Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E11 236.522-2/2009/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. C7 236.522-0/2008/24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. C7 236.522-0/2008/24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. C7 236522-0/2008/24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. C7 236522-0/2008/24E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Antragsteller stellte am 18.10.2001 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu am 07.11.2001 und 27.12.2001 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Der Antragsteller gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in XXXX aufgewachsen zu sein und dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder gelebt zu haben. Sein Vater habe ein eigenes Geschäft besessen, in dem er mit Ersatzteilen von Bügeleisen handelte. Er sei für den Verkauf dieser Ersatzteile zuständig gewesen. Er habe bis Dezember 2000 im Elternhaus gelebt, danach habe er sich bis August 2001 in der Ortschaft A., Bezirk Gujranwala, bei seinem Onkel aufgehalten. Am 20.08.2001 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe dort bis zum 05.09.2001 gewohnt. Danach habe er sich nach Karachi begeben, von wo er am 10.10.2001 Pakistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er seit Jänner 1997 Mitglied der Pakistan Muslim League, Nawaz Gruppe, (PML-N) und seit August 1998 als Sekretär für diese Partei tätig gewesen ist. Am 20.10.1999 habe es in XXXX eine Versammlung seiner Partei gegen die militärische Diktatur gegeben, im Rahmen derer er gemeinsam mit anderen Teilnehmern von der Militärpolizei festgenommen wurde. Er sei bis 09.11.2000 im Gefangenenhaus der in Haft gewesen. Kurz danach korrigierte er sich und erklärte, bis 09.11.1999 im Gefängnis gewesen zu sein; er habe sich geirrt. Seine Eltern und seine Freunde hätten seine Freilassung erwirkt. Sie hätten entsprechende Beziehungen gehabt, zu wem genau wisse er aber nicht. Die Polizei habe ihn freigelassen, ihn jedoch aufgefordert, sich täglich bei der Polizeibezirksstelle XX zu melden. Er sei dieser Aufforderung bis 01.12.1999 nachgekommen. Er habe bei der Polizeibezirksstelle immer nur in einer Ecke sitzen und warten müssen, nach zwei bis drei Stunden habe er wieder nach Hause gehen dürfen. Er sei von den Polizeibeamten auch geschlagen worden; so habe er einmal sitzen, dann wieder aufstehen müssen und habe Ohrfeigen erhalten. Beim letzten Mal, am 01.12.19999, sei er von einem Polizeibeamten mit dem Umbringen bedroht worden; dieser habe von irgendwo eine entsprechenden Befehl erhalten. Am 01.12.1999 habe er sich dann zu seinem Onkel nach A. begeben, wo er sich bis 20.08.2001 aufhielt. Nachdem ihm seine Eltern mitgeteilt haben, dass sich die Situation wieder normalisiert hätte, kehrte er im August 2001 in sein Elternhaus zurück. Am 05.09.2001, er sei gerade vom Markt nach Hause zurückgekehrt, habe er vor seinem Elternhaus viele Polizisten, konkret 13 oder 14 Polizeibeamte und drei Polizeifahrzeuge, stehen gesehen. Er habe Angst bekommen und sei zu seiner Schwester geflüchtet. Der Vater habe ihn informiert, dass die Polizei ihn festnehmen wollte. Den Grund kenne er nicht. Es sei aber selbstverständlich, dass ihn die Polizei wegen der Versammlung der PML-N festnehmen wollte. Ein Freund sei am 05.09.2001 von der Polizei festgenommen worden. Sein Vater habe diesen in einem Polizeiauto sitzen gesehen. Dieser Freund sei auch bei der Versammlung am 20.10.1999 dabei gewesen und danach geflüchtet; jetzt habe man ihn erwischt. Am Abend des 06.09.2001 sei er dann von seiner Schwester nach Karachi gefahren, von wo er ausgereist sei.Der Antragsteller gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, in römisch 40 aufgewachsen zu sein und dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Schwestern und einem Bruder gelebt zu haben. Sein Vater habe ein eigenes Geschäft besessen, in dem er mit Ersatzteilen von Bügeleisen handelte. Er sei für den Verkauf dieser Ersatzteile zuständig gewesen. Er habe bis Dezember 2000 im Elternhaus gelebt, danach habe er sich bis August 2001 in der Ortschaft A., Bezirk Gujranwala, bei seinem Onkel aufgehalten. Am 20.08.2001 sei er wieder nach Hause zurückgekehrt und habe dort bis zum 05.09.2001 gewohnt. Danach habe er sich nach Karachi begeben, von wo er am 10.10.2001 Pakistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er seit Jänner 1997 Mitglied der Pakistan Muslim League, Nawaz Gruppe, (PML-N) und seit August 1998 als Sekretär für diese Partei tätig gewesen ist. Am 20.10.1999 habe es in römisch 40 eine Versammlung seiner Partei gegen die militärische Diktatur gegeben, im Rahmen derer er gemeinsam mit anderen Teilnehmern von der Militärpolizei festgenommen wurde. Er sei bis 09.11.2000 im Gefangenenhaus der in Haft gewesen. Kurz danach korrigierte er sich und erklärte, bis 09.11.1999 im Gefängnis gewesen zu sein; er habe sich geirrt. Seine Eltern und seine Freunde hätten seine Freilassung erwirkt. Sie hätten entsprechende Beziehungen gehabt, zu wem genau wisse er aber nicht. Die Polizei habe ihn freigelassen, ihn jedoch aufgefordert, sich täglich bei der Polizeibezirksstelle römisch zwanzig zu melden. Er sei dieser Aufforderung bis 01.12.1999 nachgekommen. Er habe bei der Polizeibezirksstelle immer nur in einer Ecke sitzen und warten müssen, nach zwei bis drei Stunden habe er wieder nach Hause gehen dürfen. Er sei von den Polizeibeamten auch geschlagen worden; so habe er einmal sitzen, dann wieder aufstehen müssen und habe Ohrfeigen erhalten. Beim letzten Mal, am 01.12.19999, sei er von einem Polizeibeamten mit dem Umbringen bedroht worden; dieser habe von irgendwo eine entsprechenden Befehl erhalten. Am 01.12.1999 habe er sich dann zu seinem Onkel nach A. begeben, wo er sich bis 20.08.2001 aufhielt. Nachdem ihm seine Eltern mitgeteilt haben, dass sich die Situation wieder normalisiert hätte, kehrte er im August 2001 in sein Elternhaus zurück. Am 05.09.2001, er sei gerade vom Markt nach Hause zurückgekehrt, habe er vor seinem Elternhaus viele Polizisten, konkret 13 oder 14 Polizeibeamte und drei Polizeifahrzeuge, stehen gesehen. Er habe Angst bekommen und sei zu seiner Schwester geflüchtet. Der Vater habe ihn informiert, dass die Polizei ihn festnehmen wollte. Den Grund kenne er nicht. Es sei aber selbstverständlich, dass ihn die Polizei wegen der Versammlung der PML-N festnehmen wollte. Ein Freund sei am 05.09.2001 von der Polizei festgenommen worden. Sein Vater habe diesen in einem Polizeiauto sitzen gesehen. Dieser Freund sei auch bei der Versammlung am 20.10.1999 dabei gewesen und danach geflüchtet; jetzt habe man ihn erwischt. Am Abend des 06.09.2001 sei er dann von seiner Schwester nach Karachi gefahren, von wo er ausgereist sei.
2. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II).2. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Antragsteller rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde), welche sich auf allgemeine Ausführungen über Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes beschränkte.
Am 28.04.2003 brachte er eine Stellungnahme ein, in welcher er Teile seines Fluchtvorbringens wiederholte und im Bescheid aufgezeigte Unglaubhaftigkeitselemente zu erklären bzw. zu entkräften versuchte. Im Wesentlichen legte er dar, dass die zeitliche Diskrepanz ein Irrtum gewesen sei, und dass es für ihn das Gleiche gewesen sei, zu sagen, dass zwischen 30 bis 35 Personen festgenommen wurden, wie zu sagen, dass alle festgenommen wurden, und schilderte er die Vorgangsweise der pakistanischen Polizei.
4. Am 28.04.2009 wurde eine mündliche Verhandlung des Asylgerichtshofes durchgeführt, welche nachfolgenden Verlauf nahm:
"...
"VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und der Dolmetscher zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).
Der Beschwerdeführer hat mit gestrigem Datum ein ärztliches Schreiben eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 27.04.2009 in ärztlicher Behandlung ist und bis 03.05.2009 in häuslicher Pflege sein wird, und erklärt, wegen Erkrankung an der heutigen Verhandlung nicht teilnehmen zu können. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass dies die 4. Verhandlung ist, an welcher der Beschwerdeführer wegen einer Erkrankung nicht erschienen ist. Das Gespräch mit seinem letzten behandelnden Arzt am 04.03.2009 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer einmal wegen einer Magen-Darm-Erkrankung und sonst wegen Rückenschmerzen in Behandlung war, jedoch die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers diesen nicht an der Teilnahme einer Verhandlung hindern würde. Der Beschwerdeführer ist somit bereits jedenfalls zur letzten Verhandlung am 04.02.2009 unentschuldigt nicht erschienen. Es bestehen sohin in diesem speziellen Fall akute Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in rechtsmissbräuchlicher Absicht zu verschleppen beabsichtigt. Die nicht näher begründete Bestätigung kann daher hier nicht als taugliche Entschuldigung gewertet werden. Die Verhandlung wird daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Sein Rechtsvertreter ist ebenso unentschuldigt nicht erschienen.
Eröffnung des Beweisverfahrens.
Folgende Erkenntnisquellen werden genannt und deren Inhalt erörtert:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan", Stand Oktober 2008
UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Pakistan Country Report, November 2008
UK Border Agency, Operational Guidance Note, Pakistan, February 2009
US Department of State, Pakistan, Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2009
Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil
Es erfolgt nachfolgende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen:
Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war.
Der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry wurde wieder eingesetzt und nahm am 22.03.2009 seine Arbeit wieder auf. Die wieder eingesetzten Höchstrichter haben ihrerseits das Politikverbot von Nawaz Sharif und seinen Bruder Shabaz Sharif aufgehoben. Shahbaz Sharif gab sofort nach dem Urteil seine Rückkehr als Ministerpräsident der Provinz Punjab bekannt.
Die weiteren Entwicklungen müssen abgewartet werden, jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht oder entstehen könnte, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.
Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren. Die Presse publiziert weitgehend frei.
Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, XXXX, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, römisch 40 , Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatchi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.
Die VR gibt weiters bekannt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt erwies sich hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung durch die Polizei als vage, widersprüchlich und nicht plausibel. Aus den Länderberichten kann zudem nicht geschlossen werden, dass Mitglieder einer Partei, im gegenständlichen Fall der PML-N, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären, dies gilt umso mehr angesichts der geänderten politischen Situation in Pakistan, wonach das Militärregime von Musharraf, gegen welches der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben gekämpft hat, nicht mehr an der Macht ist.
Der Asylgerichtshof geht sohin nicht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig oder asylrelevant wäre. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben an der heutigen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit genommen, seine persönliche Glaubwürdigkeit darzutun oder eine andere Einschätzung der Lage in Pakistan abzugeben.
Schluss des Beweisverfahrens.
Vollständigkeitshalber wird dem Beschwerdeführer - trotz der obigen Feststellung seines unentschuldigten Erscheinens am heutigen Tag nach der Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt - die Möglichkeit eingeräumt, unverzüglich (längstens bis 30.04.2009, 24:00, einlangend) eine (ärztliche) Stellungnahme vorzulegen, aus welcher hervorgeht, warum es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht unmöglich war, am Asylgerichtshof zu erscheinen. Dabei wird festgehalten, dass in der speziellen Konstellation dieses Falles es nicht als ausreichend erschiene, lediglich die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen oder Erkrankungszustände wie "Bandscheibenvorfall", "Rückenschmerzen", "Notwendigkeit häuslicher Pflege" anzuführen. Für den Fall, dass eine entsprechende Mitteilung übermittelt werden, wird diese einer geeigneten hiergerichtlichen Würdigung unterzogen werden, vorbehaltlich einer Befassung der Ärztekammer für Wien oder der Einholung eines Gerichtsgutachtens. Für den Fall, dass der Asylgerichtshof sodann die obige Einschätzung über die rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers Anlass fände, zu revidieren, würde das Beweisverfahren wieder eröffnet werden. Dabei wird zu beachten sein, dass die heutige Beschwerdeverhandlung ergeben hat, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nur im Hinblick auf die eingeholten aktuellen Länderberichte zu ergänzen war".
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ: C7 236.522-0/2008/24E, wurde die damalige Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Das Fluchtvorbringen stellte sich als äußerst vage und unsubstantiiert dar. Der Asylgerichtshof ging von einer Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Nicht festgestellt werden konnte unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers, dass diesem in Pakistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, wobei weiters auf das funktionierende Gesundheitssystem in Pakistan zu verweisen seiEbenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, wobei weiters auf das funktionierende Gesundheitssystem in Pakistan zu verweisen sei
Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen:
"Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellte sich als äußerst vage und unsubstantiiert dar. Er schilderte weder die Versammlung am 20.10.1999, bei der er festgenommen wurde, noch seine Verhaftung, noch seinen Gefängnisaufenthalt, noch seine Freilassung hinreichend detailliert, um annehmen zu können, dass er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Auch vermochte er nicht plausibel darzulegen, warum er von der pakistanischen Polizei gesucht werden sollte. Er wurde einmal wegen der Teilnahme einer Versammlung neben vielen anderen Parteimitgliedern von der Polizei verhaftet und auf Intervention seiner Eltern und seiner Freunde wieder freigelassen. Weder legte er nachvollziehbar dar, dass eine Anzeige gegen ihn erhoben wurde oder dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder dass ein Haftbefehl gegen ihn besteht, noch lässt sich aus den Umständen seiner Freilassung ableiten, dass er wegen eines Delikts von den pakistanischen Behörden (strafrechtlich) verfolgt werden würde. Wenn er für die pakistanische Polizei tatsächlich von solch einem großen Interesse gewesen wäre bzw. ihm tatsächlich eine strafbare Handlung vorgeworfen worden wäre, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass er einfach so auf Intervention seiner Eltern und Freunde, nur gegen die Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, freigelassen worden wäre. Gegen eine Gefährdungslage spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung 1 1/2 Jahre unbehelligt bei seinem Onkel leben konnte, andernfalls hätte ihn die Polizei jedenfalls bei seinen Verwandten, auch bei seinem Onkel, gesucht. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es auch nicht nachvollziehbar und wenig realitätsnah, dass der Beschwerdeführer plötzlich 15 Tage nach seiner Rückkehr in sein Elternhaus, in denen er sich dort problemlos aufhalten konnte, wieder von der Polizei gesucht worden sein soll. Außerdem äußerte er sich in zeitlichen Belangen und zu seinen Personaldokumenten widersprüchlich.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 28.04.2003 vermochten nicht, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. die mangelnde Verfolgungsgefahr nachhaltig zu erschüttern.
Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr spricht überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen eigenen Aussagen nach Verfolgung durch die pakistanischen Behörden befürchtete, sich im Jahr 2005 einen Reisepass bei XXXX hat ausstellen lassen und damit als angeblich politisch verfolgte Person mit der diplomatischen Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Kontakt trat. Eine derartige Vorgangsweise stellt sich aus Sicht des Asylgerichtshofes als wenig plausibel dar.Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr spricht überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, welcher seinen eigenen Aussagen nach Verfolgung durch die pakistanischen Behörden befürchtete, sich im Jahr 2005 einen Reisepass bei römisch 40 hat ausstellen lassen und damit als angeblich politisch verfolgte Person mit der diplomatischen Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Kontakt trat. Eine derartige Vorgangsweise stellt sich aus Sicht des Asylgerichtshofes als wenig plausibel dar.
Darüber hinaus steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Unterstützung der PML-N von der Polizei verfolgt werde, nicht in Einklang mit der Quellenlage. Aus dieser kann nicht geschlossen werden, dass Mitglieder bzw. Unterstützer einer Partei, im gegenständlichen Fall der PML-N, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Auch kann die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekretär der PML-N, dessen Hauptaufgabe insbesondere darin bestanden hätte, Versammlungen zu organisieren und Beschwerden aufzunehmen, nicht als exponierte Führungsfunktion angesehen werden und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Position innerhalb der Partei einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Außerdem hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf, gegen welches der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben gekämpft hat, nicht mehr an der Macht. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist überdies die PML-N stärkste Partei und lassen die jüngsten Entwicklungen den Schluss zu, dass die PML-N wieder die Regierung im Punjab bilden wird.
Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. kann keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erkannt werden."
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 06.05.2009 in Rechtskraft.
6. Mit Eingabe vom 20.07.2009 an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte der Antragsteller gemäß § 69 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ: C7 236.522-0/2008/24E, (zugestellt am 06.05.2009) negativ entschieden worden war.6. Mit Eingabe vom 20.07.2009 an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, stellte der Antragsteller gemäß Paragraph 69, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend sein Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ: C7 236.522-0/2008/24E, (zugestellt am 06.05.2009) negativ entschieden worden war.
Als Wiederaufnahmegründe wurde geltend gemacht, dass aus den beigeschlossenen Unterlagen - welche zu übersetzen seien - offenkundig hervorgehe, was dem Antragsteller widerfahren wäre.
Gerichtliche Ausschreibung des XXXX v. 1.12.2001 Haftbefehl v. 14.11.2001 Enterbungserklärung v. 26.11.2001 Bestätigung des XXXX v. 22.11.2008 Polizeilicher Erstbericht v. 20.10.1999 (Abschrift erstellt am 18.6.2009Gerichtliche Ausschreibung des römisch 40 v. 1.12.2001 Haftbefehl v. 14.11.2001 Enterbungserklärung v. 26.11.2001 Bestätigung des römisch 40 v. 22.11.2008 Polizeilicher Erstbericht v. 20.10.1999 (Abschrift erstellt am 18.6.2009
Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde.
7. Mit Schreiben vom 30.03.2012 wurde vom Antragsteller mitgeteilt, dass er inzwischen verheiratet wäre. Auch wird auf seine Integration in Österreich verwiesen. Weiters verweist er auf die ernsthafte Situation für sich in Pakistan. Dort würde jedes kleine Delikt sehr ernst bestraft und er befürchte, dass er nach Rückkehr verhaftet und in das Gefängnis kommen würde, das einer Todesstrafe gleichen würde.
8. Mit Schreiben vom 11.06.2012 wird das oa. Ausgeführte wiederholt und erbeten, die Ausweisung aus Österreich zu beheben.
9. Mit Anfrage vom 12.09.2012 wird nochmals auf die Integration des Antragsteller verwiesen und ersucht, eine positive Entscheidung gem. § 7 oder § 8 AsylG zu erteilen.9. Mit Anfrage vom 12.09.2012 wird nochmals auf die Integration des Antragsteller verwiesen und ersucht, eine positive Entscheidung gem. Paragraph 7, oder Paragraph 8, AsylG zu erteilen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Z 1 der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2 neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3 der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3, der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 05.05.2009, GZ: C7 236.522-0/2008/24E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 05.05.2009, GZ: C7 236.522-0/2008/24E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der polizeiliche Bericht der Polizeistation XXXX vom 26.10.1999 bereits seit längerem dem Antragsteller bekannt sein musste, wurde doch bereits am 18.06.2009 die nunmehr vorgelegte Kopie dieses Berichtes beim Bezirkspolizeiamt XXXX angefertigt. Somit musste der Wiederaufnahmegrund schon mehr als zwei Wochen vor Antragstellung bekannt gewesen sein. Auch das vorgelegte Schreiben (Bestätigung) des XXXX v. 22.11.2008, in dem erklärt wird, dass der Antragsteller am 20.10.1999 von der Polizei festgenommen und wegen politischer Verfahren an verschiedenen Plätzen bis zum 09.11.2000 gefangen gehalten wurde, ist nicht nachvollziehbar. Da dieses Schreiben des Anwaltes für den Antragsteller bereits 2008 erstellt wurde, ist anzunehmen, dass der Antragsteller davon Kenntnis hatte und dies vorlegen hätte können, da ja offensichtlich diese Bescheinigung über Betreiben des Antragstellers ausgestellt wurde. Aus diesem Schreiben ist auch ersichtlich, dass der Antragsteller am 1.12.2001 wegen dieses politischen Verfahrens als gesuchter Täter ausgeschrieben wurde. Insofern ist dem Antragsteller auch bereits seit 2008 bekannt dass er vom do. Gericht ausgeschrieben ist und er hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die nunmehr beigebrachten Vorführungsbefehle v. 14.11.2001 und 01.12.2001 vorlegen können.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der polizeiliche Bericht der Polizeistation römisch 40 vom 26.10.1999 bereits seit längerem dem Antragsteller bekannt sein musste, wurde doch bereits am 18.06.2009 die nunmehr vorgelegte Kopie dieses Berichtes beim Bezirkspolizeiamt römisch 40 angefertigt. Somit musste der Wiederaufnahmegrund schon mehr als zwei Wochen vor Antragstellung bekannt gewesen sein. Auch das vorgelegte Schreiben (Bestätigung) des römisch 40 v. 22.11.2008, in dem erklärt wird, dass der Antragsteller am 20.10.1999 von der Polizei festgenommen und wegen politischer Verfahren an verschiedenen Plätzen bis zum 09.11.2000 gefangen gehalten wurde, ist nicht nachvollziehbar. Da dieses Schreiben des Anwaltes für den Antragsteller bereits 2008 erstellt wurde, ist anzunehmen, dass der Antragsteller davon Kenntnis hatte und dies vorlegen hätte können, da ja offensichtlich diese Bescheinigung über Betreiben des Antragstellers ausgestellt wurde. Aus diesem Schreiben ist auch ersichtlich, dass der Antragsteller am 1.12.2001 wegen dieses politischen Verfahrens als gesuchter Täter ausgeschrieben wurde. Insofern ist dem Antragsteller auch bereits seit 2008 bekannt dass er vom do. Gericht ausgeschrieben ist und er hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die nunmehr beigebrachten Vorführungsbefehle v. 14.11.2001 und 01.12.2001 vorlegen können.
Für den erkennenden Senat ist schon aus diesem Grunde die Rechtzeitigkeit des Antrages (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) nicht gegeben.
Unabhängig davon ist auch noch festzustellen, dass die Echtheit der zur Vorlage gebrachten Schreiben nicht verifiziert werden kann und es sich dabei auch um Gefälligkeitsschreiben handeln kann. So wird im Schreiben des Rechtsanwaltes angeführt, dass der Antragsteller bis zum 9.11.2000 an verschiedenen Plätzen in Untersuchungshaft gehalten worden wäre, wo doch der Antragsteller selbst feststellt, dass er bis 9.11.1999 im Gefängnis gewesen wäre und dann bis Dezember 2000 im Elternhaus gelebt hätte, wobei er an späterer Stelle wiederum erklärt, er hätte sich am 1.12.1999 zu seinem Onkel nach XXXX begeben und sich dort bis 20.8.2001 aufgehalten. Danach wäre er wieder in das Elternhaus zurückgekehrt und wäre am 5.9.2001 von dort geflüchtet. Wenn nunmehr der Antragsteller ein Enterbungsschreiben seines Vaters vom 26.11.2001 beibringt, ist auch dieses nicht nachvollziehbar, wurde der Antragsteller doch vom Vater in seinem gesamten Wirken bzw. seiner Flucht unterstützt und es ist daher nicht einsichtig, warum er den Antragsteller enterben sollte.Unabhängig davon ist auch noch festzustellen, dass die Echtheit der zur Vorlage gebrachten Schreiben nicht verifiziert werden kann und es sich dabei auch um Gefälligkeitsschreiben handeln kann. So wird im Schreiben des Rechtsanwaltes angeführt, dass der Antragsteller bis zum 9.11.2000 an verschiedenen Plätzen in Untersuchungshaft gehalten worden wäre, wo doch der Antragsteller selbst feststellt, dass er bis 9.11.1999 im Gefängnis gewesen wäre und dann bis Dezember 2000 im Elternhaus gelebt hätte, wobei er an späterer Stelle wiederum erklärt, er hätte sich am 1.12.1999 zu seinem Onkel nach römisch 40 begeben und sich dort bis 20.8.2001 aufgehalten. Danach wäre er wieder in das Elternhaus zurückgekehrt und wäre am 5.9.2001 von dort geflüchtet. Wenn nunmehr der Antragsteller ein Enterbungsschreiben seines Vaters vom 26.11.2001 beibringt, ist auch dieses nicht nachvollziehbar, wurde der Antragsteller doch vom Vater in seinem gesamten Wirken bzw. seiner Flucht unterstützt und es ist daher nicht einsichtig, warum er den Antragsteller enterben sollte.
Abgesehen davon führt die Vorlage der genannten Schreiben, selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben), nicht zu einer Änderung der Sachlage. Einer bloßen Ladung bzw. Vorführung zur Behörde (Gericht) mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153) und so kann deren Vorlage auch aufgrund der unzähligen im Erkenntnis festgestellten Unplausibilitäten nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bewirken. Es ist dahingehend aber auch noch festzuhalten, dass es jedem Rechtsstaat freisteht, gerichtlich strafbaren Handlungen - wie im Falle des Antragstellers - nachzugehen, Ermittlungen anzustellen und bei unbekanntem Aufenthalt der beschuldigten Personen diese auszuschreiben und eventuell vorführen zu lassen.
Dem weiters abträglich ist auch der Umstand, dass der Antragsteller sich am 15.7.2005 durch die pakistanischen Behörden einen Reisepass bei XXXX hat ausstellen lassen und damit als angeblich politisch verfolgte Person mit der diplomatischen Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Kontakt getreten ist. Aber auch die Tatsache, dass die pakistanischen Behörden in XXXX am 12.7.2005 eine Geburtsurkunde für den Antragsteller ausstellten und Beglaubigungen durch das pakistanische Außenministerium in XXXX am 18.7.2005 und nochmals am 4.10.2005 von XXXX vorgenommen wurden, zeugt nicht von einer politischen Verfolgung des Antragstellers in Pakistan. Ergänzend ist auch noch anzuführen, dass auch der pakistanische Führerschein des Antragstellers am 3.12.2002 vom pakistanischen Außenministerium in XXXX und am 18.12.2002 von XXXX beglaubigt wurde. Sollte der Antragsteller tatsächlich einer Verfolgung der pakistanischen Behörden unterliegen, wäre nicht davon auszugehen, dass diese behördlichen Handlungen getätigt würden bzw. dass dem Antragsteller ein pakistanisches Reisedokument ausgestellt wird.Dem weiters abträglich ist auch der Umstand, dass der Antragsteller sich am 15.7.2005 durch die pakistanischen Behörden einen Reisepass bei römisch 40 hat ausstellen lassen und damit als angeblich politisch verfolgte Person mit der diplomatischen Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Kontakt getreten ist. Aber auch die Tatsache, dass die pakistanischen Behörden in römisch 40 am 12.7.2005 eine Geburtsurkunde für den Antragsteller ausstellten und Beglaubigungen durch das pakistanische Außenministerium in römisch 40 am 18.7.2005 und nochmals am 4.10.2005 von römisch 40 vorgenommen wurden, zeugt nicht von einer politischen Verfolgung des Antragstellers in Pakistan. Ergänzend ist auch noch anzuführen, dass auch der pakistanische Führerschein des Antragstellers am 3.12.2002 vom pakistanischen Außenministerium in römisch 40 und am 18.12.2002 von römisch 40 beglaubigt wurde. Sollte der Antragsteller tatsächlich einer Verfolgung der pakistanischen Behörden unterliegen, wäre nicht davon auszugehen, dass diese behördlichen Handlungen getätigt würden bzw. dass dem Antragsteller ein pakistanisches Reisedokument ausgestellt wird.
Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag somit auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nämlich ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag somit auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nämlich ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.
Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe deshalb in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Dem Antragsteller ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass er, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
03.06.2013