TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/5 D17 414316-3/2012

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Veröffentlicht am 05.12.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D17 414316-3/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 zu Zl. D17 414316-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 zu Zl. D17 414316-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 zu D17 414316-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 zu D17 414316-2/2011/5E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren:römisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren:

I.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Inguschetien, reiste am 22.06.2010 über die Slowakei kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, ihre Heimatstadt XXXX am 01.06.2011 mit einem PKW Richtung Moskau verlassen zu haben und von dort per Bahn legal in die Ukraine weitergereist zu sein. In Kiew habe sie etwa zwölf Tage verbracht und sei dann am 19.06.2010 schlepperunterstützt in die Slowakei gefahren, wo sie in der Folge von einem anderen Schlepper nach Österreich gebracht worden sei. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei der Umstand gewesen, dass sie von den russischen Behörden und den "Kadyrowzy" nicht in Ruhe gelassen worden sei. Man habe sie ständig nach dem Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten gefragt, welcher ein tschetschenischer Kämpfer sei und sich seit dem Jahr 2005 in den Bergen und im Wald aufhalte und sie nur ab und zu besucht habe. Sie sei bei diesen Befragungen mehrmals geschlagen worden, am 10.11.2009 sogar so stark, dass sie im sechsten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren habe. Sie habe Angst vor diesen Leuten.römisch eins.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Inguschetien, reiste am 22.06.2010 über die Slowakei kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, ihre Heimatstadt römisch 40 am 01.06.2011 mit einem PKW Richtung Moskau verlassen zu haben und von dort per Bahn legal in die Ukraine weitergereist zu sein. In Kiew habe sie etwa zwölf Tage verbracht und sei dann am 19.06.2010 schlepperunterstützt in die Slowakei gefahren, wo sie in der Folge von einem anderen Schlepper nach Österreich gebracht worden sei. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei der Umstand gewesen, dass sie von den russischen Behörden und den "Kadyrowzy" nicht in Ruhe gelassen worden sei. Man habe sie ständig nach dem Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten gefragt, welcher ein tschetschenischer Kämpfer sei und sich seit dem Jahr 2005 in den Bergen und im Wald aufhalte und sie nur ab und zu besucht habe. Sie sei bei diesen Befragungen mehrmals geschlagen worden, am 10.11.2009 sogar so stark, dass sie im sechsten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren habe. Sie habe Angst vor diesen Leuten.

Am 25.06.2010 wurde die Antragstellerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und wurden ihr die Länderfeststellungen im Hinblick auf die aktuelle asylrelevante Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie aus der in Inguschetien gelegenen Stadt XXXX stamme und die meiste Zeit im Haus ihrer Cousine gelebt habe. Seit zehn Jahren sei sie bereits mit einem Tschetschenen "traditionell" verheiratet, ihr Mann befinde sich aber seit dem Jahr 2005 auf der Flucht und habe sie ihn nunmehr bereits seit etwa einem Jahr, ihrem Geburtstag am 02.06.2009, nicht mehr gesehen. Zuvor habe sie ihren Mann alle zwei bis drei Monate gesehen. Die meisten ihrer Verwandten hätten aufgrund dieser volksgruppenübergreifenden Beziehung, die in ihrer Heimat nicht üblich sei, den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie habe deswegen bei ihrer Schwiegermutter in Tschetschenien gelebt, habe mit dieser aber oft Streit gehabt, weswegen sie auch sehr oft bei ihrer Cousine in Inguschetien gelebt habe. Wegen ihres Mannes hätten sie die Behörden nicht in Ruhe gelassen und seien diese immer wieder gekommen, hätten sie verprügelt und von ihr verlangt, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes gekannt gebe. Auch die Schwiegermutter sei so stark verprügelt worden, dass sie nun teilweise gelähmt sei. Insgesamt sei sie dreimal persönlich angegriffen worden, wobei sowohl Russen als auch Kadyrowzy gekommen seien. Erstmals seien sie im Frühjahr 2009 zu ihrer Schwiegermutter gekommen, wobei sie damals nicht angegriffen worden sei. Sie hätten alles durcheinander gebracht und sie angeschrien, dass sie wissen müsse, wo sich ihr Mann aufhalte. Im Gehen hätten sie gesagt, dass sie wieder kommen würden. Diese Kontrollen seien üblicherweise nachts gewesen. Kurz nach diesem ersten Besuch seien dann Kadyrow Leute gekommen, welche freundlicher gewesen seien und gemeint hätten, dass sie eben keine andere Wahl hätten als sie zu fragen und sie so lange kommen würden, bis sie ihren Mann hätten. Danach seien sie noch mal gekommen, doch sei sie damals nicht zu Hause gewesen.Am 25.06.2010 wurde die Antragstellerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und wurden ihr die Länderfeststellungen im Hinblick auf die aktuelle asylrelevante Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie aus der in Inguschetien gelegenen Stadt römisch 40 stamme und die meiste Zeit im Haus ihrer Cousine gelebt habe. Seit zehn Jahren sei sie bereits mit einem Tschetschenen "traditionell" verheiratet, ihr Mann befinde sich aber seit dem Jahr 2005 auf der Flucht und habe sie ihn nunmehr bereits seit etwa einem Jahr, ihrem Geburtstag am 02.06.2009, nicht mehr gesehen. Zuvor habe sie ihren Mann alle zwei bis drei Monate gesehen. Die meisten ihrer Verwandten hätten aufgrund dieser volksgruppenübergreifenden Beziehung, die in ihrer Heimat nicht üblich sei, den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie habe deswegen bei ihrer Schwiegermutter in Tschetschenien gelebt, habe mit dieser aber oft Streit gehabt, weswegen sie auch sehr oft bei ihrer Cousine in Inguschetien gelebt habe. Wegen ihres Mannes hätten sie die Behörden nicht in Ruhe gelassen und seien diese immer wieder gekommen, hätten sie verprügelt und von ihr verlangt, dass sie den Aufenthaltsort ihres Mannes gekannt gebe. Auch die Schwiegermutter sei so stark verprügelt worden, dass sie nun teilweise gelähmt sei. Insgesamt sei sie dreimal persönlich angegriffen worden, wobei sowohl Russen als auch Kadyrowzy gekommen seien. Erstmals seien sie im Frühjahr 2009 zu ihrer Schwiegermutter gekommen, wobei sie damals nicht angegriffen worden sei. Sie hätten alles durcheinander gebracht und sie angeschrien, dass sie wissen müsse, wo sich ihr Mann aufhalte. Im Gehen hätten sie gesagt, dass sie wieder kommen würden. Diese Kontrollen seien üblicherweise nachts gewesen. Kurz nach diesem ersten Besuch seien dann Kadyrow Leute gekommen, welche freundlicher gewesen seien und gemeint hätten, dass sie eben keine andere Wahl hätten als sie zu fragen und sie so lange kommen würden, bis sie ihren Mann hätten. Danach seien sie noch mal gekommen, doch sei sie damals nicht zu Hause gewesen.

Das zweite Mal sei dann in der Nacht des 10.11.2009 gewesen, wobei sie sich damals bei ihrer Cousine in Inguschetien aufgehalten habe. Damals seien sowohl Russen als auch Kadyrowzy gekommen. Sie hätten herumgeschrien und gefragt, wo ihr Mann sei. Sie sei damals schon schwanger gewesen und hätten sie diese Männer trotz ihrer Schwangerschaft geschlagen und getreten, weswegen sie in der Folge ihr Kind verloren habe. Sie sei dann gleich am nächsten Morgen von der Frau ihres Cousins in ein Krankenhaus in XXXX gebracht worden, wo diese als Kinderärztin gearbeitet habe.Das zweite Mal sei dann in der Nacht des 10.11.2009 gewesen, wobei sie sich damals bei ihrer Cousine in Inguschetien aufgehalten habe. Damals seien sowohl Russen als auch Kadyrowzy gekommen. Sie hätten herumgeschrien und gefragt, wo ihr Mann sei. Sie sei damals schon schwanger gewesen und hätten sie diese Männer trotz ihrer Schwangerschaft geschlagen und getreten, weswegen sie in der Folge ihr Kind verloren habe. Sie sei dann gleich am nächsten Morgen von der Frau ihres Cousins in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht worden, wo diese als Kinderärztin gearbeitet habe.

Der letzte Vorfall habe kurz nach Neujahr auch bei ihrer Cousine stattgefunden und habe es damals eine große Säuberungsaktion gegeben, worüber sie jedoch nicht sprechen wolle. Die Nachfrage des einvernehmenden Referenten, ob dabei in ihre sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen worden sei, bejahte die Antragstellerin und führte weiter aus, dass sie aufgrund der Schande darüber nicht reden wolle. Die anschließende Frage, ob sie von einer weiblichen Referentin weiter einvernommen werden wolle, verneinte die Antragstellerin, da sie ohnehin nicht über dieses Vorfall sprechen wolle.

Die Frage, ob sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde verneinte die Antragstellerin.

I.1.2. Mit Bescheid vom 29.06.2010, Zahl: 10 05.427-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde darin im Wesentlichen angeführt, dass die Antragstellerin einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen habe können, da sie den Eindruck erweckt habe, sie versuche sich mit der Schilderung ihres Vorbringens an das Vorbringen anderer Asylwerber "anzuhängen" und Geschehnisse zu schildern, die sie nicht tatsächlich selbst erlebt, sondern "auswendig gelernt und aufgesagt" habe. Die von ihr vorgebrachten Hausumstellungen kämen in der geschilderten Form schon seit Jahren nicht mehr vor und sei daher davon auszugehen, dass die konstruierte Geschichte wohl zum Teil auf alte Erzählungen oder aber auch sehr lange zurückliegende Ereignisse gestützt worden sei.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 29.06.2010, Zahl: 10 05.427-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde darin im Wesentlichen angeführt, dass die Antragstellerin einen asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen habe können, da sie den Eindruck erweckt habe, sie versuche sich mit der Schilderung ihres Vorbringens an das Vorbringen anderer Asylwerber "anzuhängen" und Geschehnisse zu schildern, die sie nicht tatsächlich selbst erlebt, sondern "auswendig gelernt und aufgesagt" habe. Die von ihr vorgebrachten Hausumstellungen kämen in der geschilderten Form schon seit Jahren nicht mehr vor und sei daher davon auszugehen, dass die konstruierte Geschichte wohl zum Teil auf alte Erzählungen oder aber auch sehr lange zurückliegende Ereignisse gestützt worden sei.

I.1.3. Der gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin am 13.07.2010 erhobenen Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und praktisch nur auf subjektiven Spekulationen beruhe, welche unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsstaat der Antragstellerin nicht plausibel seien bzw. auch den einschlägigen Länderberichten widersprechen, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2010, Zl. D9 414316-1/2010/2E, statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Vorbringen, einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt gewesen zu sein, trotz ihres diesbezüglichen Ablehnens gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 von einer weiblichen Organwalterin hätte einvernommen werden müssen ("...ist von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen..."). Zudem würden die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes den Länderfeststellungen widersprechen, aus welchen sich eindeutig ergebe, dass bewaffnete Auseinandersetzungen in Inguschetien derzeit zunehmen.römisch eins.1.3. Der gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin am 13.07.2010 erhobenen Beschwerde, in welcher im Wesentlichen gerügt wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und praktisch nur auf subjektiven Spekulationen beruhe, welche unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsstaat der Antragstellerin nicht plausibel seien bzw. auch den einschlägigen Länderberichten widersprechen, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2010, Zl. D9 414316-1/2010/2E, statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Vorbringen, einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt gewesen zu sein, trotz ihres diesbezüglichen Ablehnens gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 von einer weiblichen Organwalterin hätte einvernommen werden müssen ("...ist von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen..."). Zudem würden die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes den Länderfeststellungen widersprechen, aus welchen sich eindeutig ergebe, dass bewaffnete Auseinandersetzungen in Inguschetien derzeit zunehmen.

Da der Aufenthalt der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes unbekannt war bzw. (nach Einsicht in das Zentrale Melderegister und die Grundversorgung) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und damit gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG zugestellt.Da der Aufenthalt der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes unbekannt war bzw. (nach Einsicht in das Zentrale Melderegister und die Grundversorgung) nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und damit gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG zugestellt.

I.1.4. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist (§ 24 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).römisch eins.1.4. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren der Antragstellerin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.).

Nachdem die Antragstellerin dem Bundesasylamt eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG bekannt gegeben hatte und sie sich in weiterer Folge alle 14 Tage bei der zuständigen Polizeiinspektion zu meldet hatte, wurde ihr Asylverfahren am 22.10.2010 wieder aufgenommen.Nachdem die Antragstellerin dem Bundesasylamt eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG bekannt gegeben hatte und sie sich in weiterer Folge alle 14 Tage bei der zuständigen Polizeiinspektion zu meldet hatte, wurde ihr Asylverfahren am 22.10.2010 wieder aufgenommen.

Da die Antragstellerin ihrer Meldeverpflichtung mehrmals nicht nachgekommen war, wurde das Asylverfahren der Antragstellerin am 23.11.2010 neuerlich gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist (§ 24 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).Da die Antragstellerin ihrer Meldeverpflichtung mehrmals nicht nachgekommen war, wurde das Asylverfahren der Antragstellerin am 23.11.2010 neuerlich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.).

Obwohl die Antragstellerin dem Bundesasylamt sowohl am 24.11.2010 als auch am 03.03.2011 mitteilte, dass sie nach wie vor an der von ihr angegebenen Adresse gemeldet sei, kam diese ihrer Meldeverpflichtung bei der zuständigen Polizeiinspektion auch weiterhin nicht nach, weswegen ihr Asylverfahren eingestellt blieb.

Nachdem dem Bundesasylamt von der zuständigen Polizeiinspektion am 23.03.2011 mitgeteilt worden war, dass die Antragstellerin am 21.03.2011 erstmals ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nachgekommen war, wurde ihr Asylverfahren wieder aufgenommen und diese am 14.04.2011 neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:Nachdem dem Bundesasylamt von der zuständigen Polizeiinspektion am 23.03.2011 mitgeteilt worden war, dass die Antragstellerin am 21.03.2011 erstmals ihrer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nachgekommen war, wurde ihr Asylverfahren wieder aufgenommen und diese am 14.04.2011 neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme brachte die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen und könne sie auch der Einvernahme folgen.

Hinsichtlich ihrer Lebensumstände in Österreich befragt, führte die Antragstellerin aus, dass sie hier bei einer entfernten Verwandten wohne. Sie habe bisher keine Kurse gemacht, verstehe zwar schon einiges in der deutschen Sprache, spreche diese jedoch nicht. Im Herbst 2010 habe sie sich vom Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis geholt und sei dann drei bis vier Monate in einem russischen Lebensmittelgeschäft am XXXX angestellt gewesen. Seither habe sie keine Arbeit mehr ausgeübt. Sie habe hier recht wenige Kontakte und halte sich vorwiegend zu Hause bei ihrer Verwandten auf. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung müsse sie angeben, dass sie Probleme im gynäkologischen Bereich habe, unter Anämie und Problemen mit der Wirbelsäule leide. Sie habe auch eine Gehirnerschütterung gehabt und leide seither unter Kopfschmerzen. Zu einem Arzt könne sie nicht gehen, da sie nicht versichert sei. Ihr gehe es aber soweit ganz gut und sie benötige keine Medikamente.Hinsichtlich ihrer Lebensumstände in Österreich befragt, führte die Antragstellerin aus, dass sie hier bei einer entfernten Verwandten wohne. Sie habe bisher keine Kurse gemacht, verstehe zwar schon einiges in der deutschen Sprache, spreche diese jedoch nicht. Im Herbst 2010 habe sie sich vom Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis geholt und sei dann drei bis vier Monate in einem russischen Lebensmittelgeschäft am römisch 40 angestellt gewesen. Seither habe sie keine Arbeit mehr ausgeübt. Sie habe hier recht wenige Kontakte und halte sich vorwiegend zu Hause bei ihrer Verwandten auf. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung müsse sie angeben, dass sie Probleme im gynäkologischen Bereich habe, unter Anämie und Problemen mit der Wirbelsäule leide. Sie habe auch eine Gehirnerschütterung gehabt und leide seither unter Kopfschmerzen. Zu einem Arzt könne sie nicht gehen, da sie nicht versichert sei. Ihr gehe es aber soweit ganz gut und sie benötige keine Medikamente.

In ihrer Heimat würden sich noch ihre Mutter, ihr Bruder und drei Schwestern aufhalten, doch habe sie zu diesen schon lange keinen Kontakt mehr, da ihre Geschwister nach der Trennung ihrer Eltern bei der Mutter geblieben seien. Sie habe als einzige immer beim Vater gelebt. Dieser sei jedoch seit dem Jahr 2000 verschollen. Zu ihrem Mann habe sie auch schon lange keinen Kontakt mehr, dieser lebe in den Bergen oder im Wald. Sie habe lediglich noch Kontakt zu ihrer Cousine, mit welcher sie manchmal telefoniere. Wenn ihrer Mutter dort gerade auf Besuch sei, spreche sie auch mit dieser. Ihre Mutter wohne auch immer bei verschiedenen Verwandten, da diese kein Haus und keine Wohnung habe. Hätte diese ein Haus, wäre die Antragstellerin ohnehin bei ihrer Mutter geblieben. Dass sie keine Lebensgrundlage gehabt habe, sei auch einer der Gründe gewesen, weswegen sie ausgereist sei. Zur Familie ihres Ehemannes und zu ihrer Schwiegermutter bzw. ihren Schwiegereltern wolle sie keinen Kontakt mehr haben, da sie wegen dieser Familie nur Probleme gehabt habe. Sie nehme aber an, dass ihre Schwiegereltern nach wie vor an derselben Adresse wohnen.

Aus der Russischen Föderation sei sie ausgereist, da sie wegen ihres Mannes verfolgt werde. Auch seine Mutter und seine Geschwister seien verfolgt worden. Nachdem offiziell bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin seine Frau sei, habe auch sie Probleme bekommen. Sie sei sowohl von russischen Soldaten als auch von Kadyrow Leuten verfolgt worden. Dies habe alles etwa vor zwei Jahren begonnen. Sie habe damals bei ihrer Schwiegermutter gewohnt, als russische Soldaten gekommen seien und nach ihrem Mann und dessen jüngerem Bruder gesucht hätten. Sie seien sehr aggressiv gewesen und hätten alles durchwühlt. Auch der ältere Bruder ihres Mannes sei damals im Haus gewesen. Die Soldaten hätten offensichtlich von irgendjemand gewusst, dass ihr Mann und dessen jüngerer Bruder immer wieder nach Hause kommen würden. Bei diesem ersten Mal sei es nur bei einer Provokation geblieben und seien diese wieder gegangen.

Sie sei dann bei ihrer Cousine aufhältig gewesen und seien die Soldaten in ihrer Abwesenheit erneut zu ihrer Schwiegermutter gekommen. Nachdem sie wieder bei ihrer Schwiegermutter gewohnt habe, seien Leute von Kadyrow gekommen, die nicht so grob gewesen seien, jedoch gemeint hätten, sie müssten ihre Arbeit machen und würden so oft kommen, bis sie ihren Mann und dessen Bruder gefunden hätten.

Beim zweiten Mal - sie wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei - seien wieder russische Soldaten gekommen. Sie hätten sowohl ihre Schwiegermutter als auch die Antragstellerin geschlagen. Sie hätten neuerlich gefragt, wo der Mann der Antragstellerin sei und hätten sie, nachdem sie gesagt habe, dass sie dessen Aufenthaltsort nicht kenne, gefragt, wie sie dann zu ihrem Babybauch gekommen sei - sie sei damals im 6. Monat schwanger gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie nicht zulassen würden, dass die Antragstellerin einen solchen Bastard auf die Welt bringen würde. Danach sei sie so stark verprügelt worden, dass sie ihr Kind verloren habe. Mit den Kadyrow Leuten hätten sie nicht solche Probleme gehabt, diese hätten immer nur verbale Nachfragen angestellt.

Als die russischen Soldaten dann zum dritten Mal in ihrer Anwesenheit gekommen seien, hätten sie vor allem die Antragstellerin angegriffen. Sie seien damals einige Monate nach dem zweiten Besuch gekommen. In dieser Zeit sei sie nur mehr sehr wenig bei der Schwiegermutter gewesen und habe sie sich vorwiegend bei ihrer Cousine aufgehalten. Bei diesem dritten Mal seien sie eben auch zu ihrer Cousine nach XXXX gekommen. Sie hätten genau gewusst, wo die Antragstellerin sei. Ihre Cousine sei an diesem Tag mit ihren Kindern bei Verwandten gewesen und habe dort auch übernachtet. Die russischen Soldaten hätten neuerlich nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe gesagt, dass man sie in Ruhe lassen solle und sei ganz hysterisch gewesen. Sie hätten ihr gesagt, dass man sie erst in Ruhe lassen werde, wenn man ihren Mann gefunden habe. Sie werden niemanden von seiner Familie in Ruhe lassen. Weiter wolle sie nicht erzählen, aber ihr sei dann klar geworden, dass sie dort nicht mehr bleiben könne.Als die russischen Soldaten dann zum dritten Mal in ihrer Anwesenheit gekommen seien, hätten sie vor allem die Antragstellerin angegriffen. Sie seien damals einige Monate nach dem zweiten Besuch gekommen. In dieser Zeit sei sie nur mehr sehr wenig bei der Schwiegermutter gewesen und habe sie sich vorwiegend bei ihrer Cousine aufgehalten. Bei diesem dritten Mal seien sie eben auch zu ihrer Cousine nach römisch 40 gekommen. Sie hätten genau gewusst, wo die Antragstellerin sei. Ihre Cousine sei an diesem Tag mit ihren Kindern bei Verwandten gewesen und habe dort auch übernachtet. Die russischen Soldaten hätten neuerlich nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe gesagt, dass man sie in Ruhe lassen solle und sei ganz hysterisch gewesen. Sie hätten ihr gesagt, dass man sie erst in Ruhe lassen werde, wenn man ihren Mann gefunden habe. Sie werden niemanden von seiner Familie in Ruhe lassen. Weiter wolle sie nicht erzählen, aber ihr sei dann klar geworden, dass sie dort nicht mehr bleiben könne.

Auf Nachfrage, dass sie in ihre letzten Einvernahme einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung angegeben habe, führte die Antragstellerin aus, dass dies tatsächlich passiert sei, sie jedoch nicht darüber sprechen wolle. Dieser Vorfall habe sich irgendwann in den Winterfeiertagen ereignet, Ende 2009, Anfang 2010. Damals seien russische Soldaten mitten in der Nacht gekommen. Sie habe bereits geschlafen. Diese hätten alles durchwühlt und herum geschrien. Dann hätten sie bemerkt, dass sie alleine zu Hause sei und hätten sie geschlagen und ihr gedroht sie umzubringen, da sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht preisgeben wolle. Sie habe laut geschrien, doch habe sie niemand gehört. Sie habe niemals gedacht, dass die Soldaten so etwas machen würden. Da sei dann die Vergewaltigung passiert. Die Frage, ob diese Vergewaltigung bei dem dritten Besuch der Soldaten passiert sei, bejahte die Antragstellerin und führte weiters aus, dass alle Soldaten maskiert gewesen seien und der eine, der "das" gemacht habe, betrunken gewesen sei. Ins Haus seien drei Männer reingekommen, wobei sie glaube, dass noch mehr auf der Straße gewesen seien. Die anderen beiden Männer hätten sie jedoch nicht angerührt. Diese beiden seien zwar noch im Zimmer gewesen, solange sie der eine nur geschlagen habe, einer der beiden habe sie sogar festgehalten. Als dieser Mann dann aber zudringlich geworden sei, hätten sie das Zimmer verlassen.

Danach habe es keine derartigen Vorfälle mehr gegeben. Sie habe sich dann noch bis Mai 2010 dort im Haus aufgehalten, da sie keinen andern Ausweg gehabt habe. Von der Vergewaltigung habe sie außer ihrer Cousine niemandem erzählt, da dies eine große Schande bei ihnen sei.

Sie wisse nicht, was ihr im Falle der Rückkehr drohen würde, sie habe einfach schreckliche Angst vor den Soldaten und den Kadyrow Leuten.

Mit ihrem Mann sei sie gleich nach der Hochzeit nach muslimischem Ritus im Mai 2000 zusammengezogen. Er habe damals Waren für den Markt transportiert und diesen Beruf bis circa 2004 oder 2005 ausgeübt. Danach sei er immer öfter in den Wald und in die Berge gegangen. Sie wisse aber nicht, welche Position ihr Mann bei den Widerstandskämpfern inne gehabt habe. Seine ganze Familie, Brüder und Cousins seien bereits dort gewesen und sein Cousin mütterlicherseits sei ein Feldkommandant bei den Widerstandskämpfern. Sie habe ihren Mann das letzte Mal im Jahr 2009 gesehen, wobei sich dieser damals schon verstecken habe müssen. Sie habe ihren Mann immer angefleht, sich nicht dem Widerstand anzuschließen, doch habe dieser gemeint, dass er unbedingt dorthin müsse, da bereits seine gesamte Familie dort sei. Anfangs sei ihr Mann nur zwei bis drei Wochen weg gewesen. Im Jahr 2006 oder 2007 sei jedoch sein Bruder bei einer Kriegshandlung gesehen worden und hätten die Behörden von da an gewusst, dass auch ihr Mann dem Widerstand angehöre. Von da an habe er nicht mehr tagsüber nach Hause kommen können und sei nur noch unregelmäßig gekommen. Nach dieser Kriegshandlung, bei welcher der jüngere Bruder ihres Mannes erkannt worden sei, sei immer wieder der Sprengelzuständige von der Miliz ins Haus der Schwiegereltern gekommen und habe nachgefragt, wo sich ihr Mann und dessen Bruder befinden. Anfangs seien nur der Sprengelzuständige und andere Milizarbeiter gekommen, wobei sie nicht immer zu Hause gewesen sei bei diesen Besuchen, bzw. sei sie schon meist zu Hause gewesen, doch hätten diese Gespräche nur mit den Schwiegereltern stattgefunden und sei sie nicht dabei gewesen. Etwa ab Sommer 2008 seien sie dann häufiger gekommen und hätten sie auch erst ab diesem Zeitpunkt begonnen, sie mehr zu beachten. Sie hätten sie gefragt, wo ihr Mann sie und wann sie ihn zuletzt gesehen habe. Sie habe immer nur gesagt, dass sie diesen schon länger nicht gesehen habe und sie einfach nur im Haus der Schwiegereltern wohne. Auch der ältere Bruder ihres Mannes sei immer wieder für ein oder zwei Wochen inhaftiert, dann jedoch wieder freigelassen worden. Auch der Schwiegervater sei immer wieder zu Einvernahmen mitgenommen, jedoch nie festgehalten worden. Die russischen Soldaten und Kadyrow Leute seien so ab Anfang 2008 gekommen und hätten ebenfalls den Aufenthaltsort ihres Mannes in Erfahrung bringen wollen.

Gegen ihren Mann gebe es keine Anzeige oder einen Haftbefehl. Ihr Schwiegervater habe ihr aber gesagt, dass gegen ihren Mann mehrere Verfahren laufen würden. Auch habe man ihm eine Geiselnahme angehängt. Ob ihr Mann jetzt zur Fahndung ausgeschrieben sei, wisse sie nicht. Sie habe nur gehört, dass ihre Schwiegermutter verprügelt worden sei und einen Infarkt erlitten habe.

Neuerlich danach befragt, wann der erste Vorfall stattgefunden habe, führte die Antragstellerin aus, dass diese glaublich im Frühjahr 2009 gekommen seien. Damals seien die Schwiegereltern, ihr Schwager und sie zu Hause gewesen und hätten nachts die russischen Soldaten geklopft und der Schwiegervater ihnen die Türe geöffnet. Es seien drei maskierte Soldaten hereingekommen, wobei sie nicht wisse, wie viele noch draußen gewesen seien, und hätten alles durchwühlt und herumgeschrien. Trotz ihrer Beteuerungen, nicht zu wissen, wo sich ihr Mann aufhalte, seien die Soldaten nicht gegangen. Sie hätten absichtlich den Geschirrkasten umgeworfen und hätten sie und ihre Schwiegermutter gestoßen. Ihren Schwager hätten sie schlimm verprügelt und im Endeffekt auch mitgenommen. Ein Soldat habe ihn am Arm gepackt und ihr Schwager sei mitgegangen ohne Widerstand zu leisten. Dieser sei dann für etwa zwei bis drei Nächte festgehalten worden. Ihr Schwiegervater sei nicht geschlagen sondern nur eingeschüchtert worden. Insgesamt seien die Soldaten ein bis zwei Stunden geblieben und hätten immer wieder den Aufenthaltsort ihres Mannes in Erfahrung bringen wollen.

Nach diesem Vorfall seien etwa im Sommer 2008 Kadyrow Leute gekommen, welche jedoch nur Fragen gestellt, aber niemanden angerührt hätten. Diese hätten damals nur mit dem Schwiegervater gesprochen und hätten diesen aufgefordert, Namen zu nennen von Leuten, die mit ihrem Mann zusammen seien. Die Kadyrow Leute seien etwa 20 Minuten geblieben. Auch zwischen diesen Vorfällen sei die Miliz öfters gekommen, doch habe sie das nicht mitbekommen, da sie bei ihrer Cousine gewesen sei.

Im Herbst 2008 sei der nächste Vorfall gewesen, wobei sich dieser bei ihrer Cousine in XXXX ereignet habe. Damals sei sie schon schwanger gewesen. Die Soldaten seien neuerlich nachts gekommen und hätten laut herumgeschrien. Sie hätten sie und ihren Schwiegervater zur Seite gestoßen und hätten sie dabei bemerkt, dass die Antragstellerin schwanger sei. Sie hätten ihr dann absichtlich in den Bauch geschlagen und getreten und sei sie daraufhin zu Boden gestürzt und habe sich vor Schmerzen gekrümmt. Als sie wieder aufgestanden sei, habe ihr der Soldat ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie nach hinten gefallen sei. Dann habe man sie mit Füßen getreten und habe der Soldat gesagt, dass er nicht zulassen würde, dass sie einen solchen Bastard zur Welt bringe. Sie könne sich nur noch schlecht an diese Nacht erinnern, habe aber noch mitbekommen, dass sich die Soldaten unterhalten hätten. Ihr falle jetzt auch wieder ein, wann dieser Vorfall gewesen sei. Er habe sich in der Nacht von 10. auf den 11.11.2009 ereignet.Im Herbst 2008 sei der nächste Vorfall gewesen, wobei sich dieser bei ihrer Cousine in römisch 40 ereignet habe. Damals sei sie schon schwanger gewesen. Die Soldaten seien neuerlich nachts gekommen und hätten laut herumgeschrien. Sie hätten sie und ihren Schwiegervater zur Seite gestoßen und hätten sie dabei bemerkt, dass die Antragstellerin schwanger sei. Sie hätten ihr dann absichtlich in den Bauch geschlagen und getreten und sei sie daraufhin zu Boden gestürzt und habe sich vor Schmerzen gekrümmt. Als sie wieder aufgestanden sei, habe ihr der Soldat ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie nach hinten gefallen sei. Dann habe man sie mit Füßen getreten und habe der Soldat gesagt, dass er nicht zulassen würde, dass sie einen solchen Bastard zur Welt bringe. Sie könne sich nur noch schlecht an diese Nacht erinnern, habe aber noch mitbekommen, dass sich die Soldaten unterhalten hätten. Ihr falle jetzt auch wieder ein, wann dieser Vorfall gewesen sei. Er habe sich in der Nacht von 10. auf den 11.11.2009 ereignet.

Auf Vorhalt, dass sie zuvor von Herbst 2008 gesprochen habe, führte die Antragstellerin aus, dass sie sich beim 11.11. ganz sicher sei, nur das Jahr sei wohl eher 2008 gewesen, da sie die Fehlgeburt vor zweieinhalb Jahren gehabt habe.

Am nächsten Morgen habe sie dann ihre Cousine am Boden liegend gefunden und sie mit der Rettung ins Krankenhaus bringen lassen, wo sie eine Fehlgeburt und eine Curretage gehabt habe. Sie könne sich aber nicht genau daran erinnern, da sie auch eine Gehirnerschütterung gehabt habe. Im Krankenhaus sei sie zwei bis drei Wochen geblieben und mit Tabletten und Injektionen behandelt worden. Auf Vorhalt, dass die Antragstellerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 angegeben habe, die Frau ihres Cousins habe sie ins Krankenhaus gebracht, führte die Antragstellerin aus, dass die Frau ihres Cousins, welche Kinderärztin im Krankenhaus sei, nur veranlasst habe, dass sie rasch aufgenommen werde. Hingebracht worden sei sie hingegen von ihrer Cousine bzw. der Rettung.

Ihren Mann habe sie zuletzt zu Beginn des Sommers gesehen, sie habe damals noch nicht gewusst, dass sie schwanger sei. Nach der Fehlgeburt habe sie sich auch nicht mehr im Haus der Schwiegereltern aufgehalten, sie habe zu große Angst gehabt, sondern sei sie bei ihrer Cousine wohnhaft gewesen. Sie wisse nicht, weswegen den Soldaten bekannt gewesen sei, wo sie sich in XXXX aufhalte, doch könne sein, dass sie damals bereits in XXXX gemeldet gewesen sei, da sie sich dort niederlassen habe wollen.Ihren Mann habe sie zuletzt zu Beginn des Sommers gesehen, sie habe damals noch nicht gewusst, dass sie schwanger sei. Nach der Fehlgeburt habe sie sich auch nicht mehr im Haus der Schwiegereltern aufgehalten, sie habe zu große Angst gehabt, sondern sei sie bei ihrer Cousine wohnhaft gewesen. Sie wisse nicht, weswegen den Soldaten bekannt gewesen sei, wo sie sich in römisch 40 aufhalte, doch könne sein, dass sie damals bereits in römisch 40 gemeldet gewesen sei, da sie sich dort niederlassen habe wollen.

Der letzte Vorfall war jener, bei welchem sie vergewaltigt worden sei. Dies sei etwa Anfang 2010 nach den Feiertagen gewesen. Zwischen der Fehlgeburt und dem Vorfall mit der Vergewaltigung sei etwa ein halbes Jahr gelegen, vielleicht sei dies fünf Monate später gewesen. Bei diesem Vorfall hätten die Soldaten ihr mit einer heißen Eisenstange aus dem Ofen auch eine Brandwunde am Kiefer zugefügt.

Die Besuche ihres Mannes seien recht unregelmäßig gewesen. Einmal sei dieser jede Woche gekommen, dann wieder nur alle zwei bis drei Wochen. Sie habe aber im Vorhinein nie gewusst, wann dieser komme. Er sei dann unterschiedlich lange geblieben, einmal nur einen Tag, manchmal auch zwei oder mehr. Mehr als eine Woche sei er aber nie geblieben. Es habe ihn zu Hause aber nie jemand zu sehen bekommen. Die Miliz sei auch etwa alle zwei Wochen gekommen, manchmal öfter, manchmal seltener. Die Frage, ob die Miliz nie gekommen sei, wenn ihr Mann zu Hause gewesen sei, verneinte die Antragstellerin und führte begründend aus, dass die Miliz ja nur tagsüber komme und ihr Mann sich tagsüber im Zimmer befunden habe, wenn er da gewesen sei. Auf Vorhalt, dass die Miliz, hätte sie tatsächlich so ein großes Interesse an ihrem Mann gehabt, doch bemerkt hätte, wenn dieser regelmäßig nach Hause komme, führte die Antragstellerin aus, dass ihr Schwager in dem Haus gewohnt habe und sie daher leicht begründen hätten können, wenn etwa ein Rasierer herumgelegen sei.

Der jüngere Bruder ihres Mannes habe auch eine Frau und zwei Söhne, diese würden nunmehr bei den Eltern der Frau leben. Auch diese müsse sich verstecken, habe aber viele Verwandte. Die Antragstellerin habe hingegen keine Verwandten, die sie beschützen könnten.

Auf Nachfrage, weswegen die Soldaten denken hätten sollen, dass sie nach wie vor Kontakt mit ihrem Mann gehabt habe, obwohl sie schon für längere Zeit in XXXX aufhältig gewesen sei, führte die Antragstellerin aus, dass diese wohl aufgrund der Schwangerschaft davon ausgegangen seien.Auf Nachfrage, weswegen die Soldaten denken hätten sollen, dass sie nach wie vor Kontakt mit ihrem Mann gehabt habe, obwohl sie schon für längere Zeit in römisch 40 aufhältig gewesen sei, führte die Antragstellerin aus, dass diese wohl aufgrund der Schwangerschaft davon ausgegangen seien.

I.1.5. Mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl. 10 05.427-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz neuerlich sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unschlüssigkeiten kein Glauben geschenkt werden könne. So habe die Antragstellerin vorgebracht, dass sich ihr Lebensgefährte in regelmäßigen Abständen und auch mehrere Tage zu Hause aufgehalten haben. Wären die (pro) russischen Behörden tatsächlich derart am Lebensgefährten der Antragstellerin interessiert, so wäre es diesem wohl keinesfalls möglich gewesen, unbeobachtet von der Miliz alle zwei bis drei Wochen nach Hause zu kommen. Zudem sei auch unerklärlich, wie die Antragstellerin überhaupt Kontakt zu ihrem Lebensgefährten haben konnte, obwohl sie sich die letzten Jahre vorwiegend bei ihrer Cousine in XXXX aufgehalten und im Vorhinein nie gewusst habe, wann ihr Lebensgefährte nach Hause komme.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 08.06.2011, Zl. 10 05.427-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz neuerlich sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unschlüssigkeiten kein Glauben geschenkt werden könne. So habe die Antragstellerin vorgebracht, dass sich ihr Lebensgefährte in regelmäßigen Abständen und auch mehrere Tage zu Hause aufgehalten haben. Wären die (pro) russischen Behörden tatsächlich derart am Lebensgefährten der Antragstellerin interessiert, so wäre es diesem wohl keinesfalls möglich gewesen, unbeobachtet von der Miliz alle zwei bis drei Wochen nach Hause zu kommen. Zudem sei auch unerklärlich, wie die Antragstellerin überhaupt Kontakt zu ihrem Lebensgefährten haben konnte, obwohl sie sich die letzten Jahre vorwiegend bei ihrer Cousine in römisch 40 aufgehalten und im Vorhinein nie gewusst habe, wann ihr Lebensgefährte nach Hause komme.

Insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen der Antragstellerin (Daten der Vorfälle mit den Soldaten; wie und von wem sie nach den Schlägen ins Krankenhaus verbracht worden sei - von der Cousine vs. von der Frau ihres Cousins; Aufenthaltsdauer im Krankenhaus - zehn Tage vs. drei Wochen; Ort des zweiten Vorfalls - Haus der Schwiegereltern in Tschetschenien vs. Haus der Cousine in XXXX) erscheine deren Vorbringen jedoch vollkommen unglaubwürdig. Eine Person, welche tatsächlich derartiges erlebt hätte, hätte wohl nicht so grobe Abweichungen ins Treffen zu führen und würde sich nicht auf lapidare Aussagen zurückziehen.Insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche im Vorbringen der Antragstellerin (Daten der Vorfälle mit den Soldaten; wie und von wem sie nach den Schlägen ins Krankenhaus verbracht worden sei - von der Cousine vs. von der Frau ihres Cousins; Aufenthaltsdauer im Krankenhaus - zehn Tage vs. drei Wochen; Ort des zweiten Vorfalls - Haus der Schwiegereltern in Tschetschenien vs. Haus der Cousine in römisch 40 ) erscheine deren Vorbringen jedoch vollkommen unglaubwürdig. Eine Person, welche tatsächlich derartiges erlebt hätte, hätte wohl nicht so grobe Abweichungen ins Treffen zu führen und würde sich nicht auf lapidare Aussagen zurückziehen.

Zudem habe die Antragstellerin ausgeführt, dass auch der jüngere Bruder ihres Lebensgefährten gesucht werde, dessen Frau und Kinder jedoch unbehelligt in Tschetschenien leben könnten.

Auch sei nicht nachvollziehbar, weswegen es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, genaue Angaben darüber zu machen, wann und wie ihr Lebensgefährte den Behörden aufgefallen sei und seit wann er von diesen gesucht werde. Auch dies müsste ein so einschneidendes Ereignis sein, dass es zumindest ungefähr im Gedächtnis bleibe. Dem Fluchtvorbringen der Antragstellerin sei daher die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werde, da sie eine gesunde, junge und arbeitsfähige Frau sei, der es auch vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei, ihren notwendigen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten am Markt zu erwirtschaften. Zudem verfüge die Antragstellerin im Herkunftsstaat noch über zahlreiche Verwandte (Mutter, Geschwister, Cousinen, Cousins), welche ihr - so wie bisher - auch Unterkunft bieten könnten. Auch aus den Länderfeststellungen würde sich keine allgemeine Gefährdungslage in der Russischen Föderation ergeben, die einer Rückkehr der Antragstellerin entgegen stehen könnte.

Die Antragstellerin verfüge in Österreich über kein Familienleben zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person, weswegen ihre Ausweisung nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens eingreife. Auch habe sie keine integrativen Maßnahmen in Vorlage bringen können (Mitgliedschaft in einem Verein, Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis), weswegen ihre Ausweisung auch nicht in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens eingreife sondern im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Die Antragstellerin verfüge in Österreich über kein Familienleben zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person, weswegen ihre Ausweisung nicht in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens eingreife. Auch habe sie keine integrativen Maßnahmen in Vorlage bringen können (Mitgliedschaft in einem Verein, Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis), weswegen ihre Ausweisung auch nicht in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens eingreife sondern im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

I.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 12.07.2011 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass das Bundesasylamt tatsachenwidrig festgestellt habe, dass sie gesund sei. Sie habe jedoch vielmehr angegeben, dass sie Probleme im gynäkologischen Bereich sowie mit der Wirbelsäule habe, unter Anämie sowie an den Folgen ihrer Gehirnerschütterung leide. Soweit das Bundesasylamt anzweifle, dass es ihrem Mann möglich gewesen sei, sich regelmäßig zu Hause aufzuhalten, so missachte es völlig, die Vorsicht, die sie und ihre Schwiegereltern zum Schutz ihres Mannes an den Tag gelegt hätten, wie etwa, dass nicht einmal Besuch von der Anwesenheit ihres Mannes erfahren habe. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes ihrer Schwägerin sei es problemlos möglich in Tschetschenien zu leben, entspreche nicht ihren Angaben. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass diese über zahlreiche Verwandte verfüge, die ihr Unterschlupf bieten könnten. Das Bundesasylamt übersehe erneut wichtige Einzelheiten ihres Vorbringens und konzentriere sich auf Teilaspekte. Der Ausführung des Bundesasylamtes, wonach sie in der Russischen Föderation über zahlreiche Verwandte verfüge, die ihr Unterschlupf gewähren könnten, müsse sie entschieden entgegentreten. Ihr Vater sei seit Jahren verschollen, ihre Mutter habe selbst keinen festen Wohnsitz und zu ihren übrigen Verwandten - außer ihrer Cousine - habe sie keinen Kontakt mehr. Zudem wäre sie bei diesen Verwandten angesichts der Tatsache, dass die russischen Soldaten sie auch bei ihrer Cousine ausfindig machen hätten können, nicht lange sicher gewesen. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt im Wesentlichen für ihre Unglaubwürdigkeit herangezogenen Widersprüche bezüglich der drei Vorfälle mit den Soldaten, müsse sie ausführen, dass es sich hiebei lediglich um geringfügig voneinander abweichende Zeitangaben handle, die sich daraus erklären ließen, dass sie begonnen habe, die damals erlittenen furchtbaren Geschehnisse, an die sie sich nicht gerne erinnere, langsam zu verdrängen. Die Glaubwürdigkeit sei ihren Aussagen angesichts der Tatsache, dass sie die erlittenen Misshandlungen und Konfrontationen mit russischen Soldaten sowie Kadyrowzy detailliert und widerspruchslos schildern habe können, aber nicht abzusprechen. Das Bundesasylamt habe sich offensichtlich mit ihrer Einvernahme am 14.04.2011 und ihrem Fluchtvorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt. Ihr drohe somit eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wobei als "soziale Gruppe" hier die Familie des Mannes, zu jener sie als dessen Ehefrau zähle, anzusehen sei. Die vielfachen Repressalien, denen ihre Schwiegereltern, ihr Schwager und sie selbst ausgesetzt gewesen seien, würden sie für den Fall ihrer Rückkehr befürchten lassen, noch weiteren und schlimmeren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Dies umso mehr, da der Aufenthalt ihres Mannes nach wie vor unbekannt sei. Neuerlich müsse auf die schlechte Lage im Nordkaukasus und den Umstand verwiesen werden, dass sich der Tschetschenienkonflikt in den letzten Jahren nach Inguschetien verlagert und sich zudem die Situation von Frauen in Tschetschenien in letzter Zeit zusehends verschlechtert habe.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 12.07.2011 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass das Bundesasylamt tatsachenwidrig festgestellt habe, dass sie gesund sei. Sie habe jedoch vielmehr angegeben, dass sie Probleme im gynäkologischen Bereich sowie mit der Wirbelsäule habe, unter Anämie sowie an den Folgen ihrer Gehirnerschütterung leide. Soweit das Bundesasylamt anzweifle, dass es ihrem Mann möglich gewesen sei, sich regelmäßig zu Hause aufzuhalten, so missachte es völlig, die Vorsicht, die sie und ihre Schwiegereltern zum Schutz ihres Mannes an den Tag gelegt hätten, wie etwa, dass nicht einmal Besuch von der Anwesenheit ihres Mannes erfahren habe. Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes ihrer Schwägerin sei es problemlos möglich in Tschetschenien zu leben, entspreche nicht ihren Angaben. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass diese über zahlreiche Verwandte verfüge, die ihr Unterschlupf bieten könnten. Das Bundesasylamt übersehe erneut wichtige Einzelheiten ihres Vorbringens und konzentriere sich auf Teilaspekte. Der Ausführung des Bundesasylamtes, wonach sie in der Russischen Föderation über zahlreiche Verwandte verfüge, die ihr Unterschlupf gewähren könnten, müsse sie entschieden entgegentreten. Ihr Vater sei seit Jahren verschollen, ihre Mutter habe selbst keinen festen Wohnsitz und zu ihren übrigen Verwandten - außer ihrer Cousine - habe sie keinen Kontakt mehr. Zudem wäre sie bei diesen Verwandten angesichts der Tatsache, dass die russischen Soldaten sie auch bei ihrer Cousine ausfindig machen hätten können, nicht lange sicher gewesen. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt im Wesentlichen für ihre Unglaubwürdigkeit herangezogenen Widersprüche bezüglich der drei Vorfälle mit den Soldaten, müsse sie ausführen, dass es sich hiebei lediglich um geringfügig voneinander abweichende Zeitangaben handle, die sich daraus erklären ließen, dass sie begonnen habe, die damals erlittenen furchtbaren Geschehnisse, an die sie sich nicht gerne erinnere, langsam zu verdrängen. Die Glaubwürdigkeit sei ihren Aussagen angesichts der Tatsache, dass sie die erlittenen Misshandlungen und Konfrontationen mit russischen Soldaten sowie Kadyrowzy detailliert und widerspruchslos schildern habe können, aber nicht abzusprechen. Das Bundesasylamt habe sich offensichtlich mit ihrer Einvernahme am 14.04.2011 und ihrem Fluchtvorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt. Ihr drohe somit eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wobei als "soziale Gruppe" hier die Familie des Mannes, zu jener sie als dessen Ehefrau zähle, anzusehen sei. Die vielfachen Repressalien, denen ihre Schwiegereltern, ihr Schwager und sie selbst ausgesetzt gewesen seien, würden sie für den Fall ihrer Rückkehr befürchten lassen, noch weiteren und schlimmeren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Dies umso mehr, da der Aufenthalt ihres Mannes nach wie vor unbekannt sei. Neuerlich müsse auf die schlechte Lage im Nordkaukasus und den Umstand verwiesen werden, dass sich der Tschetschenienkonflikt in den letzten Jahren nach Inguschetien verlagert und sich zudem die Situation von Frauen in Tschetschenien in letzter Zeit zusehends verschlechtert habe.

I.1.7. Mit Erkenntnis vom 13.09.2011, Zl. D17 414316-2/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, FZ. 10 05.427-BAT, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.7. Mit Erkenntnis vom 13.09.2011, Zl. D17 414316-2/2011/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, FZ. 10 05.427-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität der Antragstellerin mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments nicht fest. Die Antragstellerin sei Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Inguschetien. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung der Antragstellerin in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"2.1. Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 08.06.2011, Zahl: 10 05.427-BAT, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpfen, noch ihre vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Ausreisegründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Im Übrigen ist auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer drei niederschriftlichen Einvernahmen, von welchen die letzte ausgenommen umfangreich und ausführlich durchgeführt wurde, durch konkrete und zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurde sie mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit hiezu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.

2.2. Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 08.06.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren unschlüssigen, nicht nachvollziehbaren und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben in keiner Weise gelungen ist, eine glaubwürdige und asylrelevante Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation darzulegen. Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vertritt - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid - die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe und Verfolgungsgefahren in keiner Weise dazu geeignet gewesen sind, das Bild einer asylrelevanten Verfolgung zu zeichnen. Vielmehr musste beim zuständigen Senat der Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus Angst vor Verfolgung sondern zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat und es sich bei den von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren ausgeführten Erlebnissen in keiner Weise um der Wahrheit entsprechende Fluchtangaben gehandelt hat.

Wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht aufgezeigt hat, sind die Angaben der Beschwerdeführerin massiv widersprüchlich gewesen. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2010 sowohl hinsichtlich der Daten als auch der Orte und der Ausgestaltung der Übergriffe durch die (pro) russischen Soldaten andere Angaben gemacht als in ihrer Einvernahme am 14.04.2011. In der Einvernahme am 25.06.2010 hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt, dass der erste Vorfall im Frühjahr 2009 bei ihrer "Schwiegermutter" stattgefunden habe, wobei die russischen Soldaten damals lediglich herumgeschrieen, sie eingeschüchtert und alles durcheinander gebracht, sie jedoch nicht angegriffen hätten (vgl. AS 87 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 ist es der Beschwerdeführerin zwar zunächst nicht möglich gewesen, den ersten Vorfall zeitlich einzugrenzen, doch hat diese zumindest gleichbleibend angegeben, dass dieser erste Vorfall bei ihrer "Schwiegermutter" stattgefunden, sich auch ihr "Schwager", der ältere Bruder ihres Lebensgefährten, zu Hause aufgehalten habe, und es bei diesem ersten Vorfall lediglich bei einer Provokation geblieben sei (vgl. AS 319). In weiterer Folge der Einvernahme hat die Beschwerdeführerin dann zwar angeben können, dass dieser erste Vorfall wohl im Frühjahr 2009 stattgefunden haben müsse, doch hat diese im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben ausgeführt, dass nunmehr auch der "Schwiegervater" anwesend gewesen sei (vgl. AS 335).Wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht aufgezeigt hat, sind die Angaben der Beschwerdeführerin massiv widersprüchlich gewesen. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2010 sowohl hinsichtlich der Daten als auch der Orte und der Ausgestaltung der Übergriffe durch die (pro) russischen Soldaten andere Angaben gemacht als in ihrer Einvernahme am 14.04.2011. In der Einvernahme am 25.06.2010 hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt, dass der erste Vorfall im Frühjahr 2009 bei ihrer "Schwiegermutter" stattgefunden habe, wobei die russischen Soldaten damals lediglich herumgeschrieen, sie eingeschüchtert und alles durcheinander gebracht, sie jedoch nicht angegriffen hätten vergleiche AS 87 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 ist es der Beschwerdeführerin zwar zunächst nicht möglich gewesen, den ersten Vorfall zeitlich einzugrenzen, doch hat diese zumindest gleichbleibend angegeben, dass dieser erste Vorfall bei ihrer "Schwiegermutter" stattgefunden, sich auch ihr "Schwager", der ältere Bruder ihres Lebensgefährten, zu Hause aufgehalten habe, und es bei diesem ersten Vorfall lediglich bei einer Provokation geblieben sei vergleiche AS 319). In weiterer Folge der Einvernahme hat die Beschwerdeführerin dann zwar angeben können, dass dieser erste Vorfall wohl im Frühjahr 2009 stattgefunden haben müsse, doch hat diese im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben ausgeführt, dass nunmehr auch der "Schwiegervater" anwesend gewesen sei vergleiche AS 335).

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesen Schilderungen, sowohl in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 als auch in jener am 14.04.2011, immer und ausschließlich von ihrer "Schwiegermutter" gesprochen hat (vgl. etwa AS 85: "Bis 2005 lebte ich bei der Schwiegermutter..." oder AS 317:Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesen Schilderungen, sowohl in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 als auch in jener am 14.04.2011, immer und ausschließlich von ihrer "Schwiegermutter" gesprochen hat vergleiche etwa AS 85: "Bis 2005 lebte ich bei der Schwiegermutter..." oder AS 317:

"...ich habe gerade bei der Schwiegermutter gewohnt." "...fragten die Schwiegermutter wo die beiden sind, aber sie wusste es nicht."). Erst im fortgeschrittenen Verlauf der Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin erstmals von ihren "Schwiegereltern" gesprochen und ihren "Schwiegervater" ins Spiel gebracht (vgl. AS 329)."...ich habe gerade bei der Schwiegermutter gewohnt." "...fragten die Schwiegermutter wo die beiden sind, aber sie wusste es nicht."). Erst im fortgeschrittenen Verlauf der Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin erstmals von ihren "Schwiegereltern" gesprochen und ihren "Schwiegervater" ins Spiel gebracht vergleiche AS 329).

Weiters hat die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der Einvernahme am 14.04.2011 zudem nicht wie bisher ausgeführt, dass es bei diesem ersten Besuch lediglich bei verbalen Einschüchterungen geblieben ist, sondern hat diese plötzlich ausgeführt, dass sie und ihre "Schwiegermutter" von den Soldaten weggestoßen worden seien (vgl. AS 335). Außerdem hat die Beschwerdeführerin in absoluter Steigerung zu ihren bisherigen Angaben plötzlich ausgeführt, dass ihr "Schwager" bei diesem ersten Vorfall von den russischen Soldaten mitgenommen und für zwei bis drei Tage inhaftiert worden sei bzw. hat diese ausgeführt, dass ihr "Schwager" immer wieder mitgenommen und oft für ein bis zwei Wochen inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 333). In weiterer Steigerung hat sie zudem geltend gemacht, dass auch ihr "Schwiegervater" - der wie eben ausgeführt, bis dahin gar nicht in ihren Erzählungen Erwähnung gefunden hatte - immer wieder mitgenommen, jedoch nie festgehalten worden sei (vgl. AS 333).Weiters hat die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der Einvernahme am 14.04.2011 zudem nicht wie bisher ausgeführt, dass es bei diesem ersten Besuch lediglich bei verbalen Einschüchterungen geblieben ist, sondern hat diese plötzlich ausgeführt, dass sie und ihre "Schwiegermutter" von den Soldaten weggestoßen worden seien vergleiche AS 335). Außerdem hat die Beschwerdeführerin in absoluter Steigerung zu ihren bisherigen Angaben plötzlich ausgeführt, dass ihr "Schwager" bei diesem ersten Vorfall von den russischen Soldaten mitgenommen und für zwei bis drei Tage inhaftiert worden sei bzw. hat diese ausgeführt, dass ihr "Schwager" immer wieder mitgenommen und oft für ein bis zwei Wochen inhaftiert gewesen sei vergleiche AS 333). In weiterer Steigerung hat sie zudem geltend gemacht, dass auch ihr "Schwiegervater" - der wie eben ausgeführt, bis dahin gar nicht in ihren Erzählungen Erwähnung gefunden hatte - immer wieder mitgenommen, jedoch nie festgehalten worden sei vergleiche AS 333).

Weiters haben die Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem ersten Vorfall in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 und auch zu Beginn ihrer Einvernahme am 14.04.2011 eher den Eindruck erweckt, als seien die Soldaten gekommen, hätten nach dem Lebensgefährten gefragt und durch Herumschreien versucht, die Beschwerdeführerin (und ihre "Schwiegermutter") einzuschüchtern, und seien nach relativ kurzer Zeit unverrichteter Dinge wieder gegangen. In weiterer Folge ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen ausgeführt, dass die Soldaten bei dem ersten Vorfall ein bis zwei Stunden geblieben seien und zudem lediglich ihrem "Schwiegervater" Fragen gestellt hätten (vgl. AS 337). In Summe ist es der Beschwerdeführerin bereits mit diesen massiv widersprüchlichen und nicht gleichbleibenden Angaben bezüglich des ersten Vorfalls im Frühjahr 2009 in keiner Weise gelungen, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, dass dieser Vorfall tatsächlich vorgefallen ist.Weiters haben die Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem ersten Vorfall in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 und auch zu Beginn ihrer Einvernahme am 14.04.2011 eher den Eindruck erweckt, als seien die Soldaten gekommen, hätten nach dem Lebensgefährten gefragt und durch Herumschreien versucht, die Beschwerdeführerin (und ihre "Schwiegermutter") einzuschüchtern, und seien nach relativ kurzer Zeit unverrichteter Dinge wieder gegangen. In weiterer Folge ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen ausgeführt, dass die Soldaten bei dem ersten Vorfall ein bis zwei Stunden geblieben seien und zudem lediglich ihrem "Schwiegervater" Fragen gestellt hätten vergleiche AS 337). In Summe ist es der Beschwerdeführerin bereits mit diesen massiv widersprüchlichen und nicht gleichbleibenden Angaben bezüglich des ersten Vorfalls im Frühjahr 2009 in keiner Weise gelungen, glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen, dass dieser Vorfall tatsächlich vorgefallen ist.

Auch hinsichtlich des zweiten Vorfalls mit (pro) russischen Soldaten, sind der Beschwerdeführerin jedoch massive Widersprüche unterlaufen. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 ausgeführt, dass die russischen Soldaten am 10.11.2009 das zweite Mal gekommen seien, wobei sich dieser Vorfall nicht bei ihrer "Schwiegermutter" sondern bei ihrer Cousine in XXXX ereignet habe (vgl. AS 89). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 ist es der Beschwerdeführerin zunächst nicht einmal möglich gewesen, den Vorfall auf ein ungefähres Datum einzuschränken und haben deren Schilderungen zudem nicht den Eindruck erweckt, dass dieser Vorfall bei der Cousine in XXXX stattgefunden hat. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin neuerlich von ihrer "Schwiegermutter" gesprochen und ausgeführt, dass diese nach dem Versuch die Soldaten aus dem Haus zu jagen - was eher dafür spricht, dass es sich um das Haus der "Schwiegermutter" gehandelt hat -, verprügelt worden sei (vgl. AS 319). Die Cousine oder XXXX ist in diesen Schilderungen hingegen nicht einmal ansatzweise vorgekommen.Auch hinsichtlich des zweiten Vorfalls mit (pro) russischen Soldaten, sind der Beschwerdeführerin jedoch massive Widersprüche unterlaufen. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 ausgeführt, dass die russischen Soldaten am 10.11.2009 das zweite Mal gekommen seien, wobei sich dieser Vorfall nicht bei ihrer "Schwiegermutter" sondern bei ihrer Cousine in römisch 40 ereignet habe vergleiche AS 89). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 ist es der Beschwerdeführerin zunächst nicht einmal möglich gewesen, den Vorfall auf ein ungefähres Datum einzuschränken und haben deren Schilderungen zudem nicht den Eindruck erweckt, dass dieser Vorfall bei der Cousine in römisch 40 stattgefunden hat. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin neuerlich von ihrer "Schwiegermutter" gesprochen und ausgeführt, dass diese nach dem Versuch die Soldaten aus dem Haus zu jagen - was eher dafür spricht, dass es sich um das Haus der "Schwiegermutter" gehandelt hat -, verprügelt worden sei vergleiche AS 319). Die Cousine oder römisch 40 ist in diesen Schilderungen hingegen nicht einmal ansatzweise vorgekommen.

In weiterer Folge der Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin dann ausgeführt, dass nach dem ersten Vorfall im Frühjahr 2009, im Sommer 2008 Kadyrow Leute gekommen seien (vgl. AS 339). Gegen Herbst 2008 sei es dann zum zweiten Vorfall mit russischen Soldaten gekommen, wobei die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben zu Beginn dieser Einvernahme plötzlich ausführte, dass man sie und ihren "Schwiegervater" zur Seite gestoßen habe (vgl. AS 339). Von ihrer "Schwiegermutter" oder Prügelattacken auf diese, ist hingegen überhaupt nicht mehr die Rede gewesen. In völligem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben hat die Beschwerdeführerin einen Absatz weiter dann jedoch plötzlich ausgeführt, dass sie alleine bei ihrer Cousine gewesen sei (vgl. AS 341). Wie diese Angabe mit ihrer Ausführung vereinbar ist, ihr "Schwiegervater" sei zur Seite gestoßen worden, erschließt sich dem zuständigen Senat in keiner Weise.In weiterer Folge der Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin dann ausgeführt, dass nach dem ersten Vorfall im Frühjahr 2009, im Sommer 2008 Kadyrow Leute gekommen seien vergleiche AS 339). Gegen Herbst 2008 sei es dann zum zweiten Vorfall mit russischen Soldaten gekommen, wobei die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren Angaben zu Beginn dieser Einvernahme plötzlich ausführte, dass man sie und ihren "Schwiegervater" zur Seite gestoßen habe vergleiche AS 339). Von ihrer "Schwiegermutter" oder Prügelattacken auf diese, ist hingegen überhaupt nicht mehr die Rede gewesen. In völligem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben hat die Beschwerdeführerin einen Absatz weiter dann jedoch plötzlich ausgeführt, dass sie alleine bei ihrer Cousine gewesen sei vergleiche AS 341). Wie diese Angabe mit ihrer Ausführung vereinbar ist, ihr "Schwiegervater" sei zur Seite gestoßen worden, erschließt sich dem zuständigen Senat in keiner Weise.

Zudem hat die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Schilderungen plötzlich geltend gemacht, sich nun doch wieder an das genaue Datum dieses zweiten Vorfalls erinnern zu können, und die Nacht vom 10. auf den 11.11.2009 als Datum dieses "Besuchs" angegeben. Auf Vorhalt der einvernehmenden Organwalterin, dass sie doch vorhin von dem Jahr 2008 gesprochen habe, hat die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahingehend relativiert, dass es wohl tatsächlich das Jahr 2008 gewesen sein müsse, da ihre Fehlgeburt bereits zweieinhalb Jahr zurückliege (vgl. AS 341). Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Fehlgeburt um ein äußerst einschneidendes Erlebnis im Leben einer Frau handelt, dies insbesondere dann, wenn man sich bereits im sechsten Schwangerschaftsmonat befindet, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aber eben nicht nachvollziehbar, weswegen es der Beschwerdeführerin in ihren einzelnen Einvernahmen, aber auch innerhalb derselben, nicht einmal ansatzweise möglich gewesen ist, diesen Vorfall der zur Fehlgeburt geführt hat, einerseits gleichbleibend zu schildern und andererseits dessen Datum einheitlich anzugeben. Nicht nur der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall einerseits als zweiten Besuch der russischen Soldaten bezeichnet, diesen andererseits zeitlich vor dem ersten Vorfall einordnet (Frühjahr 2009 zu Herbst 2008 bzw. 11.11.2008), sondern insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt ihrer Fehlgeburt erst nach intensivem Nachdenken und auch dann widersprüchlich anzugeben vermochte, lässt aus Sicht der erkennenden Senates lediglich den Schluss zu, dass es sich bei diesem Vorfall um ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen handelt, dass nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entspricht.Zudem hat die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Schilderungen plötzlich geltend gemacht, sich nun doch wieder an das genaue Datum dieses zweiten Vorfalls erinnern zu können, und die Nacht vom 10. auf den 11.11.2009 als Datum dieses "Besuchs" angegeben. Auf Vorhalt der einvernehmenden Organwalterin, dass sie doch vorhin von dem Jahr 2008 gesprochen habe, hat die Beschwerdeführerin ihre Aussagen dahingehend relativiert, dass es wohl tatsächlich das Jahr 2008 gewesen sein müsse, da ihre Fehlgeburt bereits zweieinhalb Jahr zurückliege vergleiche AS 341). Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Fehlgeburt um ein äußerst einschneidendes Erlebnis im Leben einer Frau handelt, dies insbesondere dann, wenn man sich bereits im sechsten Schwangerschaftsmonat befindet, ist es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes aber eben nicht nachvollziehbar, weswegen es der Beschwerdeführerin in ihren einzelnen Einvernahmen, aber auch innerhalb derselben, nicht einmal ansatzweise möglich gewesen ist, diesen Vorfall der zur Fehlgeburt geführt hat, einerseits gleichbleibend zu schildern und andererseits dessen Datum einheitlich anzugeben. Nicht nur der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall einerseits als zweiten Besuch der russischen Soldaten bezeichnet, diesen andererseits zeitlich vor dem ersten Vorfall einordnet (Frühjahr 2009 zu Herbst 2008 bzw. 11.11.2008), sondern insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt ihrer Fehlgeburt erst nach intensivem Nachdenken und auch dann widersprüchlich anzugeben vermochte, lässt aus Sicht der erkennenden Senates lediglich den Schluss zu, dass es sich bei diesem Vorfall um ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen handelt, dass nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entspricht.

Weiters ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 ausgeführt hat, nach der Prügelattacke auf sich und ihr ungeborenes Kind am 10.11.2009 von der Frau ihres Cousins, welche Kinderärztin im Krankenhaus von XXXX sei, ins Spital gebracht worden zu sein.Weiters ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 ausgeführt hat, nach der Prügelattacke auf sich und ihr ungeborenes Kind am 10.11.2009 von der Frau ihres Cousins, welche Kinderärztin im Krankenhaus von römisch 40 sei, ins Spital gebracht worden zu sein.

Wörtlich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht: "Die Frau meines Cousins hat dort als Kinderärztin gearbeitet und mich dort hingebracht." (vgl. AS 89). In vollkommenem Widerspruch dazu, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hingegen ausgeführt, dass sie ihre Cousine am nächsten Morgen am Boden liegend gefunden - weswegen der, wie oben ausgeführt, zu Beginn noch anwesende "Schwiegervater" der Beschwerdeführerin nicht geholfen hat, erschließt sich dem erkennenden Senat erneut nicht - und die Rettung gerufen habe, welche sie ins Krankenhaus gebracht habe (vgl. AS 341). Die einvernehmende Organwalterin hat in weiterer Folge der Einvernahme sogar noch einmal ausdrücklich nachgefragt, wie genau und von wem die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden sei und hat die Beschwerdeführerin wörtlich ausgeführt: "Ich kann mich nicht daran erinnern, wer mich ins Krankenhaus gebracht hat, meine Cousine hat aber gesagt, dass sie die Rettung gerufen hat. Und soweit ich weiß, ist meine Cousine mit mir mit der Rettung mitgefahren." (vgl. AS 353). Die einvernehmende Organwalterin hat sogar nachgefragt, welchen Beruf die Cousine ausgeübt habe, um etwaige Verwechslungen gänzlich auszuschließen. Doch hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese Handel am Markt betrieben habe, weswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin damit die Frau ihres Cousins, welche Kinderärztin sei, gemeint haben will. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat die Beschwerdeführerin dann ausgeführt, dass die Frau ihres Cousins lediglich im Spital gearbeitet und sich darum gekümmert habe, dass sie schnell aufgenommen werde (vgl. AS 355). Vergleicht man jedoch die oben wörtlich wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.06.2010 mit jenen in der Einvernahme am 14.04.2011, so wird mehr als deutlich, dass dieser nach Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben geltend gemachte Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, nicht der Wahrheit entsprechen kann und es der Beschwerdeführerin damit auch nicht gelungen ist, den ihr unterlaufenen Widerspruch aufzuklären.Wörtlich hat die Beschwerdeführerin vorgebracht: "Die Frau meines Cousins hat dort als Kinderärztin gearbeitet und mich dort hingebracht." vergleiche AS 89). In vollkommenem Widerspruch dazu, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hingegen ausgeführt, dass sie ihre Cousine am nächsten Morgen am Boden liegend gefunden - weswegen der, wie oben ausgeführt, zu Beginn noch anwesende "Schwiegervater" der Beschwerdeführerin nicht geholfen hat, erschließt sich dem erkennenden Senat erneut nicht - und die Rettung gerufen habe, welche sie ins Krankenhaus gebracht habe vergleiche AS 341). Die einvernehmende Organwalterin hat in weiterer Folge der Einvernahme sogar noch einmal ausdrücklich nachgefragt, wie genau und von wem die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden sei und hat die Beschwerdeführerin wörtlich ausgeführt: "Ich kann mich nicht daran erinnern, wer mich ins Krankenhaus gebracht hat, meine Cousine hat aber gesagt, dass sie die Rettung gerufen hat. Und soweit ich weiß, ist meine Cousine mit mir mit der Rettung mitgefahren." vergleiche AS 353). Die einvernehmende Organwalterin hat sogar nachgefragt, welchen Beruf die Cousine ausgeübt habe, um etwaige Verwechslungen gänzlich auszuschließen. Doch hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese Handel am Markt betrieben habe, weswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin damit die Frau ihres Cousins, welche Kinderärztin sei, gemeint haben will. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hat die Beschwerdeführerin dann ausgeführt, dass die Frau ihres Cousins lediglich im Spital gearbeitet und sich darum gekümmert habe, dass sie schnell aufgenommen werde vergleiche AS 355). Vergleicht man jedoch die oben wörtlich wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.06.2010 mit jenen in der Einvernahme am 14.04.2011, so wird mehr als deutlich, dass dieser nach Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben geltend gemachte Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, nicht der Wahrheit entsprechen kann und es der Beschwerdeführerin damit auch nicht gelungen ist, den ihr unterlaufenen Widerspruch aufzuklären.

Weiters hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 vorgebracht, etwa zehn Tage im Spital aufhältig gewesen zu sein (vgl. AS 89). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen angegeben, zwei bis drei Wochen im Krankenhaus gewesen zu sein (vgl. AS 343).Weiters hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 vorgebracht, etwa zehn Tage im Spital aufhältig gewesen zu sein vergleiche AS 89). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen angegeben, zwei bis drei Wochen im Krankenhaus gewesen zu sein vergleiche AS 343).

Hinsichtlich des letzten Vorfalls, bei welchem sich die Vergewaltigung durch einen russischen Soldaten ereignet haben soll, hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.06.2010 vorgebracht, dass dieser kurz nach Neujahr 2010 bei ihrer Cousine stattgefunden habe - mehr wollte sie in dieser Einvernahme dazu nicht sagen (vgl. AS 89). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin zunächst wörtlich ausgeführt: "Als die russischen Soldaten dann zum dritten Mal in meiner Anwesenheit da waren, haben sie vor allem mich angegriffen." (vgl. AS 319). Diese Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich aus Sicht des erkennenden Senates lediglich dahingehend verstehen, dass es bei diesem Vorfall auch Angriffe gegen andere Personen ("Schwiegereltern", "Schwager", Cousine) gegeben haben muss und die Beschwerdeführerin nicht alleine gewesen sein kann, widrigenfalls ihre Wortwahl "vor allem" keinen Sinn machen würde. In weiterer Folge dieser Einvernahme hat die Beschwerdeführerin dann jedoch ausgeführt, dass sie sich an diesem Abend alleine bei ihrer Cousine aufgehalten habe, welche bei Freunden über Nacht zu Besuch gewesen sei.Hinsichtlich des letzten Vorfalls, bei welchem sich die Vergewaltigung durch einen russischen Soldaten ereignet haben soll, hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.06.2010 vorgebracht, dass dieser kurz nach Neujahr 2010 bei ihrer Cousine stattgefunden habe - mehr wollte sie in dieser Einvernahme dazu nicht sagen vergleiche AS 89). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin zunächst wörtlich ausgeführt: "Als die russischen Soldaten dann zum dritten Mal in meiner Anwesenheit da waren, haben sie vor allem mich angegriffen." vergleiche AS 319). Diese Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich aus Sicht des erkennenden Senates lediglich dahingehend verstehen, dass es bei diesem Vorfall auch Angriffe gegen andere Personen ("Schwiegereltern", "Schwager", Cousine) gegeben haben muss und die Beschwerdeführerin nicht alleine gewesen sein kann, widrigenfalls ihre Wortwahl "vor allem" keinen Sinn machen würde. In weiterer Folge dieser Einvernahme hat die Beschwerdeführerin dann jedoch ausgeführt, dass sie sich an diesem Abend alleine bei ihrer Cousine aufgehalten habe, welche bei Freunden über Nacht zu Besuch gewesen sei.

Auch hinsichtlich dieses Vorfalls sind der Beschwerdeführerin erneut massive Widersprüche bezüglich des Datums unterlaufen. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 - wie oben ausgeführt - vorgebracht, dass diese Vergewaltigung kurz nach Neujahr, also Anfang Jänner 2010 stattgefunden habe. In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat sie hingegen ausgeführt, dass dieser Vorfall erst nach einigen Monaten nach der Fehlgeburt stattgefunden habe (vgl. AS 319), um in weiterer Folge davon zu sprechen, dass dieser Vorfall in den Winterfeiertagen und somit Ende 2009, Anfang 2010 stattgefunden haben müsse (vgl. AS 321). In weiterer Folge der Einvernahme und auf genaue Nachfrage hat die Beschwerdeführerin diesen Zeitraum dann auf etwa fünf Monate nach der Fehlgeburt eingegrenzt (vgl. AS 347). Sämtliche dieser Datumsangaben sind jedoch nicht mit den bisherigen Datumsangaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen. Geht man davon aus - wie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.06.2010 geltend gemacht - dass der zweite Vorfall, der die Fehlgeburt ausgelöst hat, am 10.11.2009 stattgefunden hat, so wären bis zu Neujahr 2010 oder den Winterfeiertagen 2009/2010 lediglich knappe zwei und nicht fünf Monate vergangen. Nimmt man - wie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 14.04.2011 angegeben - hingegen an, dass der die Fehlgeburt auslösende Vorfall am 10. oder 11.11.2008 stattgefunden haben soll, so würden die fünf Monate zu einem Vergewaltigungsdatum im Frühjahr 2009 führen, in welchem doch überhaupt erst der erste Vorfall stattgefunden haben soll. Neuerlich muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgehalten werden, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, dass es der Beschwerdeführerin bei so einschneidenden Erlebnissen wie einer Fehlgeburt und einer anschließend noch zu ertragenden Vergewaltigung nicht einmal ansatzweise möglich ist, diese Vorfälle in eine chronologische Reihenfolge zu bringen und die entsprechenden Daten auf mehrmalige Nachfrage und in den einzelnen Einvernahmen gleichbleibend und widerspruchsfrei anzugeben. Der Beschwerdeführerin ist es nicht einmal möglich gewesen, die Jahre der genannten Vorfälle einheitlich anzugeben, sondern hat diese - wie oben bereits ausgeführt - einmal von einem ersten Vorfall im Frühjahr 2009 gesprochen, um später anzugeben, der zweite Vorfall hätte im Herbst 2008 stattgefunden, um den dritten Vorfall dann in die Winterfeiertage 2009/2010 zu legen, welche zeitlich in etwa fünf Monate nach dem Herbst 2008 einzuordnen sein sollen. Diese massiven Widersprüche in den Zeit- und Datumsangaben der Beschwerdeführerin lassen aus Sicht des zuständigen Senates lediglich den Schluss zu, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein vollkommen konstruiertes Vorbringen handelt, dem keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.Auch hinsichtlich dieses Vorfalls sind der Beschwerdeführerin erneut massive Widersprüche bezüglich des Datums unterlaufen. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 - wie oben ausgeführt - vorgebracht, dass diese Vergewaltigung kurz nach Neujahr, also Anfang Jänner 2010 stattgefunden habe. In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat sie hingegen ausgeführt, dass dieser Vorfall erst nach einigen Monaten nach der Fehlgeburt stattgefunden habe vergleiche AS 319), um in weiterer Folge davon zu sprechen, dass dieser Vorfall in den Winterfeiertagen und somit Ende 2009, Anfang 2010 stattgefunden haben müsse vergleiche AS 321). In weiterer Folge der Einvernahme und auf genaue Nachfrage hat die Beschwerdeführerin diesen Zeitraum dann auf etwa fünf Monate nach der Fehlgeburt eingegrenzt vergleiche AS 347). Sämtliche dieser Datumsangaben sind jedoch nicht mit den bisherigen Datumsangaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen. Geht man davon aus - wie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 25.06.2010 geltend gemacht - dass der zweite Vorfall, der die Fehlgeburt ausgelöst hat, am 10.11.2009 stattgefunden hat, so wären bis zu Neujahr 2010 oder den Winterfeiertagen 2009 aus 2010, lediglich knappe zwei und nicht fünf Monate vergangen. Nimmt man - wie von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 14.04.2011 angegeben - hingegen an, dass der die Fehlgeburt auslösende Vorfall am 10. oder 11.11.2008 stattgefunden haben soll, so würden die fünf Monate zu einem Vergewaltigungsdatum im Frühjahr 2009 führen, in welchem doch überhaupt erst der erste Vorfall stattgefunden haben soll. Neuerlich muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgehalten werden, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar ist, dass es der Beschwerdeführerin bei so einschneidenden Erlebnissen wie einer Fehlgeburt und einer anschließend noch zu ertragenden Vergewaltigung nicht einmal ansatzweise möglich ist, diese Vorfälle in eine chronologische Reihenfolge zu bringen und die entsprechenden Daten auf mehrmalige Nachfrage und in den einzelnen Einvernahmen gleichbleibend und widerspruchsfrei anzugeben. Der Beschwerdeführerin ist es nicht einmal möglich gewesen, die Jahre der genannten Vorfälle einheitlich anzugeben, sondern hat diese - wie oben bereits ausgeführt - einmal von einem ersten Vorfall im Frühjahr 2009 gesprochen, um später anzugeben, der zweite Vorfall hätte im Herbst 2008 stattgefunden, um den dritten Vorfall dann in die Winterfeiertage 2009 aus 2010, zu legen, welche zeitlich in etwa fünf Monate nach dem Herbst 2008 einzuordnen sein sollen. Diese massiven Widersprüche in den Zeit- und Datumsangaben der Beschwerdeführerin lassen aus Sicht des zuständigen Senates lediglich den Schluss zu, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein vollkommen konstruiertes Vorbringen handelt, dem keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.

Weiters hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieses dritten Vorfalls in ihrer Einvernahme am 14.04.2011 steigernd vorgebracht, dass sie die Soldaten festgehalten und ihr gedroht hätten, sie zu verbrennen. Sie hätten eine Eisenstange aus dem Ofen geholt und ihr damit eine Brandwunde am Kiefer zugefügt (vgl. AS 355). Von einer solchen Verletzung ist in sämtlichen bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Rede gewesen. Erst nach zwei Einvernahmen und nahezu ganz zum Schluss ihrer zweiten Einvernahme hat die Beschwerdeführerin - offensichtlich im Wissen, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht zur Asylerlangung ausreichen wird - diese Verletzung geltend gemacht. Dies obwohl es sich bei einer solchen Brandverletzung, um ein äußerst schmerzvolles Erlebnis handeln muss, welches bei tatsächlichem Erleben wohl bereits zu Beginn ihrer Schilderungen Erwähnung finden hätte müssen.Weiters hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieses dritten Vorfalls in ihrer Einvernahme am 14.04.2011 steigernd vorgebracht, dass sie die Soldaten festgehalten und ihr gedroht hätten, sie zu verbrennen. Sie hätten eine Eisenstange aus dem Ofen geholt und ihr damit eine Brandwunde am Kiefer zugefügt vergleiche AS 355). Von einer solchen Verletzung ist in sämtlichen bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise die Rede gewesen. Erst nach zwei Einvernahmen und nahezu ganz zum Schluss ihrer zweiten Einvernahme hat die Beschwerdeführerin - offensichtlich im Wissen, dass ihr bisheriges Vorbringen nicht zur Asylerlangung ausreichen wird - diese Verletzung geltend gemacht. Dies obwohl es sich bei einer solchen Brandverletzung, um ein äußerst schmerzvolles Erlebnis handeln muss, welches bei tatsächlichem Erleben wohl bereits zu Beginn ihrer Schilderungen Erwähnung finden hätte müssen.

Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht, wird insbesondere deutlich, wenn man deren Angaben hinsichtlich der Besuche ihres Lebensgefährten näher beleuchtet. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 ausgeführt, ihren Lebensgefährten etwa alle zwei bis drei Monate einmal gesehen zu haben, wobei sie dieser das letzte Mal zu ihrem Geburtstag am 02.06.2009 besucht habe (vgl. AS 85). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen vorgebracht, dass ihr Lebensgefährte in etwa alle zwei bis drei Wochen nach Hause gekommen sei (vgl. AS 325). Nachdem man dessen jüngeren Bruder bei einer Kriegshandlung erkannt habe, sei es für ihren Lebensgefährten jedoch schwieriger geworden nach Hause zu kommen, und habe dieser dann auch nicht mehr tagsüber kommen können (vgl. AS 327). In weiterer Folge der Einvernahme und auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin, in welchen Abständen ihr Lebensgefährte nach Hause gekommen ist, hat die Beschwerdeführerin dann jedoch ausgeführt, dass dies unterschiedlich gewesen sei und ihr Lebensgefährte manchmal jede Woche, manchmal nur alle zwei bis drei Monate gekommen sei (vgl. AS 349). In eklatantem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben hat die Beschwerdeführerin an dieser Stelle jedoch plötzlich ausgeführt, dass ihr Lebensgefährte manchmal einen Tag, manchmal auch zwei geblieben sei, sich jedoch nie länger als eine Woche zu Hause aufgehalten habe. Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht mit jenen oben wiedergegebenen Ausführungen, ihr Lebensgefährte habe nicht mehr tagsüber nach Hause kommen können, in Einklang zu bringen. Auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin, wo sich ihr Lebensgefährte untertags aufgehalten habe, führte die Beschwerdeführerin darüber hinaus dann noch aus, dass sich dieser in seinem Zimmer aufgehalten habe (vgl. AS 349).Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht, wird insbesondere deutlich, wenn man deren Angaben hinsichtlich der Besuche ihres Lebensgefährten näher beleuchtet. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 ausgeführt, ihren Lebensgefährten etwa alle zwei bis drei Monate einmal gesehen zu haben, wobei sie dieser das letzte Mal zu ihrem Geburtstag am 02.06.2009 besucht habe vergleiche AS 85). In ihrer Einvernahme am 14.04.2011 hat die Beschwerdeführerin hingegen vorgebracht, dass ihr Lebensgefährte in etwa alle zwei bis drei Wochen nach Hause gekommen sei vergleiche AS 325). Nachdem man dessen jüngeren Bruder bei einer Kriegshandlung erkannt habe, sei es für ihren Lebensgefährten jedoch schwieriger geworden nach Hause zu kommen, und habe dieser dann auch nicht mehr tagsüber kommen können vergleiche AS 327). In weiterer Folge der Einvernahme und auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin, in welchen Abständen ihr Lebensgefährte nach Hause gekommen ist, hat die Beschwerdeführerin dann jedoch ausgeführt, dass dies unterschiedlich gewesen sei und ihr Lebensgefährte manchmal jede Woche, manchmal nur alle zwei bis drei Monate gekommen sei vergleiche AS 349). In eklatantem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben hat die Beschwerdeführerin an dieser Stelle jedoch plötzlich ausgeführt, dass ihr Lebensgefährte manchmal einen Tag, manchmal auch zwei geblieben sei, sich jedoch nie länger als eine Woche zu Hause aufgehalten habe. Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht mit jenen oben wiedergegebenen Ausführungen, ihr Lebensgefährte habe nicht mehr tagsüber nach Hause kommen können, in Einklang zu bringen. Auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin, wo sich ihr Lebensgefährte untertags aufgehalten habe, führte die Beschwerdeführerin darüber hinaus dann noch aus, dass sich dieser in seinem Zimmer aufgehalten habe vergleiche AS 349).

In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin aber auch vorgehalten werden, dass ihre Angaben massiv unschlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin ausgeführt, dass die Miliz etwa alle zwei Wochen - manchmal öfters, manchmal seltener - zu ihren "Schwiegereltern" nach Hause gekommen sei (vgl. AS 349), wobei sie eben nicht bei jedem "Besuch" anwesend gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch - wie oben ausgeführt - gleichzeitig angibt, dass ihr Lebensgefährte alle zwei bis drei Wochen nach Hause gekommen ist und sich auch bis zu einer Woche zu Hause aufgehalten hat, so erscheint es dem erkennenden Senat jedenfalls unglaubwürdig, dass die Miliz von dessen Besuchen keine Kenntnis erlangt hat bzw. den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bei ihren regelmäßigen Besuchen nicht ein einziges Mal angetroffen hat. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin immer wieder ausgeführt hat, dass die (pro) russischen Soldaten das gesamte Haus durchstöbert und alles durchwühlt hätten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht und auch in ihrer Beschwerde neuerlich darauf hingewiesen hat, dass sich ihr Lebensgefährte tagsüber im Zimmer versteckt gehalten habe und selbst Besucher keine Kenntnis von dessen Anwesenheit erlangt hätte, so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass es nicht glaubwürdig ist, dass die (pro) russischen Behörden zwar das ganze Haus nahezu auf den Kopf gestellt, den Lebensgefährten in seinem Zimmer jedoch nicht aufgefunden haben. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die russischen Behörden zwar ein derart großes Interesse am Lebensgefährten der Beschwerdeführerin haben, dass sie dessen Familie über Monate und Jahre regelmäßig aufsuchen, es ihnen aber nicht möglich ist, die Reisebewegungen des Lebensgefährten ausfindig zu machen. Weswegen sollten sich die (pro) russischen Behörden den Aufwand machen, die Beschwerdeführerin in Inguschetien und XXXX bei ihrer Cousine ausfindig zu machen, jedoch nicht die Mühe machen, das Haus der "Schwiegereltern" zu observieren, um ausfindig zu machen, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht doch einmal nach Hause kommt.In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin aber auch vorgehalten werden, dass ihre Angaben massiv unschlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin ausgeführt, dass die Miliz etwa alle zwei Wochen - manchmal öfters, manchmal seltener - zu ihren "Schwiegereltern" nach Hause gekommen sei vergleiche AS 349), wobei sie eben nicht bei jedem "Besuch" anwesend gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch - wie oben ausgeführt - gleichzeitig angibt, dass ihr Lebensgefährte alle zwei bis drei Wochen nach Hause gekommen ist und sich auch bis zu einer Woche zu Hause aufgehalten hat, so erscheint es dem erkennenden Senat jedenfalls unglaubwürdig, dass die Miliz von dessen Besuchen keine Kenntnis erlangt hat bzw. den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bei ihren regelmäßigen Besuchen nicht ein einziges Mal angetroffen hat. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin immer wieder ausgeführt hat, dass die (pro) russischen Soldaten das gesamte Haus durchstöbert und alles durchwühlt hätten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht und auch in ihrer Beschwerde neuerlich darauf hingewiesen hat, dass sich ihr Lebensgefährte tagsüber im Zimmer versteckt gehalten habe und selbst Besucher keine Kenntnis von dessen Anwesenheit erlangt hätte, so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass es nicht glaubwürdig ist, dass die (pro) russischen Behörden zwar das ganze Haus nahezu auf den Kopf gestellt, den Lebensgefährten in seinem Zimmer jedoch nicht aufgefunden haben. Zudem ist nicht glaubhaft, dass die russischen Behörden zwar ein derart großes Interesse am Lebensgefährten der Beschwerdeführerin haben, dass sie dessen Familie über Monate und Jahre regelmäßig aufsuchen, es ihnen aber nicht möglich ist, die Reisebewegungen des Lebensgefährten ausfindig zu machen. Weswegen sollten sich die (pro) russischen Behörden den Aufwand machen, die Beschwerdeführerin in Inguschetien und römisch 40 bei ihrer Cousine ausfindig zu machen, jedoch nicht die Mühe machen, das Haus der "Schwiegereltern" zu observieren, um ausfindig zu machen, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht doch einmal nach Hause kommt.

Weiters ist unschlüssig und nicht nachvollziehbar, weswegen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin - wie von dieser in ihrer Einvernahme am 25.06.2010 vorgebracht - ausgerechnet an deren Geburtstag am 02.06.2009 nach Hause kommen sollte. Gerade an einem solchen Tag hätte doch die Miliz noch viel eher damit rechnen müssen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach Hause kommt und hätten wohl das Haus umso mehr observiert, um dem Lebensgefährten habhaft zu werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach dem Besuch der russischen Soldaten im Frühjahr 2009, bei welchem diese angekündigt haben wollen, so lange wiederzukehren, bis man den Lebensgefährten aufgefunden habe, überhaupt wieder nach Hause gekommen ist.

Unschlüssig stellt sich für den erkennenden Senat auch der Umstand dar, dass die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin - die Ehefrau des jüngeren Bruders ihres Lebensgefährten, welcher ebenso einer Verfolgung der (pro) russischen Behörden ausgesetzt sein soll - mit ihren Söhnen in ihrem Elternhaus in Inguschetien wohnen kann, ohne jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Für den zuständigen Senat ist in diesem Zusammenhang schlicht nicht nachvollziehbar, warum es der Beschwerdeführerin weder bei ihren "Schwiegereltern" noch bei ihrer Cousine in XXXX möglich gewesen sein soll, unbehelligt zu leben, ihre "Schwägerin" jedoch keinerlei Bedrohungen zu befürchten oder zu erleiden hatte. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der "Schwager" der Beschwerdeführerin eigentlich der vorwiegenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sein muss, da dieser bei der Kriegshandlung im Jahr 2006 oder 2007 beobachtet werden konnte und man dadurch auf ihn und seinen Bruder - den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - aufmerksam geworden ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neuerlich darauf hinweist, dass ihre "Schwägerin" über zahlreiche Verwandte in Tschetschenien verfüge und diese daher die Möglichkeit habe, sich zu verstecken, so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass ihre Angaben in der Einvernahme am 14.04.2011, wonach ihre "Schwägerin" in deren Elternhaus wohnhaft sei (vgl. AS 351), nicht den Anschein erwecken, diese würde ständig ihren Wohnsitz ändern und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt halten. Vielmehr lässt sich daraus schließen, dass die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin dauerhaft in Inguschetien aufhältig ist. Wenn es den (pro) russischen Behörden jedoch im Fall der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, diese bei ihrer Cousine in XXXX ausfindig zu machen, so wäre es diesen - hätten sie tatsächlich ein Interesse am Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie dessen Bruder - ein Leichtes, auch die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin in Inguschetien aufzufinden. In Summe stellt der Umstand, dass die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin unbehelligt in Inguschetien samt ihren beiden Söhnen leben kann, somit ein massives Indiz dafür dar, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer "Ehemänner" einer Verfolgung ausgesetzt sind.Unschlüssig stellt sich für den erkennenden Senat auch der Umstand dar, dass die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin - die Ehefrau des jüngeren Bruders ihres Lebensgefährten, welcher ebenso einer Verfolgung der (pro) russischen Behörden ausgesetzt sein soll - mit ihren Söhnen in ihrem Elternhaus in Inguschetien wohnen kann, ohne jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Für den zuständigen Senat ist in diesem Zusammenhang schlicht nicht nachvollziehbar, warum es der Beschwerdeführerin weder bei ihren "Schwiegereltern" noch bei ihrer Cousine in römisch 40 möglich gewesen sein soll, unbehelligt zu leben, ihre "Schwägerin" jedoch keinerlei Bedrohungen zu befürchten oder zu erleiden hatte. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der "Schwager" der Beschwerdeführerin eigentlich der vorwiegenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sein muss, da dieser bei der Kriegshandlung im Jahr 2006 oder 2007 beobachtet werden konnte und man dadurch auf ihn und seinen Bruder - den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - aufmerksam geworden ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neuerlich darauf hinweist, dass ihre "Schwägerin" über zahlreiche Verwandte in Tschetschenien verfüge und diese daher die Möglichkeit habe, sich zu verstecken, so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass ihre Angaben in der Einvernahme am 14.04.2011, wonach ihre "Schwägerin" in deren Elternhaus wohnhaft sei vergleiche AS 351), nicht den Anschein erwecken, diese würde ständig ihren Wohnsitz ändern und sich bei verschiedenen Verwandten versteckt halten. Vielmehr lässt sich daraus schließen, dass die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin dauerhaft in Inguschetien aufhältig ist. Wenn es den (pro) russischen Behörden jedoch im Fall der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, diese bei ihrer Cousine in römisch 40 ausfindig zu machen, so wäre es diesen - hätten sie tatsächlich ein Interesse am Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sowie dessen Bruder - ein Leichtes, auch die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin in Inguschetien aufzufinden. In Summe stellt der Umstand, dass die "Schwägerin" der Beschwerdeführerin unbehelligt in Inguschetien samt ihren beiden Söhnen leben kann, somit ein massives Indiz dafür dar, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer "Ehemänner" einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Letztlich muss der Beschwerdeführerin aber insbesondere entgegen gehalten werden, dass es nicht glaubwürdig ist, dass sich ihr Lebensgefährte im Jahr 2004 oder 2005 dem Widerstand angeschlossen haben soll, die Miliz jedoch erstmals im Sommer 2008 zu den "Schwiegereltern" nach Hause gekommen sein soll, um den Aufenthaltsort des Lebensgefährten in Erfahrung zu bringen bzw. sich erst im Frühjahr 2009 erstmals dazu durchgerungen hat, es bei diesen "Besuchen" nicht beim einfachen Nachfragen zu belassen, sondern die Familie des Gesuchten unter massiven Druck zu setzen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt hat, dass es für ihren Lebensgefährten erst gefährlich geworden sei, als man dessen jüngeren Bruder bei einer Kriegshandlung erkannt habe und man ab diesem Zeitpunkt sowohl nach ihrem Lebensgefährten als auch nach dessen Bruder gesucht habe (vgl. AS 325 und 327), so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass sich diese Kriegshandlung in einer Schlucht, bei welcher die Behörden angeblich den jüngeren Bruder ihres Lebensgefährten erkannt haben wollen, laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 oder 2007 abgespielt haben soll (vgl. AS 327). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang dann aber nicht nachvollziehbar, weswegen die (pro) russischen Behörden erstmals im Sommer 2008 - und somit bis zu zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erkennens der Bruders - gekommen sein sollen und diese nicht unmittelbar nach diesem Kriegsereignis, wo man den jüngeren Bruder erkannt habe, den "Schwiegereltern" einen Besuch abgestattet haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch nicht glaubwürdig, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, das Datum des ersten Besuchs durch die Miliz näher einzugrenzen. Selbst auf mehrmalige und intensive Nachfrage ist es der Beschwerdeführerin lediglich möglich gewesen, den ersten Besuch sehr allgemein auf den Sommer 2008 zu legen (vgl. AS 331), um dies damit zu begründen, dass man eigentlich gar nicht mit ihr gesprochen, sondern lediglich dem "Schwiegervater" Fragen gestellt habe.Letztlich muss der Beschwerdeführerin aber insbesondere entgegen gehalten werden, dass es nicht glaubwürdig ist, dass sich ihr Lebensgefährte im Jahr 2004 oder 2005 dem Widerstand angeschlossen haben soll, die Miliz jedoch erstmals im Sommer 2008 zu den "Schwiegereltern" nach Hause gekommen sein soll, um den Aufenthaltsort des Lebensgefährten in Erfahrung zu bringen bzw. sich erst im Frühjahr 2009 erstmals dazu durchgerungen hat, es bei diesen "Besuchen" nicht beim einfachen Nachfragen zu belassen, sondern die Familie des Gesuchten unter massiven Druck zu setzen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgeführt hat, dass es für ihren Lebensgefährten erst gefährlich geworden sei, als man dessen jüngeren Bruder bei einer Kriegshandlung erkannt habe und man ab diesem Zeitpunkt sowohl nach ihrem Lebensgefährten als auch nach dessen Bruder gesucht habe vergleiche AS 325 und 327), so muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass sich diese Kriegshandlung in einer Schlucht, bei welcher die Behörden angeblich den jüngeren Bruder ihres Lebensgefährten erkannt haben wollen, laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2006 oder 2007 abgespielt haben soll vergleiche AS 327). Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang dann aber nicht nachvollziehbar, weswegen die (pro) russischen Behörden erstmals im Sommer 2008 - und somit bis zu zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erkennens der Bruders - gekommen sein sollen und diese nicht unmittelbar nach diesem Kriegsereignis, wo man den jüngeren Bruder erkannt habe, den "Schwiegereltern" einen Besuch abgestattet haben. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch nicht glaubwürdig, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, das Datum des ersten Besuchs durch die Miliz näher einzugrenzen. Selbst auf mehrmalige und intensive Nachfrage ist es der Beschwerdeführerin lediglich möglich gewesen, den ersten Besuch sehr allgemein auf den Sommer 2008 zu legen vergleiche AS 331), um dies damit zu begründen, dass man eigentlich gar nicht mit ihr gesprochen, sondern lediglich dem "Schwiegervater" Fragen gestellt habe.

Weiters stellt es sich für den zuständigen Senat als unglaubwürdig dar, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich massiver Bedrohung, dennoch bis Ende des Jahres 2009 immer wieder bei den "Schwiegereltern" aufhältig gewesen sein will, um sich somit ständig der Gefahr neuer Übergriffe auszusetzen. Für den erkennenden Senat ist es nicht nahvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht bereits viel früher zu ihrer Cousine nach XXXX gezogen ist. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin zudem auch entgegen gehalten werden, dass diese ihre immer wieder vorkommenden Aufenthalte bei ihrer Cousine in XXXX keinesfalls mit den "Besuchen" der (pro) russischen Behörden begründet, sondern vielmehr ausgeführt hat, sich immer dann bei der Cousine aufgehalten zu haben, wenn es mit der "Schwiegermutter" Streit gegeben habe (vgl. AS 85: "Ich habe dann zeitweilig bei seiner Mutter gewohnt. Wenn ich mit dieser Streit hatte, ging ich zu meiner Cousine.").Weiters stellt es sich für den zuständigen Senat als unglaubwürdig dar, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich massiver Bedrohung, dennoch bis Ende des Jahres 2009 immer wieder bei den "Schwiegereltern" aufhältig gewesen sein will, um sich somit ständig der Gefahr neuer Übergriffe auszusetzen. Für den erkennenden Senat ist es nicht nahvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht bereits viel früher zu ihrer Cousine nach römisch 40 gezogen ist. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin zudem auch entgegen gehalten werden, dass diese ihre immer wieder vorkommenden Aufenthalte bei ihrer Cousine in römisch 40 keinesfalls mit den "Besuchen" der (pro) russischen Behörden begründet, sondern vielmehr ausgeführt hat, sich immer dann bei der Cousine aufgehalten zu haben, wenn es mit der "Schwiegermutter" Streit gegeben habe vergleiche AS 85: "Ich habe dann zeitweilig bei seiner Mutter gewohnt. Wenn ich mit dieser Streit hatte, ging ich zu meiner Cousine.").

In Summe muss somit festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren unschlüssigen, nicht nachvollziehbaren und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben in keiner Weise gelungen ist, ein glaubwürdiges Bild ihrer Fluchtgeschichte zu zeichnen, sondern kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes lediglich zu dem Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus Furcht vor Verfolgung sondern zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Dieser Eindruck wird insbesondere auch dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.04.2011 eindeutig und klar ausgeführt hat, dass sie die Russische Föderation (auch) deswegen verlassen hat, da sie dort keine Lebensgrundlage gehabt

habe (vgl. AS 311: "Meine Mutter ... hat kein Haus oder einehabe vergleiche AS 311: "Meine Mutter ... hat kein Haus oder eine

Wohnung, wenn sie ein Haus hätte, wäre ich ja bei ihr, das war ja auch einer der Gründe warum ich ausgereist bin, dass ich dort keine Lebensgrundlage hatte."). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar ausführt, von der russischen Miliz selbst bei ihrer Cousine in XXXX aufgesucht und ausfindig gemacht worden zu sein, weswegen ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, sie jedoch gleichzeitig angibt, dass sie bei ihrer Mutter leben hätte wollen, verdeutlicht aus Sicht des zuständigen Senates massiv, dass es der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise keineswegs darum gegangen ist, Schutz vor der ihr angeblich drohenden Verfolgung zu finden, sondern sich in Europa eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.Wohnung, wenn sie ein Haus hätte, wäre ich ja bei ihr, das war ja auch einer der Gründe warum ich ausgereist bin, dass ich dort keine Lebensgrundlage hatte."). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar ausführt, von der russischen Miliz selbst bei ihrer Cousine in römisch 40 aufgesucht und ausfindig gemacht worden zu sein, weswegen ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, sie jedoch gleichzeitig angibt, dass sie bei ihrer Mutter leben hätte wollen, verdeutlicht aus Sicht des zuständigen Senates massiv, dass es der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise keineswegs darum gegangen ist, Schutz vor der ihr angeblich drohenden Verfolgung zu finden, sondern sich in Europa eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren unplausiblen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und die Beschwerdeführerin Tschetschenien bzw. Inguschetien aus wirtschaftlichen Gründen und zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihren geltend gemachten Fluchtgründen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen."

Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes der Antragstellerin kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes der Antragstellerin kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung der Antragstellerin notwendig und geboten sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011 wurde der Antragstellerin am 16.09.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.2. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:

I.2.1. Mit Faxeingabe vom 15.05.2012 begehrte die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.2.1. Mit Faxeingabe vom 15.05.2012 begehrte die Antragstellerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Nach einer gerafften Wiedergabe des Ablaufs des abgeschlossenen Asylverfahrens und der wesentlichen Verfolgungsgründe, wurde dargelegt, dass die Antragstellerin Zeuginnen ausfindig machen habe können, die authentisch das Fluchtvorbringen bestätigen können würden.

Bei den beiden Zeuginnen handle es sich um XXXX.Bei den beiden Zeuginnen handle es sich um römisch 40 .

Diese Zeuginnen seien der Antragstellerin seit 07.05.2012 bekannt, sodass die 14-tägige Frist gewahrt sei.

Bei den nunmehr genannten Zeuginnen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden der Antragstellerin im bisherigen Verfahren nicht angeführt werden hätten können und durch deren Einvernahme voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr genannten Zeuginnen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden der Antragstellerin im bisherigen Verfahren nicht angeführt werden hätten können und durch deren Einvernahme voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.

I.2.2. Betreffend die beiden genannten Zeuginnen wurden AIS-Auszüge sowie Auskünfte aus dem ZMR eingeholt:römisch eins.2.2. Betreffend die beiden genannten Zeuginnen wurden AIS-Auszüge sowie Auskünfte aus dem ZMR eingeholt:

XXXX, EDV-Zl. 04 06.640, ist am 04.04.2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf.römisch 40 , EDV-Zl. 04 06.640, ist am 04.04.2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf.

XXXX, EDV-Zl. 03 17.922, ist am 14.06.2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf.römisch 40 , EDV-Zl. 03 17.922, ist am 14.06.2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet auf.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.römisch zwei.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragstellerin die Zeuginnen erst mit 07.05.2012 bekannt geworden sind und der gegenständliche Antrag am 15.05.2012 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragstellerin die Zeuginnen erst mit 07.05.2012 bekannt geworden sind und der gegenständliche Antrag am 15.05.2012 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

Die Antragstellerin reiste im Juni 2010 aus dem Herkunftsstaat aus. Die genannten Zeuginnen haben sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren im Bundesgebiet aufgehalten. Zumal die Zeuginnen laut Wiederaufnahmeantrag authentisch das Fluchtvorbringen der Antragstellerin, deren fluchtrelevante Probleme mit dem Jahr 2009 begonnen hätten, bestätigen können würden, ist für den Asylgerichtshof evident, dass die genannten Zeuginnen mit der Antragstellerin durchgehend bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland Kontakt gehalten haben mussten. Der Asylgerichtshof geht demnach davon aus, dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 22.06.2010 Kenntnis von den beiden Zeuginnen hatte. Sie hat aber in Kenntnis dieser Beweismittel dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde offensichtlich unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die genannten Zeuginnen.

Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation der Antragstellerin verhalten hätte.

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch nicht geschehen ist).

Dass das Unterlassen der Geltendmachung der Zeuginnen zumindest leicht fahrlässig war, ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin erst Zeugen ausfindig zu machen versucht hat, nachdem sie mit ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter ihre rechtliche Situation erörtert hat.

Dies auch vor dem Hintergrund, wonach hg. amtsbekannt ist, dass die tschetschenische Community in Österreich und insbesondere in Wien stark vernetzt ist und sich die Antragstellerin, die keinen festen Wohnsitz in Österreich hat, während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet immer wieder darauf berufen hat, bei einer entfernten Verwandten, die seit Jahren als anerkannter Flüchtling in Wien lebt, aufgehalten zu haben und auch die nunmehr genannten Zeuginnen sich seit der Einreise der Antragstellerin in Wien aufhalten.

Dahingehend ist nachstehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen: Auch wenn die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine neue Adresse erst später bekannt geworden ist, muss ihr die Unterlassung als Verschulden zugerechnet werden. Sie wäre nämlich nicht gehindert gewesen, die Einvernahme des Zeugen in der Verhandlung zu beantragen, wobei es diesfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen (VwGH 22.06.1981, 1199/79).

II.4. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass alle bislang erörterten Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages iSd. § 69 AVG vorliegen, ist darüber hinaus im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG festzuhalten, dass die im Wiederaufnahmeantrag in Aussicht gestellten Zeugenaussagen zur Bestätigung der Authentizität des Fluchtvorbringens keinesfalls dazu geeignet wären, zu einem anderen Spruch zu führen.römisch zwei.4. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass alle bislang erörterten Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages iSd. Paragraph 69, AVG vorliegen, ist darüber hinaus im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG festzuhalten, dass die im Wiederaufnahmeantrag in Aussicht gestellten Zeugenaussagen zur Bestätigung der Authentizität des Fluchtvorbringens keinesfalls dazu geeignet wären, zu einem anderen Spruch zu führen.

Die Antragstellerin vermeint mit den namhaft gemachten Zeuginnen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens zu beweisen. Dies ist jedoch - wie im Folgenden dargelegt - nicht der Fall:

Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, soll die Antragstellerin im Herkunftsstaat rituell mit einem Widerstandskämpfer verheiratet gewesen sein. Dieser soll von den staatlichen Behörden gesucht worden sein. Dabei sei die Antragstellerin in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten und verfolgt worden.

Der Lebensgefährte der Antragstellerin habe sich ca. im Jahr 2005 den Widerstandskämpfern angeschlossen. Das gesamte fluchtrelevante Vorbringen bezieht sich auf den Zeitraum nach dem Jahr 2005. Die Antragstellerin will im Zusammenhang mit ihrem Lebensgefährten überhaupt erst seit dem Jahr 2009 Verfolgung ausgesetzt gewesen sein.

Die genannten Zeuginnen halten sich jedoch bereits seit Juni 2003 bzw. April 2004 im Bundesgebiet auf, weshalb diese offenbar keine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend die Verfolgung der Antragstellerin schildern können. Die beiden namhaft gemachten Zeuginnen stellten demnach keine aussagekräftigen "Beweismittel" dar.

Es wurde im Übrigen überhaupt nicht dargelegt, was die beiden Zeuginnen bezeugen können sollen, sondern wurde vollkommen vage und ohne weitere Erklärungsversuche vorgebracht, dass diese "authentisch" das Fluchtvorbringen der Antragstellerin bestätigen könnten.

Dahingehend ist dem gegenständlichen Antrag bereits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Erfolg zu versagen, wonach der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen muss (VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengsschläger³ Rz 588; Thienel4 316; aA Walter/Mayer Rz 597).Dahingehend ist dem gegenständlichen Antrag bereits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Erfolg zu versagen, wonach der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen muss (VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142). Auch diesbezüglich trifft allein den Antragsteller und nicht auch die Behörde die Pflicht, die Umstände, aus denen seiner Ansicht nach hervorgeht, dass einer der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG angeführten Tatbestände verwirklicht ist, konkret und dezidiert anzuführen (Hengsschläger³ Rz 588; Thienel4 316; aA Walter/Mayer Rz 597).

Die Antragstellerin wurde im Übrigen in mehreren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo sie ausführlich und umfangreich zu ihrem Fluchtvorbringen befragt wurde. Ihr wurde durch konkrete und zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Die Antragstellerin wurde auch mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit, hiezu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben der Antragstellerin auseinandergesetzt. Der Asylgerichtshof ist demnach im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2011 zum Schluss gekommen, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Basierend auf den ausführlichen und umfassenden Angaben der Antragstellerin, ist der Asylgerichtshof zur Überzeugung gelangt, dass sie ein unschlüssiges und nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet hat, das massiv widersprüchlich ist. Den unmittelbaren Ausführungen der Antragstellerin - diese will von Vorfällen, die sie selbst erlebt hat, berichtet haben - muss mehr Bedeutung zugemessen werden, als den Ausführungen irgendwelcher Zeugen vom Hörensagen, die aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - seit Juni 2003 bzw. April 2004 - zweifelsfrei keine persönlichen Wahrnehmungen betreffend die Antragstellerin tätigen können, da diese in ihrem Verfahren von Vorfällen im Zeitraum vom Jahr 2005 bis zu ihrer Ausreise im Juni 2010 berichtet hat, wobei ihre Probleme erst im Jahr 2009 begonnen hätten.

Der Asylgerichtshof schließt demnach aus, dass die beiden Zeuginnen authentisch das Fluchtvorbringen der Antragstellerin bestätigen können.

Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2011 hat der Asylgerichtshof die Ausführungen der Antragstellerin einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei zu den massiven Widersprüchen im Vorbringen der Antragstellerin auf die im Verfahrensgang zitierten beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2011 verwiesen wird.

Darüber hinaus wurde im Erkenntnis vom 13.09.2011 auch festgehalten, dass sich laut Antragstellerin weitere Angehörige - insbesondere ihre "Schwägerin" - im Herkunftsstaat aufhalten würden. Zu dieser "Schwägerin" - die Ehefrau des jüngeren Bruders ihres Lebensgefährten, welcher ebenso eine Verfolgung der (pro)russischen Behörden ausgesetzt sein soll - führte sie aus, dass diese mit ihren Söhnen in ihrem Elternhaus in Inguschetien wohnen habe können, ohne jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Zumal ihr Lebensgefährte und dessen Bruder derselben Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollen und die "Schwägerin", die sich in derselben Position wie die Antragstellerin befinden soll, unbehelligt in Inguschetien samt ihren beiden Söhnen leben soll, bewertete der Asylgerichtshof dies als massives Indiz dafür, dass weder die "Schwägerin" noch die Antragstellerin aufgrund ihrer "Ehemänner" Verfolgung ausgesetzt sind.

Insgesamt betrachtet hat die Antragstellerin im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für ihr Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Ihrem Vorbringen, wonach ihr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2011 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Die Antragstellerin konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 13.09.2011 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen.

Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 13.09.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Bescheinigungsmittel, Verschulden, Wiederaufnahme, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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