TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/20 C1 428001-1/2012

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 428001-1/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 16.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zl. 12 07.680-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 16.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, Zl. 12 07.680-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.06.2012 begründete die Beschwerdeführerin ihre Ausreise im Wesentlichen mit drohender Verfolgung durch chinesische Behörden im Zusammenhang mit einer Enteignung ihres Grundstückes bzw. aufgrund einer durch sie versursachten Verletzung eines Verwaltungsbeamten.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin und führte im Rahmen der Beweiswürdigung diesbezüglich Folgendes aus:

"Anlässlich Ihrer Ersteinvernahme beim der PI Traiskirchen am 26.06.2012 erklärten Sie befragt zu Ihren Fluchtgründen, dass Ihnen die Regierung Ihr Grundstück wegnehmen wollte, diese hätten alles abreißen wollen und Sie hätten dann Ihre Heimat verloren, das hätten Sie nicht gewollt. Weiters wären Sie von den Beamten bedroht worden und wären in Lebensgefahr gewesen. Aus diesem Grund hätten Sie Ihr Heimatland verlassen müssen.

Bei der nachfolgenden Einvernahme am 27.06.2012 stellten Sie die Geschehnisse welche zur Flucht führten anders dar. Nunmehr behaupteten Sie, dass die Regierung nur Ihre Hühnerstallungen übernehmen wollte, Ihr Wohnhaus hätte die Behörden nicht interessiert. Weiters hätten Sie einen Verwaltungsbeamten mit einem Holzstock schwer verletzt und hätten deswegen die Flucht ergreifen müssen. Dass Sie einen Verwaltungsbeamten angriffen und dies zur Fluchtsituation führte, erwähnten Sie bei der Erstbefragung mit keinem Wort. Sie erklärten dazu weiters, dass Sie damit gegen die Gesetzte verstoßen hätten und deswegen mit einer mindestens zehnjährigen Haftstrafe in China rechnen müssten, außerdem hätte Ihnen der Beamte Rache angedroht.

Darüber hinaus erschien Ihre geschilderte Darstellung des nunmehr erwähnten Angriffs auf einen Beamten höchst unplausibel. Dazu gaben Sie an, es wären Ende April 2012 zwei Beamte der Verwaltung, ein Mann und einen Frau, bei Ihnen erschienen und hätten verlangt, dass Sie Ihren Hühnerstall für den Abriss freigeben sollten. Sie hätten sich geweigert und obwohl Sie zuerst von der weiblichen Beamtin attackiert worden wären, hätten Sie einen Holzstock ergriffen und hätten den männlichen Beamten damit auf sein Bein geschlagen, sodass dieser einen Beinbruch erlitten hätte. Danach hätten Sie sofort die Flucht nach Peking angetreten und wären nicht mehr in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Befragt wie Sie zwei Beamten entkommen konnten, erklärten Sie, dass der Mann verletzt gewesen sei und die Frau hätte auch nichts gegen Sie ausrichten können, warum sich der Mann nicht wehrte und seine Kollegin nicht eingriff, konnten Sie weder nachvollziehbar noch plausibel darstellen.

Auch Ihren Ausführungen welchen zu entnehmen war, dass Sie zuerst Ihr Wohnhaus verkauften weil Sie in die Hühnerstallungen umziehen wollten sind im höchsten Maße unplausibel und keinesfalls glaubhaft. So erklärten Sie, hätten Geld gebraucht und deswegen Ihr Wohnhaus verkauft, im weiteren Verlauf der Einvernahme, nochmals näher zu den Gründen des Verkaufs befragt, erklärten Sie nunmehr, Sie hätten Ihr Wohnhaus eigentlich nicht mehr gebraucht, Sie hätten sich die Hühnerstallungen so herrichten wollen, dass Sie darin wohnen hätten können. Warum Sie Ihr Wohnhaus nicht mehr brauchten konnten Sie nicht nachvollziehbar erklären und auch wofür Sie - wie vorher behauptet - Geld brauchten, konnte Ihren Ausführungen nicht entnommen werden.

Letztlich erklärten Sie gegen Ende der Einvernahme nicht nachvollziehbar, dass Sie nie gesagt hätten, dass die Polizei hinter Ihnen her wäre sondern wäre Ihr Problem nur, dass Sie von der Familie des Beamten verfolgt worden seien. Nochmals nachgefragt erklärten Sie, Sie hätten nicht verstanden, was unter polizeilicher Ermittlung zu verstehen sei, aber das würde nicht bedeuten, dass Sie nicht auch Angst vor der Polizei hätten.

In einer Gesamtschau betrachtet, waren Ihre Angaben weder substantiiert noch nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise plausibel dargestellt. Entgegen jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung konnten Sie die Geschehnisse rund um Ihre Besitztümer, sprich rund um Ihr Wohnhaus und die Wirtschaftsgebäude nicht nachvollziehbar und plausibel darstellen. Schon dass Sie nicht in der Lage waren zu erklären warum Sie Ihr Wohnhaus verkauften und in die Hühnerstallungen umziehen wollten zeigt dies in aller Deutlichkeit auf. Ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte sind jedoch entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, Sie konnten jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit keinesfalls erfüllen, vielmehr muss aufgrund Ihrer unplausiblen, vagen und letztlich auch völlig unschlüssigen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt welches jeglicher Realität entbehrt und lediglich zur missbräuchlichen Asylantragstellung von Ihnen vorgebracht wurde.

Auf Grund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubhaftigkeit versagt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."

Mit Schreiben vom 11.07.2012 teilte das Landeskriminalamt für Niederösterreich (EB 10) dem Bundesasylamt das Ergebnis der Auswertung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung freiwillig zur Verfügung gestellten Mobiltelefons mit. Demzufolge hätten keine Verbindungsdaten festgestellt werden können, aus der Aktivierung der SIM-Karte am 10.05.2012 und den auf der Speicherkarte vorhandenen Fotos mit Motiven aus Wien könne aber geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sich bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten habe. Da die Beschwerdeführerin die Betreuungsstelle am 05.07.2012 ohne Abmeldung verlassen habe, habe ihr das Mobiltelefon bisher nicht ausgefolgt werden können.

Gegen den oa. Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben. Die Wirtschaftsgebäude ihrer Hühnerzucht hätten von der kommunistischen Regierung zwangsweise enteignet werden sollen, womit sich die Beschwerdeführerin nicht habe abfinden wollen, da sie daraus ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet habe. Es sei daher zu einem Handgemenge gekommen, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin "in Notwehr einen Beamten verletzte". Aus Furcht vor Rache des Beamten und einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen oder Arbeitslager sei die Beschwerdeführerin nach Österreich geflüchtet, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie zur Ansicht gelangt sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unplausibel seien, da die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehe. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesasylamtes daher nicht, insbesondere zumal das Bundesasylamt "scheinbar" einen großen Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis zu nehmen "scheine", sondern nur "selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaub[e]", die der Argumentation des Bundesasylamtes zuträglich seien.

Das Bundesasylamt habe der Beschwerdeführerin vorgeworfen, in der "polizeilichen Ersteinvernahme", die gesetzlich überhaupt nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen, gesagt zu haben, die Regierung habe ihr Grundstück wegnehmen wollen und hätte sie dadurch ihre Heimat verloren, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber nur, dass die Regierung ihre Hühnerstallungen habe wegnehmen wollen, nicht aber ihr Wohnhaus. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gehe im Zusammenhang gesehen aber klar hervor, dass sie ihr Haus zu einem Zeitpunkt verkauft habe, als sie von der geplanten Zwangsenteignung ihrer Wirtschaftsgebäude noch nichts gewusst habe. Bei Verkauf des Hauses habe sie geplant, den Wohnsitz zu ihrer Hühnerzuchtanlage zu verlegen und durch einen unglücklichen Zufall habe die kommunistische Regierung bald danach bekannt gegeben, die Wirtschaftsgebäude abreißen zu wollen. Daher sei zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und den Aussagen vor dem Bundesasylamt kein Unterschied vorhanden, und der Beschwerdeführerin habe tatsächlich gedroht, ihre "Heimat" zu verlieren.

Auch sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht plausibel dargestellt habe, warum die Beamten sich nicht gewehrt hätten. Die Beschwerdeführerin habe den Vorfall detailliert geschildert und deutlich erklärt, dass sie sich gegen die Beamten gewehrt und den männlichen Beamten am Bein in solcher Weise verletzt habe, dass er ihr nicht habe nachlaufen können.

Völlig unverständlich sei ferner, was genau das Bundesasylamt daran nicht verstehe, dass die Beschwerdeführerin ihr Wohnhaus verkauft habe, um näher zu ihrem Betrieb zu ziehen, zumal sie ausführlich und konkret erklärt habe, dass auf dem Grundstück ihrer Hühnerzucht ausreichend Platz für ein Wohnhaus sei und sie daher ihr bisheriges Haus nicht mehr benötigt hätte, da eine signifikante Distanz zwischen dem Wohn- und Arbeitsort bestanden habe.

Betreffend eine angebliche Verneinung von Problemen mit der Polizei führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass sich aus dem Zusammenhang der Aussagen der Beschwerdeführerin klar und deutlich ergebe, dass sie lediglich gemeint habe, abgesehen von den dargestellten Problemen keine weiteren zu haben.

Das Bundesasylamt habe offenbar auch seine eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit und Schutz zu bekommen. Daher stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen, abgesehen davon, dass die Länderberichte auch zeigen würden, dass die Reisefreiheit in China sehr beschränkt sei.

Die beschwerdeführende Partei zitierte aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und führte zusammenfassend aus, es müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründen nicht in nachvollziehbarer Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und sei dadurch auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Es werde daher beantragt,

der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren;

allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;

allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;

aufschiebende Wirkung zu gewähren;

einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in China zu befassen;

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Vagheit ihres Vorbringens widerlegen könne;

allenfalls festzustellen, dass eine Ausweisung unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 24.07.2012 übermittelte die Polizeiinspektion Traiskirchen eine Ergänzung ihres Abschlussberichtes betreffend das Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die SIM-Karte am 10.05.2012 in Wien gekauft und aktiviert zu haben. Am 25.05., 28.05. sowie am 10.06.2012 seien Fotos von Wien aufgenommen worden und sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Wien aufgehalten habe. Nähere Hinweise über die Schleppung bzw. den Schlepper hätten der SIM-Karte nicht entnommen werden können.

Mit Schreiben vom 07.11.2012, hg. eingelangt am 21.11.2012, teilte die Landespolizeidirektion Wien, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin am 23.10.2012 unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt worden sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.12.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte und auch der Beschwerdeführervertreter nicht erschienen ist, machte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihren Personalien und ihrem Gesundheitszustand ("Ich bin gesund und brauche keinen Arzt und keine Medikamente.") und gab zu ihren Fluchtgründen Folgendes zu Protokoll:

"BF: Meine Mutter ist im März 2012 verstorben, mein Vater ist schon lange tot, ich weiß nicht, wann er gestorben ist, meine Tochter ist 23 Jahre alt.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Sind Sie noch verheiratet?

BF: Nein, ich weiß nicht genau, seit wann wir geschieden sind. Seit meine Mutter gestorben ist, bin ich ganz wirr im Kopf.

VR: Wenn Sie an Ihre Heirat denken und an die Geburt Ihrer Tochter, können Sie dann ungefähr einordnen, wann Ihr Vater gestorben ist?

BF: Als meine Tochter zur Welt kam, war er schon lange nicht mehr am Leben. Ich glaube, er starb, als ich 6 Jahre alt war.

VR: Vor dem BAA am 27.06.2012, also zu einem Zeitpunkt, als Ihre Mutter schon verstorben war, konnten Sie noch das genaue Datum Ihrer Scheidung angeben, warum können Sie das heute nicht mehr?

BF: Dann habe ich es vor einem halben Jahr noch gewusst. Seit damals ist viel über mich hereingebrochen, weil ich auch keine Arbeit finde.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in China aufgehalten haben.

BF: Ich bin im Verwaltungskreis XXXX geboren und zur Schule gegangen. Ich habe mein ganzes Leben dort verbracht. Auch als ich verheiratet war und auch nach der Scheidung war ich dort. Es hat allerdings 2 Auslandsreisen gegeben. Ich bin 2 Mal im meinem Leben in Japan gewesen.BF: Ich bin im Verwaltungskreis römisch 40 geboren und zur Schule gegangen. Ich habe mein ganzes Leben dort verbracht. Auch als ich verheiratet war und auch nach der Scheidung war ich dort. Es hat allerdings 2 Auslandsreisen gegeben. Ich bin 2 Mal im meinem Leben in Japan gewesen.

VR: Wann genau und wo und wie lange?

BF: Zum 1. Mal bin ich etwa im Jahr 2006 nach Japan gereist, ich bin mit dem Flugzeug hingeflogen und war 2 Wochen in Japan als Touristin in Osaka. Ich war am Heiligen Berg Fuji. Die 2. Reise war nach Tokio, das war ca. ein halbes Jahr nach der 1. Reise.

VR: Waren Sie immer alleine unterwegs?

BF: Beide Reisen habe ich alleine gemacht.

VR: Wo genau sind Sie im Verwaltungskreis XXXX geboren, wo sind Sie in die Schule gegangen, wo haben Sie dann mit Ihrem Mann gelebt?VR: Wo genau sind Sie im Verwaltungskreis römisch 40 geboren, wo sind Sie in die Schule gegangen, wo haben Sie dann mit Ihrem Mann gelebt?

BF: Es hat sich alles im Dorf XXXX abgespielt, dort bin ich geboren, dort bin ich in die Schule gegangen und dort habe ich dann auch mit meinem Mann gelebt.BF: Es hat sich alles im Dorf römisch 40 abgespielt, dort bin ich geboren, dort bin ich in die Schule gegangen und dort habe ich dann auch mit meinem Mann gelebt.

VR: Bei der Erstbefragung am 26.06.2012 haben Sie einerseits als Name Ihres Vaters XXXX angegeben, im Rahmen dieser Erstbefragung jedoch später XXXX angegeben. Erklären Sie diesen Widerspruch.VR: Bei der Erstbefragung am 26.06.2012 haben Sie einerseits als Name Ihres Vaters römisch 40 angegeben, im Rahmen dieser Erstbefragung jedoch später römisch 40 angegeben. Erklären Sie diesen Widerspruch.

BF: Ich werde doch wissen, wie mein Vater heißt. Ich habe immer XXXX gesagt.BF: Ich werde doch wissen, wie mein Vater heißt. Ich habe immer römisch 40 gesagt.

VR: Wie erklären Sie die 2 Vornamen Ihrer Mutter?

BF: Die beiden Namen klingen ähnlich, es ist so, dass meine Mutter nicht von Anfang an im Haushalt meiner Großeltern aufgewachsen ist, sondern von außen hinzugenommen wurde. Ihr Vorname wurde leicht abgeändert in dem Haushalt, wo sie mit meinen Großeltern gewohnt hat. Daher hat sie 2 Vornamen. Sie hat beide Namen abwechselnd verwendet, ich weiß nicht, welche der frühere war.

VR: Warum haben Sie bisher immer nur XXXX angegeben?VR: Warum haben Sie bisher immer nur römisch 40 angegeben?

BF: Ich glaube, dass ich das angesprochen habe. Ich habe dann immer so merkwürdige Reaktionen bekommen, dass ich mir das dann abgewöhnt habe.

VR: Haben Sie in Ihrem Dorf immer in Ihrem Elternhaus gewohnt?

BF: Ich habe bis zu meiner Eheschließung zu Hause bei den Eltern gewohnt. Dann habe ich natürlich mit meinem Ehemann zusammen bei dessen Familie gewohnt. Nach der Ehescheidung habe ich meine Geflügelfarm betrieben und das war aber nicht im Haus meiner Eltern, d. h. ich bin nach der Scheidung nicht nach Hause zu meinen Eltern zurückgekehrt, sondern war das auch in meinem Heimatdorf.

VR: Wo haben Sie nach der Scheidung gewohnt?

BF: Ich habe mir ein Grundstück gekauft. Es war ein Grundstück ohne Gebäude, ich habe dann ein Wohnhaus und den Hühnerstall hin gebaut.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: Es war im Mai 2012.

VR: Wie lange vorher haben Sie sich scheiden lassen?

BF: Ungefähr 2007.

VR: Also haben Sie sich 2007 ein Grundstück gekauft?

BF: Ja, es war jedenfalls nach der Scheidung.

VR: Bis Sie das Wohnhaus gebaut hatten, wo haben Sie gelebt?

BF: Ich habe nach der Scheidung nicht mehr im Haus meines Mannes leben können. Ich konnte vorübergehend bei einem Nachbar unterkommen.

VR: Wie lange haben Sie gebraucht, bis Sie das Wohnhaus und dann den Hühnerstall gebaut hatten?

BF: Das ist alles sehr rasch gegangen, es war alles bezugsfertig im selben Jahr, als ich das Grundstück gekauft hatte.

VR: Haben Sie es selbst gebaut?

BF: Nein, ich habe es jemanden gegen Geld bauen lassen.

VR: Aus welchem Material haben Sie die Gebäude gebaut?

BF: Aus Ziegeln.

VR: Wer lebte damals in Ihrem Elternhaus?

BF: Das Elternhaus, in dem aufgewachsen war, hat sich damals nicht mehr in meinem Besitz befunden. Ich habe es verkauft und mit dem Erlös habe ich mir das Grundstück gekauft und die Gebäude bauen lassen.

VR: Wann haben Sie das Elternhaus verkauft?

BF: Sie gehen immer sehr ins Detail. Genau kann ich es nicht sagen, ich habe es auch nicht selbst verkauft, ich habe so etwas noch nie gemacht. Ein Freund von mir hat das in die Hand genommen und diesen Verkauf durchgeführt.

VR: Es muss aber um die Scheidung herum gewesen sein oder vor der Scheidung?

BF: Es war nach der Scheidung.

VR: War es ca. 2007, weil es musste ja auch vor dem Erwerb des neuen Grundstückes gewesen sein?

BF: Ja.

VR: Wo hat dann Ihre Mutter gelebt, nachdem Sie das Haus verkauft haben?

BF: Die Mutter habe ich zu mir genommen, als das Haus bezugsfertig war.

VR: Wo hat sie in der Zwischenzeit gewohnt?

BF: Auch bei den Nachbarn.

VR: Wie groß war das Grundstück in etwa, das Sie gekauft haben?

BF: Ca. 200m².

VR: Auf diesen 200m² haben Sie ein Wohnhaus und einen Hühnerstall bzw. Hühnerställe bauen lassen?

BF: Es waren keine 2 getrennten Gebäude, es war ein Gebäude, ein Teil der Stall und der andere der Wohntrakt.

VR: Wie viele Hühner haben Sie gehabt?

BF: Mehr als 10.000. Begonnen habe ich mit 5.000 Küken, der Höchststand waren dann 10.000.

VR: Womit haben Sie gehandelt, mit den Küken oder mit Eiern?

BF: Mit den Eiern.

VR: An wen haben Sie die Eier verkauft?

BF: Es gab eine staatliche Ankaufstelle für landwirtschaftliche Produkte, dorthin habe ich die Eier gebracht.

VR: Was haben Sie für die Eier bekommen?

BF: Es ist nach chin. Pfund berechnet worden, ich habe sie körbeweise hingebracht. Zum Schluss wurde alles abgewogen und dafür habe ich dann Geld bekommen.

VR: Wie viel war das in etwa?

BF: Meinen Sie meinen Profit oder was ich von der Ankaufstelle bekommen habe? Pro chin. Pfund habe ich 0,15 RMB verdient, nach Abzug meiner Spesen (= 1,7 Cent pro Pfund).

BR: Wie viel Pfund Eier haben Sie verkauft?Bundesrat:, Wie viel Pfund Eier haben Sie verkauft?

BF: Die Menge kann ich nicht genau sagen. Ich bin alle 2 oder 3 Tage zur Ankaufstelle gegangen, vielleicht habe ich jeweils für 40 Pfund verkauft.

BR: Wie viel haben Sie ca. im Monat verdient?Bundesrat:, Wie viel haben Sie ca. im Monat verdient?

BF: Zwischen 2.000 und 3.000, je nachdem was die Hühner geleistet haben.

BR: Dann hätten Sie jedes Mal ca. 200 RMB bekommen müssen.Bundesrat:, Dann hätten Sie jedes Mal ca. 200 RMB bekommen müssen.

BF: Dann werden es mehr als 40 Pfund gewesen sein. Das war nur eine Schätzung von mir. Ich bin mit Zahlen nicht so gut.

VR: Wie haben Sie denn die Eier zu dieser Ankaufstelle gebracht?

BF: Ich habe sie nicht persönlich hingebracht, ich habe jemanden beauftragt, die Eier mit dem Auto dorthin zu bringen.

VR: Wenn Sie die Eier nur jeden 2. oder 3. Tag wegbringen ließen, wo ist Ihr Kühlhaus gestanden?

BF: Ich habe keine Kühleinrichtung gehabt, die Eier vertragen das schon, dass sie ein paar Tage herumliegen.

BR: Was haben Sie mit den alten bzw. kranken Hühnern gemacht?Bundesrat:, Was haben Sie mit den alten bzw. kranken Hühnern gemacht?

BF: Die alten Tiere habe ich einem Fleischverwertungsbetrieb verkauft.

VR: Wie viel haben Sie für den Verkauf Ihres Elternwohnhauses bekommen?

BF: Das Haus war nicht viel wert, es war eingeschossig und ich habe 30.000 RMB dafür bekommen.

VR: Wie viel hat das Grundstück und der Bau von Haus und Stall gekostet?

BF: Für den Ankauf des Grundstückes und die Errichtung des Gebäudes habe ich 150.000 RMB ausgegeben und für die Differenz musste ich einen Kredit aufgenommen.

VR: Wo haben Sie diesen Kredit aufgenommen, wie hoch war der Zinssatz und wie hoch war der Kredit?

BF: Es war ein Bankkredit, die Summe 80.000 RMB.

VR: Bei welcher Bank?

BF: Es war eine genossenschaftliche Bank, die solche Projekte unterstützte.

VR: Woher haben Sie die restlichen 40.000 RMB?

BF: Ich habe einen Freund dort, dieser hat mir die restlichen 40.000 RMB vorgestreckt.

VR: Wie hieß dieser Freund?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Haben Sie den Kredit zurückbezahlt?

BF: Den habe ich zur Gänze abbezahlt.

VR: Beide Kredite, den an die Bank und den an den Freund?

BF: Der Freund hat nicht auf Rückzahlung bestanden. Ich meinte den Bankkredit.

VR: Wie viel haben Sie zurückbezahlen müssen?

BF: Ich weiß das gar nicht, das Geschäft ist gleich im 1. Jahr so gut gegangen, dass ich der Bank gleich zurückbezahlen konnte, was sie verlangt haben.

VR: D.h. Sie haben in einem Jahr mind. 80.000 RMB verdient?

BF: Ich habe gleich im 1. Jahr an die 100.000 RMB verdient und konnte daher den Kredit zurückbezahlen.

VR: Dann müssen Sie aber mehr als 2.000 bis 3.000 RMB pro Monat verdient haben?

BF: Ich schätze, dass ich innerhalb von 8 Tagen jeweils insgesamt ca. 10.000 Eier zu der Ankaufstelle transportieren habe lassen.

VR: Wie viele Eier sind ein chin. Pfund (= 0,5kg)?

BF: 8 bis 9 Eier pro Pfund.

VR: Das wären also 1.250 Pfund und sohin 187 RMB pro Woche, d.h. 750 RMB im Monat; und das alles ohne Berücksichtigung von Lebenskosten und Investitionen in den Betrieb wie Futter und dgl.

BF: Ich muss mich korrigieren, meine Angabe von vorhin, dass ich pro Monat 2.000 bis 3.000 Reingewinn hatte, hat sich bezogen auf den Ertrag pro Verkaufsfahrt.

VR: Wenn Sie so gut verdient haben, warum haben Sie dann China verlassen?

BF: Die Behörden haben angeordnet, dass die Hühnerfarm abgerissen werden soll, denn es gab das Projekt, eine neue Straße zu bauen, und diese wäre dort verlaufen.

VR: Wie haben Sie davon erfahren, dass die Behörden das angeordnet haben?

BF: Es kamen 2 Beamte der zuständigen Behörde zu mir nach Hause, ein Mann und eine Frau, diese haben mir das mündlich mitgeteilt.

VR: Wann war das?

BF: Es war am 17. oder 18.04. dieses Jahres.

VR: Was haben diese Ihnen gesagt?

BF: Sie haben gesagt, dass alles abgerissen werden muss ich mir anderswo etwas Neues suchen soll. Sie haben eine Ablösesumme genannt, aber da wäre ich bei Weitem nicht auf meine Kosten gekommen.

VR: Wie hoch war die Ablösesumme, die genannt wurde?

BF: Sie haben einen Betrag von 110.000 RMB genannt.

VR: Das war ein Jahresertrag, nach Ihren Angaben.

BF: Sie hätten mir ja nicht nur den Jahresertrag zu ersetzen gehabt, es wäre dann ja alles weg gewesen.

VR: Was haben Sie sich vorgestellt?

BF: Ich habe auf einen Betrag jenseits der 200.000 bestanden. Es hat aber nichts genützt.

VR: Von welcher Behörde waren diese beiden Beamten?

BF: Wir sind ein kleiner Ort und es gibt ein Amt, das für alles zuständig ist.

VR: Kannten Sie die beiden Beamten persönlich?

BF: Ja natürlich, sie stammten aus dem Dorf. Ich kannte beide.

VR: Geben Sie die Namen der beiden auf der Rückseite der Anlage 1 an.

BF: Wenn ich sie auch kenne, muss ich nicht aus wissen, wie sie heißen.

VR: Haben sich diese nicht bei Ihnen vorgestellt?

BF: Sie haben nur gesagt, dass sie Beamte von der Verwaltung sind.

VR: Weil diese 2 Beamten zu Ihnen gekommen sind und Sie mit der Ablöse von 110.000 RMB nicht einverstanden waren, haben Sie China verlassen?

BF: Nein, so war das nicht. Am 26.04. sind die beiden wieder gekommen, es waren dieselben Beamten wie das vorherige Mal, und sie haben gemerkt, dass ich nicht willens war, auf dieses Geschäft einzugehen. Sie haben dann begonnen, Wertgegenstände aus dem Haus hinauszuschaffen.

VR: Welche Wertgegenstände waren das?

BF: Es waren keine Gegenstände aus meinem persönlichen Bereich, sondern Gegenstände, die mit dem Geflügelbereich zu tun hatten, weil sie mich damit am meisten treffen konnten.

VR: Welche Gegenstände waren das?

BF: Ich habe über den Stallungen gewohnt, die Beamte sind in die Stallung eingedrungen und haben Futtermittel weggetragen und alles, was notwendig gewesen wäre, um die Tiere zu versorgen.

VR: Waren Sie alleine damals auf Ihrem Grundstück, am 26.04.2012?

BF: Ja.

VR: Hatten Sie überhaupt Mitarbeiter?

BF: Die Aufzucht habe ich ganz alleine gemacht, aber wie ich sagte, für den Transport der Eier habe ich jemanden gehabt.

VR: Wie viel haben Sie diesem für den Transport bezahlt?

BF: Pro Fuhre hat er 50 RMB bekommen.

VR: Sind die 2 Beamten mit dem Auto vorgefahren oder gingen sie zu Fuß?

BF: Sie kamen zu Fuß.

VR: Wohin haben diese dann die Futtermittel und die anderen Geräte getan?

BF: Sie haben sie einmal nur nach draußen geschafft, nur, dass es nicht zu den Hühnern gelangt.

VR: Schildern Sie weiter.

BF: Es ist dann leider nicht friedlich weitergegangen. Mit dem Mann hatte ich keine Probleme, dieser hielt sich mehr in den Stallungen auf. Die Frau hat sich wichtig gemacht und hat mit mir auf eine ungute Art geredet. Ich bin zornig geworden und es kam zu Handgreiflichkeiten. Ich habe sie verletzt und es kann sein, dass sie etwas Gröberes abgekommen hat.

VR: Womit haben Sie die Frau verletzt?

BF: Ich habe sie mit einem Holzknüppel am Oberschenkel verletzt.

VR: Vorhalt BAA 27.06.2012 (AS 53, 55), wonach die BF nicht die Frau, sondern den Mann geschlagen habe.

BF: Ich habe die Frau geschlagen, aber lassen Sie mich noch einmal nachdenken. Ich habe die Frau geschlagen.

VR: Warum haben Sie vor dem BAA gesagt, den Mann hätten Sie geschlagen?

BF: Ich muss letztes Mal zu aufgeregt oder verwirrt gewesen sein.

VR: Was war nachdem Sie eine Person geschlagen haben?

BF: Ich bin sofort von zu Hause weggelaufen.

VR: Und die andere Person ist Ihnen nicht nachgelaufen?

BF: Der Mann hat sich natürlich um die Kollegin gekümmert, die da gelegen ist. Sie war sichtlich verletzt. Ich bin weggelaufen.

VR: Wohin sind Sie gelaufen?

BF: Ich bin mit der Eisenbahn nach Peking gefahren.

VR: D.h. Sie sind zum Bahnhof gelaufen?

BF: Ja, wir haben dort in der Nähe einen Bahnhof. Die Reise nach Peking dauert 3 Stunden.

VR: Wann ist der Zug nach dem Vorfall gekommen?

BF: Nach etwas länger als einer Stunde.

VR: Und da ist kein Beamter oder Polizist gekommen und hat nach Ihnen gesucht?

BF: Ich gehe schon davon aus, dass die Behörden gerne gewusst hätten, wo ich mich aufhalte. Sie haben aber nicht gewusst, wo ich mich aufhalte und sie haben mich nicht gefunden.

VR: Von Peking aus haben Sie dann Ihre Flucht aus China organisiert?

BF: In Peking habe ich mir ein Quartier gesucht. Ich habe dort pro Nacht 60 RMB bezahlt. Es war kein besonderes Quartier. In Peking können Sie überall an den Plakatwänden Hinweise finden über Leute, die Ihnen bei der Ausreise behilflich sind. Sie brauchen nur eine Handynummer anrufen.

VR: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?

BF: 100.000 RMB.

VR: Woher hatten Sie diese 100.000 RMB?

BF: Das Geld stammte auch von dem schon erwähnten Freund, dem habe ich Bericht erstattet, über alles das vorgefallen ist, ich sagte, dass ich weg muss. Ich habe ihn gebeten, sich um den Verkauf der Hühnerfarm zu kümmern, so konnte ich ausreisen.

VR: Am 27.06.2012 haben Sie angegeben, dass Sie am 18.03.2012 Ihr Wohnhaus, das sich getrennt von Ihren Stallungen befand, verkauft haben für 110.000 RMB, diese hätten Sie dann für Ihre Flucht verwendet. Das passt mit Ihren heutigen Angaben überhaupt nicht zusammen, insbesondere, da Sie heute angegeben haben, das Wohnhaus und Stallungen in einem Gebäude untergebracht waren.

BF: Dann muss man das das letzte Mal missverstanden haben.

VR: An wen haben Sie das Elternhaus verkauft?

BF: An einen Nachbarn.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie wieder nach China zurückkehren müssten?

BF: Tod. Diese Frau würde mir nach dem Leben trachten, weil sie sich rächen will.

VR: Aus welchem Grund sollte sich diese Frau rächen wollen?

BF: Sie hat nicht nur einen Schlag abbekommen, sie ist seit damals bewegungsunfähig.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Das haben mir Freunde mitgeteilt.

VR: Wann?

BF: Das habe ich erfahren noch vor meiner Ausreise. Sie haben mir gesagt, dass sie bewegungsunfähig ist und dass sie Drohungen gegen mich ausgestoßen hat und die Behörden hinter mir her sind.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie Angst vor der Familie des verletzten Mannes hätten, weil diese Geldforderungen an Sie stellen wollte.

BF: Nein, sie wollen kein Geld, sie wollen nur mein Leben.

VR: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

BF: Bitte glauben Sie mir, dass ich in Lebensgefahr wäre, wenn ich zurückkehren müsste. Die Familie dieser Person ist vermögend, sie brauchen mein Geld nicht, sie wollen mein Leben."

Die Beschwerdeführerin verneinte die Fragen, ob sie in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen sie finanziell abhängig sei, habe. Sie spreche nicht Deutsch und besuche in Österreich auch keine Kurse, Vereine, keine Schule oder Universität. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in Österreich keine regelmäßige Arbeit, nur ab und zu wasche sie in China-Restaurants ab und bekomme "ein bisschen was" dafür. Über Befragen, warum sie dann unter sanitätspolizeilicher Kontrolle als Prostituierte stehe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse von etwas leben. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich und gab befragt nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet an, die Schlepper hätten alles so organisiert, dass sie legal mit Pass und Visum einreisen habe können. Den Pass hätten die Schlepper wieder an sich genommen. Sie habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt, sei aber in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich.

Der Beschwerdeführerin wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Ausfolgung der Länderberichte sowie auf eine diesbezügliche Stellungnahme.

Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden in das Verfahren eingeführt:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;

Österreichische Botschaft Peking, VR China - Asylländerbericht vom Dezember 2011;

UK Home Office, Country of Origin Information Report: China, 12.10.2012;

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011: China, 24.05.2012;

Human Rights Watch, World Report 2012: China, 22.01.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2011.

Es wird festgehalten, dass im gesamten Verfahren betreffend den Fluchtgrund der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt wurden.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China und der Volksgruppe der Han-Chinesen zugehörig, hat ihr Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 24.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und gesund. Sie verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, arbeitet in Österreich als Prostituierte und hat keine besonderen Bindungen an Österreich.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und im Ergebnis glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, ihren Sprach- und Landeskenntnissen sowie dem Akteninhalt.

Es kann weder festgestellt werden, dass das Haus bzw. das Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin von den Behörden ihres Herkunftsstaates enteignet oder abgerissen worden ist bzw. werden sollte, noch dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen Beamten bzw. eine Beamtin verletzt hat. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer verletzten Person, deren Familie oder von chinesischen Behörden gesucht wird bzw. ihr im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China aus diesem Grunde Verfolgung droht.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin sowohl zu den Namen ihrer Eltern widersprüchliches Vorbringen erstattet als auch entgegen ihren Angaben vom 26.06.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und vom 27.06.2012 vor dem Bundesasylamt, sie sei am 06.05.2007 von ihrem Ehemann geschieden worden, am 04.12.2012 vor dem Asylgerichtshof behauptet, sie wisse nicht genau, seit wann sie geschieden sei. In Anbetracht des kurzen zeitlichen Abstandes der Beschwerdeverhandlung zu der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt - insbesondere in Relation zum angegebenen Zeitpunkt der Scheidung - ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Lage wäre, den genauen Tag ihrer Scheidung anzugeben, und weniger als ein halbes Jahr danach nur mehr das Jahr nennen könnte.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einkünften aus ihrer angeblichen landwirtschaftlichen Produktion waren nicht schlüssig und sie musste diese in der mündlichen Verhandlung jeweils über entsprechenden Vorhalt mehrmals deutlich korrigieren.

Besonders widersprüchlich stellte sich aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund dar. Während die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesasylamt sowie in ihrer Rechtsmittelschrift angegeben hat, ihr Wohnhaus und ihre Hühnerstallungen seien "nicht am selben Ort" gewesen bzw. habe eine "signifikante Distanz zwischen dem Wohn- und Arbeitsort" bestanden, und habe sie ihr Wohnhaus - nicht jedoch die Stallungen - bereits vor Beginn der Probleme mit den chinesischen Behörden verkauft, behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sie habe nach ihrer Scheidung, etwa im Jahr 2007, ein ungefähr 200 m² großes Grundstück gekauft, auf das sie "dann ein Wohnhaus und den Hühnerstall hin gebaut" habe. Es seien "keine 2 getrennten Gebäude" gewesen, sondern ein Gebäude, bei dem "ein Teil der Stall und der andere der Wohntrakt" gewesen sei. Über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt konnte die Beschwerdeführerin den eklatanten Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären, zumal sie - entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift - lediglich behauptet hat, sie sei "das letzte Mal" missverstanden worden.

Ein weiterer diametraler Widerspruch hat sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Vorfall mit den zwei Beamten ergeben. Entgegen ihren unmissverständlichen Ausführungen vor dem Bundesasylamt, sie habe den männlichen Beamten verletzt und der Frau "natürlich" nichts getan, behauptete die Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof, sie habe mit dem Mann keine Probleme gehabt, die Frau habe sich aber "wichtig gemacht" und "auf eine ungute Art geredet", weshalb die Beschwerdeführerin zornig geworden sei und die Beamtin mit einem Holzknüppel am Oberschenkel verletzt habe. Auch über Vorhalt des Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes blieb die Beschwerdeführerin dabei, die Frau geschlagen zu haben und erklärte die unterschiedlichen Angaben dahingehend, sie müsse "letztes Mal zu aufgeregt oder verwirrt gewesen sein". Diese Erklärung kann jedoch nur als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet werden, zumal auch in der Rechtsmittelschrift ausgeführt wurde, dass sie "den männlichen Beamten am Bein in solcher Weise verletzte, dass er der Beschwerdeführerin nicht nachlaufen" habe können.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe ihres Asylverfahrens mehrfach gesteigert. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Beschwerdeführerin betreffend ihren Fluchtgrund lediglich eine drohende Zwangsenteignung und eine Bedrohung durch Verwaltungsbeamten ins Treffen. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (§ 19 Abs. 1 2. Satz AsylG), ist nicht nachvollziehbar, dass eine Asylwerberin eine bevorstehende Zwangsenteignung anführen, eine bereits erfolgte Verletzung eines Verwaltungsbeamten aber nicht angeben würde. Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausführte, sie habe dem Beamten mit einer Holzstange das Bein gebrochen, steigerte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen neuerlich und gab nunmehr an, die Beamtin habe "nicht nur einen Schlag abbekommen", sie sei "seit damals bewegungsunfähig" und wolle sich deshalb an der Beschwerdeführerin "rächen"; dies habe die Beschwerdeführerin noch vor ihrer Ausreise von Freunden erfahren. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde lediglich angegeben habe, wegen Geldforderungen Angst vor der Familie des verletzten Mannes zu haben, konnte die Beschwerdeführerin den Widerspruch nicht erklären und gab lediglich an: "Nein, sie wollen kein Geld, sie wollen nur mein Leben."Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe ihres Asylverfahrens mehrfach gesteigert. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Beschwerdeführerin betreffend ihren Fluchtgrund lediglich eine drohende Zwangsenteignung und eine Bedrohung durch Verwaltungsbeamten ins Treffen. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz AsylG), ist nicht nachvollziehbar, dass eine Asylwerberin eine bevorstehende Zwangsenteignung anführen, eine bereits erfolgte Verletzung eines Verwaltungsbeamten aber nicht angeben würde. Nachdem die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausführte, sie habe dem Beamten mit einer Holzstange das Bein gebrochen, steigerte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen neuerlich und gab nunmehr an, die Beamtin habe "nicht nur einen Schlag abbekommen", sie sei "seit damals bewegungsunfähig" und wolle sich deshalb an der Beschwerdeführerin "rächen"; dies habe die Beschwerdeführerin noch vor ihrer Ausreise von Freunden erfahren. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde lediglich angegeben habe, wegen Geldforderungen Angst vor der Familie des verletzten Mannes zu haben, konnte die Beschwerdeführerin den Widerspruch nicht erklären und gab lediglich an: "Nein, sie wollen kein Geld, sie wollen nur mein Leben."

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche die Beschwerdeführerin nicht zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Asylverfahrens der Eindruck verstärkt, dass die Beschwerdeführerin ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Weder aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder ihrer Religionszugehörigkeit - im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat sie hiezu ausgeführt, keiner Religion zuzugehören, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hat sie angegeben, Buddhistin zu sein - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat.

Wie bereits ausgeführt war den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz ihres Vorbringens.

Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch haben sich sonst Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung in der VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge von 1974 bis 1978 die Schule besucht und zuletzt einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der gesunden, erwerbsfähigen Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge von 1974 bis 1978 die Schule besucht und zuletzt einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sowohl die Tatsache der illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht sohin im Ergebnis kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich "mit der aktuellen Situation in China" befassen solle, kein konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegengetreten ist noch eine Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr würde eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat eine Wiederaufnahme ihres Familienlebens mit ihrer in China verbliebenen Tochter ermöglichen.

Die Beschwerdeführerin ist nach Aktenlage seit Mai 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die nach ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) bzw. laut ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung mit einem vom Schlepper "organisierten" Visum in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch in der mündlichen Verhandlung kein dahingehendes Vorbringen erstattet.Die Beschwerdeführerin ist nach Aktenlage seit Mai 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die nach ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) bzw. laut ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung mit einem vom Schlepper "organisierten" Visum in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin vermochte sich im Bundesgebiet nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Hinweise für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben und wurde auch in der mündlichen Verhandlung kein dahingehendes Vorbringen erstattet.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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