TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/8 D15 416337-1/2010

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D15 416337-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, FZ. 03 21.046-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, FZ. 03 21.046-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.07.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, (AIS-Zl. 03 21.047) sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, (AIS-Zl. 03 34.407), XXXX (AIS-Zl. 03 34.408) und XXXX, (AIS-Zl. 03 21.048) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, seine Ehefrau für sich und als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen minderjährigen Kinder jeweils einen Asylerstreckungsantrag (nach dem AsylG 1997).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.07.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , (AIS-Zl. 03 21.047) sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , (AIS-Zl. 03 34.407), römisch 40 (AIS-Zl. 03 34.408) und römisch 40 , (AIS-Zl. 03 21.048) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, seine Ehefrau für sich und als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen minderjährigen Kinder jeweils einen Asylerstreckungsantrag (nach dem AsylG 1997).

Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2003 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, aufgrund des Krieges in seiner Heimat am 09.07.2003 nach XXXX aufgebrochen zu sein, weil man ihnen zuhause gesagt habe, dass sie in den Westen könnten, um vor dem Krieg zu fliehen. Von Inguschetien sei der Beschwerdeführer über die Ukraine schlepperunterstützt ins Bundesgebiet gelangt.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2003 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, aufgrund des Krieges in seiner Heimat am 09.07.2003 nach römisch 40 aufgebrochen zu sein, weil man ihnen zuhause gesagt habe, dass sie in den Westen könnten, um vor dem Krieg zu fliehen. Von Inguschetien sei der Beschwerdeführer über die Ukraine schlepperunterstützt ins Bundesgebiet gelangt.

Der Beschwerdeführer und seine oben genannten Familienmitglieder wurden am 04.11.2003 nach den Bestimmungen des Art. 8 des Dublin-Übereinkommens von den zuständigen norwegischen Behörden nach Österreich rücküberstellt.Der Beschwerdeführer und seine oben genannten Familienmitglieder wurden am 04.11.2003 nach den Bestimmungen des Artikel 8, des Dublin-Übereinkommens von den zuständigen norwegischen Behörden nach Österreich rücküberstellt.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 03 21.046-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 , BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG, BGBl. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 03 21.046-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BG, Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2004, Zlen. 03 21.047-, 03 34.407-, 03 34.408- und 03 21.048-BAL, wurde der Ehefrau, XXXX, und den drei gemeinsamen Kindern, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 10 iVm § 11 AsylG Asyl durch Erstreckung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 aufgrund seines Asylantrages vom 14.07.2003 gewährten Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2004, Zlen. 03 21.047-, 03 34.407-, 03 34.408- und 03 21.048-BAL, wurde der Ehefrau, römisch 40 , und den drei gemeinsamen Kindern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG Asyl durch Erstreckung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 aufgrund seines Asylantrages vom 14.07.2003 gewährten Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

I.3. Am 28.05.2010 langte beim Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublin Abteilung, ein in polnischer Sprache verfasster Vermerk vom 18.04.2010 der zuständigen Grenzbehörden Terespol den Beschwerdeführer betreffend ein. Diesem wurden unter anderem jeweils eine Kopie des österreichischen Konventionspasses sowie eines am 29.10.2002 ausgestellten russischen Führerscheins bzw. eines am 28.08.2008 ausgestellten russischen Reisepasses angeschlossen.römisch eins.3. Am 28.05.2010 langte beim Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublin Abteilung, ein in polnischer Sprache verfasster Vermerk vom 18.04.2010 der zuständigen Grenzbehörden Terespol den Beschwerdeführer betreffend ein. Diesem wurden unter anderem jeweils eine Kopie des österreichischen Konventionspasses sowie eines am 29.10.2002 ausgestellten russischen Führerscheins bzw. eines am 28.08.2008 ausgestellten russischen Reisepasses angeschlossen.

I.4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Inhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2010 mit dem Titel "RB-Reisepässe-Kinder, Registrierung" zur Kenntnis gebracht (vgl. AS 289-294). Darauf erwiderte er, dass der Inhalt nicht stimme, da ihm sein Pass gebracht worden sei. Da er nicht gesucht werde, sei ihm der Auslandsreisepass auch ausgestellt worden. Er habe sich zwecks Abholung des Passes nicht in Russland aufgehalten, vielmehr habe sein Vater ihm den Pass gebracht, unterschrieben habe er ihn erst hier. Er sei zu diesem Zweck lediglich nach Brest gefahren, in seinen Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer seit Asylgewährung zu keinem Zeitpunkt zurückgekehrt.Dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Inhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2010 mit dem Titel "RB-Reisepässe-Kinder, Registrierung" zur Kenntnis gebracht vergleiche AS 289-294). Darauf erwiderte er, dass der Inhalt nicht stimme, da ihm sein Pass gebracht worden sei. Da er nicht gesucht werde, sei ihm der Auslandsreisepass auch ausgestellt worden. Er habe sich zwecks Abholung des Passes nicht in Russland aufgehalten, vielmehr habe sein Vater ihm den Pass gebracht, unterschrieben habe er ihn erst hier. Er sei zu diesem Zweck lediglich nach Brest gefahren, in seinen Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer seit Asylgewährung zu keinem Zeitpunkt zurückgekehrt.

Befragt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass gegen ihn in seinem Herkunftsstaat derzeit kein Haftbefehl vorliege. Was er im Falle einer Rückkehr befürchten würde, wisse er nicht. In Tschetschenien würde weiterhin sein Vater im Heimatort des Beschwerdeführers in einem teilweise bewohnbaren Haus, das im Krieg zerstört worden sei, mit einem Garten leben. Vor seiner Ausreise habe seine Familie den Lebensunterhalt aus seiner Berufstätigkeit sowie dem eigenen Garten und Nutztieren (Vieh, Hühner) bestritten. Zurzeit würden noch zirka 20 Verwandte in Tschetschenien leben.

In Österreich würde er Gelegenheitsarbeiten nachgehen und Deutschkurse besuchen. Seine Frau gehe einer Beschäftigung nach, zusätzlich würden sie soziale Unterstützung erhalten. Seine Kinder seien verheiratet und würden seine Töchter mit ihren Familien selbstständig leben.

Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 17.09.2010 wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am 16.09.2010 eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung gem. § 45 Abs. 1 iVm Abs. 8 NAG ("Daueraufenthalt-EG") erteilt und dieser übernommen worden sei.Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 17.09.2010 wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am 16.09.2010 eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung gem. Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, NAG ("Daueraufenthalt-EG") erteilt und dieser übernommen worden sei.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.10.2010 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

Im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2010 unter Beilage von Kopien von Internetartikel diverser internationaler Quellen sowie des "Country Report 2009 - Russian Federation" von Memorial zu den übermittelten Länderberichten sowie zum Vorhalt des Bundesasylamtes in der zuvor erfolgten Einvernahme Stellung.

Eingangs wurde dabei betont, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Jahre 2003 keinen Kontakt zu den Behörden seines Herkunftsstaates aufgenommen habe, die er wegen seiner fluchtauslösenden Bedrohung meide. Seinen Reisepass habe auch nicht er, sondern sein Vater über Mittelspersonen gegen Geldzahlung organisiert, nachdem der Beschwerdeführer eine Antragstellung aus den oben genannten Gründen abgelehnt habe, ohne dass der Beschwerdeführer jemals einen diesbezüglichen Antrag unterschrieben hätte. Der Beschwerdeführer habe den Reisepass letztlich nur deshalb angenommen, weil seine Familienangehörigen ihn dazu gedrängt hätten, damit sein Leichnam im Falle seines Ablebens in die Heimat überführt werden könne. Dies sei nämlich nur unter Vorweis eines russischen Reisepasses möglich.

Dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2010 wurde insofern widersprochen, als es in der Russischen Föderation sehr wohl möglich sei, gegen entsprechende Bestechungszahlungen einen Reisepass für eine andere Person in deren Namen ausstellen zu lassen, ohne dass diese selbst einen Antrag stelle oder sich persönlich zu den Behörden begebe. Auch die Länderberichte des Bundesasylamtes würden im Übrigen das Vorhandensein von Korruption in der Russischen Föderation zugestehen. Aber auch das Beispiel einer in Österreich im Jahre 2007 verstorbenen Tschetschenin, für die deren Verwandten nach ihrem Tod unter Fälschung deren Unterschrift einen russischen Reisepass "besorgt" hätten, zeige, dass die Ergebnisse der Erhebungen zumindest nicht die tatsächliche Verwaltungspraxis widerspiegeln würde. Das Bundesasylamt hätte im gegenständlichen Verfahren dazu entsprechende Erhebungen einzuholen gehabt.

Die übermittelten Länderberichte würden grundsätzlich zutreffend das Bild eines von Unsicherheit, Terrorgefahr, Armut und staatlicher Willkür und weitgehender Rechtlosigkeit der Bevölkerung geprägtes Land zeigen. Entgegen den Ausführungen des Ländervorhaltes sei jedoch zwischenzeitlich keine Verbesserung der Sicherheitslage eingetreten, zumal unter Verweis auf näher genannte Quellen schwere Kämpfe im Oktober 2010 eher den Schluss zuließen, dass der Krieg in Tschetschenien gerade erst neu beginne. Diese aktuelle Entwicklung sei aber vom Ländervorhalt unberücksichtigt geblieben. Richtig sei auch, dass die Behörden und Sicherheitskräfte in Tschetschenien selbst unmittelbar in eine Vielzahl von Morden und Entführungsfällen involviert seien. Auch werde seitens der Staatsmacht nach wie vor systematisch Terror gegen Andersdenkende ausgeübt. Der innerstaatliche militärische Konflikt sei nach wie vor nicht beendet und steige insbesondere seit Sommer 2009 die Zahl der Selbstmordattentate, wodurch häufig unbeteiligte Zivilisten ums Leben kommen würden. Schließlich würde es nicht der Tatsache entsprechen, dass viele Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in anderen Teilen der Russischen Föderation in den letzten beiden Jahren ohne Registrierung Arbeit gefunden hätten, wenn dort Familien- oder Dorfangehörige leben würden. Wahr sei vielmehr, dass sie weiterhin schweren Diskriminierungen in anderen Teilen der Russischen Föderation ausgesetzt seien.

In Bezug auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat müsse zudem berücksichtigt werden, dass sein Sohn XXXX das Land verlassen habe, um sich dem lebensgefährlichen Militärdienst zu entziehen. Das Bundesasylamt hätte dazu ergänzende Erhebungen einzuholen gehabt, da, wie im Ländervorhalt zutreffend angeführt, in Tschetschenien auch Familienangehörige vermeintlicher Rebellen oder Regimegegner Opfer von Strafaktionen tschetschenischer Sicherheitskräfte und Behörden wären. Der Beschwerdeführer müsse aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr durch die lokalen wie föderalen Behörden Repressalien befürchten, zumal auch Personen für die vermeintliche Unterstützung oder Kollaboration mit Rebellen verhaftet würden. Da diese Repressalien von den moskautreuen lokalen Behörden des Präsidenten Kadyrow ausgingen, bestehe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.In Bezug auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat müsse zudem berücksichtigt werden, dass sein Sohn römisch 40 das Land verlassen habe, um sich dem lebensgefährlichen Militärdienst zu entziehen. Das Bundesasylamt hätte dazu ergänzende Erhebungen einzuholen gehabt, da, wie im Ländervorhalt zutreffend angeführt, in Tschetschenien auch Familienangehörige vermeintlicher Rebellen oder Regimegegner Opfer von Strafaktionen tschetschenischer Sicherheitskräfte und Behörden wären. Der Beschwerdeführer müsse aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr durch die lokalen wie föderalen Behörden Repressalien befürchten, zumal auch Personen für die vermeintliche Unterstützung oder Kollaboration mit Rebellen verhaftet würden. Da diese Repressalien von den moskautreuen lokalen Behörden des Präsidenten Kadyrow ausgingen, bestehe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

I.5. Das Bundesasylamt erkannte im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.05.2004, Zl. 03 21.046-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins.5. Das Bundesasylamt erkannte im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.05.2004, Zl. 03 21.046-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass aufgrund der Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers auch nach Ablauf von fünf Jahren seit Zuerkennung des Asylschutzes möglich sei. Beweiswürdigend wertete sie in der Folge die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubwürdig, da es nicht schlüssig sei, im Alter des gesunden Beschwerdeführers einen neuen bis 2013 befristeten Reisepass zu beantragen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor seinem eigenen Tod ablaufen würde, wenn man ohnehin einen abgelaufenen Pass besitzen würde. Es müsse daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer plane, den Reisepass auch zu Lebzeiten zu verwenden, zumal er sich im Reisezug nach Terespol am 28.08.2008 auch damit ausgewiesen habe und der zweite Tschetschenien-Krieg, wegen dem er seine Heimat verlassen habe, beendet sei und sich die Lage im Herkunftsstaat gebessert habe. Unter Berücksichtigung der Anfragebeantwortung vom 29.04.2010 müsse weiters angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ausstellung des Reisepasses selbst in seinen Herkunftsstaat begeben habe, da er das Dokument eigenhändig bei der Behörde habe unterschreiben müssen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt habe sichern können sowie der weiterhin bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Tschetschenien sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere in Tschetschenien - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden.

Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) abgesehen.Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) abgesehen.

Gegen diesen Bescheid, dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 28.10.2010 zugestellt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Aktenwidrigkeit in einem wesentlichen Punkt, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge fehlerhafter Beweiswürdigung.

I.6. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst releviert, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20.10.2010 nicht nur durch bloß unsubstantiiert sondern durch diese unterstützende Beweisanbote und durch das Dartun faktischer Gegebenheiten die Richtigkeit der Angaben in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage des Verfahrens zur Ausstellung eines russischen Reisepasses, das einzige Beweismittel der belangten Behörde, das für das Vorliegen des Tatbestandes gem. Art. 1 Abschnitt C GFK sprechen würde, ernsthaft in Zweifel gezogen habe. Die belangte Behörde habe über all die darin genannten Umstände jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und die angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Sie habe auch insbesondere keine Erhebungen vorgenommen, ob die in der Anfragebeantwortung angeführten Angaben über die Rechtslage auch der Rechtswirklichkeit entsprechen würden bzw. ob das Phänomen des systematischen Rechtsbruchs im Zuge der Korruption von der Anfragebeantwortung überhaupt berücksichtig wurde. Die Erstbehörde sei nur infolge der Verleugnung dieser aktenkundigen Umstände zu ihrem Ergebnis gelangt. Hätte sie ordnungsgemäße Ermittlungen vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die passausstellende Behörde (UFMS 174) äußerst korrupt sei und es in der Praxis sehr leicht sei, gegen ausreichende Bestechungszahlungen auch für Dritte ohne dessen persönliche Mitwirkung (selbst ohne dessen Unterschrift) einen Reisepass zu erhalten.römisch eins.6. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst releviert, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20.10.2010 nicht nur durch bloß unsubstantiiert sondern durch diese unterstützende Beweisanbote und durch das Dartun faktischer Gegebenheiten die Richtigkeit der Angaben in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage des Verfahrens zur Ausstellung eines russischen Reisepasses, das einzige Beweismittel der belangten Behörde, das für das Vorliegen des Tatbestandes gem. Artikel eins, Abschnitt C GFK sprechen würde, ernsthaft in Zweifel gezogen habe. Die belangte Behörde habe über all die darin genannten Umstände jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und die angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Sie habe auch insbesondere keine Erhebungen vorgenommen, ob die in der Anfragebeantwortung angeführten Angaben über die Rechtslage auch der Rechtswirklichkeit entsprechen würden bzw. ob das Phänomen des systematischen Rechtsbruchs im Zuge der Korruption von der Anfragebeantwortung überhaupt berücksichtig wurde. Die Erstbehörde sei nur infolge der Verleugnung dieser aktenkundigen Umstände zu ihrem Ergebnis gelangt. Hätte sie ordnungsgemäße Ermittlungen vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die passausstellende Behörde (UFMS 174) äußerst korrupt sei und es in der Praxis sehr leicht sei, gegen ausreichende Bestechungszahlungen auch für Dritte ohne dessen persönliche Mitwirkung (selbst ohne dessen Unterschrift) einen Reisepass zu erhalten.

Betont wurde nochmals, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses unterschrieben oder sonst Handlungen zur Erlangung eines solchen Dokumentes gesetzt habe. Er habe vom russischen Reisepass bislang auch nicht Gebrauch gemacht.

Völlig unrichtig sei zudem, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle im Regionalzug Brest-Terespol mit seinem neuen russischen Reisepass ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass dies in der Mitteilung vom 28.10.2010 tatsächlich erwähnt sei. Wahr sei vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle mit seinem österreichischen Konventionspass identifiziert habe und der russische Reisepass im Rahmen einer folgenden Leibesvisitation von den Grenzbeamten gefunden worden sei. Seine Bekannte könne auch bezeugen, dass er diese vom 08.03.2010 bis 18.04.2010 in Brest besucht habe und sämtliche Treffen mit Verwandten in dieser Stadt stattgefunden hätten.

Die Behörde übersehe in ihrer beweiswürdigenden Argumentation auch, dass der Tod auch bei jungen, gesunden Menschen jederzeit eintreten könne, und daher auch junge, gesunde Menschen hierzulande oft schon eine letztwillige Verfügung treffen würden, um für den (wenn auch unwahrscheinlichen) Todesfall vorgesorgt zu haben. Daher sei die Beantragung eines bis lediglich 2013 gültigen Reisepasses keineswegs so unschlüssig, wie dies die belangte Behörde vermeine.

Vor dem Hintergrund, dass der Sohn des Beschwerdeführers seine Heimat verlassen habe, um nicht zum Militärdienst eingezogen zu werden, hätte die in der Stellungnahme ausgeführte aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage der belangten Behörde Grund geboten, weitergehende Erhebungen, insbesondere über die Konsequenzen von Wehrdienstverweigerung für die engsten Familienmitglieder von Deserteuren anzustellen. Dies habe sie jedoch unterlassen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Schließlich wurde erneut auf die bereits in der Stellungnahme aufgegriffenen inhaltlichen Fehler der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verwiesen.

Die belangte Behörde sei insgesamt ihrer Begründungspflicht insofern nicht nachgekommen, weil sie ihren Feststellungen entgegenstehende Beweismittel übergehe und nicht begründet habe, warum sie die Aussagen der Staatendokumentation trotz Vorliegens gegenteiliger, notorischer Tatsachen dennoch für glaubwürdig halte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 746).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 14.07.2003 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1991 idF BGBl. I Nr. 126/2002, stattgegeben und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 14.07.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)

Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.

II.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das Bundesasylamt leitete das gegenständige Aberkennungsverfahren offenkundig aufgrund eines Vermerkes der polnischen Grenzbehörden vom 18.04.2010 ein, der von einem österreichischen Mitglied der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (kurz FRONTEX) per E-Mail an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde. Aufgrund dieses Schriftstückes hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst als erwiesen angenommen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle im Regionalzug Brest-Terespol mit seinem russischen Reisepass ausgewiesen hätte. Unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung vom 29.04.2010 sei er demnach in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates persönlich einen Reisepass ausstellen lassen. Es sei auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer den neuen Reisepass lediglich für eine Rückführung seiner Leiche benötige und beabsichtige, ihn zu Lebzeiten keinesfalls zu verwenden, da der Beschwerdeführer den neuen Reisepass nachweislich verwendet habe. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Pass auch zu Lebzeiten verwenden werde, zumal er lediglich wegen des zweiten Tschetschenienkrieges seine Heimat verlassen habe und sonst keinerlei Probleme im Herkunftsstaat vorgebracht habe. Dieser Krieg sei zwischenzeitlich beendet und würde sich die Lage im Herkunftsstaat auch verbessern. Es wären daher die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C GFK für die Aberkennung des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gegeben.Das Bundesasylamt leitete das gegenständige Aberkennungsverfahren offenkundig aufgrund eines Vermerkes der polnischen Grenzbehörden vom 18.04.2010 ein, der von einem österreichischen Mitglied der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (kurz FRONTEX) per E-Mail an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde. Aufgrund dieses Schriftstückes hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst als erwiesen angenommen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle im Regionalzug Brest-Terespol mit seinem russischen Reisepass ausgewiesen hätte. Unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung vom 29.04.2010 sei er demnach in die Russische Föderation zurückgekehrt und habe sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates persönlich einen Reisepass ausstellen lassen. Es sei auch nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer den neuen Reisepass lediglich für eine Rückführung seiner Leiche benötige und beabsichtige, ihn zu Lebzeiten keinesfalls zu verwenden, da der Beschwerdeführer den neuen Reisepass nachweislich verwendet habe. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Pass auch zu Lebzeiten verwenden werde, zumal er lediglich wegen des zweiten Tschetschenienkrieges seine Heimat verlassen habe und sonst keinerlei Probleme im Herkunftsstaat vorgebracht habe. Dieser Krieg sei zwischenzeitlich beendet und würde sich die Lage im Herkunftsstaat auch verbessern. Es wären daher die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C GFK für die Aberkennung des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gegeben.

Festgehalten sei zunächst, dass aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft feststeht, dass für den Beschwerdeführer am 28.08.2008 von der Passbehörde UFMS 174 ein für fünf Jahre gültiger russischer Reisepass ausgestellt wurde.

Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt am 18.04.2010 mit diesem russischen Reisepass im Zug Brest - Terespol ausgewiesen habe, so ist ihm zunächst anzulasten, im angefochtenen Bescheid völlig unbegründet gelassen zu haben, aufgrund welcher Sachverhaltsaspekte das Bundesasylamt zu dieser Annahme gelangte. Offenkundig stützte das Bundesasylamt diese Feststellung ausschließlich auf das von den polnischen Behörden übermittelte Protokoll vom 18.04.2010. Sie unterließ es dabei aber, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen bzw. näher auszuführen, gegenüber welchen Grenzbehörden, den weißrussischen und/oder den polnischen, sich der Beschwerdeführer mit seinem russischen Reisepass ausgewiesen hätte. Dies ist im Beschwerdefall aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern von Relevanz, als in der Beschwerde dazu schlüssig ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht mit seinem russischen Reisepass sondern mit seinem österreichischen Konventionspass ausgewiesen hätte, und der russische Reisepass im Zuge einer Personenkontrolle samt Leibesvisitation (Anm. des AsylGH: gemeint wohl durch die polnischen Behörden) entdeckt worden sei. Ausdrücklich bestreitet der Beschwerdeführer zudem, dass diesem Schriftstück zu entnehmen sei, dass er sich mit seinem russischen Reisepass, so wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt, ausgewiesen hätte.Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt am 18.04.2010 mit diesem russischen Reisepass im Zug Brest - Terespol ausgewiesen habe, so ist ihm zunächst anzulasten, im angefochtenen Bescheid völlig unbegründet gelassen zu haben, aufgrund welcher Sachverhaltsaspekte das Bundesasylamt zu dieser Annahme gelangte. Offenkundig stützte das Bundesasylamt diese Feststellung ausschließlich auf das von den polnischen Behörden übermittelte Protokoll vom 18.04.2010. Sie unterließ es dabei aber, den Beschwerdeführer dazu näher zu befragen bzw. näher auszuführen, gegenüber welchen Grenzbehörden, den weißrussischen und/oder den polnischen, sich der Beschwerdeführer mit seinem russischen Reisepass ausgewiesen hätte. Dies ist im Beschwerdefall aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern von Relevanz, als in der Beschwerde dazu schlüssig ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht mit seinem russischen Reisepass sondern mit seinem österreichischen Konventionspass ausgewiesen hätte, und der russische Reisepass im Zuge einer Personenkontrolle samt Leibesvisitation Anmerkung des AsylGH: gemeint wohl durch die polnischen Behörden) entdeckt worden sei. Ausdrücklich bestreitet der Beschwerdeführer zudem, dass diesem Schriftstück zu entnehmen sei, dass er sich mit seinem russischen Reisepass, so wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt, ausgewiesen hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Beschwerde sieht sich der erkennende Senat aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes außer Stande, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung abschließend zu überprüfen, zumal es das Bundesasylamt verabsäumte, das in polnischer Sprache von den polnischen Grenzbehörden verfasste Schriftstück vom 18.04.2010 übersetzen zu lassen bzw. dessen Inhalt zumindest im Wesentlichen in deutscher Sprache aktenkundig zu machen. Betont sei dazu, dass in diesem Dokument mehrfach der österreichische Konventionspass des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Identität erwähnt wurde, und daher ohne Kenntnis der polnischen Sprache nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich mit diesem gegenüber den polnischen Behörden ausgewiesen hat, zumal auch keine diesbezüglichen Einträge in seinen Reisedokumenten vorliegen.

Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, sich mit der Erklärung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.10.2010, wonach die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2010 keinesfalls der tatsächlichen Verwaltungspraxis in Russland bei der Ausstellung von Reisepässen entspreche und es sehr wohl, insbesondere bei der passausstellenden Stelle (UFMS 174), möglich sei, Reisepässe durch Dritte zu erhalten, näher auseinanderzusetzen und schlüssig darzulegen, warum sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seinen Pass von seinem Vater in Brest erhalten zu haben, vor dem Hintergrund der auch von den Länderberichten im angefochtenen Bescheid belegten weit verbreiteten Korruption im ganzen Kaukasus (vgl. S. 28 des angefochtenen Bescheides) nicht glaubwürdig waren.Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, sich mit der Erklärung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.10.2010, wonach die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2010 keinesfalls der tatsächlichen Verwaltungspraxis in Russland bei der Ausstellung von Reisepässen entspreche und es sehr wohl, insbesondere bei der passausstellenden Stelle (UFMS 174), möglich sei, Reisepässe durch Dritte zu erhalten, näher auseinanderzusetzen und schlüssig darzulegen, warum sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seinen Pass von seinem Vater in Brest erhalten zu haben, vor dem Hintergrund der auch von den Länderberichten im angefochtenen Bescheid belegten weit verbreiteten Korruption im ganzen Kaukasus vergleiche S. 28 des angefochtenen Bescheides) nicht glaubwürdig waren.

Für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) ist es weiters von entscheidender Bedeutung, ob und bejahendenfalls wie oft der Beschwerdeführer seit seiner Asylgewährung in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Bedenkt man, dass sich in seinem aktuellen russischen Reisepass sechs Eintragungen über einen Grenzübertritt bei Brest finden, hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren zum Zwecke und der Dauer seiner Aufenthalte außerhalb Österreichs sowie den Zielen seiner Auslandsreisen ab August 2008 näher befragen müssen. Insbesondere hätte das Bundesasylamt aber mit dem Beschwerdeführer seine sich auf die Anfragebeantwortung vom 29.04.2010 gründende Überzeugung erörtern müssen, wonach der Beschwerdeführer persönlich den Reisepass bei den russischen Behörden in Tschetschenien beantragt und abgeholt habe, sowie ihm die Möglichkeit einzuräumen gehabt, hiezu eine umfassende Erklärung abzugeben, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren im Gegensatz dazu stehen und auch die Einträge in seinem aktuellen russischen Reisepass keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ob sich der Beschwerdeführer jemals nach Asylgewährung tatsächlich in der Russischen Föderation aufgehalten hat. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt auch keine eindeutigen Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer für die Ausstellung seines russischen Reisepasses in seinen Herkunftsstaat begeben hat und mit den dortigen Behörden Kontakt gehabt hätte.Für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) ist es weiters von entscheidender Bedeutung, ob und bejahendenfalls wie oft der Beschwerdeführer seit seiner Asylgewährung in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Bedenkt man, dass sich in seinem aktuellen russischen Reisepass sechs Eintragungen über einen Grenzübertritt bei Brest finden, hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren zum Zwecke und der Dauer seiner Aufenthalte außerhalb Österreichs sowie den Zielen seiner Auslandsreisen ab August 2008 näher befragen müssen. Insbesondere hätte das Bundesasylamt aber mit dem Beschwerdeführer seine sich auf die Anfragebeantwortung vom 29.04.2010 gründende Überzeugung erörtern müssen, wonach der Beschwerdeführer persönlich den Reisepass bei den russischen Behörden in Tschetschenien beantragt und abgeholt habe, sowie ihm die Möglichkeit einzuräumen gehabt, hiezu eine umfassende Erklärung abzugeben, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren im Gegensatz dazu stehen und auch die Einträge in seinem aktuellen russischen Reisepass keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ob sich der Beschwerdeführer jemals nach Asylgewährung tatsächlich in der Russischen Föderation aufgehalten hat. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt auch keine eindeutigen Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer für die Ausstellung seines russischen Reisepasses in seinen Herkunftsstaat begeben hat und mit den dortigen Behörden Kontakt gehabt hätte.

Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Asylgewährung jedoch - etwa zwecks Ausstellung eines Reisepasses - in den Herkunftsstaat zurückgereist wäre, ist dem Bundesasylamt jedoch anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat, da es das Erfordernis des Willens des Beschwerdeführers, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss, weder mit ihm erörtert hat, noch sich hiezu Feststellungen im angefochtenen Bescheid finden.Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Asylgewährung jedoch - etwa zwecks Ausstellung eines Reisepasses - in den Herkunftsstaat zurückgereist wäre, ist dem Bundesasylamt jedoch anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) auseinandergesetzt hat, da es das Erfordernis des Willens des Beschwerdeführers, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Herkunftsstaat ergibt, wobei diese Inanspruchnahme freiwillig erfolgen muss, weder mit ihm erörtert hat, noch sich hiezu Feststellungen im angefochtenen Bescheid finden.

Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912). Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912). Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang anzulasten, dazu weder den Beschwerdeführer befragt zu haben, noch schlüssig im angefochtenen Bescheid darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltselemente es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem Herkunftsstaat freiwillig und nachhaltig normalisiert hat. Vor dem Hintergrund der mehrfach gleichlautenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verlauf des bisherigen Verfahrens, den Reisepass lediglich für den Rücktransport seines Leichnams nach Tschetschenien zu benötigen, kann nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund der vorliegenden Aktenlage selbst unter Berücksichtigung des Umstandes des sechsmaligen Gebrauchs des russischen Reisepasses gegenüber den weißrussischen Behörden an der EU-Außengrenze jedoch ohne das Vorhandensein weiterer - neuer - Sachverhaltselemente nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine freiwillig, nachhaltige Normalisierung seiner Beziehungen zum Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist.

Würde man aber der Argumentation der belangten Behörde folgen, wonach mit der Ausstellung des russischen Reisepasses im August 2008 auch - zumindest konkludent - von der freiwilligen Normalisierung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden könne, muss wiederum darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass im August 2008 von den russischen Behörden erhalten hatte, die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines Aberkennungstatbestandes jedoch ab Juni 2010 geprüft wurde. Inwieweit sich die subjektive Einstellung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat in diesem Zeitraum insofern verändert hat, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einer hinreichenden Nachhaltigkeit dieser Normalisierung nicht gesprochen werden kann, wurde von der belangten Behörde auch nicht näher erhoben.

Mit anderen Worten ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Frage gänzlich offen geblieben, ob von der - unbestrittenen - Ausstellung eines Reisepasses im August 2008 für den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine hinreichend nachhaltige Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat abgeleitet werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o. a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung eines Reisepasses den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.Mit anderen Worten ist im gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Frage gänzlich offen geblieben, ob von der - unbestrittenen - Ausstellung eines Reisepasses im August 2008 für den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde eine hinreichend nachhaltige Normalisierung des Verhältnisses zu seinem Herkunftsstaat abgeleitet werden kann. Damit greift jedoch sowohl die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Beurteilung im o. a. Bescheid viel zu kurz. Vielmehr wäre es von zentraler Bedeutung gewesen, eine Beurteilung dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer mit der Ausstellung eines Reisepasses den Willen geäußert hat, sich freiwillig und insbesondere nachhaltig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen zu wollen, um die Beziehungen zu diesem zu normalisieren. Nur im Rahmen einer solchen Beurteilung und im Falle des Zutreffens dieser Intention des Beschwerdeführers, wäre es dem Bundesasylamt zugestanden gewesen, den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abschließend beurteilen zu können.

Aber selbst wenn man nun dennoch davon ausgehen würde, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C GFK für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würde, so bleibt dem Bundesasylamt dennoch anzulasten, sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu möglichen Hindernissen für eine Rückkehr nach Tschetschenien auseinandergesetzt zu haben. Wie in der Stellungnahme vom 20.10.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, fürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vor allem aufgrund der Tatsache, dass sein Sohn zur Vermeidung der Ableistung des Wehrdienstes seine Heimat verlassen habe, Repressalien durch lokale und föderale Behörden. In der Stellungnahme wurde diesbezüglich noch ergänzt, dass auch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (Block 4: "Besondere Bedrohung") selbst zutreffend ausführen würden, dass Familienangehörige von vermeintlichen Rebellen oder Regimekritikern in Tschetschenien Opfer von Strafaktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden würden. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dieser Umstand hätte jedoch sowohl in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als auch in dessen rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Asylrelevanz im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung finden müssen.Aber selbst wenn man nun dennoch davon ausgehen würde, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C GFK für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würde, so bleibt dem Bundesasylamt dennoch anzulasten, sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu möglichen Hindernissen für eine Rückkehr nach Tschetschenien auseinandergesetzt zu haben. Wie in der Stellungnahme vom 20.10.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, fürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vor allem aufgrund der Tatsache, dass sein Sohn zur Vermeidung der Ableistung des Wehrdienstes seine Heimat verlassen habe, Repressalien durch lokale und föderale Behörden. In der Stellungnahme wurde diesbezüglich noch ergänzt, dass auch die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (Block 4: "Besondere Bedrohung") selbst zutreffend ausführen würden, dass Familienangehörige von vermeintlichen Rebellen oder Regimekritikern in Tschetschenien Opfer von Strafaktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden würden. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dieser Umstand hätte jedoch sowohl in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als auch in dessen rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Asylrelevanz im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung finden müssen.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass angesichts obiger Erwägungen, als maßgebend festzuhalten ist, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.

II.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung der Begründung der gegenständlichen Beschwerde - eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführer hinsichtlich deren Asylrelevanz bzw. auf dessen subsidiäre Schutzrelevanz nur nach umfassender und eingehender neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers insbesondere zur angeblichen Wehrdienstverweigerung seines Sohnes unter Einholung entsprechender aktueller Länderfeststellungen sowie nach allfälliger Einvernahme des Sohnes unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die russische oder tschetschenische Sprache erfolgen kann.römisch zwei.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung der Begründung der gegenständlichen Beschwerde - eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführer hinsichtlich deren Asylrelevanz bzw. auf dessen subsidiäre Schutzrelevanz nur nach umfassender und eingehender neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers insbesondere zur angeblichen Wehrdienstverweigerung seines Sohnes unter Einholung entsprechender aktueller Länderfeststellungen sowie nach allfälliger Einvernahme des Sohnes unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die russische oder tschetschenische Sprache erfolgen kann.

Zudem wird das Bundesasylamt auch Erhebungen - allenfalls im Wege eines länderkundigen Sachverständigen - zu tätigen haben, ob eine Ausstellung von Urkunden an dritte Personen (allenfalls nach Geldzahlungen) in der Russischen Föderation, insbesondere bei der Passbehörde UFMS 174, grundsätzlich möglich ist, ohne dass die Personen, für die eine Urkunde ausgestellt werden soll, persönlich mit den zuständigen Behörden in Kontakt tritt.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren des Weiteren eingehender mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seines aktuellen russischen Reisepass gelangt ist und ob bzw. wann er seit seiner Asylgewährung im Jahre 2004 in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. In der hiezu erfolgenden Einvernahme wird der Beschwerdeführer auch zu den Motiven und Orten seiner bisherigen Auslandsaufenthalte seit Asylgewährung in Österreich, insbesondere ab August 2008, umfassend zu befragen sein bzw. wird ihm ausreichend Gelegenheit einzuräumen sein, schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen eine nachhaltige, freiwillig Normalisierung seiner Beziehungen zum Herkunftsstaat bislang nicht stattgefunden hat.

Nur der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer angesichts des bisherigen Zeitablaufs seit Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Oktober 2010 sowie des Abfassungsdatums der darin enthaltenen Länderberichte im Zuge der vorzunehmenden Einvernahme aktualisierte Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation und zur Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis zu bringen und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben wird. Das Bundesasylamt wird bei der Ermittlung aktualisierter Länderfeststellungen fallbezogen insbesondere auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.10.2010 sowie in der gegenständlichen Beschwerde Bedacht zu nehmen haben.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur dann zulässig wäre, wenn das Vorliegen der Voraussetzung durch weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren hinreichend geklärt erscheint, zumal das vorliegende Ermittlungsergebnis nach Ansicht des Asylgerichtshofes dazu nicht ausreicht. Zudem wird sich diese Entscheidung aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich Asylschutz zukommt und ihm am 16.09.2010 eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG erteilt worden ist, auf § 7 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 zu stützen haben. Sie wäre weiters gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Schließlich sei darauf hingewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur dann zulässig wäre, wenn das Vorliegen der Voraussetzung durch weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren hinreichend geklärt erscheint, zumal das vorliegende Ermittlungsergebnis nach Ansicht des Asylgerichtshofes dazu nicht ausreicht. Zudem wird sich diese Entscheidung aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich Asylschutz zukommt und ihm am 16.09.2010 eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG erteilt worden ist, auf Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu stützen haben. Sie wäre weiters gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

II.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.römisch zwei.5. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme bzw. das Einholen weiterer Ermittlungen unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylendigungsgründe, Ausreise, Befragung, Begründungspflicht, Beweise, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, Unterschutzstellung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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