Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S4 431.282-1/2012/2E
S4 431.296-1/2012/2E
S4 431.297-1/2012/2E
S4 431.298-1/2012/2E
S4 431.299-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX geb., 2.) der XXXX geb., 3.) der mj. XXXX geb., 4.) der mj. XXXX geb., und 5.) der mj.XXXX, alle StA. des Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 4.12.2012, Zahlen: 12 09.469-EWEST (ad 1.), 12 09.472-EAST West (ad 2.), 12 09.474- EAST West (ad 3.), 12 09.476- EAST West (ad 4.), 12 12.055- EAST West (ad 5.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 geb., 2.) der römisch 40 geb., 3.) der mj. römisch 40 geb., 4.) der mj. römisch 40 geb., und 5.) der mj.XXXX, alle StA. des Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 4.12.2012, Zahlen: 12 09.469-EWEST (ad 1.), 12 09.472-EAST West (ad 2.), 12 09.474- EAST West (ad 3.), 12 09.476- EAST West (ad 4.), 12 12.055- EAST West (ad 5.), zu Recht erkannt:
1.)
Die Anträge der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer vom 25.7.2012 sowie des 5.-Beschwerdeführers vom 3.9.2012 auf internationalen Schutz werden ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer vom 25.7.2012 sowie des 5.-Beschwerdeführers vom 3.9.2012 auf internationalen Schutz werden ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
2.)
Die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer werden gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist gem. § 10 Abs. 4 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig.Die 1.- bis 5.-Beschwerdeführer werden gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige des Irak. Die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer sind gemeinsam über Italien, wo der 1.-Beschwerdeführer am 22.1.2008 die Gewährung von Asyl beantragt hat und als Flüchtling anerkannt worden ist, und wo den 2.- bis 4.-Beschwerdeführern in der Folge (aktuell bis Ende 2013 gültige) Aufenthaltstitel gewährt worden sind, am 25.7.2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag stellten die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz; der 5.-Beschwerdeführer wurde in der Folge am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte am 3.9.2012 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige des Irak. Die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer sind gemeinsam über Italien, wo der 1.-Beschwerdeführer am 22.1.2008 die Gewährung von Asyl beantragt hat und als Flüchtling anerkannt worden ist, und wo den 2.- bis 4.-Beschwerdeführern in der Folge (aktuell bis Ende 2013 gültige) Aufenthaltstitel gewährt worden sind, am 25.7.2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag stellten die 1.- bis 4.-Beschwerdeführer im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz; der 5.-Beschwerdeführer wurde in der Folge am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte am 3.9.2012 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der 1.-Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 25.7.2012 zu seiner Antragstellung vor, dass er in Italien anerkannter Flüchtling sei. Nach seiner Anerkennung seien seine Ehegattin und seine zwei Kinder im Zuge der Familienzusammenführung nach Italien gebracht worden. Im Dezember 2008 habe er in Italien ein Haus in Viterno Tomaso bekommen, wo er mit seiner Familie bis Juni 2010 gewohnt habe. Zuletzt habe er mit seiner Familie in einer Wohnung in Terni gewohnt, da er jedoch seit einem halben Jahr keine Miete mehr bezahlt habe, habe er eine Delogierungsklage laufen und müsse ausziehen. Am 24.7.2012 habe er mit seiner Familie Italien verlassen, da er keine Arbeit gehabt habe und die Miete für seine Wohnung nicht habe bezahlen können. Den Asylstatus habe er behalten, sein Fremdenpass sei noch bis 2014 gültig; seine Familie habe gültige Aufenthaltstitel bis Ende 2013.
Bei seiner Einvernahme am 21.11.2012 vor dem Bundesasylamt ergänzte der 1.-Beschwerdeführer sein Vorbringen, dahingehend, dass er seit 1988 an einer Staub- und Sonnenallergie leide und außerdem im Jahr 2005 in der BRD wegen Tuberkulose in Behandlung war. Ärztliche Unterlagen könne er diesbezüglich keine vorlegen, er sei in Österreich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Abgesehen von seiner Frau, der 2.-Beschwerdeführerin, und den (mittlerweile) drei Kindern, den 3.- bis 5.-Beschwerdeführern, habe er keine Verwandten in Österreich oder sonst in Europa. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort in den Irak abgeschoben werden würde. Nach Vorhalt, dass er in Italien doch anerkannter Flüchtling sei, entgegnete der 1.-Beschwerdeführer, dass er jemanden kenne, der als anerkannter Flüchtling nach Belgien gefahren sei, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen, und der nach seiner Rückkehr nach Italien abgeschoben worden sei. Diesbezügliche Unterlagen könne er nicht vorlegen. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche weiters, dass seine Familie zwar aufgenommen werden würde, er jedoch nicht. Eine nigerianische Familie sei nach Italien abgeschoben worden, wobei der Mann auf der Straße gelandet, die restliche Familie jedoch aufgenommen worden sei. Es gebe auch weitere Fälle, in welchen Kinder von der Familie getrennt worden seien, weil die Eltern keine Arbeit gehabt hätten.
Die 2.-Beschwerdeführerin brachte am 25.7.2012 vor, dass sie und ihre Kinder gültige Aufenthaltstitel bis Ende 2013 hätten. Ihr Heimatland habe sie im Zuge der Familienzusammenführung verlassen, weil ihr Mann in Italien den Asylstatus erhalten habe. In Italien habe sie keine Arbeit und könne ihre Miete nicht bezahlen.
Am 21.11.2012 ergänzte die 2.-Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, dass ihre Kinder, die 3.- bis 5.-Beschwerdeführer keine eigenen Probleme hätten, sondern "da seien, weil sie sie (die 1.-Beschwerdeführerin) da sei". Sie habe Probleme mit ihren Bandscheiben, sei deswegen in Bad Kreuzen beim Arzt gewesen und habe eine Salbe bekommen. Außer ihrem Mann und den Kindern habe sie keine Verwandten in Österreich oder sonst in Europa. Wenn man in Italien keine Arbeit und keine Unterkunft habe, würden einem die Kinder weggenommen werden und man lande auf der Straße. Es könnte auch sein, dass sie in den Irak abgeschoben werden würden. Nach Vorhalt, dass sie und ihre Kinder in Italien noch keine Asylanträge gestellt hätten und die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen könnten, erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dass dies schon sein könne, es bestünde aber die Gefahr, dass man ihr die Kinder wegnehme.
Die minderjährige 3.-Beschwerdeführerin brachte vor, dass man sie in den Irak abschieben würde, wenn sie nach Italien zurückkehren würden, dies hätte man ihrem Vater gesagt. In Italien habe sie keine Probleme gehabt, außer dass sie von ihren Eltern getrennt werden könnte.
Die mj. 4 und 5.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.
Mit E-Mail (via DubliNet) jeweils vom 27.7.2012 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO (- der 5.-Beschwerdeführer wurde erst danach am XXXX in Österreich geboren). Italien hat mit Fax vom 29.8.2012 bezüglich des 1.-Beschwerdeführers erklärt, dass dieser in Italien anerkannter Flüchtling sei, sodass die Anwendbarkeit der Dublin II-VO in seinem Fall nicht gegeben sei. Seine Rücknahme könne daher nur im Rahmen polizeilicher Übereinkommen erfolgen.Mit E-Mail (via DubliNet) jeweils vom 27.7.2012 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme der 1.- bis 4.-Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-VO (- der 5.-Beschwerdeführer wurde erst danach am römisch 40 in Österreich geboren). Italien hat mit Fax vom 29.8.2012 bezüglich des 1.-Beschwerdeführers erklärt, dass dieser in Italien anerkannter Flüchtling sei, sodass die Anwendbarkeit der Dublin II-VO in seinem Fall nicht gegeben sei. Seine Rücknahme könne daher nur im Rahmen polizeilicher Übereinkommen erfolgen.
Bezüglich der 2.-Beschwerdeführerin stimmte Italien deren Übernahme im Hinblick auf ihren gültigen italienischen Aufenthaltstitel ausdrücklich zu.
Hinsichtlich der mit gleichem E-mail ebenfalls angefragten mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer akzeptierte Italien durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO deren Übernahme.Hinsichtlich der mit gleichem E-mail ebenfalls angefragten mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer akzeptierte Italien durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO deren Übernahme.
Für den im Bundesgebiet nachgeborenen 5.-Beschwerdeführer, der am 3.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, versteht es sich von selbst, dass ein - wie in casu - noch nicht einmal 5 Monate altes Kind in Begleitung der Eltern, bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens das rechtliche Schicksal seiner Eltern teilt und ergibt sich dies bezüglich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO nachgeborener Minderjähriger auch ausdrücklich aus Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO.Für den im Bundesgebiet nachgeborenen 5.-Beschwerdeführer, der am 3.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, versteht es sich von selbst, dass ein - wie in casu - noch nicht einmal 5 Monate altes Kind in Begleitung der Eltern, bezüglich der Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens das rechtliche Schicksal seiner Eltern teilt und ergibt sich dies bezüglich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO nachgeborener Minderjähriger auch ausdrücklich aus Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO.
Die Anträge der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 4.12.2012, Zlen. 12 09.469-EWEST (ad 1.), 12 09.472-EWEST (ad 2.), 12 09.474-EWEST (ad 3.), 12 09.476-EWEST (ad 4.), 12 12.055-EAST West (ad 5.), im Hinblick auf den 1.-Beschwerdeführer gem. §§ 4 und 10 AsylG und im Hinblick auf die 2.-bis 5.-Beschwerdeführer gem. §§ 5 und 10 AsylG zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Die Anträge der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 4.12.2012, Zlen. 12 09.469-EWEST (ad 1.), 12 09.472-EWEST (ad 2.), 12 09.474-EWEST (ad 3.), 12 09.476-EWEST (ad 4.), 12 12.055-EAST West (ad 5.), im Hinblick auf den 1.-Beschwerdeführer gem. Paragraphen 4 und 10 AsylG und im Hinblick auf die 2.-bis 5.-Beschwerdeführer gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass sie vorgebracht hätten, dass sie in Italien delogiert worden seien und mit drei Kleinkindern (Anmerkung: die 3.-Beschwerdeführerin ist 16 Jahre alt) auf der Straße leben mussten und Gefahr liefen, die Obsorge ihrer Kinder an die Jugendwohlfahrt zu verlieren. Damit habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Der 1.-Beschwerdeführer hätte mit seiner Abschiebung in den Irak zu rechnen. In Italien seien (unter Hinweis auf einen auszugsweise zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011) in Bezug auf Lebensunterhalt, Unterbringung und Gesundheit keine Aufnahmebedingungen vorhanden, die die EU-Mindeststandards gewährleisten würden. Personen mit Schutzstatus würden meistens keine Arbeit finden und wären von Obdachlosigkeit bedroht. Auch mit einer Aufenthaltsbewilligung sei der Zugang zu sozialer Unterstützung nicht garantiert, da hiefür die offizielle Wohnsitznahme in einer Gemeinde notwendig sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz im sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wennGemäß Absatz 4, leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz trotz Schutz im sicheren Drittstaat nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
der Asylwerber EWR-Bürger ist;
einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder
dem Ehegatten dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gem. Abs. 5 leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag gem. Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.Gem. Absatz 5, leg.cit. tritt die Entscheidung außer Kraft, wenn ein Fremder, dessen Antrag gem. Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Ad 1.)
Zur Anwendbarkeit von § 4 AsylG in Bezug auf Antragsteller, die in einem Mitgliedsstaat der Dublin-II VO als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt sind, wird ausgeführt, dass nach herrschender Ansicht und überwiegender Meinung der Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) sowie Judikatur des Asylgerichtshofes diese nicht auf (anerkannte) Flüchtlinge anwendbar ist (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin II-Verordnung", Seite 67, K19):Zur Anwendbarkeit von Paragraph 4, AsylG in Bezug auf Antragsteller, die in einem Mitgliedsstaat der Dublin-II VO als Flüchtlinge iSd GFK anerkannt sind, wird ausgeführt, dass nach herrschender Ansicht und überwiegender Meinung der Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) sowie Judikatur des Asylgerichtshofes diese nicht auf (anerkannte) Flüchtlinge anwendbar ist vergleiche Filzwieser/Sprung "Dublin II-Verordnung", Seite 67, K19):
"Weiters ist nach Annahme der Mehrheit der MS festzuhalten, dass das DÜ nicht auf Flüchtlinge anzuwenden war und Dublin II diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte. Bereits zum Dubliner Übereinkommen wurde auch die gegenteilige Meinung vertreten, nämlich dass auch Flüchtlinge, sofern sie einen weiteren Asylantrag in einem MS stellen, definitionsgemäß Asylbewerber sind und auf diese das DÜ anzuwenden ist (siehe Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 96). Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art. 16 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art. 16 Abs. 1 lit. e korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Personen mit Flüchtlingseigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würden sich aus der VO keine Verpflichtungen zur Wieder(Aufnahme) solcher Drittstaatsangehöriger ergeben. Im Ergebnis wird daher der herrschenden Meinung hier zu folgen sein;""Weiters ist nach Annahme der Mehrheit der MS festzuhalten, dass das DÜ nicht auf Flüchtlinge anzuwenden war und Dublin römisch zwei diesbezüglich keine Änderung herbeiführen wollte. Bereits zum Dubliner Übereinkommen wurde auch die gegenteilige Meinung vertreten, nämlich dass auch Flüchtlinge, sofern sie einen weiteren Asylantrag in einem MS stellen, definitionsgemäß Asylbewerber sind und auf diese das DÜ anzuwenden ist (siehe Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 96). Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit nach Artikel 5, Absatz 2, eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Artikel 16, eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Artikel 16, Absatz eins, Litera e, korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Personen mit Flüchtlingseigenschaft nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würden sich aus der VO keine Verpflichtungen zur Wieder(Aufnahme) solcher Drittstaatsangehöriger ergeben. Im Ergebnis wird daher der herrschenden Meinung hier zu folgen sein;"
Vor diesem Hintergrund ist die Wortfolge "...in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist..." in § 4 Abs. 1 AsylG einschränkend so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob in Bezug auf einen bestimmten Staat im konkreten Einzelfall (die hier ausschließlich in Frage kommende) Dublin II-VO "anwendbar" ist, was nach der oben dargelegten herrschenden Meinung in casu aufgrund der Asylgewährung des 1.-Antragstellers in Italien gerade nicht der Fall ist. Demzufolge scheidet im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des § 5 AsylG zunächst bezüglich des 1.-Antragstellers aus, während hingegen - wie das Bundesasylamt zu Recht erkannt hat - die Anwendbarkeit des § 4 leg.cit. nicht ausgeschlossen ist.Vor diesem Hintergrund ist die Wortfolge "...in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist..." in Paragraph 4, Absatz eins, AsylG einschränkend so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob in Bezug auf einen bestimmten Staat im konkreten Einzelfall (die hier ausschließlich in Frage kommende) Dublin II-VO "anwendbar" ist, was nach der oben dargelegten herrschenden Meinung in casu aufgrund der Asylgewährung des 1.-Antragstellers in Italien gerade nicht der Fall ist. Demzufolge scheidet im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des Paragraph 5, AsylG zunächst bezüglich des 1.-Antragstellers aus, während hingegen - wie das Bundesasylamt zu Recht erkannt hat - die Anwendbarkeit des Paragraph 4, leg.cit. nicht ausgeschlossen ist.
In der Folge bedeutet dies, dass auch hinsichtlich der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer, die derzeit in Italien noch keine Asylanträge gestellt haben, aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG, dessen Intention die Gleichbehandlung aller Familienmitglieder im Asylverfahren ist, eine Anwendung des § 5 AsylG ausgeschlossen erscheint, wenngleich dadurch die Italien betreffenden Verpflichtungen, die aus der Dublin II-VO resultieren, im Verhältnis zu Österreich nicht berührt werden. § 5 AsylG ist in casu in Verbindung mit § 34 AsylG derart auszulegen, dass im konkreten Fall für die 2.- bis 5.-Beschwerdeführer innerstaatlich im Hinblick auf § 5 AsylG "nicht anwendbar ist". Der Umstand, dass Italien dennoch gemeinschaftsrechtlich aufgrund der Dublin II-VO zur Rücknahme der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer verpflichtet ist, schadet dabei nicht, da es für Italien völlig unerheblich ist, aufgrund welcher innerstaatlicher Norm, konkret §4 oder § 5 AsylG die Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen sind. Die gegenteilige Rechtsauffassung, nämlich dass der Antrag des 1.- Beschwerdeführers gem. § 4 AsylG, jene der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer jedoch gem. § 5 AsylG zurückzuweisen wären, könnte nämlich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer - im Hinblick auf die Intentionen des Familienverfahrens unzulässigen - Ungleichbehandlung der einzelnen Familienmitglieder führen, da die rechtlichen Konsequenzen von Zurückweisungen von Anträgen gem. §§ 4 und 5 AsylG (etwa im Hinblick auf ein mögliches Außerkrafttreten der Entscheidung gem. § 4 Abs. 5 AsylG) unterschiedlich normiert sind.In der Folge bedeutet dies, dass auch hinsichtlich der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer, die derzeit in Italien noch keine Asylanträge gestellt haben, aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG, dessen Intention die Gleichbehandlung aller Familienmitglieder im Asylverfahren ist, eine Anwendung des Paragraph 5, AsylG ausgeschlossen erscheint, wenngleich dadurch die Italien betreffenden Verpflichtungen, die aus der Dublin II-VO resultieren, im Verhältnis zu Österreich nicht berührt werden. Paragraph 5, AsylG ist in casu in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG derart auszulegen, dass im konkreten Fall für die 2.- bis 5.-Beschwerdeführer innerstaatlich im Hinblick auf Paragraph 5, AsylG "nicht anwendbar ist". Der Umstand, dass Italien dennoch gemeinschaftsrechtlich aufgrund der Dublin II-VO zur Rücknahme der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer verpflichtet ist, schadet dabei nicht, da es für Italien völlig unerheblich ist, aufgrund welcher innerstaatlicher Norm, konkret §4 oder Paragraph 5, AsylG die Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen sind. Die gegenteilige Rechtsauffassung, nämlich dass der Antrag des 1.- Beschwerdeführers gem. Paragraph 4, AsylG, jene der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer jedoch gem. Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen wären, könnte nämlich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu einer - im Hinblick auf die Intentionen des Familienverfahrens unzulässigen - Ungleichbehandlung der einzelnen Familienmitglieder führen, da die rechtlichen Konsequenzen von Zurückweisungen von Anträgen gem. Paragraphen 4 und 5 AsylG (etwa im Hinblick auf ein mögliches Außerkrafttreten der Entscheidung gem. Paragraph 4, Absatz 5, AsylG) unterschiedlich normiert sind.
Die Zulässigkeit der Anträge auf internationalen Schutz ist somit aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens bezüglich aller 5 Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des §4 AsylG zu prüfen, da nur auf diese Weise die Gleichbehandlung aller Familienmitglieder und damit der "gleiche Schutzumfang" im weitesten Sinne gewährleistet werden kann.
Wie sich bereits aus dem Umständen, dass Italien ein Mitgliedsstaat der Dublin II-VO ist, und dem 1.-Beschwerdeführer bereits vormals den Status eines Flüchtlings nach der GFK zuerkannt hat, ergibt, hat Italien die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat, sodass gem. der Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG für die Antragsteller Schutz im sicheren Drittstaat besteht, sofern diese Regelvermutung nicht im Einzelfall seitens der Beschwerdeführer widerlegt wird.Wie sich bereits aus dem Umständen, dass Italien ein Mitgliedsstaat der Dublin II-VO ist, und dem 1.-Beschwerdeführer bereits vormals den Status eines Flüchtlings nach der GFK zuerkannt hat, ergibt, hat Italien die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat, sodass gem. der Regelvermutung des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG für die Antragsteller Schutz im sicheren Drittstaat besteht, sofern diese Regelvermutung nicht im Einzelfall seitens der Beschwerdeführer widerlegt wird.
Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie in Italien von Obdachlosigkeit betroffen wären und dadurch allenfalls die minderjährigen 3.- bis 5 Beschwerdeführer unter die Obsorge der italienischen Jugendwohlfahrt gelangen würden. Außerdem wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der 1.-Beschwerdeführer in den Irak abgeschoben werden könnten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der 1.-Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling im Sinne der GFK in Italien, sodass in keinster Weise nachvollziehbar erscheint, dass er in Italien von einer Abschiebung in den Irak bedroht sein würde. Der 1.-Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, den von ihm diesbezüglich rudimentär umrissenen Beispielsfall zu konkretisieren und bieten offensichtlich auch seine eigenen Erfahrungen in Bezug auf seine Person keine Anhaltspunkte dafür, dass er konkret von einer Abschiebung bedroht gewesen wäre. Der 1.-Beschwerdeführer brachte vor, dass er keine Arbeit gehabt habe und seit einem halben Jahr keine Miete mehr habe bezahlen können. Er brachte jedoch nicht vor, dass die italienischen Behörden jemals an ihn herangetreten seien, um seine Abschiebung in die Wege zu leiten. Seine subjektive Befürchtung, dass Italien somit gegen internationale Verpflichtungen ihn als einen anerkannten Flüchtling, der zum Aufenthalt in Italien berechtigt ist, in sein Heimatland abschieben würde, erscheint somit nicht wohlbegründet bzw. kann keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit hiefür erkannt werden.
Die 2.- bis 5.-Beschwerdeführer sind ebenfalls in Italien zum Aufenthalt berechtigt, da sie nach eigenen Angaben im Besitz von bis Ende 2013 gültigen Aufenthaltstiteln sind. Zudem haben die 2.-bis 5.-Beschwerdeführer die Möglichkeit, in Italien ein Asylverfahren zu betreiben, sodass auch aus diesem Grunde nicht erkannt werden kann, dass sie ohne entsprechende Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Abschiebung in den Irak betroffen wären.
Zu den konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Asylverfahren, die Versorgungslage und soziale Unterstützung in Italien ist auszuführen, dass der 1.-Beschwerdeführer, der (nach einem 2-jährigen Aufenthalt in Deutschland als Asylwerber) im Oktober 2007 in Italien Asyl beantragt hatte, im Jahr 2008 in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und seine Familie, die 2.- bis 4.-Beschwerdeführer zu sich holen konnte. Im Dezember 2008 wurde ihm seitens der italienischen Behörden ein Haus zur Verfügung gestellt, in dem die Beschwerdeführer bis Juni 2010 wohnhaft waren. In der Folge wohnten die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in einer Wohnung, wobei sie jedoch seit etwa Jänner 2012 keine Miete mehr bezahlten und von einer Delogierung bedroht waren. Hieraus ist ersichtlich, dass der 1.-Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Italien im Oktober 2007 bis zum Juni 2010, somit 23/4 Jahre lang, überhaupt staatlicherseits untergebracht war, sodass die pauschal geäußerte Kritik, wonach sowohl Asylwerber als auch Schutzberechtigte in Italien keine ausreichende Unterstützung erhalten würden, im konkreten Fall des 1.-Beschwerdeführers nicht berechtigt erscheint. Es wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer in Italien im letzten halben Jahr ihres dortigen Aufenthalts sehr angespannt gewesen ist, doch unterschied sich ihre Situation, in der sie von einer Delogierung bedroht waren, letztlich nicht von der Situation anderer Staatsbürger, wenn diese die Miete für ihr Wohnobjekt nicht bezahlen können. Wenn die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in dem Zusammenhang rügen, dass bei drohender Obdachlosigkeit die Obsorge ihrer Kinder von der Jugendwohlfahrt übernommen werden könnte, so entspräche dies letztlich einer üblichen Vorgangsweise in Europa und zeigt dies, dass das Sozialsystem die besonders vulnerable Gruppe der Kinder und Jugendlichen schützen würde. Das Bundesasylamt hat im Hinblick auf die ins Treffen geführte drohende Obdachlosigkeit im angefochtenen Bescheid des 1.-Beschwerdeführers auch eine Reihe von Hilfsorganisationen angeführt, die anerkannten Flüchtlingen Hilfe bei rechtlicher und sozialer Beratung, medizinischer Hilfe und auch Unterstützung bei Obdachlosigkeit bieten. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, kein allgemeines Recht auf eine Unterkunft gewährleistet.Zu den konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Asylverfahren, die Versorgungslage und soziale Unterstützung in Italien ist auszuführen, dass der 1.-Beschwerdeführer, der (nach einem 2-jährigen Aufenthalt in Deutschland als Asylwerber) im Oktober 2007 in Italien Asyl beantragt hatte, im Jahr 2008 in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und seine Familie, die 2.- bis 4.-Beschwerdeführer zu sich holen konnte. Im Dezember 2008 wurde ihm seitens der italienischen Behörden ein Haus zur Verfügung gestellt, in dem die Beschwerdeführer bis Juni 2010 wohnhaft waren. In der Folge wohnten die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in einer Wohnung, wobei sie jedoch seit etwa Jänner 2012 keine Miete mehr bezahlten und von einer Delogierung bedroht waren. Hieraus ist ersichtlich, dass der 1.-Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Italien im Oktober 2007 bis zum Juni 2010, somit 23/4 Jahre lang, überhaupt staatlicherseits untergebracht war, sodass die pauschal geäußerte Kritik, wonach sowohl Asylwerber als auch Schutzberechtigte in Italien keine ausreichende Unterstützung erhalten würden, im konkreten Fall des 1.-Beschwerdeführers nicht berechtigt erscheint. Es wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer in Italien im letzten halben Jahr ihres dortigen Aufenthalts sehr angespannt gewesen ist, doch unterschied sich ihre Situation, in der sie von einer Delogierung bedroht waren, letztlich nicht von der Situation anderer Staatsbürger, wenn diese die Miete für ihr Wohnobjekt nicht bezahlen können. Wenn die 1.- und 2.-Beschwerdeführer in dem Zusammenhang rügen, dass bei drohender Obdachlosigkeit die Obsorge ihrer Kinder von der Jugendwohlfahrt übernommen werden könnte, so entspräche dies letztlich einer üblichen Vorgangsweise in Europa und zeigt dies, dass das Sozialsystem die besonders vulnerable Gruppe der Kinder und Jugendlichen schützen würde. Das Bundesasylamt hat im Hinblick auf die ins Treffen geführte drohende Obdachlosigkeit im angefochtenen Bescheid des 1.-Beschwerdeführers auch eine Reihe von Hilfsorganisationen angeführt, die anerkannten Flüchtlingen Hilfe bei rechtlicher und sozialer Beratung, medizinischer Hilfe und auch Unterstützung bei Obdachlosigkeit bieten. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die EMRK, insbesondere Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, kein allgemeines Recht auf eine Unterkunft gewährleistet.
Bezüglich der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer ist zudem auszuführen, dass sich Italien bereit erklärt hat, sie rückzuübernehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden der 2.- bis 5.-Beschwerdeführer festgestellt, dass bei Personen, die von Italien rückübernommen werden und die vormals noch kein Asylverfahren betrieben haben, nach Anmeldung bei der Questura ein Asylverfahren eingeleitet wird, und dass Rückkehrer mit anhängigem Verfahren auch ein Recht auf Unterbringung wie normale Erstantragsteller haben. Schon vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die 2.- bis 5.-Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Italien in Bezug auf Unterbringung und Versorgung in eine ausweglose Lage geraten würden. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vereinzelte Judikatur deutscher Verwaltungsgerichte vom Mai bis August 2012 anführen, wonach Asylsuchende in Italien mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen hätten, ist zu entgegnen, dass das VG Düsseldorf in seiner späteren Entscheidung vom September 2012, die die Beschwerdeführer ebenfalls anführen, bereits zum Ergebnis gekommen ist, dass nach der jüngsten Stellungnahme des UNHCR vom April 2012 die Mindestanforderungen an das Asylverfahren und seine Handhabung in Italien nicht unterschritten werden würden.
Zudem hat der Asylgerichtshof zur Kritik an den Aufnahmebedingungen in Italien bereits wiederholt, zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 31.10.2012, Zl. S1 429722-1/2012, ausgeführt:
"In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren)."In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren).
Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können zur Zeit keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden (vgl auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; zuletzt so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls, trotz verschiedener Kritik, insbesondere an den Aufnahmebedingungen, nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen immer abzusehen. Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus vereinzelten Zuerkennungen einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können zur Zeit keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Schlüsse gezogen werden vergleiche auch VfGH: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde ein "Dublin-Verfahren" in Bezug auf Italien betreffend, Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6; zuletzt so auch VfGH 12.10.2012, U 2103/12).
Die auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Bezug auf das Jahr 2011 zeigt etwa, dass in diesem Jahr in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in 16 Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, dem gegenüber stehen im selben Zeitraum jedoch 94 Fälle, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt worden war.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe aber auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff in Bezug auf nicht vulnerable Antragsteller unter Bezug auf dieselbe Berichtslage wie in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochen, aktuell ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, und vom 22.08.2012, GZ. E-4175), ebenso die britische (vgl englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336)."Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können vergleiche dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe aber auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff in Bezug auf nicht vulnerable Antragsteller unter Bezug auf dieselbe Berichtslage wie in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochen, aktuell ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belege keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, und vom 22.08.2012, GZ. E-4175), ebenso die britische vergleiche englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336)."
Zu den ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden der 1.- und 2.-Beschwerdeführer (Staub- und Sonnenallergie seit 1988 sowie Tuberkulose im Jahr 2005 bez. des 1.-BF, wobei er aktuell diesbezüglich nicht in Behandlung steht, und Bandscheibenprobleme bez. der 2.-BF), ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;Zu den ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden der 1.- und 2.-Beschwerdeführer (Staub- und Sonnenallergie seit 1988 sowie Tuberkulose im Jahr 2005 bez. des 1.-BF, wobei er aktuell diesbezüglich nicht in Behandlung steht, und Bandscheibenprobleme bez. der 2.-BF), ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;
Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;
EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Italien, einem Mitgliedstaat der EU geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Italien, einem Mitgliedstaat der EU geeignete Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind.
Bezüglich der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer wurden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.
Eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung der 1.- bis 5.-Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG liegt, da in Italien auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, daher nicht vor, was im Ergebnis bedeutet, dass mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Regelvermutung des § 4 Abs. 3 AsylG nicht widerlegt wurde und gem. § 4 Abs. 2 AsylG für die Beschwerdeführer Schutz im sicheren Drittstaat Italien besteht.Eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung der 1.- bis 5.-Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt, da in Italien auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, daher nicht vor, was im Ergebnis bedeutet, dass mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Regelvermutung des Paragraph 4, Absatz 3, AsylG nicht widerlegt wurde und gem. Paragraph 4, Absatz 2, AsylG für die Beschwerdeführer Schutz im sicheren Drittstaat Italien besteht.
Ad 2.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand,
in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen in das Familienleben der Beschwerdeführer, das sie miteinander führen, nicht eingegriffen wird, da bezüglich aller 5 Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen, und zum anderen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels jeglicher sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann. Weiters liegt schon aufgrund der Kürze ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben vor, sodass das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide begegnen seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit keinen Bedenken.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass zum einen in das Familienleben der Beschwerdeführer, das sie miteinander führen, nicht eingegriffen wird, da bezüglich aller 5 Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen, und zum anderen das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels jeglicher sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann. Weiters liegt schon aufgrund der Kürze ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben vor, sodass das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide begegnen seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit keinen Bedenken.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Drittstaatsicherheit, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
08.04.2013