TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/10 S7 424329-2/2013

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Veröffentlicht am 10.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §4 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 424.329-2/2013/2E

S7 424.330-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, ZI. 11.15.821-BAS,1.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, ZI. 11.15.821-BAS,

2.) des XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, ZI. 11 15.823-BAS,2.) des römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, ZI. 11 15.823-BAS,

beide StA. Iran, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn, sind Staatsangehörige des Iran. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 10.07.2011 legal mit dem Flugzeug in Österreich ein und stellten sie, bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Antragstellung legte die Erstbeschwerdeführerin einen italienischen Konventionsreisepass, eine italienische Identitätskarte und einen italienischen Aufenthaltstitel vor. Sie gab auch im Laufe des Verfahrens mehrmals an, dass ihr Asylantrag in Italien positiv entschieden worden sei.

Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 30.12.2011 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. In Österreich befände sich ihre Schwester XXXX wohnhaft in XXXX auf. Sie sei am 10.07.2011 mit dem Flugzeug von Teheran über Istanbul nach Wien geflogen. Sie habe in Italien im Jahr 2010 um Asyl angesucht. Sie habe im Jahr 2010 im Iran Probleme mit ihrem Mann gehabt, dieser habe sie ständig bedroht. Sie habe sich in Italien von 2007 bis 2009 aufgehalten. Sie möchte nicht mehr nach Italien zurück.Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 30.12.2011 vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. In Österreich befände sich ihre Schwester römisch 40 wohnhaft in römisch 40 auf. Sie sei am 10.07.2011 mit dem Flugzeug von Teheran über Istanbul nach Wien geflogen. Sie habe in Italien im Jahr 2010 um Asyl angesucht. Sie habe im Jahr 2010 im Iran Probleme mit ihrem Mann gehabt, dieser habe sie ständig bedroht. Sie habe sich in Italien von 2007 bis 2009 aufgehalten. Sie möchte nicht mehr nach Italien zurück.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST-West am 05.01.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Ihre Angaben würden auch führ ihr Kind gelten. Ihr Sohn habe keine eigenen Antragsgründe. Das Hauptproblem, weswegen sie den Iran verlassen habe, sei eigentlich ihr Sohn, da ihr Mann ihn ihr wegnehmen möchte. Ihr Sohn leide unter Asthma, gehe aber nicht in Behandlung. Sie habe bis jetzt nur in Österreich um Asyl angesucht. Über Vorhalt, warum sie dann einen italienischen Konventionspass habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Im Jahr 2007 verließ ich den Iran mit dem Reiseziel Österreich, weil meine Schwester hier lebt. Die Reiseroute führte über Italien. In Italien wurde ich dann von der Polizei aufgegriffen. Die Polizei sagte mir, dass ich in Italien bleiben müsste, bis ich dort Dokumente bekommen würde. Erst dann könnte ich nach Österreich weiterreisen. 2009 kam ich dann nach Österreich. Ich habe dann in Österreich eine Arbeitsbewilligung beantragt, jedoch bekam ich diese nicht. 2010 ging ich in den Iran zurück. Ich wurde dann im Iran seitens meines Mannes bedroht. Er wollte mir meinen Sohn wegnehmen. Er drohte, mich bei den Behörden anzuzeigen, da ich Christ geworden sei. Deswegen reiste ich dann wieder nach Österreich. Abgesehen davon sind die Frauen im Iran unterdrückt und haben keine Rechte.

F: Also haben Sie doch in Italien um Asyl angesucht?

A: Nein. In Italien bekam ich nur Dokumente.

F: Ohne dementsprechenden Antrag bekommen Sie aber in Italien keine Dokumente?

A: Die Italiener sagten mir, dass ich um Asyl ansuchen müsste, da ich ansonsten keine Dokumente bekommen würde. Aber nach Erhalt der italienischen Dokumente war ich aber die meiste Zeit nach Österreich unterwegs, um hier eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen.

F: Wenn Ihnen die ital. Behörden Dokumente ausgestellt haben, so haben Sie offensichtlich dort auch Asyl bekommen, oder?

A: Ja, ich habe in Italien Asyl bekommen.

F: Hat Ihr Sohn in Italien auch Asyl bekommen?

A: Ja."

Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich habe sie eine Schwester, sie wisse deren Aufenthaltsstatus nicht genau, sie denke, dass diese ein Visum für Österreich habe. Ihre Schwester sei selbst krank, sie habe Depressionen, außerdem habe sie drei Kinder. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie bei der Schwester gewohnt. Seit sie aber im Lager sei, habe sie mit dieser nur telefonischen Kontakt. Befragt, was ihrer Ausweisung nach Italien entgegenstehen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Italien habe man ihr damals gesagt, wenn sie wieder in den Iran reise, dann sei ihr Asyl in Italien nicht mehr gültig. Die Polizei in XXXX habe ihr jetzt auch gesagt, dass sie illegal in Österreich sei. Es sei für sie auch sehr schwierig, einsam mit einem Kind in Italien zu leben. Deswegen sei sie auch in den Iran zurückgekehrt, um dort in einer Familie zu leben. Sie habe dann aber Probleme mit ihrem Mann gehabt und da dieser sie wegen ihres Glaubenswechsels habe anzeigen wollen, habe sie den Iran verlassen. Befragt nach konkreten Vorfällen während ihres Aufenthaltes in Italien gab die Beschwerdeführerin an, einen speziellen Vorfall habe es nicht gegeben. Sie habe dort aber immer in Angst gelegt, da es in Italien keine Sicherheit gäbe. Sie habe dort eine Depression bekommen und auch dagegen Tabletten eingenommen. Einmal sei ihr auch ihre Tasche gestohlen worden. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, es stimme alles nicht, was dort geschrieben stehe. Abschließend führte sie aus, es gehe ihr darum, in Österreich zu bleiben, weil ihr Sohn krank sei und ihre Schwester auch.Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, in Österreich habe sie eine Schwester, sie wisse deren Aufenthaltsstatus nicht genau, sie denke, dass diese ein Visum für Österreich habe. Ihre Schwester sei selbst krank, sie habe Depressionen, außerdem habe sie drei Kinder. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe sie bei der Schwester gewohnt. Seit sie aber im Lager sei, habe sie mit dieser nur telefonischen Kontakt. Befragt, was ihrer Ausweisung nach Italien entgegenstehen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Italien habe man ihr damals gesagt, wenn sie wieder in den Iran reise, dann sei ihr Asyl in Italien nicht mehr gültig. Die Polizei in römisch 40 habe ihr jetzt auch gesagt, dass sie illegal in Österreich sei. Es sei für sie auch sehr schwierig, einsam mit einem Kind in Italien zu leben. Deswegen sei sie auch in den Iran zurückgekehrt, um dort in einer Familie zu leben. Sie habe dann aber Probleme mit ihrem Mann gehabt und da dieser sie wegen ihres Glaubenswechsels habe anzeigen wollen, habe sie den Iran verlassen. Befragt nach konkreten Vorfällen während ihres Aufenthaltes in Italien gab die Beschwerdeführerin an, einen speziellen Vorfall habe es nicht gegeben. Sie habe dort aber immer in Angst gelegt, da es in Italien keine Sicherheit gäbe. Sie habe dort eine Depression bekommen und auch dagegen Tabletten eingenommen. Einmal sei ihr auch ihre Tasche gestohlen worden. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, es stimme alles nicht, was dort geschrieben stehe. Abschließend führte sie aus, es gehe ihr darum, in Österreich zu bleiben, weil ihr Sohn krank sei und ihre Schwester auch.

Am 11.01.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der EAST-West, bei der diese im Beisein eines Rechtsberaters auf die Frage, ob sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, angab: "Ja aber in Italien wollte ich eigentlich nicht bleiben, nur die Polizei sagte ich muss den Antrag stellen, im Jahr 2007 als ich nach Italien kam, wollte ich weiter schon nach Österreich fahren. Nach Österreich reiste ich aber erstmals Anfang 2008 vielleicht war es aber auch Ende 2007. Ich hielt mich dann bei meiner Schwester in XXXX auf. Ich wollte hier eine Arbeitserlaubnis besorgen, aber die Behörde sagte mir ich muss den Antrag bei der österreichischen Behörde in Italien stellen. Zwischen 2010 und 2011 war ich zurück im Iran für 1 Jahr und 1 Monat, gemeinsam mit meinem Sohn."Am 11.01.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der EAST-West, bei der diese im Beisein eines Rechtsberaters auf die Frage, ob sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, angab: "Ja aber in Italien wollte ich eigentlich nicht bleiben, nur die Polizei sagte ich muss den Antrag stellen, im Jahr 2007 als ich nach Italien kam, wollte ich weiter schon nach Österreich fahren. Nach Österreich reiste ich aber erstmals Anfang 2008 vielleicht war es aber auch Ende 2007. Ich hielt mich dann bei meiner Schwester in römisch 40 auf. Ich wollte hier eine Arbeitserlaubnis besorgen, aber die Behörde sagte mir ich muss den Antrag bei der österreichischen Behörde in Italien stellen. Zwischen 2010 und 2011 war ich zurück im Iran für 1 Jahr und 1 Monat, gemeinsam mit meinem Sohn."

Sie gab weiters an, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil die Lage in Italien für sie und ihren Sohn sehr schlecht sei.

Im Verfahren wurden vorgelegt Befunde betreffend den Zweitbeschwerdeführer, aus denen hervorgeht, dass bei diesem bei einer Untersuchung am 12.01.2012 ein infektexazerbiertes Asthma bronchiale festgestellt wurde.

Aus einem Arztbrief betreffend die Schwester der Erstbeschwerdeführerin der Abteilung für Psychiatrie, Nervenklinik XXXX ergibt sich, dass diese sich vom 08.09.2011 bis 29.09.2011 dort in stationärer Behandlung befunden hat. Als Aufnahmegrund wurde "akute Belastungssituation, in wenigen Tagen Scheidungstermin" angeführt. Für die Entlassung wurden Medikamente, sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen.Aus einem Arztbrief betreffend die Schwester der Erstbeschwerdeführerin der Abteilung für Psychiatrie, Nervenklinik römisch 40 ergibt sich, dass diese sich vom 08.09.2011 bis 29.09.2011 dort in stationärer Behandlung befunden hat. Als Aufnahmegrund wurde "akute Belastungssituation, in wenigen Tagen Scheidungstermin" angeführt. Für die Entlassung wurden Medikamente, sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen.

Aus einer vorgelegten Karteikarte von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin in XXXX ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese am 30.12.2011 wegen Halsschmerzen und Kopfschmerzen aufgesucht hat .Aus einer vorgelegten Karteikarte von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin in römisch 40 ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin diese am 30.12.2011 wegen Halsschmerzen und Kopfschmerzen aufgesucht hat .

In einer von ihrem Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 20.01.2012 wird darauf hingewiesen, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages nicht zuständig sei, weil die Asylwerberin Italien bereits vor langer Zeit verlassen habe. Da diese offensichtlich nach Zuerkennung eines Konventionspasses in den Iran zurückgekehrt sei, sei davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel der Asylwerberin in Italien nicht mehr gültig sei. Den Niederschriften sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesasylamt dies geprüft habe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die auf dem Glaubenswechsel und der Bedrohung durch den Ehemann der Asylwerberin gründenden Fluchtgründe genauer zu erheben. Weiters habe die Asylwerberin eine äußerst enge Beziehung zu ihrer Schwester und sei über die Intensität und Qualität der Beziehung nicht einvernommen worden.

Mit Bescheiden vom 24.01.2012, ZI. 11 15.821-EAST West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ZI. 11 15.823-EAST West betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheiden vom 24.01.2012, ZI. 11 15.821-EAST West betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ZI. 11 15.823-EAST West betreffend den mj. Zweitbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012, zu Zlen. S7 424.329-1/2012/3E, S7 424.330-1/2012/3E wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012, zu Zlen. S7 424.329-1/2012/3E, S7 424.330-1/2012/3E wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend wurde insbesondere angeführt, die erstinstanzliche Behörde habe sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer, es sei davon auszugehen, dass ihr Aufenthaltstitel in Italien nicht mehr gültig sei, da diese nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Italien verlassen und sich wieder in ihr Heimatland begeben hätten, wo sie sich mehr als ein Jahr aufgehalten hätten, nicht konkret befasst. Es wäre insbesondere zu prüfen, ob mit der Rückkehr eines anerkannten Flüchtlings in seinen Heimatstaat automatisch ein Verlust seines gewährten Asylrechtes verbunden ist oder ob es diesbezüglich ein rechtmäßiges Verfahren mit einem Anhörungs- und Beschwerderecht für den betreffenden Asylwerber gebe. Weiters wären zu den von den Beschwerdeführern behaupteten Krankheitszuständen in Form von Depressionen und Asthma keinerlei Beweise aufgenommen worden.

Eine in der Folge von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführte Anfrage an die Staatendokumentation, zur Klärung der Fragen, ob eine Rückkehr in den Herkunftsstaat in Italien automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, wie sich gegebenenfalls das Prozedere gestalte und ob es ein Anhörungs- und Beschwerderecht für die Betroffenen gebe, erbrachte folgendes

Ergebnis:

Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der österreichischen

Botschaft Rom vom 22.03.2012:

In der Anlage übermittle ich Ihnen die Antwort (Original und Arbeitsübersetzung) der italienischen Commissione nazinale per il diritto di asilo, eine ministerienübergreifenden Kommission für Asylrecht.

Zusätzlich zu den dort enthaltenen Informationen kann ich Ihnen noch mitteilen, was mir beim Abholen des Schreibens gesagt wurde:

tatsächlich kann die Rückkehr eines Flüchtlings den Verlust des Flüchtlingsstatus zur Folge haben, dies geschieht aber in keinem Fall automatisch, sondern nach Abschluss eines Verfahrens, bei dem der Flüchtling vorsprechen darf und angehört wird, und über deren Beginn der Flüchtling in jedem Fall informiert wird.

Frau XXXX ist jedoch nach wie vor anerkannter Flüchtling in Italien, und da die Kommission das Organ ist, das über eine eventuelle Aberkennung oder einen Widerruf bestimmt, müssten sie das eigentlich wissen. Die Sachbearbeiterin hat auch die Datenbank überprüft und bei der regionalen Kommission nachgefragt, die für die Bearbeitung des Falles zuständig ist.Frau römisch 40 ist jedoch nach wie vor anerkannter Flüchtling in Italien, und da die Kommission das Organ ist, das über eine eventuelle Aberkennung oder einen Widerruf bestimmt, müssten sie das eigentlich wissen. Die Sachbearbeiterin hat auch die Datenbank überprüft und bei der regionalen Kommission nachgefragt, die für die Bearbeitung des Falles zuständig ist.

Die Sachbearbeiterin hat mich aber darum gebeten, ihr die Unterlagen bez. der Heimreise der Fremden zuzuschicken, falls Sie darüber verfügen, damit das Anrecht auf internationalen Schutz der Fremden überprüft werden kann. Da die Rückkehr ins Heimatland im Sinne des im Schreiben genannten Gesetzes bedeutet, dass die Fremde sich wieder unter den Schutz des Iran stellt, wäre die Rückkehr in diesem Fall tatsächlich ein Grund dafür, den Asylstatus abzuerkennen (außer in dringenden Fällen, z.B. Tod eines Elternteils o.ä.).

Gründe für den Verlust des Asylstatus sind übrigens (unter anderem):

Aberkennung:

Heimreise ins Heimatland,

Hochzeit mit einem Italiener (--> und dadurch Erhalt der ital. StA),

Notwendigkeit des internationalen Schutzes ist nicht mehr gegeben (z.B. Kriegszustand beendet)

Widerruf:

Begehen einer Straftat

Antwort der italienischen Commissione naziionale per il diritto di asilo vom 21.3.2012 in Arbeitsübersetzung des Büros des Polizeiattachés:

In Bezug auf Ihr Schreiben bezüglich des oben genannten Flüchtlings wird Folgendes mitgeteilt:

Zuerst muss darauf hingewiesen werden, dass auf grund der geltenden Gesetze, die zur Umsetzung der europäischen Richtlinien eingeführt wurden (Ermächtigungsdekret 251/2007 und 25/2008) der internationale Schutz der im Betreff genannten Person einzig und allein unter den im Ermächtigungsgesetz 251/2007 angegebenen Bedingungen aberkannt oder widerrufen werden kann.Zuerst muss darauf hingewiesen werden, dass auf grund der geltenden Gesetze, die zur Umsetzung der europäischen Richtlinien eingeführt wurden (Ermächtigungsdekret 251 aus 2007, und 25 aus 2008,) der internationale Schutz der im Betreff genannten Person einzig und allein unter den im Ermächtigungsgesetz 251 aus 2007, angegebenen Bedingungen aberkannt oder widerrufen werden kann.

Um auf den speziellen Fall einzugehen, muss betont werden, dass im Fall, dass die fremde tatsächlich Italien verlassen hat, um in ihre Heimat zurückzukehren, und demzufolge also wieder den Schutz ihres Heimatlandes beansprucht hat, die Bedingung für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus erfüllt werden (Art. 9 des Gesetzes 251/2007).Um auf den speziellen Fall einzugehen, muss betont werden, dass im Fall, dass die fremde tatsächlich Italien verlassen hat, um in ihre Heimat zurückzukehren, und demzufolge also wieder den Schutz ihres Heimatlandes beansprucht hat, die Bedingung für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus erfüllt werden (Artikel 9, des Gesetzes 251 aus 2007,).

Das Verfahren zur Aberkennung oder zum Widerruf des Flüchtlingsstatus wird durch Art. 33 des Gesetzes 25/2008 geregelt und sieht vor, dass dem Flüchtling folgende Garantien zustehen:Das Verfahren zur Aberkennung oder zum Widerruf des Flüchtlingsstatus wird durch Artikel 33, des Gesetzes 25 aus 2008, geregelt und sieht vor, dass dem Flüchtling folgende Garantien zustehen:

a) Er muss schriftlich durch die Commissione Nazionale darüber informiert werden, dass die Kommission erneut sein Anrecht über die Zuerkennung des internationalen Schutzes überprüft, und muss auch die Gründe für diese erneute Überprüfung erfahren.

b) Er muss die Möglichkeit haben, in einem persönlichen Gespräch oder durch eine schriftliche Erklärung die Gründe dafür darzulegen, warum der Flüchtlingsstatus nicht aberkannt oder widerrufen werden soll.

Falls die Kommission nach Abschluss des Verfahrens die Aberkennung oder den Widerruf des Flüchtlingsstatus beschließt, kann der Flüchtling dagegen Rekurs vor dem zuständigen Gericht einlegen, je nach der regionalen Kommission, die den Flüchtlingsstaus zuerkannt hat (art. 35 des Gesetzes 25/2008).Falls die Kommission nach Abschluss des Verfahrens die Aberkennung oder den Widerruf des Flüchtlingsstatus beschließt, kann der Flüchtling dagegen Rekurs vor dem zuständigen Gericht einlegen, je nach der regionalen Kommission, die den Flüchtlingsstaus zuerkannt hat (art. 35 des Gesetzes 25 aus 2008,).

Es wird weiters mitgeteilt, dass aus einer Überprüfung der Akten dieses Amts hervorgeht, dass Frau XXXX zum heutigen Datum noch immer in Italien den Flüchtlingsstatus hat, der ihr mit Beschluss der regionalen Kommission von XXXX am XXXX zuerkannt wurde. Es gibt in den Akten keinen Hinweis auf ein Verfahren zur Aberkennung oder zum Widerruf des Flüchtlingsstatus von Frau XXXX.Es wird weiters mitgeteilt, dass aus einer Überprüfung der Akten dieses Amts hervorgeht, dass Frau römisch 40 zum heutigen Datum noch immer in Italien den Flüchtlingsstatus hat, der ihr mit Beschluss der regionalen Kommission von römisch 40 am römisch 40 zuerkannt wurde. Es gibt in den Akten keinen Hinweis auf ein Verfahren zur Aberkennung oder zum Widerruf des Flüchtlingsstatus von Frau römisch 40 .

In Bezug auf die dargestellten Tatsachen und zum Zwecke der Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung oder zum Widerruf des Schutzes wird um die Übermittlung aller nützlichen Informationen oder Unterlagen gebeten, aus denen eine etwaige Rückkehr der iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland hervorgeht.

Weiters wurde jeweils ein medizinisches Sachverständigengutachten von DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Antragsteller bezüglich einer eventuellen Überstellung eingeholt. Der Sachverständige beantwortete die an ihn gerichteten Fragen in Bezug auf XXXX wie folgt:Weiters wurde jeweils ein medizinisches Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin zur allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Antragsteller bezüglich einer eventuellen Überstellung eingeholt. Der Sachverständige beantwortete die an ihn gerichteten Fragen in Bezug auf römisch 40 wie folgt:

Frage 1: Leidet die Antragstellerin. aktuell an gesundheitlichen Beeinträchtigungen?

Die Antragstellerin berichtete, an depressiven Stimmungsschwankungen zu leiden, welche von ihr im Kontext des unentschiedenen Asylverfahrens sowie einer drohenden Rückkehr nach Italien vorgebracht wurden. Diesbezüglich. wurde offenbar von ihr bisher allerdings keine fachärztliche-psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, sodass ich eine diesbezügliche Vorstellung empfehle.

Frage 2: Wie schwer ist das Krankheitsbild der Antragstellerin ausgeprägt?

Jenseits der Verdachtsdiagnose ¿Anpassungsstörung' wurden von der Antragstellerin in den vorliegenden Unterlagen keine Symptome oder Krankheiten berichtet. Sie wies in der protokollarischen Niederschrift der Einvernahme im Asylverfahren v. 05.01.2012 darauf hin, dass sie "nicht an irgendwelchen Krankheiten leide", dass sie "gesund" sei und "auch keine Medikamente benötige."

Frage 3: Welcher Behandlung bedarf sie?

Siehe oben.

Frage 4: Für welchen Zeitraum ist eine Behandlung notwendig?

In Ermangelung einer fachärztlich-psychiatrischen Konsultation kann diese Frage nicht beantwortet werden.

Frage 5: Falls Medikamente verabreicht werden müssen: Welche Medikamente müssen verabreicht werden bzw. gibt es vergleichbare Medikamente?

An Medikamenten wurden der Antragstellerin 01/12 symptomorientiert Standardmittel gegen eine Verkühlung mit Halsschmerzen sowie "versuchsweise" ein Antidepressivum verschrieben. Eine iHa die Verdachtsdiagnose ¿Anpassungsstörung' ev relevante Medikation kann sich erst im Gefolge einer fachärztlichen Vorstellung ergeben.

Frage 6: Besteht im Falle einer Überstellung nach Italien die reale Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin nachhaltig verschlechtert?

Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht diese Gefahr nicht. Ich ersuche, diese Frage iHa die Verdachtsdiagnose ¿Anpassungsstörung' der psychiatrischen Begutachtung vorzulegen.

Frage 7: Wenn ¿Ja': Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während oder nach der Abschiebung nach Italien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

Aus allgemeinmedizinischer Sicht benötigt die Antragstellerin gegenwärtig keine spezifischen med. Maßnahmen. Ich ersuche, diese Frage iHa die Verdachtsdiagnose ¿Anpassungsstörung' der psychiatrischen Begutachtung vorzulegen.

Frage 8: Ab welchem Zeitpunkt sind die Antragstellerin reisefähig?

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Antragstellerin ab sofort reisefähig. Ich ersuche, diese Frage iHa die Verdachtsdiagnose ¿Anpassungsstörung' der psychiatrischen Begutachtung vorzulegen.

In Bezug auf XXXX beantwortete der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen wie folgt:In Bezug auf römisch 40 beantwortete der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen wie folgt:

Frage 1: Leidet der Antragsteller. aktuell an gesundheitlichen Beeinträchtigungen?

Ja, der Antragsteller leidet an einem berichteten, zuletzt nicht objektivierbaren, ev. psychogen bedingtem Husten.

Frage 2: Wie schwer ist das Krankheitsbild des Antragstellers. ausgeprägt?

Diesbezüglich. benötigt der Antragsteller keine Medikation.

Frage 3: Welcher Behandlung bedarf er?

Eine kinderpsychologische Vorstellung ist möglicherweise sinnvoll.

Frage 4: Für welchen Zeitraum ist eine Behandlung notwendig?

000

Frage 5: Falls Medikamente verabreicht werden müssen: Welche Medikamente müssen verabreicht werden, bzw. gibt es vergleichbare Medikamente?

Der Antragsteller benötigt gegenwärtig keine Medikamente.

Frage 6: Besteht im Falle einer Überstellung nach Italien die reale Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nachhaltig verschlechtert?

Nein.

Frage 7: Wenn ¿Ja': Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während oder nach der Abschiebung nach Italien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

Sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen vor einer Überstellung wurden durchgeführt. Während der Überstellung benötigt der Antragsteller. keine spezifische Medikation. Nach der Überstellung benötigt der Antragsteller. je nach Bedarf eine kinderpsychologische Betreuung.

Frage 8: Ab welchem Zeitpunkt ist d. Antragsteller reisefähig?

Die Reisefähigkeit des Antragstellers ist spätestens seit dem Ambulanzbericht vom 05/12 gegeben.

Zusammenfassung:

Der Antragsteller wurde aufgrund der von der Mutter vorgebrachten Anamnese ¿Asthma bronchiale' und bei damals akutem oberen Atemwegsinfekt 01/12 kinderfachärztlich vorgestellt, wo der V.a. intermittierendes infektexacerbiertes Asthma bronchiale geäußert wurde. Die 05/12 durchgeführte Kontrolluntersuchung konnte diesen Verdacht nicht bestätigen ("Lungengesundes Kind"), zumal weder diesbezüglich Symptome noch Lungenfunktionsdiagnostische Hinweise dafür bestanden. Die Medikamente wurden zur Gänze abgesetzt. Aufgrund der Unauffälligkeit der Befunde bei allerdings weiterhin bestehenden offenbar psychogen bedingtem Husten, ev. iSe Tics, wurde dem Patienten eine Placebo-Medikation (ie eine Pseudomedikation ohne Wirkstoffe) belassen. Eine zuletzt vorgeschlagene kinderpsychologische Vorstellung des Antragstellers kann geplant zu einem späteren Zeitpunkt sowie auch im Ankunftsland durchgeführt werden.Der Antragsteller wurde aufgrund der von der Mutter vorgebrachten Anamnese ¿Asthma bronchiale' und bei damals akutem oberen Atemwegsinfekt 01/12 kinderfachärztlich vorgestellt, wo der römisch fünf.a. intermittierendes infektexacerbiertes Asthma bronchiale geäußert wurde. Die 05/12 durchgeführte Kontrolluntersuchung konnte diesen Verdacht nicht bestätigen ("Lungengesundes Kind"), zumal weder diesbezüglich Symptome noch Lungenfunktionsdiagnostische Hinweise dafür bestanden. Die Medikamente wurden zur Gänze abgesetzt. Aufgrund der Unauffälligkeit der Befunde bei allerdings weiterhin bestehenden offenbar psychogen bedingtem Husten, ev. iSe Tics, wurde dem Patienten eine Placebo-Medikation (ie eine Pseudomedikation ohne Wirkstoffe) belassen. Eine zuletzt vorgeschlagene kinderpsychologische Vorstellung des Antragstellers kann geplant zu einem späteren Zeitpunkt sowie auch im Ankunftsland durchgeführt werden.

Weiters wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin eingeholt aus dem hervorgeht, dass diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Die psychische Störung sei situationsbedingt und auf die derzeitigen Lebensumstände, die psychosoziale Situation, die unklaren Zukunftsperspektiven, auf die Trennungssituation der Familienangehörigen und insbesondere auf den unklaren Ausgang des Asylverfahrens zurückzuführen. Das Krankheitsbild sei leichtgradig ausgeprägt und unter Beachtung der Nebenwirkungen mit allen gängigen antidepressiven Medikamenten therapierbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien keine spezifischen medikamentösen Therapiemaßnahmen notwendig. Im Falle einer Abschiebung der betroffenen nach Italien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Fall einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.Weiters wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin eingeholt aus dem hervorgeht, dass diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide. Die psychische Störung sei situationsbedingt und auf die derzeitigen Lebensumstände, die psychosoziale Situation, die unklaren Zukunftsperspektiven, auf die Trennungssituation der Familienangehörigen und insbesondere auf den unklaren Ausgang des Asylverfahrens zurückzuführen. Das Krankheitsbild sei leichtgradig ausgeprägt und unter Beachtung der Nebenwirkungen mit allen gängigen antidepressiven Medikamenten therapierbar. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien keine spezifischen medikamentösen Therapiemaßnahmen notwendig. Im Falle einer Abschiebung der betroffenen nach Italien sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Fall einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

Jeweils mit Bescheid vom 14.12.2012 zu Zl.en 11 15.821-BAS und 11 15.823-BAS wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 30.12.2011 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.Jeweils mit Bescheid vom 14.12.2012 zu Zl.en 11 15.821-BAS und 11 15.823-BAS wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 30.12.2011 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.

Die Behörde stellte in diesen Bescheiden fest, dass den Beschwerdeführern in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre und dieser Status nach wie vor aufrecht sei. Es stehe daher fest, dass für diese in Italien Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vorliege. Die Beschwerdeführer würden in Italien über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen. Weiters sei festzuhalten, dass ein Verlust der Flüchtlingseigenschaft nicht "automatisch" erfolge, sondern diesbezüglich ein eigenes Verfahren in Italien zu führen sei. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Verfahrens anzustellen. Die Gründe, die die Beschwerdeführer schlussendlich dazu bewogen hätten, den Iran (wieder) zu verlassen, wären nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens und wäre aus diesem Grund darauf auch nicht näher einzugehen. Es sei kein Sachverhalt hervorgetreten, der auf eine zu berücksichtigende psychische oder physische Erkrankung, bzw. notwendige und in Italien nicht durchführbare medizinische Betreuung in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer hindeuten würde. Betreffend das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie eine besonders enge Beziehung zu ihrer Schwester hätte und diese ihrer Betreuung und Unterstützung bedürfen würde, sei festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin während der gesamten Dauer des Verfahrens offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diese Angaben durch Beweismittel zu belegen. Dazu sei auch festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester bereits im Vorfeld seit vielen Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Schlussendlich wären weder aus den Angaben der Beschwerdeführer, noch aus den Ermittlungsergebnissen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass diese Gefahr laufen würden, in Italien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe, bzw. Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde.Die Behörde stellte in diesen Bescheiden fest, dass den Beschwerdeführern in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre und dieser Status nach wie vor aufrecht sei. Es stehe daher fest, dass für diese in Italien Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vorliege. Die Beschwerdeführer würden in Italien über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen. Weiters sei festzuhalten, dass ein Verlust der Flüchtlingseigenschaft nicht "automatisch" erfolge, sondern diesbezüglich ein eigenes Verfahren in Italien zu führen sei. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Verfahrens anzustellen. Die Gründe, die die Beschwerdeführer schlussendlich dazu bewogen hätten, den Iran (wieder) zu verlassen, wären nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens und wäre aus diesem Grund darauf auch nicht näher einzugehen. Es sei kein Sachverhalt hervorgetreten, der auf eine zu berücksichtigende psychische oder physische Erkrankung, bzw. notwendige und in Italien nicht durchführbare medizinische Betreuung in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer hindeuten würde. Betreffend das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie eine besonders enge Beziehung zu ihrer Schwester hätte und diese ihrer Betreuung und Unterstützung bedürfen würde, sei festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin während der gesamten Dauer des Verfahrens offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, diese Angaben durch Beweismittel zu belegen. Dazu sei auch festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester bereits im Vorfeld seit vielen Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Schlussendlich wären weder aus den Angaben der Beschwerdeführer, noch aus den Ermittlungsergebnissen Anhaltspunkte hervorgetreten, dass diese Gefahr laufen würden, in Italien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe, bzw. Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, der Asylgerichtshof möge die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltungen ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze beheben, die Asylanträge zulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und der Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, sowie der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug gemäß § 37 Abs. 1 binnen 7 Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkennen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, nach den rechtlichen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde wären die Beschwerdeführer bei Rücküberstellung wieder der Gefahr einer Rücküberstellung einer unmenschlichen Gefahr ausgesetzt, noch würde ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland drohen. Damit gehe die Behörde jedoch fehl, da damit zu rechnen sei, dass in Italien ein Aberkennungsverfahren der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet werde. Die Erstbeschwerdeführerin stelle in Italien als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kleinkind eine vulnerable Gruppe dar und hätte die Behörde schon aus diesem Grund umfassende Ermittlungen zur Lage in Italien vornehmen müssen. Sie hätte dann in der Beschwerde angeführte Berichte und Gerichtsentscheidungen berücksichtigen können und müssen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass derzeit in Italien weder materielle Aufnahmebedingungen vorzufinden seien, die Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit, noch die Erhaltung der EU-Mindeststandards gewährleisten. In der Folge zitiert die Beschwerde einen SFH-Bericht, sowie einen Pro-Asyl Bericht, weiters Entscheidungen deutscher Gerichte. Die Beschwerde verweist weiters darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer Termine bei einem Arzt in XXXX wahrnehmen müsse, dieses Vorbringen sei seitens der Behörde unberücksichtigt geblieben. Weiters wird vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl darauf hingewiesen habe, dass ihre in Österreich lebende Schwester pflegebedürftig sei, bzw. unbedingt auf ihre Hilfe angewiesen wäre. Zu ihrer eigenen gesundheitlichen Situation lege die Erstbeschwerdeführerin einen aktuellen psychiatrischen Befund von Dr. XXXX vom 20.12.2012 vor. In derGegen diese Bescheide richtet sich die im Namen beider Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, der Asylgerichtshof möge die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltungen ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze beheben, die Asylanträge zulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und der Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, sowie der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 37, Absatz eins, binnen 7 Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkennen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, nach den rechtlichen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde wären die Beschwerdeführer bei Rücküberstellung wieder der Gefahr einer Rücküberstellung einer unmenschlichen Gefahr ausgesetzt, noch würde ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland drohen. Damit gehe die Behörde jedoch fehl, da damit zu rechnen sei, dass in Italien ein Aberkennungsverfahren der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet werde. Die Erstbeschwerdeführerin stelle in Italien als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kleinkind eine vulnerable Gruppe dar und hätte die Behörde schon aus diesem Grund umfassende Ermittlungen zur Lage in Italien vornehmen müssen. Sie hätte dann in der Beschwerde angeführte Berichte und Gerichtsentscheidungen berücksichtigen können und müssen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass derzeit in Italien weder materielle Aufnahmebedingungen vorzufinden seien, die Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit, noch die Erhaltung der EU-Mindeststandards gewährleisten. In der Folge zitiert die Beschwerde einen SFH-Bericht, sowie einen Pro-Asyl Bericht, weiters Entscheidungen deutscher Gerichte. Die Beschwerde verweist weiters darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer Termine bei einem Arzt in römisch 40 wahrnehmen müsse, dieses Vorbringen sei seitens der Behörde unberücksichtigt geblieben. Weiters wird vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl darauf hingewiesen habe, dass ihre in Österreich lebende Schwester pflegebedürftig sei, bzw. unbedingt auf ihre Hilfe angewiesen wäre. Zu ihrer eigenen gesundheitlichen Situation lege die Erstbeschwerdeführerin einen aktuellen psychiatrischen Befund von Dr. römisch 40 vom 20.12.2012 vor. In der

Beschwerde wird daraus zitiert: "und ""... Sie wirkt auf mich

ziemlich entschlossen bei Schwierigkeiten auch von einem Suizid nicht zurückzuschrecken", dies jedoch schlagartig bei belastenden Ereignissen ändern, da die Patientin bereits konkrete Suizidvorstellungen hatte."

Festgestellt wird, dass dieser in der Beschwerde zitierte Befund nicht beigelegt wurde und sich auch nicht im Akt befindet.

Der Beschwerde angeschlossen sind jedoch ein Jahreszeugnis des Zweitbeschwerdeführers, ein nervenärztliches Attest von Dr. XXXX vom 31.10.2012 betreffend XXXX, wo darauf hingewiesen wird, dass bei dieser eine lang dauernde depressive Reaktion, eine Migräne mit Aura und Entspannungskopfschmerz bestünden. Sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Durch die anhaltenden Beeinträchtigungen von Stimmung und Antrieb, sowie auch das Auftreten häufiger Migränen sei aus psychiatrischer Sicht eine Unterstützung bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung unbedingt zu empfehlen. Der Beschwerde liegt weiters bei eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, wonach beim Zweitbeschwerdeführer Asthma bronchiale, sowie eine Hausstaubmilbenallergie vorliege und eine Bestätigung eines Pfarrers der evangelischen Gemeinde XXXX, sowie zwei Bestätigungen über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an Deutschkursen.Der Beschwerde angeschlossen sind jedoch ein Jahreszeugnis des Zweitbeschwerdeführers, ein nervenärztliches Attest von Dr. römisch 40 vom 31.10.2012 betreffend römisch 40 , wo darauf hingewiesen wird, dass bei dieser eine lang dauernde depressive Reaktion, eine Migräne mit Aura und Entspannungskopfschmerz bestünden. Sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Durch die anhaltenden Beeinträchtigungen von Stimmung und Antrieb, sowie auch das Auftreten häufiger Migränen sei aus psychiatrischer Sicht eine Unterstützung bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung unbedingt zu empfehlen. Der Beschwerde liegt weiters bei eine ärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , wonach beim Zweitbeschwerdeführer Asthma bronchiale, sowie eine Hausstaubmilbenallergie vorliege und eine Bestätigung eines Pfarrers der evangelischen Gemeinde römisch 40 , sowie zwei Bestätigungen über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an Deutschkursen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Erstbehörde zu Recht gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Italien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen.Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz wurden von der Erstbehörde zu Recht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer als Asylberechtigte in Italien bereits Schutz im sicheren Drittstaat genießen.

Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, Art. 2, K19).Asylberechtigte fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung, weshalb eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, Artikel 2,, K19).

Das Bundesasylamt fasste in den angefochtenen Bescheiden - wie oben (siehe Punkt I.) näher dargelegt - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Insbesondere teilt die Berufungsbehörde auch die Einschätzung, dass die Sicherheit der Beschwerdeführer in Italien ebenso wie in Österreich gewährleistet ist.Das Bundesasylamt fasste in den angefochtenen Bescheiden - wie oben (siehe Punkt römisch eins.) näher dargelegt - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Insbesondere teilt die Berufungsbehörde auch die Einschätzung, dass die Sicherheit der Beschwerdeführer in Italien ebenso wie in Österreich gewährleistet ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Zu den behauptetengesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich aus den im fortgesetzten Verfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit akuter Selbstmordgefahr nach drei Selbstmordversuchen; Ayegh, 07.11.2006, 4701/05, betreffend Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr; Karim, 04.07.2006, 24171/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung und Depression mit Selbstmordgefahr; Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03, betreffend Erkrankung an Depression mit psychotischer Charakteristik; Hukic, 27.09.2005, 17416/05, betreffend Erkrankung am Down-Syndrom; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit Selbstmordgefahr; Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04, betreffend Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04, betreffend HIV-Infektion).Zu den behauptetengesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich aus den im fortgesetzten Verfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass diese keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit akuter Selbstmordgefahr nach drei Selbstmordversuchen; Ayegh, 07.11.2006, 4701/05, betreffend Erkrankung an Depression mit Selbstmordgefahr; Karim, 04.07.2006, 24171/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung und Depression mit Selbstmordgefahr; Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03, betreffend Erkrankung an Depression mit psychotischer Charakteristik; Hukic, 27.09.2005, 17416/05, betreffend Erkrankung am Down-Syndrom; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05, betreffend Erkrankung an Posttraumatischer Belastungsstörung mit Selbstmordgefahr; Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04, betreffend Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04, betreffend HIV-Infektion).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels Familienmitgliedern in Österreich mit ausreichender Nahebeziehung kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - mangels Familienmitgliedern in Österreich mit ausreichender Nahebeziehung kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Die Beschwerdeführer haben in Italien Asyl erhalten und dort bereits mehrere Jahre gelebt. Sie haben in der Folge Italien aus eigenem Antrieb verlassen, um in ihr Heimatland zurückzukehren und dieses in der Folge bald danach wieder zu verlassen. Die im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass der Asylstatus der Beschwerdeführer in Italien noch aufrecht ist und sie dort auch noch über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht verfügen. So wie auch in Österreich kann in Italien die Ausreise in das Heimatland in der Folge zu einem Verlust des gewährten Asylrechtes führen. Ein solcher erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern wird hierüber ein rechtsstaatliches Verfahren geführt, bei welchem die Asylwerber ihre Gründe für die Rückkehr in ihr Heimatland darlegen können. Im Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien noch immer Asylstatus haben, sich dort rechtmäßig aufhalten dürfen und sie auch im Falle der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung ihres Asylstatus diesfalls ein rechtsstaatliches Verfahren mit der Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren erwartet. Der Ausgang eines solchen hypothetischen Verfahrens ist derzeit nicht entscheidungsgegenständlich. Das Vorbringen in der Beschwerde zu angeblich schlimmen Zuständen in Italien vermag nicht die hiezu getroffenen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zu erschüttern, welche auf der Grundlage der Staatendokumentation erfolgten. Hiezu ist auch zu argumentieren, dass die Beschwerdeführer ja bereits längere Zeit in Italien offenbar problemlos gelebt haben und ihre Gründe zum Verlassen von Italien keineswegs in der dort herrschenden schlechten Situation zu sehen sind, sondern rein privater Natur waren. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, an der Beurteilung der erkennenden Behörde in Bezug auf Italien etwas zu ändern. Die Beschwerdeführer waren nicht in der Lage konkrete, nachvollziehbare Behauptungen aufzustellen, aus denen nachvollziehbar wäre, dass ihnen in Italien eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohen würde. Es ist ihnen somit nicht gelungen darzulegen, dass Italien in ihrem Fall kein sicherer Drittstaat sei.

In Bezug auf die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin ist dem Akteninhalt ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu dieser Schwester gibt. Wenn diese als alleinerziehende Mutter von drei Kindern Unterstützung bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung braucht, ist dies verständlich, eine solche Unterstützung benötigt wohl jede alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Keinesfalls ergibt sich aus dem Akt jedoch, dass diese Unterstützung lediglich in Person ihrer Schwester erfolgen kann. Im Übrigen steht es der Erstbeschwerdeführerin so lange sie Asyl in Italien genießt, frei, ihre Schwester in Österreich zu besuchen. Bei Durchsicht des Aktes fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin sich zunächst, ohne sich intensiv um ihre Schwester zu kümmern, lange Zeit in Italien aufgehalten hat, um Italien schließlich gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer aus rein privaten Gründen wieder zu verlassen, offenbar ohne sich darum zu sorgen, was aus ihrer in Österreich aufhältigen Schwester würde. Aus ebenso persönlichen Gründen hat sie in der Folgen den Iran wieder verlassen und ist nach Österreich eingereist, um hier einen Asylantrag zu stellen. Bei ihrer Erstbefragung war von einer betreuungsbedürftigen Schwester als Grund für ihre Einreise nach Österreich keinesfalls die Rede. Auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.01.2012 gab sei an, sie habe seit sie im Lager sei nur telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass zwischen den volljährigen Schwestern kein im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtendes Familienleben vorliegt.In Bezug auf die volljährige Schwester der Erstbeschwerdeführerin ist dem Akteninhalt ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu dieser Schwester gibt. Wenn diese als alleinerziehende Mutter von drei Kindern Unterstützung bei der Haushaltsführung und Kinderbetreuung braucht, ist dies verständlich, eine solche Unterstützung benötigt wohl jede alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Keinesfalls ergibt sich aus dem Akt jedoch, dass diese Unterstützung lediglich in Person ihrer Schwester erfolgen kann. Im Übrigen steht es der Erstbeschwerdeführerin so lange sie Asyl in Italien genießt, frei, ihre Schwester in Österreich zu besuchen. Bei Durchsicht des Aktes fällt auf, dass die Erstbeschwerdeführerin sich zunächst, ohne sich intensiv um ihre Schwester zu kümmern, lange Zeit in Italien aufgehalten hat, um Italien schließlich gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer aus rein privaten Gründen wieder zu verlassen, offenbar ohne sich darum zu sorgen, was aus ihrer in Österreich aufhältigen Schwester würde. Aus ebenso persönlichen Gründen hat sie in der Folgen den Iran wieder verlassen und ist nach Österreich eingereist, um hier einen Asylantrag zu stellen. Bei ihrer Erstbefragung war von einer betreuungsbedürftigen Schwester als Grund für ihre Einreise nach Österreich keinesfalls die Rede. Auch bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.01.2012 gab sei an, sie habe seit sie im Lager sei nur telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass zwischen den volljährigen Schwestern kein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben vorliegt.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser notwendig und verhältnismäßig ist. Vor allem reisten die Beschwerdeführer erst im Juli 2011 in das Bundesgebiet ein und stellten erst 5 Monate später einen Asylantrag, ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von da ab nur auf ihren unzulässigen Asylantrag.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser notwendig und verhältnismäßig ist. Vor allem reisten die Beschwerdeführer erst im Juli 2011 in das Bundesgebiet ein und stellten erst 5 Monate später einen Asylantrag, ihr Aufenthalt in Österreich stützte sich von da ab nur auf ihren unzulässigen Asylantrag.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u.a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des § 34 AsylG anzuwenden.Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des jeweils anderen, alle haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Daher sind die Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, des Paragraph 34, AsylG anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer zuzulassen sein, so würde dies auch für den Antrag der übrigen Beschwerdeführer gelten.

Die Beschwerdeverfahren, welche eine Mutter und ihr minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb sich daraus auch nicht ergibt, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zuzulassen wäre.Die Beschwerdeverfahren, welche eine Mutter und ihr minderjähriges Kind betreffen, haben nicht ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen wären, weshalb sich daraus auch nicht ergibt, dass das Verfahren der einzelnen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zuzulassen wäre.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, Aufenthaltsrecht, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Drittstaatsicherheit, familiäre Situation, Familienverfahren, psychische Störung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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