TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/19 C7 430092-1/2012

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §31
AsylG 2005 §33
  1. AsylG 2005 § 31 heute
  2. AsylG 2005 § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 31 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C7 430092-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 12 14.122-EASt Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, FZ. 12 14.122-EASt Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte sich am 05.10.2012 der Passkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat, wobei er keine Dokumente vorweisen konnte und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es erfolgten am 06.10.2012 eine Erstbefragung durch das SPK Schwechat und am 08.10.2012 sowie am 15.10.2012 eine Einvernahme vor dem BAA, EAST Flughafen, in Gegenwart eines Rechtsberaters. Im Wege des Ermittlungsverfahrens wurde zudem ein länderkundiges Sachverständigengutachten eingeholt.

UNHCR Wien erteilte am 17.10.2012 seine Zustimmung gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.UNHCR Wien erteilte am 17.10.2012 seine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 17.10.2012 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 17.10.2012 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt.

Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Am 30.10.2012 langte die Beschwerdevorlage beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofs ein.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in das Krankenhaus XXXX gebracht und dort mit Verdacht auf Nabelbruch stationär aufgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufforderung, bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus selbständig mit der EAST-Ost Traiskirchen Kontakt aufzunehmen, ausgefolgt.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in das Krankenhaus römisch 40 gebracht und dort mit Verdacht auf Nabelbruch stationär aufgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufforderung, bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus selbständig mit der EAST-Ost Traiskirchen Kontakt aufzunehmen, ausgefolgt.

Am 19.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass sich der Beschwerdeführer noch am 12.11.2012, ohne entlassen worden zu sein, aus dem Krankenhaus entfernt hat.

Am 30.11.2012 langte einer Verständigung ein, dass der Beschwerdeführer seit 28.11.2012 in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft ist.

Am 11.12.2012 wurde die Information über die Überstellung des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof vorgelegt. Seine neue Adresse lautet: XXXX.Am 11.12.2012 wurde die Information über die Überstellung des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof vorgelegt. Seine neue Adresse lautet: römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen, in dem eine Erstaufnahmestelle eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht aufgrund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht mehr anzuwenden.

32 AsylG 2005 lautet:

"(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;

2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder

3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden."

§ 33 AsylG 2005 lautet:Paragraph 33, AsylG 2005 lautet:

"(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Der Asylgerichtshof hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

3. Da sich aus dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 12.11.2012 die Einreise gestattet wurde, er in der Zwischenzeit auch bereits bei der EAST-Ost des Bundesasylamtes erschienen ist und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen für das Flughafen nach §§ 31ff AsylG 2005 nicht mehr vor und war der Bescheid entsprechend zu beheben.3. Da sich aus dem Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.11.2012 ergibt, dass dem Beschwerdeführer am 12.11.2012 die Einreise gestattet wurde, er in der Zwischenzeit auch bereits bei der EAST-Ost des Bundesasylamtes erschienen ist und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen für das Flughafen nach Paragraphen 31 f, f, AsylG 2005 nicht mehr vor und war der Bescheid entsprechend zu beheben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Flughafenverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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