TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/8 B1 431595-1/2013

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 431.595-1/2013/2E

B1 431.596-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 17.933-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 17.933-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 17.933-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 17.934-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 17.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 17.934-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 17.934-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellten nach behauptetermaßen über die Außengrenze mit ihren Reisepässen legal visumfrei erfolgter Einreise am 07.12.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer am 08.12.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er mit dem Zweitbeschwerdeführer, seinem volljährigen Sohn, den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er ein auf göttlicher Offenbarung beruhendes Buch veröffentlichen wolle und deshalb als Roma mit seinem Sohn nicht ernst genommen werde. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, dass das Buch der Beschwerdeführer nur abwertend belächelt und nicht ernst genommen werde. Beide Beschwerdeführer brachten auf Befragen vor, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts zu befürchten hätten, aber dort als Roma nicht ernst genommen werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.12.2012 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen an, dass er im Herkunftsstaat die Schule besucht habe und dort in der Landwirtschaft und als Portier gearbeitet habe. Ende 1991 sei er mit dem Zweitbeschwerdeführer nach Deutschland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach zehn Jahren seien die Beschwerdeführer auf Aufforderung der deutschen Behörden in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und der Erstbeschwerdeführer habe verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Gegen Jahresende 2011 habe er mit dem Zweitbeschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen und sei wieder nach Deutschland gereist. Im Juni 2012 habe er Deutschland verlassen, sei nach Österreich gereist und habe hier mit dem Zweitbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, sei aber noch im Juli 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 01. Dezember 2012 habe der Erstbeschwerdeführer mit seinem Sohn Serbien verlassen und sei mit ihm visumfrei legal mit einem Reisepass nach Österreich gereist. Die Reisepässe seien bei der Person verblieben, die die Beschwerdeführer nach Österreich gefahren habe.

Der Erstbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer ein Buch geschrieben habe, dessen Veröffentlichung in Serbien ihnen nicht ermöglicht worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe nie Schwierigkeiten mit den serbischen Behörden gehabt. Auf die Frage nach seinen Erwartungen im Falle einer Rückkehr brachte er vor, dass er seinen Auftrag von Gott nicht erfüllen könne, was das Ende für die Menschheit wäre. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat.

Der Zweitbeschwerdeführer tätigte übereinstimmende Angaben zum Vorbringen seines Vaters und gab auf Befragen an, dass es keinen individuellen Verfolgungsfall gegeben habe und er niemals Schwierigkeiten mit den serbischen Behörden gehabt habe. Zu den ihm übersetzten vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er dort nicht Gottes Willen erfüllen könne.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben der Beschwerdeführer als nicht asylrelevant und stellte fest, dass die Beschwerdeführer auch auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keiner Bedrohung durch die serbische Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit gemeinsamem Schreiben der Beschwerdeführer vom 14.12.2012 Beschwerde erhoben, in welchem die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt und allgemein gehaltene Ausführungen über die schwierigen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat getätigt wurden. Auch im Beschwerdeschreiben wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien und gehören der Volksgruppe der Roma an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des volljährigen Zweitbeschwerdeführers. Es wird zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer im Dezember 2012 mit biometrischen serbischen Reisepässen visumfrei nach Österreich eingereist sind. Der Beschwerdeführer haben die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gestellt, weil ihnen im Herkunftsstaat nicht die Veröffentlichung eines nach ihren Angaben auf göttlicher Offenbarung beruhenden Buches ermöglicht wurde. Die Beschwerdeführer waren im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen von staatlicher oder privater Seite her ausgesetzt.

Dier Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig, gehen derzeit aber keiner erlaubten Beschäftigung nach. In Österreich haben die Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven persönlichen Anknüpfungspunkte.

2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai hat sich die SNS (Serbische Fortschrittliche Partei) mit 24 Prozent der Stimmen 73 Mandate in der 250-köpfigen Volksvertretung gesichert. Mit 22,3 Prozent der Stimmen bzw. 68 Sitzen landete die DS (Demokratische Partei) auf dem zweiten Platz. Den Sprung ins Parlament schafften auch noch die Sozialistische Partei (SPS) von Ivica Dacic - 14,7 Prozent bzw. 45 Sitze -, die nationalkonservative Demokratische Partei Serbiens (DSS) - 6,8 Prozent, 20 Sitze -, die Liberaldemokratische Partei (LDP - 6,7 Prozent, 20 Sitze - und die liberalen "Vereinigten Regionen Serbiens" (URS) - 5,4 Prozent, 16 Sitze. Die ultranationalistische Serbische Radikale Partei (SRS) des Haager Angeklagten Vojislav Seselj wird zum ersten Mal nach mehr als 20 Jahren so gut wie sicher keinen einzigen Abgeordneten haben. Im Parlament werden auch vier Parteien bzw. Bündnisse der Minderheiten vertreten sein. Die Liga der Vojvodina-Ungarn hat mit 1,8 Prozent der Stimmen 5 Sitze, die bosniakische Partei der Demokratischen Aktion (SDA) mit 0,6 Prozent der Stimmen einen Sitz erhalten. Ein Bündnis mehrerer Parteien verschiedener Volksgruppen errang mit 0,5 Prozent der Stimmen einen Sitz und die Walachenpartei NOPO mit 0,6 Prozent der Stimmen ebenso einen Sitz. (Die Presse.com: Wahlen in Serbien: Opposition erringt Sieg, 7.5.2012;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/755508/Wahlen-in-Serbien_Opposition-erringt-Sieg, Zugriff 21.5.2012)

Laut offiziellem Endergebnis der Präsidenten-Stichwahl vom Sonntag entschied Nikolic das Duell mit 49,51 Prozent der Stimmen für sich. Tadic blieb mit 47,35 Prozent um 2,16 Prozent zurück, wie die staatliche Wahlkommission am Montag in Belgrad mitteilte. Die äußerst niedrige Wahlbeteiligung, die Nikolic wohl zu Gute kam, belief sich auf 46,32 Prozent. Ganze 3,15 Prozent der Stimmzettel waren zudem ungültig. (derStandard.at: EU sorgt sich um künftigen Kurs Serbiens, 21.5.2012;

http://derstandard.at/1336697341646/Nach-Nikolic-Wahlsieg-EU-sorgt-sich-um-kuenftigen-Kurs-Serbiens, Zugriff 21.5.2012)

Menschenrechte

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen. (Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Art. 3 der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Art. 4 postuliert in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Artikel 3, der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Artikel 4, postuliert in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Das Parlament besetzte die im Antidiskriminierungsgesetz von 2009 vorgesehene Position eines Beauftragten für Chancengleichheit. Nach kontroversen Debatten wurde im Mai eine von der Regierungspartei favorisierte Anwältin gewählt. Bis Ende 2010 gingen bei der Beauftragten für Chancengleichheit etwa 119 Beschwerden über Diskriminierung ein. (Amnesty International: Amnesty Report 2011 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2011;

http://www.amnesty.de/amnesty-international-report-2011, Zugriff 1.2.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Das neue Anti-Diskriminierungsgesetz verbietet Aufrufe zu Gewalt und rassistische, ethnische und religiöse Hassreden und stellt diese unter Strafe. Trotzdem kam es zu Übergriffen auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wobei diesbezüglich ein umfassenderer und proaktiver Zugang der Polizei und der Justiz notwendig wäre. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Opposition

Die Freiheit der Kandidatur (bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) wird respektiert, die Freiheit des Wahlkampfs nicht staatlich behindert.

Wahlwerbung in den (staatlichen und privaten) Medien ist auch für Parteien und Kandidaten

der Opposition uneingeschränkt möglich. Wahlergebnisse werden - mit Ausnahme vereinzelter Unregelmäßigkeiten auf lokaler Ebene - nicht verfälscht. Zu regelmäßigen Problemen führt hingegen der Umstand, dass die Wahlregister z.T. seit Jahren nicht oder nicht korrekt aktualisiert wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Im serbischen Parlament ist die Koalitionsliste "Steh auf, Serbien" von Tomislav Nikolic mit 73 Parlamentssitzen die stärkste Kraft. Auf die Koalitionsliste "Wahl für ein besseres Leben" von Boris Tadic entfallen 67 Sitze. Die Sozialisten, mit 44 Sitzen drittstärkste Kraft, haben sich vor der Präsidenten-Stichwahl auf eine neue Regierungskoalition mit Boris Tadics Demokraten geeinigt. Nach Nikolics Sieg werden die Karten aber neu gemischt. (Deutsche Welle.de: Wofür steht Tomislav Nicolic? 21.5.2012;

http://www.dw.de/dw/article/0„15966158,00.html?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 25.5.2012)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist nach Artikel 43 der Verfassung garantiert.

Artikel 44 nennt das säkulare Prinzip, wonach Staat und Kirche getrennt sind und alle Religionsgemeinschaften gleich sind. Allerdings sind die "nicht-traditionellen" Religionsgemeinschaften nach dem Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften "gleicher" bezüglich deren Registrierung. Der Europarat empfiehlt daher diese Einschränkungen bezüglich Registrierung von religiösen Gruppen durch eine Ergänzung zum Artikel 18 dieses Gesetzes zu beseitigen. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Der 80-jährige Bischof von Ni¿, Irinej wurde im Jänner 2010 als 45. Patriarch der serbisch-orthodoxen Kirche gewählt. Der Bischof gilt als traditionstreu, doch kompromissbereit, als einer, der die Kluft zwischen der konservativen, in sich gekehrten, nationalistischen und der liberaleren Fraktion in der serbisch-orthodoxen Kirche überwinden könnte. In seiner ersten Predigt nach der Inthronisierung zeigte sich Patriarch Irinej jedoch hinsichtlich der Unabhängigkeit des Kosovo kompromisslos. (derStandard.at: Kompromisslos nur in der Frage des Kosovo, 24.1.2010)

Unter Beteiligung höchster religiöser Würdenträger und von Präsident Tadic wurde in Belgrad Anfang Mai die Bajrakli Moschee und ein islamisches Zentrum mithilfe Aserbeidschans wieder eröffnet. Die Moschee war 2004 von Hooligans nach antiserbischen Ausschreitungen im Kosovo stark beschädigt worden. Der serbische Patriarch Irinej verlieh dabei seiner Hoffnung Ausdruck, dass solche Vorfälle nunmehr der Vergangenheit angehörten und rief gleichzeitig zu Brüderlichkeit und gegenseitigem Respekt der Religionsgemeinschaften auf. Präsident Tadic sagte, dass der gesamte Komplex ein Beispiel der Multikulturalität und die Anwesenheit aller religiöser Vertreter ein Beweis der Aussöhnung und der Stimmungslage im heutigen Serbien sei. (b92.net: Renewed mosque, Islamic center opens in Belgrade, May 3, 2012;

http://www.b92.net/eng/news/society-article.php?yyyy=2012&mm=05&dd=03&nav_id=80082, Zugriff 24.5.2012)

Religiöse Gruppen

Von den etwa 7,5 Millionen Einwohnern Serbiens gehören ca. 84% der Serbisch Orthodoxen Kirche an. Zum Römisch-Katholischen Glauben bekennen sich etwa 5% der Einwohner Serbiens, hauptsächlich sind dies die Ungarn und Kroaten in der Vojvodina. Daneben gibt es noch kleine Gruppen von Protestanten und Juden. Etwa 3% der Bevölkerung sind Muslime, wobei in dieser Zahl auch die slawischen Muslime im Sandzak, ethnische Albaner im Süden und auch muslimische Roma inkludiert sind.

Es gab weniger Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der religiösen Glaubensausrichtung. Vertreter von religiösen Minderheiten berichteten jedoch von Vandalenakten, Hassreden, physischen Angriffen und negativer Medienberichterstattung. Da die Ethnie und die Religion oft als unzertrennlich betrachtet werden, können Vorkommnisse von diskriminierender Art oft schwer als rein ethnisch bzw. religiös identifiziert werden. (U.S. Department of State: Serbia. July-December, 2010 International Religious Freedom Report, Sept. 2011; http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2010_5/168337.htm, Zugriff 1.2.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Substantielle Reformen der Justiz wurden seit der Einführung einer diesbezüglichen nationalen Strategie 2006 konsequent durchgeführt und sind 2009 und 2010 noch intensiviert worden. Die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz wurde mit der Errichtung des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat gestärkt. Die Restrukturierung der Gerichte, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und die Einführung neuer Gesetze über die Umsetzung von Gerichtsurteilen, waren geeignete Schritte zur Effizienzsteigerung der Justiz. Eine Justizakademie, die für die Weiterbildung von juristischem Personal zuständig ist, wurde eingerichtet und hat bereits erste Fortbildungskurse abgehalten. Es gibt spezielle Gerichtshöfe, die für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption zuständig sind. Ein neuer Verwaltungsgerichtshof wurde im Jänner 2010 operativ tätig. Ein neues Straf- und Zivilrechtsverfahrensgesetz, ein neues Gesetz über die Umsetzung von Urteilen und ein neues Notariatsgesetz sind 2011 verabschiedet werden. Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, in der Verbesserung der Effizienz bei disziplinären Maßnahmen, beim Vertrauen in die Justiz und der Umsetzung von Urteilen. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschulte Justizmitarbeiter mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive der europäischen Menschenrechtskonvention, erfolgreich teilgenommen. (European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Die Verfahren vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad wurden weitergeführt. Dabei wurden Prozesse wegen Kriegsverbrechen nicht nur gegen serbische paramilitärische Gruppen, wie z.B. gegen Mitglieder der "Schakale", sondern auch gegen die aus ethnischen Albanern bestandene sog. "Gnjilane/Gjilan-Gruppe" wegen Verbrechen an Serben abgehalten. (Amnesty International: Amnesty Report 2011 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2011)

Serbien hat zur Aufdeckung von Kriegsverbrechen eine Sonderkammer am Bezirksgericht in Belgrad eingerichtet. Im Juni 2008 wurden drei Mitglieder der paramilitärischen Gruppierung "Gelbe Wespen" schuldig gesprochen. Im September begann das Verfahren gegen vier Mitglieder der paramilitärischen Einheit "Skorpione", die wegen Mordes unter Anklage standen. Gegen acht frühere Polizeibeamte, die wegen Mordes an 48 vorwiegend aus einer Familie stammenden ethnischen Albanern aus dem Kosovo im März 1999 angeklagt waren, wurde weiter verhandelt. Seit Prozessbeginn im Oktober 2006 hatten über 100 Zeugen ausgesagt. (Amnesty International: Amnesty Report 2009 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2009)

Die serbische Sonderstaatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen hat laut einem Zeitungsbericht zum ersten Mal ein Verfahren zur Beschlagnahmung von Vermögen von wegen Kriegsverbrechen angeklagten bzw. verurteilten Personen eingeleitet. Aufgrund des Gesetzes, das die Beschlagnahmung von auf Kriminalität beruhenden Vermögens ermöglicht, wurde in Serbien nach Angaben der Behörden seit dem Vorjahr Vermögen im Wert von mehr als 150 Mio. Euro konfisziert. (derStandard.at: Kriegsverbrecher-Vermögen im Visier der Justiz, 18.8.2010)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium hat mehrere strategische Dokumente, die seine Funktionsfähigkeit verbessern soll, insbesondere über die Tätigkeit von Spezial-Polizeieinheiten, verabschiedet. Diese Strategien wurden nach dem Vorbild des EU-Fahrplans für den Beitritt Serbiens entwickelt und sind von großer Bedeutung für den Prozess der Anpassung der Arbeit der serbischen Polizei an die Grundsätze von Polizeikräften in den EU-Mitgliedsstaaten. Zusammen mit mehreren anderen Gesetzen zur Regelung der Funktionsweise des Innenministeriums, wurden im Jahr 2009 nach jahrelangen Verzögerungen, große Polizei-Projekte verabschiedet. (Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Annual report on human rights:

Serbia in 2009; Europeanization - Accomplishments And Limitations, 23.6.2010)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Kompetenz- bzw. Leistungsbildende Maßnahmen innerhalb der Polizeikräfte wurden fortgesetzt. Ein neues Polizeiausbildungszentrum wurde 2007 operativ. 2008 wurde eine Kooperation zwischen Serbien und Europol unterzeichnet und die regionale Polizeikooperation durch Ratifizierung der Convention on South-East Europe Police Cooperation weiter ausgebaut. (Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform. (European Commission:

Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010. Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010;

http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 20.5.2011)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise.

Die zuständigen Behörden in Serbien setzen alles daran, dass solche Zeugen in Serbien sicher sind, wofür auch die derzeit immer noch aktuelle Gerichtsverhandlung im Mordfall Dr. Zoran Djindjic (ehemaliger Premierminister der Republik Serbien) sowie zahlreiche weiter Verhandlungen sprechen. Serbien hat mit Österreich auch in diesem Bereich seit 2004 eine intensive und ausgezeichnete Zusammenarbeit. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Das Vertrauen der serbischen BürgerInnen in ihre Polizei ist seit 2010 auf 45 Prozent gestiegen. Die Polizei nahm hinter der spitzenplatzierten Kirche den zweiten Rang unter den Institutionen Serbiens ein, die das größte Vertrauen genießen. Am schlechtesten schnitten die Parteien ab, mit nur 9 Prozent Zustimmung. (dieStandard.at: Regenbogenparade-Verbot stärkt Vertrauen in die Polizei, 27.1.2012)

Polizeigewalt/Folter

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kam es vor, dass Polizisten Festgenommene insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behandelten. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. (European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.

Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben.

Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt. Danach hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht. (Belgrade Centre for Human Rights:

Human Rights in Serbia 2011, 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 23.5.2012)

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)

Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden. (Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012)

Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Korruption

Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.

Innenminister Dacic stellte fest, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption, auch öffentliche Korruption, berichtet wurden. Laut Innenminister deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Das gesetzliche und institutionelle Rahmenwerk zur Bekämpfung von Korruption ist eingeführt, inklusive einer Anti-Korruption-Agentur und neuer Gesetze über die Parteienfinanzierung, die europäischen Standards entsprechen. Trotzdem bleibt Korruption ein nach wie vor verbreitetes Problem. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Spezielle Anti-Korruptionseinheiten existieren innerhalb der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Belgrader Bezirksgericht. Die Kooperation zwischen diesen Institutionen ist auf einem zufrieden stellenden Niveau. Spezielle Untersuchungsmethoden kommen in Korruptionsfällen immer häufiger zur Anwendung, jedoch sind tatsächliche Verurteilungen in Korruptionsangelegenheiten verglichen mit den Anklagen immer noch recht niedrig. (European Commission:

Updated Assessment of the Implementation by Serbia of the road map for visa liberalisation, May 2009)

Medienberichten zufolge wurde der serbische Staat auf der jährlichen Korruptionsliste von "Transparency International" (TI) von Rang 78 auf Rang 86 herabgestuft. Als Hauptprobleme Serbiens bezeichneten die Repräsentanten von TI die mangelhafte Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption, die Untergrabung der Rechtssicherheit, die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen, sowie den politischen Einfluss auf Tätigkeiten im Öffentlichkeitsbereich.

Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Ombudsmann

Mittlerweile sind sowohl der Ombudsmann auf staatlicher als auch provinzieller Ebene sehr aktiv. Beide berichteten von einer steigenden Anzahl an eingegangenen Beschwerden, was mit einem zunehmenden Vertrauen seitens der Bevölkerung in diese Institution gewertet wird. Bis jetzt erhielt der staatliche Ombudsmann insgesamt etwa 6 000 Bürgerbeschwerden, wovon 2/3 davon gelöst werden konnten. Die Mehrheit der Beschwerden bezieht sich auf soziale und wirtschaftliche Rechte und auf einen Mangel an Antwortbereitschaft seitens der Verwaltung. Seit 2007 veröffentlichte der Ombudsmann etwa 270 individuelle und 50 allgemeine Empfehlungen, auf die in 80 Prozent der Fälle eingegangen wurde. Weitere Aktivitäten umfassten dabei Vorschläge für ergänzende Bestimmungen zu bereits bestehenden Gesetzen, Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen, Besuche von unterschiedlichsten Einrichtungen und Organisation diverser Veranstaltungen zur Bewusstseinshebung der Bevölkerung bezüglich Menschen- und Minderheitenrechten. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Mittlerweile gehen beim Ombudsmann mehr Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen ein, als diese Institution selbst bearbeiten kann. Etwa 70 Prozent der Empfehlungen des Ombudsmannbüros werden seitens staatlicher Stellen befolgt. Mittlerweile haben 14 der 169 Gemeinden in Serbien eigene Ombudsmannstellen, wobei die nationale Ombudsmanninstitution zwei Geschäftsstellen in mehrheitlich von Albanern bewohnten Gemeinden eingerichtet hat. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Minderheitenrechte

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Schutz und Respekt für Minderheiten ist verfassungsmäßig garantiert. Das Gesetz über die Minderheitenräte regelt die Wahlen, Kompetenzen, die Arbeitsweise und die Finanzierung derselben, wodurch die Minderheiten ihr Recht auf Selbstregelung im Bereich Erziehung, Sprache, Information und Kultur ausüben können. In ethnisch gemischten Gemeinden gibt es sog. Räte für interethnische Beziehungen. Die ersten direkten Wahlen zu den insgesamt 19 nationalen Minderheitenräten wurden im Juni 2010 abgehalten.

Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die öffentliche Verwaltung und Lokalregierungen sind die zuständigen Körperschaften zum Schutz und zur Förderung von Minderheiten. Daneben sind auch noch die Ombudsmanninstitution und der Kommissär für Gleichbehandlungsschutz diesbezüglich involviert. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Regierung unternahm einige Schritte gegen Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten. So unterhielt sie eine Hotline für Minderheiten- und Menschenrechtsprobleme. Ethikunterricht an Schulen als Alternative zum Religionsunterricht beinhaltete auch Informationen über Minderheitenkulturen und ethnische Toleranz. Minderheitensprachen als offizielle Amtssprachen sind auf Gemeindebene laut Gesetz bei einem Minderheitenanteil von 15 Prozent zugelassen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)

Am 7.11. fand in Belgrad die Follow-Up Ministerkonferenz zur Lösung der Flüchtlingsfragen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien statt, bei welcher ein "Review" der erzielten Fortschritte im Rahmen des Sarajewo-Prozesses vorgenommen werden sollte. Die Außenminister Jeremic (SER), Jandrokovic (KRO), Rocen (MN) und Alkalaj (BuH) unterzeichneten gestern eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Lösung der Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) in der Region Westbalkan.

Aufbauend auf den Prinzipen der Sarajewo Erklärung vom 31.1.2005 und der gemeinsamen Belgrader Erklärung vom 25.3.2010, bekennen sich die vier Staaten dazu, gemeinsam dauerhafte Lösungen für die Flüchtlinge und IDPs in der Region durch freiwillige Rückkehr und Reintegration oder lokale Integration zu finden. Im Vordergrund stehen adäquate Unterbringung und der vereinfachte Erwerb von persönlichen Dokumenten.

Um dies zu erreichen, wurde ein gemeinsames regionales mehrjähriges Programm beschlossen, dessen Umsetzung durch eine Geberkonferenz im Frühjahr 2012 in Sarajewo finanziert werden soll und das 74.000 der bedürftigsten Flüchtlinge und IDPs zugute kommen soll. Von den benötigten 584 Mio. EUR werde die EU-Kommission 335 Mio. EUR zu Verfügung stellen, sagt EK-KM Stefan Füle. Füle sprach von einem "historischen Tag von politischer Bedeutung für die Region". Er kündigte an, dass der aus der Geberkonferenz resultierende Trustfund von der Entwicklungsbank des Europarates verwaltet werden wird. (Österreichische Botschaft Belgrad: ÖB Belgrad; Flüchtlinge und IDP; Ministerkonferenz in Belgrad am 7.11.2011, 8.11.2011)

Roma

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011;

http://www.praxis.org.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=232&Itemid=67, Zugriff 2.2.2012)

Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Berichte über Übergriffe im Polizeigewahrsam aus jüngster Zeit liegen nicht vor. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)

UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.

In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale. (ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)

Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.

Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.

Vor etwa 2 Monaten hat sich IM (Innenminister) Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.

Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.

2011 kam es weiterhin zu ethnisch motivierten Angriffen auf Roma. Neben tätlichen Angriffen sind es vor allem eine Reihe von sog. Hassgraffitis, die ein Gewalteskalationsmuster von verbalen zu tätlichen Übergriffen anzeigen. Vorfälle dieser Art erfolgen meistens durch jugendliche Hooligans und werden seitens der Polizei verfolgt. So wurden drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben. Roma im Dorf Jabuka mussten 2010 von der Polizei monatelang beschützt werden, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nicht-Roma durch einen Roma bekannt wurden. Ein Gericht in Pancevo verurteilte im Juni 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und zu sozialer Arbeit. (Belgrade Centre for Human Rights:

Human Rights in Serbia 2011, Belgrade 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 22.5.2012)

Grundversorgung

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation, Mai 2012)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden. (Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 5.8.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.

Obwohl es kein organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, gibt, werden solche Programme möglicherweise in naher Zukunft entwickelt. Es gibt zwei staatliche Mechanismen für die Geschlechtergleichstellung. Zum einen den "Rat für die Gleichstellung der Geschlechter" in Form von OSZE-Projekten, die sich auf lokale Brennpunkte in verschiedenen serbischen Gemeinden konzentrieren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011;

http://www.praxis.org.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=232&Itemid=67, Zugriff 2.2.2012) Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Mai 2012

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität der Beschwerdeführer sind durch ihre Angaben vor dem Bundesasylamt sowie durch das Ergebnis der Vergleiche von Fingerabdruckdaten dargetan. Die Feststellungen über die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie über ihre persönliche und familiäre Situation in Österreich beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesasylamt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht vorgebracht bzw. auf Nachfrage auch ausgeschlossen, im Herkunftsstaat konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer sind deren Richtigkeit nicht entgegengetreten.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden, zumal nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die arbeitsfähigen Beschwerdeführer wie vor der Ausreise ihren Unterhalt erwerben können. Nach ihren Angaben wurden für die Beschwerdeführer zum Zweck ihrer Rückreise aus Deutschland im Sommer 2012 serbische Laissez-Passers und danach in ihrem Herkunftsort biometrische Reisepässe ausgestellt; daher sind sie im Herkunftsstaat an einem Wohnsitz registriert und haben daher zufolge den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu staatlichen Leistungen. Es besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach diese in seiner Existenz bedroht werden.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr dargetan. Die unterbliebene Unterstützung der Veröffentlichung eines von den Beschwerdeführern verfassten Buches stellt schon ihrer Art nach keinen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführer dar und weist keine Eignung auf, begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wären; eine solche ergibt sich nach den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch nicht aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma, zumal die Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Die Beschwerdeführer, grundsätzlich arbeitsfähige 60-jährige und 30-jährige Männer, wären aufgrund der nach den Feststellungen über die allgemeine Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe - eine Lebensgrundlage vorfinden würden, zumal sie auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Angaben gemacht haben.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Die Beschwerdeführer sind nach ihren Angaben im Dezember 2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 07.12.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Die Beschwerdeführer sind nach ihren Angaben im Dezember 2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 07.12.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.

Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.

In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.

Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.

4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Da die Beschwerdeführer als Mitglieder der Kernfamilie beide von der Ausweisung betroffen sind und in Österreich keine verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven persönlichen Bindungen haben, bildet die Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer seit der Einreise Anfang Dezember 2012 ist mit etwa einem Monat als sehr kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst sein, deren Asylanträge bereits kurz nach Antragstellung mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamts abgewiesen worden sind.

Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Die bei den Beschwerdeführern auf Grund ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland gegebenen Kenntnisse der deutschen Sprache treten dagegen in den Hintergrund. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Beschwerdeführer einen großen Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur sehr geringer Intensität zu betrachten.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidungen und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

Dem wurde in der Beschwerde jeweils nicht substantiell entgegengetreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Ausweisung, Intensität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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