TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 E7 316701-1/2008

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Spruch

E7 316701-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2007, Zl. 0613.053-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2007, Zl. 0613.053-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 11 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 02.12.2006 vor einem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan am gleichen Tag gab er in kurdischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem, ledig und aus Mosul stammend, wo er zuletzt vor der Ausreise aus dem Irak auch seinen Wohnsitz hatte. Er habe seine Heimat von Mosul ausgehend ca. zwei Wochen zuvor auf dem Landweg über Dohuk in die Türkei verlassen, später sei er von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist.

Nach seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei gerade 19 Jahre alt geworden und habe bisher "kein schönes Leben gehabt". Die allgemeine Lage im Irak sei unsicher und man könne sein Geld nur damit verdienen, daß man "mit Terroristen" arbeite, vor denen er aber Angst gehabt habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Terroristen zur Mitarbeit gezwungen zu werden, sofern er sich aber weigere, würde er von ihnen getötet werden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass sich Terroristen an ihm dafür rächen könnten, dass er "die Amerikaner" beruflich unterstützt habe.

3. Am 07.12.2006 wurde er an der EAST-West des Bundesasylamtes in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Er beantwortete eingangs verschiedene Fragen zu seiner Heimatregion bzw. zu Mosul zur Feststellung seiner Herkunft. Er gab auch an, nie richtig zur Schule gegangen und deshalb Analphabet zu sein und die letzten vier Jahre vor der Ausreise in Mosul gelebt zu haben. Zur Finanzierung der Reise habe er das Haus der Familie verkauft, seine Angehörigen würden nun in XXXX bei Verwandten leben.Er beantwortete eingangs verschiedene Fragen zu seiner Heimatregion bzw. zu Mosul zur Feststellung seiner Herkunft. Er gab auch an, nie richtig zur Schule gegangen und deshalb Analphabet zu sein und die letzten vier Jahre vor der Ausreise in Mosul gelebt zu haben. Zur Finanzierung der Reise habe er das Haus der Familie verkauft, seine Angehörigen würden nun in römisch 40 bei Verwandten leben.

Zu den Ausreisegründen befragt legte er neuerlich dar, dass die allgemeine Lage im Irak sehr schwierig sei, es gäbe dort keine Menschenrechte, wenn man sein Haus verlasse, wisse man nicht, ob man wieder lebend zurückkehre. Er selbst habe "für die Amerikaner" gearbeitet und "die Terroristen" würden solche Leute suchen, es gäbe dann keine Alternative für ihn als mit diesen zusammenzuarbeiten oder zu sterben. Oder er hätte sowohl mit "den Amerikanern" als auch mit "den Terroristen" arbeiten müssen, sozusagen als Spion. Nur dann hätte er im Irak weiterleben können. Es habe auch viele Araber gegeben, die mit "den Amerikanern" arbeiteten und zu ihm sagten, dass sie ihn an "die Terroristen" verkaufen könnten.

Nachgefragt legte er weiter dar, er habe "für die Amerikaner" als "Security" gearbeitet. Er habe zuerst eine einmonatige Ausbildung erhalten, die zweite Ausbildungszeit habe er nach 10 Tagen abgebrochen, nachdem sein Bruder, der auch für "die Amerikaner" gearbeitet habe und in einem Bus nach Mosul unterwegs war, bei einem Anschlag auf diesen Bus getötet wurde.

Ab 2005 habe er davon gelebt, Benzin am Schwarzmarkt in XXXX zu verkaufen. In Mosul sei es für ihn zu gefährlich gewesen, weil er dort Angst hatte von Terroristen erkannt zu werden. Einmal schon sei er dort von solchen Terroristen angesprochen worden, die ihn fragten, wie man ein Gewehr zur Explosion bringen könne, was er in seiner Ausbildung gelernt hatte, bzw. die Informationen über "die Amerikaner" von ihm haben wollten. Deshalb sei er auch nach XXXX umgezogen.Ab 2005 habe er davon gelebt, Benzin am Schwarzmarkt in römisch 40 zu verkaufen. In Mosul sei es für ihn zu gefährlich gewesen, weil er dort Angst hatte von Terroristen erkannt zu werden. Einmal schon sei er dort von solchen Terroristen angesprochen worden, die ihn fragten, wie man ein Gewehr zur Explosion bringen könne, was er in seiner Ausbildung gelernt hatte, bzw. die Informationen über "die Amerikaner" von ihm haben wollten. Deshalb sei er auch nach römisch 40 umgezogen.

Befragt, ob er danach konkrete Probleme gehabt habe, erwiderte er, sein Problem sei gewesen, dass er nicht nach Mosul zurückkehren konnte. Er habe sich nur in jenen Zonen sicher bewegen können, die von den kurdischen Peshmerga (Anm.: kurdische Sicherheitskräfte) kontrolliert wurden.Befragt, ob er danach konkrete Probleme gehabt habe, erwiderte er, sein Problem sei gewesen, dass er nicht nach Mosul zurückkehren konnte. Er habe sich nur in jenen Zonen sicher bewegen können, die von den kurdischen Peshmerga Anmerkung, kurdische Sicherheitskräfte) kontrolliert wurden.

Befragt, wer genau diese Terroristen seien, von denen er immer wieder gesprochen habe, erwiderte er, es seien eben Terroristen, von denen es Millionen gebe.

Das Verfahren wurde daraufhin zugelassen und an der Außenstelle des BAA weitergeführt.

4. Am 04.07.2007 langten per Telefax dort Kopien verschiedener Identitätsnachweise des BF ein (AS 91ff).

5. Am 16.10.2007 erfolgte an der Außenstelle Salzburg eine niederschriftliche Einvernahme des BF in kurdischer Sprache.

Er gab dabei vorerst an, er habe wegen Taubheit auf einem Ohr infolge einer Bombenexplosion im Jahre 2003 in Mosul nunmehr einen Hörapparat erhalten.

In der Folge legte er im Original mehrere Identitätsnachweise vor, im Genaueren seinen irakischen Personalausweis sowie den seiner Mutter und seine Wohnsitzbestätigung, darüber hinaus mehrere Fotos aus seiner Ausbildungszeit.

Auf Befragen gab er an, er habe im Jahre 2004 ca. ein halbes Jahr lang für "die Amerikaner" gearbeitet, davon einen Monat in Bagdad. Er könne aber keinen Dienstausweis o.ä. vorlegen, den habe er zurückgeben müssen. Er wisse auch nicht mehr, wann er den Dienst quittiert hat. Er könne aber noch angeben, dass er in der Stadt XXXX ausgebildet wurde. Nachdem er von sich aus gekündigt hatte, sei er eben nach XXXX, einer Ortschaft zwischen XXXX und XXXX umgezogen, wo er dann von 2005 bis zur Ausreise gelebt habe. Den Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf von Benzin auf dem Schwarzmarkt erwirtschaftet. Dort habe er jedenfalls keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe sich aber Sorgen um seine Angehörigen gemacht, die in einem Dorf namens XXXX lebten, ehe sie wieder nach Mosul zurückkehrten, wo sie nun weiterhin wohnen. Er habe im Übrigen neben seiner Mutter zwei Schwestern und drei Brüder, einer sei wie erwähnt 2004 ums Leben gekommen, auch sein Vater sei 2004 in Bagdad getötet worden.Auf Befragen gab er an, er habe im Jahre 2004 ca. ein halbes Jahr lang für "die Amerikaner" gearbeitet, davon einen Monat in Bagdad. Er könne aber keinen Dienstausweis o.ä. vorlegen, den habe er zurückgeben müssen. Er wisse auch nicht mehr, wann er den Dienst quittiert hat. Er könne aber noch angeben, dass er in der Stadt römisch 40 ausgebildet wurde. Nachdem er von sich aus gekündigt hatte, sei er eben nach römisch 40 , einer Ortschaft zwischen römisch 40 und römisch 40 umgezogen, wo er dann von 2005 bis zur Ausreise gelebt habe. Den Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf von Benzin auf dem Schwarzmarkt erwirtschaftet. Dort habe er jedenfalls keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe sich aber Sorgen um seine Angehörigen gemacht, die in einem Dorf namens römisch 40 lebten, ehe sie wieder nach Mosul zurückkehrten, wo sie nun weiterhin wohnen. Er habe im Übrigen neben seiner Mutter zwei Schwestern und drei Brüder, einer sei wie erwähnt 2004 ums Leben gekommen, auch sein Vater sei 2004 in Bagdad getötet worden.

6. Im Auftrag des Bundesasylamtes erstellte mit 16.11.2007 ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein Gutachten zum BF, dem eine Traumatisierung infolge des Anschlags im Jahre 2003 zu entnehmen war.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Antragsteller irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgruppe sei, seine genaue Identität stehe "nicht (Anm.: hierbei dürfte es sich um einen Redaktionsfehler handeln) fest". Er sei weder politisch tätig gewesen noch habe er aus ethnischen oder religiösen Gründen oder mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. Er sei zwar einer (anderweitigen) Bedrohungslage ausgesetzt gewesen, habe aber über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Seine Angehörigen würden im Irak leben, in Österreich habe er keinen Familienbezug. Er sei jung und arbeitsfähig, wenn er auch an einer psychischen Erkrankung leide. Ein Asylausschließungsgrund sei nicht gegeben.Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Antragsteller irakischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemischen Glaubensgruppe sei, seine genaue Identität stehe "nicht Anmerkung, hierbei dürfte es sich um einen Redaktionsfehler handeln) fest". Er sei weder politisch tätig gewesen noch habe er aus ethnischen oder religiösen Gründen oder mit staatlichen Behörden Probleme gehabt. Er sei zwar einer (anderweitigen) Bedrohungslage ausgesetzt gewesen, habe aber über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Seine Angehörigen würden im Irak leben, in Österreich habe er keinen Familienbezug. Er sei jung und arbeitsfähig, wenn er auch an einer psychischen Erkrankung leide. Ein Asylausschließungsgrund sei nicht gegeben.

In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde insbesondere aus, die Identität und Staatsangehörigkeit des BF habe sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten ergeben. Er habe glaubhaft dargelegt, im Jahre 2004 für einige Monate durch amerikanische Militäreinheiten ausgebildet worden zu sein, was er durch entsprechende Beweismittel belegen konnte. Als er später von terroristischen Organisationen unter Druck gesetzt worden sei für diese tätig zu sein, habe er seinen Wohnsitz in ein Dorf namens XXXX verlegt, wo er von 2005 bis zur Ausreise im September 2006 unbehelligt lebte und auch keine Berührung mit terroristischen Gruppen hatte. Er war lediglich in Sorge um seine in Mosul lebenden Angehörigen. Die allgemeine schlechte Lage im Herkunftsstaat veranlasste ihn schließlich zur Ausreise. Daraus ergebe sich, dass er an seinem neuen Wohnort eine innerstaatliche Fluchtalternative hatte, wo er frei von jeglichen Bedrohungen leben konnte.In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde insbesondere aus, die Identität und Staatsangehörigkeit des BF habe sich aus den von ihm vorgelegten Dokumenten ergeben. Er habe glaubhaft dargelegt, im Jahre 2004 für einige Monate durch amerikanische Militäreinheiten ausgebildet worden zu sein, was er durch entsprechende Beweismittel belegen konnte. Als er später von terroristischen Organisationen unter Druck gesetzt worden sei für diese tätig zu sein, habe er seinen Wohnsitz in ein Dorf namens römisch 40 verlegt, wo er von 2005 bis zur Ausreise im September 2006 unbehelligt lebte und auch keine Berührung mit terroristischen Gruppen hatte. Er war lediglich in Sorge um seine in Mosul lebenden Angehörigen. Die allgemeine schlechte Lage im Herkunftsstaat veranlasste ihn schließlich zur Ausreise. Daraus ergebe sich, dass er an seinem neuen Wohnort eine innerstaatliche Fluchtalternative hatte, wo er frei von jeglichen Bedrohungen leben konnte.

Aus den Feststellungen oben resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens des BF gemäß § 3 AsylG 2005. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.Aus den Feststellungen oben resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens des BF gemäß Paragraph 3, AsylG 2005. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit 12.12.2007 zugestellt.

8. Mit 19.12.2007 erhob er fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides.8. Mit 19.12.2007 erhob er fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides.

Konkret wurde unter Bezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens bemängelt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX ausgegangen sei, zumal ihm dort kein menschenwürdiges Dasein möglich gewesen sei und auch die allgemein schlechte Sicherheitslage dies unmöglich machte.Konkret wurde unter Bezugnahme des erstinstanzlichen Vorbringens bemängelt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 ausgegangen sei, zumal ihm dort kein menschenwürdiges Dasein möglich gewesen sei und auch die allgemein schlechte Sicherheitslage dies unmöglich machte.

9. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.

10. Am 16.09.2010 wurde dem AsylGH von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Kopie des irakischen Führerscheins des BF, ausgestellt am 18.04.2006 von der zuständigen Behörde der Provinz Niniva, übermittelt.

11. Mit 04.11.2010 langte beim AsylGH eine Vollmacht eines anwaltlichen Vertreters des BF ein, der in der Folge Akteneinsicht nahm.

12. Am 25.07.2012 führte der AsylGH in der Sache des BF in Anwesenheit seines Vertreters eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

13. Mit 04.09.2012 legte der Vertreter des BF dem AsylGH eine abschließende Stellungnahme vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Aktenteile, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Seine genaue Identität steht fest.

Der BF stammt aus Mosul in der Provinz Niniva, besuchte dort aber nur kurze Zeit eine Schule und ist daher des Schreibens und Lesens nicht mächtig. Er lebte dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, sein Vater betrieb in Bagdad ein Geschäft. Dieser kam dort auch 2004 ums Leben. 2003 wurde der BF von einer Bombenexplosion in Mosul betroffen und ist seither in seiner Hörfähigkeit gravierend beeinträchtigt sowie psychisch traumatisiert. Der BF selbst begann schließlich ebenso wie einer seiner Brüder im Laufe des Jahres 2004 in der Stadt XXXX in der Provinz Diala eine militärische Ausbildung durch amerikanische Besatzungseinheiten, die neues Personal für die irakischen Sicherheitskräfte schulten. Nachdem er für einige Monate eine Ausbildung erhalten hatte, quittierte er von sich aus diesen Dienst, da sein Bruder bei einem Anschlag unbekannter Terroristen auf den Bus, in dem er unterwegs war, getötet wurde. Ab 2005 nahm der BF danach seinen Wohnsitz in XXXX, einer Ortschaft zwischen den nordirakischen Städten XXXX und XXXX gelegen und von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert, wo er Benzin am Schwarzmarkt verkaufte. Gelegentlich pendelte er nach Mosul um seine Angehörigen oder Behörden aufzusuchen. Seine Angehörigen siedelten zwischenzeitig außerhalb von Mosul in ein Dorf namens XXXX um, aktuell leben diese aber wieder in Mosul, wo die Mutter des BF auch einer Beschäftigung nachgeht. Er steht mit ihnen in regelmäßigem telefonischem Kontakt.Der BF stammt aus Mosul in der Provinz Niniva, besuchte dort aber nur kurze Zeit eine Schule und ist daher des Schreibens und Lesens nicht mächtig. Er lebte dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, sein Vater betrieb in Bagdad ein Geschäft. Dieser kam dort auch 2004 ums Leben. 2003 wurde der BF von einer Bombenexplosion in Mosul betroffen und ist seither in seiner Hörfähigkeit gravierend beeinträchtigt sowie psychisch traumatisiert. Der BF selbst begann schließlich ebenso wie einer seiner Brüder im Laufe des Jahres 2004 in der Stadt römisch 40 in der Provinz Diala eine militärische Ausbildung durch amerikanische Besatzungseinheiten, die neues Personal für die irakischen Sicherheitskräfte schulten. Nachdem er für einige Monate eine Ausbildung erhalten hatte, quittierte er von sich aus diesen Dienst, da sein Bruder bei einem Anschlag unbekannter Terroristen auf den Bus, in dem er unterwegs war, getötet wurde. Ab 2005 nahm der BF danach seinen Wohnsitz in römisch 40 , einer Ortschaft zwischen den nordirakischen Städten römisch 40 und römisch 40 gelegen und von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert, wo er Benzin am Schwarzmarkt verkaufte. Gelegentlich pendelte er nach Mosul um seine Angehörigen oder Behörden aufzusuchen. Seine Angehörigen siedelten zwischenzeitig außerhalb von Mosul in ein Dorf namens römisch 40 um, aktuell leben diese aber wieder in Mosul, wo die Mutter des BF auch einer Beschäftigung nachgeht. Er steht mit ihnen in regelmäßigem telefonischem Kontakt.

Im Herbst 2006 verließ er ausgehend von Mosul den Irak auf dem Landweg über die nordirakische Stadt Dohuk in die Türkei, von wo er anschließend schlepperunterstützt illegal nach Österreich einreiste um hier am 02.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

2.2. Feststellbar war, dass der BF angesichts der dort herrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Nicht feststellbar war, dass es bis zur Ausreise zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den BF wegen seiner früheren kurzfristigen Ausbildung durch amerikanische Militäreinheiten gekommen ist.

Im Jahr vor der Ausreise lebte er insbesondere vollkommen unbehelligt außerhalb seiner Herkunftsstadt Mosul in einer Ortschaft in der von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Region des Nordirak.

2.3. Im Hinblick auf aktuelle länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:

Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.

Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08. 2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Die Kurdische Allianz unter der Führung des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) Massoud Barzanis kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Nordwesten des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Sie verfügt mit der PUK (s. nachfolgend) zusammen über bis zu 100.000 Milizionäre der Peshmerga und tritt für die Beibehaltung bzw. den Ausbau kurdischer Autonomie ein. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus und verfügt im Vergleich zur KDP über engere Beziehungen zu Iran.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in in den Provizen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten hingegen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Verfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten in der Region vor.

Die massive innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak belastet die Ressourcen der Regionalregierung stark und birgt die Gefahr einer Destabilisierung der Region. Durch ein Registrierungsverfahren wird daher der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish- Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung in Kartenform ausgestellt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26.03.2012, auszugsweise; Feststellungen des AsylGH zur Lage in der autonomen kurdischen Region KRG)

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF war angesichts der im Beschwerdeverfahren aktenkundig gewordenen Personaldokumente feststellbar.

Dass er ursprünglich aus Mosul stammt war aus dem diesbezüglich stringenten Vorbringen über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg zu gewinnen, was sich auch mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Dokumente deckte.

Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF waren ebenso angesichts der diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Sprach- und Ortskenntnisse zu treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner kurzen Ausbildung durch amerikanische Besatzungseinheiten im Jahre 2004 und seines weiteren Lebenswandels nach Quittierung dieses Dienstes von 2005 bis zur Ausreise im Jahre 2006 stützen sich auf seine im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben in Verbindung mit den von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Antragstellung sowie des weiteren Verfahrensverlaufs ergaben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Zu den Feststellungen oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie der fehlenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr:

Der BF verwies im Rahmen seiner erstinstanzlichen Befragungen zu seinen Ausreisegründen auf eine potentielle Bedrohung durch mutmaßliche Angehörige terroristischer Organisationen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung durch amerikanische Besatzungseinheiten für die nach der Invasion des Irak neu zu formierenden irakischen Sicherheitskräfte im Jahre 2004. Diese Bedrohung sah er insbesondere durch den Tod seines Bruders in dieser Zeit bestätigt, der Opfer eines Anschlags unbekannter Terroristen auf einen Bus, in dem er mitreiste, geworden war.

Auch in der Beschwerdeverhandlung nahm er auf Befragen nochmals Bezug darauf, wobei er in dieser in wesentlicher Übereinstimmung mit seinem erstinstanzlichen Vortrag abschließend darlegte, zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn sei es aber nicht gekommen. Er habe sich vielmehr nur unter Druck gesehen, mit solchen Terrororganisationen in seiner Heimatstadt Mosul eventuell auf deren Verlangen hin kooperieren zu müssen, was er zum einen ablehnte und zum anderen als gefährlich erachtete.

Im Hinblick darauf war daher insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass es über die erwähnten Befürchtungen hinaus bis zur Ausreise noch zu keiner konkreten individuellen Verfolgung des BF gekommen war.

Zudem war die behauptete Gefährdung des BF seinen Ausführungen nach zum einen während seiner Ausbildung in 2004 auf seine frühere Stationierung in einem amerikanischen Stützpunkt in der Provinz XXXX und in dessen Umgebung und zum anderen danach auf seine Heimatstadt Mosul begrenzt. Ersterer Bedrohung entzog er sich aber im Gefolge des Todes seines Bruders in 2004 schon durch die Quittierung der Ausbildung und seinen Umzug in nördliche Regionen, auch der zweiten potentiellen Bedrohung in Mosul entzog er sich durch seine Wohnsitznahme in einer Ortschaft innerhalb der von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Region zwischen XXXX und XXXX, wohin er zwischenzeitig aus Sicherheitsgründen auch den Wohnsitz seiner Angehörigen verlegte.Zudem war die behauptete Gefährdung des BF seinen Ausführungen nach zum einen während seiner Ausbildung in 2004 auf seine frühere Stationierung in einem amerikanischen Stützpunkt in der Provinz römisch 40 und in dessen Umgebung und zum anderen danach auf seine Heimatstadt Mosul begrenzt. Ersterer Bedrohung entzog er sich aber im Gefolge des Todes seines Bruders in 2004 schon durch die Quittierung der Ausbildung und seinen Umzug in nördliche Regionen, auch der zweiten potentiellen Bedrohung in Mosul entzog er sich durch seine Wohnsitznahme in einer Ortschaft innerhalb der von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierten Region zwischen römisch 40 und römisch 40 , wohin er zwischenzeitig aus Sicherheitsgründen auch den Wohnsitz seiner Angehörigen verlegte.

Schon das Bundesasylamt würdigte diese Angaben des BF zutreffend dahingehend, dass sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt jedenfalls keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgungsgefahr des BF in dieser als sichere innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu qualifizierenden Region ableiten ließ, zumal der BF unzweifelhaft auch schon in den Jahren 2005 und 2006 bis zur Ausreise dort unbehelligt leben konnte.

Dieser Feststellung vermag sich der AsylGH auch angesichts des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung anzuschließen, in der sich kein wesentlich von den erstinstanzlichen Feststellungen abweichendes Szenario feststellen ließ.

Soweit in der Beschwerde des BF darauf hingewiesen wurde, dass er in der erwähnten Region keine hinreichende Lebensgrundlage gefunden und keine hinreichende persönliche Sicherheit genossen habe, sodass ihm dort im Ergebnis keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden sei, wurde dies vom BF selbst nicht nur schon erstinstanzlich, sondern auch in der Beschwerdeverhandlung anderslautend dargestellt. Er habe dort nämlich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können und darüber hinaus noch seine Angehörigen finanziell unterstützt, andererseits sei diese Region von den kurdischen Peshmerga kontrolliert und solcherart abgesichert gewesen. Angst habe er in der Zeit vor der Ausreise vielmehr um seine Angehörigen gehabt, die er von der unsicheren allgemeinen Lage in Mosul bedroht sah. In diesem Sinne hatte er im Übrigen ja auch schon eingangs seines Verfahrens dargelegt, dass er in seiner Heimat einfach ein schwieriges bzw. "unschönes" Leben hatte und sich in Österreich bessere Lebensumstände erhoffte. Fehl ging in diesem Sinne daher auch die abschließende Stellungnahme des Vertreters des BF, der ebenso auf behaupteter Maßen menschenunwürdige und unsichere frühere Lebensumstände in der letzten Aufenthaltsregion des BF hinwies, sodass ihm dort ein weiterer Aufenthalt unzumutbar gewesen und er zur Ausreise gezwungen gewesen sei, zumal sich diese Ansicht nicht mit den persönlichen Ausführungen des BF deckte.

Über diese Feststellungen hinausgehend war im Übrigen für den AsylGH auch festzustellen, dass es dem BF grundsätzlich auch möglich sein sollte, alternativ innerhalb der autonomen kurdischen Region des Nordirak (KRG) seinen Aufenthalt zu begründen. Dies ergibt sich aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden aktuellen länderkundlichen Informationen, denen weder der BF noch sein Vertreter stichhaltig widersprechen konnten.

Aus den dargelegten Gründen war daher dem Vorbringen des BF über eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr für seine Person im Herkunftsstaat nicht zu folgen und in diesem Sinne zu den oben getroffenen Feststellungen zu gelangen.

3.3. Soweit sich der BF darüber hinaus auf eine schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak bezog, sind derlei Befürchtungen durch die nach wie vor bestehende subsidiäre Schutzgewährung abgedeckt.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz angesichts einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaats keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A z. 2 GFK vorliegen kann und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz angesichts einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaats keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A z. 2 GFK vorliegen kann und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß § 11 Abs. 2 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde iSd § 3 AsylG nicht gegeben.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde iSd Paragraph 3, AsylG nicht gegeben.

Zudem war das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 AsylG festzustellen.Zudem war das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG festzustellen.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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