Norm
AVG §69 Abs1Spruch
S6 429.865-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin, über den Antrag der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin, über den Antrag der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012,
Zl. S6 429.865-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin stellte für die minderjährige Wiederaufnahmewerberin am 06.08.2012 in Österreich den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt eingereist und Asylanträge gestellt wurden durch die Kindesmutter für sich selbst, durch den Kindesvater und den Bruder der Wiederaufnahmewerberin.
1.2. Die Familie stellte laut EURODAC-Treffer auch bereits am 01.08.2012 in Polen Asylanträge.
1.3. Polen hat am 14.08.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der vierköpfigen Familie gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1.3. Polen hat am 14.08.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der vierköpfigen Familie gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
1.4. Mit Bescheid vom 03.10.2012, Zl. 12 10.179-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin (wie auch der restlichen Familie) gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit ihren Eltern und ihrem Bruder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 03.10.2012, Zl. 12 10.179-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin (wie auch der restlichen Familie) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit ihren Eltern und ihrem Bruder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wären. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Hinsichtlich der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin wurde insbesondere ausgeführt, diese sei nach der Befundinterpretation des DDr. XXXX vom 13.09.2012, in welcher unter Berücksichtigung aller erfolgten Behandlungen in Österreich keine Überstellungshindernisse nach Polen hätten erhoben werden können, überstellungsfähig. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wären. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Hinsichtlich der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin wurde insbesondere ausgeführt, diese sei nach der Befundinterpretation des DDr. römisch 40 vom 13.09.2012, in welcher unter Berücksichtigung aller erfolgten Behandlungen in Österreich keine Überstellungshindernisse nach Polen hätten erhoben werden können, überstellungsfähig. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
1.4. Der Asylgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2012, Zl. S6 429.865-1/2012/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der AsylGH könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Die minderjährige Beschwerdeführerin leide zwar an einem komplexen Fehlbildungssyndrom, jedoch ergebe sich aus der medizinischen Begutachtung von DDr. XXXX, dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt würde und nach der Überstellung ausreichende medizinische Versorgung vorhanden wäre. Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zustehe, die auch allen polnischen Staatsbürgern zustehe und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelt werden können, habe der Asylgerichtshof keine Bedenken, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Polen den notwendigen fachärztlichen Kontrollen bzw. Operationen unterzogen sowie entsprechende Förder- und Pflegemaßnahmen erhalten würde. Außerdem würde kein Zweifel bestehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person und medikamentöser Versorgung überstellt werde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.1.4. Der Asylgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2012, Zl. S6 429.865-1/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der AsylGH könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Die minderjährige Beschwerdeführerin leide zwar an einem komplexen Fehlbildungssyndrom, jedoch ergebe sich aus der medizinischen Begutachtung von DDr. römisch 40 , dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt würde und nach der Überstellung ausreichende medizinische Versorgung vorhanden wäre. Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zustehe, die auch allen polnischen Staatsbürgern zustehe und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelt werden können, habe der Asylgerichtshof keine Bedenken, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Polen den notwendigen fachärztlichen Kontrollen bzw. Operationen unterzogen sowie entsprechende Förder- und Pflegemaßnahmen erhalten würde. Außerdem würde kein Zweifel bestehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person und medikamentöser Versorgung überstellt werde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.
1.5. Da die Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle verlassen hatten, wurden diese per 15.11.2012 abgemeldet und besteht gemäß ZMR-Auskunft vom 10.12.2012 nach wie vor keine aktuelle Meldeadresse. Die Erkenntnisse wurden ohne vorausgehenden Zustellversuch am 19.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
1.6. Mit Fax vom 22.11.2012 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bringt die gesetzliche Vertreterin und Kindesmutter der minderjährigen XXXX einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründet dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer medizinischen Behandlung der Minderjährigen im Krankenhaus XXXX der behandelnde Arzt festgestellt habe, dass die Antragstellerin nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig wäre. Dieser Arztbrief, der anlässlich der Behandlung der Minderjährigen am 08.11.2012 ausgestellt worden wäre, werde als neues Beweismittel, das dem Antragsteller ohne sein Verschulden erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, diesem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde gelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Der Arztbrief sei der Antragstellerin erst am 08.11.2012 zur Kenntnis gelangt und sei der Antrag daher rechtzeitig. Dem Fax beigelegt sind ein Arztbrief vom 09.11.2012 sowie ein "freier Brief" vom 08.11.2012.1.6. Mit Fax vom 22.11.2012 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bringt die gesetzliche Vertreterin und Kindesmutter der minderjährigen römisch 40 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründet dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer medizinischen Behandlung der Minderjährigen im Krankenhaus römisch 40 der behandelnde Arzt festgestellt habe, dass die Antragstellerin nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig wäre. Dieser Arztbrief, der anlässlich der Behandlung der Minderjährigen am 08.11.2012 ausgestellt worden wäre, werde als neues Beweismittel, das dem Antragsteller ohne sein Verschulden erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, diesem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde gelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Der Arztbrief sei der Antragstellerin erst am 08.11.2012 zur Kenntnis gelangt und sei der Antrag daher rechtzeitig. Dem Fax beigelegt sind ein Arztbrief vom 09.11.2012 sowie ein "freier Brief" vom 08.11.2012.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - das heißt nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0326; 19.04.2007, 2004/09/0159). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - das heißt nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0326; 19.04.2007, 2004/09/0159). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des
§ 69 Abs. 2 AVG bestehen keine Zweifel. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.Paragraph 69, Absatz 2, AVG bestehen keine Zweifel. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.
Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte "freie Brief" des Krankenhauses XXXX, Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.11.2012, ist kein herkömmlicher Arztbrief, wie schon aus dem Namen eindeutig hervorgeht. Im Brief wird beschrieben, dass die Wiederaufnahmewerberin an einem schweren generalisierten Entwicklungsrückstand mit Verdacht auf Syndrom leide, bislang noch unklarer Genese. Sie zeige stark verschleimte Atmung und Atembehinderung, habe keine Bewegungsübergänge erworben, sei in ihrer motorischen und geistigen Entwicklung auf dem Stand eines maximal ein Monate alten Kindes und habe keine Kopfkontrolle. Das Sehen sei aufgrund einer schweren Augenfehlbildung nicht möglich, das Hörvermögen sei unsicher. Auffallend sei die Fehlbildung der Ohren. Sie brauche dringend intensive therapeutische Unterstützung, wie regelmäßig Frühförderung, Physiotherapie und Atemtherapie, in weiterer Folge auch Ergotherapie und andere; wesentlich würden im weiteren Verlauf auch unterstützende Hilfsmittel sein.Der als Wiederaufnahmegrund geltend gemachte "freie Brief" des Krankenhauses römisch 40 , Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.11.2012, ist kein herkömmlicher Arztbrief, wie schon aus dem Namen eindeutig hervorgeht. Im Brief wird beschrieben, dass die Wiederaufnahmewerberin an einem schweren generalisierten Entwicklungsrückstand mit Verdacht auf Syndrom leide, bislang noch unklarer Genese. Sie zeige stark verschleimte Atmung und Atembehinderung, habe keine Bewegungsübergänge erworben, sei in ihrer motorischen und geistigen Entwicklung auf dem Stand eines maximal ein Monate alten Kindes und habe keine Kopfkontrolle. Das Sehen sei aufgrund einer schweren Augenfehlbildung nicht möglich, das Hörvermögen sei unsicher. Auffallend sei die Fehlbildung der Ohren. Sie brauche dringend intensive therapeutische Unterstützung, wie regelmäßig Frühförderung, Physiotherapie und Atemtherapie, in weiterer Folge auch Ergotherapie und andere; wesentlich würden im weiteren Verlauf auch unterstützende Hilfsmittel sein.
Bereits in ihrem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden diese Erkrankungen unklarer Genese bei der Wiederaufnahmewerberin festgestellt und eingeräumt, dass diese an einem komplexen Fehlbildungssyndrom leide und noch keine endgültige Diagnose möglich gewesen wäre.
Vergleicht man die Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin ihren Gesundheitszustand betreffend, so kommt man zum Ergebnis, dass bereits alle Erkrankungen schon im ersten Asylverfahren vorgelegen haben und bei der Entscheidung sowohl des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes berücksichtigt wurden. Sofern sich die Wiederaufnahmewerberin somit auf Vorfälle und Erkrankungen stützt, die sie schon in ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, können diese nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
Schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde deutlich ausgeführt, dass sich aus der medizinischen Begutachtung des DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.09.2012, welchem alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen sind, ergeben hat, dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt und nach der Überstellung eine ausreichende medizinische Versorgung, welche fachärztliche Kontrollen und Medikation miteinschließt, gegeben sei.Schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde deutlich ausgeführt, dass sich aus der medizinischen Begutachtung des DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.09.2012, welchem alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen sind, ergeben hat, dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt und nach der Überstellung eine ausreichende medizinische Versorgung, welche fachärztliche Kontrollen und Medikation miteinschließt, gegeben sei.
Nochmals hält der Asylgerichtshof fest, dass keinerlei Zweifel bestehen, dass die minderjährige Wiederaufnahmewerberin unter möglichster Schonung ihrer Person und medikamentöser Versorgung überstellt wird, wobei hiefür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Verantwortung tragen wird.
Warum im freien Brief des Krankenhauses XXXX vom 08.11.2012 angesprochen wird, dass für ein beeinträchtigtes Kind die Trennung von seiner Mutter eine besonders schwere Belastung darstelle, kann dahingestellt bleiben, da die ganze Familie, nämlich die Eltern und die beiden minderjährigen Kinder, zusammen überstellt werden. Außerdem wird im freien Brief offensichtlich von einer Reise in ihr Heimatland, nämlich in die Russische Föderation, ausgegangen, eine Überstellung von Österreich findet jedoch lediglich nach Polen statt, um den Regelungen aus der Dublin-II-VO zu genügen, gegen deren Vollziehung keine ausreichenden Gründe vorliegen.Warum im freien Brief des Krankenhauses römisch 40 vom 08.11.2012 angesprochen wird, dass für ein beeinträchtigtes Kind die Trennung von seiner Mutter eine besonders schwere Belastung darstelle, kann dahingestellt bleiben, da die ganze Familie, nämlich die Eltern und die beiden minderjährigen Kinder, zusammen überstellt werden. Außerdem wird im freien Brief offensichtlich von einer Reise in ihr Heimatland, nämlich in die Russische Föderation, ausgegangen, eine Überstellung von Österreich findet jedoch lediglich nach Polen statt, um den Regelungen aus der Dublin-II-VO zu genügen, gegen deren Vollziehung keine ausreichenden Gründe vorliegen.
Dass angesichts des Umfangs der in Polen erhältlichen Medikamente gleichartige Medikamente sowie entsprechende Therapien und unterstützende Hilfsmittel jedenfalls zur Verfügung stehen, kann nunmehr hier bereits ohne weitere Erwägungen angenommen werden.
Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welcher in den vorgelegten Briefen des Krankenhauses XXXX vom 08.11. und 09.11.2012 Deckung finden würde, verglichen mit jenem im abgeschlossenen Verfahren, welcher dem Arzt DDr. XXXX zur medizinischen Begutachtung vorgelegen ist, unmittelbar bevorstünde, ergeben sich aus der vorhandenen Aktenlage nicht.Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welcher in den vorgelegten Briefen des Krankenhauses römisch 40 vom 08.11. und 09.11.2012 Deckung finden würde, verglichen mit jenem im abgeschlossenen Verfahren, welcher dem Arzt DDr. römisch 40 zur medizinischen Begutachtung vorgelegen ist, unmittelbar bevorstünde, ergeben sich aus der vorhandenen Aktenlage nicht.
Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, mangelnder Anknüpfungspunkt, medizinische Versorgung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
15.02.2013