TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/4 D15 311144-1/2008

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Veröffentlicht am 04.12.2012
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs3
AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 311144-1/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2007, Zl. 05 21.988-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2007, Zl. 05 21.988-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2012 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich Spruchpunkt II wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation ist gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 10 Absatz 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) unzulässig."römisch eins. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) unzulässig."

II. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.12.2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.12.2013 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 11.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2005 einen Asylantrag.

Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2005 und am 05.01.2006 durch die Erstaufnahmestelle Ost sowie am 28.09.2006 und am 06.02.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat mehrmals durch das russische Militär festgenommen und längere Zeit angehalten worden, was mit seiner Tätigkeit als einfacher Soldat im antiterroristischem Zentrum von XXXX in den Jahren 1997 bis 1999 in Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer hätte als Informant tätig werden sollen. Er sei im Rahmen seiner letzten Anhaltung auch zu seinem Cousin befragt worden, der Widerstandskämpfer sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der genannten Umstände selbst in Verdacht geraten, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein.Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat mehrmals durch das russische Militär festgenommen und längere Zeit angehalten worden, was mit seiner Tätigkeit als einfacher Soldat im antiterroristischem Zentrum von römisch 40 in den Jahren 1997 bis 1999 in Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer hätte als Informant tätig werden sollen. Er sei im Rahmen seiner letzten Anhaltung auch zu seinem Cousin befragt worden, der Widerstandskämpfer sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der genannten Umstände selbst in Verdacht geraten, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein.

Am 06.07.2007 wurde auch ein Zeuge durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, der - wie der Beschwerdeführer - im vom Beschwerdeführer genannten Antiterrorzentrum in XXXX beschäftigt gewesen sein soll.Am 06.07.2007 wurde auch ein Zeuge durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, der - wie der Beschwerdeführer - im vom Beschwerdeführer genannten Antiterrorzentrum in römisch 40 beschäftigt gewesen sein soll.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 30.12.2005 wurde beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt.

Der Beschwerdeführer legte einen orthopädischen Befund vom 26.04.2006 und einen Röntgenbefund vom 10.04.2006 vor.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2007, Zl. 05 21.988-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2007, Zl. 05 21.988-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - unglaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - als Berufung eingebrachte - Beschwerde vom 05.04.2007, in welcher der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Eingaben, in welchen er sein Fluchtvorbringen ergänzte und mit welchen er Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und zu einer mittlerweile erfolgten Integration übermittelte.

Unter anderem übermittelte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vom XXXX des Standesamtsverbandes XXXX, Nr. der Eintragung XXXX, wonach er am XXXX XXXX, StA Russische Föderation, standesamtlich geheiratet hat.Unter anderem übermittelte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vom römisch 40 des Standesamtsverbandes römisch 40 , Nr. der Eintragung römisch 40 , wonach er am römisch 40 römisch 40 , StA Russische Föderation, standesamtlich geheiratet hat.

Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren (Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband XXXX am XXXX, Nr. der Eintragung XXXX). In der Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer als Vater eingetragen.Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren (Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband römisch 40 am römisch 40 , Nr. der Eintragung römisch 40 ). In der Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer als Vater eingetragen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes führte am 20.09.2012 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei erklärte er, dass er verheiratet sei und ein Kind habe. Am XXXX sei sein Sohn XXXX im Bundesgebiet geboren worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie würden allesamt von der Grundversorgung leben. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeit in Aussicht und könnte im Fall einer Beschäftigungsbewilligung für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufkommen.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes führte am 20.09.2012 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei erklärte er, dass er verheiratet sei und ein Kind habe. Am römisch 40 sei sein Sohn römisch 40 im Bundesgebiet geboren worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie würden allesamt von der Grundversorgung leben. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeit in Aussicht und könnte im Fall einer Beschäftigungsbewilligung für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aufkommen.

Nach Rechtsbelehrung durch die vorsitzende Richterin, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem Sohn subsidiärer Schutz zu erteilen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich nicht mehr über seine Fluchtgründe spreche wolle. Er sei froh, dass er im Zusammenhang mit seinem subsidiär schutzberechtigten Sohn in Österreich bleiben könne und ziehe daher Spruchpunkt I der Beschwerde zurück, wobei der Beschwerdeführer in der Folge über die Rechtswirkungen der Zurückziehung des Beschwerdeteils in Kenntnis gesetzt wurde.Nach Rechtsbelehrung durch die vorsitzende Richterin, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem Sohn subsidiärer Schutz zu erteilen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich nicht mehr über seine Fluchtgründe spreche wolle. Er sei froh, dass er im Zusammenhang mit seinem subsidiär schutzberechtigten Sohn in Österreich bleiben könne und ziehe daher Spruchpunkt römisch eins der Beschwerde zurück, wobei der Beschwerdeführer in der Folge über die Rechtswirkungen der Zurückziehung des Beschwerdeteils in Kenntnis gesetzt wurde.

Dem Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, Zl. 12 00.884-BAI, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 erstmals der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2012 erteilt, die zuletzt bis zum 19.03.2013 verlängert worden ist.Dem Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , Zl. 12 00.884-BAI, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 erstmals der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2012 erteilt, die zuletzt bis zum 19.03.2013 verlängert worden ist.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Sohn des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden Familienlebens mit der Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX, Zl. 07 08.230-BAI, gewährt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden ist.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Sohn des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden Familienlebens mit der Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , Zl. 07 08.230-BAI, gewährt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden ist.

I.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer (Zl. 05 21.988-BAE), Einsicht in das Protokoll der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und insbesondere in die Asylunterlagen betreffend die Mutter, XXXX, Zl. 07 08.230-BAI und den minderjährigen Sohn XXXX, Zl. 12 00.884-BAI sowie in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde betreffend den Beschwerdeführer (Zl. 05 21.988-BAE), Einsicht in das Protokoll der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und insbesondere in die Asylunterlagen betreffend die Mutter, römisch 40 , Zl. 07 08.230-BAI und den minderjährigen Sohn römisch 40 , Zl. 12 00.884-BAI sowie in einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister betreffend den Beschwerdeführer.

I.4. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:römisch eins.4. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Er ist der Vater des minderjährigen XXXX (Zl. 12 00.884-BAI), welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 18.05.2012, Zl. 12 00.884-BAI, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2012 erteilt, die zuletzt bis zum 19.03.2013 verlängert worden ist.Er ist der Vater des minderjährigen römisch 40 (Zl. 12 00.884-BAI), welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 18.05.2012, Zl. 12 00.884-BAI, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2012 erteilt, die zuletzt bis zum 19.03.2013 verlängert worden ist.

Spruchpunkt I des o.a. Bescheides vom 27.03.2007, Zl. 05 21.988-BAE, ist durch die Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen.Spruchpunkt römisch eins des o.a. Bescheides vom 27.03.2007, Zl. 05 21.988-BAE, ist durch die Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

I.7. Beweiswürdigung:römisch eins.7. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde und der vorgelegten Geburtsurkunde, wonach der Sohn in aufrechter Ehe geboren worden ist und in der Geburtsurkunde der Beschwerdeführer als Vater seines Sohnes aufscheint.

Die Feststellungen zum Status des subsidiär Schutzberechtigten des Sohnes des Beschwerdeführers beruhen auf den eingesehenen Asylunterlagen des Sohnes.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/15) weiterzuführen.

II.2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 67/2012 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 01.05.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 01.05.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, anzuwenden.

II.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm. 15) einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 leg. cit. sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Familienangehöriger ist gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigen ist.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigen ist.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Da dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als sein Familienangehöriger gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als sein Familienangehöriger gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

Lediglich am Rande erwähnt der erkennende Senat, dass nach der nunmehrigen Rechtslage gem. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 die Bestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt bekommen hat, es sei denn der Familienangehörige ist ein minderjähriges Kind. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Lediglich am Rande erwähnt der erkennende Senat, dass nach der nunmehrigen Rechtslage gem. Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 die Bestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten selbst im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt bekommen hat, es sei denn der Familienangehörige ist ein minderjähriges Kind. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Durch die neue Rechtslage des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ist also die Führung eines sogenannten "Ketten-Familienverfahrens" nicht (mehr) möglich, außer das Verfahren war bereits am 01.01.2010 anhängig (§ 75 Abs. 9 AsylG 2005).Durch die neue Rechtslage des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ist also die Führung eines sogenannten "Ketten-Familienverfahrens" nicht (mehr) möglich, außer das Verfahren war bereits am 01.01.2010 anhängig (Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005).

Im gegenständlichen Fall ist das AsylG 2005 und damit eine Anwendung von § 34 AsylG 2005 nicht anzuwenden, was sich - wie dargelegt - aus § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt. Im Übrigen war das Verfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig.Im gegenständlichen Fall ist das AsylG 2005 und damit eine Anwendung von Paragraph 34, AsylG 2005 nicht anzuwenden, was sich - wie dargelegt - aus Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt. Im Übrigen war das Verfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 01.01.2010 anhängig.

II.4. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Vater des minderjährigen XXXX (Zl. 12 00.884-BAI), der sich als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhält und dem zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2013 erteilt worden ist.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Vater des minderjährigen römisch 40 (Zl. 12 00.884-BAI), der sich als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhält und dem zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2013 erteilt worden ist.

Da im gegenständlichen Fall dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 subsidiärer Schutz zu gewähren.Da im gegenständlichen Fall dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, subsidiärer Schutz zu gewähren.

II.5. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei unzulässig ist, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG zu erteilen war.

Gemäß § 15 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit.

II.6. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.6. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, wonach eine Entscheidung, so der Asylantrag abzuweisen war und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat als zulässig festgestellt wurde, mit einer Ausweisung zu verbinden ist, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, wonach eine Entscheidung, so der Asylantrag abzuweisen war und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat als zulässig festgestellt wurde, mit einer Ausweisung zu verbinden ist, ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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