Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C19 427.596-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ 12 06.868-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ 12 06.868-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 1994 bis 1999 die Grundschule, danach bis 2004 die High School und von 2004 bis 2006/2007 das College besucht habe. Seinen Ausreiseentschluss habe er im Jänner 2012 gefasst und am 25.04.2012 habe er Indien verlassen und sei über Moskau nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er bei seiner Freundin gewesen sei, als plötzlich ihr Bruder gekommen sei. Dieser sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer mit ihr alleine gewesen sei und habe dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe dann den Bruder seiner Freundin gegen einen Spiegel geschlagen. Danach habe die Familie seiner Freundin Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, woraufhin dieser festgenommen worden sei. Auch von der Polizei sei er geschlagen und verletzt worden. Mittlerweile habe sich seine Freundin umgebracht und der Beschwerdeführer sei - fälschlicherweise - angezeigt worden, seine Freundin umgebracht zu haben. Aus Angst vor einer Festnahme sei er geflohen. Er könnte auch die Todesstrafe bekommen.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 1994 bis 1999 die Grundschule, danach bis 2004 die High School und von 2004 bis 2006 aus 2007, das College besucht habe. Seinen Ausreiseentschluss habe er im Jänner 2012 gefasst und am 25.04.2012 habe er Indien verlassen und sei über Moskau nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er bei seiner Freundin gewesen sei, als plötzlich ihr Bruder gekommen sei. Dieser sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer mit ihr alleine gewesen sei und habe dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer habe dann den Bruder seiner Freundin gegen einen Spiegel geschlagen. Danach habe die Familie seiner Freundin Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, woraufhin dieser festgenommen worden sei. Auch von der Polizei sei er geschlagen und verletzt worden. Mittlerweile habe sich seine Freundin umgebracht und der Beschwerdeführer sei - fälschlicherweise - angezeigt worden, seine Freundin umgebracht zu haben. Aus Angst vor einer Festnahme sei er geflohen. Er könnte auch die Todesstrafe bekommen.
3. Am 11.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er seine Freundin 2009 im College kennengelernt habe. Am 29.07.2011 habe er seine Freundin besucht, die alleine zu Hause gewesen sei. Sie hätten in ihrem Zimmer zusammen gegessen, als ihr Bruder gekommen sei. Dieser habe dem Beschwerdeführer sofort auf den Kopf geschlagen. Der Beschwerdeführer sei auf den Boden gefallen und habe den Bruder mit den Füßen getreten, der auf eine Tischkante gefallen sei und sich im Gesicht schwer verletzt habe. Seine Freundin habe geweint und geschrien und er selbst sei nach Hause gelaufen. Seine Mutter sei mit ihm zum Arzt gegangen, da auch er verletzt gewesen sei. Als sie zurückgekommen seien, hätten die Nachbarn erzählt, dass die Polizei den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zur Polizei gegangen, wo der Beschwerdeführer eingesperrt und sein Vater freigelassen worden sei. Nach einem Tag bei der Polizei sei er wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von den Eltern seiner Freundin angezeigt worden. Von der Polizei sei er nicht einvernommen worden. Wegen der Kopfverletzung die er bei der Rauferei erlitten habe, sei er von der Polizei in ein Spital gebracht worden, von wo er weggelaufen sei. Auf die Nachfrage, ob er bei der Polizei geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Polizei in ein Zimmer gebracht und eine Stunde später von Polizisten geschlagen worden sei. Sie hätten kein Wort gesagt. Als sie am nächsten Tag gesehen hätten, dass er blute, sei er ins Spital gebracht worden. Dort gebe es einen Polizisten, der immer beim Eingang stehe. Als der Beschwerdeführer zur Toilette gegangen sei, sei er von dort davongelaufen. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante aufgehalten. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass seine Freundin Selbstmord begangen habe. Seine Mutter habe ihm auch erzählt, dass er von der Polizei wegen Mordes gesucht werde. Im September 2011 habe er von seinen Eltern erfahren, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Auch sein älterer Bruder sei abgeholt und geschlagen worden. Sein Vater sei immer wieder festgenommen und geschlagen worden. Der Bruder seiner Freundin habe bei den Eltern des Beschwerdeführers angerufen und gesagt, dass er ihn umbringen wolle. Diese Familie sei sehr einflussreich. Bis zur Ausreise sei dem Beschwerdeführer sonst nichts passiert.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ 12 06.868-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vage und wenig detailreich bezeichnet werden müssten. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, FZ 12 06.868-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vage und wenig detailreich bezeichnet werden müssten. Im Ergebnis sei festzustellen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden könnten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin - nach Wiedergabe seines Fluchtgrundes - vor, dass die Feststellungen der Behörde zur Lage in Indien nicht auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen würden. Zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers hätte es der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Indien bedurft. Wenn die Behörde feststelle, dass Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers aufgetaucht seien, wäre es Angelegenheit der Behörde gewesen, diese entsprechend aufzuklären. Die Behörde stelle Mutmaßungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf, unterlasse aber eine weitere konkrete Befragung des Beschwerdeführers. So sei er auch nicht konkret zu den Umständen befragt worden, als er bei seiner Tante gelebt habe. Auch weshalb es unrealistisch sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers vom Bruder der Freundin angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden seien, lege die Behörde nicht dar. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.02.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.02.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Glaubwürdigkeit versagt. Dem im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Bescheid fehlen allerdings die Seiten 10 und 11, welchen zu entnehmen gewesen wäre, von welchen Sachverhaltsfeststellungen die Behörde ausgegangen ist. Aus den beweiswürdigenden Überlegungen ergibt sich dennoch, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und somit der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt wurde.
So sei es nach Ansicht der belangten Behörde unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vom Bruder sofort geschlagen worden sei, ohne dass dem eine "verbale Konversation" vorausgegangen wäre. Weshalb ein solches Verhalten für die belangte Behörde nicht glaubwürdig sei, legt sie jedoch nicht dar. Nicht verständlich sei es für das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer nicht auch wegen der Verletzung des Bruders seiner Freundin und wegen Unterlassung der Hilfeleistung angezeigt worden sei. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er auch wegen der Rauferei mit dem Bruder seiner Freundin angezeigt worden sei. Weiteres führt das Bundesasylamt aus, dass es nicht logisch erklärbar sei, dass er von der Polizei in seinem Haus in ein Zimmer gesperrt und ohne Grund von der Polizei geschlagen worden sei. Auch dies ist dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich nicht, dass er in seinem Haus in ein Zimmer gesperrt worden sei, sondern dass dies bei der Polizei erfolgt sei. Unlogisch und nicht glaubwürdig sei es für die Behörde auch, dass der Beschwerdeführer am nächsten Tag in ein privates Spital gebracht und dort - obwohl er einer Straftat beschuldigt worden sei - nicht bewacht worden wäre. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer angab, es habe dort (beim Spital) immer einen Polizisten gegeben, der vor dem Eingang gestanden sei. Ob dieser auch für die Bewachung des Beschwerdeführers zuständig gewesen wäre, kann den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Diesbezüglich wäre er näher zu befragen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei für die belangte Behörde auch, dass der Vater des Beschwerdeführers immer wieder festgenommen und nicht bloß befragt worden sei. Eine nähere Befragung des Beschwerdeführers dahingehend wurde jedoch vom Bundesasylamt unterlassen. Unrealistisch und nicht glaubhaft sei auch, dass die Eltern des Beschwerdeführers vom Bruder der Freundin angerufen und mit dem Umbringen des Beschwerdeführers gedroht worden sei. Nähere Erläuterung, weshalb dies unrealistisch und nicht glaubhaft sei, finden sich jedoch nicht im Bescheid. Zudem wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer fast ein halbes Jahr bei seiner Tante gelebt habe, nachdem der angebliche Vorfall stattgefunden habe, was eine sehr lange Zeit wäre. Worauf das Bundesasylamt mit dieser Aussage abzielt, bleibt jedoch unklar. Damit zeigt sich, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die gebotene Sorgfalt walten hat lassen.
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt widersprüchliche Angaben, auf die das Bundesasylamt nicht eingegangen ist. So behauptete der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung, dass er den Bruder seiner Freundin gegen einen Spiegel geschlagen habe. Hingegen gab er vor dem Bundesasylamt an, dieser sei gegen eine Tischkante gefallen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2004 bis 2006/2007 das College besucht habe. Vor dem Bundesasylamt erklärte er dagegen, er habe seine Freundin 2009 auf dem College kennengelernt und dass sie in dieselbe Klasse gegangen wären. Mit diesen Widersprüchen hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Vorbringen erstattet, womit sich das Bundesasylamt ebenso wenig befasst hat. So behauptete er zunächst, dass kein Haftbefehl gegen ihn bestehe (siehe Seite 51 des erstinstanzlichen Aktes), später gab er aber an, dass es sehr wohl einen Haftbefehl gebe, wovon er im September 2011 erfahren habe (siehe Seite 54 des erstinstanzlichen Aktes). Er gab auch an, dass er wegen der bei der Rauferei mit dem Bruder erlittenen Kopfverletzung von der Polizei in das Spital gebracht worden sei, danach meinte er, er sei, nachdem er von den Polizisten geschlagen worden wäre am folgenden Tag ins Spital gebracht worden, als sie gesehen hätten, dass er blute (siehe Seite 52 des erstinstanzlichen Aktes). Einerseits behauptete er, von der Polizei freigelassen worden zu sein, danach gab er jedoch an, geflüchtet zu sein, als man ihn in das Spital gebracht habe (siehe Seite 52 des erstinstanzlichen Aktes). Keiner dieser Widersprüche wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, womit wesentliche Sachverhaltselemente ungeklärt blieben. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat.Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt widersprüchliche Angaben, auf die das Bundesasylamt nicht eingegangen ist. So behauptete der Beschwerdeführer etwa in der Erstbefragung, dass er den Bruder seiner Freundin gegen einen Spiegel geschlagen habe. Hingegen gab er vor dem Bundesasylamt an, dieser sei gegen eine Tischkante gefallen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2004 bis 2006 aus 2007, das College besucht habe. Vor dem Bundesasylamt erklärte er dagegen, er habe seine Freundin 2009 auf dem College kennengelernt und dass sie in dieselbe Klasse gegangen wären. Mit diesen Widersprüchen hat sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Vorbringen erstattet, womit sich das Bundesasylamt ebenso wenig befasst hat. So behauptete er zunächst, dass kein Haftbefehl gegen ihn bestehe (siehe Seite 51 des erstinstanzlichen Aktes), später gab er aber an, dass es sehr wohl einen Haftbefehl gebe, wovon er im September 2011 erfahren habe (siehe Seite 54 des erstinstanzlichen Aktes). Er gab auch an, dass er wegen der bei der Rauferei mit dem Bruder erlittenen Kopfverletzung von der Polizei in das Spital gebracht worden sei, danach meinte er, er sei, nachdem er von den Polizisten geschlagen worden wäre am folgenden Tag ins Spital gebracht worden, als sie gesehen hätten, dass er blute (siehe Seite 52 des erstinstanzlichen Aktes). Einerseits behauptete er, von der Polizei freigelassen worden zu sein, danach gab er jedoch an, geflüchtet zu sein, als man ihn in das Spital gebracht habe (siehe Seite 52 des erstinstanzlichen Aktes). Keiner dieser Widersprüche wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, womit wesentliche Sachverhaltselemente ungeklärt blieben. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt hat.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt wegen unzureichender Ermittlungen nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und dabei die bisher aufgetretenen Widersprüche diesem vorzuhalten. Allenfalls könnte sich die Notwendigkeit von Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.01.2013