Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E7 423639-2/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vom 05.11.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.03.2012, Zl. E7 423.639-1/2012/8E abgeschlossenen Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vom 05.11.2012 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.03.2012, Zl. E7 423.639-1/2012/8E abgeschlossenen Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der vormalige Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 10.12.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Der vormalige Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 10.12.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Dabei wies er sich mit einem türkischen Personalausweis aus.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, türkischer Staatsangehöriger zu sein und der türkischen Volksgruppe anzugehören. Er habe seine Heimatstadt am 03.12.2011 gemeinsam mit einem Freund verlassen und sei er zunächst nach Istanbul gefahren. Von dort aus seien sie am 06.12.2011 schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt aus der Türkei aus- und heute in Österreich illegal eingereist, wo sie vom Bruder seines Freundes mit dem PKW abgeholt worden seien.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, dass sein Cousin väterlicherseits im Jahr 2008 zwei Brüder ermordet habe und er sich seither in Haft befinde. Nun erhielten er und sein Bruder Morddrohungen von der Familie der Opfer. Der Bruder des Cousins, welcher "dem Gesetz der Blutrache entsprechend" zuerst betroffen gewesen wäre, sei bereits ins Ausland geflohen, nun seien daher der Beschwerdeführer und sein Bruder an der Reihe. Sie hätten seit dem Mord stets an verschiedenen Orten gelebt, weil die gegnerische Familie Killer auf sie angesetzt habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er im Zusammenhang mit der Blutrache zu Tode zu kommen.
Am 14.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er weiter vor, mit seiner Cousine väterlicherseits verlobt gewesen zu sein. Im August 2008 sei er mit deren Bruder, also seinem Cousin, in einen Supermarkt gegangen und hätten sie unterwegs den Onkel eines Geschäftspartners des Cousins getroffen. Mit diesem sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, zu der in der Folge auch dessen zwei Neffen hinzugestoßen seien. Er selbst habe sich mit Faustschlägen beteiligt. Sein Cousin habe einen dieser beiden mit einem Messer am Oberschenkel verletzt, daraufhin sei der Beschwerdeführer auf Anraten seines Cousins weggelaufen. Nach ein bis zwei Stunden habe er erfahren, dass die beiden Brüder gestorben seien.
Der Beschwerdeführer sei dann von den Cousins der Getöteten bedroht worden, weil er bei der Auseinandersetzung dabei gewesen sei. Er sei auch in anderen Städten bedroht worden, teils telefonisch, teils persönlich, zuletzt vor zwei bis drei Monaten.
Sein Cousin sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer selbst sei nicht ermittelt worden, sein Name sei nirgendwo aufgeschienen und auch im Gerichtsverfahren nicht erwähnt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die im Spruch genannte Identität des Beschwerdeführers fest sowie, dass dieser türkischer Staatsangehöriger sei und der türkischen Volksgruppe angehöre. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zur Türkei.
In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, aufgrund von Blutrache in seiner Heimat gefährdet zu sein, nicht glaubhaft seien. So habe er keine hinreichend genauen Angaben zu der ihn betreffenden Bedrohungssituation gemacht und sein Vorbringen auch in der Form gesteigert, dass er letztlich bei der Auseinandersetzung, die zu den Morden geführt habe, selbst beteiligt gewesen sei.
Selbst wenn man im Übrigen von den Angaben des Beschwerdeführers ausgehen würde, so handle es sich hier um nichtstaatliche Verfolgung, gegen die in der Türkei ausreichende Schutzmechanismen bestünden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftmachung nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten.
Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.
Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe, sich erst seit kurzer Zeit hier befinde und keine Bindungen hierorts habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 14.12.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.12.2011 fristgerecht Beschwerde, deren handschriftlicher, in türkischer Sprache gehaltener Teil seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde.
Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur sein bisheriges Vorbringen.
7. Mit seinem Erkenntnis vom 14.03.2012 zu Zl. E7 423.639-1/2012/8E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.7. Mit seinem Erkenntnis vom 14.03.2012 zu Zl. E7 423.639-1/2012/8E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Begründend führte der Gerichtshof in seiner Entscheidung im Wesentlichen wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, der türkischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens. Er wurde in Südostanatolien geboren, wo er von 1995 bis 2003 die Grundschule sowie von 2003 bis 2005 eine allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Seinen Wehrdienst absolvierte er von Mai 2007 bis August 2008, zuletzt war er als Hilfsarbeiter tätig.
Er verließ seine Heimatstadt am 03.12.2012 und begab sich zunächst nach Istanbul, von dort ausgehend reiste er am 06.12.2011 schlepperunterstützt auf einem LKW versteckt aus der Türkei aus- und am 10.12.2011 in Österreich illegal ein um anschließend sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Die Eltern des Beschwerdeführers, seine zwei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in der Türkei.
...
Es war nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer aus dem Grunde der Blutrache in der Türkei Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt."Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt."
Der Asylgerichtshof stützte sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
"Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
Die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit, seine Herkunftsregion sowie sein Religionsbekenntnis waren angesichts der Vorlage seines Personalausweises und seiner persönlichen Angaben feststellbar. Dieses Dokument wurde auch kriminaltechnisch untersucht, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung ergeben haben.
Dass der Beschwerdeführer Angehöriger der türkischen Volksgruppe ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und seinen Sprachkenntnissen.
Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und familiären Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wie im Aufnahmeland gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdige, weil widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegte Angaben im Asylverfahren.
Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass mangels eines glaubhaften Vorbringens nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer aus dem Grunde der sogen. Blutrache vor der Ausreise Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Dieser Schlussfolgerung ist aus nachstehenden Erwägungen beizutreten.
In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Cousin im Jahr 2008 zwei Brüder ermordet habe und deren Familie ihn und seinen Bruder nun aus Rachegründen mit dem Tode bedrohe. Bei seiner Einvernahme vom 14.12.2011 steigerte er dieses Vorbringen in der Form, dass er selbst bei jener Auseinandersetzung, bei der die beiden Opfer getötet worden seien, auch dabei gewesen sei.
Wenngleich sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG nicht auf die Details der Fluchtgründe zu beziehen hat und die dortigen Angaben daher nicht überwiegend gewichtet werden dürfen, so wäre es doch naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Anwesenheit bei diesem Vorfall schon in der Erstbefragung erwähnt, so er tatsächlich dabei gewesen wäre.Wenngleich sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die Details der Fluchtgründe zu beziehen hat und die dortigen Angaben daher nicht überwiegend gewichtet werden dürfen, so wäre es doch naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Anwesenheit bei diesem Vorfall schon in der Erstbefragung erwähnt, so er tatsächlich dabei gewesen wäre.
Hinzu kommt, wie schon das Bundesasylamt dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner eigenen Rolle nur vage und schleppende Angaben gemacht hat. Dies wird aus dem Ablauf seiner Erzählung ersichtlich. Erst über mehrmalige Aufforderung konkrete Angaben zu machen, schilderte der Beschwerdeführer, dass sich ein normales Gespräch zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und in weiterer Folge zu einer Rangelei entwickelt habe, die letztlich in einer Messerstecherei geendet habe. Er selbst sei aber davongerannt. Nach abermaligem Nachfragen gab der Beschwerdeführer noch an, zuvor auch Faustschläge verteilt zu haben.
In diesem Zusammenhang legte er auch dar, dass er selbst, der angeblich ja Tatzeuge bzw. Beteiligter gewesen sei, weder im darauf folgenden Ermittlungs- noch im Gerichtsverfahren, in welchem der Cousin des Beschwerdeführers letztlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, niemals erwähnt wurde. Dies erwies sich schon als wesentliches Indiz dafür, dass er selbst entgegen seiner späteren Behauptung offenkundig am gg. Vorfall gar nicht beteiligt war, wäre er doch ansonsten jedenfalls vom Strafverfahren betroffen gewesen.
Zweifel an der Richtigkeit der Beteiligung am betreffenden Konflikt bewirkten auch die Ausführungen, dass sich die tätliche Auseinandersetzung laut dem Beschwerdeführer im August 2008 zugetragen hat. Laut eigenen Angaben eingangs des Verfahrens absolvierte der Beschwerdeführer jedoch noch bis 21.08.2008 seinen Militärdienst. Wenngleich die Auseinandersetzung natürlich auch in den noch verbleibenden Tagen des August 2008 stattgefunden haben kann, so verwundert es doch, dass der Beschwerdeführer nie einen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Wehrdienst herstellte.
Wesentlich war weiter, dass der Beschwerdeführer nach Ende seines Wehrdienstes ab August 2008 bis zur Ausreise im Dezember 2011 seinen Angaben zufolge seiner Berufstätigkeit trotz der angeblichen Bedrohungen nachgehen konnte. Diesbezüglich erwähnt er zuerst, von seinem Arbeitgeber immer wieder für einige Monate in andere Städte zu dortigen Filialen versetzt worden zu sein. Befragt, wann dies genau gewesen sei, gab er schließlich an, er habe sich "wegen der Vendetta" woanders aufhalten müssen und es sei "eigentlich so" gewesen, dass er verlangt habe, versetzt zu werden. Schon dieses "Nachschieben" letztgenannter Erklärung war wenig glaubwürdig. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einsatzorten sowie zur Dauer der Versetzungen von jeweils drei bis vier Monaten aus, so wurde darüber hinaus ersichtlich, dass er auch immer wieder für einige Zeit in seine Heimatstadt zurückgekehrt sein muss. Wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung dazu schon ausgeführt hat, wäre aber eine freiwillige Rückkehr an den Heimatort mit der behaupteten Bedrohung nicht vereinbar gewesen.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch zu den ihm angeblich widerfahrenen Bedrohungen keine hinreichend konkreten, teils aber auch widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er zunächst wenig glaubwürdig angegeben, er sei "an allen Orten in der Türkei gefunden und bedroht" worden. Wieder erst auf Nachfrage erwähnte er dann lediglich eine persönliche Beschimpfung, als er kurz nach dem gewalttätigen Vorfall seinen festgenommenen Cousin auf der Polizeidienststelle besucht habe und am Heimweg die Familie des Getöteten getroffen habe. Die übrigen Bedrohungen hätten angeblich nur telefonisch stattgefunden. Zum Inhalt dieser Bedrohungen machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben, sondern führte er aus, er habe nach der letzten Bedrohung vor zwei bis drei Monaten sein Handy ausgeschaltet und die SIM-Karte zerstört. Dazu im Widerspruch stand wiederum die Angabe des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach die gegnerische Familie sogar "Killer" auf ihn und seinen Bruder angesetzt habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer jedoch laut seinen Angaben zum Reiseweg noch bis Dezember 2011 in seiner Heimatstadt aufgehalten hat, wäre es auch den vorherigen vagen und zweifelhaften Angaben zufolge offenbar zu keinen wesentlichen Bedrohungen mehr gekommen.
Gegen die behauptete Verfolgungsgefahr sprach weiter, dass sein Bruder, welcher "nach dem Gesetz der Blutrache" vor ihm an der Reihe gewesen wäre, nach wie vor in der Türkei, in der Provinz K., wohnt und arbeitet. In dieser Provinz habe sich der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben auch selbst aufgehalten und sei er selbst dort auch bedroht worden, weshalb es nicht plausibel war, dass sich sein - seinen Angaben nach eigentlich stärker gefährdeter - Bruder dort offenbar unverfolgt aufhielt und auch nach wie vor dort leben kann.
Zusammengefasst war daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis zu gelangen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr in Form einer Bedrohung durch Dritte aus dem Grunde der Blutrache nicht glaubhaft machen konnte.
Schließlich war dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, wenn es feststellte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung um eine nichtstaatliche Verfolgung handeln würde, vor welcher - im Falle ihrer Wahrunterstellung - der türkische Staat im Rahmen staatlicher Strafverfolgung Schutz bieten könnte. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben folgend jedoch weder staatlichen Schutz in Anspruch genommen noch glaubhaft vorgebracht, dass ihm derartiger Schutz nicht gewährt werden würde.
Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden."
Die Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den BF am 22.03.2012 in Rechtskraft.
8. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung des AsylGH an den VfGH erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluß vom 20.09.2012,
U 853/12-4, ab.
9. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 05.11.2012 brachte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber den gg. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesasylamt ein.
Diesen begründete er damit, dass ihm "zwischenzeitig" zwei Dokumente zugekommen seien, denen zu entnehmen sei, dass sein Vater "in der Türkei beobachtet und verfolgt und insbesondere von Angehörigen der gegnerischen Familie bedroht werde um Blutrache an ihm zu nehmen."
Zum anderen sei er nun im Besitz des "Urteils des Strafgerichts 1. Instanz in XXXX" zu genannter Geschäftszahl, mit welchem sein Cousin aufgrund der vorsätzlichen Tötung des dort Genannten zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, was bedeute, dass sein Leben (gemeint: des Wiederaufnahmewerbers) in der Türkei gefährdet sei, zumal die Familie des Getöteten an ihm Blutrache üben würde und die türkischen Behörden nicht in der Lage seien derartige Übergriffe hintanzuhalten".
Über diese Dokumente habe der Wiederaufnahmewerber während des vorangegangenen Asylverfahrens nicht verfügt und wurden diese sohin ohne sein Verschulden in diesem Verfahren nicht zur Vorlage gebracht.
Unter einem legte er dazu ein Schreiben eines Bezirksvorstehers seines Heimatbezirkes vom 27.07.2012 samt deutscher Übersetzung sowie das genannte strafgerichtliche Urteil aus 2008 samt deutscher Übersetzung vor.
In eventu beantragte der Wiederaufnahmewerber für den Fall der Ab- oder Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags, diesen "als (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu werten".
10. Die Aktenvorlage des Bundesasylamtes langte am 20.11.2012 beim AsylGH ein.
11. Mit Schreiben des AsylGH vom 26.11.2012 wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seines Antrags binnen gesetzter Frist aufgefordert, zumal sich diesem nicht entnehmen ließ, wann er im Hinblick auf § 69 Abs. 2 AVG genau Kenntnis von den behaupteten Wiederaufnahmegründen erlangt habe.11. Mit Schreiben des AsylGH vom 26.11.2012 wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung seines Antrags binnen gesetzter Frist aufgefordert, zumal sich diesem nicht entnehmen ließ, wann er im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 2, AVG genau Kenntnis von den behaupteten Wiederaufnahmegründen erlangt habe.
Dieser Auftrag wurde dem Vertreter des Wiederaufnahmewerbers mit 28.11.2012 zugestellt und ersuchte dieser mit Schreiben vom 12.12.2012 um Fristerstreckung bis 04.01.2013. Mit Schreiben vom 13.12.2012 erststreckte der AsylGH die Frist zur Verbesserung bis zum 28.12.2012.
12. Mit Schreiben vom 27.12.2012 gab der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter bekannt, dass ihm die zusammen mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente "am 30.10.2012 per Hinterlegung beim Postamt zugestellt" wurden.
Unter einem wurde ein Briefkuvert, adressiert in der Türkei an den Wiederaufnahmewerber mit 19.10.2012, vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Verfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, dem der oben wiedergegebene Sachverhalt einschließlich des unstrittig zu entnehmen ist.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
3. Im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des gg. Wiederaufnahmeantrags führte der AsylGH die oben dargestellte Ergänzung des Verfahrens im Wege eines Verbesserungsauftrags an den Wiederaufnahmewerber durch.
Folgt man dem ergänzenden Vorbringen desselben, so ergibt sich aus der Zusammenschau der behaupteten Hinterlegung jener Postsendung, welche die neuen Beweismittel enthalten habe, am 30.10.2012 und der nachfolgenden Behebung derselben durch den Wiederaufnahmewerber mit der Antragstellung am 08.11.2012, dass damit den zeitlichen Erfordernissen des § 69 Abs. 2 AVG Genüge getan und der gg. Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen ist.Folgt man dem ergänzenden Vorbringen desselben, so ergibt sich aus der Zusammenschau der behaupteten Hinterlegung jener Postsendung, welche die neuen Beweismittel enthalten habe, am 30.10.2012 und der nachfolgenden Behebung derselben durch den Wiederaufnahmewerber mit der Antragstellung am 08.11.2012, dass damit den zeitlichen Erfordernissen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG Genüge getan und der gg. Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig gestellt anzusehen ist.
4. Im Hinblick auf Frage der Tauglichkeit der behaupteten Wiederaufnahmegründe wurde schon oben festgehalten, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.4. Im Hinblick auf Frage der Tauglichkeit der behaupteten Wiederaufnahmegründe wurde schon oben festgehalten, dass Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.
Was nun das vorgelegte Schreiben eines Bezirksvorstehers vom 27.07.2012 angeht, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren des Wiederaufnahmewerbers gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG mit Erkenntnis des AsylGH, zugestellt an den Wiederaufnahmewerber am 22.03.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dieses Schreiben kann in Ansehung dessen daher schon keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, zumal es - ungeachtet seiner sonstigen Tauglichkeit als Wiederaufnahmegrund - seinem Inhalt nach erst nach Verfahrensabschluß neu entstanden sein kann.Was nun das vorgelegte Schreiben eines Bezirksvorstehers vom 27.07.2012 angeht, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG mit Erkenntnis des AsylGH, zugestellt an den Wiederaufnahmewerber am 22.03.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dieses Schreiben kann in Ansehung dessen daher schon keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, zumal es - ungeachtet seiner sonstigen Tauglichkeit als Wiederaufnahmegrund - seinem Inhalt nach erst nach Verfahrensabschluß neu entstanden sein kann.
5. Was darüber hinaus die vorgelegte Kopie samt Übersetzung in die deutsche Sprache jenes türkischen Gerichtsurteils erster Instanz vom 12.01.2011 angeht, mit dem der im inhaltlichen Verfahren genannte Verwandte des Wiederaufnahmewerbers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurde, so war daraus aus folgenden Erwägungen nichts für das Wiederaufnahmebegehren zu gewinnen:
5.1. Wie schon oben festgehalten, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.5.1. Wie schon oben festgehalten, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Der Wiederaufnahmewerber verließ am 03.12.2011 seine engere Heimat und stellte nach erfolgter Einreise in das Bundesgebiet am 10.12.2011 seinen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits in seinen im Dezember 2011 erfolgten erstinstanzlichen Befragungen bezog er sich mit seinem Vorbringen u.a. auf die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung seines Verwandten, die dem nunmehr vorgelegten Urteil zufolge bereits vom 12.01.2011 datierte. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im nachfolgenden, bis März 2012 laufenden Beschwerdeverfahren erschien es ihm, mangels entsprechender Aussagen dazu, aber offenbar als wesentlich, das nun vorgelegte Beweismittel beizubringen oder dessen Vorlage zumindest anzukündigen. Auch im gg. Wiederaufnahmeverfahren machte er keinerlei Angaben dazu, weshalb es ihm während dieses Zeitraums nicht möglich gewesen sei, dieses Beweismittel rechtzeitig beizubringen.
Damit vermag er aber nicht der grundlegenden Anforderung an ein fehlendes Verschulden seiner Person an der Nichtvorlage während des vorherigen inhaltlichen Verfahrens zu genügen und bildete somit schon aus diesem Grunde auch das vorgelegte Gerichtsurteil keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund.
5.2. Ungeachtet dessen ist für den erkennenden Senat auch nicht erkennbar geworden, inwiefern dieses Gerichtsurteil etwas am Ergebnis des abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens ändern hätte können.
Wie oben unter Bezugnahme auf das inhaltliche Erkenntnis des AsylGH vom März 2012 bereits wiedergegeben wurde, war nicht der Umstand der Verurteilung des Verwandten des Wiederaufnahmewerbers wegen Körperverletzung mit Todesfolge, wofür das nunmehr vorgelegte Gerichtsurteil den Beweis liefere, entscheidungswesentlich für die Abweisung des Schutzbegehrens, ja war diese Behauptung nicht einmal strittig gewesen, sondern vermochte der Wiederaufnahmewerber vielmehr nicht glaubhaft zu machen, dass er vor dem Hintergrund der diesem Urteil zugrunde liegenden Vorfälle von privater Blutrache bedroht (gewesen) sei. Dass er von diesem türkischen Strafverfahren, etwa als dort erwähnter Beteiligter an diesen Vorfällen oder als Zeuge, nicht einmal betroffen war, ergibt sich im Übrigen in Übereinstimmung mit seiner Aussage im inhaltlichen Verfahren nochmals aus dem nun vorgelegten Urteil.
Auch im gg. Wiederaufnahmeantrag wird in keiner Weise ausgeführt, inwiefern dieses Urteil geeignet gewesen wäre, eine inhaltlich anderslautende Entscheidung des AsylGH im vorangegangenen Verfahren nach §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen.Auch im gg. Wiederaufnahmeantrag wird in keiner Weise ausgeführt, inwiefern dieses Urteil geeignet gewesen wäre, eine inhaltlich anderslautende Entscheidung des AsylGH im vorangegangenen Verfahren nach Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen.
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat.
Diese Eignung war dem vorgelegten Gerichtsurteil in Ansehung der Entscheidungsgründe des AsylGH im Erkenntnis vom März 2012 jedenfalls nicht zuzumessen.
6. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
08.02.2013