Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E7 315158-1/2008/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder.
E7 315159-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2007, Zl. 0613.443-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2007, Zl. 0613.443-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (ehemals Berufungswerber, im Weiteren auch: BF) reiste am 07.11.2006 gemeinsam mit seinen Eltern auf dem Luftweg über den Flughafen Wien auf legale Weise in das österr. Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2006 an der EAST-West des Bundesasylamtes durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich ihrer Erstbefragung an diesem Tag durch ein Sicherheitsorgan unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache gaben diese an, er sei irakischer Staatsangehöriger und der arabischen Volksgruppe sowie der moslemischen Religionsgemeinschaft zugehörig.
Die Familie habe am 05.11.2006 XXXX nach Kuweit verlassen und sei sie von dort aus nach Wien geflogen, dies auf legale Weise zur medizinischen Versorgung der beiden schwerverletzten Kinder. Bereits 2003 und 2005 habe sie sich deshalb mit diesen in Österreich aufgehalten.Die Familie habe am 05.11.2006 römisch 40 nach Kuweit verlassen und sei sie von dort aus nach Wien geflogen, dies auf legale Weise zur medizinischen Versorgung der beiden schwerverletzten Kinder. Bereits 2003 und 2005 habe sie sich deshalb mit diesen in Österreich aufgehalten.
3. Am 18.12.2006 erfolgte an der EAST-West niederschriftlich einvernommen.
Als Identitätsnachweise legten die Eltern irakische Reisepässe vor, in denen auch die Kinder miteingetragen waren.
Die Verfahren wurden daraufhin zugelassen und an der Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt.
4. Eine urkundentechnische Untersuchung der Reisepässe auf ihre Echtheit ergab keine Hinweise auf eine Verfälschung.
5. Am 26.07.2007 erfolgte an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes eine niederschriftliche Einvernahme der Eltern des BF in arabischer Sprache.
Zu deren Angaben in ihren Einvernahmen im Einzelnen wird an dieser Stelle auf die jeweiligen Verfahrensakten verwiesen.
Im Weiteren wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu den allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der Behörde zur Lage im Irak eingeräumt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Neben der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Antragsteller irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität sowie sein familiärer Status in Österreich feststellbar waren. Er habe keine eigenen Fluchtgründe geltend und damit auch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Auch wurden die Asylbegehren seiner Angehörigen mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen, jedoch deren Abschiebung in den Irak für nicht zulässig erklärt, weshalb ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Auch dem Antragsteller selbst komme daher der gleiche Status zu.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Identität und Staatsangehörigkeit sowie der familiäre Status des BF haben sich aus den vorgelegten Dokumenten sowie den Aussagen seiner Eltern vor der Behörde ergeben. Sie haben in ihren Einvernahmen zu den Ausreisegründen befragt aber für den BF selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Aus den Feststellungen oben resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens des BF gemäß § 3 AsylG 2005. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber gemäß § 8 iVm § 34 AsylG nicht zulässig.Aus den Feststellungen oben resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens des BF gemäß Paragraph 3, AsylG 2005. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG nicht zulässig.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Vater des BF am 19.09.2007 zu eigenen Handen zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 27.09.2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.10.2012, erhob dieser im Rahmen des Familienverfahrens auch für seine Angehörigen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides.7. Mit Schriftsatz vom 27.09.2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 03.10.2012, erhob dieser im Rahmen des Familienverfahrens auch für seine Angehörigen fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides.
8. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde vorerst dem Unabhängigen Bundesasylsenat und in weiterer Folge der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.
9. Mit 26.05.2009 erstatteten die Eltern des BF ein ergänzendes schriftliches Vorbringen, dem zufolge zwischenzeitig ihre übrigen vier Kinder in Österreich eingetroffen seien, und ersuchte sie um Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Familienmitglieder in der in den neuen Reisepässen aufscheinenden Form.
10. Am 28.06.2012 führte der AsylGH in der Sache der Eltern des BF und der ihrer Kinder in Anwesenheit ihres Vertreters eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sie neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört wurden, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
11. Die Eltern und der miteingereiste Bruder des BF wurden in deren Anträgen auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.09.2007, zwei weitere Geschwister mit Bescheiden vom 28.05.2009, und zwei weitere Geschwister mit Bescheiden vom 07.07.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asyl abgewiesen, gemäß § 8 und 34 AsylG wurde ihnen jedoch jeweils auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.11. Die Eltern und der miteingereiste Bruder des BF wurden in deren Anträgen auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.09.2007, zwei weitere Geschwister mit Bescheiden vom 28.05.2009, und zwei weitere Geschwister mit Bescheiden vom 07.07.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asyl abgewiesen, gemäß Paragraph 8 und 34 AsylG wurde ihnen jedoch jeweils auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurden ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Aktenteile, durch die Befragung der Eltern des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch Heranziehung länderkundlicher Informationen. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Verfahrensakten der Angehörigen des BF.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Seine genaue Identität sowie sein familiärer Status stehen fest.
Der BF stammt aus der südirakischen Stadt XXXX, wo er mit seinen Angehörigen und Verwandten - mit jeweils einer Unterbrechung in den Jahren 2003 und 2005 für Kurzaufenthalte in Österreich - bis 2006 seinen ständigen Wohnsitz hatte.Der BF stammt aus der südirakischen Stadt römisch 40 , wo er mit seinen Angehörigen und Verwandten - mit jeweils einer Unterbrechung in den Jahren 2003 und 2005 für Kurzaufenthalte in Österreich - bis 2006 seinen ständigen Wohnsitz hatte.
Während des amerikanischen Angriffs auf den Irak im Jahre 2003 wurde das Haus der Familie des BF in XXXX getroffen, durch eine dadurch verursachte Gasexplosion erlitten besonders die beiden jüngsten, in den Jahren 1999 und 2001 geborenen Söhne der Familie, darunter der BF selbst, schwerste Brandverletzungen, die in XXXX erstbehandelt, von alliiertem Militärpersonal vor Ort weiterbehandelt und in den Jahren 2003, 2005 und 2006 kosmetisch bzw. rekonstruktiv in Österreich behandelt wurden. Zu diesem Zweck reisten die Eltern mit ihren beiden Söhnen jeweils mit Unterstützung der österr. Behörden sowie von Hilfsorganisationen legal nach Österreich ein. Die beiden ersten Aufenthalte in 2003 und 2005 dauerten jeweils einige Monate und reiste die Familie danach wieder nach XXXX zurück.Während des amerikanischen Angriffs auf den Irak im Jahre 2003 wurde das Haus der Familie des BF in römisch 40 getroffen, durch eine dadurch verursachte Gasexplosion erlitten besonders die beiden jüngsten, in den Jahren 1999 und 2001 geborenen Söhne der Familie, darunter der BF selbst, schwerste Brandverletzungen, die in römisch 40 erstbehandelt, von alliiertem Militärpersonal vor Ort weiterbehandelt und in den Jahren 2003, 2005 und 2006 kosmetisch bzw. rekonstruktiv in Österreich behandelt wurden. Zu diesem Zweck reisten die Eltern mit ihren beiden Söhnen jeweils mit Unterstützung der österr. Behörden sowie von Hilfsorganisationen legal nach Österreich ein. Die beiden ersten Aufenthalte in 2003 und 2005 dauerten jeweils einige Monate und reiste die Familie danach wieder nach römisch 40 zurück.
Nach der jüngsten legalen Einreise im November 2006 blieb der BF mit seinen Angehörigen in Österreich und stellte er am 12.12.2006 durch seine gesetzlichen Vertreter, ebenso wie diese, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.09.2007 hinsichtlich einer Asylgewährung abgewiesen, jedoch wurde allen Antragstellern der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Die übrigen vier Geschwister des BF reisten hierauf jeweils im Jahr 2009 nach Auslandsantragstellung im Rahmen des Familienverfahrens nach § 35 AsylG nach Österreich ein. Auch diesen wurde in der Folge der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.Nach der jüngsten legalen Einreise im November 2006 blieb der BF mit seinen Angehörigen in Österreich und stellte er am 12.12.2006 durch seine gesetzlichen Vertreter, ebenso wie diese, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.09.2007 hinsichtlich einer Asylgewährung abgewiesen, jedoch wurde allen Antragstellern der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Die übrigen vier Geschwister des BF reisten hierauf jeweils im Jahr 2009 nach Auslandsantragstellung im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 35, AsylG nach Österreich ein. Auch diesen wurde in der Folge der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.
2.2. Nicht feststellbar war, dass es bis zur Ausreise zu Verfolgungshandlungen gegen den BF gekommen ist oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
2.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden. Die dort getroffenen Feststellungen finden im Wesentlichen Deckung im vom erkennenden Gericht zuletzt herangezogenen Länderbericht.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren angesichts der im Beschwerdeverfahren aktenkundig gewordenen irakischen Reisepässe der Eltern feststellbar.
Dass er aus der südirakischen Stadt XXXX stammt, dort aufwuchs und bis 2006 seinen Wohnsitz hatte, war aus dem diesbezüglich stringenten Vorbringen seiner Eltern über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg zu gewinnen.Dass er aus der südirakischen Stadt römisch 40 stammt, dort aufwuchs und bis 2006 seinen Wohnsitz hatte, war aus dem diesbezüglich stringenten Vorbringen seiner Eltern über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg zu gewinnen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF waren ebenso angesichts der diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden Angaben der Eltern des BF zu treffen.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Einreisen in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Antragstellung sowie des weiteren Verfahrensverlaufs ergaben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Zu den Feststellungen oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie der fehlenden Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr:
Die Eltern des BF machten im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Befragungen zu ihren Ausreisegründen keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung ihrer Kinder durch staatliche Organe oder Dritte geltend, sondern verwiesen sie vielmehr in erster Linie auf die weitere Behandlungsbedürftigkeit ihrer beiden Söhne, in zweiter Linie auf eine angebliche Bedrohung des Vaters wegen dessen früherer Parteimitgliedschaft. Auch für den Fall der Rückkehr machten sie keine individuellen Rückkehrbefürchtungen ihre Kinder betreffend geltend, sondern verwiesen sie wiederum - neben Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak - auf eine mögliche Bedrohung des Vaters. Auch im Beschwerdeverfahren erfuhr dieser Vortrag keine maßgebliche Änderung oder Ergänzung.
Im Beschwerdeverfahren des Vaters des BF war keine anhaltende Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr in den Irak festzustellen, die auf den BF selbst durchschlagen könnte. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des erkennenden Senats in der zu seiner Beschwerde ergangenen Entscheidung wird an dieser Stelle verwiesen.
In diesem Sinne war daher letztlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen und zu den oben getroffenen Feststellungen zu gelangen.
3.3. Soweit sich der BF darüber hinaus auf eine schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak bezog, sind derlei Befürchtungen durch die nach wie vor bestehende subsidiäre Schutzgewährung abgedeckt.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.2. Der § 34 Abs. 1 AsylG lautet:2.2. Der Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,
oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß
§ 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
2.3. Nachdem auch keinem der Angehörigen des BF Asyl gewährt wurde, war auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG keine Asylgewährung möglich.2.3. Nachdem auch keinem der Angehörigen des BF Asyl gewährt wurde, war auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG keine Asylgewährung möglich.
2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
08.02.2013