TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/13 S1 424975-1/2012

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 424.975-1/2012/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 12 00.928-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 12 00.928-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde durch das Bundesasylamt zunächst mit nunmehr (wieder) angefochtenem Bescheid vom 22.02.2012 gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns nach der VO 343/2003 gemäß Art 10 Abs 1 VO 343/2003 als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde (nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hiergerichtlichem Beschluss vom 08.03.2012) mit Erkenntnis vom 19.03.2012 zu GZ: S1 424.975-1/2012/5E gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen; dies mit der Begründung, Ungarn sei wegen Verwirklichung des Kompetenztatbestandes des Art. 10 VO 343/2003 der zuständige Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Am 27.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem im Sinne des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vom Bundesasylamt faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt wurde, weshalb der Beschwerdeführer am 28.03.2012 nach Ungarn überstellt worden ist.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde durch das Bundesasylamt zunächst mit nunmehr (wieder) angefochtenem Bescheid vom 22.02.2012 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns nach der VO 343 aus 2003, gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde (nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit hiergerichtlichem Beschluss vom 08.03.2012) mit Erkenntnis vom 19.03.2012 zu GZ: S1 424.975-1/2012/5E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen; dies mit der Begründung, Ungarn sei wegen Verwirklichung des Kompetenztatbestandes des Artikel 10, VO 343 aus 2003, der zuständige Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Am 27.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesasylamt faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt wurde, weshalb der Beschwerdeführer am 28.03.2012 nach Ungarn überstellt worden ist.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 08.05.2012 zu Zl. U 907/12-2 aufschiebende Wirkung zuerkannt; ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit nach Österreich zurückzukehren.

3. Am 16.07.2012 wurde der Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt in Kenntnis gesetzt, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitig in Ungarn Asyl gewährt worden sei. Dieselbe Information war seitens des BMI am 11.07.2012 auch an die Vertretung des Beschwerdeführers ergangen, mit dem Hinweis, der Möglichkeit der Ausstellung eines Laissez-Passer zur Rückkehr nach Ungarn.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 wurde das dort anhängige zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VfGH im Erstverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 wurde das dort anhängige zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VfGH im Erstverfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

5. Am 10.09.2012 langte am Asylgerichtshof ein formelles Schreiben des ungarischen "Office of Immigration and Nationality" ein, worin bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer am 06.07.2012 der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde.

6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2012 (dem Asylgerichtshof am 12.11.2012 zugestellt) wurde das oben erwähnte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wegen Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (die Frage, ob Ungarn tatsächlich der zuständige Mitgliedstaat sei, hätte dem EuGH vorgelegt werden müssen; Verweis auf VfGH 27.06.2012, U 330/12; eine entsprechende Vorlage war durch den Asylgerichtshof zwischenzeitig mit Beschluss vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet worden) aufgehoben.

7. Auf Anfrage des Asylgerichtshofes über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers teilte der Verbindungsbeamte des BMI in Ungarn am 11.12.2012 mit, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor an einer näher genannten Adresse im Aufnahmezentrum XXXX.7. Auf Anfrage des Asylgerichtshofes über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers teilte der Verbindungsbeamte des BMI in Ungarn am 11.12.2012 mit, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor an einer näher genannten Adresse im Aufnahmezentrum römisch 40 .

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Der Asylgerichtshof hat seine Entscheidung für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Durch die Asylgewährung in Ungarn an den Beschwerdeführer hat sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt seit dem Vergleichszeitpunkt des 19.03.2012 aber entscheidend verändert. Die Dublin II VO ist nicht auf anerkannte Flüchtlinge anzuwenden (Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K19 zu Art. 2 lit.g; vgl schon UBAS 11.06.2008, 319194-1/4E-XV/52/2008). Sohin ist die Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 5, 10 AsylG nunmehr jedenfalls (unabhängig des Ausgangs des in der Verfahrenserzählung erwähnten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH) rechtswidrig und ist ein solcher daher unverzüglich aus dem Rechtsbestand zu entfernen, wozu gegenständlich die Anwendung des § 41 Abs 3 2. Satz AsylG offen steht.2. Der Asylgerichtshof hat seine Entscheidung für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Durch die Asylgewährung in Ungarn an den Beschwerdeführer hat sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt seit dem Vergleichszeitpunkt des 19.03.2012 aber entscheidend verändert. Die Dublin römisch zwei VO ist nicht auf anerkannte Flüchtlinge anzuwenden (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K19 zu Artikel 2, Litera g,; vergleiche schon UBAS 11.06.2008, 319194-1/4E-XV/52/2008). Sohin ist die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG nunmehr jedenfalls (unabhängig des Ausgangs des in der Verfahrenserzählung erwähnten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH) rechtswidrig und ist ein solcher daher unverzüglich aus dem Rechtsbestand zu entfernen, wozu gegenständlich die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG offen steht.

3. Für das vom Bundesasylamt fortzusetzende Verfahren wird zum einen durch die Verwaltungsbehörde auf der Tatsachenebene zu klären sein, ob der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Österreich (das ausgesetzte Zweitverfahren wird gegebenenfalls mit dem vorliegenden Hauptverfahren zu verbinden sein) weiterführen will, was angesichts des Umstandes, dass er bisher von seiner Rückkehrmöglichkeit nach Österreich nicht Gebrauch gemacht hat, fraglich sein könnte. Zum anderen ist aber auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (VwGH 06.10.2010, Zl. 2008/19-0407-9), wonach die Asylgewährung in einem anderen Staat einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet nicht in jedem Fall und unwiderlegbar im Sinne des § 4 AsylG unzulässig macht.3. Für das vom Bundesasylamt fortzusetzende Verfahren wird zum einen durch die Verwaltungsbehörde auf der Tatsachenebene zu klären sein, ob der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Österreich (das ausgesetzte Zweitverfahren wird gegebenenfalls mit dem vorliegenden Hauptverfahren zu verbinden sein) weiterführen will, was angesichts des Umstandes, dass er bisher von seiner Rückkehrmöglichkeit nach Österreich nicht Gebrauch gemacht hat, fraglich sein könnte. Zum anderen ist aber auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (VwGH 06.10.2010, Zl. 2008/19-0407-9), wonach die Asylgewährung in einem anderen Staat einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet nicht in jedem Fall und unwiderlegbar im Sinne des Paragraph 4, AsylG unzulässig macht.

4. In einer Gesamtschau dieser Umstände war somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylgewährung, entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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