Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D3 245864-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, FZ. 11 15.108-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, FZ. 11 15.108-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.12.2002 einen ersten Asylantrag.
Dieser Antrag wurde nach Einvernahmen des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 leg.cit. festgestellt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass auf Grund der zwischenzeitlichen Änderungen in Georgien eine politische Verfolgung der Gegner von Eduard SCHEWARDNADSE nicht habe festgestellt werden können, was auch für Mitglieder der Arbeiterpartei sowie für Anhänger von Swiad GAMSACHURDIA gelte. Auch XXXX sei auf Grund der gegen ihn gerichteten Strafverfolgungshandlungen nicht mehr in der Lage, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Mangels Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen scheide die Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer aus. Weder aus der allgemeinen Lage in Georgien noch aus den bekannten individuellen Umständen betreffend den Beschwerdeführer ergaben sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 1997.Dieser Antrag wurde nach Einvernahmen des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg.cit. festgestellt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wurde der damaligen Rechtslage entsprechend nicht ausgesprochen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass auf Grund der zwischenzeitlichen Änderungen in Georgien eine politische Verfolgung der Gegner von Eduard SCHEWARDNADSE nicht habe festgestellt werden können, was auch für Mitglieder der Arbeiterpartei sowie für Anhänger von Swiad GAMSACHURDIA gelte. Auch römisch 40 sei auf Grund der gegen ihn gerichteten Strafverfolgungshandlungen nicht mehr in der Lage, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Mangels Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen scheide die Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer aus. Weder aus der allgemeinen Lage in Georgien noch aus den bekannten individuellen Umständen betreffend den Beschwerdeführer ergaben sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutz im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. D6 245864-0/2008/21E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2009 wegen einer akuten psychotischen Episode in die XXXX stationär in psychiatrische Behandlung aufgenommen wurde, dort einige Monate geblieben ist, danach bis etwa Februar 2010 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat und zuletzt noch Medikamente einnahm, jedoch in der Lage war, in seinem Beruf als XXXX und XXXX in Österreich tätig zu sein. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung aktuell ausgesetzt wäre. An der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens seien zusätzlich erhebliche Zweifel aufgetreten. Angemerkt wurde weiters, dass in der Beschwerdeverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vollkommen einvernahmefähig gewesen wäre, hätten festgestellt werden können. Auch seine Ehefrau habe in der Verhandlung seine Einvernahmefähigkeit durch keine Äußerung in Frage gestellt und hätten die eingeholten Aktenteile des Unterbringungsverfahrens ebenfalls keinen Anlass gegeben, die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers nachträglich in Frage zu stellen. Dieses Erkenntnis wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 15.06.2010 an den Beschwerdeführer zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. D6 245864-0/2008/21E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2009 wegen einer akuten psychotischen Episode in die römisch 40 stationär in psychiatrische Behandlung aufgenommen wurde, dort einige Monate geblieben ist, danach bis etwa Februar 2010 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat und zuletzt noch Medikamente einnahm, jedoch in der Lage war, in seinem Beruf als römisch 40 und römisch 40 in Österreich tätig zu sein. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung aktuell ausgesetzt wäre. An der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens seien zusätzlich erhebliche Zweifel aufgetreten. Angemerkt wurde weiters, dass in der Beschwerdeverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vollkommen einvernahmefähig gewesen wäre, hätten festgestellt werden können. Auch seine Ehefrau habe in der Verhandlung seine Einvernahmefähigkeit durch keine Äußerung in Frage gestellt und hätten die eingeholten Aktenteile des Unterbringungsverfahrens ebenfalls keinen Anlass gegeben, die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers nachträglich in Frage zu stellen. Dieses Erkenntnis wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 15.06.2010 an den Beschwerdeführer zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am 15.12.2011 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung aus der Schweiz rückübernommen, worauf er am selben Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Anschluss an seine Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 11.01.2012 wurde der Beschwerdeführer zur ärztlichen Untersuchung zugewiesen.
Ferner hat eine Ermittlung bei seinem Vermieter ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 21.01.2012 bis 23.01.2012 in der XXXX in stationärer Behandlung befunden hat.Ferner hat eine Ermittlung bei seinem Vermieter ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 21.01.2012 bis 23.01.2012 in der römisch 40 in stationärer Behandlung befunden hat.
Einem Schreiben vom 30.01.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Ausweis nicht angemeldet werden könne und postalisch in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, erreichbar sei.
Nach dem Ergebnis der eingeholten ärztlichen Stellungnahme durch XXXX vom 05.03.2012 bestand der hochgradige Verdacht auf paranoide Schizophrenie, allenfalls auch anhaltende wahnhafte Störung, allenfalls auch substanzinduzierte Psychose mit Größen- und Verfolgungsphantasien, wobei nicht zu vergessen sei, dass der Beschwerdeführer auch XXXX ist und eine zielgerichtete Darstellung nicht hundertprozentig auszuschließen sei, wofür allerdings ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei. Als Befund wurde ua. ausgeführt, dass die Orientierung an diesem Tag allseits gegeben war und das Bewusstsein klar war, Denkstörungen angegeben wurden, das Gefühl des Beeinflusstseins, Abgehörtwerdens, Gedankenentziehens, Programmiertwerdens wurde berichtet, das Denkziel sei allerdings an diesem Tag erreicht worden.Nach dem Ergebnis der eingeholten ärztlichen Stellungnahme durch römisch 40 vom 05.03.2012 bestand der hochgradige Verdacht auf paranoide Schizophrenie, allenfalls auch anhaltende wahnhafte Störung, allenfalls auch substanzinduzierte Psychose mit Größen- und Verfolgungsphantasien, wobei nicht zu vergessen sei, dass der Beschwerdeführer auch römisch 40 ist und eine zielgerichtete Darstellung nicht hundertprozentig auszuschließen sei, wofür allerdings ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei. Als Befund wurde ua. ausgeführt, dass die Orientierung an diesem Tag allseits gegeben war und das Bewusstsein klar war, Denkstörungen angegeben wurden, das Gefühl des Beeinflusstseins, Abgehörtwerdens, Gedankenentziehens, Programmiertwerdens wurde berichtet, das Denkziel sei allerdings an diesem Tag erreicht worden.
Anlässlich der Einvernahme am 29.03.2012 durch des Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde ihm das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, wobei er das Ergebnis zur Kenntnis genommen hat. Weiters machte er dabei Angaben zu seinem Familienleben, wonach seine Frau und seine Kinder in Österreich ein Bleiberecht hätten, er aber von seiner Frau getrennt lebe. Er machte jedoch keine Angaben dazu, ob etwa eine Ausweisung aus familiären oder privaten Interessen wie etwa eine Pflegebedürftigkeit unzulässig wäre, und räumte ein, dass er den neuerlichen Asylantrag gestellt habe, um nicht abgeschoben zu werden. Er legte jedoch Unterlagen über die Integration seines Sohnes XXXX vom 13.04.2010, eine Übersetzung einer georgischen Bestätigung für den Beschwerdeführer vom 14.04.2001 und einer georgischen "Anrede" vom 15.10.2002, eine Unterschriftenliste für den Beschwerdeführer und seine Familie, mehrere Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer datiert aus dem Jahr 2010, Bestätigungen und Referenzen aus 2010 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an Theaterprojekten, einen XXXX vom August bis Oktober 2010 für den Beschwerdeführer, Fotos sowie einen Lebenslauf vor.Anlässlich der Einvernahme am 29.03.2012 durch des Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde ihm das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, wobei er das Ergebnis zur Kenntnis genommen hat. Weiters machte er dabei Angaben zu seinem Familienleben, wonach seine Frau und seine Kinder in Österreich ein Bleiberecht hätten, er aber von seiner Frau getrennt lebe. Er machte jedoch keine Angaben dazu, ob etwa eine Ausweisung aus familiären oder privaten Interessen wie etwa eine Pflegebedürftigkeit unzulässig wäre, und räumte ein, dass er den neuerlichen Asylantrag gestellt habe, um nicht abgeschoben zu werden. Er legte jedoch Unterlagen über die Integration seines Sohnes römisch 40 vom 13.04.2010, eine Übersetzung einer georgischen Bestätigung für den Beschwerdeführer vom 14.04.2001 und einer georgischen "Anrede" vom 15.10.2002, eine Unterschriftenliste für den Beschwerdeführer und seine Familie, mehrere Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer datiert aus dem Jahr 2010, Bestätigungen und Referenzen aus 2010 betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an Theaterprojekten, einen römisch 40 vom August bis Oktober 2010 für den Beschwerdeführer, Fotos sowie einen Lebenslauf vor.
Am 03.09.2012 langte eine Bestätigung für den Beschwerdeführer über seine Meldung in XXXX ohne Wohnsitzqualität, ein.Am 03.09.2012 langte eine Bestätigung für den Beschwerdeführer über seine Meldung in römisch 40 ohne Wohnsitzqualität, ein.
Am 04.10.2012 wurde die Bevollmächtigung von Mag. Anna Maria Resch von Asyl in Not bekanntgegeben.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 07.11.2012, Zl. 11 15.108-EAST Ost, wurde der Antrag vom 15.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 07.11.2012, Zl. 11 15.108-EAST Ost, wurde der Antrag vom 15.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 verletzt habe, weiteres seine Erkrankung festgestellt und ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit bzw. exzeptionellen psychischen Störung leide, welche einer Überstellung nach Georgien gemäß Art. 3 EMRK entgegenstehe. Im ersten Verfahren seien alle bis zum 15.06.2010 entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden und könne darüber nicht neuerlich entschieden werden. Er habe sich zumindest vom 29.09.2011 bis 15.12.2011 in der Schweiz aufgehalten und dort ebenfalls Asyl beantragt, ehe er am 15.12.2011 nach Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung rücküberstellt worden sei. Insgesamt habe kein neuer asylrelevanter bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zu seinem Familienleben wurde festgestellt, dass sich seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, welche über ein bis 07.04.2013 gültiges Aufenthaltsrecht verfügten, im Bundesgebiet aufhalten würden. Weiters halte sich sein Vater nach Abschluss eines Asylverfahrens mit rechtskräftiger Ausweisung nach Georgien und ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Es könne lediglich ein geringfügiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben erblickt werden, seine Interessen würden jedoch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen, eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können, besonders intensive Beziehungsaspekte zur Republik Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen würde sich eine seit den im Vorverfahren getroffenen Länderberichten maßgeblich geänderte Lage in seinem Heimatland ergeben und wurden im Anschluss aktuelle Feststellungen zu Georgien getroffen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, verletzt habe, weiteres seine Erkrankung festgestellt und ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit bzw. exzeptionellen psychischen Störung leide, welche einer Überstellung nach Georgien gemäß Artikel 3, EMRK entgegenstehe. Im ersten Verfahren seien alle bis zum 15.06.2010 entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden und könne darüber nicht neuerlich entschieden werden. Er habe sich zumindest vom 29.09.2011 bis 15.12.2011 in der Schweiz aufgehalten und dort ebenfalls Asyl beantragt, ehe er am 15.12.2011 nach Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung rücküberstellt worden sei. Insgesamt habe kein neuer asylrelevanter bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zu seinem Familienleben wurde festgestellt, dass sich seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, welche über ein bis 07.04.2013 gültiges Aufenthaltsrecht verfügten, im Bundesgebiet aufhalten würden. Weiters halte sich sein Vater nach Abschluss eines Asylverfahrens mit rechtskräftiger Ausweisung nach Georgien und ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Es könne lediglich ein geringfügiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben erblickt werden, seine Interessen würden jedoch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht überwiegen. Er verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen, eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können, besonders intensive Beziehungsaspekte zur Republik Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen würde sich eine seit den im Vorverfahren getroffenen Länderberichten maßgeblich geänderte Lage in seinem Heimatland ergeben und wurden im Anschluss aktuelle Feststellungen zu Georgien getroffen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in seiner Sphäre gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch in den anzuwendenden Rechtsbestimmungen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung einer neuerlichen entgegen stehe, weshalb die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei (zu Spruchteil I.). Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass in Bezug auf seine Ehefrau aktuell kein intensives Familienleben hätte erblickt werden können, zumindest während seines Aufenthaltes in der Schweiz und weil er nach seiner Antragstellung zumindest seit Februar 2012 in der Bundesbetreuung und seit 30.08.2012 als obdachlos gemeldet gewesen sei und er selbst angegeben habe, vorübergehend von ihr getrennt zu sein, ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr sei nicht hervorgekommen. Jedenfalls liege in Bezug auf seine minderjährigen Kinder, welche über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen würden, jedoch ipso iure ein Familienleben vor. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle seiner Ausweisung liege jedoch nicht vor, weil er im Gegensatz zu seiner Frau keinen Aufenthaltstitel habe erlangen können, er nach illegaler Einreise und Abweisung seines ersten Antrages nicht darauf habe vertrauen können, sein Leben im Bundesgebiet fortsetzen zu können und er auch sein in Österreich lose geführtes Familienleben in Georgien fortsetzen könne, zumal eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und ihn seine Familie angesichts ihrer georgischen Staatsbürgershaft in Georgien ungehindert besuchen könne. Da auch das Verfahren seines Vaters mit einer rechtskräftigen Ausweisung beendet worden sei, könne in einer (gemeinsamen) Ausweisung kein Eingriff in ein Familienleben erblickt werden. Er halte sich abgesehen von seinem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz seit dem 04.12.2002 im Bundesgebiet auf, wobei sich dieser Aufenthalt auf letztlich unbegründete Asylanträge gestützt habe und ein nur geringer Integrationsgrad vorliege und es bleibe ihm unbenommen, vom Ausland her einen Aufenthaltstitel zu beantragen und legal einzureisen. Seine Abschiebung werde durch die behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über seine Anträge nicht unverhältnismäßig. Es habe ihm klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet im Fall der Abweisung nur ein vorübergehender sei und indiziere seine illegale Einreise, dass ihm die Unmöglichkeit einer legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Er halte sich mit einer mehrmonatigen Unterbrechung etwa 10 Jahre im Bundesgebiet auf, habe nur mittelgradige Deutschkenntnisse und sei auch in den Jahren 2007/2008 und 2009/2010 einer geringfügigen Beschäftigung im Bereich der Kunst nachgegangen. Eine intensive soziale Verfestigung könne angesichts seiner Obdachlosenmeldung nicht erblickt werden, er habe durch seine nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und seine erhebliche Täuschung nicht unwesentlich zur Verlängerung der Verfahren beigetragen, was eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziere. Er habe selbst angegeben, in Österreich nicht bleiben zu wollen. Er verfüge nach Abschluss des Asylverfahrens über kein anderes Aufenthaltsrecht und sei danach sein weiterer Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die von ihm behaupteten Bindungen und Beziehungen zu Österreich habe er anlässlich der Einvernahme nicht konkret ausführen können und entstehe der Eindruck, es handle sich bei den vorgelegten Bescheinigungen vom April 2010 um Gefälligkeitsschreiben. Es hätten sich jedoch nachfolgend keine weiteren Verdichtungen bzw. dauerhaften Bindungselemente ergeben.Rechtlich wurde ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in seiner Sphäre gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch in den anzuwendenden Rechtsbestimmungen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung einer neuerlichen entgegen stehe, weshalb die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei (zu Spruchteil römisch eins.). Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass in Bezug auf seine Ehefrau aktuell kein intensives Familienleben hätte erblickt werden können, zumindest während seines Aufenthaltes in der Schweiz und weil er nach seiner Antragstellung zumindest seit Februar 2012 in der Bundesbetreuung und seit 30.08.2012 als obdachlos gemeldet gewesen sei und er selbst angegeben habe, vorübergehend von ihr getrennt zu sein, ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr sei nicht hervorgekommen. Jedenfalls liege in Bezug auf seine minderjährigen Kinder, welche über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen würden, jedoch ipso iure ein Familienleben vor. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle seiner Ausweisung liege jedoch nicht vor, weil er im Gegensatz zu seiner Frau keinen Aufenthaltstitel habe erlangen können, er nach illegaler Einreise und Abweisung seines ersten Antrages nicht darauf habe vertrauen können, sein Leben im Bundesgebiet fortsetzen zu können und er auch sein in Österreich lose geführtes Familienleben in Georgien fortsetzen könne, zumal eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können und ihn seine Familie angesichts ihrer georgischen Staatsbürgershaft in Georgien ungehindert besuchen könne. Da auch das Verfahren seines Vaters mit einer rechtskräftigen Ausweisung beendet worden sei, könne in einer (gemeinsamen) Ausweisung kein Eingriff in ein Familienleben erblickt werden. Er halte sich abgesehen von seinem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz seit dem 04.12.2002 im Bundesgebiet auf, wobei sich dieser Aufenthalt auf letztlich unbegründete Asylanträge gestützt habe und ein nur geringer Integrationsgrad vorliege und es bleibe ihm unbenommen, vom Ausland her einen Aufenthaltstitel zu beantragen und legal einzureisen. Seine Abschiebung werde durch die behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über seine Anträge nicht unverhältnismäßig. Es habe ihm klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet im Fall der Abweisung nur ein vorübergehender sei und indiziere seine illegale Einreise, dass ihm die Unmöglichkeit einer legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht und spreche die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Er halte sich mit einer mehrmonatigen Unterbrechung etwa 10 Jahre im Bundesgebiet auf, habe nur mittelgradige Deutschkenntnisse und sei auch in den Jahren 2007 aus 2008, und 2009 aus 2010, einer geringfügigen Beschäftigung im Bereich der Kunst nachgegangen. Eine intensive soziale Verfestigung könne angesichts seiner Obdachlosenmeldung nicht erblickt werden, er habe durch seine nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und seine erhebliche Täuschung nicht unwesentlich zur Verlängerung der Verfahren beigetragen, was eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziere. Er habe selbst angegeben, in Österreich nicht bleiben zu wollen. Er verfüge nach Abschluss des Asylverfahrens über kein anderes Aufenthaltsrecht und sei danach sein weiterer Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die von ihm behaupteten Bindungen und Beziehungen zu Österreich habe er anlässlich der Einvernahme nicht konkret ausführen können und entstehe der Eindruck, es handle sich bei den vorgelegten Bescheinigungen vom April 2010 um Gefälligkeitsschreiben. Es hätten sich jedoch nachfolgend keine weiteren Verdichtungen bzw. dauerhaften Bindungselemente ergeben.
Dieser Bescheid wurde am 20.11.2012 von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers übernommen.
Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde, worin bemängelt wurde, dass sich die Behörde offenbar nicht mit den vorgebrachten Unterstützungserklärungen seiner zahlreichen Freunde auseinandergesetzt habe, da sie ansonsten nicht zu dem Schluss gelangen könne, dass er lediglich über einen geringen Integrationsgrad verfüge. Er habe sich an zahlreichen Projekten beteiligt und diese auch vorgebracht. Zudem sei seine Kernfamilie hier, mit welcher er zwar nicht zusammenlebe, jedoch habe er nach wie vor Kontakt zu seinen Kindern und seine Ausweisung würde einen Eingriff in sein Familienleben darstellen und sei eine weitere Beziehung zu seinen Kindern von Georgien aus nicht möglich. Die Kinder hätten einen regulären Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte). Ferner hätte die Behörde den Beschwerdeführer auf S 36 des angefochtenen Bescheides in die Russische Föderation /Tschetschenien zurückschicken wollen, obwohl er aus Georgien stamme und weise die Behörde mehrmals darauf hin, dass er sich von September 2011 bis Dezember 2012 in der Schweiz aufgehalten habe, tatsächlich sei er jedoch nur neun Wochen vom September 2011 bis Dezember 2011 dort gewesen und lasse dies wohl kaum einen Schluss auf die (Unterbrechung der) Beziehung zu seinen Kindern zu. Aus diesen Gründen werde die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Das Verhalten der Behörde sei willkürlich, weil die Erkrankung des Beschwerdeführers, sein Familienleben und seine hervorragende Integration und seine beinahe perfekten Deutschkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie. Die Behörde sehe beim Beschwerdeführer lediglich eine "paranoide Psychose, allenfalls eine anhaltende wahnhafte Störung" vorliegen. Es sei interessant, dass der Beschwerdeführer es schaffe, sämtliche Ärzte über seinen Gesundheitszustand zu täuschen und dass der Arzt des Bundesasylamtes eine konträre bzw. mildere Form des psychischen Zustandes so schnell zu diagnostizieren vermöge. Zum unterstellten XXXX sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung leugne, weswegen eine Simulation nicht zu erwarten sei. Sowohl in der Einvernahme, als ihm das psychiatrische Gutachten vorgelegt worden sei, als auch in der Rechtsberatung habe er seine Erkrankung abgestritten und sei der Meinung, dass es sich bei der Diagnose um eine Verschwörung des österreichischen Staates handle. Eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild des Klienten fehle. Seit dem ersten Asylantrag, welcher (am) "08.06.2012" vom Asylgerichtshof negativ entschieden worden sei, sei eine Änderung des medizinischen Zustands des Beschwerdeführers als auch eine Änderung der Aufenthaltstitel seiner Kernfamilie eingetreten. Das Bundesasylamt sei nun der Ansicht, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Krankheit leide, was nicht der Auffassung der früheren Ärzte entspreche und auch nicht der des Beschwerdeführers, da dieser der Auffassung sei, nicht krank zu sein und dass die diagnostizierte Erkrankung eine Lüge sei. Die Kinder des Beschwerdeführers seien im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte und stehe er natürlich mit ihnen in engstem Kontakt und könne nur auf Grund der Trennung von der Mutter seiner Kinder nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei deswegen rechtswidrig. Es folgten Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung. Vorgelegt wurde eine Vollmacht für Frau Anna Resch von "Asyl in Not" sowie eine fachärztliche Bestätigung der XXXX für den Beschwerdeführer vom 28.05.2009 mit der Diagnose "paranoide Schizophrenie" und ein Kurzarztbrief vom 16.02.2012 dieser Klinik mit der Diagnose "paranoide Schizophrenie, Z.n. multiplem Substanzgebrauch, Nikotinabusus, HIV neg.".Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde, worin bemängelt wurde, dass sich die Behörde offenbar nicht mit den vorgebrachten Unterstützungserklärungen seiner zahlreichen Freunde auseinandergesetzt habe, da sie ansonsten nicht zu dem Schluss gelangen könne, dass er lediglich über einen geringen Integrationsgrad verfüge. Er habe sich an zahlreichen Projekten beteiligt und diese auch vorgebracht. Zudem sei seine Kernfamilie hier, mit welcher er zwar nicht zusammenlebe, jedoch habe er nach wie vor Kontakt zu seinen Kindern und seine Ausweisung würde einen Eingriff in sein Familienleben darstellen und sei eine weitere Beziehung zu seinen Kindern von Georgien aus nicht möglich. Die Kinder hätten einen regulären Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte). Ferner hätte die Behörde den Beschwerdeführer auf S 36 des angefochtenen Bescheides in die Russische Föderation /Tschetschenien zurückschicken wollen, obwohl er aus Georgien stamme und weise die Behörde mehrmals darauf hin, dass er sich von September 2011 bis Dezember 2012 in der Schweiz aufgehalten habe, tatsächlich sei er jedoch nur neun Wochen vom September 2011 bis Dezember 2011 dort gewesen und lasse dies wohl kaum einen Schluss auf die (Unterbrechung der) Beziehung zu seinen Kindern zu. Aus diesen Gründen werde die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Das Verhalten der Behörde sei willkürlich, weil die Erkrankung des Beschwerdeführers, sein Familienleben und seine hervorragende Integration und seine beinahe perfekten Deutschkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie. Die Behörde sehe beim Beschwerdeführer lediglich eine "paranoide Psychose, allenfalls eine anhaltende wahnhafte Störung" vorliegen. Es sei interessant, dass der Beschwerdeführer es schaffe, sämtliche Ärzte über seinen Gesundheitszustand zu täuschen und dass der Arzt des Bundesasylamtes eine konträre bzw. mildere Form des psychischen Zustandes so schnell zu diagnostizieren vermöge. Zum unterstellten römisch 40 sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung leugne, weswegen eine Simulation nicht zu erwarten sei. Sowohl in der Einvernahme, als ihm das psychiatrische Gutachten vorgelegt worden sei, als auch in der Rechtsberatung habe er seine Erkrankung abgestritten und sei der Meinung, dass es sich bei der Diagnose um eine Verschwörung des österreichischen Staates handle. Eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild des Klienten fehle. Seit dem ersten Asylantrag, welcher (am) "08.06.2012" vom Asylgerichtshof negativ entschieden worden sei, sei eine Änderung des medizinischen Zustands des Beschwerdeführers als auch eine Änderung der Aufenthaltstitel seiner Kernfamilie eingetreten. Das Bundesasylamt sei nun der Ansicht, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Krankheit leide, was nicht der Auffassung der früheren Ärzte entspreche und auch nicht der des Beschwerdeführers, da dieser der Auffassung sei, nicht krank zu sein und dass die diagnostizierte Erkrankung eine Lüge sei. Die Kinder des Beschwerdeführers seien im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte und stehe er natürlich mit ihnen in engstem Kontakt und könne nur auf Grund der Trennung von der Mutter seiner Kinder nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei deswegen rechtswidrig. Es folgten Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung. Vorgelegt wurde eine Vollmacht für Frau Anna Resch von "Asyl in Not" sowie eine fachärztliche Bestätigung der römisch 40 für den Beschwerdeführer vom 28.05.2009 mit der Diagnose "paranoide Schizophrenie" und ein Kurzarztbrief vom 16.02.2012 dieser Klinik mit der Diagnose "paranoide Schizophrenie, Z.n. multiplem Substanzgebrauch, Nikotinabusus, HIV neg.".
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266).Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266).
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG].Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG].
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Für die Frage des Vorliegens eines glaubhaften Kerns bedarf es jedenfalls einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des Asylwerbers. Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen kann zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch ist ein solcher nach der Rechtssprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556-6).
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall teilweise die Auseinandersetzung mit den selben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen und wurde auch seine psychische Erkrankung bereits im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 08.06.2010 berücksichtigt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall teilweise die Auseinandersetzung mit den selben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen und wurde auch seine psychische Erkrankung bereits im Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 08.06.2010 berücksichtigt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch in einigen Punkten, welche auch in der Beschwerde moniert wurden, als nicht nachvollziehbar und macht daher das Ermittlungsverfahren in mehreren Punkten ergänzungsbedürftig:
Es wurde nach Auffassung des Asylgerichtshofes nicht hinreichend geprüft, ob der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung auch angesichts seines aktenkundigen erneuten Krankenhausaufenthaltes im Jänner 2012 einvernahmefähig und in der Lage war, seine Interessen im anhängigen Asylverfahren ausreichend zu vertreten (oder die Bestellung eines Sachwalters erforderlich gewesen wäre). Des Weiteren wurde nach Auffassung des Asylgerichtshofes die Intensität seines Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet samt eines allfällig vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses nicht näher untersucht und auch nicht erhoben, welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie hätte. Ferner wurden keine näheren Ermittlungen darüber gepflogen, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Ehefrau und seinen Kindern kein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erteilt wurde.
Die Beurteilung dieser Fragen kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung (ad Spruchpunkt I.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt II.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.Die Beurteilung dieser Fragen kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung (ad Spruchpunkt römisch eins.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch zwei.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren zunächst ein fachärztliches Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob der Beschwerdeführer einvernahmefähig und in der Lage ist, seine Interessen im aktuellen Verfahren zu vertreten, ob der Beschwerdeführer auf die Pflege bzw. Betreuung durch Angehörige angewiesen ist und allenfalls welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Trennung von seiner Frau und den Kindern hätte, sowie sich ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, allenfalls auch seine Frau zum Familienleben mit ihr und den Kindern sowie über ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu befragen, weiters zu erheben, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer anders als seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, und in der Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen, welche zu berücksichtigen wären.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 03.12.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.12.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Gutachten, Kassation, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
28.01.2013