TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/26 96/19/1710

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Veröffentlicht am 26.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §46 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1995, Zl. 110.120/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 10. Oktober 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 27. September 1994 - mit diesem war ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden - unter Berufung auf § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen. Die Zustellung sei rechtswirksam am 6. Oktober 1994 erfolgt, weshalb die erst am 21. Oktober 1994 erhobene Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Gerichtshof nicht, daß ihr der erstinstanzliche Bescheid am 6. Oktober 1994 zugestellt und die dagegen erhobene Berufung am (Freitag, den) 21. Oktober 1994 "überreicht" wurde. Damit bestreitet sie nicht die Verspätung der Berufung im Sinne des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin folgert aber aus dem Text der Berufung, daß sie mit dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden habe. Vor Entscheidung über diesen Antrag hätte die belangte Behörde nicht über die Berufung entscheiden dürfen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A) dargelegt hat, ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen; dies bedeutet, daß der Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung eine allfällige Wiedereinsetzung noch nicht bewilligt war. (Wird diese später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft.)

Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch, daß

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wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Erhebungen zu ihrem Wiedereinsetzungsantrag unterblieben sind. Geht man nämlich

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entsprechend den Beschwerdebehauptungen - tatsächlich davon aus, daß in der Berufung der Beschwerdeführerin auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten ist, dann konnte die belangte Behörde ohne weitere Erhebungen bereits aufgrund der Aktenlage über die Berufung selbst entscheiden (vgl. das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191710.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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