TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/29 S2 430626-1/2012

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Veröffentlicht am 29.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 430.626-1/2012/3E

S2 430.630-1/2012/3E

S2 430.628-1/2012/3E

S2 430.627-1/2012/3E

S2 430.629-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, 2.) -Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 2.) -

5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, alle StA:5.) gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , alle StA:

Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, Zlen. 12 12.264-EAST-West (ad. 1.), 12 12.268-EAST-West (ad. 2.), 12 12.266-EAST-West (ad. 3.), 12 12.265-EAST-West (ad 4.), 12 12.267-EAST-West (ad 5.), zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind alle Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2.- 5.-BF.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind alle Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 09.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2.- 5.-BF.

Hinsichtlich der 1.-3.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für die Niederlande (14.06.2012, XXXX, AS 7 im Akt der 1.-BF, AS 5 im Akt des 2.-BF, AS 5 im Akt der 3.-BF) auf.Hinsichtlich der 1.-3.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für die Niederlande (14.06.2012, römisch 40 , AS 7 im Akt der 1.-BF, AS 5 im Akt des 2.-BF, AS 5 im Akt der 3.-BF) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.09.2012 gaben die 1.-3.-BF im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie vor circa viereinhalb Monaten mit gefälschten Reisepässen von Kabul nach Ankara geflogen seien. Von dort seien sie nach Griechenland gereist und dann weiter in eine ihnen unbekannte Stadt geflogen. Danach seien sie circa zwei Stunden mit einem Pkw gefahren und am 12.06.2012 in Holland von der Polizei angehalten worden. Die BF hätten einen Asylantrag gestellt, welcher innerhalb von acht Tagen abgelehnt worden sei. Sie hätten ein Monat und 28 Tage in einem Flüchtlingslager verbracht. Da ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angekündigt worden sei, hätten sie sich entschlossen, Holland zu verlassen. Die BF hätten nicht viel von Holland mitbekommen, weil sie nur in diesen Flüchtlingslagern gewesen seien. Es habe ihnen in Holland gefallen (AS 15ff im Akt des 1.-BF, AS 15ff im Akt des 2.-BF, AS 15ff im Akt der 3.-BF).

Das Bundesasylamt richtete am 11.09.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande (AS 47ff im Akt der 1.-BF, AS 43ff im Akt des 2.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 11.09.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande (AS 47ff im Akt der 1.-BF, AS 43ff im Akt des 2.-BF).

Am 13.09.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.09.2012 Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden (AS 69ff im Akt der 1.-BF, AS 59ff im Akt des 2.-BF, AS 35ff im Akt der 3.-BF, AS 25ff im Akt der 4.-BF, AS 27ff im Akt des 5.-BF).Am 13.09.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 11.09.2012 Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden (AS 69ff im Akt der 1.-BF, AS 59ff im Akt des 2.-BF, AS 35ff im Akt der 3.-BF, AS 25ff im Akt der 4.-BF, AS 27ff im Akt des 5.-BF).

Mit Schreiben vom 21.09.2012, eingelangt am selben Tag, stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 83f im Akt der 1.-BF, AS 75 im Akt des 2.-BF, AS 51f im Akt der 3.-BF, AS 41f im Akt der 4.-BF, AS 43f im Akt des 5.-BF).Mit Schreiben vom 21.09.2012, eingelangt am selben Tag, stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 83f im Akt der 1.-BF, AS 75 im Akt des 2.-BF, AS 51f im Akt der 3.-BF, AS 41f im Akt der 4.-BF, AS 43f im Akt des 5.-BF).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 gaben die 1.-2.-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen gemeinsam an, dass die 1.-BF krank und pflegebedürftig sei. Der 2.-BF habe sich das Bein gebrochen als die 2.-BF vom 15.09.2012 bis zum 21.09.2012 aufgrund ihrer angeschlagenen Psyche im Landesklinikum XXXX gewesen sei. Die 1.-BF sei immer gestresst und an einem Abend bewusstlos gewesen. Die 3.-5.-BF seien gesund. In Holland hätten sie einen negativen Bescheid erhalten und es sei von ihnen verlangt worden, freiwillig nach Afghanistan auszureisen. Die 1.-BF habe dann keine Medikamente mehr bekommen. Die 1.-BF sei aufgrund der Bedrohung der holländischen Behörde krank. Die 1.-BF habe Zahnschmerzen gehabt und nicht zum Arzt gehen dürfen. Einmal sei sie beim Zahnarzt in Holland gewesen, aber jetzt sei sie wieder schmerzfrei. Vom Rechtsberater wurde eine psychiatrische Begutachtung der 1.-BF beantragt (AS 107ff im Akt des 1.-BF, AS 111ff im Akt des 2.-BF, AS 75ff im Akt der 3.-BF, AS 55ff im Akt der 4.-BF, AS 57ff im Akt des 5.-BF).Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 gaben die 1.-2.-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen gemeinsam an, dass die 1.-BF krank und pflegebedürftig sei. Der 2.-BF habe sich das Bein gebrochen als die 2.-BF vom 15.09.2012 bis zum 21.09.2012 aufgrund ihrer angeschlagenen Psyche im Landesklinikum römisch 40 gewesen sei. Die 1.-BF sei immer gestresst und an einem Abend bewusstlos gewesen. Die 3.-5.-BF seien gesund. In Holland hätten sie einen negativen Bescheid erhalten und es sei von ihnen verlangt worden, freiwillig nach Afghanistan auszureisen. Die 1.-BF habe dann keine Medikamente mehr bekommen. Die 1.-BF sei aufgrund der Bedrohung der holländischen Behörde krank. Die 1.-BF habe Zahnschmerzen gehabt und nicht zum Arzt gehen dürfen. Einmal sei sie beim Zahnarzt in Holland gewesen, aber jetzt sei sie wieder schmerzfrei. Vom Rechtsberater wurde eine psychiatrische Begutachtung der 1.-BF beantragt (AS 107ff im Akt des 1.-BF, AS 111ff im Akt des 2.-BF, AS 75ff im Akt der 3.-BF, AS 55ff im Akt der 4.-BF, AS 57ff im Akt des 5.-BF).

Laut einer Stellungnahme des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.09.2012 sei die 1.-BF am 15.09.2012 in einem dissoziativen Zustand stationär aufgenommen worden. Die 1.-BF sei schwerst psychisch krank und benötige dringend adäquate, fachärztlich psychiatrische Betreuung sowie dementsprechende Medikation. Deshalb werde auch um ein Bleiberecht für die BF ersucht, zumal sie durch eine Abschiebung ein nochmaliges psychisches Trauma erleben und dies zu einer Verstärkung der negativen Symptomatik führen würde (AS 133 im Akt der 1.-BF).Laut einer Stellungnahme des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.09.2012 sei die 1.-BF am 15.09.2012 in einem dissoziativen Zustand stationär aufgenommen worden. Die 1.-BF sei schwerst psychisch krank und benötige dringend adäquate, fachärztlich psychiatrische Betreuung sowie dementsprechende Medikation. Deshalb werde auch um ein Bleiberecht für die BF ersucht, zumal sie durch eine Abschiebung ein nochmaliges psychisches Trauma erleben und dies zu einer Verstärkung der negativen Symptomatik führen würde (AS 133 im Akt der 1.-BF).

Laut Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX sei die 1.-BF vom 15.09.2012 bis zum 21.09.2012 stationär aufhältig gewesen (AS 131 im Akt der 1.-BF).Laut Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 sei die 1.-BF vom 15.09.2012 bis zum 21.09.2012 stationär aufhältig gewesen (AS 131 im Akt der 1.-BF).

Laut vorläufigem Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20.09.2012 wurde eine dissoziative Störung F44 diagnostiziert. Empfohlen wurden Abilify 5mg, Mirtabene 30mg und Seroquel 50mg XR (AS 129 im Akt der 1.-BF).Laut vorläufigem Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20.09.2012 wurde eine dissoziative Störung F44 diagnostiziert. Empfohlen wurden Abilify 5mg, Mirtabene 30mg und Seroquel 50mg XR (AS 129 im Akt der 1.-BF).

Laut Arztbrief der Unfallchirurgie des Landesklinikums XXXX vom 24.09.2012 wurde beim 2.-BF Cont ped dext gravis diagnostiziert. Der 2.-BF habe sich am 16.09.2012 am rechten Mittelfuß verletzt. Am 24.09.2012 sei er zur Gipsabnahme und Kontrolle wiederbestellt worden, wobei festgestellt wurde, dass er problemlos gehe und subjektiv beschwerdefrei sei (AS 121f im Akt der 1.-BF).Laut Arztbrief der Unfallchirurgie des Landesklinikums römisch 40 vom 24.09.2012 wurde beim 2.-BF Cont ped dext gravis diagnostiziert. Der 2.-BF habe sich am 16.09.2012 am rechten Mittelfuß verletzt. Am 24.09.2012 sei er zur Gipsabnahme und Kontrolle wiederbestellt worden, wobei festgestellt wurde, dass er problemlos gehe und subjektiv beschwerdefrei sei (AS 121f im Akt der 1.-BF).

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Niederlande zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Niederlande zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Überstellung in die Niederlande einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werden würden. Auch würden der Überstellung in die Niederlande keine familiären Gründe entgegenstehen.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Überstellung in die Niederlande einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werden würden. Auch würden der Überstellung in die Niederlande keine familiären Gründe entgegenstehen.

Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in den Niederlanden, insbesondere zum niederländischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen (AS 141ff im Akt der 1.-BF, AS 111ff im Akt des 2.-BF, AS 89ff im Akt der 3.-BF, AS 69ff im Akt der 4.-BF, AS 71ff im Akt des 5.-BF).

Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 befinde sich die 1.-BF seit 19.10.2012 im Krankenhaus XXXX in der Psychiatrie II in stationärer Behandlung (AS 179 im Akt der 1.-BF).Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 befinde sich die 1.-BF seit 19.10.2012 im Krankenhaus römisch 40 in der Psychiatrie römisch zwei in stationärer Behandlung (AS 179 im Akt der 1.-BF).

Laut Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 31.10.2012 war die 1.-BF vom 19.10.2012 bis zum 31.10.2012 stationär aufhältig. Diagnostiziert wurden eine rezidiv. depressive Episode - mittelgradig F32.1 und eine dissoziative Störung (Bewegungsstörung) F 44.4 bei psychosozialen Belastungsfaktoren. Empfohlen wurden eine sozialtherapeutische Begleitung sowie eine Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie bei Bedarf. Die 1.-BF habe in gebessertem Zustandsbild entlassen werden können (AS 183f im Akt der 1.-BF).Laut Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 31.10.2012 war die 1.-BF vom 19.10.2012 bis zum 31.10.2012 stationär aufhältig. Diagnostiziert wurden eine rezidiv. depressive Episode - mittelgradig F32.1 und eine dissoziative Störung (Bewegungsstörung) F 44.4 bei psychosozialen Belastungsfaktoren. Empfohlen wurden eine sozialtherapeutische Begleitung sowie eine Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie bei Bedarf. Die 1.-BF habe in gebessertem Zustandsbild entlassen werden können (AS 183f im Akt der 1.-BF).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakten am 20.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass für die BF in den Niederlanden die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Sie könnten dort nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Außerdem enthalte der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand der 1.-BF und die Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden. XXXX vom Landesklinikum XXXX habe in seinem Schreiben vom 18.09.2012 festgehalten, dass die 1.-BF schwerst psychisch krank sei und dringend adäquate, fachärztliche psychiatrische Betreuung sowie dementsprechende Medikation benötige. Eine Abschiebung würde zu einer Verstärkung der negativen Symptomatik führen. Auch der Antrag der Rechtsberaterin, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, sei völlig ignoriert worden. Weiters wurde noch ein handschriftlich verfasstes Schreiben beigefügt, aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass den BF in Holland gesagt worden sei, sie müssten freiwillig ausreisen, ansonsten würden sie zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben werden. Aufgrund dieser Drohungen und dem ständigen psychischen Druck sei die 1.-BF psychisch erkrankt. Aufgrund dessen sei sie in Österreich zweimal stationär behandelt worden (AS 219ff im Akt der 1.-BF, AS 175ff im Akt des 2.-BF, AS 149ff im Akt der 3.-BF, AS 129ff im Akt der 4.-BF, AS 129ff im Akt des 5.-BF).Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakten am 20.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass für die BF in den Niederlanden die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes insbesondere eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe. Sie könnten dort nicht mit einem fairen Asylverfahren rechnen. Außerdem enthalte der angefochtene Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Gesundheitszustand der 1.-BF und die Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden. römisch 40 vom Landesklinikum römisch 40 habe in seinem Schreiben vom 18.09.2012 festgehalten, dass die 1.-BF schwerst psychisch krank sei und dringend adäquate, fachärztliche psychiatrische Betreuung sowie dementsprechende Medikation benötige. Eine Abschiebung würde zu einer Verstärkung der negativen Symptomatik führen. Auch der Antrag der Rechtsberaterin, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, sei völlig ignoriert worden. Weiters wurde noch ein handschriftlich verfasstes Schreiben beigefügt, aus welchem im Wesentlichen hervorgehe, dass den BF in Holland gesagt worden sei, sie müssten freiwillig ausreisen, ansonsten würden sie zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben werden. Aufgrund dieser Drohungen und dem ständigen psychischen Druck sei die 1.-BF psychisch erkrankt. Aufgrund dessen sei sie in Österreich zweimal stationär behandelt worden (AS 219ff im Akt der 1.-BF, AS 175ff im Akt des 2.-BF, AS 149ff im Akt der 3.-BF, AS 129ff im Akt der 4.-BF, AS 129ff im Akt des 5.-BF).

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zlen. S2 430.626-1/2012/2Z, S2 430.627-1/2012/2Z, S2 430.628-1/2012/2Z, S2 430.629-1/2012/2Z, S2 430.630-1/2012/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2012, Zlen. S2 430.626-1/2012/2Z, S2 430.627-1/2012/2Z, S2 430.628-1/2012/2Z, S2 430.629-1/2012/2Z, S2 430.630-1/2012/2Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die 1. bis 5.-BF reisten von Afghanistan kommend über verschiedene Staaten in den Niederlanden in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 14.06.2012 einen Asylantrag stellten, den dieser Staat ablehnte. Sodann reisten die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 09.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Mit Schreiben vom 21.09.2012 stimmten die Niederlande dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.1. Die 1. bis 5.-BF reisten von Afghanistan kommend über verschiedene Staaten in den Niederlanden in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 14.06.2012 einen Asylantrag stellten, den dieser Staat ablehnte. Sodann reisten die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 09.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Mit Schreiben vom 21.09.2012 stimmten die Niederlande dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Bei der 1.-BF wurde eine rezidiv. depressive Episode - mittelgradig F32.1 und eine dissoziative Störung (Bewegungsstörung) F 44.4 bei psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert. Sie war aufgrund dessen vom 15.09.2012 bis zum 21.09.2012 im Landesklinikum XXXX sowie vom 19.10.2012 bis zum 31.10.2012 im Krankenhaus XXXX stationär aufhältig. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht allerdings nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung der 1.-BF hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf der 1.-BF besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in den Niederlanden fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung der 1.-BF in die Niederlande möglich sein wird, unter welchen Voraussetzungen sie überstellt werden könnte und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der 1.-BF hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären. Nicht geklärt ist weiters, auf welche Umstände die 1.-BF träfe, wenn sie als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern in die Niederlande überstellt würde. Auch die Betreuungssituation der minderjährigen 2.-5.-BF ist für den Fall eines möglichen höheren Betreuungsbedarfs der 1.-BF nicht näher geklärt.Bei der 1.-BF wurde eine rezidiv. depressive Episode - mittelgradig F32.1 und eine dissoziative Störung (Bewegungsstörung) F 44.4 bei psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert. Sie war aufgrund dessen vom 15.09.2012 bis zum 21.09.2012 im Landesklinikum römisch 40 sowie vom 19.10.2012 bis zum 31.10.2012 im Krankenhaus römisch 40 stationär aufhältig. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht allerdings nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung der 1.-BF hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf der 1.-BF besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in den Niederlanden fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung der 1.-BF in die Niederlande möglich sein wird, unter welchen Voraussetzungen sie überstellt werden könnte und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der 1.-BF hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären. Nicht geklärt ist weiters, auf welche Umstände die 1.-BF träfe, wenn sie als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern in die Niederlande überstellt würde. Auch die Betreuungssituation der minderjährigen 2.-5.-BF ist für den Fall eines möglichen höheren Betreuungsbedarfs der 1.-BF nicht näher geklärt.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in den Niederlanden ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-3.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 1.-BF ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme, der Aufenthaltsbestätigung und dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, dem Arztbrief des Krankenhauses XXXX sowie dem eigenen Vorbringen der 1.-BF.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Aufenthalt in den Niederlanden ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-3.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der 1.-BF ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme, der Aufenthaltsbestätigung und dem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , dem Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 sowie dem eigenen Vorbringen der 1.-BF.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgelehnt wurde und sie sich von dort nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e für die Wiederaufnahme in Betracht. Die Niederlande haben auch auf Grundlage dieser Bestimmung ihre Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit der Niederlande sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgelehnt wurde und sie sich von dort nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, für die Wiederaufnahme in Betracht. Die Niederlande haben auch auf Grundlage dieser Bestimmung ihre Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit der Niederlande sind nicht ersichtlich.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit den aktenkundigen Erkrankungen der 1.-BF, die als alleinstehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern reist, vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF in die Niederlande aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit den aktenkundigen Erkrankungen der 1.-BF, die als alleinstehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern reist, vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der BF in die Niederlande aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Was den konkreten gesundheitlichen Zustand der 1.-BF sowie eine Überstellung in die Niederlande zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand der 1.BF wurde - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde - vor der Bescheiderlassung nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandersetzung. Der angenommenen Überstellungsfähigkeit der 1.-BF liegt auch keine ausreichende fachärztliche Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden nicht ausreichend ermittelt. Weiters ist zu prüfen, wie sich eine Überstellung in die Niederlande auf eine - wie vorliegend - alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, die zudem auch noch an einer psychischen Erkrankung leidet, auswirken würde. Dazu kommt das Erfordernis der fachärztlichen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der 1.-BF in Zusammenschau mit ihren Therapie- und Betreuungserfordernissen als alleinerziehende Mutter.

Im Fall der 1.-BF sind demnach primär ihr aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden, die Überstellungsfähigkeit sowie die Auswirkung einer Überstellung auf eine psychisch erkrankte, alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern, zu ermitteln, wobei die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Ebenfalls ist bei dieser Sachlage zu prüfen, ob allenfalls durch die besondere Situation der Mutter Umstände vorliegen, die die mj 2.-bis 5.-BF im Falle einer Überstellung in die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bringen könnte, es ist also konkret zu klären, in welche Situation die Kinder bei einer Übberstellung im Falle einer Erkrankung der Mutter kämen. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall der 1.-BF sind demnach primär ihr aktueller Gesundheitszustand, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden, die Überstellungsfähigkeit sowie die Auswirkung einer Überstellung auf eine psychisch erkrankte, alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern, zu ermitteln, wobei die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Ebenfalls ist bei dieser Sachlage zu prüfen, ob allenfalls durch die besondere Situation der Mutter Umstände vorliegen, die die mj 2.-bis 5.-BF im Falle einer Überstellung in die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bringen könnte, es ist also konkret zu klären, in welche Situation die Kinder bei einer Übberstellung im Falle einer Erkrankung der Mutter kämen. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungsbedarf der 1.-BF sowie zu einem damit allenfalls zusammenhängenden Betreuungsbedarf der 2.-5.-BF nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand der 1.-BF vor dem Hintergrund einer Überstellung in die Niederlande nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand der 1.-BF, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung der 1.-BF und konkreten Betreuungssituation der 2.-bis 5.-BF auseinanderzusetzen hat). Den BF ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

3.4. Ungeachtet des Erfordernisses einer ergänzenden sachverhaltsmäßigen Prüfung der eigenständigen Rückkehrgefährdung der Kinder der 1.-BF in den Zielstaat erweisen sich die Abweisungen der Anträge der 2.-5.-BF auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich ihrer Mutter aktuell nicht als zulässig: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist nämlich "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Ungeachtet des Erfordernisses einer ergänzenden sachverhaltsmäßigen Prüfung der eigenständigen Rückkehrgefährdung der Kinder der 1.-BF in den Zielstaat erweisen sich die Abweisungen der Anträge der 2.-5.-BF auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich ihrer Mutter aktuell nicht als zulässig: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist nämlich "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die 2.-5.-BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 1.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Das Verfahren der Kinder war daher auch aus diesem Grund zuzulassen.Die 2.-5.-BF sind als minderjährige unverheiratete Kinder Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 1.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Das Verfahren der Kinder war daher auch aus diesem Grund zuzulassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

alleinerziehend, alleinstehende Frau, Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, psychische Störung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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