Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 240952-4/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, FZ. 12 04.437-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, FZ. 12 04.437-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 09.07.2002 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX alias XXXX (Zl. D15 240953-4/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Identität XXXX, einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).römisch eins.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 09.07.2002 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 alias römisch 40 (Zl. D15 240953-4/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin unter der Identität römisch 40 , einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).
Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zl. 02 18.207-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - unter Hinweis auf die Abweisung des Asylantrages der Mutter, der somit fehlenden Voraussetzung zur Asylerstreckung sowie darauf, dass er keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe - ab.Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zl. 02 18.207-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - unter Hinweis auf die Abweisung des Asylantrages der Mutter, der somit fehlenden Voraussetzung zur Asylerstreckung sowie darauf, dass er keine eigenen Fluchtgründe behauptet habe - ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der damals minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 14.08.2003 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher er neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwies.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof am 24.11.2009 wurde gegenständliche Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.01.2010, Zl. D15 240952-0/2008/7E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. In Ermangelung einer erstinstanzlichen Entscheidung betreffend Ausweisung infolge der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte dahingehend kein gesonderter Abspruch. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers sowie ihren Gesundheitszustand fest, nicht jedoch, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof am 24.11.2009 wurde gegenständliche Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.01.2010, Zl. D15 240952-0/2008/7E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. In Ermangelung einer erstinstanzlichen Entscheidung betreffend Ausweisung infolge der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte dahingehend kein gesonderter Abspruch. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers sowie ihren Gesundheitszustand fest, nicht jedoch, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2010 (persönlich) zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 .
I.2. Am 19.10.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich unter der Identität XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet).römisch eins.2. Am 19.10.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich unter der Identität römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet).
Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zl. 10 09.785-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zl. 10 09.785-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 240952-2/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die Herkunft aus der Teilrepublik Dagestan fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 240952-2/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die Herkunft aus der Teilrepublik Dagestan fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Rechtlich folgerte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis vom 01.04.2011 wurde am 08.04.2011 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro vom XXXX wurde im Fall des Beschwerdeführers von der Anordnung der Schubhaft gegen ihn Abstand genommen und zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel - angeordnete Unterkunftnahme, Meldepflicht bei Polizeiinspektion - angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 12.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte.römisch eins.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro vom römisch 40 wurde im Fall des Beschwerdeführers von der Anordnung der Schubhaft gegen ihn Abstand genommen und zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel - angeordnete Unterkunftnahme, Meldepflicht bei Polizeiinspektion - angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 12.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte.
Am selben Tag stellte er den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.437-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Betreffend die verfügte Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Er habe im Asylverfahren auch keine Umstände dargelegt, die auf ein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich hindeuten würden.Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.437-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Betreffend die verfügte Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Er habe im Asylverfahren auch keine Umstände dargelegt, die auf ein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich hindeuten würden.
Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und liege die Dauer seines Aufenthaltes im Stellen von unbegründeten Asylanträgen begründet.
Auch habe der Beschwerdeführer keine fortgeschrittene bzw. außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet darlegen können. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden dementsprechend schwerer wiegen als seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen sei.Auch habe der Beschwerdeführer keine fortgeschrittene bzw. außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet darlegen können. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden dementsprechend schwerer wiegen als seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (am 03.05.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis vom 30.08.2012, Zl. D15 240952-3/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I als unbegründet ab (und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft). Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 im Wesentlichen wegen mangelhafter Ermittlungen hinsichtlich des ausweisungsrelevanten Sachverhaltes stattgegeben.Mit Erkenntnis vom 30.08.2012, Zl. D15 240952-3/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins als unbegründet ab (und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 im Wesentlichen wegen mangelhafter Ermittlungen hinsichtlich des ausweisungsrelevanten Sachverhaltes stattgegeben.
I.4. Am 03.10.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen familiären Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er mit Ausnahme seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D15 240953-5/2012) keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet habe. Lediglich im Heimatland würden sich als weitere Familienangehörige mehrere Onkel und Tanten aufhalten, mit welchen er ein- bis zwei Mal im Monat telefonisch Kontakt halte. Er lebe nunmehr getrennt von seiner Mutter mit einem Freund in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Zu seinem Privatleben befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe im Rahmen seines Aufenthaltes manchmal einem Automechaniker geholfen oder manchmal auf Baustellen gearbeitet. Er habe auch in Traiskirchen einen Deutschkurs besucht, auch habe er einen Computerkurs absolviert. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von XXXX Beratungsstelle für AsylwerberInnen, ausgestellt am 06.05.2010 vor, worin die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Computerkurs in der Dauer von Februar bis April 2010 bestätigt wurde. Zu seinen sonstigen privaten Interessen in Österreich befragt führte der Beschwerdeführer noch an, dass es in der Heimat keine Sozialhilfe wie vergleichsweise in Österreich gebe. Er sei im Heimatland auch nicht zehn Jahre aufhältig gewesen und sei dort alles fremd für ihn. Eine Arbeit könne er dort auch keine finden und würden all seine Verwandten ins Ausland fahren wollen.römisch eins.4. Am 03.10.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen familiären Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er mit Ausnahme seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D15 240953-5/2012) keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet habe. Lediglich im Heimatland würden sich als weitere Familienangehörige mehrere Onkel und Tanten aufhalten, mit welchen er ein- bis zwei Mal im Monat telefonisch Kontakt halte. Er lebe nunmehr getrennt von seiner Mutter mit einem Freund in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Zu seinem Privatleben befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe im Rahmen seines Aufenthaltes manchmal einem Automechaniker geholfen oder manchmal auf Baustellen gearbeitet. Er habe auch in Traiskirchen einen Deutschkurs besucht, auch habe er einen Computerkurs absolviert. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von römisch 40 Beratungsstelle für AsylwerberInnen, ausgestellt am 06.05.2010 vor, worin die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Computerkurs in der Dauer von Februar bis April 2010 bestätigt wurde. Zu seinen sonstigen privaten Interessen in Österreich befragt führte der Beschwerdeführer noch an, dass es in der Heimat keine Sozialhilfe wie vergleichsweise in Österreich gebe. Er sei im Heimatland auch nicht zehn Jahre aufhältig gewesen und sei dort alles fremd für ihn. Eine Arbeit könne er dort auch keine finden und würden all seine Verwandten ins Ausland fahren wollen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation/Dagestan übermittelt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt dazu schriftlich innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 04.437-EASt Ost, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte es darin aus, dass die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, zumal die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls von der Maßnahme der Ausweisung betroffen sei. Hinsichtlich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass er die im Heimatland gesprochenen Sprachen besser beherrsche als Deutsch, was sich schon aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers im Rahmen der mündlichen Einvernahme ergeben habe, wobei der Besuch von Deutschkursen oder eine Berufsausbildung allein noch kein schützenswertes Privatleben begründen könne. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe auch nicht die Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht, weshalb bei dem Beschwerdeführer auch nicht von einer gleichzeitigen Entfremdung vom Heimatland auszugehen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Schließlich komme der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zl. 12 04.437-EASt Ost, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte es darin aus, dass die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstelle, zumal die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls von der Maßnahme der Ausweisung betroffen sei. Hinsichtlich der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass er die im Heimatland gesprochenen Sprachen besser beherrsche als Deutsch, was sich schon aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers im Rahmen der mündlichen Einvernahme ergeben habe, wobei der Besuch von Deutschkursen oder eine Berufsausbildung allein noch kein schützenswertes Privatleben begründen könne. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe auch nicht die Möglichkeit seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht, weshalb bei dem Beschwerdeführer auch nicht von einer gleichzeitigen Entfremdung vom Heimatland auszugehen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig. Schließlich komme der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (am 20.11.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In der eigenhändig in russischer Sprache verfassten (und in weiterer Folge übersetzten) Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich bereits seit zehn Jahren in Österreich aufhalte, die deutsche Sprache ausreichend beherrsche und viele Bekannte in Österreich habe. Eine Rückkehr sei für ihn gefährlich, weshalb er genügend Gründe dafür habe nicht abgeschoben zu werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, welcher nicht mit einer Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 verbunden ist. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, welcher nicht mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 verbunden ist. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.4.1. Der Beschwerdeführer bringt - wenngleich nur mit einem einzigen Satz - vor, dass eine Rückkehr ins Heimatland gefährlich sei. Dazu bleibt einerseits auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt, es bislang unterlassen hat, zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Dagestan Stellung zu nehmen. Andererseits beschränkt sich diese Gefährdung auf einen einzigen Satz, ohne dazu irgendeinen Bezug zu seinen individuellen Umständen vorzubringen. Lediglich damit vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, wurde doch bereits in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Rückführungshindernisse im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK vorliegen (vgl. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. 240952-3/2012/3E zu Spruchpunkt I.). Daran hat sich - auch in Ermangelung eines konkreten, auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogenen Vorbringens - auch im nunmehr geführten Verfahren hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nichts geändert.römisch zwei.4.1. Der Beschwerdeführer bringt - wenngleich nur mit einem einzigen Satz - vor, dass eine Rückkehr ins Heimatland gefährlich sei. Dazu bleibt einerseits auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt, es bislang unterlassen hat, zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Dagestan Stellung zu nehmen. Andererseits beschränkt sich diese Gefährdung auf einen einzigen Satz, ohne dazu irgendeinen Bezug zu seinen individuellen Umständen vorzubringen. Lediglich damit vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, wurde doch bereits in den vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Rückführungshindernisse im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK vorliegen vergleiche das Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. 240952-3/2012/3E zu Spruchpunkt römisch eins.). Daran hat sich - auch in Ermangelung eines konkreten, auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogenen Vorbringens - auch im nunmehr geführten Verfahren hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nichts geändert.
4.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Es ist daher zu prüfen, ob die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung von der Mutter des Beschwerdeführers führen kann.4.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Es ist daher zu prüfen, ob die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch stehenden Trennung von der Mutter des Beschwerdeführers führen kann.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; handelt es sich jedoch um Ausweisungsentscheidungen gegen Volljährige, die ein Familienleben mit ihren Eltern geltend machen, so wird ein besonders strenger Maßstab angelegt; das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein reicht nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mutter schon deshalb als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen (zwischen volljährigen Kindern) hinausgeht, nicht einmal behauptet hat oder sonst im Verfahren hervorgekommen ist, angesichts der zitierten Judikatur ein besonderes Nahe-bzw. Abhängigkeitsverhältnis allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren außerhalb des Heimatlandes mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nicht ausreicht, um von einen relevanten Eingriff iSd Art 8 MRK ausgehen zu können, zumal weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des von der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers noch ein sonstiges Naheverhältnis wie etwa durch Pflegebedürftigkeit weder vorgebracht noch sonst aus dem Akteninhalt ableitbar ist.Im Lichte dieser Kriterien erweist sich ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mutter schon deshalb als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen Beziehungen (zwischen volljährigen Kindern) hinausgeht, nicht einmal behauptet hat oder sonst im Verfahren hervorgekommen ist, angesichts der zitierten Judikatur ein besonderes Nahe-bzw. Abhängigkeitsverhältnis allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren außerhalb des Heimatlandes mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, nicht ausreicht, um von einen relevanten Eingriff iSd Artikel 8, MRK ausgehen zu können, zumal weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des von der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers noch ein sonstiges Naheverhältnis wie etwa durch Pflegebedürftigkeit weder vorgebracht noch sonst aus dem Akteninhalt ableitbar ist.
Die Ausweisung ist somit nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung ist somit nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich hier seither durchgehend auf, weswegen er einen Aufenthalt im Inland von zehn Jahren verzeichnen kann. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, doch waren weder zum damaligen Zeitpunkt noch sind aktuell Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen und liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hat aber dennoch keine weitere, nach Ende der Schulpflicht, mögliche Ausbildung in einer Schule oder Bildungseinrichtung begonnen oder abgeschlossen, wobei auch dem in der Dauer von zwei Monaten absolvierten Computerkurs kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden kann. Weder hat er sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung (etwa als Saisonarbeitskraft) gekümmert, noch hat er sonst irgendwelche freiwilligen Dienste geleistet, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer (in den geführten Vorverfahren) in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben nichts zu ändern, da in diesen zwar ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sehr um eine Integration bemüht sei, doch ergeben sich aus diesen Referenzschreiben in keiner Weise konkrete Anhaltpunkte für bereits gesetzte Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, Ausbildungen, Beschäftigungsnachweise und Ähnliches.
Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht einen Deutschkurs besucht zu haben, noch finden sich in den Verwaltungsakten Bestätigungen über besuchte Deutschkurse. Selbst wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen würde, kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht aber insbesondere sein strafrechtliches Fehlverhalten (der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Juli 2010 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt), die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Selbst wenn es sich dabei um die einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, so kann die Verhaltensprognose für diesen dennoch nicht positiv ausfallen, da der Beschwerdeführer dieses strafrechtliche Verhalten insbesondere zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als er sich bereits seit Jahren in Österreich aufgehalten hat. Doch auch in Anbetracht dieser Tatsachen, hat es der Beschwerdeführer nicht für notwendig erachtet, sich wohl zu verhalten und die österreichische Rechtsordnung zu achten. Vor diesem Hintergrund erweisen sich seine privaten Interessen, die in Folge seines langjährigen Aufenthaltes unbestritten vorliegen, als massiv gemindert.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Dagestan erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Dagestan zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügt, da seinen Tanten, Onkeln, Cousins, Cousinen sowie seine Großmutter väterlicherseits nach wie vor in Dagestan leben und sich auch das sonstige soziale Umfeld des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat befindet. Der Beschwerdeführer ist in Dagestan zur Schule gegangen und dort aufgewachsen. Er beherrscht die russische Sprache, sodass auch keine sprachlichen Schwierigkeiten einer Resozialisierung in Dagestan bzw. der Russischen Föderation entgegenstehen könnten. Aufgrund dieses sozialen Netzes kann auch im Hinblick auf die zehnjährige Ortsabwesenheit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die dem gegenüberstehenden öffentlichen Interessen insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, weshalb der Beschwerdeführer auch eine Trennung von seiner Mutter in Kauf nehmen muss.
Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass die im gegenständlichen Fall durchaus zugunsten eines Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen zu führenden humanitären Aspekte nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu führen, dass von einem Überwiegen der persönlichen Interessen nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21.02.2012, Zl. 2011/23/0154, wo festgehalten wird, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen kann bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann vgl. auch die Erkenntnisse v. 25. September 2009, 2007/18/0538; E 26. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158) gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Kontrolle der Zulässigkeit einer asylbehördlichen Ausweisungsentscheidung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, der Ansicht, dass die im gegenständlichen Fall durchaus zugunsten eines Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen zu führenden humanitären Aspekte nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu führen, dass von einem Überwiegen der persönlichen Interessen nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis vom 21.02.2012, Zl. 2011/23/0154, wo festgehalten wird, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen kann bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann vergleiche auch die Erkenntnisse v. 25. September 2009, 2007/18/0538; E 26. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158) gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
22.01.2013