Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S4 430.957-1/2012/3E
S4 430.958-1/2012/2E
S4 430.959-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) des mj. XXXX, und 3.) des mj. XXXX alias XXXX, alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.11.2012, Zlen. 12 15.281-EAST Ost (ad 1.), 12 15.282-EAST-Ost (ad 2.), und 12 15.283-EAST-Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 , und 3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.11.2012, Zlen. 12 15.281-EAST Ost (ad 1.), 12 15.282-EAST-Ost (ad 2.), und 12 15.283-EAST-Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- und 3.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam vom Iran über die Türkei, Griechenland und Ungarn schließlich am 22.10.2012 nach Österreich ein, wo sie am selben Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Es liegen bezüglich der 1.-Beschwerdeführerin 2 Eurodac-Treffermeldungen im Akt auf, wonach sie zum einen am 21.8.2012 in Griechenland (Chemonio Evrou) daktyloskopiert worden ist, sowie zum anderen am 12.10.2012 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 22.10.2012 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin u.a., dass sie im Zuge ihrer Reise von ihrem ältesten Sohn namens XXXX, der "im Winter etwa 14 Jahre alt" werde, getrennt worden sei.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 22.10.2012 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin u.a., dass sie im Zuge ihrer Reise von ihrem ältesten Sohn namens römisch 40 , der "im Winter etwa 14 Jahre alt" werde, getrennt worden sei.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden - nach entsprechenden Konsultationen mit Ungarn und dessen Zustimmung, die Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit c zu übernehmenjeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zlen. wie im Spruch, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass Ungarn in die Asylverfahren der Beschwerdeführer eingetreten und damit gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig geworden sei.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden - nach entsprechenden Konsultationen mit Ungarn und dessen Zustimmung, die Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, zu übernehmenjeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zlen. wie im Spruch, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass Ungarn in die Asylverfahren der Beschwerdeführer eingetreten und damit gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig geworden sei.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei u.a. geltend gemacht, dass nicht ermittelt worden sei, in welchem Land sich der älteste Sohn (XXXX) der 1.-Beschwerdeführerin bzw. Bruder der 2.- und 3.-Beschwerdeführer aufhalte. Vermutlich sei er ebenfalls in einem europäischen Land aufhältig und sei möglich, dass er bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannter Flüchtling sei. Es fänden sich in den angefochtenen Entscheidungen keine Hinweise darauf, dass der Aufenthaltsort des XXXX überprüft worden wäre.Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei u.a. geltend gemacht, dass nicht ermittelt worden sei, in welchem Land sich der älteste Sohn (römisch 40 ) der 1.-Beschwerdeführerin bzw. Bruder der 2.- und 3.-Beschwerdeführer aufhalte. Vermutlich sei er ebenfalls in einem europäischen Land aufhältig und sei möglich, dass er bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannter Flüchtling sei. Es fänden sich in den angefochtenen Entscheidungen keine Hinweise darauf, dass der Aufenthaltsort des römisch 40 überprüft worden wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Asylwerberinformationssystem (AIS) findet sich ein Datensatz einer Person namens XXXX, StA von Afghanistan. Diese Person ist am 24.10.2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher derzeit beim Bundesasylamt anhängig ist. Dieser Antragsteller gab an, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX, etwa 35 Jahre alt, seien. Er sei im Zuge seiner Flucht von seiner Mutter und von seinen Brüdern getrennt worden, da er auf einem anderen LKW transportiert worden sei. Er hätte seine Mutter und seine Brüder später wieder treffen sollen, dem sei aber nicht so gewesen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen.Im Asylwerberinformationssystem (AIS) findet sich ein Datensatz einer Person namens römisch 40 , StA von Afghanistan. Diese Person ist am 24.10.2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, welcher derzeit beim Bundesasylamt anhängig ist. Dieser Antragsteller gab an, dass sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 , etwa 35 Jahre alt, seien. Er sei im Zuge seiner Flucht von seiner Mutter und von seinen Brüdern getrennt worden, da er auf einem anderen LKW transportiert worden sei. Er hätte seine Mutter und seine Brüder später wieder treffen sollen, dem sei aber nicht so gewesen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen.
Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Vor- und Nachname der 1.-Beschwerdeführerin phonetisch als auch ihr Alter mit den Angaben übereinstimmen, welche die obgenannte Person zu seiner Mutter erstattet hat, und zudem auch der Name des Ehegatten der 1.-Beschwerdeführerin mit der Angabe des Obgenannten zu seinem Vater übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass es sich bei XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit um den ältesten Sohn der 1.-Beschwerdeführerin handelt, zumal dieser nach Angaben der 1.-Beschwerdeführerin "im Winter 14 Jahre alt" werde, was bei dem von XXXX angegebenen Geburtsdatum XXXX in etwa passen würde. Schließlich stimmt auch das Vorbringen zur Trennung während der Reise überein. Andererseits sind die Angaben des XXXX zu seinen Brüdern (namens XXXX) nicht deckungsgleich mit den Namen der 2.- und 3.-Beschwerdeführer, was prima vista, sollten sich dies Unstimmigkeiten nicht aufklären lassen, gegen seine Zugehörigkeit zur Familie der Beschwerdeführer sprechen würde, sodass diesbezüglich weitere Ermittlungen notwendig erscheinen.Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Vor- und Nachname der 1.-Beschwerdeführerin phonetisch als auch ihr Alter mit den Angaben übereinstimmen, welche die obgenannte Person zu seiner Mutter erstattet hat, und zudem auch der Name des Ehegatten der 1.-Beschwerdeführerin mit der Angabe des Obgenannten zu seinem Vater übereinstimmt, ist davon auszugehen, dass es sich bei römisch 40 mit hoher Wahrscheinlichkeit um den ältesten Sohn der 1.-Beschwerdeführerin handelt, zumal dieser nach Angaben der 1.-Beschwerdeführerin "im Winter 14 Jahre alt" werde, was bei dem von römisch 40 angegebenen Geburtsdatum römisch 40 in etwa passen würde. Schließlich stimmt auch das Vorbringen zur Trennung während der Reise überein. Andererseits sind die Angaben des römisch 40 zu seinen Brüdern (namens römisch 40 ) nicht deckungsgleich mit den Namen der 2.- und 3.-Beschwerdeführer, was prima vista, sollten sich dies Unstimmigkeiten nicht aufklären lassen, gegen seine Zugehörigkeit zur Familie der Beschwerdeführer sprechen würde, sodass diesbezüglich weitere Ermittlungen notwendig erscheinen.
Bezüglich des XXXX liegt lediglich eine Eurodac-Treffermeldung auf, und zwar bezüglich Griechenland, wo er am 21.8.2012 in Cheimonio Evrou daktyloskopiert worden ist.Bezüglich des römisch 40 liegt lediglich eine Eurodac-Treffermeldung auf, und zwar bezüglich Griechenland, wo er am 21.8.2012 in Cheimonio Evrou daktyloskopiert worden ist.
Eine Asylantragstellung in Ungarn, wie sie für die 1.-bis 3.-Beschwerdeführer aufgrund der Eurodac-Treffermeldung hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin dokumentiert ist, liegt bezüglich des XXXX nach der Aktenlage offensichtlich nicht vor.Eine Asylantragstellung in Ungarn, wie sie für die 1.-bis 3.-Beschwerdeführer aufgrund der Eurodac-Treffermeldung hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin dokumentiert ist, liegt bezüglich des römisch 40 nach der Aktenlage offensichtlich nicht vor.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist einem Familienangehörigen, sofern ein Familienverfahren vorliegt, jeweils die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie seinen anderen Familienangehörigen. Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob es sich bei XXXX tatsächlich um den ältesten Sohn der 1.-Beschwerdeführerin bzw. den Bruder derNach der Intention des Gesetzgebers ist einem Familienangehörigen, sofern ein Familienverfahren vorliegt, jeweils die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie seinen anderen Familienangehörigen. Es ist daher zunächst zu ermitteln, ob es sich bei römisch 40 tatsächlich um den ältesten Sohn der 1.-Beschwerdeführerin bzw. den Bruder der
2. und 3.-Beschwerdeführer handelt. Diesfalls kann, da bezüglich des XXXX kein Eurodac-Treffer, der seine Asylantragstellung in Ungarn dokumentieren würde, im Akt aufliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass sich bezüglich der Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könnte.2. und 3.-Beschwerdeführer handelt. Diesfalls kann, da bezüglich des römisch 40 kein Eurodac-Treffer, der seine Asylantragstellung in Ungarn dokumentieren würde, im Akt aufliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass sich bezüglich der Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könnte.
Somit ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die allfällige und nach der Aktenlage wahrscheinliche Familienzugehörigkeit des XXXX zur Familie der Beschwerdeführer, sowie im Hinblick darauf, dass dessen Verfahren noch nicht so weit gediehen ist, dass eine detailliertere Einvernahme, Konsultationen gem. der Dublin II-VO, etc., erfolgt wären, mangelhaft im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG. Um den Intentionen des Gesetzgebers zum Familienverfahren Rechnung zu tragen und sicher stellen zu können, dass bezüglich der gesamten Familie, falls XXXX zur Familie der Beschwerdeführer gehören sollte, jedenfalls gleiche Rechtsstellungen eingeräumt werden, konnte daher nur mit einer Behebung der angefochtenen Entscheidungen vorgegangen werden.Somit ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die allfällige und nach der Aktenlage wahrscheinliche Familienzugehörigkeit des römisch 40 zur Familie der Beschwerdeführer, sowie im Hinblick darauf, dass dessen Verfahren noch nicht so weit gediehen ist, dass eine detailliertere Einvernahme, Konsultationen gem. der Dublin II-VO, etc., erfolgt wären, mangelhaft im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG. Um den Intentionen des Gesetzgebers zum Familienverfahren Rechnung zu tragen und sicher stellen zu können, dass bezüglich der gesamten Familie, falls römisch 40 zur Familie der Beschwerdeführer gehören sollte, jedenfalls gleiche Rechtsstellungen eingeräumt werden, konnte daher nur mit einer Behebung der angefochtenen Entscheidungen vorgegangen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
08.04.2013