TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/28 D12 406756-5/2012

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Veröffentlicht am 28.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 406756-5/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 11.471-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 11.471-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. (gemeint wohl II.) gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. (gemeint wohl römisch zwei.) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2008 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seinen Herkunftsstaat am 10.8.2008 legal mit einem Flugzeug verlassen zu haben. Seinen im Oktober 2007 ausgestellten Reisepass habe er in der Slowakei verloren. Im Zuge seiner Reise sei er in der Slowakei und in der Ukraine von den Behörden angehalten worden. In Georgien sei er während des Krieges als Reservist einberufen worden und habe mit weiteren Bewaffneten ohne Befehlshaber "eine Position im Wald einnehmen und auf die Russen schießen" müssen. Da sie in der Folge "die Waffen weggeworfen" hätten und nach Hause gegangen seien, gelte er nunmehr als Deserteur und werde verfolgt. Überdies werde er aufgrund seiner Unterstützung einer christlich-demokratischen Partei von der Regierung verfolgt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er seine Inhaftierung.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Slowakei einen falschen Namen angegeben zu haben; hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung Reservist gewesen und habe beim Kommissariat in XXXX den Umgang mit Waffen lernen müssen. Da er an der Universität in Tiflis studiert habe, sei er dort zum Militärdienst einberufen worden. Im Zuge der Ableistung eines 18-tägigen Reservedienstes habe er auch einen Ausweis, eine Art Wehrpass, erhalten. In der Zeit vom 24.6.2007 bis zum 20.9.2007 habe er sich aufgrund seiner Erkrankung im Krankenhaus aufhalten müssen und sich danach bis zum 2.2.2008 in XXXX in Behandlung befunden. Mitte Februar 2008 sei er nach Tiflis zurückgekehrt, um Prüfungen abzulegen. Mitte August desselben Jahres habe in Georgien der Krieg begonnen. Aufgrund eines Befehls des georgischen Präsidenten seien alle Reservisten zum Kriegseinsatz eingezogen worden. Die jungen Männer seien mit Waffen ausgestattet und "in einem Wald aufgestellt" worden. Da sie "keine Chancen" gehabt hätten, sei er in ein Dorf geflüchtet, wo er sich umgezogen habe und nach Tiflis weitergereist sei. Seine Mutter habe ihm sodann Geld gegeben, damit er das Land verlassen könne. Er gelte nunmehr im Herkunftsstaat als Deserteur. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, inhaftiert, geschlagen und gefoltert zu werden. In georgischen Gefängnissen werde man "nicht wie in Europa behandelt". Zudem bestünden "andere Gefängnisse" für Deserteure als für Straftäter. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er habe die Waffen niedergelegt, da er keinen Menschen töten wolle.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der Slowakei einen falschen Namen angegeben zu haben; hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung Reservist gewesen und habe beim Kommissariat in römisch 40 den Umgang mit Waffen lernen müssen. Da er an der Universität in Tiflis studiert habe, sei er dort zum Militärdienst einberufen worden. Im Zuge der Ableistung eines 18-tägigen Reservedienstes habe er auch einen Ausweis, eine Art Wehrpass, erhalten. In der Zeit vom 24.6.2007 bis zum 20.9.2007 habe er sich aufgrund seiner Erkrankung im Krankenhaus aufhalten müssen und sich danach bis zum 2.2.2008 in römisch 40 in Behandlung befunden. Mitte Februar 2008 sei er nach Tiflis zurückgekehrt, um Prüfungen abzulegen. Mitte August desselben Jahres habe in Georgien der Krieg begonnen. Aufgrund eines Befehls des georgischen Präsidenten seien alle Reservisten zum Kriegseinsatz eingezogen worden. Die jungen Männer seien mit Waffen ausgestattet und "in einem Wald aufgestellt" worden. Da sie "keine Chancen" gehabt hätten, sei er in ein Dorf geflüchtet, wo er sich umgezogen habe und nach Tiflis weitergereist sei. Seine Mutter habe ihm sodann Geld gegeben, damit er das Land verlassen könne. Er gelte nunmehr im Herkunftsstaat als Deserteur. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, inhaftiert, geschlagen und gefoltert zu werden. In georgischen Gefängnissen werde man "nicht wie in Europa behandelt". Zudem bestünden "andere Gefängnisse" für Deserteure als für Straftäter. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer und gab an, er habe die Waffen niedergelegt, da er keinen Menschen töten wolle.

3. In seiner Einvernahme am 18.12.2008 stellte der Beschwerdeführer u. a. in Aussicht, sich seine Geburtsurkunde sowie seinen Studentenausweis der technischen Universität Tiflis von seiner Mutter schicken zu lassen. Seine Eltern, seine Großmutter und seine Schwester seien nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Befragt, ob er im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei Teil einer Nichtregierungsorganisation und "auf der Seite der Opposition" gewesen. Die sich für Menschenrechte engagierende Organisation habe jedoch "keinen Namen" gehabt; seinen Mitgliedsausweis habe er verloren.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der georgische Präsident habe angeordnet, dass Studenten drei Mal während der vierjährigen Studienzeit - für die Dauer von achtzehn, sieben und drei Tagen - "in die Armee gehen" sollten. Am Ende des Studiums würden sie dann eine Bestätigung über den abgeleisteten Armeedienst erhalten und als Reservisten gelten. Nach Ausbruch des Krieges im August 2008 habe der georgische Präsident alle Reservisten in Gori einberufen. Sie seien in den Wald gebracht und mit Maschinengewehren ausgestattet worden; dann habe man ihnen mitgeteilt, dass sie kämpfen müssten. Sie seien aber ohne Anführer gewesen, und im Zuge der Attacken der Russen seien "viele gestorben". Beim Ansturm auf Gori am 9.8.2008 sei der Beschwerdeführer mit Bekannten geflüchtet. In der Folge habe er die Uniform abgelegt, die von Einheimischen erhaltene Kleidung angezogen und sei nach Tiflis gefahren. Seiner Mutter habe er schlussendlich telefonisch mitgeteilt, dass er flüchten müsse.

Zu den näheren Umständen seiner Einberufung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe am 8.8.2008 einen Brief vom Militärkommissariat erhalten, wonach er am darauffolgenden Tag "zur technischen Universität XXXX" kommen solle. Da er selbst jedoch nicht zu Hause gewesen sei, habe sein Nachbar das Schreiben übernommen. In der Früh sei ihm und den übrigen Anwesenden mitgeteilt worden, dass sie "in Gefahr" seien. Daraufhin seien sie in Militärautos nach W. gefahren und mit Uniformen sowie Waffen ausgestattet worden. Am Nachmittag desselben Tages seien sie nach Gori gebracht worden. Am 10.8.2008 sei er, der Beschwerdeführer, gegen sechs Uhr morgens von dort geflüchtet. Auf Vorhalt, wonach er zuvor den 9.8.2008 als Tag der Flucht genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei in der Nacht vom 9.8.2008 auf den 10.8.2008 geflüchtet. Nach dem Namen seiner Einheit gefragt, entgegnete der Beschwerdeführer, es habe sich lediglich um Reservisten gehandelt; nach neuerlicher Nachfrage präzisierte er, es habe sich um die "zweite Reservisteneinheit" gehandelt. Sie hätten aber keinen Befehlshaber gehabt, sondern seien sich selbst überlassen worden. Die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates verneinte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, als Deserteur zehn Jahre inhaftiert zu werden. Befragt, ob er sämtliche Fluchtgründe angegeben habe, betonte der Beschwerdeführer, er sei "nur deshalb geflüchtet, weil [er] ein Deserteur" sei. Auf die Frage, weshalb er seine Verfolgung durch die Regierung angegeben habe, brachte er vor, er sei Deserteur und werde daher "natürlich" von der Regierung verfolgt. Er sei zudem oftmals bei der christlich-demokratischen Partei gewesen, die sich in Opposition befinde. Innerhalb dieser Organisation habe er jedoch keine Aufgaben wahrgenommen.

4. Am 30.1.2009 erstattete der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung, aus der insbesondere hervorgeht, dass laut Aussage der Referentin und Leiterin des Sektors für Militärmobilisierung der Technischen Universität am 8.8.2008 keine Schreiben an Studenten übermittelt worden seien; im Besonderen sei kein solches Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt worden, wonach dieser am 9.8.2008 zum XXXX der Technischen Universität kommen solle. In der Zeit vom 26.5.2008 bzw. vom 6.6.2008 bis zum 29.9.2008 seien Ferien gewesen, sodass sich lediglich der Kanzler, die Referentin und der Rektor im Gebäude der Universität befunden hätten. Andere Mitarbeiter, darunter auch die Leiterin des Sektors für Militärmobilisierung der Technischen Universität, seien zu der Zeit im Urlaub gewesen. Weder am 8.8.2008, noch während des ganzen Monats August 2008 sei ein derartiger oder ähnlicher Befehl, wie er vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, vom Rektor bzw. seinem Stellvertreter erteilt worden. Ein namentlich genannter, führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Tifliser Bezirks habe zudem angegeben, dass Personen, welche den Reservisten-Militärdienst abgeleistet hätten, eine Plastikkarte erhielten, worauf der Vorname und der Familienname des Reservisten sowie die Dienstnummer des Bataillons vermerkt seien. Wie viele Tage der Reservistendienst gedauert habe, sei auf der Karte nicht angegeben. In XXXX würden hauptsächlich Militärangehörige aufgrund eines Vertrages arbeiten, nicht aber "Reservisten". Es treffe jedoch zu, dass auch Reservisten im August 2008 zu den Kriegshandlungen eingezogen worden seien.4. Am 30.1.2009 erstattete der österreichische Verbindungsbeamte in Georgien die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung, aus der insbesondere hervorgeht, dass laut Aussage der Referentin und Leiterin des Sektors für Militärmobilisierung der Technischen Universität am 8.8.2008 keine Schreiben an Studenten übermittelt worden seien; im Besonderen sei kein solches Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt worden, wonach dieser am 9.8.2008 zum römisch 40 der Technischen Universität kommen solle. In der Zeit vom 26.5.2008 bzw. vom 6.6.2008 bis zum 29.9.2008 seien Ferien gewesen, sodass sich lediglich der Kanzler, die Referentin und der Rektor im Gebäude der Universität befunden hätten. Andere Mitarbeiter, darunter auch die Leiterin des Sektors für Militärmobilisierung der Technischen Universität, seien zu der Zeit im Urlaub gewesen. Weder am 8.8.2008, noch während des ganzen Monats August 2008 sei ein derartiger oder ähnlicher Befehl, wie er vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, vom Rektor bzw. seinem Stellvertreter erteilt worden. Ein namentlich genannter, führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Tifliser Bezirks habe zudem angegeben, dass Personen, welche den Reservisten-Militärdienst abgeleistet hätten, eine Plastikkarte erhielten, worauf der Vorname und der Familienname des Reservisten sowie die Dienstnummer des Bataillons vermerkt seien. Wie viele Tage der Reservistendienst gedauert habe, sei auf der Karte nicht angegeben. In römisch 40 würden hauptsächlich Militärangehörige aufgrund eines Vertrages arbeiten, nicht aber "Reservisten". Es treffe jedoch zu, dass auch Reservisten im August 2008 zu den Kriegshandlungen eingezogen worden seien.

Laut Auskunft des Stellvertreters des Generaldirektors des Tifliser Flughafens sei am 11.8.2008 keine Fluglinie in Richtung Donezk geflogen; am 10.8.2008 habe es jedoch um 00:45 Uhr einen Flug Richtung Donezk gegeben. Laut Aussage der Mutter des Beschwerdeführers liege - so der österreichische Verbindungsbeamte - kein Haftbefehl wegen Desertion gegen den Beschwerdeführer vor. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass ihr Sohn zwar einberufen worden, jedoch aufgrund seiner Erkrankung an Tuberkulose nicht zur Musterung erschienen sei. Danach sei keine weitere Mitteilung bzw. kein anderer Brief vom Militärdienst eingelangt.

In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage wies der österreichische Verbindungsbeamte darauf hin, dass die Desertion vom Militärdienst in Georgien strafbar sei. Gemäß § 389 Zivilrechtsgesetzbuch drohe ein Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen in der Dauer von fünf bis zehn Jahren. Es bestehe die Möglichkeit, befreit zu werden bzw. sich freizukaufen, wenn die Desertion zum ersten Mal begangen worden und dies aufgrund von schwierigen Umständen (wie beispielsweise schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.) geschehen sei. Meist komme es jedoch nicht zu Verurteilungen wegen Desertion, weil das Gericht die betroffene Person den Wehrdienst ableisten lasse bzw. abermals dazu auffordere. In ganz seltenen Ausnahmefällen werde die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von GEL 1.000,-- (sowie einer 30-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichteinbringung) verurteilt. Laut Auskunft eines führenden Spezialisten in der Militärabteilung des Vorstands eines Tifliser Bezirkes gebe es jedoch fast keine derartigen Fälle.In Beantwortung einer entsprechenden Anfrage wies der österreichische Verbindungsbeamte darauf hin, dass die Desertion vom Militärdienst in Georgien strafbar sei. Gemäß Paragraph 389, Zivilrechtsgesetzbuch drohe ein Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen in der Dauer von fünf bis zehn Jahren. Es bestehe die Möglichkeit, befreit zu werden bzw. sich freizukaufen, wenn die Desertion zum ersten Mal begangen worden und dies aufgrund von schwierigen Umständen (wie beispielsweise schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.) geschehen sei. Meist komme es jedoch nicht zu Verurteilungen wegen Desertion, weil das Gericht die betroffene Person den Wehrdienst ableisten lasse bzw. abermals dazu auffordere. In ganz seltenen Ausnahmefällen werde die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von GEL 1.000,-- (sowie einer 30-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichteinbringung) verurteilt. Laut Auskunft eines führenden Spezialisten in der Militärabteilung des Vorstands eines Tifliser Bezirkes gebe es jedoch fast keine derartigen Fälle.

Zur Situation in georgischen Gefängnissen führte der österreichische Verbindungsbeamte aus, dass die georgische Regierung Schritte gegen die Überbelegung der Gefängnisse, einerseits durch präsidiale Begnadigungen und Amnestien, andererseits durch die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in G. unternommen habe. Eine Überbelegung durch die übermäßige Verhängung von Untersuchungshaft bestehe jedoch weiter fort. Im März 2008 habe die Regierung das bekannte Gefängnis XXXX in Tiflis geschlossen, welches vom Anti-Folterkomitee des Europarates und anderen Menschenrechtsorganisationen kritisiert worden sei. Schlechte Haftbedingungen bestünden jedoch in vielen Einrichtungen ebenso wie Anschuldigungen der Misshandlung von Gefangenen fort. Die oft als "unerträglich" beschriebenen Haftbedingungen seien von der Regierung mit dem Bau neuer Haftanstalten in Angriff genommen worden.Zur Situation in georgischen Gefängnissen führte der österreichische Verbindungsbeamte aus, dass die georgische Regierung Schritte gegen die Überbelegung der Gefängnisse, einerseits durch präsidiale Begnadigungen und Amnestien, andererseits durch die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in G. unternommen habe. Eine Überbelegung durch die übermäßige Verhängung von Untersuchungshaft bestehe jedoch weiter fort. Im März 2008 habe die Regierung das bekannte Gefängnis römisch 40 in Tiflis geschlossen, welches vom Anti-Folterkomitee des Europarates und anderen Menschenrechtsorganisationen kritisiert worden sei. Schlechte Haftbedingungen bestünden jedoch in vielen Einrichtungen ebenso wie Anschuldigungen der Misshandlung von Gefangenen fort. Die oft als "unerträglich" beschriebenen Haftbedingungen seien von der Regierung mit dem Bau neuer Haftanstalten in Angriff genommen worden.

5. In seiner Einvernahme am 4.5.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung vom 30.1.2009 zur Kenntnis gebracht. Dazu führte er insbesondere aus, dass seine Mutter die Gründe seiner Flucht nicht kenne und nicht wisse, dass er gesucht werde; darüber seien lediglich seine Schwester und seine Großmutter informiert. Aus der Anfragebeantwortung gehe - so der Beschwerdeführer - auch nicht hervor, welche Reservisten einberufen worden seien. Zudem seien seine "wirklichen Probleme nicht untersucht" worden. Es sei unwichtig, ob er vor dem XXXX der Universität gestanden sei oder nicht. Relevant sei vielmehr, was er im Krieg erlebt habe; dies müsse erforscht werden. Die Informationen seien zudem nicht richtig, da alle Beamten auf der Seite des georgischen Präsidenten stünden. Überdies legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Studentenausweis sowie sein Wehrdienstbuch vor.5. In seiner Einvernahme am 4.5.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung vom 30.1.2009 zur Kenntnis gebracht. Dazu führte er insbesondere aus, dass seine Mutter die Gründe seiner Flucht nicht kenne und nicht wisse, dass er gesucht werde; darüber seien lediglich seine Schwester und seine Großmutter informiert. Aus der Anfragebeantwortung gehe - so der Beschwerdeführer - auch nicht hervor, welche Reservisten einberufen worden seien. Zudem seien seine "wirklichen Probleme nicht untersucht" worden. Es sei unwichtig, ob er vor dem römisch 40 der Universität gestanden sei oder nicht. Relevant sei vielmehr, was er im Krieg erlebt habe; dies müsse erforscht werden. Die Informationen seien zudem nicht richtig, da alle Beamten auf der Seite des georgischen Präsidenten stünden. Überdies legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Studentenausweis sowie sein Wehrdienstbuch vor.

6. Mit Bescheid vom 6.5.2009, Zl. 08 10.033-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und stellte insbesondere die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest; das Fluchtvorbringen erachtete es als unglaubwürdig.6. Mit Bescheid vom 6.5.2009, Zl. 08 10.033-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Georgien und stellte insbesondere die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest; das Fluchtvorbringen erachtete es als unglaubwürdig.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers: So habe der Beschwerdeführer einerseits behauptet, eine 18-tägige Ausbildung beim Militär erhalten zu haben, andererseits jedoch eingeräumt, noch nie in seinem Leben ein Funktgerät benutzt zu haben. Als Beweis für seine Ausbildung als Reservist habe der Beschwerdeführer den Erhalt einer silbernen runden Metallplatte bzw. "Medaille" ins Treffen geführt, die er allerdings - entgegen dem Wehrdienstbuch - nicht vorgelegt habe. Im Wehrdienstbuch selbst sei lediglich die Registrierung des Beschwerdeführers und der Aufschub des Dienstantrittes ersichtlich gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen Monat vor seiner dreimonatigen Tbc-Behandlung eine 18-täguge Militärausbildung absolviert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Reservist zu sein, habe nicht schlüssig nachvollzogen werden können. Weiters habe sich auch - so das Bundesasylamt unter Berufung auf die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten - die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich beim XXXX der Technischen Universität einzufinden gehabt habe, durch Recherchen vor Ort in Georgien nach Befragung der Leiterin der Mobilisierung der Technischen Universität nicht bestätigen lassen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe von dessen Dessertion keine Kenntnis gehabt, wovon aber - wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde - mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auszugehen gewesen wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass seine Mutter von seinen Fluchtgründen nicht informiert gewesen sei, habe nicht überzeugen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise hätten sich - so das Bundesasylamt - ebenfalls als unglaubwürdig erwiesen.Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers: So habe der Beschwerdeführer einerseits behauptet, eine 18-tägige Ausbildung beim Militär erhalten zu haben, andererseits jedoch eingeräumt, noch nie in seinem Leben ein Funktgerät benutzt zu haben. Als Beweis für seine Ausbildung als Reservist habe der Beschwerdeführer den Erhalt einer silbernen runden Metallplatte bzw. "Medaille" ins Treffen geführt, die er allerdings - entgegen dem Wehrdienstbuch - nicht vorgelegt habe. Im Wehrdienstbuch selbst sei lediglich die Registrierung des Beschwerdeführers und der Aufschub des Dienstantrittes ersichtlich gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen Monat vor seiner dreimonatigen Tbc-Behandlung eine 18-täguge Militärausbildung absolviert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Reservist zu sein, habe nicht schlüssig nachvollzogen werden können. Weiters habe sich auch - so das Bundesasylamt unter Berufung auf die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten - die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich beim römisch 40 der Technischen Universität einzufinden gehabt habe, durch Recherchen vor Ort in Georgien nach Befragung der Leiterin der Mobilisierung der Technischen Universität nicht bestätigen lassen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe von dessen Dessertion keine Kenntnis gehabt, wovon aber - wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde - mit allergrößter Wahrscheinlichkeit auszugehen gewesen wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass seine Mutter von seinen Fluchtgründen nicht informiert gewesen sei, habe nicht überzeugen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise hätten sich - so das Bundesasylamt - ebenfalls als unglaubwürdig erwiesen.

Zur Tuberkulose-Erkrankung des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Krankheit ausgeheilt sei.

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.9.2009, D6 406756-1/2009/5E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 23.9.2009, D6 406756-1/2009/5E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

8. Am 6.11.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage insbesondere damit begründete, dass seine "alten Asyl- und Fluchtgründe" nach wie vor aufrecht und aktuell seien. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass er von Polizei und Militär offiziell gesucht werde; "sonst" habe er "keine Fluchtgründe". Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde "vermutlich" für einen Zeitraum von zehn Jahren inhaftiert oder umgebracht werden.

9. Einem Aktenvermerk vom 6.11.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Hungerstreikes für haftunfähig erklärt und aus der Schubhaft entlassen wurde.

10. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seines Hungerstreiks "schwach" und könne sich nicht konzentrieren; zudem leide er an Schlaflosigkeit. Auf Vorhalt, wonach der Hungerstreik bereits einen Monat zurück liege, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei "psychologisch nicht in der Lage", sei nervös und vergesse "manche Sachen". Seit seinem Hungerstreik habe er psychische Probleme. Mit seinem Vertreter, den er seit seiner Entlassung nicht getroffen habe, habe er darüber noch nicht gesprochen.

11. Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zl. 09 13.764-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass sich beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben habe. Vielmehr habe er sich lediglich auf eine angebliche psychische und körperliche, durch die Schubhaft hervorgerufene Erkrankung bezogen. Nachvollziehbare Argumente bzw. Beweismittel für deren Vorliegen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Aus dem gesamten Akt ergebe sich nicht der geringste Hinweis auf eine wie auch immer geartete gesundheitliche Störung oder Erkrankung des Beschwerdeführers. Zudem verwies das Bundesasylamt insbesondere auf den Umstand, dass bereits im vorangegangenen Verfahren die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe festgestellt worden sei und er sich im nunmehrigen Verfahren (neuerlich) auf eben diese Umstände berufen habe.11. Mit Bescheid vom 22.12.2009, Zl. 09 13.764-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass sich beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben habe. Vielmehr habe er sich lediglich auf eine angebliche psychische und körperliche, durch die Schubhaft hervorgerufene Erkrankung bezogen. Nachvollziehbare Argumente bzw. Beweismittel für deren Vorliegen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Aus dem gesamten Akt ergebe sich nicht der geringste Hinweis auf eine wie auch immer geartete gesundheitliche Störung oder Erkrankung des Beschwerdeführers. Zudem verwies das Bundesasylamt insbesondere auf den Umstand, dass bereits im vorangegangenen Verfahren die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe festgestellt worden sei und er sich im nunmehrigen Verfahren (neuerlich) auf eben diese Umstände berufen habe.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

12. Am 11.1.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde wegen Verfahrensmängel sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Die verspätete Beschwerdeerhebung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Erkrankung und Dispositionsunfähigkeit seines Beschwerdevertreters (unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Erkrankung).

13. Nachdem das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 19.1.2010 den Beschwerdevertreter um Beantwortung verschiedener Fragen zu den näheren Umständen der Erkrankung ersucht hatte und im Schriftsatz vom 2.2.2010 lediglich die (teilweise wörtlich übereinstimmenden) Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages enthalten waren, ohne dass auf die Fragen des Bundesasylamtes eingegangen wurde, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.5.2010, Zl. 09 13.764-EAST Ost, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. In der Begründung verwies das Bundesasylamt u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er bzw. sein Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.13. Nachdem das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 19.1.2010 den Beschwerdevertreter um Beantwortung verschiedener Fragen zu den näheren Umständen der Erkrankung ersucht hatte und im Schriftsatz vom 2.2.2010 lediglich die (teilweise wörtlich übereinstimmenden) Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages enthalten waren, ohne dass auf die Fragen des Bundesasylamtes eingegangen wurde, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.5.2010, Zl. 09 13.764-EAST Ost, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. In der Begründung verwies das Bundesasylamt u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er bzw. sein Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.

14. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.6.2010, D6 406756-3/2010/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Unter einem wies der Gerichtshof auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 13.764-EAST Ost, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.14. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.6.2010, D6 406756-3/2010/2E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Unter einem wies der Gerichtshof auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2009, Zl. 09 13.764-EAST Ost, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

15. Nachdem der Beschwerdeführer am 17.6.2010 in der Schweiz um Asyl angesucht hatte, stellte er am 1.10.2011 den (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei drogenabhängig und nehme Codidol ein. Seit seiner letzten Antragstellung habe er das österreichische Bundesgebiet ein Mal "irrtümlich" verlassen, da er mit zwei Freunden in den falschen Zug eingestiegen und "unabsichtlich in die Schweiz" gelangt sei. Da sein Freund um Asyl angesucht habe, seien sie ins (schweizerische) "Asylamt" gebracht worden, und die Behörden hätten ohne Wissen des Beschwerdeführers einen Asylantrag "für ihn gestellt". Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er "vor sechs Monaten" von seiner Mutter erfahren habe, dass er in Georgien noch immer gesucht werde. Im Jahr 2007 sei sein Freund G. V. entführt sowie schwer misshandelt worden und sei danach verstorben. Er habe die Entführung zufällig miterlebt, dies der georgischen Polizei jedoch nicht gemeldet. Da den Eltern seines Freundes dieser Umstand bekannt sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass diese der Polizei von der Zeugenschaft des Beschwerdeführers berichten werde und er vor der Polizei aussagen müsse. Zudem habe er Angst vor dem Entführer, der zwar angeklagt, jedoch aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Sollte er nach Georgien zurückkehren, würde er von den Eltern seines Freundes als Zeuge genannt werden. Seit sechs Monaten sei er in Kenntnis, dass sich der Entführer auf freiem Fuß befinde. Überdies sei er im Krieg 2008 desertiert und könne nicht zurückkehren, da ihn eine Haftstrafe in der Höhe von zehn Jahren erwarten würde. Befragt, weshalb er den nunmehrigen Antrag erst jetzt stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei einer Polizeikontrolle angehalten worden und habe Angst gehabt, in Schubhaft genommen zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei drogenabhängig und nehme Codidol ein. Seit seiner letzten Antragstellung habe er das österreichische Bundesgebiet ein Mal "irrtümlich" verlassen, da er mit zwei Freunden in den falschen Zug eingestiegen und "unabsichtlich in die Schweiz" gelangt sei. Da sein Freund um Asyl angesucht habe, seien sie ins (schweizerische) "Asylamt" gebracht worden, und die Behörden hätten ohne Wissen des Beschwerdeführers einen Asylantrag "für ihn gestellt". Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er "vor sechs Monaten" von seiner Mutter erfahren habe, dass er in Georgien noch immer gesucht werde. Im Jahr 2007 sei sein Freund G. römisch fünf. entführt sowie schwer misshandelt worden und sei danach verstorben. Er habe die Entführung zufällig miterlebt, dies der georgischen Polizei jedoch nicht gemeldet. Da den Eltern seines Freundes dieser Umstand bekannt sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, dass diese der Polizei von der Zeugenschaft des Beschwerdeführers berichten werde und er vor der Polizei aussagen müsse. Zudem habe er Angst vor dem Entführer, der zwar angeklagt, jedoch aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Sollte er nach Georgien zurückkehren, würde er von den Eltern seines Freundes als Zeuge genannt werden. Seit sechs Monaten sei er in Kenntnis, dass sich der Entführer auf freiem Fuß befinde. Überdies sei er im Krieg 2008 desertiert und könne nicht zurückkehren, da ihn eine Haftstrafe in der Höhe von zehn Jahren erwarten würde. Befragt, weshalb er den nunmehrigen Antrag erst jetzt stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei einer Polizeikontrolle angehalten worden und habe Angst gehabt, in Schubhaft genommen zu werden.

16. Am 4.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.16. Am 4.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

17. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.10.2011 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Krankheiten leide. Er gab bekannt, dass er nach der medizinischen Behandlung seiner Tuberkulose-Erkrankung "keine Probleme" mehr habe. Es seien lediglich Kontrolluntersuchungen vorgesehen, und er nehme keine Medikamente mehr ein. Überdies verfüge er über eine Bestätigung, wonach er für eine Nichtregierungsorganisation gearbeitet habe. Dies sei "glaublich" im Jahr 2007 gewesen.

Auf die Frage, weshalb er nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, Probleme mit der georgischen Polizei, mit "der nationalistischen Partei" und mit der Regierung in Georgien zu haben. Er habe in der Heimat für eine Nichtregierungsorganisation gearbeitet, welche der Opposition und den Menschen geholfen habe. Bei den Parlamentswahlen in XXXX habe er die Opposition unterstützt, indem er von Haus zu Haus gegangen sei und versucht habe, die Menschen zu einer Stimmenabgabe bei der Wahl zugunsten der Opposition zu überzeugen. Ein ossetischer Freund, der ebenfalls bei der Nichtregierungsorganisation beschäftigt gewesen sei, habe mit ihm "Stimmen gesammelt". Die "Leute von Saakaschwili" hätten in der Folge jedoch von ihrer Unterstützungstätigkeit Kenntnis bekommen und deren Beendigung vom Beschwerdeführer verlangt. Im Zuge dessen sei er bedroht worden, dass etwas Schlimmes passieren werde, sollte er seine Aktivitäten für die Opposition nicht unterlassen. Auch sein Freund sei gewarnt worden. Da sein Freund jedoch keine Angst bekommen und gehofft habe, dass es bei den Drohungen bleiben werde, habe er weitergearbeitet. Eines Tages habe der Beschwerdeführer beobachtet, wie sein Freund in ein Auto gezerrt worden sei. Dabei habe er einen der Entführer wiedererkannt, der zuvor bei ihm gewesen sei und ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dieser Mann für Saakaschwili gearbeitet habe. Nach zwei Stunden sei sein Freund, nachdem er brutal geschlagen und aus dem Auto geworfen worden sei, gefunden worden. Er sei zwei Tage bewusstlos gewesen und daraufhin verstorben. Die Entführer hätten die Beobachtungen des Beschwerdeführers wahrgenommen und ihn aufgesucht. Aus Angst habe er ihnen gegenüber erklärt, "nichts gesehen" zu haben. Er sei der einzige Zeuge gewesen und habe gewusst, dass die Entführer für die Regierung gearbeitet hätten. Einer der Entführer sei in der Folge als Verdächtiger geführt worden, obwohl er (der Beschwerdeführer) keine Anzeige erstattet habe. Nach Durchführung einer Gerichtsverhandlung, bei welcher keine Zeugen ausgesagt hätten, sei er jedoch freigelassen worden. Der Entführer, dessen Vater und die Polizei würden nunmehr nach dem Beschwerdeführer suchen.Auf die Frage, weshalb er nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, Probleme mit der georgischen Polizei, mit "der nationalistischen Partei" und mit der Regierung in Georgien zu haben. Er habe in der Heimat für eine Nichtregierungsorganisation gearbeitet, welche der Opposition und den Menschen geholfen habe. Bei den Parlamentswahlen in römisch 40 habe er die Opposition unterstützt, indem er von Haus zu Haus gegangen sei und versucht habe, die Menschen zu einer Stimmenabgabe bei der Wahl zugunsten der Opposition zu überzeugen. Ein ossetischer Freund, der ebenfalls bei der Nichtregierungsorganisation beschäftigt gewesen sei, habe mit ihm "Stimmen gesammelt". Die "Leute von Saakaschwili" hätten in der Folge jedoch von ihrer Unterstützungstätigkeit Kenntnis bekommen und deren Beendigung vom Beschwerdeführer verlangt. Im Zuge dessen sei er bedroht worden, dass etwas Schlimmes passieren werde, sollte er seine Aktivitäten für die Opposition nicht unterlassen. Auch sein Freund sei gewarnt worden. Da sein Freund jedoch keine Angst bekommen und gehofft habe, dass es bei den Drohungen bleiben werde, habe er weitergearbeitet. Eines Tages habe der Beschwerdeführer beobachtet, wie sein Freund in ein Auto gezerrt worden sei. Dabei habe er einen der Entführer wiedererkannt, der zuvor bei ihm gewesen sei und ihn bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dieser Mann für Saakaschwili gearbeitet habe. Nach zwei Stunden sei sein Freund, nachdem er brutal geschlagen und aus dem Auto geworfen worden sei, gefunden worden. Er sei zwei Tage bewusstlos gewesen und daraufhin verstorben. Die Entführer hätten die Beobachtungen des Beschwerdeführers wahrgenommen und ihn aufgesucht. Aus Angst habe er ihnen gegenüber erklärt, "nichts gesehen" zu haben. Er sei der einzige Zeuge gewesen und habe gewusst, dass die Entführer für die Regierung gearbeitet hätten. Einer der Entführer sei in der Folge als Verdächtiger geführt worden, obwohl er (der Beschwerdeführer) keine Anzeige erstattet habe. Nach Durchführung einer Gerichtsverhandlung, bei welcher keine Zeugen ausgesagt hätten, sei er jedoch freigelassen worden. Der Entführer, dessen Vater und die Polizei würden nunmehr nach dem Beschwerdeführer suchen.

Befragt, seit wann er diese Probleme in Georgien habe, gab der Beschwerdeführer an, dies hätte sich "alles" im Jahr 2007 vor seiner Ausreise ereignet. Er bejahte die Frage, ob er in den beiden vorangegangenen Verfahren bereits davon erzählt habe. Seit seiner Ausreise sei "immer wieder gefragt" worden, ob er nach Hause zurückgekehrt sei. Vor fünf oder sechs Monaten habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass er auf keinen Fall nach Georgien zurückkehren dürfe. Es würden "diese Leute" nach ihm suchen; sie hätten dort "alles im Griff" und könnten ihm etwas antun. Zudem wüssten die Leute, dass er drogenabhängig gewesen sei, diesen Umstand könnte man gegen ihn benützen und ihn einsperren. Auch würden sie ihm Drogen unterschieben und ihn als Drogenhändler beschuldigen. Auf die Frage, woher die Leute von seiner Drogensucht erfahren sollten, erwiderte der Beschwerdeführer, alle aus Europa Zurückkehrenden würden kontrolliert; man würde es also erfahren. Er sei seit eineinhalb Jahren drogenabhängig und nehme Substitol ein, befinde sich jedoch in keinem Drogenersatzprogramm.

Überdies gab der Beschwerdeführer an, Vater eines in Österreich am 7.11.2010 geborenen Sohnes zu sein. R. P. wohne bei den Eltern der Kindesmutter. Befragt, weshalb sein Sohn nicht bei der Kindesmutter lebe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass diese ebenfalls drogenabhängig sei. Welche Staatsbürgerschaft sein Sohn besitze, wisse er nicht; die Mutter seines Sohnes sei jedenfalls ukrainische Staatsangehörige. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, könne er keine Alimente bezahlen. Er habe zwar kein offizielles Besuchsrecht, dürfe sein Kind jedoch sehen und besuche es zwei bis drei Mal pro Woche. Von der Kindesmutter habe er sich getrennt. Sein Sohn verfüge wie die Kindesmutter über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Auf die Frage, was seiner Ausweisung nach Georgien entgegenstehe, erklärte der Beschwerdeführer, er werde entweder getötet oder lebenslang inhaftiert. Seinen Lebensunterhalt im österreichischen Bundesgebiet habe er durch Arbeit und Ersparnisse sowie durch die Bundesbetreuung finanziert. Deutschkurse habe er zwar nicht besucht, beherrsche die deutsche Sprache aber trotzdem. Die Frage, ob er Mitglied eines Vereins oder einer Organisation sei, verneinte der Beschwerdeführer. Nach Vorhalt von Länderberichten zur allgemeinen Situation in Georgien gab er an, lediglich 10% dieser Berichte entsprächen der Wahrheit.

18. Mit Bescheid vom 8.10.2011 wies das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, wobei das Bundesasylamt unter Berufung auf die Analyse der Staatendokumentation vom Juni 2011 hinsichtlich Drogensubstitutionsprogrammen ausführte, dass neben der Organisation Global Fund mittlerweile auch 15 staatliche Programme existierten, die allerdings - anders als bei Global Fund - nicht kostenfrei sind, sondern bei denen 40% der Gesamtkosten (i.e. ca. 64 Euro monatlich) von den Patienten zu übernehmen sind (soweit nicht Ausnahmeregelungen greifen).18. Mit Bescheid vom 8.10.2011 wies das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, wobei das Bundesasylamt unter Berufung auf die Analyse der Staatendokumentation vom Juni 2011 hinsichtlich Drogensubstitutionsprogrammen ausführte, dass neben der Organisation Global Fund mittlerweile auch 15 staatliche Programme existierten, die allerdings - anders als bei Global Fund - nicht kostenfrei sind, sondern bei denen 40% der Gesamtkosten (i.e. ca. 64 Euro monatlich) von den Patienten zu übernehmen sind (soweit nicht Ausnahmeregelungen greifen).

Ferner stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und eine Drogenersatztherapie in Georgien möglich sowie zugänglich sei. Es habe jedoch - so das Bundesasylamt weiter - nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer "in Österreich einen Sohn" habe. Er habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. In seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Sachverhalt beziehe, über welchen bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei dabei als unglaubwürdig angesehen worden. Die Begründung des nunmehrigen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existierten zudem unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er Vater eines in Österreich lebenden Sohnes sei, sei darauf hinzuweisen, dass er keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt habe. Zudem lebe er mit der Kindesmutter, einer "weißrussischen Staatsbürgerin", in keinem gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn lebe vielmehr laut Angaben des Beschwerdeführers "bei Pflegeeltern".

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesasylamt davon aus, dass mangels neuen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

19. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Darin wies der Beschwerdeführer insbesondere auf sein Vorbringen hin, wonach er etwa sechs Monate vor der nunmehrigen Antragstellung von seiner Mutter erfahren habe, dass er in Georgien gesucht werde. Zudem habe er einen in Österreich lebenden, 18 Monate alten Sohn, der sich bei den Großeltern aufhalte und zu dem regelmäßiger Kontakt bestehe. Es sei überdies nicht richtig, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf einen Sachverhalt beziehe, welcher bereits Gegenstand der vorhergehenden Verfahren gewesen sei: Vielmehr habe er vorgebracht, dass die Entführer seines Freundes erst jetzt nach ihm suchen würden, was vor seiner Ausreise nicht der Fall gewesen sei. Auch bestehe für ihn keine reale Möglichkeit, das Familienleben mit seinem Sohn außerhalb des österreichischen Bundesgebietes zu führen.

20. Mit Erkenntnis des AGH vom 12.12.2011 zur Zl. D6 406756-4/2011/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.20. Mit Erkenntnis des AGH vom 12.12.2011 zur Zl. D6 406756-4/2011/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt II. (Ausweisung) wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. (Ausweisung) wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 behoben.

Begründet wurde dies wie folgt:

"4.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:"4.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.10.2011 angegeben, Vater des am 7.11.2010 in Österreich geborenen R. P. zu sein, der bei den Eltern der Kindesmutter wohne. Auf weiteres Befragen brachte der Beschwerdeführer vor, mangels Erwerbstätigkeit keine Alimente bezahlen zu können und zwar kein offizielles Besuchsrecht zu haben, aber sein Kind, das - wie auch die Kindesmutter - über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge und über dessen Staatsangehörigkeit er keine genaue Kenntnis habe (AS 73), sehen zu dürfen und es zwei bis drei Mal pro Woche besuchen zu dürfen.

Das Bundesasylamt hat sich jedoch mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt; es hat auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen in Österreich lebenden minderjährigen Sohn hat: In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers erscheint aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht verständlich, weshalb die belangte Behörde nicht feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer Vater des von ihm genannten Sohnes ist. Auch der Beweiswürdigung lässt sich kein tauglicher Grund für die getroffene Negativ-Feststellung der belangten Behörde entnehmen. So geht bereits der Vorwurf der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt habe, insofern ins Leere, als die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage etwaiger Beweismittel gar nicht aufgefordert hat.

Im Übrigen sind die - mit der erwähnten Negativ-Feststellung in gänzlichem Widerspruch stehenden - Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Mutter des Kindes weißrussische Staatsangehörige sei und das Kind bei Pflegeeltern lebe (AS 159), schlicht aktenwidrig, da der Verwaltungsakt keine Hinweise, die auf derartige Annahmen schließen lassen, enthält und der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 5.10.2011 angegeben hat, dass die Mutter seines Sohnes die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze und das Kind bei den Eltern der Kindesmutter lebe (AS 73). Im gegenwärtigen Verfahrensstadium wäre es zur Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers umfassend abzuklären. Unter der Annahme der Vaterschaft des Beschwerdeführers wäre von der belangten Behörde auch der genaue Aufenthaltsstatus sowie die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers zu ermitteln gewesen, um dies den Feststellungen zugrunde legen zu können. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wäre es in der Folge erforderlich gewesen, sich mit der Intensität der Beziehung zwischen dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers und seinem Vater (- sowie auch zwischen dem Kind und der Kindesmutter -) und letztlich - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles - mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die Fortsetzung eines zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Familienlebens auch in Georgien möglich wäre (vgl. z.B. VfGH 22.6.2009, U 1031/09; 1.7.2009, U 992/08; zur höchstgerichtlichen Judikatur vgl. Heißl,Im Übrigen sind die - mit der erwähnten Negativ-Feststellung in gänzlichem Widerspruch stehenden - Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Mutter des Kindes weißrussische Staatsangehörige sei und das Kind bei Pflegeeltern lebe (AS 159), schlicht aktenwidrig, da der Verwaltungsakt keine Hinweise, die auf derartige Annahmen schließen lassen, enthält und der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 5.10.2011 angegeben hat, dass die Mutter seines Sohnes die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze und das Kind bei den Eltern der Kindesmutter lebe (AS 73). Im gegenwärtigen Verfahrensstadium wäre es zur Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers umfassend abzuklären. Unter der Annahme der Vaterschaft des Beschwerdeführers wäre von der belangten Behörde auch der genaue Aufenthaltsstatus sowie die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers zu ermitteln gewesen, um dies den Feststellungen zugrunde legen zu können. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wäre es in der Folge erforderlich gewesen, sich mit der Intensität der Beziehung zwischen dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers und seinem Vater (- sowie auch zwischen dem Kind und der Kindesmutter -) und letztlich - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles - mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die Fortsetzung eines zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn bestehenden Familienlebens auch in Georgien möglich wäre vergleiche z.B. VfGH 22.6.2009, U 1031/09; 1.7.2009, U 992/08; zur höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche Heißl,

Die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte, ZfV 2008, 616).

4.3 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen (insbesondere) im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers und seines Sohnes durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben (auf das jüngste Urteil des EGMR vom 28.6.2011, 55597/09, Nunez gegen Norwegen, wird ausdrücklich hingewiesen [siehe auch EGMR 31.1.2006, 50435/99, ÖJZ 2006, 738, Da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande])."

21. Mit Bescheid vom 01.12.2012 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abermals aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.) offensichtlich wurde irrtümlich Spruchpunkt III anstelle von Spruchpunkt II angeführt. Mit Berichtigungsbescheid vom 07.12.2012 wurde die Ausweisungsentscheidung auf den Staat "Georgien" korrigiert.21. Mit Bescheid vom 01.12.2012 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abermals aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.) offensichtlich wurde irrtümlich Spruchpunkt römisch drei anstelle von Spruchpunkt römisch zwei angeführt. Mit Berichtigungsbescheid vom 07.12.2012 wurde die Ausweisungsentscheidung auf den Staat "Georgien" korrigiert.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, wobei das Bundesasylamt anführte, dass der Beschwerdeführer zwar angebeben habe drogenabhängig zu sein und Substitol zu nehmen, aber nicht mehr im Drogensubstitutionsprogrammen sei.

Ferner stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und eine Drogenersatztherapie in Georgien möglich sowie zugänglich sei, sich aus der angeführten Judikatur zu Art 3 MRK des EGMR daraus jedoch kein Bleiberecht ableiten lasse.Ferner stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und eine Drogenersatztherapie in Georgien möglich sowie zugänglich sei, sich aus der angeführten Judikatur zu Artikel 3, MRK des EGMR daraus jedoch kein Bleiberecht ableiten lasse.

Es existierten zudem unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er Vater eines in Österreich lebenden Sohnes sei, sei darauf hinzuweisen, dass er keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt habe. Lt. Anfrage beim Jugendamt ergebe sich aus der Geburtsurkunde, dass ein "XXXX" der Vater des Kindes "XXXX" sei.

Zudem lebe er mit der Kindesmutter, einer "ukrainischen Staatsbürgerin", in keinem gemeinsamen Haushalt. Sein angeblicher Sohn lebe vielmehr laut Angaben des Beschwerdeführers "bei Pflegeeltern".

Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Verfahrens (24.09.2009) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (01.12.2012) keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Privatlebens eingetreten sei, kann die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art 8. EMRK bewirken.Da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Verfahrens (24.09.2009) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (01.12.2012) keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Privatlebens eingetreten sei, kann die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK bewirken.

Auch seinen in der Personenfahndung des BMI drei Aufenthaltsermittlungen wegen § 27 SMG bzw. § 15 127 StGB, dieser Umstand komme erschwerend hinzu.Auch seinen in der Personenfahndung des BMI drei Aufenthaltsermittlungen wegen Paragraph 27, SMG bzw. Paragraph 15, 127 StGB, dieser Umstand komme erschwerend hinzu.

Anmerkung: Es wird angenommen, dass das BAA diese Aufenthaltsermittlungen dem Beschwerdeführer niederschriftlich zur Kenntnis gebracht hat und hiervon die zuständigen Gerichte verständigt hat, damit die entsprechenden Verfahren fortgesetzt werden können, da der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse verfügt. Sollte dies nicht geschehen sein, wäre dies umgehend nachzuholen.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

22. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Darin wies der Beschwerdeführer insbesondere auf sein Vorbringen hin, er sei der Vater des "XXXX", er habe auch immer behauptet das in der Geburtsurkunde ein anderer Vater stehe, dieser könne jedoch nicht der Vater sein, da dieser bis Ende Mai 2010 im Gefängnis gewesen sei und sein Sohn am 07.11.2010 geboren sei.

Er habe dem BAA auch mitgeteilt, dass laut seinem Anwalt und lt. der Familienrichterin er nach österreichischem Recht keine gesetzliche Möglichkeit habe seine Vaterschaft durchzusetzen, sondern dies entweder die Mutter, der gesetzliche Vater selbst oder das Kind selbst machen müssen. Er möchte aber wegen der Gesetzeslage nicht so einfach seinen Sohn aufgeben.

Weiters führt der Beschwerdeführer an, er lebe wie er auch schon bei der Einvernahme im BAA angegeben habe mit einer Lebensgefährtin "XXXX", im gemeinsamen Haushalt zusammen, diesen Umstand habe das BAA überhaupt nicht berücksichtigt und mit keinem Wort erwähnt und sei dies bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3. Die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2012 angegeben, er lebe mit seiner Lebensgefährtin "XXXX", im gemeinsamen Haushalt zusammen. Auf Seite 339 des erstinstanzlichen Aktes befindet sich dazu ein ZMR-Auszug.

Das Bundesasylamt hat sich jedoch mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt; es hat auch nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebt oder nicht.

Die Angaben des Bundesasylamten "da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Verfahrens (24.09.2009) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (01.12.2012) keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Privatlebens eingetreten sei, kann die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art 8. EMRK bewirken." erweist sich deshalb als aktenwidrig.Die Angaben des Bundesasylamten "da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Verfahrens (24.09.2009) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (01.12.2012) keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Privatlebens eingetreten sei, kann die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK bewirken." erweist sich deshalb als aktenwidrig.

Laut dem vorliegenden ZMR-Aktenauszug vom 21.12.2012, ist der Beschwerdeführer seit 04.07.2012 an der Adresse XXXX (Hauptwohnsitz) gemeldet, seine Lebensgefährtin "XXXX", ist an dieser Adresse seit 09.05.2012 gemeldet (Hauptwohnsitz). Sodass das Bundesasylamt die Angaben auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht einfach übergehen konnte.Laut dem vorliegenden ZMR-Aktenauszug vom 21.12.2012, ist der Beschwerdeführer seit 04.07.2012 an der Adresse römisch 40 (Hauptwohnsitz) gemeldet, seine Lebensgefährtin "XXXX", ist an dieser Adresse seit 09.05.2012 gemeldet (Hauptwohnsitz). Sodass das Bundesasylamt die Angaben auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht einfach übergehen konnte.

Diesen Umstand (behauptete Lebensgemeinschaft) hat das BAA wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, überhaupt nicht berücksichtigt und mit keinem Wort erwähnt und ist dies bei der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden.

In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wäre es in der Folge erforderlich gewesen, sich mit der Intensität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles - auseinanderzusetzen und eine Interessenabwägung vorzunehmen, sowie sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die Fortsetzung eines zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bestehenden Familienlebens auch in Georgien möglich wäre (vgl. z.B. VfGH 22.6.2009, U 1031/09; 1.7.2009, U 992/08; zur höchstgerichtlichen Judikatur vgl. Heißl, Die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte, ZfV 2008, 616).In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wäre es in der Folge erforderlich gewesen, sich mit der Intensität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles - auseinanderzusetzen und eine Interessenabwägung vorzunehmen, sowie sich mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die Fortsetzung eines zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bestehenden Familienlebens auch in Georgien möglich wäre vergleiche z.B. VfGH 22.6.2009, U 1031/09; 1.7.2009, U 992/08; zur höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche Heißl, Die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte, ZfV 2008, 616).

4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen (insbesondere) im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben.

5. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers er sei der Sohn des "XXXX" ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass lt. Geburtsurkunde ein anderer Vater eingetragen ist und auch kein gemeinsamer Wohnsitz vorliege (siehe Seite 15). Dies dürfte dem Beschwerdeführer wie er in seiner Beschwerde selbst angibt, bereits von seinem Anwalt bzw. vom Familiengericht mitgeteilt worden sein.

6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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