Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C11 254.396-0/2008/17E
C11 254.320-0/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden
des XXXX alias XXXX unddes römisch 40 alias römisch 40 und
der XXXX,der römisch 40 ,
alle StA. MONGOLEI, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.10.2004,
FZ. 04 18.047-BAL und FZ. 04 18.048-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisungen des XXXX alias XXXX und der XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig sind.Den Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisungen des römisch 40 alias römisch 40 und der XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig sind.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Die beiden Beschwerdeführer sind mongolische Staatsbürger und stellten am 23.08.2004 aus näher bezeichneten Gründen Anträge auf Asyl. Dazu wurden sie am 16.09. und am 05.10.2004 durch das Bundesasylamt befragt.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.10.2004 wurden die Anträge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen und begründete seine Entscheidung zu den Spruchpunkten I. und II. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich vorliege. Die Ausweisungen seien daher jeweils kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 06.10.2004 wurden die Anträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und sie nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen und begründete seine Entscheidung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vorliege. Die Ausweisungen seien daher jeweils kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben.
3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den (damals zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenat ein und bekämpften die Begründung zu Spruchpunkt I. und II. Die Beschwerdeführer hätten daher auch nicht mit Spruchpunkt III. in die Mongolei ausgewiesen werden dürfen.Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen an den (damals zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenat ein und bekämpften die Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Die Beschwerdeführer hätten daher auch nicht mit Spruchpunkt römisch drei. in die Mongolei ausgewiesen werden dürfen.
Mit Schreiben vom 22.07.2011 an den (nunmehr zuständigen) Asylgerichtshof führten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer u. a. aus, dass sie sich inzwischen bestens in die österreichische Gesellschaft integriert hätten. Sie würden sich seit nunmehr fast sieben Jahren in Österreich befinden und sei dieses Land inzwischen ihre Heimat, zumal sich in der Mongolei nahezu keine Bezugsperson der Familie mehr befinde. Durch ihren langen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten sie sich hier einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, der zum größten Teil aus Österreichern bestehe. Durch diese Kontakte, aber auch durch Sprachkurse, hätten die Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf einem Niveau erworben, die sie in die Lage versetze, das Alltagsleben ohne zur Hilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen. Dazu legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterstützungsschreiben sowie Bestätigungen zu besuchten Deutschkursen sowie medizinische Unterlagen zur Zweitbeschwerdeführerin vor. Müssten die Beschwerdeführer aufgrund einer Ausweisungsentscheidung Österreich und ihren Freundes- und Bekanntenkreis verlassen, würden diese in maßgeblicher Weise in ihren nach Art. 8 EMRK geschützten Grundrechte verletzt.Mit Schreiben vom 22.07.2011 an den (nunmehr zuständigen) Asylgerichtshof führten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer u. a. aus, dass sie sich inzwischen bestens in die österreichische Gesellschaft integriert hätten. Sie würden sich seit nunmehr fast sieben Jahren in Österreich befinden und sei dieses Land inzwischen ihre Heimat, zumal sich in der Mongolei nahezu keine Bezugsperson der Familie mehr befinde. Durch ihren langen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten sie sich hier einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, der zum größten Teil aus Österreichern bestehe. Durch diese Kontakte, aber auch durch Sprachkurse, hätten die Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf einem Niveau erworben, die sie in die Lage versetze, das Alltagsleben ohne zur Hilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen. Dazu legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterstützungsschreiben sowie Bestätigungen zu besuchten Deutschkursen sowie medizinische Unterlagen zur Zweitbeschwerdeführerin vor. Müssten die Beschwerdeführer aufgrund einer Ausweisungsentscheidung Österreich und ihren Freundes- und Bekanntenkreis verlassen, würden diese in maßgeblicher Weise in ihren nach Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechte verletzt.
Die Beschwerdeführer hätten sich während ihres Aufenthalts darum bemüht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Trotz dieser Mühen sei es ihnen aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gelungen, eine solche zu erlangen. Im Falle einer Unzulässigkeitserklärung einer Ausweisung durch den Asylgerichtshof und in weiterer Folge amtswegigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wären zwei namentlich näher bezeichnete Unternehmer bereit, den Erstbeschwerdeführer bei sich einzustellen. Dieser könne daher bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit für sich und seine Ehegattin sorgen. Das Gleiche gelte auch für die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise nach Österreich wohl verhalten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe sich seit 2008 an die österreichische Rechtsordnung gehalten und keine strafbaren Handlungen gesetzt.
Mit Schreiben vom 28.11.2012 wurden von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die Beschwerden bezüglich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.Mit Schreiben vom 28.11.2012 wurden von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die Beschwerden bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen.
Aus den Strafregisterauszügen vom 07.12.2012 geht hervor, dass zu den beiden Beschwerdeführern keine strafgerichtlichen Verurteilungen registriert sind.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer halten sich seit über acht Jahren in Österreich auf. Sie sprechen für den Alltagsgebrauch hinreichend Deutsch und sind unbescholten. Ihre Identität kann nicht festgestellt werden.
Auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide ist nicht weiter einzugehen, da diese mit Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig wurden.Auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist nicht weiter einzugehen, da diese mit Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze sowie der ergänzenden Eingaben samt Beilagen Beweis erhoben. Die Beschwerdeführer stammen nach ihren Angaben aus der Mongolei. Dass diese stimmen, davon war auch aufgrund ihrer geografischen Orientiertheit und ihrer Kenntnis der Landessprache Mongolisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Es ist aufgrund der ergänzenden Schriftsätze zur Integrationsverfestigung samt den vorgelegten Schreiben und Belegen davon auszugehen, dass sich die beiden Beschwerdeführer bereits gut in Österreich integriert haben und auch selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:
3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009, ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009 am 01.04.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 am 01.01.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, am 01.04.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 01.01.2010 in Kraft getreten.
3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005, das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005,, das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005,; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN;
21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869; 23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132;
27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis VfSlg. 18.832 (vgl. weiters VfSlg. 18.846, 19.044), hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien u.a.:Im Erkenntnis VfSlg. 18.832 vergleiche weiters VfSlg. 18.846, 19.044), hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.
3.3.2. Die Beschwerdeführer waren bisher aufgrund ihrer Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt. Die zeitliche Komponente spielt bei der möglichen Verletzung des Rechts auf Privatleben eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541, Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Derartiges ist auch im Fall der Beschwerdeführer anzunehmen, die sich bereits seit über acht Jahren in Österreich befinden.3.3.2. Die Beschwerdeführer waren bisher aufgrund ihrer Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt. Die zeitliche Komponente spielt bei der möglichen Verletzung des Rechts auf Privatleben eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541, Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Derartiges ist auch im Fall der Beschwerdeführer anzunehmen, die sich bereits seit über acht Jahren in Österreich befinden.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde. Mit Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010, sprach er weiters aus, "dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde. Mit Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010,, sprach er weiters aus, "dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Auch im gegenständlichen Fall ist die über achtjährige Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Asylanträge nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass sie während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund der von ihren gestellten Asylanträge zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren und sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades ihrer Integration nicht maßgeblich zu mindern.
Wie sich aus den Verfahren der Beschwerdeführer ergibt, haben sie bereits ausreichend Deutsch gelernt und können sich im Alltagsleben verständigen. Beide Beschwerdeführer sind unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und kann so bei Erlangen eines Aufenthaltstitels den Lebensunterhalt für sich und die Zweitbeschwerdeführerin bestreiten. Weiters ergibt sich aus den Schreiben zur Integrationsverfestigung (XXXX und den Nachweisen zu Deutschkursen, dass sie bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, nicht ersichtlich.Wie sich aus den Verfahren der Beschwerdeführer ergibt, haben sie bereits ausreichend Deutsch gelernt und können sich im Alltagsleben verständigen. Beide Beschwerdeführer sind unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und kann so bei Erlangen eines Aufenthaltstitels den Lebensunterhalt für sich und die Zweitbeschwerdeführerin bestreiten. Weiters ergibt sich aus den Schreiben zur Integrationsverfestigung (römisch 40 und den Nachweisen zu Deutschkursen, dass sie bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, nicht ersichtlich.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zugunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht; zu ihren Lasten ist (nur) zu berücksichtigen, dass sie mangels (unbefristeter) Beschäftigungsbewilligung keiner dauerhaften Arbeit nachgehen, und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zugunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht; zu ihren Lasten ist (nur) zu berücksichtigen, dass sie mangels (unbefristeter) Beschäftigungsbewilligung keiner dauerhaften Arbeit nachgehen, und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Der Asylgerichtshof kommt daher bei den beiden Beschwerdeführern insgesamt zu dem Ergebnis, dass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse bei Weitem überwiegt und dass ihre Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstieße.Der Asylgerichtshof kommt daher bei den beiden Beschwerdeführern insgesamt zu dem Ergebnis, dass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse bei Weitem überwiegt und dass ihre Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstieße.
Die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer ist somit insgesamt auf Dauer unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den er gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG anzuwenden hat, ist der Asylgerichtshof berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.Die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer ist somit insgesamt auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG anzuwenden hat, ist der Asylgerichtshof berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.
3. Teilband: §§ 63 - 67 h [2007], § 66 Rz 83 f., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) hat die Berufungsbehörde - hier der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz - bei ihrer Entscheidung Rechtsänderungen zu beachten, die während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten sind.3. Teilband: Paragraphen 63, - 67 h [2007], Paragraph 66, Rz 83 f., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) hat die Berufungsbehörde - hier der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz - bei ihrer Entscheidung Rechtsänderungen zu beachten, die während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten sind.
Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Asylgerichtshof liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11).3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Asylgerichtshof liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfGH vom 14.03.2012, U 466/11 und U 1836/11).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, Integration, Interessensabwägung, VerfahrensdauerZuletzt aktualisiert am
08.02.2013