TE AsylGH Beschluss 2012/11/27 D19 428130-2/2012

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D19 428130-2/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 12.10.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, GZ. D19 428130-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 12.10.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, GZ. D19 428130-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 11 15.234-BAI, wurde der Antrag der Antragstellerin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, auf internationalen Schutz vom 18.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 11 15.234-BAI, wurde der Antrag der Antragstellerin, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, auf internationalen Schutz vom 18.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428130-1/2012/4E, der Antragstellerin zugestellt am 01.10.2012, wurde die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428130-1/2012/4E, der Antragstellerin zugestellt am 01.10.2012, wurde die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Schreiben vom 12.10.2012, beim Bundesasylamt eingebracht ebenfalls am 12.10.2012, stellte die Antragstellerin ebenso wie ihre Mutter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.Mit Schreiben vom 12.10.2012, beim Bundesasylamt eingebracht ebenfalls am 12.10.2012, stellte die Antragstellerin ebenso wie ihre Mutter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.

Der Asylgerichtshof tätigte in seinem die Mutter XXXX, betreffenden Beschluss vom heutigen Tag, Zl. D19 428129-2/2012/4E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:Der Asylgerichtshof tätigte in seinem die Mutter römisch 40 , betreffenden Beschluss vom heutigen Tag, Zl. D19 428129-2/2012/4E, folgende Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten:

"Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, war erstmals am 09.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet hielten sich in Österreich bereits ihr ehemaliger Ehemann XXXX, die drei gemeinsamen Söhne XXXX sowie die gemeinsame Tochter XXXX, auf. Sämtlichen genannten Familienangehörigen der Antragstellerin war jeweils mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.05.2005 bzw. vom 23.05.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl, in inhaltlicher Hinsicht abgeleitet von den Fluchtgründen des ehemaligen Ehemannes bzw. Vaters, gewährt worden. Gemäß § 12 AsylG 1997 war festgestellt worden, dass den genannten Familienangehörigen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet hielten sich in Österreich bereits ihr ehemaliger Ehemann römisch 40 , die drei gemeinsamen Söhne römisch 40 sowie die gemeinsame Tochter römisch 40 , auf. Sämtlichen genannten Familienangehörigen der Antragstellerin war jeweils mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.05.2005 bzw. vom 23.05.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl, in inhaltlicher Hinsicht abgeleitet von den Fluchtgründen des ehemaligen Ehemannes bzw. Vaters, gewährt worden. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 war festgestellt worden, dass den genannten Familienangehörigen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Antragstellerin brachte in ihrem ersten Asylverfahren zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, sie habe zu Hause keine Verwandten und brauche Pflege von ihren Kindern, weil sie eine kranke Frau sei. Sie habe zu ihren Kindern wollen. In weiterer Folge dieses ersten Verfahrens gab sie an, gesund zu sein, sie sei damals deshalb nicht mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Österreich gereist, weil sie damals schwer an Epilepsie erkrankt und bettlägrig gewesen sei. Sie sei im Krankenhaus gelegen und sei dort auch behandelt worden und habe auch Medikamente erhalten. Sie habe auch Hausmittel eingenommen. Ihre Epilepsieerkrankung sei in letzter Zeit besser geworden, die Ärzte zu Hause hätten ihr gesagt, dass diese Krankheit nervlich bedingt ausgebrochen sei. Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil sie zu ihren Kindern habe wollen, sie sei zu ihrer Familie nach Österreich gekommen. Ihr Mann lebe jetzt mit einer anderen Frau zusammen, er habe Russland bereits mit einer anderen Frau verlassen. Offiziell seien sie nie geschieden worden, aber ihr Mann sei nach moslemischem Recht mit einer anderen Frau in Österreich zusammen. Sie sei wegen ihrer Kinder nach Österreich gekommen, sonst habe sie keine Gründe. In weiterer Folge brachte die Antragstellerin im Rahmen ihrer letzten Einvernahme in diesem ersten Asylverfahren darüber hinaus vor, von ca. 2003 bis 2006 seien einige Male Männer gekommen und hätten sie nach ihrem ältesten Sohn gefragt. Sie sei nicht geschlagen, aber eingeschüchtert worden. Die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise seien diese Männer nicht mehr gekommen. In Tschetschenien würden noch ihre Mutter und entfernte Verwandte wohnen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zl. 08 05.032-BAG, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 09.06.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und der Antragstellerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Antragstellerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aus den Entscheidungsgründen dieses Bescheides des Bundesasylamtes geht hervor, dass der Antragstellerin Asyl im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005, abgeleitet von ihrem Ehemann sowie - nach der damaligen Rechtslage noch zulässiger Weise - von ihren (teilweise) damals noch minderjährigen Kindern, gewährt wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zl. 08 05.032-BAG, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 09.06.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und der Antragstellerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Antragstellerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aus den Entscheidungsgründen dieses Bescheides des Bundesasylamtes geht hervor, dass der Antragstellerin Asyl im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005, abgeleitet von ihrem Ehemann sowie - nach der damaligen Rechtslage noch zulässiger Weise - von ihren (teilweise) damals noch minderjährigen Kindern, gewährt wurde.

Am 14.05.2009 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe zurück in die Russische Föderation nach Tschetschenien. Auf Grundlage einer diesbezüglichen Ausreisebestätigung von IOM International Organization for Migration vom 15.05.2009 wurde auch der ehemalige Ehemann vom Bundesasylamt am 30.06.2009 diesbezüglich befragt und gab an, die Tochter sei gemeinsam mit ihrer Mutter - der Antragstellerin, von der er sich aber schon 1997 getrennt habe - in die Heimat zurückgekehrt. Die Söhne seien alle in Österreich geblieben, seine Exfrau habe seine Tochter so lange beeinflusst, bis sie gemeinsam in die Heimat nach Tschetschenien zurückgekehrt seien.Am 14.05.2009 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe zurück in die Russische Föderation nach Tschetschenien. Auf Grundlage einer diesbezüglichen Ausreisebestätigung von IOM International Organization for Migration vom 15.05.2009 wurde auch der ehemalige Ehemann vom Bundesasylamt am 30.06.2009 diesbezüglich befragt und gab an, die Tochter sei gemeinsam mit ihrer Mutter - der Antragstellerin, von der er sich aber schon 1997 getrennt habe - in die Heimat zurückgekehrt. Die Söhne seien alle in Österreich geblieben, seine Exfrau habe seine Tochter so lange beeinflusst, bis sie gemeinsam in die Heimat nach Tschetschenien zurückgekehrt seien.

In der Folge wurde der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 05.032-BAG, der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt, dass der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.In der Folge wurde der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 08 05.032-BAG, der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 festgestellt, dass der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antragstellerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegenüber der mit der Antragstellerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrten, nunmehr bereits volljährigen Tochter erging ein inhaltlich gleichlautender Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes ebenfalls vom 08.07.2009.

Diese Bescheide wurden entsprechend den in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Beurkundungen der Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 08.07.2009 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Diese Bescheide wurden entsprechend den in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Beurkundungen der Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vom 08.07.2009 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Diese Asylaberkennungsbescheide des Bundesasylamtes wurden nicht beim Asylgerichtshof angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.

Am 18.12.2011 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die Tochter in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am 18.12.2011 reiste die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie die Tochter in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2011 gab die Antragstellerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, sie sei deshalb wieder nach Österreich gekommen, weil sie mit ihrer Familie zusammen leben wolle. In der Heimat sei sie von Kadyrov-Leuten mehrmals befragt worden. Eine direkte Gefahr bestehe für sie derzeit aber nicht. Sie habe bereits im Jahr 2008 in Österreich einen Asylantrag gestellt, aus gesundheitlichen Gründen habe sie Österreich im Mai 2009 verlassen.

Am 27.12.2011 und am 05.04.2012 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und tätigte im Rahmen dieser Einvernahmen folgende Angaben:

Einvernahme am 27.12.2011:

,Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 20.12.2011 durch die PI Traiskirchen East erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

Antwort: Ja, es war alles richtig.

Frage: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

Antwort: Ja, im Jahr 2008.

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Ja, mein Ehemann und meine Kinder.

Frage: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

Antwort: Ja, zu meinen Kindern. Mein Ehemann hat bereits eine andere Familie.

Aufforderung: Wiederholen Sie Ihr gesamtes Nationale und schreiben Sie dieses auf!

Ehemann: XXXX, wir leben getrennt seit über 10 Jahren. Sind aber noch immer offiziell verheiratet. Kinder:XXXX, Sohn anerkannter Flüchtling XXXX, Söhne beide anerkannte Flüchtlinge.Ehemann: römisch 40 , wir leben getrennt seit über 10 Jahren. Sind aber noch immer offiziell verheiratet. Kinder:XXXX, Sohn anerkannter Flüchtling römisch 40 , Söhne beide anerkannte Flüchtlinge.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?

Antwort: Nein.

Frage: Verfügen Sie noch über andere Dokumente oder Bescheinigungsmittel?

Antwort: Ja, meine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden meiner Kinder.

Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen.

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange? (Angabe der genauen Anschrift und allfälliger Mitbewohner sowie genaue Angaben zum Wohnort/Beschäftigungsort (auch nächstgelegene größere Stadt bzw. Bezirk angeben)

Antwort: In XXXX, bei meiner Mutter.Antwort: In römisch 40 , bei meiner Mutter.

Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

Antwort: Meine Mutter bekommt eine Pension, und davon haben wir gelebt.

Frage: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?

Antwort: Vor 3 Tagen habe ich meine Mutter in der Heimat angerufen.

Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

Antwort: Ein Onkel lebt noch in der Heimat. Meine Mutter wohnt nun mit ihm zusammen.

Frage: Wie eng war der Kontakt mit den in Österreich lebenden Angehörigen in der Heimat?

Antwort: Mein älterer Sohn hat mit mir regelmäßig Kontakt per Telefon gehalten, mit meinen jüngeren Kindern hatte ich nur Kontakt, wenn diese bei meinem älteren Sohn waren. Mit meinem Ehemann habe ich überhaupt keinen Kontakt.

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

Antwort: Es kamen Kadyrow-Leute maskiert zu uns.

Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie politisch aktiv?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

Antwort: Nein.

Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum?

Antwort: Nein.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

Antwort: Ich habe meine Heimat verlassen, um bei meinen Kindern zu sein. Und weil keine Ruhe herrscht. Nachdem ich in die Heimat zurückgekehrt bin, ging es mir nach 4 Monaten psychisch besser. Ich wollte dann wieder zu meinen Kindern nach Österreich, dies ging aber nicht, da ich kein Geld für die Reise hatte. Meine Mutter hat dann ihr Haus verkauft, um mir die Reise zu finanzieren. In der Zwischenzeit kamen immer wieder Kadyrow-Leute zu uns, und fragten mich nach meinen Söhnen.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Nein, diese Leute sind ja nicht offiziell nachhause gekommen.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

Antwort: Der wichtigste Grund sind meine Kinder.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

Antwort: Ich war bei meiner Ausreise aus Österreich damals psychisch nicht stabil, denn sonst wäre ich nicht in die Heimat zurückgereist.

Frage: Leiden Sie an Krankheiten? Wenn ja, woran und seit wann?

Antwort: Ich habe Epilepsie. Probleme mit dem Kopf. An Epilepsie leide ich seit 10 Jahren. Meine Befunde, die ich in Österreich bekommen habe, liegen im KH XXXX auf.Antwort: Ich habe Epilepsie. Probleme mit dem Kopf. An Epilepsie leide ich seit 10 Jahren. Meine Befunde, die ich in Österreich bekommen habe, liegen im KH römisch 40 auf.

Frage: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, (seit) wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

Antwort: Nein. Ich erhielt keine Medikamente sondern nur Naturheilmittel. Zuhause wurde ich nur wegen den Allergien behandelt

Frage: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Ja, im KH XXXX.Antwort: Ja, im KH römisch 40 .

Frage: Waren Sie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus? Wenn ja, wo und wann, wer war der behandelnde Arzt?

Antwort: Im KH XXXX.Antwort: Im KH römisch 40 .

Frage: Sie werden aufgefordert innerhalb von Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.

Antwort: Das habe ich verstanden.

Anmerkung: Kopien vom KH XXXX werden zum Akt genommen.Anmerkung: Kopien vom KH römisch 40 werden zum Akt genommen.

Frage: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

Antwort: Ja.

Frage: Wie haben Sie sich kennengelernt?

Antwort: In Tschetschenien.

Frage: Wie und wo wurde geheiratet? Wie wurde die Heiratsurkunde ausgestellt?

Antwort: Standesamtlich in XXXX. Vom Standesamt XXXX.Antwort: Standesamtlich in römisch 40 . Vom Standesamt römisch 40 .

Frage: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

Antwort: Ich erhalte die Grundversorgung.

Frage: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja mit wem und bitte beschreiben Sie dieses Verhältnis?

Antwort: Ich wohne mit meiner Tochter in der Betreuungsstelle.

Frage: Stimmen Sie einer allfälligen Länderrecherche Ihres Herkunftsstaates zu?

Antwort: Ja.

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

Antwort: Ja.

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich die Bestätigung zur Ausstellung der Karte gem. § 51 AsylG erhalten habe.'Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich die Bestätigung zur Ausstellung der Karte gem. Paragraph 51, AsylG erhalten habe.'

Einvernahme am 05.04.2012:

,Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein, ich leide zurzeit an keiner bestimmten Krankheit. Als ich nochmals nach Österreich eingereist bin, ging ich zum Arzt. Damals als ich noch im Jahr 2008 in Österreich war, war ich bei verschiedenen Ärzten. Seit meiner Einreise nach Österreich war ich nur ein einziges Mal am 25.12.2011 beim Arzt.

Anmerkung: Der Befund vom XXXX vom 25.12.2011 liegt im Akt!Anmerkung: Der Befund vom römisch 40 vom 25.12.2011 liegt im Akt!

Diagnose: Hypochrome Anämie, Eisenmangel. Medikamente: Tardyferon Tbl für 6-8 Wochen (1-0-1-0), dann (1-0-0-0);

Frage: Wie oft waren Sie seit Ihrer nochmaligen Einreise nach Österreich beim Arzt?

Antwort: Ich war nur ein einziges Mal im Krankenhaus. Sonst war ich bei keinem Arzt.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Ich war nur ein einziges Mal bei einem Arzt in Rostov. Sonst habe ich lediglich Hausmittel verwendet.

Vorhalt: Sie haben im Zuge der Einvernahme vor der EAST Ost am 27.12.2011 vorgebracht, dass Sie an Epilepsie leiden. Jedoch waren Sie Ihren eigenen Angaben nach kein einziges Mal in Ihrer Heimat und seit Ihrer Einreise nach Österreich nur ein einziges Mal beim Arzt bzw. im Krankenhaus, wo Sie genau untersucht wurden. Die aktuelle Diagnose vom 25.12.2011 lautet, dass Sie an Eisenmangel leiden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Als ich nach Österreich das erste Mal einen Antrag stellte, behauptete ich, dass ich an Epilepsie leide. Trotzt mehrerer Untersuchungen konnte man nicht eine eindeutige Diagnose feststellen. Die österreichischen Ärzte haben jedoch bei mir keine Epilepsie diagnostiziert.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

Antwort: Ich habe meine Heiratsurkunde und meine Geburtsurkunde dem Bundesasylamt vorgelegt.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein, ich habe keine weiteren Dokumente in Österreich.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Nein, ich besitze keinen Führerschein.

Feststellung: Sie haben am 09.06.2008 zum ersten Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt. Ihr Antrag wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008 Asylgewährt. Dann sind Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückgekehrt. Aus diesem Grund wurde Ihr Flüchtlingsstatus mit Bescheid des Bundesasylamtes 08.07.2009 in erster Instanz aberkannt. Am 18.12.2011 haben Sie erneut in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 20.12.2011 in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen und am 27.12.2011 in der EAST Ost zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

Antwort: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht. Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in XXXX geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater starb vor 13 Jahren. Derzeit wohnt meine Mutter gemeinsam mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Zwischen 17 und 23 Jahren war ich zuhause bei meiner Mutter. Dann habe ich meinen Mann im Jahr 1985 geheiratet und bin gemeinsam mit ihm nach XXXX gezogen. Ich habe vier Kinder. Ich lebe seit 13 Jahren von meinem Mann getrennt. Offiziell geschieden sind wir nicht. Mein ältester Sohn heißt XXXX. Er wohnt in XXXX. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Meine Tochter heißt XXXX. Sie ist gemeinsam mit mir wieder nach Österreich eingereist und hat gemeinsam mit mir einen Asylantrag gestellt. Meine Zwillinge XXXX, sind bei meinem Mann und sind ebenfalls in der Zwischenzeit anerkannte Flüchtlinge. Mein Mann und meine Kinder haben mich bereits im Jahr 2004 verlassen und sind nach Österreich gekommen. Sie haben alle in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sie sind alle in der Zwischenzeit anerkannte Flüchtlinge. Als mein Mann und meine Kinder mich im Jahr 2004 verlassen haben, lebte ich bei meiner Mutter bis zu meiner Ausreise im Jahr 2008. Mein Mann hat mich in dieser Zeit finanziell absolut nicht unterstützt. Ich habe von meinem Mann niemals Geld bekommen. Ich bin zum ersten Mal im Jahr 2008 nach Österreich eingereist. Seit meiner Einreise war ich in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften. Dann kehrte ich wegen meiner ärztlichen Behandlung wieder nach Russland, Tschetschenien zurück. Als ich wieder in Tschetschenien war, lebte ich gemeinsam mit meiner Tochter bei meiner Mutter im Elternhaus. Ich habe bis zu meiner Ausreise im Jahr 2011 nicht gearbeitet. Auch meine Tochter hat nicht gearbeitet. Wir alle lebten vom Pensionsgeld meiner Mutter. Meine Tochter kümmerte sich um mich und meine Mutter. Das Pensionsgeld meiner Mutter reichte für uns alle drei. Manchmal hat mein Onkel (Bruder meiner Mutter) uns dabei unterstützt. Ich möchte etwas sagen, als ich noch in Österreich war, hatte ich starke Schmerzen im ganzen Körper. Die Ärzte in Österreich fanden jedoch trotz diverser Untersuchungen nichts. Deshalb kehrte ich wieder nach Tschetschenien zurück, um mich mit Volksheilmittel zu behandeln. Ich war in Tschetschenien jedoch bei keinem Schulmediziner. Ich war nur ein einziges Mal wegen einer allergischen Reaktion bei einem Arzt in Stavropol. Seit meiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 bis zu meiner Ausreise im Jahr 2011 hielt ich mich bei meiner Mutter auf. Auch seit meiner Rückkehr nach Tschetschenien wurde ich weder von meinem Mann noch meinen Söhnen finanziell unterstützt worden. Keiner von ihnen hat mir jemals Geld geschickt. Ich bin russische Staatsbürgerin, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Moslem. Angaben zum Fluchtweg:Antwort: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht. Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in römisch 40 geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater starb vor 13 Jahren. Derzeit wohnt meine Mutter gemeinsam mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Zwischen 17 und 23 Jahren war ich zuhause bei meiner Mutter. Dann habe ich meinen Mann im Jahr 1985 geheiratet und bin gemeinsam mit ihm nach römisch 40 gezogen. Ich habe vier Kinder. Ich lebe seit 13 Jahren von meinem Mann getrennt. Offiziell geschieden sind wir nicht. Mein ältester Sohn heißt römisch 40 . Er wohnt in römisch 40 . Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Meine Tochter heißt römisch 40 . Sie ist gemeinsam mit mir wieder nach Österreich eingereist und hat gemeinsam mit mir einen Asylantrag gestellt. Meine Zwillinge römisch 40 , sind bei meinem Mann und sind ebenfalls in der Zwischenzeit anerkannte Flüchtlinge. Mein Mann und meine Kinder haben mich bereits im Jahr 2004 verlassen und sind nach Österreich gekommen. Sie haben alle in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sie sind alle in der Zwischenzeit anerkannte Flüchtlinge. Als mein Mann und meine Kinder mich im Jahr 2004 verlassen haben, lebte ich bei meiner Mutter bis zu meiner Ausreise im Jahr 2008. Mein Mann hat mich in dieser Zeit finanziell absolut nicht unterstützt. Ich habe von meinem Mann niemals Geld bekommen. Ich bin zum ersten Mal im Jahr 2008 nach Österreich eingereist. Seit meiner Einreise war ich in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften. Dann kehrte ich wegen meiner ärztlichen Behandlung wieder nach Russland, Tschetschenien zurück. Als ich wieder in Tschetschenien war, lebte ich gemeinsam mit meiner Tochter bei meiner Mutter im Elternhaus. Ich habe bis zu meiner Ausreise im Jahr 2011 nicht gearbeitet. Auch meine Tochter hat nicht gearbeitet. Wir alle lebten vom Pensionsgeld meiner Mutter. Meine Tochter kümmerte sich um mich und meine Mutter. Das Pensionsgeld meiner Mutter reichte für uns alle drei. Manchmal hat mein Onkel (Bruder meiner Mutter) uns dabei unterstützt. Ich möchte etwas sagen, als ich noch in Österreich war, hatte ich starke Schmerzen im ganzen Körper. Die Ärzte in Österreich fanden jedoch trotz diverser Untersuchungen nichts. Deshalb kehrte ich wieder nach Tschetschenien zurück, um mich mit Volksheilmittel zu behandeln. Ich war in Tschetschenien jedoch bei keinem Schulmediziner. Ich war nur ein einziges Mal wegen einer allergischen Reaktion bei einem Arzt in Stavropol. Seit meiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 bis zu meiner Ausreise im Jahr 2011 hielt ich mich bei meiner Mutter auf. Auch seit meiner Rückkehr nach Tschetschenien wurde ich weder von meinem Mann noch meinen Söhnen finanziell unterstützt worden. Keiner von ihnen hat mir jemals Geld geschickt. Ich bin russische Staatsbürgerin, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Moslem. Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie Ihre Heimat zum zweiten Mal verlassen?

Antwort: wir haben am 11.12.2011 unsere Heimat verlassen.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: Von Moskau bis nach Österreich haben wir 3.000,- bezahlt.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Mit unseren eigenen unverfälschten Inlandspässen sind wir ausgereist. Wir sind in die Ukraine gefahren. Wie wir weiter in Richtung Österreich gefahren sind, weiß ich nicht. Der Schlepper sagte zu uns, dass er auf uns aufpasst, dass es uns unterwegs nichts passiert.

Frage: Hatten Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, wir hatten keine Probleme. Ich möchte dazu nur sagen, dass wir in einem Lkw versteckt waren. Es gab auch keine Grenzkontrolle und wir haben keine Grenzkontrolle bemerkt.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Im Jahr 2008 habe ich zum ersten Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sonst habe ich in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Nein, ich habe keine weiteren Dokumente in Tschetschenien.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Meine Söhne sind alle hier. Ich wollte zu meinen Söhnen.

Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

Antwort: Ich sage die Wahrheit. Ich weiß wirklich nicht, wie ich nach Österreich gekommen bin.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich habe die Wahrheit gesagt.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein, ich werde in meiner Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

Antwort: wie ich schon vorhin mehrmals vorgebracht habe, habe ich Österreich im Jahr 2009 verlassen, weil man keinen Grund für meine Schmerzen fand. Ich habe sehr unter der Trennung von meinen Söhnen gelitten. Wegen Atemnot fiel ich ständig in Ohnmacht. Ich fühlte mich überflüssig und war sehr traurig, dass mein Mann es mir nicht gestattete meine Söhne regelmäßig zu besuchen. Meine Tochter hat sich ebenfalls entschien mich bei der Rückkehr zu begleiten, da sie Angst hatte, dass ich die Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht überlebe. Deshalb hat sie mich nach Hause begleitet. Zuhause habe ich mich mit Volksmedizin behandelt. Mein Onkel (Bruder meiner Mutter) hat mir immer aus dem Koran vorgelesen. Er hat für mich aus dem Koran gebeten. Meine Tochter hat sich die ganze Zeit um mich gekümmert. Mir ging es dann gesundheitlich nach einiger Zeit besser. Dann kamen Kadyrows Leute zu uns nach Hause und fragten mich nach meinen Söhnen. Sie fragten uns, warum wir damals ausgereist waren. Sie haben uns nicht in Ruhe gelassen. Kadyrow ist ein schlechter Präsident. Er denkt nur an sich und nicht an sein Volk. Meine Mutter hat dann ein Stück Land und das Haus verkauft. Meine Mutter ist zu meinem Onkel gezogen. Sie leben jetzt in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich sehe ich meine Söhne öfters. Sie sind jetzt volljährig und groß. Mein Sohn hat mich sogar einmal bei sich eingeladen. Ich falle auch in Österreich hin und wieder in Ohnmacht. Deswegen gehe ich trotzdem nicht zum Arzt. Ich glaube, dass dies keinen Sinn hat, weil mir die österreichischen Ärzte damals auch nicht geholfen haben. Ich glaube, dass es mir damals in Österreich so schlecht ging, weil ich von meinen Söhnen getrennt war. Aus gesundheitlichen Gründen, weil es mir so schlecht ging, kehrte ich damals nach Tschetschenien zurück. Andere Gründe gibt es nicht.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

Antwort: Ich bin wegen meiner Söhne wieder nach Österreich gekommen und weil die Kadyrows Leute mich immer wieder nach meinen Söhnen fragten. Ich möchte nicht wieder nach Tschetschenien zurückkehren.

Frage: Wie oft konkret kamen die Kadyrows Leute zu Ihnen nach Hause?

Antwort: einige Male. Ich kann nicht angeben, wann und wie oft diese Leute bei uns waren.

Frage: Wann fingen diese Leute an Sie zu besuchen?

Antwort: Ich glaube zwei oder drei Monate nach meiner Rückkehr nach Tschetschnien.

Frage: Nach welchen Kindern haben die Kadyrows Leute Sie befragt?

Antwort: Nach allen meinen Söhnen. Sie wollten wissen, wo sie sich aufhalten.

Frage: Warum und aus welchem konkreten Grund suchten die Kadyrows Leute nach Ihren Söhnen?

Antwort: Ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann dazu nur sagen, dass diese Leute einfach nach allen männlichen Familienmitgliedern suchen. Ich vermute, dass diese Leute junge Männer suchen, weil sie vermutlich denken, dass junge Männer alle in den Wäldern gehen und kämpfen.

Frage: Haben diese Leute zu Ihnen nicht gesagt, warum sie Ihre Söhne suchen?

Antwort: Nein, das haben sie nicht gesagt.

Frage: Beschreiben Sie bitte die Besuche dieser Leute bei Ihnen nach Hause!

Antwort: Sie kamen einfach in den Hof herein, ohne zu klopfen. Diese Leute waren alle maskiert. Dann haben Sie an der Tür gehämmert. Ich ging hinaus. Sie fragten mich, warum wir ausgereist waren. Ich habe zu ihnen gesagt, dass ich zu meinen Kindern nach Europa gegangen bin. Dann wollten diese Leute wissen, wo sich genau meine Kinder (Söhne) aufhalten. Ich habe jedoch keine Antwort abgegeben. Dann sind sie wieder weggegangen.

Vorhalt: Ihre Aussage ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Ihre Söhne sind seit 2004 in Österreich aufhältig. Ihr ältester Sohn war bei der Antragstellung im Jahr 2004 erst 17 Jahre alt. Die anderen Kinder waren jeweils 10 Jahre alt. Ihr Mann hat für die Söhne keine eigenen Gründe vorgebracht, sondern für sich selbst. Zudem sind Sie aus der Sicht der russischen Behörden mit Ihrem Mann immer noch verheiratet. Absolut unglaubwürdig ist Ihre Erklärung, dass die Kadyrowsleute Ihre Kinder, die damals bei der Ausreise ihren Vater begleitet haben, gesucht hätten und nicht Ihren Ehemann, der Probleme in Tschetschenien hatte. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, denn in Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich habe damals von den Problemen meines Mannes gehört. Wir waren zu diesem Zeitpunkt schon getrennt. Seine Verwandten haben mir erzählt, dass er damals mitgenommen wurde. Der Grund, warum die Kadyrows Leute nicht nach meinem Mann gefragt haben und nur nach meinen Söhnen, ist vielleicht, dass mein Mann alt ist und diese Leute nur nach jungen Männern suchen, die vielleicht Widerstandskämpfer sein können. Ich bleibe bei meiner Aussage. Diese Leute haben mich nur nach meinen Söhnen und nicht nach meinem Mann befragt.

Vorhalt: Frau Asylwerber, so alt ist Ihr Mann auch nicht. Er ist am XXXX geboren. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Frau Asylwerber, so alt ist Ihr Mann auch nicht. Er ist am römisch 40 geboren. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Also ich bin der Meinung, dass mein Mann für diese Leute alt ist.

Vorhalt: Frau Asylwerber, Ihre Angaben sind komplett unglaubwürdig. Ihren eigenen Angaben nach war diesen Leuten seit Ihrer Rückkehr im Jahr 2009 bekannt, dass Ihre Söhne nicht mehr in Tschetschenien sind. Absolut unglaubwürdig ist daher Ihre Angaben, dass diese Leute immer wieder zu Ihnen nach Hause gekommen sind und Sie nach Ihren im Ausland aufhältigen Söhnen befragt haben, weil diese Leute vermutlich gedacht hätten, dass junge Männer in Tschetschenien in die Wäldern ziehen um zu kämpfen. Ihre Aussage in sich ist komplett widersprüchlich. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich habe die Wahrheit gesagt.

Frage: Wurden Sie seitens dieser Leute verfolgt, bedroht, belästigt etc. bis zu Ihrer Ausreise?

Antwort: Nein, ich hatte außer der erwähnten Befragungen mit den Kadyrows Leuten nichts zu tun gehabt. Sie haben mich weder bedroht, verfolgt oder belästigt.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

Frage: Wenn Sie persönlich selbst keinerlei Probleme mit den Kadyrows Leuten gehabt haben, warum haben Sie dann die Heimat verlassen. Was war der konkrete Grund für Ihre Ausreise?

Antwort: Meine Kinder. Ich wollte zu meinen Söhnen.

Frage: Also der konkrete Grund für Ihre Ausreise waren Ihre Kinder und nicht die Kadyrows Leute?

Antwort: Ja, das stimmt. Ich bin nur wegen meiner Söhne nach Österreich gekommen. Mit Kadyrows Leuten hatte ich keine ernsthaften Probleme. Mir war das bewusst, dass meine Söhne nach Tschetschenien nicht zurückkommen. Deshalb bin ich wieder nach Österreich gekommen.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich kann mir nicht mehr vorstellen wieder nach Tschetschenien zurückzukehren. Ich habe dort außer meiner Mutter und meinem Onkel niemanden mehr.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Weil meine Kinder hier in Österreich sind. Ich wollte zu meinen Söhnen nach Österreich.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Tschetschenien bescheid?

Antwort: Ich weiß nicht viel über die aktuelle Lage in Tschetschenien. Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (

Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

Antwort: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

Antwort: Ich bin seit Dezember 2011 wieder in Österreich.

Frage: Seit wann sind Sie wieder in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit meiner Einreise.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein, niemals.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bin in einem Flüchtlingsheim und tue tagsüber nichts.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ja, ich besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Manchmal besuche ich den Deutschkurs aus gesundheitlichen Gründen nicht. Ich bin auch kein Mitglied in einem bestimmten Verein.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein, ich arbeite hier nicht.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Meine Söhne sind hier in Österreich. Sie sind alle anerkannte Flüchtlinge.

Frage: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie seit 13 Jahren von Ihrem Mann getrennt leben. Beschreiben Sie bitte diese Beziehung!

Antwort: Nach dem Tod meines Vaters am XXXX. Ich blieb aus religiösen Gründen (Trauerzeit) zuhause bei meiner Mutter. Am 13.03.1999 kehrte ich nach XXXX zurück. Mein Mann sagte mir, dass er mich nicht mehr sehen will und dass ich seine Wohnung verlassen soll. Ich war entsetzt und wollte wenigstens die Tochter mitnehmen. Diese sagte mir, dass sie das nicht machen will, weil sie auf ihre jüngeren Brüder aufpassen müsste. Ich kehrte ohne meine Kinder zu meiner Mutter zurück. Ich habe meine Söhne und meinen Mann das erste Mal dann in Österreich im Jahr 2004 getroffen. Manchmal habe ich meine Kinder für einige Stunden in XXXX besucht. Sonst hatte ich zu ihnen keinen Kontakt. Sogar in Österreich war ich auch nicht lange mit meinen Kindern zusammen. Man hat mir diese wieder weggenommen.Antwort: Nach dem Tod meines Vaters am römisch 40 . Ich blieb aus religiösen Gründen (Trauerzeit) zuhause bei meiner Mutter. Am 13.03.1999 kehrte ich nach römisch 40 zurück. Mein Mann sagte mir, dass er mich nicht mehr sehen will und dass ich seine Wohnung verlassen soll. Ich war entsetzt und wollte wenigstens die Tochter mitnehmen. Diese sagte mir, dass sie das nicht machen will, weil sie auf ihre jüngeren Brüder aufpassen müsste. Ich kehrte ohne meine Kinder zu meiner Mutter zurück. Ich habe meine Söhne und meinen Mann das erste Mal dann in Österreich im Jahr 2004 getroffen. Manchmal habe ich meine Kinder für einige Stunden in römisch 40 besucht. Sonst hatte ich zu ihnen keinen Kontakt. Sogar in Österreich war ich auch nicht lange mit meinen Kindern zusammen. Man hat mir diese wieder weggenommen.

Frage: Haben Sie mit Ihren Söhnen seit 1999 bis heute in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

Antwort: Nein, ich habe mit meinen Söhnen seit 1999 bis heute niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Frage: Haben Sie jemals versucht, die Scheidung einzureichen und das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen?

Antwort: Das habe ich niemals gemacht, weil ich Angst hatte, dass es dabei meinen Kindern schlecht geht. Ich tat alles um meine Kinder zu sehen. Bei uns ist aus traditionellen Gründen nicht üblich, dass die Frau die Scheidung einreicht und die Kinder für sich beansprucht. Außerdem ging es mir die meiste Zeit gesundheitlich schlecht.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Ja, meine Kinder sind alle hier.

Frage: Wo haben sich Ihre Söhne bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

Antwort: Sie waren die ganze Zeit bei ihrem Vater. Ich habe sie manchmal für einige Stunden in XXXX besucht.Antwort: Sie waren die ganze Zeit bei ihrem Vater. Ich habe sie manchmal für einige Stunden in römisch 40 besucht.

Frage: Leben Sie mit Ihren Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt?

Antwort: Nein, seit meiner Trennung im Jahr 1999 habe ich niemals mit meinen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch hier leben wir nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Mein ältester Sohn ist in Zwischenzeit verheiratet und hat seine eigene Familie. Die anderen Söhne sind immer noch bei meinem Mann. So viel ich gehört habe, hat die Lebensgefährtin meines Mannes sie adoptiert. Aber ich weiß nicht, wie das geht.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich mit Ihren Söhnen im Kontakt? Wenn ja, wie?

Antwort: Mein ältester Sohn wohnt in XXXX. Wir sind jedoch in einem Flüchtlingsheim in XXXX. Man ist mit dem Auto ca. 45 Minuten unterwegs. Seit meiner Einreise habe ich meinen ältesten Sohn insgesamt vier Mal getroffen. Er hat sogar ein Mal seine Kinder mitgenommen. Er hat mich im Flüchtlingsheim besucht. Bei ihm zuhause war ich ein oder zwei Mal. Die anderen Söhne kommen öfters zu ihrem Bruder. Dort habe ich sie auch getroffen. Ich habe meine jüngeren Söhne insgesamt zwei Mal gesehen. Ich telefoniere mit meinen Söhnen sehr oft.Antwort: Mein ältester Sohn wohnt in römisch 40 . Wir sind jedoch in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 . Man ist mit dem Auto ca. 45 Minuten unterwegs. Seit meiner Einreise habe ich meinen ältesten Sohn insgesamt vier Mal getroffen. Er hat sogar ein Mal seine Kinder mitgenommen. Er hat mich im Flüchtlingsheim besucht. Bei ihm zuhause war ich ein oder zwei Mal. Die anderen Söhne kommen öfters zu ihrem Bruder. Dort habe ich sie auch getroffen. Ich habe meine jüngeren Söhne insgesamt zwei Mal gesehen. Ich telefoniere mit meinen Söhnen sehr oft.

Frage: Werden Sie von Ihren in Österreich aufhältigen Söhnen finanziell unterstützt?

Antwort: Mein ältester Sohn hat mir einmal 10 und einmal 15 Euro gegeben. Er unterstützt mich hier finanziell nicht. Er hat selbst seine eigene Familie. Auch meine jüngeren Söhne unterstützen mich finanziell nicht.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein, ich habe hier niemanden.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein, ich kenne hier niemanden.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Meine Mutter und mein Onkel so wie meine weiteren Verwandten sind alle in Tschetschenien.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, ich bin damit ausdrücklich einverstanden.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

Vermerk: Kurze Pause für ca. 15 min. (11:40 bis 11:55 Uhr)

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ist Ihnen das verständlich?Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Ist Ihnen das verständlich?

Antwort: Ja, das verstehe ich.

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte.

Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Antragstellerin während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, die Antragstellerin einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass die Asylwerberin psychisch beeinträchtigt wäre.'

Die Antragstellerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen russischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX, einen Arztbrief des XXXX vom 25.12.2011 mit der Diagnose "Hypochrome Anämie, Eisenmangel" mit dem Therapievorschlag einer medikamentösen Behandlung, eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 25.12.2011, wonach die Antragstellerin vom 23.12.2011 bis 25.12.0211 in stationärer Krankenhausbehandlung war, sowie Kopien diverser Geburtsurkunden vor.Die Antragstellerin legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen russischen Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 , einen Arztbrief des römisch 40 vom 25.12.2011 mit der Diagnose "Hypochrome Anämie, Eisenmangel" mit dem Therapievorschlag einer medikamentösen Behandlung, eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vom 25.12.2011, wonach die Antragstellerin vom 23.12.2011 bis 25.12.0211 in stationärer Krankenhausbehandlung war, sowie Kopien diverser Geburtsurkunden vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 11 15.233-BAI, wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 18.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 11 15.233-BAI, wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz vom 18.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Antragstellerin zu dem Schluss, dass dem von der Antragstellerin vorgebrachten individuellen Vorbringen zu ihren Fluchtgründen insbesondere in Bezug auf die Befragung durch Kadyrov-Leute keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Gegenüber der Tochter erging mit Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls vom 04.07.2012 eine inhaltliche gleichlautende Entscheidung.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, zugestellt am 11.07.2012, erhoben die Antragstellerin und ihre Tochter jeweils mit Schriftsätzen vom 18.07.2012 fristgerecht Beschwerden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428129-1/2012/4E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428129-1/2012/4E, wurde die Beschwerde der Antragstellerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Asylgerichtshof traf in diesem Erkenntnis umfassende Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, dies unter Einschluss von Feststellungen zur Versorgungslage, zur Nahrungsversorgung, zur Arbeitslosigkeit und sozialen Lage sowie insbesondere zur medizinischen Versorgungssituation unter Einschluss der psychologischen Betreuung in Tschetschenien, die hier nochmals wiedergegeben seien:

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen17newpsychosocialrecovery centresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass dem Vorbringen der Antragstellerin und ihrer Tochter zur behaupteten Bedrohung durch "Kadyrov-Leute" keine Glaubwürdigkeit zukommt. Weiters wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin diesem im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt, weil diesem Vorbringen der Antragstellerin keine konkret und gezielt gegen die Person der Antragstellerin gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität zu entnehmen sei.

In Bezug auf die von der Antragstellerin angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde in diesem die Antragstellerin betreffenden Erkenntnis ausgeführt, sie habe ursprünglich vorgebracht, an Epilepsie zu leiden, jedoch habe sie im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich korrigierend angegeben, sie habe, als sie in Österreich das erste Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zwar vorgebracht, dass sie an Epilepsie leide, trotz mehrerer Untersuchungen habe man aber keine eindeutige Diagnose feststellen könne, die österreichischen Ärzte hätten jedenfalls bei ihr keine Epilepsie diagnostiziert. Den von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, näher dargestellten medizinischen Unterlagen sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass die Antragstellerin im Dezember 2011 unter hypochromer Anämie (Blutarmut, eingeschränkte Produktion roter Blutkörperchen infolge Vitamin B12-, Diamin- oder Folsäuremangels) und Eisenmangel gelitten habe. Das Vorliegen solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen vermöge eine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aber nicht darzutun, zumal die Antragstellerin - wenngleich widersprüchlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt - auch angegeben habe, die österreichischen Ärzte hätten ihr damals vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht geholfen, deshalb gehe sie auch nun in Österreich nicht zu Ärzten, in Tschetschenien hingegen sei sie mit Volksmedizin behandelt worden, dort sei es ihr dann gesundheitlich nach einiger Zeit besser gegangen. Das Vorliegen dermaßen schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbarer Erkrankungen, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, oder einer intensiven Betreuungsbedürftigkeit sei in Bezug auf die Antragstellerin daher im Verfahren nicht vorgebracht worden.In Bezug auf die von der Antragstellerin angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde in diesem die Antragstellerin betreffenden Erkenntnis ausgeführt, sie habe ursprünglich vorgebracht, an Epilepsie zu leiden, jedoch habe sie im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich korrigierend angegeben, sie habe, als sie in Österreich das erste Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zwar vorgebracht, dass sie an Epilepsie leide, trotz mehrerer Untersuchungen habe man aber keine eindeutige Diagnose feststellen könne, die österreichischen Ärzte hätten jedenfalls bei ihr keine Epilepsie diagnostiziert. Den von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, näher dargestellten medizinischen Unterlagen sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass die Antragstellerin im Dezember 2011 unter hypochromer Anämie (Blutarmut, eingeschränkte Produktion roter Blutkörperchen infolge Vitamin B12-, Diamin- oder Folsäuremangels) und Eisenmangel gelitten habe. Das Vorliegen solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen vermöge eine Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aber nicht darzutun, zumal die Antragstellerin - wenngleich widersprüchlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt - auch angegeben habe, die österreichischen Ärzte hätten ihr damals vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht geholfen, deshalb gehe sie auch nun in Österreich nicht zu Ärzten, in Tschetschenien hingegen sei sie mit Volksmedizin behandelt worden, dort sei es ihr dann gesundheitlich nach einiger Zeit besser gegangen. Das Vorliegen dermaßen schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbarer Erkrankungen, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, oder einer intensiven Betreuungsbedürftigkeit sei in Bezug auf die Antragstellerin daher im Verfahren nicht vorgebracht worden.

In Bezug auf die unter Spruchpunkt III. des die Antragstellerin betreffenden Erkenntnisses ausgesprochene Ausweisung in die Russische Föderation tätigte der Asylgerichtshof folgende Ausführungen:In Bezug auf die unter Spruchpunkt römisch drei. des die Antragstellerin betreffenden Erkenntnisses ausgesprochene Ausweisung in die Russische Föderation tätigte der Asylgerichtshof folgende Ausführungen:

,Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 428130-1/2012/4E, ergeht gegenüber der Tochter ebenfalls eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung; unter diesem Gesichtspunkt liegt ein Eingriff in ein bestehendes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter jedenfalls nicht vor.

Als weitere familiäre Anknüpfungspunkte gab die Beschwerdeführerin ihre drei - nunmehr alle bereits volljährigen - in Österreich lebenden Söhne an. Diesbezüglich gab sie aber an, sie habe mit ihren Söhnen seit 1999 bis heute niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auch in Österreich sei sie nicht lange mit ihren Kindern zusammen gewesen, man habe ihr diese wieder weggenommen. Der älteste Sohn sei in der Zwischenzeit verheiratet und habe seine eigene Familie, die anderen Söhne seien immer noch bei ihrem Mann. Soviel sie gehört habe, habe die Lebensgefährtin ihres Mannes die Söhne adoptiert, sie wisse aber nicht, wie das gehe. Seit ihrer Einreise habe die Beschwerdeführerin ihren ältesten Sohn insgesamt viermal getroffen, bei ihm zu Hause sei die Beschwerdeführerin ein- oder zweimal gewesen, da habe sie auch die anderen beiden Söhne getroffen, diese habe sie insgesamt zweimal gesehen, sie telefoniere mit ihren Söhnen aber sehr oft. Sie werde von den Söhnen finanziell nicht unterstützt. Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin aber unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer "gewissen Beziehungsintensität" unter Erwachsenen im oben dargestellten Sinn jedenfalls kein geschütztes Familienleben unter volljährigen Personen darzutun.

Selbiges gilt für die Beziehung zu dem von der Beschwerdeführerin getrennt lebenden Ehemann. Zu diesem habe sie keinerlei Kontakt.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 18.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwas mehr als neun Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 18.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwas mehr als neun Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres erst etwa neun Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kann - abgesehen von der Kürze des Aufenthaltes in Österreich - seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von 09.06.2008 bis 14.05.2009 - sohin nicht ganz ein Jahr - bereits in Österreich rechtmäßig aufhältig war, dies ab Oktober 2008 als Asylberechtigte; die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. So gab sie selbst an, sie lebe in Österreich in einem Flüchtlingsheim und tue tagsüber nichts. Sie besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs, diesen besuche sie aus gesundheitlichen Gründen manchmal nicht. Sie sei auch kein Mitglied in einem bestimmten Verein. Sie arbeite in Österreich nicht. Sie habe außer ihrer Tochter - abgesehen von ihren volljährigen Söhnen, die sie zweimal bzw. drei- bis viermal gesehen habe - keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, sie habe hier in Österreich niemanden. Sie habe auch keine Freunde oder Bekannte, die sie bereits aus ihrem Heimatland her kenne.

Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerdeführerin einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft nicht darzutun. Auch eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt und eine damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ist daher nicht feststellbar. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Bundesgebiet von etwas mehr als neun Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hat dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, zumal sie selbst angab, sie habe Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Onkel in Tschetschenien.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.'Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.'

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Antragstellerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellschein am 01.10.2012 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft. Der Tochter wurde das diese betreffende, inhaltlich gleich lautende Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls am 01.10.2012 zugestellt und ist dieses daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 12.10.2012, beim Bundesasylamt eingebracht ebenfalls am 12.10.2012, stellte die Antragstellerin ebenso wie ihre Tochter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.Mit Schreiben vom 12.10.2012, beim Bundesasylamt eingebracht ebenfalls am 12.10.2012, stellte die Antragstellerin ebenso wie ihre Tochter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren.

In diesem Wiederaufnahmeantrag wird neben Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen und Judikaturzitaten im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe im gegenständlichen Verfahren erst nach dem Erkenntnis für das Verfahren relevante Beweismittel - ein ärztliches Schreiben vom 03.10.2012 - erhalten, aus dem insbesondere der prekäre gesundheitliche Zustand und die Hilfsbedürftigkeit durch die Tochter der Antragstellerin hervorgehe und dieses Beweismittel sei geeignet, im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Bescheide herbeizuführen. Es treffe die Antragstellerin und ihre Tochter kein Verschulden, dass diese Tatsachen bzw. Beweismittel erst jetzt hervorgekommen seien. Es sei der Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, dieser habe insbesondere relevante Auswirkungen auf die Antragstellerin und ihre Tochter, sie würden in der Heimat in eine ausweglose Situation geraten. Es werde in diesem ärztlichen Schreiben dringlich eine Psychotherapie angeraten, wenn möglich in der Muttersprache, wenn nicht möglich, mit der Tochter als Dolmetscherin. Es bestehe eine neue Tatsache samt Beweismittel, die schon vor Erlassung der abschließenden Erkenntnisse bestanden hätte. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden, sodass diese keine Berücksichtigung finden hätten können, da diese neue Tatsache samt Beweis ohne ihr Verschulden keine Berücksichtigung finden hätten können (Nova reperta). Es handle sich bei der am 03.10.2012 ausgestellten ärztlichen Bestätigung über die dringlich angeratene Psychotherapie um eine Tatsache, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden habe, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei und keine Berücksichtigung im Fall der Antragstellerin gefunden habe. Das besagte Beweismittel vom 03.10.2012 sei ohne ihr Verschulden nicht berücksichtigt worden. Physische und vor allem auch psychische Erkrankungen seien in Tschetschenien nicht ausreichend behandelbar und der Zustand würde sich bei einer Rückkehr in einem Maß verschlechtern, dass Art. 3 EMRK verletzt würde. Hierzu sei zu betonen, dass eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend sei, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur verhindern. Vielmehr müsse eine Behandlung auch faktisch (d.h. auch finanziell) für einen zugänglich seien. Letzteres sei in ihrem Fall zu verneinen, da in Tschetschenien keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit insbesondere für hochqualifizierte Behandlungen bestehe, und sie in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenenfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würden und sie aufgrund ihrer Situation insbesondere als alleinstehende, mittellose Frau auch unzumutbar und unleistbar wäre - die Antragstellerin sei auf die Hilfe der Tochter angewiesen und es bestehe bei ihnen ein relevantes Privat- und Familienleben. Sie hätten somit keinen Zugang zu der notwendigen medizinischen Fürsorge und würden in eine existenzbedrohende Lage geraten.In diesem Wiederaufnahmeantrag wird neben Wiedergabe einschlägiger Gesetzesbestimmungen und Judikaturzitaten im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe im gegenständlichen Verfahren erst nach dem Erkenntnis für das Verfahren relevante Beweismittel - ein ärztliches Schreiben vom 03.10.2012 - erhalten, aus dem insbesondere der prekäre gesundheitliche Zustand und die Hilfsbedürftigkeit durch die Tochter der Antragstellerin hervorgehe und dieses Beweismittel sei geeignet, im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Bescheide herbeizuführen. Es treffe die Antragstellerin und ihre Tochter kein Verschulden, dass diese Tatsachen bzw. Beweismittel erst jetzt hervorgekommen seien. Es sei der Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden, dieser habe insbesondere relevante Auswirkungen auf die Antragstellerin und ihre Tochter, sie würden in der Heimat in eine ausweglose Situation geraten. Es werde in diesem ärztlichen Schreiben dringlich eine Psychotherapie angeraten, wenn möglich in der Muttersprache, wenn nicht möglich, mit der Tochter als Dolmetscherin. Es bestehe eine neue Tatsache samt Beweismittel, die schon vor Erlassung der abschließenden Erkenntnisse bestanden hätte. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden, sodass diese keine Berücksichtigung finden hätten können, da diese neue Tatsache samt Beweis ohne ihr Verschulden keine Berücksichtigung finden hätten können (Nova reperta). Es handle sich bei der am 03.10.2012 ausgestellten ärztlichen Bestätigung über die dringlich angeratene Psychotherapie um eine Tatsache, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden habe, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sei und keine Berücksichtigung im Fall der Antragstellerin gefunden habe. Das besagte Beweismittel vom 03.10.2012 sei ohne ihr Verschulden nicht berücksichtigt worden. Physische und vor allem auch psychische Erkrankungen seien in Tschetschenien nicht ausreichend behandelbar und der Zustand würde sich bei einer Rückkehr in einem Maß verschlechtern, dass Artikel 3, EMRK verletzt würde. Hierzu sei zu betonen, dass eine grundsätzliche Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend sei, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zur verhindern. Vielmehr müsse eine Behandlung auch faktisch (d.h. auch finanziell) für einen zugänglich seien. Letzteres sei in ihrem Fall zu verneinen, da in Tschetschenien keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit insbesondere für hochqualifizierte Behandlungen bestehe, und sie in anderen Teilen der Russischen Föderation wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenenfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten würden und sie aufgrund ihrer Situation insbesondere als alleinstehende, mittellose Frau auch unzumutbar und unleistbar wäre - die Antragstellerin sei auf die Hilfe der Tochter angewiesen und es bestehe bei ihnen ein relevantes Privat- und Familienleben. Sie hätten somit keinen Zugang zu der notwendigen medizinischen Fürsorge und würden in eine existenzbedrohende Lage geraten.

In weiterer Folge wird der "CORI Country Report Russian Federation" von Oktober 2010 zitiert, der nach Ansicht der Antragstellerin die nur unzureichende medizinische Versorgung in Tschetschenien belege. Weiters wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien, Behandlung von PTSD, vom 05.10.2011 verwiesen.

Weiters hätten die Antragstellerin und ihre Tochter Integrationsunterlagen nach dem Erhalt der Erkenntnisse bekommen, die ebenfalls geeignet wären, anders lautende Erkenntnisse zu erhalten. Dem Wiederaufnahmeantrag sind insgesamt drei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 03.10.2012, vom 07.10.2012 und vom 08.10.2012, eine Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 09.10.2012, mit der bestätigt wird, dass die Antragstellerin aktuell einen Deutschkurs 1 besuche, der 30 Unterrichtseinheiten umfasse, beigelegt sowie das im Wiederaufnahmeantrag erwähnte ärztliche Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2012 folgenden, hier vollständig wiedergegebenen Inhaltes:

,ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG

zur Vorlage bei

Psychotherapie dringlich angeraten, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich - Tochter Dolmetscherin'

Mit ergänzendem Begleitschreiben vom 25.10.2012 wurden schließlich eine Bestätigung einer näher genannten Psychotherapeutin vom 25.10.2012, wonach die Antragstellerin an diesem Tag zu der Psychotherapeutin zu einem therapeutischem Gespräch gekommen sei, eine Therapie aufgrund der psychischen Belastung dringend notwendig sei und von der Antragstellerin dankbar angenommen werde, sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben einer näher genannten Privatperson vom 21.10.2012, wonach die Tochter der Antragstellerin eine fleißige, ehrliche und freundliche junge Frau mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen sei, die sich in Österreich sehr gut eingelebt und sich bestens integriert habe, vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat über den mit 12.10.2012 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Wie bereits erwähnt, wurde über den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 18.12.2011 im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428129-1/2012/4E, der Antragstellerin zugestellt am 01.10.2012, rechtskräftig negativ abgesprochen; seit 01.10.2012 ist das Asylverfahren des Antragstellers daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Was zunächst die dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegte - erkennbar auf eine in Bezug auf Spruchpunkt II. des rechtskräftigen Erkenntnisses anders lautende Entscheidung abzielende - ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach Psychotherapie dringlich angeraten werde, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich, mit der Tochter als Dolmetscherin, betrifft, so ist diese ärztliche Bestätigung mit 03.10.2012 datiert. In Anbetracht des Umstandes, dass das mit 25.09.2012 datierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Antragstellerin gegenüber am 01.10.2012 rechtswirksam erlassen wurde, handelt es sich bei der mit 03.10.2012 datierten ärztlichen Bestätigung um ein Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist und handelt es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes, aber erst nachträglich neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt unter diesem Gesichtspunkt daher nicht in Betracht.Was zunächst die dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegte - erkennbar auf eine in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des rechtskräftigen Erkenntnisses anders lautende Entscheidung abzielende - ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach Psychotherapie dringlich angeraten werde, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich, mit der Tochter als Dolmetscherin, betrifft, so ist diese ärztliche Bestätigung mit 03.10.2012 datiert. In Anbetracht des Umstandes, dass das mit 25.09.2012 datierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Antragstellerin gegenüber am 01.10.2012 rechtswirksam erlassen wurde, handelt es sich bei der mit 03.10.2012 datierten ärztlichen Bestätigung um ein Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist und handelt es sich daher nicht um ein bereits existent gewesenes, aber erst nachträglich neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt unter diesem Gesichtspunkt daher nicht in Betracht.

Insoweit mit dieser nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen ärztlichen Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2012 aber erstmals eine psychische Erkrankung der Antragstellerin geltend gemacht werden soll, so wird im Wiederaufnahmeantrag in keiner Weise konkret und substantiiert ausgeführt, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, eine derartige ärztliche Bestätigung - welche im Übrigen im Hinblick auf den Inhalt "Psychotherapie dringlich angeraten, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich Tochter Dolmetscherin" weder nachvollziehbaren Befund noch schlüssiges Gutachten beinhaltet - bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzulegen. Schon unter diesem Aspekt ist es der Antragstellerin nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG im Hinblick darauf darzutun, weshalb die von ihr nunmehr ins Treffen geführte psychische Beeinträchtigung nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätte können, und ist ein solches mangelndes Verschulden auch von Amts wegen nicht ersichtlich.Insoweit mit dieser nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen ärztlichen Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2012 aber erstmals eine psychische Erkrankung der Antragstellerin geltend gemacht werden soll, so wird im Wiederaufnahmeantrag in keiner Weise konkret und substantiiert ausgeführt, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, eine derartige ärztliche Bestätigung - welche im Übrigen im Hinblick auf den Inhalt "Psychotherapie dringlich angeraten, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich Tochter Dolmetscherin" weder nachvollziehbaren Befund noch schlüssiges Gutachten beinhaltet - bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzulegen. Schon unter diesem Aspekt ist es der Antragstellerin nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG im Hinblick darauf darzutun, weshalb die von ihr nunmehr ins Treffen geführte psychische Beeinträchtigung nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätte können, und ist ein solches mangelndes Verschulden auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Ganz abgesehen davon würde die nunmehr vorgelegte ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2012, wonach Psychotherapie dringlich angeraten werde, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich, mit der Tochter als Dolmetscherin, auch nicht geeignet sein, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG herbeizuführen. Hierbei ist auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall in Bezug auf Spruchpunkt II. des rechtskräftigen, die Antragstellerin betreffenden Erkenntnisses einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:Ganz abgesehen davon würde die nunmehr vorgelegte ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2012, wonach Psychotherapie dringlich angeraten werde, wenn möglich in Muttersprache, wenn nicht möglich, mit der Tochter als Dolmetscherin, auch nicht geeignet sein, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG herbeizuführen. Hierbei ist auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständliche Fall in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des rechtskräftigen, die Antragstellerin betreffenden Erkenntnisses einer Beurteilung zu unterziehen ist, hinzuweisen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

,1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).,1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).'3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).'

Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht, zumal unter Zugrundelegung der bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Antragstellerin allenfalls vorliegende - allerdings im Wiederaufnahmeantrag und in der in der Folge auch in der Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 25.10.2012 nicht näher konkretisierte und spezifizierte - psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht, zumal unter Zugrundelegung der bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Antragstellerin allenfalls vorliegende - allerdings im Wiederaufnahmeantrag und in der in der Folge auch in der Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 25.10.2012 nicht näher konkretisierte und spezifizierte - psychische Beeinträchtigung nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine von der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachte psychische Beeinträchtigung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass die Antragstellerin in ihr Heimatland, in welchem sich allenfalls Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich eine psychische Erkrankung entwickelt hätte (was im Wiederaufnahmeantrag aber alles nicht vorgebracht wird), zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine von der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachte psychische Beeinträchtigung - welche sich (selbst im Falle des tatsächlichen Vorliegens) nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hat und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt wurde, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar und könnte vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass die Antragstellerin in ihr Heimatland, in welchem sich allenfalls Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich eine psychische Erkrankung entwickelt hätte (was im Wiederaufnahmeantrag aber alles nicht vorgebracht wird), zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Antragstellerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Antragstellerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Vor diesem Hintergrund vermag daher die nunmehr vorgebrachte, wenngleich in keiner Weise näher konkretisierte psychische Beeinträchtigung selbst bei Vorliegen derselben nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu führen.Vor diesem Hintergrund vermag daher die nunmehr vorgebrachte, wenngleich in keiner Weise näher konkretisierte psychische Beeinträchtigung selbst bei Vorliegen derselben nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu führen.

Da im Lichte obiger Erwägungen - abgesehen davon, dass es sich, wie bereits ausgeführt, bei dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 03.10.2012 nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt - auch das mangelnde Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428129-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben.Da im Lichte obiger Erwägungen - abgesehen davon, dass es sich, wie bereits ausgeführt, bei dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 03.10.2012 nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt - auch das mangelnde Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht ausreichend konkret dargetan wurde und nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428129-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben.

Insoweit nun - erkennbar bezogen auf die Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation im Spruchpunkt III. des rechtskräftigen Erkenntnisses - im Wiederaufnahmeantrag vom 12.10.2012 unter Vorlage mehrerer Unterstützungsschreiben vom 03.10.2012, vom 07.10.2012, vom 08.10.2012 sowie in weiterer Folge auch vom 21.10.2012 sowie unter Hinweis auf eine Bestätigung der Caritas vom 09.10.2012, dass die Antragstellerin aktuell einen Deutschkurs besuche, ausgeführt wird, bei Mitberücksichtigung dieser Beweismittel hätte der erkennende Asylgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, so gelten die oben dargestellten Erwägungen auch diesbezüglich.Insoweit nun - erkennbar bezogen auf die Ausweisungsentscheidung in die Russische Föderation im Spruchpunkt römisch drei. des rechtskräftigen Erkenntnisses - im Wiederaufnahmeantrag vom 12.10.2012 unter Vorlage mehrerer Unterstützungsschreiben vom 03.10.2012, vom 07.10.2012, vom 08.10.2012 sowie in weiterer Folge auch vom 21.10.2012 sowie unter Hinweis auf eine Bestätigung der Caritas vom 09.10.2012, dass die Antragstellerin aktuell einen Deutschkurs besuche, ausgeführt wird, bei Mitberücksichtigung dieser Beweismittel hätte der erkennende Asylgerichtshof zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, so gelten die oben dargestellten Erwägungen auch diesbezüglich.

Auch in Bezug auf diese nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben und Bestätigungen - welche allesamt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sind und daher schon unter diesem Aspekt der erst nachträglich entstandenen Beweismittel keine tauglichen Wiederaufnahmegründe bilden - wird im Wiederaufnahmeantrag mit keinem Wort ausgeführt, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, die nunmehr behauptete Integration ihrer Person bzw. ihrer Tochter bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen und zu belegen und ist es daher auch diesbezüglich nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darzutun.Auch in Bezug auf diese nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben und Bestätigungen - welche allesamt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sind und daher schon unter diesem Aspekt der erst nachträglich entstandenen Beweismittel keine tauglichen Wiederaufnahmegründe bilden - wird im Wiederaufnahmeantrag mit keinem Wort ausgeführt, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, die nunmehr behauptete Integration ihrer Person bzw. ihrer Tochter bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen und zu belegen und ist es daher auch diesbezüglich nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darzutun.

Darüber hinaus gilt auch für diese in Bezug auf Fragen der Integration vorgelegten Unterlagen, dass die nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie das nunmehrige Besuchen eines Deutschkurses nicht zu einem voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches (Spruchpunkt III. des rechtskräftigen Erkenntnisses) anders lautenden Erkenntnis führen würden. Dies gilt auch für die Unterstützungsschreiben vom 03.10.2012 und vom 07.10.2012, wonach die Tochter der Antragstellerin - die selbst einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat - zeitweise als Reinigungskraft bzw. für diverse Hausarbeiten bei Privatpersonen beschäftigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies alles im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht wurde, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um legale, angemeldete Tätigkeiten gehandelt hat."Darüber hinaus gilt auch für diese in Bezug auf Fragen der Integration vorgelegten Unterlagen, dass die nunmehr vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie das nunmehrige Besuchen eines Deutschkurses nicht zu einem voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches (Spruchpunkt römisch drei. des rechtskräftigen Erkenntnisses) anders lautenden Erkenntnis führen würden. Dies gilt auch für die Unterstützungsschreiben vom 03.10.2012 und vom 07.10.2012, wonach die Tochter der Antragstellerin - die selbst einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat - zeitweise als Reinigungskraft bzw. für diverse Hausarbeiten bei Privatpersonen beschäftigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies alles im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht vorgebracht wurde, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um legale, angemeldete Tätigkeiten gehandelt hat."

Wie bereits erwähnt, gelten diese in Bezug auf die Mutter getätigten Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 428129-2/2012/4E, Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht auch für die Beschwerdeführerin selbst.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind daher auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Da ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428130-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind daher auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Da ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D19 428130-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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