Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B10 421.529-3/2012/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 15.237-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012, Zl. 12 15.237-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 16.10.2007 aus dem Stande der Schubhaft (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.10.2007 wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Ägypten geboren und aufgewachsen sei. Da er den Militärdienst nicht machen habe wollen, habe er seine Heimat verlassen. Seitdem er in Österreich sei, habe er immer für seine in Ägypten lebende Mutter und seinen Bruder gesorgt. Falls er nach Ägypten zurück müsse, könne er nicht mehr für seine Familie sorgen. Er habe den Kontakt zu Ägypten abgebrochen und befürchte, im Falle einer Rückkehr eingesperrt zu werden, weil er nicht zum Militär gegangen sei und dass er dann auch seinen Militärdienst ableisten müsse. Die wirtschaftliche und politische Lage in Ägypten sei sehr schlecht.
Am 24.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass sein richtiger Name XXXX sei. Die Aliasdaten habe er genannt, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Im Sommer 2001 sei er mit einem gültigen Visum in die Niederlande gereist und nach einem einwöchigen Aufenthalt mit dem Zug nach Österreich gefahren. Am XXXX habe er geheiratet und einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahr XXXX sei er geschieden worden. Seine Frau habe behauptet, dass es eine Scheinehe gewesen sei. Zu seinen Gründen für seinen Asylantrag führte er an, dass es in Ägypten keine Arbeit gebe. Er wolle auch nicht zum Armeedienst und schließlich gefalle ihm die Politik der ägyptischen Regierung überhaupt nicht. In Ägypten sei er nicht bei der Musterung gewesen. Er habe nicht einmal einen Brief bekommen, dass er hin müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sei er nicht mehr in der Lage, seine Familie vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Er habe zwar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, schicke aber dennoch Geld für seinen Bruder und seine Mutter. Er fühle sich hier wohler als in Ägypten.Am 24.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass sein richtiger Name römisch 40 sei. Die Aliasdaten habe er genannt, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Im Sommer 2001 sei er mit einem gültigen Visum in die Niederlande gereist und nach einem einwöchigen Aufenthalt mit dem Zug nach Österreich gefahren. Am römisch 40 habe er geheiratet und einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahr römisch 40 sei er geschieden worden. Seine Frau habe behauptet, dass es eine Scheinehe gewesen sei. Zu seinen Gründen für seinen Asylantrag führte er an, dass es in Ägypten keine Arbeit gebe. Er wolle auch nicht zum Armeedienst und schließlich gefalle ihm die Politik der ägyptischen Regierung überhaupt nicht. In Ägypten sei er nicht bei der Musterung gewesen. Er habe nicht einmal einen Brief bekommen, dass er hin müsse. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten sei er nicht mehr in der Lage, seine Familie vom Ausland aus finanziell zu unterstützen. Er habe zwar keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, schicke aber dennoch Geld für seinen Bruder und seine Mutter. Er fühle sich hier wohler als in Ägypten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu diene, drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, zumal der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates ergeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu diene, drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen, zumal der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt habe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates ergeben.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 17.01.2008 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 01.02.2008 in Rechtskraft.
Am 13.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er wegen der nunmehr vorherrschenden Situation in Ägypten und weil seine Freundin schwanger sei, einen neuen Asylantrag stelle. Er stelle jetzt einen Asylantrag, weil er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Zuvor habe er Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, weil er vermutet habe, dass er dann festgenommen werde. Da dies nun ohnehin der Fall sei, könne er seinen Antrag nun stellen.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass ein Halbbruder und zwei Onkel in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Zu diesen bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und er werde von ihnen auch nicht unterstützt. Zwei weitere Onkel würden in England und den Niederlanden leben. Er habe seit zwei Jahren eine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte. Seine Freundin lebe im Haus ihrer Eltern.
In Ägypten gebe es Probleme, keine Sicherheit und keinen Präsidenten. Die Polizei arbeite nicht so wie es sein sollte. Da er den Militärdienst nicht geleistet habe, bestehe im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die Gefahr, dass er zehn Jahre Militärdienst ableisten müsse.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 11 08.844 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehre. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zl. A4 421.529-1/2011/6E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehre. Demnach habe das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und sei der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Am 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und gab er anlässlich der diesbezüglichen Niederschrift an, in Österreich geblieben zu sein, weil er daheim Probleme habe. Wenn diese bereits in Asylverfahren mehrmals abgehandelt worden seien, so wolle er es mehrmals versuchen. Er habe in Österreich ein Kind. Er möchte Österreich nicht verlassen. Sodann stellte er den dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem LPK Wien am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Sohn, XXXX, österreichischer Staatsbürger habe, dessen Adresse er nicht kenne. Der Sohn sei vom Jugendamt weggenommen worden. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des erwähnten Sohnes, Frau XXXX, Geburtsdatum unbekannt, sei er seit einer Woche getrennt.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem LPK Wien am 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Sohn, römisch 40 , österreichischer Staatsbürger habe, dessen Adresse er nicht kenne. Der Sohn sei vom Jugendamt weggenommen worden. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des erwähnten Sohnes, Frau römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt, sei er seit einer Woche getrennt.
In Wien unbekannten Aufenthaltes lebe noch sein Bruder XXXX, Geburtsdatum unbekannt.In Wien unbekannten Aufenthaltes lebe noch sein Bruder römisch 40 , Geburtsdatum unbekannt.
Sein in Österreich lebender Onkel väterlicherseits, XXXX, habe vor ca. 12 Jahren eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben. Der Beschwerdeführer sei damals legal nach Österreich eingereist.Sein in Österreich lebender Onkel väterlicherseits, römisch 40 , habe vor ca. 12 Jahren eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben. Der Beschwerdeführer sei damals legal nach Österreich eingereist.
Er sei bereits seit 12 Jahren in Österreich und möchte nicht in sein Heimatland zurückkehren. Er habe sich schon sehr in Österreich integriert und spreche die österreichische Sprache. In Ägypten habe er den Militärdienst verweigert. Sollte er jetzt zurückkehren, dann könnte er eine Strafe bekommen und auch in Haft genommen werden. Jetzt gebe es keinen Präsidenten in Ägypten und der Beschwerdeführer wisse nicht, was dort mit ihm passieren würde. Außerdem seien seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht, es seien die gleichen Gründe, die er jetzt angegeben habe.
Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 13.06.2012 gab er an, sollte er nach Ägypten zurückkehren, würde er festgenommen werden, da er den Wehrdienst nicht geleistet habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien noch immer aufrecht. Die neuen Gründe seien die allgemeine Lage in Ägypten. Es gebe keine Sicherheit, keine Polizei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012, Zl. 12 05.794 - EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Ausgeführt wurde darin, dass das Bundesasylamt zur Ansicht gelange, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn sei den beiden abgenommen worden und lebe seit ca. drei Monaten bei Pflegeeltern.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht habe. Er behaupte lediglich, dass sich nun die Lage in Ägypten verschlechtert habe und er aufgrund von instabiler Sicherheitslage Verfolgung fürchte. Darüber hinaus sei er mittlerweile Vater in Österreich geworden. Es sei dem Beschwerdeführer damit aber nicht gelungen, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, über welchen nicht schon mit Bescheid das Bundesasylamt vom 16.01.2008 rechtskräftig abgesprochen worden sei, geltend zu machen. Die geänderte Lage in Ägypten seit der Erlassung dieses Bescheides habe sich in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bezüglich seiner persönlichen Fluchtgründe keine Neuerungen vorgebracht habe. Er behaupte lediglich, dass sich nun die Lage in Ägypten verschlechtert habe und er aufgrund von instabiler Sicherheitslage Verfolgung fürchte. Darüber hinaus sei er mittlerweile Vater in Österreich geworden. Es sei dem Beschwerdeführer damit aber nicht gelungen, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, über welchen nicht schon mit Bescheid das Bundesasylamt vom 16.01.2008 rechtskräftig abgesprochen worden sei, geltend zu machen. Die geänderte Lage in Ägypten seit der Erlassung dieses Bescheides habe sich in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 22.10.2012 seinen vierten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Erstbefragung vor dem LPK Wien am 22.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht.
Im Rahmen der asylrechtlichen Befragung am 31.10.2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass er Angst um sein Leben habe. Er sei in Ägypten beim Militär gefährdet. Er habe einen Sohn in Österreich. Dieser lebe bei Pflegeeltern. Der Beschwerdeführer sei seit 12 Jahren in Österreich und nicht vorbestraft.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass ein Folgeantrag vorliege. Das Vorverfahren sei am 12.07.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Asylantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in den Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe.
Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 08.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs.2 leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 08.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, leg.cit. mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF BGBl. I 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 12.07.2012, Zl. B10 421.529-2/2012/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 12.07.2012 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stützt seinen neuerlichen Antrag auf Gründe, die bereits im ersten Verfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.01.2008, Zl. 07 09.653-EAST Ost, mit welchen der erste Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Es ist somit eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes auch im mittlerweile vierten Verfahren nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein.Es ist somit eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes auch im mittlerweile vierten Verfahren nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein.
In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens wurden keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohungen diese Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 - und auch nicht im Vergleich zu der in den gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisenden Entscheiden von Bundesasylamt und Asylgerichtshof - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der inhaltlichen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde und auch im Rahmen des zweiten und dritten Asylverfahrens wurden keine - allenfalls neue eingetretene - Bedrohungen diese Art seitens des Bundesasylamtes festgestellt. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 - und auch nicht im Vergleich zu der in den gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden Entscheiden von Bundesasylamt und Asylgerichtshof - festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Beschwerdeführer behauptet im Jahr 2001 mit einem Schengenvisum eingereist zu sein und hat auf Grund einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am XXXX einen Aufenthaltstitel erlangt. Mit Bescheid vom 05.04.2006 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer aus Anlass einer Scheinehe ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 23.11.2016, erlassen. Dennoch ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und stellte erst am 16.10.2007 seinen ersten Asylantrag, welcher am 01.02.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die seit ca. 2009 behauptete Beziehung zu seiner Freundin, XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin - laut ZMR Auskunft gab es nie einen gemeinsamen Wohnsitz - wäre somit zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem bereits das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen war. Zum Zeitpunkt des Beginns der behaupteten Beziehung mussten sich somit der Beschwerdeführer als auch seine Freundin bewusst gewesen sein, dass der Fortbestand ihrer Beziehung in Österreich unsicher ist. Der Beschwerdeführer behauptet der Vater des österreichischen Staatsbürgers XXXX, zu sein. Dieser lebt nunmehr seit einigen Monaten bei Pflegeeltern und hat es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen. Dies offensichtlich deshalb, da der Beschwerdeführer in keiner Urkunde als Vater des XXXX aufscheint.Der Beschwerdeführer behauptet im Jahr 2001 mit einem Schengenvisum eingereist zu sein und hat auf Grund einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am römisch 40 einen Aufenthaltstitel erlangt. Mit Bescheid vom 05.04.2006 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer aus Anlass einer Scheinehe ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 23.11.2016, erlassen. Dennoch ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und stellte erst am 16.10.2007 seinen ersten Asylantrag, welcher am 01.02.2008 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die seit ca. 2009 behauptete Beziehung zu seiner Freundin, römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin - laut ZMR Auskunft gab es nie einen gemeinsamen Wohnsitz - wäre somit zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem bereits das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen war. Zum Zeitpunkt des Beginns der behaupteten Beziehung mussten sich somit der Beschwerdeführer als auch seine Freundin bewusst gewesen sein, dass der Fortbestand ihrer Beziehung in Österreich unsicher ist. Der Beschwerdeführer behauptet der Vater des österreichischen Staatsbürgers römisch 40 , zu sein. Dieser lebt nunmehr seit einigen Monaten bei Pflegeeltern und hat es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt die Obsorge für seinen Sohn zu beantragen. Dies offensichtlich deshalb, da der Beschwerdeführer in keiner Urkunde als Vater des römisch 40 aufscheint.
Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift daher nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein.Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung greift daher nicht in unzulässiger Weise iSd Artikel 8, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- bzw. Privatlebens ein.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 rechtmäßig.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, ScheineheZuletzt aktualisiert am
12.02.2013