Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 415459-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 20.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. 09 06.098-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 20.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. 09 06.098-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 25.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2009 gab der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine Eltern sieben Jahre vor dieser Befragung ohne den Beschwerdeführer nach Pakistan geflüchtet seien, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, der aber Angst bekommen habe, da der Beschwerdeführer jetzt erwachsen würde und sein Leben deshalb in Gefahr wäre. Aus diesem Grunde habe der Onkel den Beschwerdeführer (etwa neun Monate vor der Befragung) nach Europa geschickt.
Der Beschwerdeführer habe sich sechs Monate in Frankreich aufgehalten, sei von den französischen Behörden dann aber nach Österreich geschickt worden, da er minderjährig sei und seine Tante hier lebe.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinen in Österreich lebenden Verwandten aus, dass es sich bei diesen um den Bruder seiner Mutter und dessen Familie handeln würde. Der Onkel habe zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits sieben Jahren in Österreich gelebt und seine Frau und Kinder seien drei Jahre vor der Einvernahme nachgekommen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Feinde seines Vaters würden ihn in Afghanistan suchen, um den Aufenthaltsort seines Vaters herauszufinden. Sollten sie ihn "erwischen", würden sie den Beschwerdeführer einsperren. Die Eltern des Beschwerdeführers seien geflüchtet, als dieser noch ein Kind gewesen sei und wisse er nicht, wo sie sich jetzt aufhalten würden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.06.2009 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und 68 Abs 1 AVG), da mit Frankreich seit 11.06.2009 Dublin-Konsultationen geführt würden.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.06.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, AsylG und 68 Absatz eins, AVG), da mit Frankreich seit 11.06.2009 Dublin-Konsultationen geführt würden.
Da das Konsultationsverfahren mit Frankreich keine Zuständigkeit des Mitgliedsstaates ergeben hat, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 02.07.2009 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zugelassen.Da das Konsultationsverfahren mit Frankreich keine Zuständigkeit des Mitgliedsstaates ergeben hat, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 02.07.2009 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.12.2009 gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"F: Wann haben Ihre Probleme in Afghanistan begonnen?
A: Als ich ca. 7 Jahre alt war, haben unsere Probleme begonnen.
F: In welchem Jahr war das also?
A: Ich war damals jung, ich kann nicht angeben, wann genau das war.
F: In welchem Jahr waren Sie sieben Jahre alt?
A: Vor ca. 8 Jahren.
F: In welchem Jahr also?
A: Ich kann das Jahr nicht angeben.
F: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?
A: Ja. Ich war acht Jahre lang in der Schule.
F: Welche Angehörigen haben Sie noch in Afghanistan?
A: Nur einen Onkel väterlicherseits. Meine Eltern und Geschwister sind nach Pakistan geflüchtet.
F: Seit wann sind Ihre Eltern und Geschwister in Pakistan?
A: Ich war damals sieben Jahre alt, als sie nach Pakistan gegangen sind. Befragt gebe ich an, dass ich in Afghanistan bei meinem Onkel geblieben bin.
F: Wann haben Sie Afghanistan dann verlassen?
A: Vor ca. einem Jahr und drei Monaten.
F: Warum sind Sie nicht schon mit Ihren Eltern nach Pakistan gereist?
A: Ich weiß nicht, warum sie mich damals nicht mitgenommen haben. Mein Onkel väterlicherseits sagte mir das auch nicht. Mein Onkel mütterlicherseits, der seit ca. 7 Jahren in Österreich ist, konnte es mir auch nicht sagen.
F: Hatten Sie während der Zeit, als Sie in Afghanistan waren, Kontakt zu Ihren Eltern nach Pakistan?
A: Nein.
F: Und nach Ihrer Ausreise, haben Sie Ihre Eltern da gesehen?
A: Nein, seit sie Afghanistan verlassen haben, habe ich sie nicht mehr gesehen. Ich hatte auch keinen Kontakt mit ihnen.
F: Wo haben Sie in Afghanistan überall bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
A: Ich bin in Kabul geboren und habe bis zu meiner Flucht dort gelebt.
F: Womit hat Ihr Onkel, der in Afghanistan für Sie gesorgt hat, den Lebensunterhalt bestritten?
A: Er hat ein Lebensmittelgeschäft.
F: Womit haben Ihre Eltern den Lebensunterhalt bestritten?
A: Mein Vater hatte eine Apotheke, meine Mutter war zu Hause.
F: Können Sie nunmehr irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorlegen?
A: Ich habe in Traiskirchen Dokumente vorgelegt. Ich habe noch afghanische Schulzeugnisse hier und werde diese vorlegen.
F: Nennen Sie bitte nochmals Ihr Geburtsdatum!
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum?
A: Es wurde auch im afghanischen Reisepass so eingetragen, ich kenne mein Geburtsdatum.
F: Wie sind Sie zu diesem Reisepass gekommen?
A: Er wurde in Paris wegen eines Schengenvisums ausgestellt.
F: Können Sie Ihr Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender
angeben?
A: XXXXA: römisch 40
F: Können Sie es genauer angeben?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich habe meinen Personalausweis nicht gesehen. Die französischen Behörden haben meinen Reisepass ausgestellt und das Geburtsdatum laut Personalausweis eingetragen.
F: In welchem Jahr haben Sie die Schule beendet?
A: Das habe ich vergessen.
F: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben?
A: Das weiß ich nicht genau.
F: Wissen Sie es ungefähr?
A: Ich war ca. 14 Jahre alt. Genau weiß ich das aber nicht.
F: Dann können Sie mir sicher sagen, in welchem Jahr Sie 14 Jahre alt waren?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Ich frage Sie noch einmal: In welchem Jahr waren Sie 14 Jahre alt?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Wenn Sie XXXX geboren sind, können Sie nicht XXXX 14 Jahre alt sein!F: Wenn Sie römisch 40 geboren sind, können Sie nicht römisch 40 14 Jahre alt sein!
A: Ich habe mit dem Rechnen Schwierigkeiten, ich habe es in Afghanistan nicht richtig gelernt.
F: Wie viele Klassen haben Sie in der Schule absolviert?
A: Ich habe sieben Klassen beendet und war in der achten Klasse. Diese habe ich nicht beendet.
F: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule begonnen haben?
A: Ich war sechs Jahre alt.
F: In welchem Jahr waren Sie sechs Jahre alt?
A: Das kann ich nicht angeben.
F: Wie alt waren Sie, als Sie Afghanistan verlassen haben?
A: 14 Jahre.
F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
A: Nachdem meine Eltern und meine Geschwister nach Pakistan geflüchtet sind, hat sich mein Onkel väterlicherseits um mich gekümmert. Dann sagte er, dass er sich nicht mehr um mich kümmern kann. Deshalb musste ich von dort weggehen. Mein Onkel hatte Angst, sich weiter um mich zu kümmern, weil mein Vater Feindschaften hatte und weshalb er auch nach Pakistan flüchten musste. Mein Onkel, der sich in Österreich befindet, war damals in Norwegen, ich hatte keinen Kontakt zu ihm. Mein Onkel väterlicherseits hat mich schließlich aus Afghanistan weggeschickt, damit mir nichts passieren kann.
F: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Waren Sie selbst in Afghanistan jemals irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt?
A: Mein Leben war in Gefahr, Vorfälle gab es aber nicht.
F: Warum nehmen Sie an, dass Ihr Leben in Gefahr war?
A: Mein Onkel hat Angst um mich gehabt, er hat mich nicht oft von zu Hause weggehen lassen. Wenn er selbst weggegangen oder weggefahren ist, hat er mich nicht mitgenommen.
F: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Leben in Gefahr ist?
A: Als er mir gesagt hat, dass er sich nicht mehr um mich kümmern kann, wusste ich, dass ich in Gefahr bin.
F: Wann war das?
A: Ca. sechs Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan.
F: Was wissen Sie über die angebliche Feindschaft Ihres Vaters, über die Probleme Ihres Vaters?
A: Ich war damals jung, ich habe meinen Onkel danach gefragt, er sagte mir nicht genau, welche Probleme mein Vater hatte. Er sagte mir nur, dass mein Vater angegriffen wurde und er deshalb nach Pakistan geflüchtet ist. Mehr sagte er mir nicht.
F: War Ihr Vater politisch tätig?
A: Nein.
F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
A: Ich kann nicht zurückkehren, ich habe dort niemanden mehr.
F: Warum sollte man nach all den Jahren nun plötzlich nach Ihrem Leben trachten?
A: Mein Onkel hatte Angst, er konnte sich nicht mehr um mich kümmern.
F: Warum sind Sie nicht zu Ihren Eltern nach Pakistan gezogen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Haben Sie, abgesehen von Ihrem Onkel, Familienangehörige in Österreich?
A: Nein."
Die beschwerdeführende Partei erklärte, keine weiteren Angaben zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz machen zu wollen und stellte einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels des Antragstellers.
Am 01.03.2010 übermittelte der damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes XXXX.Am 01.03.2010 übermittelte der damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 .
Am 05.03.2010 wurde der in Österreich lebende Onkel des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt als Zeuge einvernommen und gab Folgendes an:
"F: In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen Sie zum Antragsteller?
A: Ich bin sein Onkel mütterlicherseits.
F: Können Sie dessen Namen und Geburtsdatum nennen?
A: XXXX. Sein Geburtsdatum weiß ich nicht genau, ich glaube aber, dass er vor ein paar Tagen 16 Jahre alt geworden ist. Ich weiß es aber nicht genau.A: römisch 40 . Sein Geburtsdatum weiß ich nicht genau, ich glaube aber, dass er vor ein paar Tagen 16 Jahre alt geworden ist. Ich weiß es aber nicht genau.
F: Woher wissen Sie, wie alt der Antragsteller ist?
A: Die französische Polizei hat mich angerufen und gesagt, dass er sich in Frankreich befindet. Ich habe ihnen gesagt, wenn es legal und gesetzlich möglich ist, dann soll er nach Österreich kommen. Er ist dann im letzten Jahr nach Österreich gekommen. Er hatte einen Reisepass bei sich, in dem sein Geburtsdatum gestanden ist. Ich habe ihn dann nach Traiskirchen gebracht und dort die Dokumente vorgelegt. Er hat in Frankreich einen afghanischen Reisepass ausgestellt bekommen. Außerdem hatte er eine Karte der französischen Behörde und diese auch abgegeben.
F: Wann haben Sie erfahren, dass der Antragsteller nach Europa kommt?
A: Ich wusste nichts davon. Erst als die französische Polizei mich angerufen hat, habe ich davon erfahren.
F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A: Ich bin 2001 erstmals nach Österreich gekommen, bin 2003 wieder nach Österreich gekommen. Ich habe glaublich im Jahr 2007 Asyl bekommen.
F: Welche Angehörigen hat der Antragsteller noch in Afghanistan?
A: Er hat dort noch einen Onkel väterlicherseits. Sonst hat er niemanden dort.
F: Warum konnte er nicht bei diesem Onkel bleiben?
A: Als er dort Probleme bekommen hat, habe ich mich bereits in Norwegen befunden. Ich habe von seinen Problemen lange nichts gewusst. Als ich davon erfahren habe, habe ich mit seinem Onkel väterlicherseits telefonisch gesprochen. Er sagte, dass der Vater meines Neffen in der Nadjibullahzeit Offizier bei der Präsidentengarde war. Nachdem die Mujaheddin an die Macht gekommen sind, sind seine Eltern verschollen. Ich befand mich damals in Norwegen. Danach nahm ihn der Onkel väterlicherseits bei sich auf.
F: Aber warum kann er nicht weiter bei seinem Onkel bleiben?
A: Er sagte, dass er ihn nicht mehr bei sich haben kann, weil er älter geworden ist. Er sagte, dass er nicht dafür verantwortlich sein will, wenn ihm etwas passieren würde oder er wegen seines Vaters getötet werden würde. Deshalb schickte er ihn aus Afghanistan weg.
F: Wissen Sie, wann Ihr Neffe dann Afghanistan verlassen hat?
A: Ich habe ihn nicht gefragt und ich weiß es auch nicht.
F: Wissen Sie, ob Ihrem Neffen in Afghanistan schon etwas zugestoßen ist?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wissen Sie, welche Stellung, welche Position der Vater Ihres Neffen in der Garde hatte?
A: Er war damals Offizier, ein Major.
F: War er politisch tätig?
A: Ja, er war Mitglied der Volksdemokratischen Partei Afghanistans. Er war im politischen Büro tätig, aber was genau er gemacht hat, weiß ich nicht.
F: Woher wissen Sie das?
A: Ich war damals in Kabul, ich wusste das.
F: Welche Angehörigen hat der Antragsteller in Pakistan?
A: Er hat niemanden dort. Befragt gebe ich an, dass er drei Brüder hat. Sie sind zusammen mit der Familie verschollen, wir wissen nicht, wo sie sind. Schwestern hat er keine.
F: Seit wann ist die Familie verschwunden?
A: Seit ca. sieben oder acht Jahren. Ich war damals schon in Norwegen.
F: Was wissen Sie über die Probleme, über die Asylgründe des
Antragstellers?
A: Genau weiß ich das nicht. Ich kann nur das sagen, was mir sein Onkel erzählt hat. Er wollte nicht, dass ihm etwas zustößt und er nicht wegen seines Vaters getötet wird.
F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
A: Im Jahr 2001.
F: Woher sollte nun noch bekannt sein, dass der Vater Ihres Neffen bei der Garde des Präsidenten war?
A: Sein Onkel väterlicherseits wusste das und meine Eltern, die sehr alt sind, wissen das auch.
F: Warum sollte man ihn deswegen jetzt töten sollen?
A: In Afghanistan ist das ein Problem, wenn der Vater etwas macht. Dann sind auch andere Familienmitglieder, bzw. der Sohn in Gefahr, weil die Leute sich an ihn rächen wollen.
F: Wissen Sie, ob der Vater Ihres Neffen in Kampfhandlungen verwickelt war, ob er Leute getötet hat?
A: Er hat normalerweise nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, er war im politischen Bereich tätig. Ob er irgendwann zu Kampfhandlungen gefahren ist, weiß ich nicht.
F: Welcher Volksgruppe gehört Ihr Neffe an?
A: Er ist Pashtune.
F: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?
A: Nein."
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.07.2010 wiederholte der Beschwerdeführer über Befragen zu seinen Problemen im Herkunftsstaat im Wesentlichen die Angaben seines Onkels von der Einvernahme am 05.03.2010. Befragt, warum man nun ihn deshalb verfolgen sollte, führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel väterlicherseits habe ihn nicht länger bei sich behalten wollen und gesagt, dass der Beschwerdeführer jetzt älter geworden sei und er (der Onkel) nicht länger für seine Sicherheit und sein Leben sorgen könne.
Betreffend seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe dort niemanden mehr. Seine Eltern seien "damals" nach Pakistan gefahren. Er habe Probleme und könne nicht zurück.
Auf die Fragen, warum man den Beschwerdeführer in ganz Afghanistan suchen sollte bzw. wie man ihn finden könnte, erklärte dieser, das könne er nicht angeben. Er habe das damals auch seinen Onkel mütterlicherseits gefragt, der sich zu diesem Zeitpunkt in Norwegen aufgehalten habe. Dieser habe aber "nichts Näheres" gesagt und lediglich ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers Offizier im Präsidentenpalast gewesen sei.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.09.2011 erteilt (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.09.2011 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und führte aus, dass die Person des Antragstellers feststehe, er afghanischer Staatangehöriger sei und illegal in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist sei. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stützte sich betreffend die Situation ehemaliger Angehöriger der Volksdemokratischen Partei Afghanistans bzw. des damaligen kommunistischen Regimes und deren Familienangehöriger insbesondere auf eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 09.04.2010.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit der "derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan" sowie der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers begründet.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten. In der Begründung machte die beschwerdeführende Partei allgemeine Ausführung zur Lage in Afghanistan und gab an, der Beschwerdeführer habe aus politischen Gründen wohlbegründete Furcht um sein Leben. Die belangte Behörde habe sich in der Hauptsache auf eine Unglaubwürdigkeit des Antragstellers gestützt, der allerdings "in insgesamt vier Einvernahmen gleich lautend die Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine wohlbegründete Frucht vor weiterer Verfolgung geschildert" habe. Überdies sei die Minderjährigkeit sowie besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt worden.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten. In der Begründung machte die beschwerdeführende Partei allgemeine Ausführung zur Lage in Afghanistan und gab an, der Beschwerdeführer habe aus politischen Gründen wohlbegründete Furcht um sein Leben. Die belangte Behörde habe sich in der Hauptsache auf eine Unglaubwürdigkeit des Antragstellers gestützt, der allerdings "in insgesamt vier Einvernahmen gleich lautend die Verfolgungshandlungen gegen ihn und seine wohlbegründete Frucht vor weiterer Verfolgung geschildert" habe. Überdies sei die Minderjährigkeit sowie besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Mit Schreiben vom 04.10.2011, hg. eingelangt am 05.10.2011, beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Beigebung eines Rechtsberaters.
Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.10.2011, Zl. C1 415459-1/2010/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.Mit hg. Verfahrensanordnung vom 06.10.2011, Zl. C1 415459-1/2010/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Asylverfahrens keine Beweismittel betreffend den Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vorgelegt hat.
Einsicht genommen wurde in die AIS-Auszüge samt darin angeführter Einvernahmeprotokolle des in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers sowie dessen Ehegattin.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und bereits volljährig ist. Seine Identität steht aufgrund des zur Vorlage gebrachten, in Frankreich ausgestellten afghanischen Reisepasses fest.
Die Bezeichnung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid als "XXXX" beruht in Anbetracht des oa. Personaldokumentes (lautend auf "XXXX") und des übrigen Akteninhaltes ebenso wie die - im Widerspruch zu den diesbezüglichen Feststellungen - im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltenen Ausführungen, die Identität des Antragstellers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden, offenkundig auf einem Versehen der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer hat am 25.05.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist - oder aus aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 122 ff und 132 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16). Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aktuellen Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes - denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist - oder aus aktuellen Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 122 ff und 132 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16). Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aktuellen Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen - ua. durch Einschau in die Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes (zuletzt Jänner 2012), des UK Home Office (zuletzt November 2011), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (zuletzt September 2012) sowie des US Department of State (zuletzt Mai 2012) - und Medienberichte versichert hat.
Das Bundesasylamt hat die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit mangelnder Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers begründet. Es kann letztlich aber dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen und die Beweiswürdigung in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffen, zumal es dem Beschwerdeführer im Laufe seines gesamten Asylverfahrens auch unter Zugrundelegung seiner Angaben nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund darzutun.
Weder der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2009 noch den Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 29.05.2009, 17.12.2009 und 21.07.2010 oder der Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers am 05.03.2010 sind konkrete Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte subjektive Furcht ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sowie der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungshandlungen oder direkte Bedrohungen behauptet hat und hinsichtlich seines Fluchtvorbringens betreffend eine Bedrohung aufgrund einer Tätigkeit seines Vaters für das Najibullah-Regime bzw. dessen Mitgliedschaft bei der Volksdemokratischen Partei Afghanistans (VDPA bzw. DVPA) überdies kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan erkennbar ist.
Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise im Wesentlichen lediglich mit seinem baldigen Erreichen der Volljährigkeit und der Weigerung seines Onkels, weiter für ihn und seine Sicherheit verantwortlich sein zu wollen, begründet. Konkrete Hinweise für eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers wurden nicht genannt und auch eine Suche nach diesem wurde - ohne Nennung jedweder Details - ausschließlich in der Einvernahme vom 29.05.2009 behauptet. Aufgrund des Unterbleibens einer Erwähnung einer Suche nach dem Beschwerdeführer sowohl in den beiden folgenden Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Einvernahme des - offenbar besser informierten - Onkels des Beschwerdeführers und der gegenständlichen Rechtsmittelschrift ist diesbezüglich ebenso wie hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde (vgl. Neuerungsverbot des § 40 AsylG) behaupteten, aber nicht näher dargelegten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer von einer unglaubhaften Steigerung des asylbezogenen Vorbringens auszugehen.Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise im Wesentlichen lediglich mit seinem baldigen Erreichen der Volljährigkeit und der Weigerung seines Onkels, weiter für ihn und seine Sicherheit verantwortlich sein zu wollen, begründet. Konkrete Hinweise für eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers wurden nicht genannt und auch eine Suche nach diesem wurde - ohne Nennung jedweder Details - ausschließlich in der Einvernahme vom 29.05.2009 behauptet. Aufgrund des Unterbleibens einer Erwähnung einer Suche nach dem Beschwerdeführer sowohl in den beiden folgenden Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Einvernahme des - offenbar besser informierten - Onkels des Beschwerdeführers und der gegenständlichen Rechtsmittelschrift ist diesbezüglich ebenso wie hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde vergleiche Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG) behaupteten, aber nicht näher dargelegten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer von einer unglaubhaften Steigerung des asylbezogenen Vorbringens auszugehen.
Ein Zusammenhang der Fluchtgründe der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers mit dessen Ausreise aus dem Herkunftsstaat wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht zu erkennen.
Auch aus der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 geht nicht hervor, dass alleine aufgrund einer früheren Zugehörigkeit eines Familienangehörigen zur VDPA bzw. zum Najibullah-Regime generell von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.08.2010: "Eine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder [von] höher positionierten Regierungsbeamten aus der Sowjetzeit besteht nicht.").Auch aus der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 geht nicht hervor, dass alleine aufgrund einer früheren Zugehörigkeit eines Familienangehörigen zur VDPA bzw. zum Najibullah-Regime generell von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist vergleiche Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.08.2010: "Eine grundsätzliche Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder [von] höher positionierten Regierungsbeamten aus der Sowjetzeit besteht nicht.").
Soweit von der beschwerdeführende Partei - insbesondere auch in der Rechtsmittelschrift - die problematische Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ins Treffen geführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine diesbezügliche Bedrohung auf keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe beruht. Eine diesbezügliche Gefährdung trifft nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stellt demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Einer allfälligen dahingehenden Gefährdung des Beschwerdeführers wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt hinreichend Rechnung getragen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrages gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte trotz diesbezüglichen Antrages gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
22.01.2013