Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E8 261.853-4/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, FZ. 06 08.800-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, FZ. 06 08.800-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung wird gemäß § 10 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von "Palästina" aus dem Libanon und moslemischen Glaubens (vgl. AS 7), reiste am 27.4.2004 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und begehrte anlässlich seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion S. am gleichen Tag die Gewährung von Asyl. Er gab dabei vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als Palästinenser im Libanon keine Rechte sowie keine Arbeit zu haben und sehr schweren Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein (vgl. AS 3).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von "Palästina" aus dem Libanon und moslemischen Glaubens vergleiche AS 7), reiste am 27.4.2004 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und begehrte anlässlich seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion S. am gleichen Tag die Gewährung von Asyl. Er gab dabei vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als Palästinenser im Libanon keine Rechte sowie keine Arbeit zu haben und sehr schweren Lebensbedingungen ausgesetzt zu sein vergleiche AS 3).
Am 8.3.2005 wurde der BF vom Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er sei libanesischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und werde im Libanon nicht verfolgt; er sei nur wegen seiner Frau nach Österreich gekommen, die hier zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt sei und nicht im Libanon leben könne; er wolle mit ihr hier in Österreich leben (AS. 53). Seine Frau könne weder Arabisch lesen noch schreiben, noch hätten sie das Geld dazu. Seine Frau würde seit 15 Jahren in Österreich leben. Er habe sie 2000 im Libanon kennengelernt und 2002 geheiratet. Seine Frau habe ihn nach der Heirat alle drei bis vier Monate im Libanon besucht (AS 51).
Mit Bescheid vom 11.03.2005, Zl. 04 09.228-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.Mit Bescheid vom 11.03.2005, Zl. 04 09.228-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zwar glaubwürdig seien, dass er damit aber weder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch eine Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG glaubhaft machen habe können. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliege, da die Ehefrau des BF als libanesische Staatsbürgerin ohne Probleme in den Libanon reisen könne. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2005 durch Hinterlegung zugestellt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF zwar glaubwürdig seien, dass er damit aber weder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 57, FrG glaubhaft machen habe können. Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliege, da die Ehefrau des BF als libanesische Staatsbürgerin ohne Probleme in den Libanon reisen könne. Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2005 durch Hinterlegung zugestellt.
2. In einem am 27.05.2005 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens.
Begründend führte der BF durch seinen Vertreter aus, während der polizeilichen Anhaltung des BF seien seiner Ehefrau "aus der Heimat" Lichtbilder übermittelt worden, die dem BF im abgeschlossenen Asylverfahren nicht zur Verfügung gestanden seien und mit denen sich der "seinerzeit angegebene" Sachverhalt bescheinigen lasse. Dem Antrag wurden zehn Fotos beigefügt, die den BF überwiegend in Uniform bzw. mit Waffen zeigen (vgl. AS 165).Begründend führte der BF durch seinen Vertreter aus, während der polizeilichen Anhaltung des BF seien seiner Ehefrau "aus der Heimat" Lichtbilder übermittelt worden, die dem BF im abgeschlossenen Asylverfahren nicht zur Verfügung gestanden seien und mit denen sich der "seinerzeit angegebene" Sachverhalt bescheinigen lasse. Dem Antrag wurden zehn Fotos beigefügt, die den BF überwiegend in Uniform bzw. mit Waffen zeigen vergleiche AS 165).
Am 9.6.2005 wurde der BF vom Bundesasylamt zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen (vgl. AS 181 ff), wobei dieser dazu im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe von der Existenz der Fotos bereits im abgeschlossen Verfahren gewusst. Diese würden beweisen, dass er ein Mitglied der Hisbollah gewesen sei und von dieser gesucht werde, weil er beschuldigt werde, jemanden umgebracht zu haben. Auch sei es ihm nicht gelungen, bestimmte Informationen für die Hisbollah zu erlangen. Man habe ihm deshalb eine Bombe unter das Auto gelegt. Er habe seine Probleme im Libanon nicht schon früher angeführt, da er die Fotos noch nicht bei sich gehabt habe. Bei dieser Einvernahme legte der BF ein Zertifikat der "Kulturabteilung - Beirut" vom 20.05.2000 vor, demzufolge er das Seminar "Der hochedelste Gottesgesandte (Friede und Segen sei über ihn)" mit der Note ausgezeichnet/sehr gut absolviert habe.Am 9.6.2005 wurde der BF vom Bundesasylamt zu seinem Wiederaufnahmeantrag einvernommen vergleiche AS 181 ff), wobei dieser dazu im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe von der Existenz der Fotos bereits im abgeschlossen Verfahren gewusst. Diese würden beweisen, dass er ein Mitglied der Hisbollah gewesen sei und von dieser gesucht werde, weil er beschuldigt werde, jemanden umgebracht zu haben. Auch sei es ihm nicht gelungen, bestimmte Informationen für die Hisbollah zu erlangen. Man habe ihm deshalb eine Bombe unter das Auto gelegt. Er habe seine Probleme im Libanon nicht schon früher angeführt, da er die Fotos noch nicht bei sich gehabt habe. Bei dieser Einvernahme legte der BF ein Zertifikat der "Kulturabteilung - Beirut" vom 20.05.2000 vor, demzufolge er das Seminar "Der hochedelste Gottesgesandte (Friede und Segen sei über ihn)" mit der Note ausgezeichnet/sehr gut absolviert habe.
Mit Bescheid vom 09.06.2005, Zl 04 09.228-BAG, wies das Bundesasylamt den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.7.2005, Zl. 261.853/0-IX/27/05, nach der gleichen Gesetzesbestimmung ab.Mit Bescheid vom 09.06.2005, Zl 04 09.228-BAG, wies das Bundesasylamt den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 20.7.2005, Zl. 261.853/0-IX/27/05, nach der gleichen Gesetzesbestimmung ab.
3. Am 09.06.2005 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF schriftlich einen neuerlichen Asylantrag für den BF (vgl. AS 3 ff).3. Am 09.06.2005 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF schriftlich einen neuerlichen Asylantrag für den BF vergleiche AS 3 ff).
Am 17.06.2005 (AS 19 ff) sowie am 20.6.2005 (AS 41 ff) wurde der BF beim Bundesasylamt zu diesem neuerlichen Asylantrag einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er im Libanon von der Hisbollah, die ihn beschuldige, Informationen über seinen Vorgesetzten an die Israelis weitergeleitet zu haben, verfolgt und gesucht werde. Diese Gründe hätten schon bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden. Er habe bei seiner ersten Asylantragstellung gar keine Fluchtgründe vorgebracht, da er gedacht habe, dass er aufgrund seiner Ehe in Österreich ohnedies eine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Er habe zudem seine Hisbollah-Vergangenheit verheimlichen wollen, damit man ihn nicht als Terrorist bezeichnen würde. Er habe seit seiner ersten Asylantragstellung am 28.4.2004 Österreich nicht verlassen und habe bei seiner Frau gewohnt, von der er auch finanziell abhängig sei. Zurzeit befinde er sich in Schubhaft.
Mit Bescheid vom 6.7.2005, Zl. 05 08.457-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 Asylgesetz 1997 wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am gleichen Tag zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.7.2005, Zl. 261.853/2-IX/27/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 6.7.2005, Zl. 05 08.457-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, Asylgesetz 1997 wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters am gleichen Tag zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.7.2005, Zl. 261.853/2-IX/27/05, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab.
4. Am 23.8.2006 stellte der BF neuerlich einen (konkret: den dritten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 9 ff).
In seiner Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Juli 2005 Österreich verlassen habe und nach Frankreich gereist sei, wobei er am 8.8.2006 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Seit 8.8.2006 lebe er wieder mit seiner Frau in L. (Österreich) zusammen. Er habe inzwischen auch neue Asylgründe. Infolge des Krieges zwischen Israel und dem Libanon, der ungefähr am 12.7.2006 begonnen habe, seien viele libanesische Städte zerstört worden, darunter auch das Wohngebiet des BF im Süden von Beirut. Der BF und seine Familie hätten dort alles verloren (vgl. AS 29 ff).In seiner Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Juli 2005 Österreich verlassen habe und nach Frankreich gereist sei, wobei er am 8.8.2006 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Seit 8.8.2006 lebe er wieder mit seiner Frau in L. (Österreich) zusammen. Er habe inzwischen auch neue Asylgründe. Infolge des Krieges zwischen Israel und dem Libanon, der ungefähr am 12.7.2006 begonnen habe, seien viele libanesische Städte zerstört worden, darunter auch das Wohngebiet des BF im Süden von Beirut. Der BF und seine Familie hätten dort alles verloren vergleiche AS 29 ff).
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.8.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost (AS 41 ff), brachte der BF im Wesentlichen vor, dass zur Zeit im Libanon Krieg herrsche und sein dortiges Haus im Süden von Beirut zerbombt worden sei und der BF nunmehr keine Unterkunft mehr im Libanon habe. Auch habe er nach wie vor die Probleme mit der Hisbollah. Der BF sei nach Frankreich gefahren, da Österreich von ihm verlangt habe, in den Libanon zurückzukehren. Er habe in Paris und L. (Frankreich) in Schwarzarbeit Wohnungen renoviert, Asylantrag habe er dort keinen gestellt. Seine Frau habe ihn ein paar Mal in Frankreich besucht. Der BF sei von seiner Frau finanziell abhängig, diese arbeite als Kellnerin. Sie habe ein unbefristetes Visum für Österreich und sei Staatsangehörige des Libanon (AS 41 ff).
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 7.2.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS. 79 ff), gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Haus durch israelische Flieger bei Kampfhandlungen zerstört worden sei. Seine Geschwister seien bei der Hisbollah. Ein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass es der Hisbollah nur ein Geschoß kosten würde, wenn man den BF im Libanon sehen würde. Seine Mutter und Geschwister hielten sich in einem Stadtteil von Beirut auf, doch könnte er wegen der Hisbollah nicht zu ihnen ziehen.
Am 15.2.2007 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesasylamt ein (AS 107 ff), in der insbesondere auf die angespannte Sicherheitslage im Libanon mit Verweis auf Presseberichte sowie auf Reisewarnungen des österreichischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie von deutscher Seite verwiesen und ergänzend angeführt wurde, dass es seit dem Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Libanon im November 2006 zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen libanesischen Gruppierungen gekommen sei und der BF alleine schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Hisbollah gefährdet sei und Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu befürchten hätte.
Mit Bescheid vom 01.03.2007, Zahl: 06 08.800-BAG, wies das Bundesasylamt diesen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Libanon (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylgründe, die der BF in seinem ersten und zweiten Asylverfahren geltend gemacht habe, in diesen Verfahren geprüft und rechtskräftig abgewiesen worden seien, weshalb der einzige nun erstmals geltend gemachte Grund die Kriegsgefahr im Libanon sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob das Haus des BF zerstört worden sei, da die Familie des BF im Libanon über Wohnraum verfüge und er keine Gründe anführen habe können, warum er nicht in der Unterkunft der Verwandten wohnen könnte. Eine konkrete Bedrohung durch den Krieg habe der BF nicht geltend machen können.Mit Bescheid vom 01.03.2007, Zahl: 06 08.800-BAG, wies das Bundesasylamt diesen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Libanon (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zuerkannt. Weiters wies es den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylgründe, die der BF in seinem ersten und zweiten Asylverfahren geltend gemacht habe, in diesen Verfahren geprüft und rechtskräftig abgewiesen worden seien, weshalb der einzige nun erstmals geltend gemachte Grund die Kriegsgefahr im Libanon sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob das Haus des BF zerstört worden sei, da die Familie des BF im Libanon über Wohnraum verfüge und er keine Gründe anführen habe können, warum er nicht in der Unterkunft der Verwandten wohnen könnte. Eine konkrete Bedrohung durch den Krieg habe der BF nicht geltend machen können.
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Berufung (vgl. AS 161 ff), in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Er habe die konkrete und berechtigte Angst, bei seiner Rückkehr in den Libanon wiederum unfreiwillig in die Tätigkeiten der Hisbollah einbezogen oder aber ermordet zu werden. So sei der BF von seinen Familienangehörigen in Kenntnis gesetzt worden, dass er von Mitgliedern der Hisbollah-Gruppierung, welcher er angehört habe, aktuell gesucht werde, wobei diese sich bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt hätten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme gehe diesbezüglich hervor, dass der BF konkret zu diesen Bedrohungen einvernommen worden sei und dazu angegeben habe, dass es der Hisbollah nur ein Geschoss kosten würde, wenn man ihn im Libanon sehe. Auch seine Familienangehörigen seien nach wie vor Mitglieder der Hisbollah, was die Situation des BF noch erschweren würde. Die Erstbehörde sei auf die Angaben des BF nicht eingegangen und habe ihn dazu auch nicht konkret befragt. Zudem komme es im Libanon immer wieder zu Sprengstoffattentaten und kriegerischen Auseinandersetzungen, und bestehe nach wie vor eine sogenannte Reisewarnung. Hierbei sei zudem zu bemängeln, dass sich die Erstbehörde in ihren Feststellungen zum Libanon nur auf die Situation bis März bzw. April 2006 bezogen habe. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gestellt.Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Berufung vergleiche AS 161 ff), in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Er habe die konkrete und berechtigte Angst, bei seiner Rückkehr in den Libanon wiederum unfreiwillig in die Tätigkeiten der Hisbollah einbezogen oder aber ermordet zu werden. So sei der BF von seinen Familienangehörigen in Kenntnis gesetzt worden, dass er von Mitgliedern der Hisbollah-Gruppierung, welcher er angehört habe, aktuell gesucht werde, wobei diese sich bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt hätten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme gehe diesbezüglich hervor, dass der BF konkret zu diesen Bedrohungen einvernommen worden sei und dazu angegeben habe, dass es der Hisbollah nur ein Geschoss kosten würde, wenn man ihn im Libanon sehe. Auch seine Familienangehörigen seien nach wie vor Mitglieder der Hisbollah, was die Situation des BF noch erschweren würde. Die Erstbehörde sei auf die Angaben des BF nicht eingegangen und habe ihn dazu auch nicht konkret befragt. Zudem komme es im Libanon immer wieder zu Sprengstoffattentaten und kriegerischen Auseinandersetzungen, und bestehe nach wie vor eine sogenannte Reisewarnung. Hierbei sei zudem zu bemängeln, dass sich die Erstbehörde in ihren Feststellungen zum Libanon nur auf die Situation bis März bzw. April 2006 bezogen habe. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gestellt.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 teilte die Polizeiinspektion L. mit, dass gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung beim Landesgericht L. Strafanzeige gestellt wurde (vgl. AS 185 ff).Mit Schreiben vom 03.08.2007 teilte die Polizeiinspektion L. mit, dass gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung beim Landesgericht L. Strafanzeige gestellt wurde vergleiche AS 185 ff).
In Erledigung der gegen den oben zitierten Bescheid eingebrachten Berufung vom 12.03.2007 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2008, Zl. 261.853-3/4E-IX/27/07 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (vgl. AS 197 ff).In Erledigung der gegen den oben zitierten Bescheid eingebrachten Berufung vom 12.03.2007 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2008, Zl. 261.853-3/4E-IX/27/07 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen vergleiche AS 197 ff).
Der unabhängige Bundesasylsenat führte in seiner Entscheidung aus, dass die belangte Behörde der Sache nach insoweit auf das Prozesshindernis der entschiedenen Sache verwiesen habe, ohne dass dies im Spruch des angefochtenen Bescheides Niederschlag gefunden hätte. Aufgrund des Folgeantrages hätte jedoch eine Prüfung - dass der BF im Libanon auch keiner Bedrohungssituation iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre - stattfinden müssen, welche die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Ebenfalls mangle es den Länderfeststellungen an Aktualität in Bezug auf die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon vom 12.7.2006 bis 14.8.2006. Zudem habe die belangte Behörde die Einvernahme der Gattin des BF unterlassen.Der unabhängige Bundesasylsenat führte in seiner Entscheidung aus, dass die belangte Behörde der Sache nach insoweit auf das Prozesshindernis der entschiedenen Sache verwiesen habe, ohne dass dies im Spruch des angefochtenen Bescheides Niederschlag gefunden hätte. Aufgrund des Folgeantrages hätte jedoch eine Prüfung - dass der BF im Libanon auch keiner Bedrohungssituation iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre - stattfinden müssen, welche die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Ebenfalls mangle es den Länderfeststellungen an Aktualität in Bezug auf die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon vom 12.7.2006 bis 14.8.2006. Zudem habe die belangte Behörde die Einvernahme der Gattin des BF unterlassen.
5. Am 19.05.2008 wurde die Gattin des BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 229 ff). Diese gab an, sie lebe seit ca. 19 Jahren in Österreich, habe den BF 2002 in Beirut standesamtlich geheiratet und führe mit diesem seit seiner Einreise nach Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz. Sie sei berufstätig, erwarte ein Kind und versorge ihren Gatten.5. Am 19.05.2008 wurde die Gattin des BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 229 ff). Diese gab an, sie lebe seit ca. 19 Jahren in Österreich, habe den BF 2002 in Beirut standesamtlich geheiratet und führe mit diesem seit seiner Einreise nach Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz. Sie sei berufstätig, erwarte ein Kind und versorge ihren Gatten.
6. Am 29.05.2008 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, neuerlich niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 249 ff).6. Am 29.05.2008 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, neuerlich niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 249 ff).
Dabei bestätigte er seine Vaterschaft und bekräftigte nochmals die Verfolgung durch die Hisbollah, welche wesentlich stärker als die Sicherheitskräfte im Libanon sei. Auf Vorhalt, dass diese Behauptung in den Länderfeststellungen keinen Niederschlag finde, führte der BF aus, er könne zwar eine Anzeige erstatten, aber die Sicherheitskräfte könnten ihn nicht den ganzen Tag beschützen. Für ihn sei vor allem wichtig, nicht aus Österreich ausgewiesen zu werden.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2008 (AS 281 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.06.2008 (AS 281 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger des Libanon sei; er sei am 28.04.2004 in das Bundesgebiet eingereist und habe zuvor am 24.10.2002 im Libanon eine in Österreich lebende libanesische Staatsangehörige geehelicht, mit der er seit seiner Einreise nach Österreich hier gemeinsam lebe. Der erste Asylantrag vom 28.04.2004 sei am 01.04.2005 rechtskräftig in erster Instanz abgewiesen, die Abschiebung in den Libanon für zulässig erklärt und in einem sei die Ausweisung verfügt worden. Am 10.6.2005 habe der BF einen Folgeantrag gestellt, welcher am 29.07.2005 rechtskräftig vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sei. Nach knapp einem Jahr Aufenthalt in Frankreich sei der BF am 08.08.2006 erneut illegal nach Österreich eingereist und habe am 23.08.2006 neuerlich wegen der Kriegsgefahr im Libanon einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Libanon einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Die Gattin des BF besitze eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und erwarte von ihm ein Kind.
Weiters traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zum Libanon (AS 301 - 319).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die im ersten und zweiten Asylverfahren geltend gemachte Gründe nicht mehr Gegenstand einer Prüfung im nunmehrigen Verfahren seien.
Seine im Libanon aufhältige Ursprungsfamilie verfüge über Wohnraum und könne der BF bei dieser Unterkunft finden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF keine konkreten gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht habe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF keine konkreten gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht habe.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt damit, dass für den BF eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Der BF könne nach seiner Abschiebung auf Versorgungsmöglichkeiten seitens der eigenen Familie zurückgreifen, darüber hinaus lebe auch die Familie seiner Gattin im Libanon, weshalb daher die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorlägen.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt damit, dass für den BF eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Der BF könne nach seiner Abschiebung auf Versorgungsmöglichkeiten seitens der eigenen Familie zurückgreifen, darüber hinaus lebe auch die Familie seiner Gattin im Libanon, weshalb daher die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorlägen.
Die unterlassene Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die Gattin des BF zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und vom BF ein Kind erwarte.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.07.2008 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 331 ff), in welcher er im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Zunächst wird der Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass die Verwandten des BF nach wie vor der Hisbollah angehören würden und - sollten sie den BF bei sich aufnehmen - mit Sanktionen zu rechnen hätten. Hingewiesen wurde auf die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon, welche als Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien. Gerügt wurde die fehlende Auseinandersetzung mit den im Libanon bestehenden Eskalationen. Diesbezüglich wurde auf aktuelle Berichte des Auswärtigen Amtes sowie auf laufende Internetberichte und auf die aktuelle Reisewarnung (2008) des Ausministeriums hingewiesen. Verwiesen wurde auch auf die ehemalige Mitgliedschaft des BF bei der Hisbollah, daraus resultierend der Verlust der Lebensgrundlage sowie ein Mangel an Schutz durch innerstaatliche Behörden. Nach wie vor suche die Hisbollah nach dem BF. Hätte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt, hätte sie die Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Libanon erkannt. In weiterer Folge wird auf die Wohn- sowie auf die Lebenssituation der Familie des BF hingewiesen. Der BF beantragte im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 07.07.2008 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 331 ff), in welcher er im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Bescheidbegründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Zunächst wird der Sachverhalt im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass die Verwandten des BF nach wie vor der Hisbollah angehören würden und - sollten sie den BF bei sich aufnehmen - mit Sanktionen zu rechnen hätten. Hingewiesen wurde auf die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon, welche als Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien. Gerügt wurde die fehlende Auseinandersetzung mit den im Libanon bestehenden Eskalationen. Diesbezüglich wurde auf aktuelle Berichte des Auswärtigen Amtes sowie auf laufende Internetberichte und auf die aktuelle Reisewarnung (2008) des Ausministeriums hingewiesen. Verwiesen wurde auch auf die ehemalige Mitgliedschaft des BF bei der Hisbollah, daraus resultierend der Verlust der Lebensgrundlage sowie ein Mangel an Schutz durch innerstaatliche Behörden. Nach wie vor suche die Hisbollah nach dem BF. Hätte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt, hätte sie die Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF in den Libanon erkannt. In weiterer Folge wird auf die Wohn- sowie auf die Lebenssituation der Familie des BF hingewiesen. Der BF beantragte im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Mit Schriftsatz vom 09.09.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Kopie der libanesischen Geburtsurkunde des BF (ho OZ .4/2008-2).
10. Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes des BF, eine Meldebestätigung sowie einen Mutter-Kindpass (ho OZ .4/2008-3).
11. Mit Schriftsatz vom 08.04.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF ein Attest von Dr. S., in dem dem BF eine reaktive Depression bescheinigt wird (ho. OZ ./4/2008-4).
12. Mit Schreiben vom 13.04.2010 übermittelte die BH K. den Abschlussbericht der Polizeiinspektion (PI) K., dass der BF der Fälschung von Urkunden verdächtigt wird. Im Wesentlichen geht aus dem Vernehmungsprotokoll der PI K. vom 08.04.2010 hervor, dass sich der BF 2006 für sechs Monate in Bulgarien aufgehalten und dort einen Führerschein erworben habe. In weiterer Folge teilte die Botschaft der Republik Bulgarien mit, dass der vom BF vorgelegte Führerschein nicht von der zuständigen bulgarischen Behörde ausgestellt wurde. Auch scheine der BF nicht im integrierten Informationssystem in Bulgarien auf (ho. OZ ./4/2008-5).
13. Mit Schriftsatz vom 19.04.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Geburtsurkunde der in Österreich nachgeborenen Tochter des BF (ho. OZ ./4/2008-6).
14. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF nochmals seine Vertretung bekannt, stellte in einem gem. § 62 AsylG 2005 einen Fristsetzungsantrag, beantragte die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung des BF und legte ein Konvolut von Dokumenten vor: eine Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, Abschrift einer libanesischen Geburtsurkunde den BF betreffend, Mietvertrag vom 02.11.2009, Geburtsurkunde der J. M. H (Tochter), Geburtsurkunde des H. M. H (Sohn), Bestätigung der Kindergrippe Montessori vom 30.09.2011, Bestätigung der erneut bestehenden Schwangerschaft der Gattin des BF vom 22.09.2011, Gewerbeanmeldung vom 04.05.2010, Gewerberegisterauszug für das Gewerbe Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den KFZ-Handel vom 05.05.2011, Gewerberegisterauszug für das Gewerbe Kraftfahrzeugservicestation vom 05.05.2011 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels der Gattin sowie der mj. Kinder des BF (ho. OZ ./8).14. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF nochmals seine Vertretung bekannt, stellte in einem gem. Paragraph 62, AsylG 2005 einen Fristsetzungsantrag, beantragte die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung des BF und legte ein Konvolut von Dokumenten vor: eine Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, Abschrift einer libanesischen Geburtsurkunde den BF betreffend, Mietvertrag vom 02.11.2009, Geburtsurkunde der J. M. H (Tochter), Geburtsurkunde des H. M. H (Sohn), Bestätigung der Kindergrippe Montessori vom 30.09.2011, Bestätigung der erneut bestehenden Schwangerschaft der Gattin des BF vom 22.09.2011, Gewerbeanmeldung vom 04.05.2010, Gewerberegisterauszug für das Gewerbe Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den KFZ-Handel vom 05.05.2011, Gewerberegisterauszug für das Gewerbe Kraftfahrzeugservicestation vom 05.05.2011 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels der Gattin sowie der mj. Kinder des BF (ho. OZ ./8).
15. Am 30.05.2012 führte der AsylGH in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
Weiters wurden mit dem BF länderkundliche Berichte zum Libanon erörtert.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der BF einen auf seinen Namen ausgestellten Reisepass der Republik Libanon, eine Geburtsurkunde sowie ein Blatt Papier, auf dem seine Mutter handschriftlich ausführt, dass der BF nicht in den Libanon zurückkommen könne, da er dort von den Milizen bedroht werde, vor.
16. Mit Schriftsatz vom 12.11.2012 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF nochmals die "Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung" des BF. Begründend wird diesbezüglich ausgeführt, der Hinweis des BAA im bekämpften Bescheid, dass über eine Ausweisung des BF nicht abgesprochen wurde, da seine Frau zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und sie von ihm ein Kind erwarte, stelle "jedenfalls eine Ausweisungsentscheidung in der Form" dar, dass die erstinstanzliche Behörde "eine Ausweisung unter Berücksichtigung des Artikels 8 MRK als auf Dauer unzulässig qualifiziert hat." Im Übrigen verwies der Vertreter des BF auch auf die Übergangsbestimmung des § 75 Abs 8 AsylG 2005, aus der sich ergebe, dass der AsylGH jedenfalls sachlich zur Ausweisungentscheidung verpflichtet sei. Auch aus der Regierungsvorlage zu § 75 AsylG gehe Derartiges klar hervor.16. Mit Schriftsatz vom 12.11.2012 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF nochmals die "Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung" des BF. Begründend wird diesbezüglich ausgeführt, der Hinweis des BAA im bekämpften Bescheid, dass über eine Ausweisung des BF nicht abgesprochen wurde, da seine Frau zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und sie von ihm ein Kind erwarte, stelle "jedenfalls eine Ausweisungsentscheidung in der Form" dar, dass die erstinstanzliche Behörde "eine Ausweisung unter Berücksichtigung des Artikels 8 MRK als auf Dauer unzulässig qualifiziert hat." Im Übrigen verwies der Vertreter des BF auch auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, aus der sich ergebe, dass der AsylGH jedenfalls sachlich zur Ausweisungentscheidung verpflichtet sei. Auch aus der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, AsylG gehe Derartiges klar hervor.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger des Libanon, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und schiitischen Glaubens.
Er reiste im April 2004 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Am 9.6.2005 stellte der BF einen zweiten und am 23.08.2006 einen dritten Asylantrag.
Der BF war vor seiner Ausreise im Libanon als Konditor tätig.
Der BF ist seit 2002 mit einer in Österreich dauerhaft Aufenthaltsberechtigten libanesischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei Kinder, welche sich ebenfalls in Österreich aufhalten.
Die Mutter des BF, zwei seiner Brüder, seine Schwester und ein Bruder seiner Gattin leben nach wie vor im Libanon. Die Eltern der Gattin leben in Österreich.
Der BF betreibt seit Mai 2010 in Österreich einen KFZ-Handel sowie eine Kraftfahrzeugservicestation.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen werden folgende Feststellungen getroffen:
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF - wie von ihm behauptet - im Libanon der Gefahr einer Verfolgung durch Hisbollah ausgesetzt war bzw. im Fall einer Rückkehr wäre. Es besteht auch keinerlei sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr.
1.3. Nicht festgestellt werden kann schließlich, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Libanon in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2. Zur Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen:
Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Libanon wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 26.04.2011 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation vom Mai 2011 verwiesen.
Diesen Berichten zufolge gibt es im Libanon keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Im Besonderen geht aus dem Berichtsmaterial auch hervor, dass nicht von einer allgemeinen Gefahr für Leib und Leben dorthin rückverbrachter Personen gesprochen werden kann. Der staatliche Justiz- und Sicherheitsapparat ist im Wesentlichen funktionsfähig und erstreckt sich auf den gesamten Libanon mit Ausnahme der Flüchtlingslager. Aus den angeführten Berichten ergibt sich auch, dass die Hisbollah nur in bestimmten Gebieten in Erscheinung tritt.
Durch die aktuellen Ereignisse in Syrien, die punktuell Auswirkungen auf die allgemeine Lage im Libanon einerseits in Form von fallweisen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern des syrischen Regimes im Norden des Libanon, insbesondere in der Hafenstadt Tripolis, andererseits durch den Zustrom von syrischen Kriegsflüchtlingen in den Libanon zeitigen, ist es zu keiner Verschlechterung der Lage gekommen, die auf den BF in einer Weise durchschlägt, dass er dadurch dem realen Risiko einer möglichen Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.Durch die aktuellen Ereignisse in Syrien, die punktuell Auswirkungen auf die allgemeine Lage im Libanon einerseits in Form von fallweisen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern des syrischen Regimes im Norden des Libanon, insbesondere in der Hafenstadt Tripolis, andererseits durch den Zustrom von syrischen Kriegsflüchtlingen in den Libanon zeitigen, ist es zu keiner Verschlechterung der Lage gekommen, die auf den BF in einer Weise durchschlägt, dass er dadurch dem realen Risiko einer möglichen Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die obigen Feststellungen zur Person des BF beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie insbesondere den vom BF vorgelegten zahlreichen Dokumenten wie zB. seinem Reisepass, der Abschrift einer Geburtsurkunde, dem Mietvertrag vom 02.11.2009, der Gewerbeanmeldung vom 04.05.2010 und dem Gewerberegisterauszug für das Gewerbe Handelsgewerbe.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF im Libanon ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Gattin des BF und seiner Kinder konnten aufgrund der Angaben des BF sowie der vorgelegten Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der J. M. H (Tochter), Geburtsurkunde des H. M. H (Sohn), der Kopie des Aufenthaltstitels der Gattin des BF sowie der mj. Kinder des BF getroffen werden.
3.2. Die Feststellungen zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf folgenden Erwägungen:
3.2.1. Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass der BF im Laufe der von ihm absolvierten Asylverfahren sein Vorbringen eklatant steigerte bzw. überhaupt erst später ein - allerdings sehr widersprüchlich und äußerst vage geschildertes - Verfolgungsszenario vorbrachte, was schon vorweg eine mangelnde Glaubwürdigkeit des BF indiziert:
So gab er zunächst vor der Bundespolizeidirektion S. am 28.04.2004 zu seinem ersten Asylantrag an, er sei "Palästinenser" aus dem Libanon und habe als solcher dort keine Rechte, bekomme keine Arbeit und das Leben sei sehr schwer (vgl. AS 3, erster Asylantrag). Vor dem BAA, Außenstelle Graz brachte der BF am 08.03.2005 zu seinem ersten Asylantrag befragt sodann vor, Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein (von einer palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit war somit keine Rede mehr), im Libanon nicht verfolgt zu werden und nur wegen seiner Frau nach Österreich gekommen zu sein, die hier zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt sei und nicht im Libanon leben könne (vgl. AS 53, erster Asylantrag). Er wies auch explizit darauf hin, die Absicht zum Verlassen des Libanon im Zuge der Verlobung getroffen zu haben (vgl. AS 81, erster Asylantrag).So gab er zunächst vor der Bundespolizeidirektion S. am 28.04.2004 zu seinem ersten Asylantrag an, er sei "Palästinenser" aus dem Libanon und habe als solcher dort keine Rechte, bekomme keine Arbeit und das Leben sei sehr schwer vergleiche AS 3, erster Asylantrag). Vor dem BAA, Außenstelle Graz brachte der BF am 08.03.2005 zu seinem ersten Asylantrag befragt sodann vor, Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein (von einer palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit war somit keine Rede mehr), im Libanon nicht verfolgt zu werden und nur wegen seiner Frau nach Österreich gekommen zu sein, die hier zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt sei und nicht im Libanon leben könne vergleiche AS 53, erster Asylantrag). Er wies auch explizit darauf hin, die Absicht zum Verlassen des Libanon im Zuge der Verlobung getroffen zu haben vergleiche AS 81, erster Asylantrag).
Erst im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 24.05.2005 erwähnte er erstmals die Mitgliedschaft in der Hisbollah und den Austritt daraus. Er werde von dieser gesucht, da er beschuldigt werde, jemanden umgebracht zu haben, wobei ihm nicht gelungen sei, bestimmte Informationen für die Hisbollah zu erlangen; als Konsequenz habe man ihm eine Bombe in das Fahrzeug hinter seinem Auto gelegt (vgl. AS 183, Wiederaufnahmeverfahren).Erst im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 24.05.2005 erwähnte er erstmals die Mitgliedschaft in der Hisbollah und den Austritt daraus. Er werde von dieser gesucht, da er beschuldigt werde, jemanden umgebracht zu haben, wobei ihm nicht gelungen sei, bestimmte Informationen für die Hisbollah zu erlangen; als Konsequenz habe man ihm eine Bombe in das Fahrzeug hinter seinem Auto gelegt vergleiche AS 183, Wiederaufnahmeverfahren).
Bei seinen Einvernahmen am 17.06.2005 sowie am 20.6.2005 führte der BF die Verfolgung durch die Hisbollah darauf zurück, dass diese ihn beschuldige, Informationen über seinen Vorgesetzten an die Israelis weitergeleitet zu haben. Er habe zudem seine Hisbollah-Vergangenheit verheimlichen wollen, damit man ihn nicht als Terrorist bezeichnen würde. (vgl. AS 23 ff, AS 41 ff, 2. Asylantrag).Bei seinen Einvernahmen am 17.06.2005 sowie am 20.6.2005 führte der BF die Verfolgung durch die Hisbollah darauf zurück, dass diese ihn beschuldige, Informationen über seinen Vorgesetzten an die Israelis weitergeleitet zu haben. Er habe zudem seine Hisbollah-Vergangenheit verheimlichen wollen, damit man ihn nicht als Terrorist bezeichnen würde. vergleiche AS 23 ff, AS 41 ff, 2. Asylantrag).
In der Beschwerdeverhandlung wiederum war weder vom ursprünglich erwähnten Umstand, dass er verdächtigt worden sei, jemanden umgebracht zu haben, noch vom ursprünglich erwähnten Umstand, dass versucht worden sei, ihn mit einer Bombe in die Luft zu sprengen, noch vom einmal erwähnten Umstand, dass er beschuldigt worden sei, Informationen an die Isrealis preisgegeben zu haben, eine Rede. Vielmehr berief sich der BF hier im Wesentlichen auf allgemeine Benachteiligungen, Beschimpfungen und Bedrohungen, da er sich geweigert habe, (weiter) für die Hisbollah zu arbeiten. Andererseits steigerte der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung und führte als weiteren Grund für die Verfolgung durch die Hisbollah die sunnitische Glaubenszugehörigkeit seiner Gattin ins Treffen, welche er bis dahin mit keinem Wort erwähnte (vgl. Beschwerdeverhandlung S. 4). Insofern muss vom AsylGH angemerkt werden, dass bei nüchterner Betrachtungsweise der einzelnen - zahlreichen - Einvernahmen des BF nicht einmal erkannt werden könnte, dass es sich dabei um ein- und denselben BF handelt, was an sich schon klar aufzeigt, dass es sich bei der geschilderten Bedrohungslage um ein Konstrukt handeln muss.In der Beschwerdeverhandlung wiederum war weder vom ursprünglich erwähnten Umstand, dass er verdächtigt worden sei, jemanden umgebracht zu haben, noch vom ursprünglich erwähnten Umstand, dass versucht worden sei, ihn mit einer Bombe in die Luft zu sprengen, noch vom einmal erwähnten Umstand, dass er beschuldigt worden sei, Informationen an die Isrealis preisgegeben zu haben, eine Rede. Vielmehr berief sich der BF hier im Wesentlichen auf allgemeine Benachteiligungen, Beschimpfungen und Bedrohungen, da er sich geweigert habe, (weiter) für die Hisbollah zu arbeiten. Andererseits steigerte der BF sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung und führte als weiteren Grund für die Verfolgung durch die Hisbollah die sunnitische Glaubenszugehörigkeit seiner Gattin ins Treffen, welche er bis dahin mit keinem Wort erwähnte vergleiche Beschwerdeverhandlung S. 4). Insofern muss vom AsylGH angemerkt werden, dass bei nüchterner Betrachtungsweise der einzelnen - zahlreichen - Einvernahmen des BF nicht einmal erkannt werden könnte, dass es sich dabei um ein- und denselben BF handelt, was an sich schon klar aufzeigt, dass es sich bei der geschilderten Bedrohungslage um ein Konstrukt handeln muss.
Der BF war im Übrigen auch nicht in der Lage, plausibel zu erklären, warum er die Probleme mit der Hisbollah im ersten Asylverfahren nicht dargelegt hat. Auch die Erklärung, vom Schlepper instruiert worden zu sein, seine Staatsangehörigkeit nicht preiszugeben, vermag die Verschweigung hinsichtlich der Verfolgung durch die Hisbollah nicht zu erklären, zumal der BF seine Staatsangehörigkeit im ersten Asylverfahren - zumindest im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - mit "Libanon" angegeben hat, sich also diesbezüglich jedenfalls nicht an die angeblichen Instruktionen des Schleppers gehalten hat.
Dass es der BF mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, ergibt sich auch aus der Niederschrift zu seinem ersten Asylantrag vor der Bundespolizeidirektion S. Dort gab er den Familienstand mit "ledig" an, obwohl er zu dieser Zeit schon zwei Jahre verheiratet war (vgl. AS 1 zum 1. Asylantrag). Im Übrigen fügt sich auch in das Bild von der völligen Unglaubwürdigkeit des BF, dass dieser auch vor anderen Behörden bedenkenlos Falschangaben erstattet: So gab er etwa bei seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion K., nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der BF in Besitz eines verfälschten bulgarischen Führerscheins ist, bei seiner Befragung am 08.04.2010 an, er habe sich im Jahr 2006 ca. 6 Monate lang in Bulgarien aufgehalten und habe bei dieser Gelegenheit auch dort die Fahrprüfung abgelegt (OZ 5). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF auf Nachfragen des vorsitzenden Richters an, er habe Österreich nach der ersten Asylantragstellung abgesehen von seinem Aufenthalt in Frankreich niemals verlassen (siehe Verhandlungsschrift S. 6). Auf den Vorhalt, dies stehe mit den soeben dargestellten Angaben des BF aus dem Jahr 2010 in Widerspruch, musste der BF einräumen, dass er seinerzeit falsche Angaben erstattet hat und nur ein "Geschäftspartner" in seinem Namen in Bulgarien einen "Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins" gestellt habe (Verhandlungsschrift S. 6). Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der BF, der ja in Anbetracht der Einziehung seines bislang innegehabten bulgarischen Führerscheins über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt - die spätere Absolvierung der Führerscheinprüfung in Österreich sei ihm aufgrund eines psychologischen Tests verweigert worden - vom vorsitzenden Richter persönlich gesehen wurde, als er vor Beginn der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH mit dem PKW vorfuhr. Die Frage, ob er nicht selbst mit dem PKW zur Beschwerdeverhandlung gefahren sei, verneinte er; erst auf den Vorhalt, dass er gesehen wurde, räumte er ein, das Fahrzeug "eingeparkt" zu haben, im Übrigen sei aber seine Gattin gefahren (Verhandlungsschrift S. 7).Dass es der BF mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, ergibt sich auch aus der Niederschrift zu seinem ersten Asylantrag vor der Bundespolizeidirektion S. Dort gab er den Familienstand mit "ledig" an, obwohl er zu dieser Zeit schon zwei Jahre verheiratet war vergleiche AS 1 zum 1. Asylantrag). Im Übrigen fügt sich auch in das Bild von der völligen Unglaubwürdigkeit des BF, dass dieser auch vor anderen Behörden bedenkenlos Falschangaben erstattet: So gab er etwa bei seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion K., nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der BF in Besitz eines verfälschten bulgarischen Führerscheins ist, bei seiner Befragung am 08.04.2010 an, er habe sich im Jahr 2006 ca. 6 Monate lang in Bulgarien aufgehalten und habe bei dieser Gelegenheit auch dort die Fahrprüfung abgelegt (OZ 5). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF auf Nachfragen des vorsitzenden Richters an, er habe Österreich nach der ersten Asylantragstellung abgesehen von seinem Aufenthalt in Frankreich niemals verlassen (siehe Verhandlungsschrift S. 6). Auf den Vorhalt, dies stehe mit den soeben dargestellten Angaben des BF aus dem Jahr 2010 in Widerspruch, musste der BF einräumen, dass er seinerzeit falsche Angaben erstattet hat und nur ein "Geschäftspartner" in seinem Namen in Bulgarien einen "Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins" gestellt habe (Verhandlungsschrift S. 6). Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der BF, der ja in Anbetracht der Einziehung seines bislang innegehabten bulgarischen Führerscheins über keine gültige Lenkerberechtigung verfügt - die spätere Absolvierung der Führerscheinprüfung in Österreich sei ihm aufgrund eines psychologischen Tests verweigert worden - vom vorsitzenden Richter persönlich gesehen wurde, als er vor Beginn der Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH mit dem PKW vorfuhr. Die Frage, ob er nicht selbst mit dem PKW zur Beschwerdeverhandlung gefahren sei, verneinte er; erst auf den Vorhalt, dass er gesehen wurde, räumte er ein, das Fahrzeug "eingeparkt" zu haben, im Übrigen sei aber seine Gattin gefahren (Verhandlungsschrift S. 7).
Zusammengefasst ist dem BF seitens des erkennenden Senats jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
3.2.2. Abgesehen von der völligen Unglaubwürdigkeit des BF könnte schon aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung per se keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für ihn im Fall einer Rückkehr abgleitet werden:
So war der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, konkrete Probleme in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise zu schildern, sondern führte zunächst lapidar an, aus Angst die Öffentlichkeit gemieden zu haben, jedoch sei seine Gattin in seinem Beisein einmal auf der Straße von hinten attackiert und mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen worden; den Täter habe er nicht gesehen; einen Grund für die Attacke könne er nicht angeben (Verhandlungsschrift S. 4). Nicht nur, dass es diesen Ausführungen an Substanz mangelt, sind sie auch nicht geeignet, eine maßgebliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Auf die Frage, was er im Falle der Rückkehr befürchte, gab der BF selbst an: "Das weiß ich nicht"; allerdings habe ihm ein Freund anlässlich eines Telefongespräches 2006 von einer Heimkehr abgeraten, da ihn sonst "bestimmt eine Kugel treffen" würde (Verhandlungsschrift S. 5). Hinsichtlich der Frage des vorsitzenden Richters nach dem potentiellen Täter und einem Grund für eine Ermordung erging sich der BF in Vermutungen, dass ersterer nur "einer von der Partei" sein könne; der Grund sei wahrscheinlich darin zu sehen, dass er als Verräter gelte. Auf Nachfragen des vorsitzenden Richters, warum er als Verräter gelten sollte, gab der BF völlig vage an, die Hisbollah glaube, er hätte dem Ausland "irgendwelche Informationen" geliefert und er sei ja bereits, wie erwähnt, die letzten zwei Jahre "geschlagen und verachtet" worden, wenngleich sonst "nichts weiter" geschehen sei; auch habe ihm seine Mutter geraten, nicht nach Hause zu kommen (Verhandlungsschrift S. 5). All diese Angaben blieben jedoch trotz mehrfachen Nachfragens dermaßen vage, dass daraus nach Ansicht des erkennenden Senats ungeachtet der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF keinerlei maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den BF abgeleitet werden könnte. Daran vermag auch die vom BF vorgelegte handschriftliche "Bestätigung" seiner Mutter, wonach er nicht in den Libanon zurückkehren könne, nichts zu ändern, zumal dieser Bestätigung kein Beweiswert zukommt.
3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus all diesen Gründen nicht festgestellt werden kann, dass dem BF im Fall der Rückkehr aus den von ihm behaupteten Gründen Verfolgung droht. Im Übrigen kam auch keinerlei sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor.
3.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht auf dem Umstand, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, was er auch dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er in Frankreich Wohnungen saniert und sich in Österreich selbstständig gemacht hat. Es ist ihm daher möglich und zumutbar, sich durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF in der Vergangenheit im Libanon als Konditor tätig war. Dass ihm dies nicht mehr zumutbar sei, hat er nicht dargelegt. Zudem verfügt er im Libanon über familiäre Anknüpfungspunkte, da insbesondere seine Mutter, zwei (berufstätige) Brüder sowie eine Schwester und die Geschwister seiner Gattin nach wie vor dort wohnhaft sind.
3.5. Die dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität der Asylgerichtshof keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage im Libanon ab und trat der BF diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegen.
Seitens des erkennenden Senats wird nicht verkannt, dass es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats gilt es jedoch als notorisch, dass sich diese Veränderungen - nämlich in Form von Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern des syrischen Regimes - als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen. Daraus resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des BF aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz2. Nichtgewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, Asylgesetz
2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVmDas Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt deshalb nicht in Betracht.
3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon
3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht der Beschwerdebehörde weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.2. Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten aktuell bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).3.3. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
Diesbezüglich ist zunächst wiederum festzuhalten, dass der BF keine individuelle Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in den Libanon abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Schließlich stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in den Libanon abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
3.4. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach es sich beim BF um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, dem es möglich und zumutbar sein muss, sich durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu sichern. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass sich im Libanon mehrere Angehörige, darunter die Mutter sowie zwei Brüder und Schwestern aufhalten, mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht.
Angemerkt sei auch, dass der BF an keiner schweren Erkrankung leidet. Es wurde ihm zwar einmal im Jahr 2010 eine reaktive Depression attestiert, allerdings sind seither auch keine gesundheitlichen Probleme des BF aktenkundig und gab der BF auch in der Beschwerdeverhandlung an, es gehe im gut.
3.5. Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu den oben erwähnten punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war als notorisch festzustellen, dass sich diese als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen. Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des BF aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
Die Rückverbringung des BF in den Libanon stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Rückverbringung des BF in den Libanon stellt somit keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Zur Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 AsylG 20054. Zur Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005
4.1. Der Vertreter des BF beantragte (zuletzt) mit Schriftsatz vom 12.11.2012 die "Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung" des BF (OZ 15). Da er in diesem Schriftsatz unter Verweis auf diverse Gesetzesbestimmungen unter anderem betont, der AsylGH sei "jedenfalls sachlich zur Ausweisungsentscheidung verpflichtet", ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass er vom AsylGH eine förmliche Entscheidung über diesen Antrag begehrt.
4.2. Eine derartige Verpflichtung zum Abspruch über die Zulässigkeit einer Ausweisung des BF besteht jedoch nicht, vielmehr ist es dem AsylGH aus folgenden Gründen verwehrt, in gegenständlichem Verfahren eine derartige Entscheidung zu treffen:
Zunächst ist zu betonen, dass im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid des BAA vom 23.06.2008 keine Ausweisung gegen den BF ausgesprochen wurde; der damaligen Rechtslage zufolge gab es auch keine Möglichkeit etwa dahingehend, eine Ausweisung für (auf Dauer oder eine bestimmte Zeit) unzulässig zu erklären. Insofern ist aber lediglich die Abweisung des Asylbegehrens bzw. des Begehrens auf Gewährung von subsidiärem Schutz Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Richtig ist zwar, dass § 10 AsylG 2005 grundsätzlich in seiner geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei anzumerken ist, dass aus dem Hinweis des Vertreters des BF auf §75 Abs 8 AsylG 2005 für den BF nichts zu gewinnen ist, bezieht sich diese Bestimmung doch einerseits auf Verfahren nach dem AsylG 1997 (gegenständliches Verfahren wird aber nach den Bestimmungen des AsylG 2005 geführt) und handelt es sich andererseits dabei nur um begriffliche Klarstellungen. Dass der AsylGH aber trotz des grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwendenden § 10 AsylG 2005 mangels erstinstanzlichen Abspruchs nicht über eine allfällige Ausweisung zu entscheiden hat, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH anlässlich der AsylG-Novelle 2003 und der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage nach der Entscheidungskompetenz des damaligen UBAS hinreichend klargestellt:Richtig ist zwar, dass Paragraph 10, AsylG 2005 grundsätzlich in seiner geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei anzumerken ist, dass aus dem Hinweis des Vertreters des BF auf §75 Absatz 8, AsylG 2005 für den BF nichts zu gewinnen ist, bezieht sich diese Bestimmung doch einerseits auf Verfahren nach dem AsylG 1997 (gegenständliches Verfahren wird aber nach den Bestimmungen des AsylG 2005 geführt) und handelt es sich andererseits dabei nur um begriffliche Klarstellungen. Dass der AsylGH aber trotz des grundsätzlich in der geltenden Fassung anzuwendenden Paragraph 10, AsylG 2005 mangels erstinstanzlichen Abspruchs nicht über eine allfällige Ausweisung zu entscheiden hat, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH anlässlich der AsylG-Novelle 2003 und der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage nach der Entscheidungskompetenz des damaligen UBAS hinreichend klargestellt:
"Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 wäre zwar die Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 vom unabhängigen Bundesasylsenat (als Berufungsbehörde) auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der unabhängige Bundesasylsenat aber gemäß Art. 129c B-VG als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist und daher von Verfassungs wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf, muss § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG 1997 verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat." (so der Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2007, Zl. 2006/20/0500)."Nach dem Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 wäre zwar die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 vom unabhängigen Bundesasylsenat (als Berufungsbehörde) auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der unabhängige Bundesasylsenat aber gemäß Artikel 129 c, B-VG als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist und daher von Verfassungs wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf, muss Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat." (so der Rechtssatz zum Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2007, Zl. 2006/20/0500).
In der erwähnten Entscheidung des VwGH wurde somit die auch in gegenständlichem Verfahren im Raum stehende Frage bereits geklärt. Der einzige Unterschied besteht de facto darin, dass es seinerzeit um eine andere Novelle des Asylgesetzes sowie nicht um den AsylGH, sondern um den UBAS als Berufungsinstanz ging. Es besteht aber keinerlei Grund zur Annahme, dass diese Überlegungen nunmehr nicht mehr zutreffen würden und der AsylGH als quasi erstinstanzliche Behörde über eine Ausweisung entscheiden können sollte.
Auch aus den zitierten Gesetzesmaterialien zu den Übergangsbestimmungen zu §75 AsylG ist für den BF entgegen seiner Ansicht nichts zu gewinnen; so zitiert er etwa folgende Passage:
"Schließlich wird normiert, dass die Ausweisungsentscheidung (und damit gegebenenfalls die Entscheidung, ob die Unzulässigkeit einer Ausweisung vorübergehend oder auf Dauer ist) in allen Verfahren - unabhängig vom Antragszeitpunkt - die nach Inkrafttreten der Novelle vom Bundesasylamt erstmals oder nach einer Zurückweisung nach § 66 Abs 2 AVG abermals entschieden werden, nach den Bestimmungen des § 10 AsylG 2005 idF der vorliegenden Novelle erfolgt." Diese Bemerkungen erwähnen nämlich explizit, dass es auf eine Entscheidung durch das Bundesasylamt nach Inkrafttreten der Novelle ankommt, was wiederum die oben erwähnte Ansicht stützt, dass es dem AsylGH eben verwehrt ist, darüber quasi erstinstanzlich abzusprechen."Schließlich wird normiert, dass die Ausweisungsentscheidung (und damit gegebenenfalls die Entscheidung, ob die Unzulässigkeit einer Ausweisung vorübergehend oder auf Dauer ist) in allen Verfahren - unabhängig vom Antragszeitpunkt - die nach Inkrafttreten der Novelle vom Bundesasylamt erstmals oder nach einer Zurückweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG abermals entschieden werden, nach den Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung der vorliegenden Novelle erfolgt." Diese Bemerkungen erwähnen nämlich explizit, dass es auf eine Entscheidung durch das Bundesasylamt nach Inkrafttreten der Novelle ankommt, was wiederum die oben erwähnte Ansicht stützt, dass es dem AsylGH eben verwehrt ist, darüber quasi erstinstanzlich abzusprechen.
Aus diesem Grund war der Antrag des Vertreters des BF auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung des BF als unzulässig zurückzuweisen, da ein derartiges Antragsrecht nicht besteht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem BF aber unbenommen bleibt, nach dem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens - etwa im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens - entsprechende Anträge bei den zuständigen Behörden zu stellen (vgl. z. B. § 61 Abs 3 FPG).Aus diesem Grund war der Antrag des Vertreters des BF auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung des BF als unzulässig zurückzuweisen, da ein derartiges Antragsrecht nicht besteht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem BF aber unbenommen bleibt, nach dem Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens - etwa im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens - entsprechende Anträge bei den zuständigen Behörden zu stellen vergleiche z. B. Paragraph 61, Absatz 3, FPG).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisungsverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, rechtliche VerhinderungZuletzt aktualisiert am
05.02.2013