Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C20 427.724-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 12 06.595-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 12 06.595-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 38 AsylG 2005 (AsylG) idgF. abgewiesen. Gemäß §§ 8 und 10 AsylG idgF. wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 38 AsylG 2005 (AsylG) idgF. abgewiesen. Gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG idgF. wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde am selben Tag im Beisein eines geeigneten Dolmetschers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, in XXXX am XXXX geboren worden zu sein. In Indien lebten, neben anderen Familienmitgliedern, seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf Asylgewährung. Er wurde am selben Tag im Beisein eines geeigneten Dolmetschers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, in römisch 40 am römisch 40 geboren worden zu sein. In Indien lebten, neben anderen Familienmitgliedern, seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern.
Indien hätte er am 21.04.2012 schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass es am 28.03.2012 eine Veranstaltung für die Freilassung eines Sikhs gegeben hätte. Es sei zu Ausschreitungen gekommen, wobei die Polizei auf Passanten geschossen hätte. Einige Studenten der Schule hätten die Polizei angegriffen. Zwei Personen seien uns Leben gekommen. Alle wären geflüchtet, da sie Angst gehabt hätten, von der Polizei festgenommen zu werden.
2. Am 08.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, sein Heimatland am 20.04.2012 verlassen zu haben. Nach Abschluss der Schule im Jahre 2010 hätte er sich am 03.03.2012 in ein College eingeschrieben, hätte aber am 12.04.2012 aufgehört, dort zu studieren. In der Zeit vom 12.04.2012 bis 19.04.2012 hätte er sich bei seiner Tante in XXXX aufgehalten. Er sei dann zurückgefahren und hätte sich am 19.04.2012 verabschiedet. Befragt nach dem Aufenthalt zwischen 12. und 19.04.2012 brachte er vor, bis zum 15.04.2012 bei seiner Tante gewesen zu sein, dann sei er nach Hause gefahren und am 16.04.2012 mit dem Bus zum XXXX nach XXXX gereist. Er hätte die Nacht im XXXX verbracht und sei dann wieder nach Hause gefahren. Dort sei er bis zum 19.04.2012 verblieben und wäre dann nach Delhi gereist. In der Zeit bis zum 19.04.2012 wäre er einkaufen gewesen und hätte Kleidung gekauft.2. Am 08.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, sein Heimatland am 20.04.2012 verlassen zu haben. Nach Abschluss der Schule im Jahre 2010 hätte er sich am 03.03.2012 in ein College eingeschrieben, hätte aber am 12.04.2012 aufgehört, dort zu studieren. In der Zeit vom 12.04.2012 bis 19.04.2012 hätte er sich bei seiner Tante in römisch 40 aufgehalten. Er sei dann zurückgefahren und hätte sich am 19.04.2012 verabschiedet. Befragt nach dem Aufenthalt zwischen 12. und 19.04.2012 brachte er vor, bis zum 15.04.2012 bei seiner Tante gewesen zu sein, dann sei er nach Hause gefahren und am 16.04.2012 mit dem Bus zum römisch 40 nach römisch 40 gereist. Er hätte die Nacht im römisch 40 verbracht und sei dann wieder nach Hause gefahren. Dort sei er bis zum 19.04.2012 verblieben und wäre dann nach Delhi gereist. In der Zeit bis zum 19.04.2012 wäre er einkaufen gewesen und hätte Kleidung gekauft.
Am 28.03.2012 hätte er mit Freunden gegen die Verhängung der Todesstrafe über Ballwant Singh in XXXX demonstriert. Sie hätten laut Parolen gerufen und wäre die Polizei mit Schlagstöcken eingeschritten. Zwei Demonstranten seien angeschossen worden, einer sei ums Leben gekommen. Er sei nach Hause gelaufen, alle Leute wären weggelaufen. Ein paar der Freunde seien festgenommen worden. Nähere Einzelheiten über den Vorfall und allfällige Kontakte zur Polizei könne er nicht angeben. Bei der Demonstration wären seine Familie und der Vater dabei gewesen, alle hätten Parolen gerufen. Sie wären alle in die Mitte des Demonstrationszuges gegangen, vorne am Zug sei dann geschossen worden. Er sei nach hinten gelaufen, in die Gassen zu seinem Motorrad und wäre dann nach Hause gefahren. Alle wären weggelaufen oder hätten Schutz in den umliegenden Häusern gesucht.Am 28.03.2012 hätte er mit Freunden gegen die Verhängung der Todesstrafe über Ballwant Singh in römisch 40 demonstriert. Sie hätten laut Parolen gerufen und wäre die Polizei mit Schlagstöcken eingeschritten. Zwei Demonstranten seien angeschossen worden, einer sei ums Leben gekommen. Er sei nach Hause gelaufen, alle Leute wären weggelaufen. Ein paar der Freunde seien festgenommen worden. Nähere Einzelheiten über den Vorfall und allfällige Kontakte zur Polizei könne er nicht angeben. Bei der Demonstration wären seine Familie und der Vater dabei gewesen, alle hätten Parolen gerufen. Sie wären alle in die Mitte des Demonstrationszuges gegangen, vorne am Zug sei dann geschossen worden. Er sei nach hinten gelaufen, in die Gassen zu seinem Motorrad und wäre dann nach Hause gefahren. Alle wären weggelaufen oder hätten Schutz in den umliegenden Häusern gesucht.
Am 12.04.2012 sei er das letzte Mal im College gewesen, hätte Lehrer und Freunde besucht und habe dann eine Party veranstaltet, weil er erfahren habe, dass er ein Visum für Moskau bekommen hätte. Den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen hätte er am 18. oder 19.04.2012 gefasst. Zu diesem Zeitpunkt hätte er erfahren, dass er gesucht werde. Sein Vater hätte schon am 02. Oder 03.04.2012 Kontakt zu einem Schlepper gesucht. Dieser habe er selbst erst am Flughafen getroffen. Weitere Gründe hätte er nicht, er habe alles angegeben. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, von der Polizei verhaftet zu werden. Er hätte nicht die Möglichkeit gehabt, in einem anderen Teil Indiens zu leben, da seine Familie seine Ausreise beschlossen hätte.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur politischen und menschenrechtliche Lage in Indien vorgehalten.
II. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 12.06.595-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2012 gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Pakistan" abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach "Pakistan" ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).römisch zwei. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, FZ. 12.06.595-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Pakistan" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer nach "Pakistan" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt versagte dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig Beschwerde. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an der Demonstration eine politische Verfolgung und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dargetan habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes konkrete Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall vorgebracht und Hintergrundinformationen sowie Nebendetails vorgebracht. Im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse muss festgehalten werden, dass es dem Bundesasylamt nicht gelungen ist, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und sei Seitens der Erstinstanz auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Demonstration habe es tatsächlich gegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen.
III. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch drei. Auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration) werden für unglaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer hat in Indien in seinem Elternhaus im Dorf XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.Der Beschwerdeführer hat in Indien in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer hat seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandte in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurden im Bescheid der Erstinstanz Feststellungen getroffen.
Zusammengefasst ergibt sich folgendes:
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)(römisch 40 (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Indien verfügt über ein relativ kostengünstiges Gesundheitssystem mit einer weit verbreiteten Verfügbarkeit im eigenen Land hergestellter generischer Medikamente und Impfstoffe. Es wird angenommen, dass die Globalisierung zu einem Anstieg der Medikamentenkosten und damit zu einer Erhöhung der allgemeinen Gesundheitskosten führen wird. Diese Politik empfiehlt Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesicherten medizinischen Versorgung auch in Zukunft.
Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30 % der Bevölkerung des Landes lebt in städtischen Regionen und es wird erwartet, dass dieser Anteil bis 2010 auf 33 % ansteigt. Dieser Anstieg wird wahrscheinlich größtenteils durch Migration verursacht, was zu Elendsvierteln ohne unterstützende Infrastruktur führen wird. Selbst die wenigen öffentlichen medizinischen Dienste, die verfügbar sind, können solche ungeplanten Wohnsiedlungen nicht durchdringen, so dass die Menschen private Dienste in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen müssen. Die zunehmende Fahrzeugdichte in Ballungsgebieten hat darüber hinaus zu einem Anstieg der Zahl schwerer Unfälle, die eine Behandlung in gut ausgestatteten Trauma-Zentren erfordern, geführt.
Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20 % der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen sucht, und weniger als 45 % der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen; es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage. Der allgemeine Mangel an medizinischem Personal ist insbesondere in den unterentwickelten und ländlichen Gebieten unverhältnismäßig groß. Kein bisher in Angriff genommenes Anreizsystem konnte privates medizinisches Personal bisher dazu bewegen, in diese Gebiete umzusiedeln.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen.
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)(römisch 40 (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Zu den Negativfeststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt - wo schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt im wesentlichen Punkten unbestimmte sowie wenig detaillierte Angaben. Zutreffend geht das Bundesasylamt im angefochtenem Bescheid davon aus, dass die gesamte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers widersprüchlich äußerst vage und unkonkret geschildert wurde, was den Schluss nahelegt, dass es sich um nicht tatsächliche vom Beschwerdeführer erlebte Geschehnisse handelt.
Als der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme aufgefordert wurde, die Fluchtgründe anzugeben, brachte er anfangs vor, dass bei den Ausschreitungen im Zuge der Demonstration zwei Personen ums Leben gekommen wären (siehe Niederschrift vom 29.05.2012, Aktenseite 26). Vor dem Bundesasylamt gab er widersprüchlich dazu an (siehe Aktenseite vor dem Bundesasylamt am 28.06.2012, Aktenseite 57), dass nur einer der getroffenen Personen ums Leben gekommen wäre. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wird wiederum ausgeführt, dass im Zuge der Demonstration eine Reihe von Menschen verletzt und getötet wurde.
Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer angibt, dass auch sein Vater und die Familie bei dieser Demonstration anwesend gewesen und mitgegangen wären (siehe Niederschrift vom 08.06.2012, Aktenseite 59). Naheliegend wäre, dass es auch in der Folge ein Vorgehen der Polizei gegen seinen Vater und die Familie hätte geben müssen. Dies wurde aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist auch nicht erklärbar, warum gerade der Beschwerdeführer, der sofort nach dem Vorgehen der Polizei gegen die Demonstranten mit dem Motorrad nach Hause gefahren ist, von der Polizei verfolgt werden sollte. Mangels persönlichen Kontaktes mit der Polizei im Verlauf der Demonstration ist nicht ersichtlich, warum gerade er einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt sein sollte.
Laut Angaben des Beschwerdeführers fand die Demonstration am 28.03.2012 statt. Gegen eine Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach am 12.04.2012 im College aufgehalten und dort mit seinem Kollegen eine Party - wegen des Erhaltens eines Visums - gefeiert hat. Bei begründeter Furcht vor Verfolgung wäre es eher wahrscheinlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten hätte, um einer Verfolgung der Polizei wegen der Teilnahme an der Demonstration zu entgehen. Zu diesem Zeitpunkt muss noch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2012 den XXXX besucht und sich auf dem Dorfplatz Kleidung gekauft hat. Dieses Verhalten deute nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht eine Furcht vor Verfolgung und auf eine konkrete Verfolgung seiner Person hin.Laut Angaben des Beschwerdeführers fand die Demonstration am 28.03.2012 statt. Gegen eine Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach am 12.04.2012 im College aufgehalten und dort mit seinem Kollegen eine Party - wegen des Erhaltens eines Visums - gefeiert hat. Bei begründeter Furcht vor Verfolgung wäre es eher wahrscheinlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten hätte, um einer Verfolgung der Polizei wegen der Teilnahme an der Demonstration zu entgehen. Zu diesem Zeitpunkt muss noch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer am 16.04.2012 den römisch 40 besucht und sich auf dem Dorfplatz Kleidung gekauft hat. Dieses Verhalten deute nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht eine Furcht vor Verfolgung und auf eine konkrete Verfolgung seiner Person hin.
In Zusammenschau mit dem Vorbringen bei den niederschriftlichen Befragungen ergibt sich aus den Angaben zweifelsfrei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration nicht glaubhaft machen konnte.
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den Länderberichten des Bundesasylamtes, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte auch die Möglichkeit, in die Quellen der Länderberichte Einsicht zu nehmen, und dazu Stellung zu nehmen.
Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 29.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 29.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden sind.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Vom Beschwerdeführer wurden jedoch keine wirtschaftlichen Probleme angeführt.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden.Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Eine interne Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben vor seiner Ausreise aus Indien mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet und weist einen höheren Bildungsgrad auf und hat Verwandtschaft in Indien. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben vor seiner Ausreise aus Indien mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet und weist einen höheren Bildungsgrad auf und hat Verwandtschaft in Indien. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.
Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (ca. sieben Monate) ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Im Entscheidungszeitpunkt liegen auch keine Informationen vor, wonach eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgt ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Im Entscheidungszeitpunkt liegen auch keine Informationen vor, wonach eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgt ist. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt IV unterbleiben.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei konnten gesonderte Erwägungen zu Spruchpunkt römisch vier unterbleiben.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiwürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiwürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG idgF war der Spruchteil II. des bekämpften Bescheides dahin gehend abzuändern als der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abzuweisen war. Festgehalten wird weiter, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF war der Spruchteil römisch zwei. des bekämpften Bescheides dahin gehend abzuändern als der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abzuweisen war. Festgehalten wird weiter, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, als der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.04.2013