TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/29 E7 429614-1/2012

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Veröffentlicht am 29.11.2012
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Spruch

E7 429614-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 1207.277-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 1207.277-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Bei der am 16.06.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. AS 11 ff) brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger des Irak und sunnitischen Glaubens zu sein und der arabischen Volksgruppe anzugehören, und wies sich mit einem irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einem irakischen Führerschein (vgl. AS 27 ff) aus, welche dokumententechnisch überprüft wurden. Dabei konnten keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt werden (vgl. AS 25).2. Bei der am 16.06.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche AS 11 ff) brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger des Irak und sunnitischen Glaubens zu sein und der arabischen Volksgruppe anzugehören, und wies sich mit einem irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einem irakischen Führerschein vergleiche AS 27 ff) aus, welche dokumententechnisch überprüft wurden. Dabei konnten keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt werden vergleiche AS 25).

Er habe in Bagdad gelebt, das er am 01.06.2012 verlassen habe, und sei er legal mit seinem Reisepass und einem türkischen Visum in die Türkei gereist. Dort sei er nach einer Nacht im Hotel und vier Tagen in einem Schlepperquartier auf einem LKW versteckt aufgebrochen und am 14.06.2012 in Österreich angekommen.

Zu seinen Ausreisegründen gab er an, er sei im März 2012 "von der schiitischen Miliz" verschleppt und einen Tag lang festgehalten und geschlagen worden. Auch habe man ihm gedroht ihn zu töten, wenn er nicht nach Syrien gehe und mit dem Regime dort gegen die Bevölkerung kämpfe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte er um sein Leben.

3. Am 19.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 57 ff).3. Am 19.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 57 ff).

Dabei legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, und zwar Kopien einer "Anzeige gegen die Milizen" und "Urteile der Gerichte", vor, die zum Akt genommen wurden (AS 69 bis 83).

Er sei Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig. Er sei verheiratet gewesen, "die Milizen" hätten ihn jedoch zur Scheidung gezwungen, weil seine Gattin Schiitin gewesen sei.

Sein Ausreisegrund sei, dass er von schiitischen Milizen, im Genaueren "vom Büro Al Shaid Al Sader, der Gruppe El Mahdi", mit welchen er über seinen Schwager in Kontakt gekommen sei, bedroht worden sei. Diese hätten ihn aufgefordert nach Syrien zu gehen, um gegen die dortigen Milizen zu kämpfen, was er abgelehnt habe. Daraufhin habe man ihn geschlagen und ohne sein Zutun seine Scheidung durchgeführt. Auf Anraten eines Freundes habe er eine Anzeige gegen diese Gruppe gemacht, einige Tage später sei das Haus der Familie beschossen und zerstört worden.

Zuletzt wurden mit ihm die länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes zur Lage im Irak erörtert.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2012 (vgl. AS 85 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.09.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2012 vergleiche AS 85 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.09.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellt die Identität des Beschwerdeführers fest, sowie dass dieser Staatsangehöriger des Irak und der arabischen Volksgruppe zugehörig sei und aus Bagdad stamme.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Es könne jedoch festgestellt werden, dass er nach einer Rückkehr in den Irak dort "in eine bedrohliche Situation" geraten könne.

Weiter wurden länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen (vgl. AS 91 bis 95).Weiter wurden länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen vergleiche AS 91 bis 95).

In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde u.a. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen sei. So habe er bei der Erstbefragung angegeben von schiitischen Milizen verschleppt worden zu sein, bei der Einvernahme vom 19.09.2012 habe er hingegen angegeben seinem Schwager freiwillig zu den Milizen gefolgt zu sein. Auch ergäbe es keinen Sinn, wenn der Beschwerdeführer als sunnitischer Iraker für schiitische irakische Milizen gegen syrische Milizen in Syrien kämpfen sollte. Zudem seien ausgehend von den geschilderten Geschehnissen bis zu seiner Flucht mehrere Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können, weswegen ihm kein Asyl gewährt werden könne.

Es bestehe jedoch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, weswegen ihm subsidiärer Schutz und demnach eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu gewähren seien.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 20.09.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2012 fristgerecht Beschwerde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 20.09.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2012 fristgerecht Beschwerde.

Darin moniert er unter anderem, dass die vom ihm vorgelegten Beweismittel im angefochtenen Bescheid überhaupt keiner Würdigung unterzogen worden seien.

7. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren langte mit 04.10.2012 beim AsylGH ein.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der § 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.1. Vor dem Hintergrund seines Ermittlungsergebnisses sprach das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der von ihm dargelegten Ausreisegründe ab.

So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Bedrohung widersprochen, indem er bei der Erstbefragung von einer Verschleppung durch schiitische Milizen gesprochen habe, bei der weiteren Einvernahme hingegen davon, seinem Schwager freiwillig zu diesen Gruppierungen gefolgt zu sein.

Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Iraker für schiitische Milizen gegen eigene Glaubensbrüder in Syrien kämpfen sollte. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht stärker gegen die Scheidung gewehrt habe.

Schließlich habe der Beschwerdeführer nicht unverzüglich die Flucht ergriffen, sondern sich nach den angeblichen Ereignissen noch einige Monate im Irak aufgehalten, ohne weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein.

3.2. Dazu ist festzuhalten, dass dieser das mündliche Vorbringen des Beschwerdeführers würdigenden Argumentation des Bundesasylamtes grundsätzlich zu folgen ist.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelschrift jedoch zutreffend aufgezeigt hat, hat sich das Bundesasylamt in keiner Weise mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Bei diesen Urkunden handelt es sich nach seinen Angaben (vgl. AS 59) um eine Anzeige gegen die erwähnten Milizen sowie um "Gerichtsurteile". Diese wurden jedoch erstinstanzlich weder übersetzt noch mit dem Beschwerdeführer erörtert noch in der Entscheidungsbegründung gewürdigt.Wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelschrift jedoch zutreffend aufgezeigt hat, hat sich das Bundesasylamt in keiner Weise mit den von ihm vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt. Bei diesen Urkunden handelt es sich nach seinen Angaben vergleiche AS 59) um eine Anzeige gegen die erwähnten Milizen sowie um "Gerichtsurteile". Diese wurden jedoch erstinstanzlich weder übersetzt noch mit dem Beschwerdeführer erörtert noch in der Entscheidungsbegründung gewürdigt.

3.3. Auch im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt ist ein vollständiges Ermittlungsverfahren und eine darauf aufbauende umfassende und schlüssige Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers einschließlich der von ihm vorgelegten Beweismittel entscheidungswesentlich.

Es kann jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, erstinstanzlich in wesentlichen Teilen mangelhaft gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Die oben aufgezeigten Verfahrensmängel sind daher von der erstinstanzlichen Behörde zunächst durch eine Übersetzung der vorgelegten Urkunden und Erörterung ihres Inhalts mit dem Beschwerdeführer zu beheben. Vor diesem Hintergrund wird sich das Bundesasylamt sodann mit der Authentizität und dem Inhalt dieser Urkunden und den allfälligen Konsequenzen daraus für das Begehren des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG der entsprechende Spruchpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie der Entscheidungsbegründung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG der entsprechende Spruchpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie der Entscheidungsbegründung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Nachdem die ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde nicht zur Aufhebung eines nicht bekämpften, die Partei begünstigenden Spruchteiles berechtigt (vgl. VwGH 30.06.2005, 2004/20/0238), war lediglich Spruchpunkt I. zu beheben.3.4. Nachdem die ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde nicht zur Aufhebung eines nicht bekämpften, die Partei begünstigenden Spruchteiles berechtigt vergleiche VwGH 30.06.2005, 2004/20/0238), war lediglich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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