Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D14 403972-3/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , StA. Russische Föderation, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX vom 29.02.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), BGBl. 51/1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 vom 29.02.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1997,, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 12.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 12.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, Zahl 08 06.024, wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, Zahl 08 06.024, wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.01.2009, GZ: S4 403.972-1/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.01.2009, GZ: S4 403.972-1/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
I.2. Mit Bescheid vom 09.07.2009, Zahl 08 06.024-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 12.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Zudem wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Antragstellerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 09.07.2010 erteilt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 09.07.2009, Zahl 08 06.024-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin vom 12.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Zudem wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Antragstellerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 09.07.2010 erteilt.
Gegen diesen Bescheid, welcher der Antragstellerin am 13.07.2009 zugestellt worden war, erhob diese am 23.07.2009 fristgerecht Beschwerde.
I.3. Mit Eingabe vom 29.02.2012 stellte die nunmehrige Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie eventualiter einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und eine Vorlageanregung. Die Anträge begründete sie damit, dass sie erst im Zuge eines Beratungsgesprächs in der Grundversorgungsberatungsstelle des Integrationshauses am 15.02.2012 erfahren hätte, dass man gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 binnen der genannten einmonatigen Frist bis 31.10.2011 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Vor diesem Beratungsgespräch sei die Antragstellerin weder betreffend dieser Antragsmöglichkeit informiert, noch sei ihr bislang amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Da der Antragstellerin die genannte Übergangsbestimmung mangels entsprechender Information nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein hätte können, würde diese unverschuldete Unkenntnis einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 AVG in seiner Auslegung durch den VwGH darstellen.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 29.02.2012 stellte die nunmehrige Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG sowie eventualiter einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und eine Vorlageanregung. Die Anträge begründete sie damit, dass sie erst im Zuge eines Beratungsgesprächs in der Grundversorgungsberatungsstelle des Integrationshauses am 15.02.2012 erfahren hätte, dass man gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, binnen der genannten einmonatigen Frist bis 31.10.2011 einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Vor diesem Beratungsgespräch sei die Antragstellerin weder betreffend dieser Antragsmöglichkeit informiert, noch sei ihr bislang amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden. Da der Antragstellerin die genannte Übergangsbestimmung mangels entsprechender Information nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein hätte können, würde diese unverschuldete Unkenntnis einen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, AVG in seiner Auslegung durch den VwGH darstellen.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.6. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.6. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
II.6.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.6.2. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.6.2. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.6.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 29.02.2012, den die Antragstellerin mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat diese geltend gemacht, dass sie es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach sie innerhalb der in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 genannten einmonatigen Frist das amtswegige zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.römisch zwei.6.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 29.02.2012, den die Antragstellerin mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat diese geltend gemacht, dass sie es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach sie innerhalb der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, genannten einmonatigen Frist das amtswegige zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.
Tatsächlich lautete § 75 Abs. 16 Asyl 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."Tatsächlich lautete Paragraph 75, Absatz 16, Asyl 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."
Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in § 75 Abs. 16 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.
In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist daher nachfolgend zu konstatieren, dass entsprechend der gesetzlichen Normierungen ein Wiedereinsetzungsantrag unter anderem nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde.
Mangels Bestehens einer Frist zur Beantragung eines Rechtsberaters konnte es im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu einer Fristversäumung kommen, weshalb es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt. Der Widereinsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristen, Prozessvoraussetzung, Rechtsberater, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013