TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/20 S1 431246-1/2012

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 431.246-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 12.388-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zahl 12 12.388-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBL. I Nr. 38/2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein XXXX geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 13.09.2012. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er am 02.04.2012 in Ungarn (XXXX) bereits einen Asylantrag gestellt.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 13.09.2012. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er am 02.04.2012 in Ungarn (römisch 40 ) bereits einen Asylantrag gestellt.

Es erfolgte eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die PI Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, am selben Tag. Der Beschwerdeführer gab dabei an, den Iran legal elf Monate zuvor mittels eines Reisepasses verlassen zu haben. Sein Reiseziel wäre Österreich gewesen, wo der Vater des Beschwerdeführers anerkannter Asylwerber sei. Nach ungefähr zwölf Tagen Aufenthalt in Istanbul hätte sich der Beschwerdeführer mit einem Schlauchboot illegal nach Griechenland begeben, wo er keinen Asylantrag gestellt habe. In weiterer Folge wäre er von Schleppern über Mazedonien und Serbien illegal nach Ungarn gelangt; dies wäre ungefähr sieben Monate zuvor gewesen. An der ungarischen Grenze wären er und andere Personen von der ungarischen Polizei betreten und ungefähr sechs Monate in Haft genommen worden. In Ungarn wäre er in einem Gefängnis gewesen und dann in Debrecen in einem Flüchtlingslager. Er hätte einen Asylantrag gestellt. Danach habe sich der Beschwerdeführer mittels eines afghanischen Schleppers illegal nach Österreich begeben. Auf die Frage nach dem Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn gab er an, er hätte einen negativen Bescheid erhalten, ihm sei die Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien mitgeteilt worden, wobei ein konkreter Termin noch nicht festgestanden sei.

Zu den Fluchtgründen in Bezug auf den Iran befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, als er selbst noch ein Kind gewesen sein, politisch aktiv gegen die Regierung gewesen wäre und man ihn gefoltert hätte. Später hätte man seinen Vater wieder verhaften wollen, doch hätte er nach Österreich flüchten können, dann sei die ganze Familie vom Regime schikaniert worden und man hätte den Beschwerdeführer dabei erwischt, als er Schriften gegen das Regime verbreitet hätte. So habe auch er dann den Iran verlassen. Auf die Frage, was im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die Fortführung des dortigen Asylverfahrens hindere, führte der Beschwerdeführer aus, es sei möglich, dass er nach Serbien abgeschoben werde.

Am 24.09.2012 langte bei der Verwaltungsbehörde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.c. VO 343/2003 ein. Der Beschwerdeführer hätte in Ungarn am 29.03.2012 einen Asylantrag gestellt. Die gerichtliche Überprüfung der negativen Entscheidung sei derzeit offen. Wörtlich findet sich in der Zustimmungserklärung ausgeführt: "The judicial review of the refusal desicion in the case is in progress at the moment".Am 24.09.2012 langte bei der Verwaltungsbehörde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, ein. Der Beschwerdeführer hätte in Ungarn am 29.03.2012 einen Asylantrag gestellt. Die gerichtliche Überprüfung der negativen Entscheidung sei derzeit offen. Wörtlich findet sich in der Zustimmungserklärung ausgeführt: "The judicial review of the refusal desicion in the case is in progress at the moment".

In Gegenwart eines zur Unterstützung des Beschwerdeführers beigestellten Rechtsberaters fand am 17.10.2012 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes eine niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei seit zehn Jahren hier. Er hätte bereits regelmäßigen Kontakt zu ihm und würde gerne bei ihm wohnen. Eine legale Familienzusammenführung aus dem Iran wäre von der österreichischen Botschaft in Teheran nicht erlaubt worden. (Ab diesem Zeitpunkt der Einvernahme nahm auch der Vertreter des Beschwerdeführers daran teil). In Zusammenhang mit den Geschehnissen in Ungarn führte der Beschwerdeführer aus, er hätte dort einen Asylantrag gestellt und sei für sechs Monate in Schubhaft gewesen; normalerweise komme man bei einer Asylantragstellung nicht in Haft. Vor ungefähr eineinhalb Monaten hätte man ihn dann aus der Haft entlassen, dann wäre er ins Lager Debrecen zurückgekehrt, wo er aber nur mehr sieben bis zehn Tage aufhältig gewesen sei, bevor er nach Österreich gekommen wäre. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sein Ziel Österreich gewesen sei, weil hier sein Vater lebe, der auch krank sei und Hilfe benötige. Er hätte auch aus der ungarischen Haft versucht, zu seinem Vater nach Österreich zu gelangen. Das hätte er der Polizei erzählt, doch niemand habe ihm diesbezüglich geholfen.

Nach Vorhalt der Informationen des Bundesasylamtes zur Lage in Ungarn erklärte der Beschwerdeführer, er wäre während seiner Haft einmal für 25 Tage alleine in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen und hätte mit niemandem sprechen können. Er hätte dort auch eine Beschwerde abgegeben, aber keine Antwort erhalten, dies über sechs Monate. Später wäre er im Gefängnis in ein anderes Zimmer mit 45 Personen gekommen, es hätte dort nur eine Toilette gegeben, er hätte vor Schmerzen geweint, die Ungarn hätten ihm keine Medikamente gegeben und ihn erst einen Monat später zum Arzt gebracht. Erst danach hätte er Tabletten für die Schmerzen erhalten. Man hätte versucht, ihn nach Serbien zurückzuschieben. Auf die Frage, ob er die Abschiebung nach Serbien "beweisen" könne, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte auch dagegen Beschwerde geführt. Auch gegen eine Haftbeschwerde hätte er keine Antwort bekommen. Auf die Frage seines Vertreters, ob der Beschwerdeführer in Ungarn zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer dies. Er hätte dann eine negative Entscheidung erhalten, auf seine Beschwerde hätte er keine Antwort bekommen.

Am 21.10.2012 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass sich selbst aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen sich ergebe, dass Ungarn "generell nach Serbien abschiebe". Serbien sei kein sicherer Staat für die Führung von Asylverfahren, was auch in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht behauptet werde. Es fänden sich darin keine Feststellungen zur Frage, ob in Serbien Flüchtlinge respektive Asylwerber effektiven Schutz erhalten könnten. Der Stellungnahme angeschlossen ist ein ungarisches Dokument einschließlich einer auszugsweisen Übersetzung aus dem Ungarischen. Es handelt sich dabei um einen den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des ungarischen Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes vom 17.05.2012, in dem der Asylantrag des Beschwerdeführers "ohne detaillierte Prüfung" abgewiesen wurde. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2012 von der ungarischen Polizei nach illegaler Einreise aus Serbien betreten worden ist. Er hätte dann bei seiner Einvernahme erklärt, dass sein Vater in Österreich anerkannter Flüchtling wäre. Die ungarischen Behörden hätten in der Folge ein Dublin-Verfahren mit Österreich geführt, die österreichischen Behörden hätten aber die Übernahme verweigert. Es wird sodann ausgeführt, dass Leben und Freiheit des Antragstellers in Serbien aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gefährdet wären. Serbien beachte das Prinzip des Rücküberstellungsverbotes. Es sei die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, gesichert. Serbische Behörden hätten eine Bestätigung über die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Folge eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zugesandt. Der Beschwerdeführer wäre durch das Gebiet Serbiens gereist, hätte sich dort zwei Monate aufgehalten und die Möglichkeit gehabt, in Serbien wirksamen Schutz zu beantragen. In der Entscheidung ist auch angeführt, dass binnen drei Tagen die Möglichkeit bestehe, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beim zuständigen Gerichtshof in XXXX zu beantragen.Am 21.10.2012 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, dass sich selbst aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen sich ergebe, dass Ungarn "generell nach Serbien abschiebe". Serbien sei kein sicherer Staat für die Führung von Asylverfahren, was auch in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht behauptet werde. Es fänden sich darin keine Feststellungen zur Frage, ob in Serbien Flüchtlinge respektive Asylwerber effektiven Schutz erhalten könnten. Der Stellungnahme angeschlossen ist ein ungarisches Dokument einschließlich einer auszugsweisen Übersetzung aus dem Ungarischen. Es handelt sich dabei um einen den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des ungarischen Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsamtes vom 17.05.2012, in dem der Asylantrag des Beschwerdeführers "ohne detaillierte Prüfung" abgewiesen wurde. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2012 von der ungarischen Polizei nach illegaler Einreise aus Serbien betreten worden ist. Er hätte dann bei seiner Einvernahme erklärt, dass sein Vater in Österreich anerkannter Flüchtling wäre. Die ungarischen Behörden hätten in der Folge ein Dublin-Verfahren mit Österreich geführt, die österreichischen Behörden hätten aber die Übernahme verweigert. Es wird sodann ausgeführt, dass Leben und Freiheit des Antragstellers in Serbien aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gefährdet wären. Serbien beachte das Prinzip des Rücküberstellungsverbotes. Es sei die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, gesichert. Serbische Behörden hätten eine Bestätigung über die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Folge eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien zugesandt. Der Beschwerdeführer wäre durch das Gebiet Serbiens gereist, hätte sich dort zwei Monate aufgehalten und die Möglichkeit gehabt, in Serbien wirksamen Schutz zu beantragen. In der Entscheidung ist auch angeführt, dass binnen drei Tagen die Möglichkeit bestehe, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beim zuständigen Gerichtshof in römisch 40 zu beantragen.

Am 20.11.2012 richtete die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, "Dublinstelle", ein Schreiben an die ungarische "Dublin Unit". Die ungarischen Behörden werden darin gebeten, mitzuteilen, ob sie den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland abschieben wollen oder nach Serbien.

Am 03.12.2012 langte die Antwort der ungarischen Behörde ein. Darin ist ausgeführt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers durch ein nicht näher bezeichnetes Gericht am 03.10.2012 endgültig abgelehnt worden sei. Daher könne nun das fremdenpolizeiliche Verfahren neben dem Asylerfahren geführt werden. Im Fall einer Abschiebung aus Ungarn würden individuelle Umstände den Beschwerdeführer betreffend berücksichtigt werden. Unter Beachtung des Faktums, dass das Herkunftsland des Beschwerdeführers der Iran sei und Serbien seine Wiederaufnahme akzeptiert habe, könnten beide Länder als Zielstaaten einer Ausweisung in Frage kommen (AS 203 BAA). Diese Antwort wurde nicht mehr dem Parteiengehör unterzogen.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 04.12.2012,

Zl. 12 12.388-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 12 12.388-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Unter den Feststellungen ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag eingebracht hätte und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre. Ungarn habe auch seine Zustimmung nach Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 erklärt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe sich der Beschwerdeführer nur kurzzeitig bei seinem Vater aufgehalten.Unter den Feststellungen ist angeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag eingebracht hätte und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre. Ungarn habe auch seine Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe sich der Beschwerdeführer nur kurzzeitig bei seinem Vater aufgehalten.

Der Bescheid enthält verschiedene Feststellungen zur Situation in Ungarn; zur Lage in Serbien, beziehungsweise dem dortigen Asylverfahren finden sich keine Feststellungen. Die Feststellungen datieren von einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes aus November 2012.

Herausgearbeitet wurde, dass der konkrete Fall sich von jenem unterscheidet, den der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2012 zur Zahl U 330/12-12 behandelt hätte. Gegenständlich liege im Unterschied dazu eine Asylantragstellung in Ungarn vor und Ungarn habe zu Recht seine grundsätzliche Zuständigkeit, allenfalls nach Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003, anerkannt.Herausgearbeitet wurde, dass der konkrete Fall sich von jenem unterscheidet, den der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2012 zur Zahl U 330/12-12 behandelt hätte. Gegenständlich liege im Unterschied dazu eine Asylantragstellung in Ungarn vor und Ungarn habe zu Recht seine grundsätzliche Zuständigkeit, allenfalls nach Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003,, anerkannt.

Ein "intensives Familienleben" zum Vater liege nicht vor. Es hätte eine zehn Jahre dauernde Trennung gegeben. Auch aktuell liege kein gemeinsamer Wohnsitz vor. Auch aus Ungarn könnte eine "Annäherung" an den Vater stattfinden. Als Konventionsflüchtling könnte der Beschwerdeführer im Übrigen selbst in Ungarn einen Wohnsitz annehmen. Für einen sonstigen Selbsteintritt könne kein exzeptioneller Fall hinsichtlich schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erkannt werden. Zur Lage in Ungarn wurde noch darauf hingewiesen, dass dort keine Situation dergestalt bestehe, dass es zu systemischen Menschenrechtsverletzungen käme. Im Falle einer Rückkehr würde der Asylantrag individuell überprüft und der Beschwerdeführer hätte vollen Zugang zum Asylverfahrenssystem. Eine reale Gefahr einer ungerechtfertigten Schubhaft und ungeprüften Kettenabschiebung in einen Drittstaat besteht nicht.

3. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers durch die schlechten Bedingungen in Ungarn (weiter) verschlechtert hätte. Die Darstellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn stünden auch im völligen Widerspruch zu Berichten internationaler Organisationen wie dem UNHCR und dem Helsinkikomitee. Daraus ergäbe sich, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Ungarn abgeschoben würden, regelmäßig sofort in Haft kämen und deren Asylanträge, wenn überhaupt, nur sehr oberflächlich beurteilt würden. In der Haft seien Schläge und Folter seitens der Wachorgane alltäglich. Darüber hinaus bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien. Auch der Asylgerichtshof habe in seiner aktuellen Judikatur festgestellt, dass auch wenn zur Zeit nicht von systemischen Mängeln des ungarischen Asylwesens auszugehen sei, die generelle Zurückweisung der Kritik internationaler NGOs an der Vorgehensweise der ungarischen Behörden zu weit gehe und sehr wohl im Einzelfall zu prüfen sei, ob vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Der gravierenden Kritik am ungarischen Asylverfahren wäre aber in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts entgegengebracht worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu entspreche der Wahrheit. Das Bundesasylamt habe verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation insbesondere in Ungarn hinreichend auseinanderzusetzen.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 14.12.2012.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Dem Bundesasylamt ist zunächst darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu

Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (siehe auch die aktuelle modifizierte Stellungnahme von UNHCR von Dezember 2012 dazu).

Gegenständlich ist aber auf die spezielle Konstellation Bedacht zu nehmen, dass erstens ein Fall des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO (unter Beachtung der letzten Auskunft der ungarischen Behörden; der Ausspruch im angefochtenen Bescheid hat demnach als überholt zu gelten) vorliegt und zweitens eine nunmehr offenbar rechtskräftige Zurückweisungsentscheidung nach Serbien getroffen worden ist und eine Aufhebung dieser Entscheidung in einem weiteren Verfahren in Ungarn bei gegenwärtiger Erkenntnislage prima facie relativ unwahrscheinlich erscheint; ebenso relativ unwahrscheinlich erscheint bereits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Prinzip der "entschiedenen Sache"); dementsprechend ist es vorliegend - im Unterschied zu anderen üblichen Fallkonstellationen - kaum möglich, den Beschwerdeführer zur Klärung allfälliger Einwände gegen die Zuständigkeit Serbiens auf den ungarischen Rechtsweg zu verweisen.Gegenständlich ist aber auf die spezielle Konstellation Bedacht zu nehmen, dass erstens ein Fall des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO (unter Beachtung der letzten Auskunft der ungarischen Behörden; der Ausspruch im angefochtenen Bescheid hat demnach als überholt zu gelten) vorliegt und zweitens eine nunmehr offenbar rechtskräftige Zurückweisungsentscheidung nach Serbien getroffen worden ist und eine Aufhebung dieser Entscheidung in einem weiteren Verfahren in Ungarn bei gegenwärtiger Erkenntnislage prima facie relativ unwahrscheinlich erscheint; ebenso relativ unwahrscheinlich erscheint bereits die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Prinzip der "entschiedenen Sache"); dementsprechend ist es vorliegend - im Unterschied zu anderen üblichen Fallkonstellationen - kaum möglich, den Beschwerdeführer zur Klärung allfälliger Einwände gegen die Zuständigkeit Serbiens auf den ungarischen Rechtsweg zu verweisen.

Im Einklang mit der ständigen Judikatur des VwGH zu Art 16 Abs 1 lit e Dublin II VO und den Einwänden der Vertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich Serbiens (die Art. 3 Verletzungen zumindest möglich erscheinen lassen) wäre es daher für das Bundesasylamt notwendig gewesen, weitere Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien in als eine unzulässige rechtliche Sonderposition gewertet werden müsste, die (im Hinblick auf Art. 3 EMRK) einen zwingenden Selbsteintritt Österreichs zur Folge hätte. Insofern das Bundesasylamt überhaupt keine Feststellungen zu Serbien getroffen hat, liegt eine wesentliche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor (vgl in diesem Sinne auch schon AsylGH 11.01.2012, S22 423.488-1/2011-3E und AsylGH 13.03.2012, S1 422.134-2/2012/13E).Im Einklang mit der ständigen Judikatur des VwGH zu Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO und den Einwänden der Vertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich Serbiens (die Artikel 3, Verletzungen zumindest möglich erscheinen lassen) wäre es daher für das Bundesasylamt notwendig gewesen, weitere Beweismittel dahingehend aufzunehmen, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien in als eine unzulässige rechtliche Sonderposition gewertet werden müsste, die (im Hinblick auf Artikel 3, EMRK) einen zwingenden Selbsteintritt Österreichs zur Folge hätte. Insofern das Bundesasylamt überhaupt keine Feststellungen zu Serbien getroffen hat, liegt eine wesentliche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor vergleiche in diesem Sinne auch schon AsylGH 11.01.2012, S22 423.488-1/2011-3E und AsylGH 13.03.2012, S1 422.134-2/2012/13E).

4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zudem nicht zu erkennen gegeben, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers zu dem ihm in Ungarn widerfahrenen Geschehnissen unwahr wären. Unter dieser Prämisse zeigen sie aber einige problematische Aspekte, die im Kontext einer Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 lit.e. VO 343/2003 ebenfalls Entscheidungsrelevanz entfalten können. Dazu zählt insbesondere der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers offensichtlich in Ungarn in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, in welchem die ungarischen Behörden schon Kenntnis davon hatten, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich befindet. Auch hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass ihm keine rechtliche Unterstützung zugestanden ist. Hier hätte jedenfalls eine nähere Befragung erfolgen müssen und in weiterer Folge allenfalls ergänzende Erhebungen zum Ablauf des individuellen Verfahrens. Zur möglichen Maßgeblichkeit dieser Umstände ist auf das jüngste Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zahl S1 416.449-3/2012/10E zu verweisen, welches das Bundesasylamt in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gehabt hätte.4. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zudem nicht zu erkennen gegeben, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers zu dem ihm in Ungarn widerfahrenen Geschehnissen unwahr wären. Unter dieser Prämisse zeigen sie aber einige problematische Aspekte, die im Kontext einer Entscheidung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, ebenfalls Entscheidungsrelevanz entfalten können. Dazu zählt insbesondere der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers offensichtlich in Ungarn in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, in welchem die ungarischen Behörden schon Kenntnis davon hatten, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich befindet. Auch hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass ihm keine rechtliche Unterstützung zugestanden ist. Hier hätte jedenfalls eine nähere Befragung erfolgen müssen und in weiterer Folge allenfalls ergänzende Erhebungen zum Ablauf des individuellen Verfahrens. Zur möglichen Maßgeblichkeit dieser Umstände ist auf das jüngste Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zahl S1 416.449-3/2012/10E zu verweisen, welches das Bundesasylamt in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gehabt hätte.

5. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass auch die Abwägungen des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit einem möglichen relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater zu kurz greifen. Der Umstand, dass seit der Ankunft in Österreich kein dauerhaftes gemeinsames Familienleben vorliegt, ist unter dem Aspekt der routinemäßigen Unterbringung von Antragstellern zu Beginn des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle Ost nicht so maßgeblich wie das Bundesasylamt vermeint hat. Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, den Umstand in die Abwägung einzubeziehen, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Iran offenbar einen Konnex zu jenem des Vaters hat, was jedenfalls auch näher abzuklären gewesen wäre; dies unter dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009 zu

Zahl 2008/19/0532-A und entsprechenden Folgeerkenntnissen des Asylgerichtshofes. Im Lichte des Erkenntnisses des EuGH in der Rechtssache K. versus Bundesasylamt vom 06.11.2012 zu Zahl C-245/11 wären auch weitergehende Nachfragen bzw. Feststellungen dahingehend, ob die Voraussetzung des Art. 11 VO 1560/2003 erfüllt sind, anzustellen gewesen. Auch diesbezüglich liegt also gegenwärtig keine hinreichende Entscheidungsgrundlage vor. Es wären auch die Aktenteile (des Bundesasylamtes, Grundsatz, - u. Dublinabteilung) hinsichtlich der österreichischen Ablehnung des ungarischen Aufnahmeersuchens (wohl nach Art. 15 VO 343/2003) in das gegenständliche Verfahren aufzunehmen (gewesen).Zahl 2008/19/0532-A und entsprechenden Folgeerkenntnissen des Asylgerichtshofes. Im Lichte des Erkenntnisses des EuGH in der Rechtssache K. versus Bundesasylamt vom 06.11.2012 zu Zahl C-245/11 wären auch weitergehende Nachfragen bzw. Feststellungen dahingehend, ob die Voraussetzung des Artikel 11, VO 1560 aus 2003, erfüllt sind, anzustellen gewesen. Auch diesbezüglich liegt also gegenwärtig keine hinreichende Entscheidungsgrundlage vor. Es wären auch die Aktenteile (des Bundesasylamtes, Grundsatz, - u. Dublinabteilung) hinsichtlich der österreichischen Ablehnung des ungarischen Aufnahmeersuchens (wohl nach Artikel 15, VO 343 aus 2003,) in das gegenständliche Verfahren aufzunehmen (gewesen).

6. In Gesamtschau aller Umstände sind daher die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idgF erfüllt, wonach einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben. Ein Ermessen wie im Fall des gesetzlich ausgeschlossenen § 66 Abs. 2 AVG besteht für den Asylgerichtshof hier nicht. Es war daher im Sinne des § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.6. In Gesamtschau aller Umstände sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 idgF erfüllt, wonach einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben ist, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben. Ein Ermessen wie im Fall des gesetzlich ausgeschlossenen Paragraph 66, Absatz 2, AVG besteht für den Asylgerichtshof hier nicht. Es war daher im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Kettenabschiebung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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