TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/6 E8 314987-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E8 314.987-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, FZ. 07 07.543-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007, FZ. 07 07.543-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2012 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste am 17.08.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am 18.08.2007 einen Asylantrag, den er bei seiner Erstbefragung am 20.08.2007 im Wesentlichen damit begründete, durch den Krieg seine Existenz verloren zu haben. Darüber hinaus wolle ihn die Hisbollah rekrutieren (AS. 17).

2. Am 20.8.2007 wurde der BF einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und dabei seine Haftfähigkeit festgestellt (AS 21).

3. Am 24.08.2007 wurde der BF vor dem BAA, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen (AS. 35 ff). Er verneinte den Besitz von Dokumenten und verwies befragt zu seinen Fluchtgründen auf die Ersteinvernahme durch das Stadtpolizeikommando S. Er sei mittels Flugzeug mit einem gültigen Visum für Russland von Beirut via Moskau nach Wien gereist (AS 39 ff).

4. Am 24.09.2007 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (AS. 69 ff).

Dabei gab er an, aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung sei er am 5.7.2007 von zwei der Hisbollah nahe stehenden Personen bei ihm zu Hause zum Beitritt zur Hisbollah aufgefordert worden, dieses Ansinnen habe er jedoch kategorisch zurückgewiesen. Zum einen sei er mit der Politik der Hisbollah nicht einverstanden und zum anderen möchte er nicht an kriegerischen Auseinandersetzungen teilnehmen. Die beiden Männer hätten seine Weigerung zornig hingenommen, hätten ihm einen weiteren Besuch in Aussicht gestellt und seien gegangen. Danach habe er sich zu seinem Großvater begeben und sich bis zu seiner Ausreise am 13.08.2007 bei diesem aufgehalten. Sein Cousin sei zwei oder drei Monate vor ihm von derselben Gruppierung angeworben worden. Bei einer Rückkehr könne ihn die Hisbollah verschwinden lassen. Es könne auch jederzeit ein Krieg ausbrechen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2007 (AS 93 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2007 (AS 93 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger des Libanon sei und am 18.08.2007 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine Identität stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Libanon einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon (AS 115 - 139).

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF lediglich eine leere Behauptung in den Raum gestellt habe, welcher es an Plausibilität mangle. So gebe es keinen erklärbaren Grund für ein besonderes Interesse der Hisbollah an der Person des BF und wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF selbst am 80 km entfernten Wohnort seines Großvaters, an dem er sich zuletzt versteckt haben will, Furcht gehabt habe, erkannt zu werden, zumal es sich bei ihm doch um keine bekannte Persönlichkeit handle.

Auch dass der BF ungehindert ausreisen habe können, spreche gegen eine Verfolgung. Hätte an der Rekrutierung des BF tatsächlich ein solch großes Interesse bestanden, wäre er unter ständige Beobachtung gestellt worden und wäre seine Ausreise vereitelt worden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein Asyl gewährt werden könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens kein Asyl gewährt werden könne.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass für den BF eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen daher nicht vor.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass für den BF eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen daher nicht vor.

Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine Angehörigen habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine Angehörigen habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.10.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten; AS 163 ff), in welcher er im Wesentlichen eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit des BAA rügt und diesbezüglich ausführt, nur oberflächlich befragt worden zu sein. Sodann wiederholt der BF seine Fluchtgründe und weist unter Anführung der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 MRK (Spruchpunkt II) darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei. Der Beschwerde ist eine Accord-Anfragebeantwortung vom 14.03.2007 die Hisbollah betreffend angeschlossen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass einige Personen, welche sich der Hisbollah nicht angeschlossen hätten, bestraft worden seien.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.10.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten; AS 163 ff), in welcher er im Wesentlichen eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit des BAA rügt und diesbezüglich ausführt, nur oberflächlich befragt worden zu sein. Sodann wiederholt der BF seine Fluchtgründe und weist unter Anführung der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, MRK (Spruchpunkt römisch zwei) darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei. Der Beschwerde ist eine Accord-Anfragebeantwortung vom 14.03.2007 die Hisbollah betreffend angeschlossen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass einige Personen, welche sich der Hisbollah nicht angeschlossen hätten, bestraft worden seien.

Neu wurde ins Treffen geführt, dass der Cousin des BF von zwei der Hisbollah nahe stehenden Personen besucht, zu einem Spaziergang überredet, dabei in ein wartendes Auto bugsiert und mitgenommen worden sei; seither habe man von diesem Cousin nichts mehr gehört.

Der BF beantragte weiters eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Am 10.10.2012 führte der AsylGH in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Weiters wurden mit dem BF aktuelle länderkundliche Berichte erörtert.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der BF darüber hinaus einen Beschluss des Firmenbuchgerichts über die Eintragung der D. OG, zurückgehend auf einen Antrag vom 12.10.2010, vor, worin der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter aufscheint. Weiters legte der BF einen Bescheid des AMS Linz vor, wonach er im Sinne des § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz als selbstständiger Erwerbstätiger anzusehen sei. Ebenso legte der BF einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, einen Mietvertrag sowie eine Anmeldebestätigung zur Deutschprüfung A2 vor.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der BF darüber hinaus einen Beschluss des Firmenbuchgerichts über die Eintragung der D. OG, zurückgehend auf einen Antrag vom 12.10.2010, vor, worin der BF als unbeschränkt haftender Gesellschafter aufscheint. Weiters legte der BF einen Bescheid des AMS Linz vor, wonach er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz als selbstständiger Erwerbstätiger anzusehen sei. Ebenso legte der BF einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, einen Mietvertrag sowie eine Anmeldebestätigung zur Deutschprüfung A2 vor.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Der BF ist ein Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber.

Er reiste im August 2007 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag.

Der BF war bereits im Libanon als Frisör im eigenen Geschäft tätig.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Die Eltern des BF, zwei seiner Brüder, seine Schwester und die Eltern seiner Mutter leben nach wie vor im Libanon.

Der BF hat seit sieben Monaten eine Beziehung mit einer Österreicherin.

Der BF lebte vom 20.08.2007 bis 11.06.2008 von der Grundversorgung und ist seit 19.11.2010 als selbstständig Erwerbstätiger und unbeschränkt haftender Gesellschafter in einem Frisörsalon tätig. Der BF ist voll selbsterhaltungsfähig.

Der BF hat zuletzt einen Deutschkurs auf A2 Niveau besucht, aber ein positives Ergebnis ganz knapp verfehlt. Dessen ungeachtet war er in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, Fragen auf Deutsch ohne Hilfe eines Dolmetschers zu verstehen und auch zu beantworten.

1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - seitens der Hisbollah Anwerbeversuchen ausgesetzt war und ihm aus diesem Grunde Verfolgung droht. Für den BF besteht auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Libanon.

1.3. Nicht festgestellt werden kann schließlich, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Libanon in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2. Zur Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Libanon wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 26.04.2011 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation vom Mai 2011 verwiesen.

Diesen Berichten zufolge gibt es im Libanon keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Besonderen geht aus dem Berichtsmaterial auch hervor, dass nicht von einer allgemeinen Gefahr für Leib und Leben dorthin rückverbrachter Personen gesprochen werden kann. Der staatliche Justiz- und Sicherheitsapparat ist im Wesentlichen funktionsfähig und erstreckt sich auf den gesamten Libanon mit Ausnahme der Flüchtlingslager.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die obigen Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie insbesondere auf den vom BF vorgelegten, zahlreichen Dokumenten, wie zB. einem Auszug aus dem Firmenbuch, einem Bescheid des AMS vom 16.09.2010 und der Bestätigung, dass sich der BF für die A2 Prüfung Deutsch am 24.10.2012 angemeldet hat.

Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Senat zudem in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im Libanon ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur Freundin des BF konnte aufgrund der Angaben des BF getroffen werden.

3.2. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie vom ihm behauptet - aufgrund einer versuchten Rekrutierung seitens der Hisbollah einer Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, liegt daran, dass sich sein Vorbringen als gesteigert und höchst widersprüchlich darstellt:

So gab der BF bei seiner Erstbefragung zunächst an, durch den Krieg im Libanon seine Existenz verloren zu haben, sowie dass es dort keine Sicherheit mehr gäbe. Erst danach fand die Hisbollah insofern Erwähnung, als ihn diese "für den Krieg rekrutieren" wolle (vgl. AS 17).So gab der BF bei seiner Erstbefragung zunächst an, durch den Krieg im Libanon seine Existenz verloren zu haben, sowie dass es dort keine Sicherheit mehr gäbe. Erst danach fand die Hisbollah insofern Erwähnung, als ihn diese "für den Krieg rekrutieren" wolle vergleiche AS 17).

Diesbezüglich gab der BF vor dem BAA sodann mehrfach an, es habe nur einen einzigen "Besuch" der Hisbollah gegeben; so sei er konkret am 05.07.2007 einmal von zwei Angehörigen der Hisbollah aufgesucht worden und sei dieser "Besuch" der Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. AS 73); vor diesem Vorfall habe er keinerlei Probleme mit der Hisbollah gehabt (so der BF explizit auf AS. 75). Demgegenüber gab er in der Beschwerdeverhandlung an, es habe drei bis vier "Besuche" in einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten gegeben (Verhandlungsschrift S. 3). Als offensichtliche Schutzbehauptungen erwiesen sich die Rechtfertigungsversuche des BF in der Beschwerdeverhandlung, als er vom vorsitzenden Richter mit diesem klaren Widerspruch bzw. der Steigerung seines Vorbringens konfrontiert wurde: So gab er zunächst an, er habe vor dem BAA gedacht, es wäre "egal", ob sie einmal oder mehrere Male da waren, "Hauptsache, sie waren da" (Verhandlungsschrift S. 4). Als dem BF daraufhin vorgehalten wurde, dass er vor dem BAA ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet sei, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, änderte der BF seine Rechtfertigung wiederum ab und gab an, er habe seinerzeit vor dem BAA Angst vor einer Abschiebung gehabt und deshalb nicht alles gesagt (Verhandlungsschrift S. 5), was völlig unplausibel ist, zumal es dem BF wohl klar war, dass seine Chancen im Verfahren besser sind, wenn er ein Bedrohungsszenario nicht verschweigt.Diesbezüglich gab der BF vor dem BAA sodann mehrfach an, es habe nur einen einzigen "Besuch" der Hisbollah gegeben; so sei er konkret am 05.07.2007 einmal von zwei Angehörigen der Hisbollah aufgesucht worden und sei dieser "Besuch" der Grund für seine Ausreise gewesen vergleiche AS 73); vor diesem Vorfall habe er keinerlei Probleme mit der Hisbollah gehabt (so der BF explizit auf AS. 75). Demgegenüber gab er in der Beschwerdeverhandlung an, es habe drei bis vier "Besuche" in einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten gegeben (Verhandlungsschrift S. 3). Als offensichtliche Schutzbehauptungen erwiesen sich die Rechtfertigungsversuche des BF in der Beschwerdeverhandlung, als er vom vorsitzenden Richter mit diesem klaren Widerspruch bzw. der Steigerung seines Vorbringens konfrontiert wurde: So gab er zunächst an, er habe vor dem BAA gedacht, es wäre "egal", ob sie einmal oder mehrere Male da waren, "Hauptsache, sie waren da" (Verhandlungsschrift S. 4). Als dem BF daraufhin vorgehalten wurde, dass er vor dem BAA ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er verpflichtet sei, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, änderte der BF seine Rechtfertigung wiederum ab und gab an, er habe seinerzeit vor dem BAA Angst vor einer Abschiebung gehabt und deshalb nicht alles gesagt (Verhandlungsschrift S. 5), was völlig unplausibel ist, zumal es dem BF wohl klar war, dass seine Chancen im Verfahren besser sind, wenn er ein Bedrohungsszenario nicht verschweigt.

Im Übrigen steigerte der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift abermals: So gab er hier erstmals an, sein Cousin - den er bei seiner ausführlichen Einvernahme vor dem BAA lediglich an einer einzigen Stelle insofern erwähnte, als dieser drei oder vier Monate vor dem BF selbst "rekrutiert" worden sei (AS. 75) - sei von den Leuten der Hisbollah "gekidnappt" worden und man habe seither nichts mehr von ihm gehört (AS. 168). Die Entführung seines Cousins sei auch der Grund dafür gewesen, dass er nach den "Besuchen" der Hisbollah sofort zu seinem Großvater geflüchtet, sich dort versteckt und die weitere Flucht organisiert habe (AS. 168). In der Beschwerdeverhandlung steigerte der BF sein Vorbringen abermals und verwickelte sich dabei erneut in Widersprüche: So gab er hier an, als er sein Haus aufgrund der "Besuche" von Hisbollah fluchtartig verlassen habe, habe er noch nicht gewusst, dass sein Cousin entführt wurde; erst, als er im Dorf seines Großvaters angekommen sei, habe er davon gehört; dies sei auch der Grund für seine Ausreise aus dem Libanon gewesen, da er gedacht habe, ihm würde das Gleiche passieren (Verhandlungsschrift S. 4). Vor diesem Hintergrund ist aber noch verwunderlicher, dass der BF im gesamten Verfahren vor dem BAA mit keinem Wort erwähnte, dass er den Libanon wegen der Entführung seines Cousins verlassen haben will.

Die Frage, warum er diesen Umstand vor dem BAA nicht erwähnt hat, versuchte er wenig überzeugend damit zu erklären, er sei seinerzeit aufgefordert worden, nur persönliche Aspekte zu erzählen. Auch sei ihm sein Cousin nicht nahe gestanden; sie seien weder befreundet gewesen, noch hätten sie viel Kontakt gehabt (Verhandlungsschrift S. 5). Diese Ausführungen sind im Übrigen auch nicht ganz mit seinem Vorbringen in der Beschwerde in Einklang zu bringen, wonach er von seinem Cousin persönlich informiert worden sei, dass dieser nicht der Hisbollah beitreten und auch nicht kämpfen hätte wollen (vgl. AS 169).Die Frage, warum er diesen Umstand vor dem BAA nicht erwähnt hat, versuchte er wenig überzeugend damit zu erklären, er sei seinerzeit aufgefordert worden, nur persönliche Aspekte zu erzählen. Auch sei ihm sein Cousin nicht nahe gestanden; sie seien weder befreundet gewesen, noch hätten sie viel Kontakt gehabt (Verhandlungsschrift S. 5). Diese Ausführungen sind im Übrigen auch nicht ganz mit seinem Vorbringen in der Beschwerde in Einklang zu bringen, wonach er von seinem Cousin persönlich informiert worden sei, dass dieser nicht der Hisbollah beitreten und auch nicht kämpfen hätte wollen vergleiche AS 169).

3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus all diesen Gründen nicht festgestellt werden kann, dass der BF Anwerbeversuchen der Hisbollah ausgesetzt war und in diesem Sinne Verfolgung zu befürchten hat. Auch eine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF kam im Verfahren nicht hervor.

3.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht auf dem Umstand, dass es sich beim BF um arbeitsfähigen Mann handelt, was er auch dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich in Österreich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einem Frisörsalon beteiligt und dort auch arbeitet (vgl. Verhandlungsschrift S 7). Es ist ihm daher möglich und zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfügt er im Libanon über familiäre Anknüpfungspunkte, da insbesondere seine Mutter, mehrere (berufstätige) Brüder sowie eine Schwester und seine Großeltern nach wie vor dort wohnhaft sind.3.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht auf dem Umstand, dass es sich beim BF um arbeitsfähigen Mann handelt, was er auch dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich in Österreich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einem Frisörsalon beteiligt und dort auch arbeitet vergleiche Verhandlungsschrift S 7). Es ist ihm daher möglich und zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfügt er im Libanon über familiäre Anknüpfungspunkte, da insbesondere seine Mutter, mehrere (berufstätige) Brüder sowie eine Schwester und seine Großeltern nach wie vor dort wohnhaft sind.

3.5. Die dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage im Libanon ab und trat der BF diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegen.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, hinzugefügt durch Art. 2 Z 54 Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, hinzugefügt durch Artikel 2, Ziffer 54, Asylgerichtshofgesetz AsylGHG 2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat der Asylgerichtshof Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.

Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 1997 in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon:3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon:

3.1. § 124 Abs. 2 FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.3.1. Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 besagt, dass - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, - die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).

Diesbezüglich ist zunächst wiederum festzuhalten, dass der BF keine individuelle Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in den Libanon abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in den Libanon abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

3.4. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eine Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass sich im Libanon mehrere Angehörige, darunter die Mutter sowie mehrere Brüder und Schwestern aufhalten, mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht.

Die Rückverbringung des BF in den Libanon stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Rückverbringung des BF in den Libanon stellt somit keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Zur Unzulässigkeit der Ausweisung des BF auf Dauer gem. § 10 Abs 2 Z 2 und 5 AsylG4. Zur Unzulässigkeit der Ausweisung des BF auf Dauer gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 AsylG

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

  • -Strichaufzählung
    dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

  • -Strichaufzählung
    diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Abs 6 dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Abs 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Absatz 6, dieser Bestimmung bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Abs 7 dieser Bestimmung).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Absatz 7, dieser Bestimmung).

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (Abs 8 dieser Bestimmung).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Absatz 8, dieser Bestimmung).

4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff (vgl. z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).Beim Ausspruch der Ausweisung ist folglich ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) zu beachten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK schützt die unmittelbare, intime Sphäre eines Menschen; das ist der Bereich, in dem Menschen ihre spezifischen Interessen und Neigungen sowie ihre Beziehungen zu anderen Menschen entfalten. Auch die Störung der Beziehungen zu anderen Menschen durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist ein Eingriff vergleiche z.B. VfSlg. 10.737, 11.455).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie aber lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, 20.03.1991, Cruz Varas).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).

4.3. Im Fall des BF ist zunächst festzuhalten, dass dieser im August 2007 nach Österreich reiste und sich seither durchgehend hier aufhält, sodass seine Aufenthaltsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, was doch ein erheblicher Zeitraum ist. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, dass den BF eine Mitschuld an der Verfahrensdauer treffen würde. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass er während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Integrationsbemühungen gesetzt hat, die über das Ausmaß in vergleichbaren Verfahren hinausgehen. So ist der BF den vorgelegten Unterlagen zufolge seit 19.11.2010 unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. OG. Konkret betreibt der BF seit diesem Zeitpunkt einen Frisiersalon. Wie sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergibt, ist der BF voll selbsterhaltungsfähig und er bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Insofern ist die berufliche Integration des BF als geglückt anzusehen. Darüber hinaus konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung auch mit seinen guten Deutschkenntnissen überzeugen; so wurden die Lebensumstände des BF in Österreich in der Beschwerdeverhandlung ohne Beiziehung der Dolmetscherin erörtert und konnte der BF die Fragen des vorsitzenden Richters problemlos auf Deutsch beantworten. Der Vollständigkeit halber ist zwar zu erwähnen, dass der BF kurz vor der Beschwerdeverhandlung einen Prüfungstermin für die Deutschprüfung A2 hatte, wobei er diese Prüfung knapp nicht bestand; letztlich ändert dies aber nichts daran, dass sich die tatsächlichen Deutschkenntnisse des BF bei Konversationen als durchaus gut erwiesen.

Im Übrigen ist der BF auch unbescholten, wie eine vom AsylGH eingeholte Strafregisterauskunft ergab.

Diesen integrativen Aspekten steht aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber, dass der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste und ihm klar sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sein würde. Allerdings sind die privaten und familiären Interessen des BF - wie dargestellt - dermaßen stark, dass sie bei der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

4.4. Nach § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen; die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Im gegenständlichen Fall war somit auszusprechen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist, da es anderenfalls zu einer Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK gekommen wäre. Im Übrigen sind die privaten Bindungen des BF nicht nur vorübergehender Natur.4.4. Nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen; die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Im gegenständlichen Fall war somit auszusprechen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon auf Dauer unzulässig ist, da es anderenfalls zu einer Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK gekommen wäre. Im Übrigen sind die privaten Bindungen des BF nicht nur vorübergehender Natur.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration, non refoulement, Selbsterhaltungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten