TE AsylGH Beschluss 2012/12/3 B3 430600-1/2012

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Veröffentlicht am 03.12.2012
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Norm

AsylGHG §23 Abs1
AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B3 430.600-1/2012/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2012, Zl. 12 12.880-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2012, Zl. 12 12.880-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG i.V.m § 23 Abs. 1 AsylGH als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, reiste am 7. September 2012 nach Österreich ein und stellte am 10. September 2012 (im Stande seiner Untersuchungshaft) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status von Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status von Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Serbien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147, Abs. 2, 148 2. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 17 Monate dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147,, Absatz 2, 148, 2. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 17 Monate dieser Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

4. Gegen den oben unter Punkt 2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2012 fristgerecht Beschwerde. Diese enthält keine Begründung, sondern hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe nachreichen werde.

5. Mit Beschluss vom 22. November 2012, Zl. B3 430.600-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Verbesserungsauftrag vom selben Tag forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerdebegründung (wie bereits von ihm am 8. November 2012 angekündigt) binnen einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.5. Mit Beschluss vom 22. November 2012, Zl. B3 430.600-1/2012/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Verbesserungsauftrag vom selben Tag forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerdebegründung (wie bereits von ihm am 8. November 2012 angekündigt) binnen einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.

6. Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer am 23. November 2012 persönlich in der Strafhaft übernommen.

7. Am 3. Dezember 2012 teilte die Justizanstalt XXXX auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes nicht nachzukommen.7. Am 3. Dezember 2012 teilte die Justizanstalt römisch 40 auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes nicht nachzukommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

3.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bestimmt das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, d.h. was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht, und zwar die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides (vgl. VwSlg 3799A/1955, VwGH 29.3.1995, 92/05/0227; 22.2.2002, 2001/02/0130). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.6.1999, 98/06/0063). Unzureichend ist eine Begründung, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070; 2.7.2003, 98/08/0358; 8.6.2005, 2002/03/0309; VfSlg. 9205/1981; 13.882/1994; 14.428/1996).3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bestimmt das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, d.h. was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht, und zwar die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides vergleiche VwSlg 3799A/1955, VwGH 29.3.1995, 92/05/0227; 22.2.2002, 2001/02/0130). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet vergleiche VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.6.1999, 98/06/0063). Unzureichend ist eine Begründung, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070; 2.7.2003, 98/08/0358; 8.6.2005, 2002/03/0309; VfSlg. 9205 aus 1981,; 13.882 aus 1994,; 14.428 aus 1996,).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen niederschriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Rückweisung, vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einbringer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen niederschriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Rückweisung, vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einbringer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach § 23 Abs. 1 AsylGHG muss Gleiches für Beschwerden vor dem Asylgerichtshof gelten.Nach Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG muss Gleiches für Beschwerden vor dem Asylgerichtshof gelten.

3.2. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ist insofern mangelhaft, als sie keinen begründeten Beschwerdeantrag i.S.d. zuvor dargestellten Judikatur aufweist. Dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes kam der Beschwerdeführer nicht nach.

4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).

Schlagworte

begründeter Berufungsantrag, verbesserungsfähiger Mangel

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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