Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D19 427695-1/2012/2E
D19 427695-2/2012/3E
D19 427695-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als BeisitzerinDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin
I.) über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, zu Recht erkannt:römisch eins.) über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 zurückgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
II.) über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 02.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, beschlossen sowierömisch zwei.) über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 02.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, beschlossen sowie
Die Beschwerde vom 02.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 02.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
III.) über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, zu Recht erkannt:römisch drei.) über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 04 22.302-BAL gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 04 22.302-BAL gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.
Am 15.03.2010 wurde dem Bundesasylamt im Wege des Bundesministeriums für Inneres durch polnische Grenzbehörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines bei der russischen Botschaft beantragten und erworbenen Heimreisezertifikates am 18.02.2010 um
18.52 Uhr als Fahrgast eines näher genannten Reisezuges (Warschau-Moskau) über die Grenzkontrollstelle Terespol das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat und nach Weißrussland ausgereist ist. Das Heimreisezertifikat der Russischen Föderation, das der Beschwerdeführer vorwies, wies die Nr. XXXX.18.52 Uhr als Fahrgast eines näher genannten Reisezuges (Warschau-Moskau) über die Grenzkontrollstelle Terespol das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat und nach Weißrussland ausgereist ist. Das Heimreisezertifikat der Russischen Föderation, das der Beschwerdeführer vorwies, wies die Nr. römisch 40 .
In der Folge ergaben zahlreiche vom Bundesasylamt eingeholte ZMR-Abfragen sowie Abfragen aus dem GVS-System, dass der Beschwerdeführer in Österreich letztmalig bis 20.10.2009 aufrecht gemeldet war und seit diesem Zeitpunkt keine aufrechte Meldung mehr in Österreich aufwies. Auch die Abfrage aus dem GVS-System verlief negativ.
Das Bundesasylamt leitete in weiterer Folge ein Asylaberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die Botschaft der Russischen Föderation ein Heimreisezertifikat ausstellen habe lassen und zudem aus dem Gebiet der Europäischen Union nach Weißrussland Richtung Russische Föderation ausgereist sei, darauf schließen lasse, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und dadurch einen Endigungsgrund gemäß Art 1 Abschnitt C der GFK gesetzt habe, weshalb beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen. Deshalb sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, binnen 2 Wochen diesbezüglich sowie zu den darüber hinaus übermittelten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen. Dieses Parteiengehörschreiben wurde vom Bundesasylamt entsprechend der im Akt aufliegenden Beurkundung am 22.06.2010 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Das Bundesasylamt leitete in weiterer Folge ein Asylaberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die Botschaft der Russischen Föderation ein Heimreisezertifikat ausstellen habe lassen und zudem aus dem Gebiet der Europäischen Union nach Weißrussland Richtung Russische Föderation ausgereist sei, darauf schließen lasse, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und dadurch einen Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C der GFK gesetzt habe, weshalb beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen. Deshalb sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, binnen 2 Wochen diesbezüglich sowie zu den darüber hinaus übermittelten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen. Dieses Parteiengehörschreiben wurde vom Bundesasylamt entsprechend der im Akt aufliegenden Beurkundung am 22.06.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Darüber hinaus beantragte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht XXXX mit Schreiben vom 09.07.2010 gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Durchführung des Asylaberkennungsverfahrens.Darüber hinaus beantragte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht römisch 40 mit Schreiben vom 09.07.2010 gemäß Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Durchführung des Asylaberkennungsverfahrens.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde eine näher genannte Rechtsanwältin zur Vertretung des abwesenden Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren gemäß § 270 ABGB zur Abwesenheitskuratorin bestellt, bis der Beschwerdeführer selbst auftrete oder eine bevollmächtigte Person namhaft mache.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde eine näher genannte Rechtsanwältin zur Vertretung des abwesenden Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 270, ABGB zur Abwesenheitskuratorin bestellt, bis der Beschwerdeführer selbst auftrete oder eine bevollmächtigte Person namhaft mache.
In der Folge wurde der bestellten Abwesenheitskuratorin durch das Bundesasylamt am 23.08.2010 ein Parteiengehörschreiben des bereits am 22.06.2010 im Akt hinterlegten Inhaltes zugestellt, dies mit der Einladung, innerhalb von einer Frist von 2 Wochen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.
Die näher genannte Rechtsanwältin gab in ihrer Funktion als vom Bezirksgericht bestellte Abwesenheitskuratorin mit Schreiben vom 02.09.2010 eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wird, der Einschreiterin seien die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden Verurteilungen nicht bekannt. Außerdem sei der Einschreiter am 18.02.2010 nicht nach Weißrussland ausgereist, sodass er weder den österreichischen Konventionsreisepass noch ein von der Botschaft der Russischen Föderation in Österreich ausgestelltes Heimreisezertifikat vorgewiesen habe. Der Einschreiter habe sich auch keineswegs freiwillig unter den Schutz des Heimatslandes gestellt; sollte sein Verhalten jedoch so interpretiert werden, so sei dies in völlig unverschuldeter Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer am 06.04.2010 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens beantragt werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft Kraft des Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß 7 Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft Kraft des Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 wurde der Abwesenheitskuratorin am 11.01.2011 zugestellt.
Eine Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde gegen diesen am 11.01.2011 zugestellten Asylaberkennungsbescheid nicht erhoben. Das Asylaberkennungsverfahren ist daher rechtskräftig abgeschlossen.
Am 18.02.2012, protokolliert am 20.02.2012, langte ein mit 18.02.2012 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt beim Bundesasylamt ein:
"Betrifft: Bitte um Zusendung der Aberkennung meines anerkannten Asylstatus
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22.11.2005 wurde mir, XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wohnhaft in XXXX der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Am 1. Februar 2012 wurde ich von der Polizei angehalten und mir wurde mein Konventionspass weggenommen. Ich wurde informiert, dass mir mein Asylstatus aberkannt worden sei. Ich habe davon nichts gewusst und möchte Sie höflich bitten, mir die Entscheidung über die Aberkennung meines Asylstatus auf meine Postadresse zuzusenden.am 22.11.2005 wurde mir, römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wohnhaft in römisch 40 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Am 1. Februar 2012 wurde ich von der Polizei angehalten und mir wurde mein Konventionspass weggenommen. Ich wurde informiert, dass mir mein Asylstatus aberkannt worden sei. Ich habe davon nichts gewusst und möchte Sie höflich bitten, mir die Entscheidung über die Aberkennung meines Asylstatus auf meine Postadresse zuzusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift des Beschwerdeführers"
Am 22.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des bereits am 11.01.2011 zugestellten Asylaberkennungsbescheides übermittelt.
Am 29.02.2012 langte im Telefaxweg eine Vollmachtsbekanntgabe eines näher genannten Rechtsanwaltes beim Bundesasylamt ein.
Mit am 02.03.2012 im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebrachtem undatierten Schriftsatz stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
1.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
2.) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
3.) erhob er Beschwerde.
Begründend wird - hier vollständig wiedergeben - Folgendes ausgeführt:
"a)
Die Durchführung des Verfahrens ohne Beiziehung des Beschwerdeführers und ohne ihn zu verständigen und ohne dessen Einvernahme durchzuführen, widerspricht elementaren Grundsätzen der Rechtsordnung. Im Asylzuerkennungs- und Asylaberkennungsverfahren gibt es kein "Versäumungsurteil". Die Einvernahme und die Durchführung einer Verhandlung kann auch nicht durch die Einholung einer Stellungnahme einer Abwesenheitskuratorin ersetzt werden.
b)
Die Feststellung über einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers, insbesondere in Russland, die Beschaffung eines "Heimreisezertifikates", sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, sind unrichtig und im Wesentlichen unsubstantiierte Spekulation.
c)
Die rechtliche Beurteilung ist ebenfalls verfehlt. Das Aberkennungsverfahren ist verfristet, da die 5 Jahre Frist abgelaufen ist, wie in dem angefochtenen Bescheid richtig festgestellt wird. Die relativ geringen Straftragen fallen nicht ins Gewicht. Asylausschließungsgründe nach § 6 AsylG liegen nicht vor, ebenso wenig Beendigungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte.Die rechtliche Beurteilung ist ebenfalls verfehlt. Das Aberkennungsverfahren ist verfristet, da die 5 Jahre Frist abgelaufen ist, wie in dem angefochtenen Bescheid richtig festgestellt wird. Die relativ geringen Straftragen fallen nicht ins Gewicht. Asylausschließungsgründe nach Paragraph 6, AsylG liegen nicht vor, ebenso wenig Beendigungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hätte.
Evident ist ferner, dass eine Aberkennung des Asylstatus und die Ausweisung ein Eingriff nach Art 8 EMRK wäre, der nicht zu rechtfertigen ist.Evident ist ferner, dass eine Aberkennung des Asylstatus und die Ausweisung ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK wäre, der nicht zu rechtfertigen ist.
Ich stelle daher den
ANTRAG,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;"
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 erging an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob die drei gestellten Anträge in eventu oder nebeneinander gestellt werden.
Mit undatiertem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, im Telefaxweg eingelangt beim Bundesasylamt am 07.03.2012, wurde mitgeteilt, dass die Anträge "in eventu" gestellt werden würden, dies in der Reihenfolge
1.) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
3.) Beschwerde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. dieses Bescheides) und der Antrag vom 02.03.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides) und der Antrag vom 02.03.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.06.2012 zugestellten Bescheid wurde mit undatiertem Anwaltsschriftsatz, beim Bundesasylamt im Telefaxweg eingebracht am 05.07.2012, fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der beide Spruchpunkte angefochten werden. Begründend wird in dieser Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt I (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012) ausgeführt, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund unsubstantiierter Vermutungen und Spekulationen der Behörde erfolgt, die gesetzlich vorgesehene mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators hätten nicht bestanden, da eine Aberkennung des Asyls die Einvernahme des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätte. Anerkannte Flüchtlinge seien persönlich anzuhören, bevor eine Aberkennung stattfinde. Eine Art "Versäumungsurteil" existiere nicht. Die persönliche Anhörung könne durch einen Vertreter, allenfalls Sachwalter nicht ersetzt werden. Ob ein (im Übrigen nicht vorliegendes) Verschulden wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz vorliege oder nicht, sei völlig irrrelevant. Wenn eine Partei einer behördlichen Ladung nicht Folge leiste, seien eben in weiterer Konsequenz Zwangsmittel verbunden mit Ausforschung (Fahndung, Ausschreibung) anzuwenden.Gegen diesen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.06.2012 zugestellten Bescheid wurde mit undatiertem Anwaltsschriftsatz, beim Bundesasylamt im Telefaxweg eingebracht am 05.07.2012, fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der beide Spruchpunkte angefochten werden. Begründend wird in dieser Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012) ausgeführt, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund unsubstantiierter Vermutungen und Spekulationen der Behörde erfolgt, die gesetzlich vorgesehene mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators hätten nicht bestanden, da eine Aberkennung des Asyls die Einvernahme des Beschwerdeführers vorausgesetzt hätte. Anerkannte Flüchtlinge seien persönlich anzuhören, bevor eine Aberkennung stattfinde. Eine Art "Versäumungsurteil" existiere nicht. Die persönliche Anhörung könne durch einen Vertreter, allenfalls Sachwalter nicht ersetzt werden. Ob ein (im Übrigen nicht vorliegendes) Verschulden wegen eines Verstoßes gegen das Meldegesetz vorliege oder nicht, sei völlig irrrelevant. Wenn eine Partei einer behördlichen Ladung nicht Folge leiste, seien eben in weiterer Konsequenz Zwangsmittel verbunden mit Ausforschung (Fahndung, Ausschreibung) anzuwenden.
Ein allfälliges Verschulden, das darin bestehe, dass der Beschwerdeführer keine der Behörde bekannte Meldung aufgewiesen habe, stelle kein Verschulden dar, allenfalls nur ein geringes, das den Beschwerdeführer an der fristgerechten Kenntnisnahme des Bescheides vom 10.01.2011 gehindert habe. Es könne ihm nicht oder nur als geringes Verschulden angelastet werden, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass für ihn eine Abwesenheitskuratorin bestellt worden sei und er mit ihr nicht Kontakt aufgenommen habe, da er von deren Existenz nichts gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht damit rechnen können, dass sein schon 5 Jahre zuvor erteilter Asylantrag wiederrufen würde und er daher präventiv die Asylbehörde von seinem Aufenthalt zu verständigen habe. Völlig unzutreffend sei es, dass der Beschwerdeführer schon am 01.02.2012 davon Kenntnis erlangt haben solle, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn geführt worden sei, das mit einem Bescheid vom 10.01.2011 geendet habe. Es sei ihm, dies müsse aus dem Akt hervorgehen, weder von dem Aberkennungsverfahren am 01.02.2012 Mitteilung gemacht, noch ein entsprechender Bescheid ausgehändigt worden, noch mit der "Sachwalterin" Kontakt aufgenommen worden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 02.03.2012 sei zeitgerecht gewesen, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal durch die Zustellung des Bescheides vom 10.01.2011 am 21.02.2012 an seinen Vertreter Kenntnis von dem Aberkennungsverfahren erhalten habe.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundeasylamtes vom 22.06.2012 (Abweisung des Antrages vom 02.03.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheides Bundesasylamtes vom 10.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahrens) wird in der Beschwerde begründend ausgeführt, diesbezüglich werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, insbesondere, dass der gegenständliche Antrag fristgerecht eingebracht worden sei. Ohne Verschulden habe der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme als Beweismittel nicht geltend machen können, dies zur Bekämpfung der Annahme, dass er nach Russland gefahren sei bzw. sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Er hätte auch entkräften können, dass er strafrechtlich verurteilt sei. Wenn es allenfalls keine Aufzeichnungen im amtlichen Melderegister gebe, aus welchen Gründen auch immer dies unterblieben sei, lasse sich nicht rekonstruieren, so liege dennoch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Die Behörde sei verpflichtet von sich aus die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere dafür zu sorgen (allenfalls durch eine Fahndung), dass die gesetzlich vorgeschriebene Einvernahme im Zusammenhang mit Asylanerkennungs- und Asylaberkennungsverfahren durchgeführt werde.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundeasylamtes vom 22.06.2012 (Abweisung des Antrages vom 02.03.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheides Bundesasylamtes vom 10.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahrens) wird in der Beschwerde begründend ausgeführt, diesbezüglich werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, insbesondere, dass der gegenständliche Antrag fristgerecht eingebracht worden sei. Ohne Verschulden habe der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme als Beweismittel nicht geltend machen können, dies zur Bekämpfung der Annahme, dass er nach Russland gefahren sei bzw. sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Er hätte auch entkräften können, dass er strafrechtlich verurteilt sei. Wenn es allenfalls keine Aufzeichnungen im amtlichen Melderegister gebe, aus welchen Gründen auch immer dies unterblieben sei, lasse sich nicht rekonstruieren, so liege dennoch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Die Behörde sei verpflichtet von sich aus die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere dafür zu sorgen (allenfalls durch eine Fahndung), dass die gesetzlich vorgeschriebene Einvernahme im Zusammenhang mit Asylanerkennungs- und Asylaberkennungsverfahren durchgeführt werde.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses), weiters über die Beschwerde vom 02.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL (Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses) sowie über die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag vom 02.03.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde (Spruchpunkt III des gegenständlichen Erkenntnisses) erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses), weiters über die Beschwerde vom 02.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 04 22.302-BAL (Spruchpunkt römisch zwei des gegenständlichen Erkenntnisses) sowie über die Beschwerde vom 05.07.2012 gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2012, Zl. 04 22.302-BAL, mit dem der Antrag vom 02.03.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Erkenntnisses) erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I. )Ad römisch eins. )
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer habe zumindest seit seiner Anhaltung durch die Polizei am 01.02.2012 davon gewusst, dass gegen seine Person ein rechtskräftiges Asylaberkennungsverfahren geführt wurde. In der Beschwerde wird gegen dieses Argument lapidar ausgeführt, völlig unzutreffend sei es, dass der Beschwerdeführer schon am 01.02.2012 schon davon Kenntnis erlangt haben sollte, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn geführt wurde. Aus dem Akt müsste hervorgehen, dass ihm weder vom Aberkennungsverfahren am 01.02.2012 Mitteilung gemacht wurde, noch ein entsprechender Bescheid ausgehändigt worden sei, noch mit der "Sachwalterin" Kontakt aufgenommen worden sei.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer habe zumindest seit seiner Anhaltung durch die Polizei am 01.02.2012 davon gewusst, dass gegen seine Person ein rechtskräftiges Asylaberkennungsverfahren geführt wurde. In der Beschwerde wird gegen dieses Argument lapidar ausgeführt, völlig unzutreffend sei es, dass der Beschwerdeführer schon am 01.02.2012 schon davon Kenntnis erlangt haben sollte, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn geführt wurde. Aus dem Akt müsste hervorgehen, dass ihm weder vom Aberkennungsverfahren am 01.02.2012 Mitteilung gemacht wurde, noch ein entsprechender Bescheid ausgehändigt worden sei, noch mit der "Sachwalterin" Kontakt aufgenommen worden sei.
Wie dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen ist und wie bereits in der Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, teilte aber der Beschwerdeführer selbst in seinem mit 18.02.2012 datierten und an das Bundesasylamt ebenfalls im Telefaxweg am 18.02.2012 übermittelten Schreiben ausdrücklich mit, am 01.02.2012 sei der Beschwerdeführer von der Polizei angehalten und ihm sei sein Konventionspass weggenommen worden. Er sei informiert worden, dass ihm sein Asylstatus aberkannt worden sei, er habe davon nichts gewusst und ersuche nun höflich darum, ihm die Entscheidung über die Aberkennung seines Asylstatus auf seine Postadresse zuzusenden. Damit brachte der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich und unzweifelhaft vor, seit 01.02.2012 von dem Umstand der rechtskräftigen Asylaberkennung Kenntnis zu haben und erweisen sich die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen daher als unverständlich.
Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2012 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahrens hatte, ist die Frist iSd § 71 Abs. 2 AVG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages aber mit Ablauf des 15.02.2012 abgelaufen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht den am 02.03.2012 im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2012 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahrens hatte, ist die Frist iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages aber mit Ablauf des 15.02.2012 abgelaufen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht den am 02.03.2012 im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Selbst wenn man aber im gegenständlichen Falle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes davon ausginge, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht iSd § § 71 Abs. 2 AVG erweisen würde, wäre dem Wiedereinsetzungsantrag aber dennoch kein Erfolg beschieden. Weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Mitteilung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 07.03.2012, dass die Anträge "in eventu" gestellt würden, noch in der gegenständlichen Beschwerde finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen tauglicher Wiedereinsetzungsgründe. Der Wiedereinsetzungsantrag und die diesbezügliche Beschwerde beinhalten im Wesentlichen überwiegend Ausführungen darüber, dass der Asylaberkennungsbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Die Beschwerde beschränkt sich ganz überwiegend auf das Vorbringen, es sei eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben, die Bestellung eines Abwesenheitskurators vermöge diese Einvernahme nicht zu ersetzten. Die verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Bundesasylamtes im Sinne einer Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht und die Zustellung des Asylaberkennungsbescheides an den vom Bezirksgericht bestellten Abwesenheitskurators wird in der Beschwerde hingegen nicht beanstandet. Gegenstand der Überprüfung im gegenständlichen Verfahren ist aber nicht die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Asylaberkennungsbescheides, sondern vielmehr die Frage, ob dieser Bescheid rechtswirksam erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ob Fristversäumnis vorliegt und ob es Wiedereinsetzungsgründe iSd § 71 AVG gibt und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.Selbst wenn man aber im gegenständlichen Falle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes davon ausginge, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht iSd Paragraph Paragraph 71, Absatz 2, AVG erweisen würde, wäre dem Wiedereinsetzungsantrag aber dennoch kein Erfolg beschieden. Weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Mitteilung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 07.03.2012, dass die Anträge "in eventu" gestellt würden, noch in der gegenständlichen Beschwerde finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen tauglicher Wiedereinsetzungsgründe. Der Wiedereinsetzungsantrag und die diesbezügliche Beschwerde beinhalten im Wesentlichen überwiegend Ausführungen darüber, dass der Asylaberkennungsbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Die Beschwerde beschränkt sich ganz überwiegend auf das Vorbringen, es sei eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben, die Bestellung eines Abwesenheitskurators vermöge diese Einvernahme nicht zu ersetzten. Die verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Bundesasylamtes im Sinne einer Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht und die Zustellung des Asylaberkennungsbescheides an den vom Bezirksgericht bestellten Abwesenheitskurators wird in der Beschwerde hingegen nicht beanstandet. Gegenstand der Überprüfung im gegenständlichen Verfahren ist aber nicht die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Asylaberkennungsbescheides, sondern vielmehr die Frage, ob dieser Bescheid rechtswirksam erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ob Fristversäumnis vorliegt und ob es Wiedereinsetzungsgründe iSd Paragraph 71, AVG gibt und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.
Gemäß § 11 AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert "die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN)" veranlassen.Gemäß Paragraph 11, AVG kann die Behörde, wenn von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert "die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN)" veranlassen.
Der Asylgerichtshof vermag nun im gegenständlichen Fall keine Verletzung einer verfahrensrechtlichen Norm und insbesondere keine Rechtswidrigkeit im Verfahren der Zustellung des mit 10.01.2011 datierten Asylaberkennungsbescheides an die mit Beschluss des Bezirksgerichtes bestellte Abwesenheitskuratorin am 11.01.2011 zu erkennen. Dieser Asylaberkennungsbescheid wurde daher dem Beschwerdeführer im Wege der mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 28.07.2010 zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylaberkennungsverfahren bestellten Abwesenheitskuratorin am 11.01.2011 rechtswirksam zugestellt.
Worin nun aber konkret ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch das der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten, bestehen sollte, wird weder konkret vorgebracht noch in irgendeiner Form belegt. So wird auch nicht konkret - dies unter Vorlage konkreter Belege oder Beweisanbote - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer etwa gar nicht in der Russischen Föderation bzw. in Polen oder Weißrussland, sondern tatsächlich die ganze Zeit über im österreichischem Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und unverschuldet über keine aufrechte Meldung im österreichischem Bundesgebiet verfügt hätte.Worin nun aber konkret ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch das der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten, bestehen sollte, wird weder konkret vorgebracht noch in irgendeiner Form belegt. So wird auch nicht konkret - dies unter Vorlage konkreter Belege oder Beweisanbote - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer etwa gar nicht in der Russischen Föderation bzw. in Polen oder Weißrussland, sondern tatsächlich die ganze Zeit über im österreichischem Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und unverschuldet über keine aufrechte Meldung im österreichischem Bundesgebiet verfügt hätte.
Auch unter diesen Aspekten wäre daher dem Wiedereinsetzungsantrag selbst bei hypothetischer fristgerechter Einbringung kein Erfolg beschieden.
Ad II.)Ad römisch zwei.)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Ausgehend von der bereits unter Spruchpunkt I dargestellten Rechtswirksamkeit der Zustellung des mit 10.01.2011 datierten Asylaberkennungsbescheides an die vom Bezirksgericht bestellte Abwesenheitskuratorin am 11.01.2011 endete die Beschwerdefrist zur Bekämpfung dieses Asylaberkennungsbescheides mit Ablauf des 25.01.2011. Die undatierte, am 02.03.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte (mit dem unter Spruchpunkt I nunmehr rechtskräftig abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene) Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.Ausgehend von der bereits unter Spruchpunkt römisch eins dargestellten Rechtswirksamkeit der Zustellung des mit 10.01.2011 datierten Asylaberkennungsbescheides an die vom Bezirksgericht bestellte Abwesenheitskuratorin am 11.01.2011 endete die Beschwerdefrist zur Bekämpfung dieses Asylaberkennungsbescheides mit Ablauf des 25.01.2011. Die undatierte, am 02.03.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte (mit dem unter Spruchpunkt römisch eins nunmehr rechtskräftig abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene) Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.
In Anbetracht des gemeinsam mit der nunmehr als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefirst und dem damit verbundenen Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis von der verspätet eingebrachten Beschwerde war, erübrigte sich die diesbezügliche Einräumung eines Parteiengehörs.
Ad III.)Ad römisch drei.)
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Wie bereits erwähnt, ist Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Asylgerichtshof nicht die Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen, mit 10.01.2011 datierten und am 11.01.2011 zugestelltem Asylaberkennungsbescheides des Bundesasylamtes, worauf die Beschwerdeausführungen aber primär abzuzielen scheinen.
Zu prüfen ist im Hinblick auf den gestellten Wiederaufnahmeantrag vielmehr, ob taugliche Wiederaufnahmegründe iSd. § 69 Abs. 1 AVG vorliegen und ob der gestellte Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG fristgerecht eingebracht wurde. In Bezug auf Letzteres gilt zunächst das bereits unter Spruchpunkt I Ausgeführte: Der Beschwerdeführer hatte - wie er selbst in seinem Schreiben vom 18.02.2012 ausführte - seit 01.02.2012 Informationen über die Aberkennung des Asylstatus.Zu prüfen ist im Hinblick auf den gestellten Wiederaufnahmeantrag vielmehr, ob taugliche Wiederaufnahmegründe iSd. Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliegen und ob der gestellte Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG fristgerecht eingebracht wurde. In Bezug auf Letzteres gilt zunächst das bereits unter Spruchpunkt römisch eins Ausgeführte: Der Beschwerdeführer hatte - wie er selbst in seinem Schreiben vom 18.02.2012 ausführte - seit 01.02.2012 Informationen über die Aberkennung des Asylstatus.
Jedenfalls aber werden weder im Wiederaufnahmeantrag vom 02.03.2012 noch in der Beschwerde vom 05.07.2012 in ausreichend konkreter Weise nachvollziehbare Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. In Betracht kämen diesbezüglich als Wiederaufnahmegründe allenfalls neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Jedenfalls aber werden weder im Wiederaufnahmeantrag vom 02.03.2012 noch in der Beschwerde vom 05.07.2012 in ausreichend konkreter Weise nachvollziehbare Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. In Betracht kämen diesbezüglich als Wiederaufnahmegründe allenfalls neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Im Wiederaufnahmeantrag vom 02.03.2012 wird allerdings lediglich rudimentär ausgeführt, die Feststellungen über einen Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers insbesondere in Russland, die Beschaffung eines "Heimreisezertifikates", sowie die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, seien unrichtig und im Wesentlichen unsubstantiierte Spekulation. Aberkennungsgründe lägen nicht vor. In der Beschwerde wird nunmehr ebenfalls in völlig unkonkret gehaltenen Weise ausgeführt, ohne Verschulden habe der Beschwerdeführer seine eigene Einvernahme als Beweismittel nicht geltend machen können zur Bekämpfung der Annahme, dass er nach Russland gefahren sei bzw. sich unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Er hätte auch entkräften können, dass er strafrechtlich verurteilt sei.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verfahrens zu sanieren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt - wie bereits oben ausgeführt - voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides/Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verfahrens zu sanieren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt - wie bereits oben ausgeführt - voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides/Erkenntnisses bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung der Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Die rudimentären Behauptungen des Beschwerdeführers, die Feststellungen im rechtskräftigen Asylaberkennungsbescheid über einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers insbesondere in Russland und über die Beschaffung eines Heimreisezertifikates der russischen Botschaft sowie die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei gar nicht strafrechtlich rechtskräftig vorbestraft, werden vom Beschwerdeführer weder im Wiederaufnahmeantrag noch in der Beschwerde in irgendeiner Form belegt und wiedersprechen im Übrigen auch dem Akteninhalt, welchem die Existenz eines solchen Heimreisezertifikates (Mitteilung der polnischen Grenzbehörden, sowie in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegendes Heimreisezertifikat; AS 223 des Aktes des Bundesasylamtes) sowie die Existenz der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen (vom Bundesasylamt eingeholter Strafregisterauszug vom 15.03.2010; AS 203 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) sehr wohl zu entnehmen ist. Sowohl der Wiederaufnahmeantrag als auch die Beschwerde lassen eine konkrete Behauptung und insbesondere Belege bzw. konkrete Beweisanbote vermissen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Meldung der polnischen Grenzbehörden und entgegen dem in Kopie im Akt aufliegenden Heimreisezertifikat - sich niemals so ein Heimreisezertifikat ausstellen ließ und auch nicht nach Weißrussland (und in weiterer Folge in die Russische Föderation, sohin in seinen Herkunftsstaat) gereist ist. Auch findet sich kein konkretes Beweisanbot zum Beweis dafür, dass die im Strafregisterauszug aufscheinenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen tatsächlich nicht vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer hat daher im Wiederaufnahmeantrag weder das Hervorkommen neuer Tatsachen noch neuer Beweismittel, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstige Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid des Bundesasylamtes herbeigeführt hätten, konkret und nachvollziehbar vorgebracht. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer daher - um dies zusammenfassend auszuführen - sowohl im Wiederaufnahmeantrag als auch in der Beschwerde verabsäumt, konkret und nachweislich darzulegen oder wenigstens Beweismittel dafür anzubieten, dass er tatsächlich niemals über ein Heimreisezertifikat der Russischen Föderation verfügte, dass er niemals aus der Europäischen Union über Weißrussland in die Russische Föderation gereist ist und dass er auch nicht gerichtlich vorbestraft ist; vom Beschwerdeführer wird auch in keiner Weise konkret vorgebracht, wo er sich denn nun im fraglichen Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat. Über die Tatbestandsvoraussetzung des mangelnden Verschuldens iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen ebenfalls kein konkretes Vorbringen.Der Beschwerdeführer hat daher im Wiederaufnahmeantrag weder das Hervorkommen neuer Tatsachen noch neuer Beweismittel, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstige Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid des Bundesasylamtes herbeigeführt hätten, konkret und nachvollziehbar vorgebracht. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer daher - um dies zusammenfassend auszuführen - sowohl im Wiederaufnahmeantrag als auch in der Beschwerde verabsäumt, konkret und nachweislich darzulegen oder wenigstens Beweismittel dafür anzubieten, dass er tatsächlich niemals über ein Heimreisezertifikat der Russischen Föderation verfügte, dass er niemals aus der Europäischen Union über Weißrussland in die Russische Föderation gereist ist und dass er auch nicht gerichtlich vorbestraft ist; vom Beschwerdeführer wird auch in keiner Weise konkret vorgebracht, wo er sich denn nun im fraglichen Zeitraum tatsächlich aufgehalten hat. Über die Tatbestandsvoraussetzung des mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen ebenfalls kein konkretes Vorbringen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, taugliche Wiederaufnahmegründe iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 darzutun. Da daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht stattzugeben und die diesbezügliche Beschwerde daher abzuweisen.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, taugliche Wiederaufnahmegründe iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, darzutun. Da daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht erfüllt sind und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht stattzugeben und die diesbezügliche Beschwerde daher abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG gestellt wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages an Stelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der Behörde in der Begründung des Bescheides auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich letztlich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auf Wiederaufnahme fristgerecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages an Stelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der Behörde in der Begründung des Bescheides auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
13.02.2013