Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 430.973-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 12 08.021-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 12 08.021-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 29.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 01.07.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Beginn zu seinem Gesundheitszustand befragt an, psychisch krank zu sein, der Einvernahme jedoch folgen zu können.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei am 30.10.2011 allein mit dem PKW von Teheran in Richtung Aserbaidschan gefahren und habe sich ungefähr einen Monat lang in der Stadt XXXX in Aserbaidschan [hier gemeint: in der iranischen Provinz] aufgehalten, ehe er mit einem Schlepper bis nach XXXX im Iran gefahren sei und von dort die Grenze in die Türkei überquert habe. In der Türkei habe er sich zwei Monate aufgehalten, sei dann durch einen Grenzfluss nach Griechenland und am 27.06.2012 mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei am 30.10.2011 allein mit dem PKW von Teheran in Richtung Aserbaidschan gefahren und habe sich ungefähr einen Monat lang in der Stadt römisch 40 in Aserbaidschan [hier gemeint: in der iranischen Provinz] aufgehalten, ehe er mit einem Schlepper bis nach römisch 40 im Iran gefahren sei und von dort die Grenze in die Türkei überquert habe. In der Türkei habe er sich zwei Monate aufgehalten, sei dann durch einen Grenzfluss nach Griechenland und am 27.06.2012 mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.
Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, im Iran in Gefahr zu sein und von der iranischen Regierung bedroht zu werden. Er habe Mitte 2011 von einem Freund ein christliches Buch erhalten, dass von Polizisten in Zivil bei ihm zu Hause gefunden worden sei, was er von seinem Bruder erfahren habe, der ihm zudem erzählt habe, dass die Polizei auch bereits an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht habe. Er sei daher aus Angst nach Aserbaidschan geflüchtet, wo ihn sein Freund angerufen und mitgeteilt habe, dass er im Iran für ein Jahr eingesperrt und erst dann befragt werde. Weiter Fluchtgründe habe er nicht.
2. Bei einer für den 17.09.2012 angesetzten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gab dieser an, aufgrund von Zahn- und Kopfschmerzen nicht geschlafen und Schmerzmittel eingenommen zu haben, weshalb vom Bundesasylamt ein neuer Termin für eine Einvernahme angekündigt wurde.
3. Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er näher zu seinen Ausreisegründen befragt wurde.
Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer auch seinen Führerschein und Personalausweis in Vorlage.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 29.10.2012 eine Stellungnahme zu den erhaltenen Länderfeststellungen ab und erstattete ein ergänzendes Vorbringen.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Ergebnis erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig.
6. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
In der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2012 wurde die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des Bundesasylamt, ob in der Erstbefragung richtig übersetzt worden sei oder nicht, wie folgt protokolliert (AS 57): "A: Das Datum als ich Iran verlassen habe ist richtig der 08.08.1390 (-der AW nennt immer Daten nach dem persischen Kalender Anm: das ist der 30.10.2011-) in der Erstbefragung genannten Datum habe an diesem Datum ich Teheran verlassen.[sic!]".In der Niederschrift zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2012 wurde die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des Bundesasylamt, ob in der Erstbefragung richtig übersetzt worden sei oder nicht, wie folgt protokolliert (AS 57): "A: Das Datum als ich Iran verlassen habe ist richtig der 08.08.1390 (-der AW nennt immer Daten nach dem persischen Kalender Anmerkung, das ist der 30.10.2011-) in der Erstbefragung genannten Datum habe an diesem Datum ich Teheran verlassen.[sic!]".
Aufgrund der offensichtlich unvollständigen bzw. sprachlich mangelhaften Protokollierung ist es nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer in der Einvernahme tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat, nämlich ob er damals angegeben hat, am 08.08.1390 bereits den Iran oder nur Teheran verlassen zu haben. Es ist daher nach wie vor offen, wann er seinen Angaben zufolge nun Teheran und wann er den Iran verlassen hat. Daran anschließend stellt sich auch die Frage, wo, wie lange und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer bis zum Verlassen Teherans aufgehalten hat, nachdem laut seinem Vorbringen bereits Ende August 2011 nach ihm gesucht sowie das "Heilige Buch" gefunden worden sei und er im September noch vor seiner Reise nach XXXX an zwei Sitzungen der Christen teilgenommen habe. Um hinsichtlich etwaiger Datumsangaben des Beschwerdeführers allfällige Missverständnisse vorweg auszuschließen, wäre es zudem dienlich, die vom Beschwerdeführer entsprechend dem persischen Kalender angegebenen Daten auch in dieser Form ergänzend in die Niederschrift aufzunehmen.Aufgrund der offensichtlich unvollständigen bzw. sprachlich mangelhaften Protokollierung ist es nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer in der Einvernahme tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat, nämlich ob er damals angegeben hat, am 08.08.1390 bereits den Iran oder nur Teheran verlassen zu haben. Es ist daher nach wie vor offen, wann er seinen Angaben zufolge nun Teheran und wann er den Iran verlassen hat. Daran anschließend stellt sich auch die Frage, wo, wie lange und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer bis zum Verlassen Teherans aufgehalten hat, nachdem laut seinem Vorbringen bereits Ende August 2011 nach ihm gesucht sowie das "Heilige Buch" gefunden worden sei und er im September noch vor seiner Reise nach römisch 40 an zwei Sitzungen der Christen teilgenommen habe. Um hinsichtlich etwaiger Datumsangaben des Beschwerdeführers allfällige Missverständnisse vorweg auszuschließen, wäre es zudem dienlich, die vom Beschwerdeführer entsprechend dem persischen Kalender angegebenen Daten auch in dieser Form ergänzend in die Niederschrift aufzunehmen.
Weiters nannte der Beschwerdeführer in der Einvernahme den Namen seines ehemaligen Geschäftspartners sowie die Firmenadresse (AS 59) und gab er an, dass sein Partner von seiner Hinwendung zum Christentum in Kenntnis sei (AS 63). Ebenso brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder dabei gewesen sei, als nach dem Beschwerdeführer gesucht und jenes Buch von zivilen Polizisten beschlagnahmt worden sei (AS 63). Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass er einen Bekannten in gehobener Position angerufen habe, der ihm zur Ausreise geraten habe (AS 65). Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt jedoch weder nach dessen Namen und den Kontaktdaten (Telefon/Adresse(n)) noch nach der Tätigkeit bzw. "gehobenen Position" jenes Bekannten gefragt, worüber jedoch der Beschwerdeführer wohl in Kenntnis sein müsste. Anhand dieser ganz konkreten - bzw. hinsichtlich jenes Bekannten noch zu vervollständigenden - Angaben wäre das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung durch den Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, vor Ort Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Ferner wurde in der Niederschrift vom 15.10.2012 die Antwort des Beschwerdeführers auf die (sinngemäß gestellte) Frage des Bundesasylamtes, ob er noch etwas in Bezug zu seiner Lebensgeschichte oder seiner Flucht angeben wolle, was nicht erwähnt worden sei, folgendermaßen wiedergegeben (AS 69): "A: Ich habe viel gelitten (der AW weint) und nun wir wurden dort wie Tiere behandelt, bekamen nichts zu essen und waren in Dunkelheit[.]" Weder wurde der Beschwerdeführer dazu anschließend vom Bundesasylamt konkret näher befragt, noch lässt sich aus dem Zusammenhang erkennen, worauf sich der Beschwerdeführer dabei bezieht.
Schließlich wurde vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme bzw. seinem ergänzenden Vorbringen vom 29.10.2012 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich Kontakt zu einer protestantischen Gemeinde pflegt und er in Griechenland wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben "krankenhausreif" geprügelt worden sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt jedoch weder zu seinem aktuellen christlichen Engagement in Österreich noch zu dem von ihm behaupteten Vorfall in Griechenland näher befragt.
Es wird nicht verkannt, dass Zweifel an der fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der zum Teil vorhandenen Ungereimtheiten bestehen mögen, doch kann insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Ergänzende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat, eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Konversion, Religion, Sicherheitslage, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
05.02.2013