TE AsylGH Beschluss 2013/1/3 B4 231120-2/2012

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Veröffentlicht am 03.01.2013
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Spruch

B4 231.120-2/2012/3E

B4 239.373-2/2012/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerden (1.) der XXXX und (2.) der XXXX, beide montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.11.2012, (1.) Zl. 12 13.088-BAS bzw. (2.) Zl. 12.13.089-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerden (1.) der römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.11.2012, (1.) Zl. 12 13.088-BAS bzw. (2.) Zl. 12.13.089-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihr mj. Sohn, beide montenegrinische Staatsangehörige, brachten am 20.9.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Mit den angefochtenen - den Beschwerdeführern nach den aktenkundigen Rückscheinen am 23.11.2012 zugestellten - Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte den Beschwerdeführern weder den Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 erkannte es Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab.2. Mit den angefochtenen - den Beschwerdeführern nach den aktenkundigen Rückscheinen am 23.11.2012 zugestellten - Bescheiden wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte den Beschwerdeführern weder den Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 erkannte es Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 10.12.2012 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 18.12.2012 teilte der Asylgerichtshof mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und gab den Beschwerdeführern zugleich Gelegenheit, dazu bis 27.12.2012 (Einlangen) Stellung zu nehmen.

5. Am 27.12.2012 teilte eine Frau, die sich als "Bekannte" der Erstbeschwerdeführerin ausgab, telefonisch mit, diese habe aufgrund einer Erkrankung die Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen können.

6. Eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer langte bislang nicht ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels kann außer in Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden werden vergleiche etwa VwGH 23.10.1986, 85/02/0251; 26.9.1996, 96/19/1710).

2.2. Wie von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, wurden ihnen die angefochtenen Bescheide am 23.11.2012 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 7.12.2012. Die vorliegende Beschwerde langte jedoch erst am 10.12.2012 und somit verspätet beim Bundesasylamt ein.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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