Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D12 312272-1/2008/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, FZ. 04 23.793-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, FZ. 04 23.793-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.11.2004 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX (D12 312269-1/2008) und seinen Geschwistern XXXX (D12 312268-1/2008) und XXXX (D12 312271-1/2008), von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, stellte bereits am 22.10.2004 einen Asylantrag in Österreich.Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.11.2004 gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 (D12 312269-1/2008) und seinen Geschwistern römisch 40 (D12 312268-1/2008) und römisch 40 (D12 312271-1/2008), von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte bereits am 22.10.2004 einen Asylantrag in Österreich.
Am 25.11.2004 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe ihre Heimat am 21.12.2003 gemeinsam mit ihrem Mann und den drei Kindern verlassen und sei über die Ukraine schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe dort zwei negative Bescheide erhalten. Am 21.10.2004 habe sie mit ihrer Familie das slowakische Flüchtlingslager verlassen. Die Mutter und ihre Kinder seien von der slowakischen Polizei aufgegriffen worden. Der Mann sei nach Österreich gelangt. Die Mutter und ihre Kinder seien ein Monat später nachgekommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt schilderte die Mutter des Beschwerdeführers, dass voriges Jahr maskierte Männer in ihr Haus gestürmt seien. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, deswegen haben sie die Mutter des Beschwerdeführers zusammengeschlagen. Über Details möchte sie mit ihren Mann nicht sprechen. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 17.08.2005 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Für den Beschwerdeführer machte sie wiederum keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, Fz. 04 23.793-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, Fz. 04 23.793-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Kernfamilie von XXXX gehöre. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei daraus die rechtliche Beurteilung gezogen worden, dass die Familie im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur Kernfamilie von römisch 40 gehöre. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der gesamten Familie im Familienverfahren sei im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft worden und sei daraus die rechtliche Beurteilung gezogen worden, dass die Familie im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine individuelle Situation mit der behaupteten Verfolgung seiner Eltern in Verbindung bringe und dass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne, weil sich die Vorbringen der Eltern als unglaubwürdig herausgestellt haben.
Dagegen wurde mit für den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister gleichlautenden Schriftsatz vom 30.05.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich bekämpft.
Im Akt befinden sich Befunde der Jugendpsychiatrie der Landesnervenklinik XXXX vom 22.01.2009 und 12.05.2009, wonach der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung in Verbindung mit Angstattacken leide. Einem weiteren Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 23.07.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Raufhandels ein Schädelhirntrauma mit offener Schädelfraktur und intracerebraler Blutung erlitten habe.Im Akt befinden sich Befunde der Jugendpsychiatrie der Landesnervenklinik römisch 40 vom 22.01.2009 und 12.05.2009, wonach der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung in Verbindung mit Angstattacken leide. Einem weiteren Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vom 23.07.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Raufhandels ein Schädelhirntrauma mit offener Schädelfraktur und intracerebraler Blutung erlitten habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.06.2010, XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 sowie §§ 63 und 66 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.06.2010, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraphen 63 und 66 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Mit Schreiben vom 14.07.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Vater eines Sohnes namens XXXX sei. Dieser habe mit Bescheid vom 16.07.2010 den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten. Der Beschwerdeführer lege eine Kopie der Geburtsurkunde und des positiven Asylbescheide vor. Die Mutter seines Sohnes, XXXX, habe ebenfalls den Status eines anerkannten Flüchtlings. Er lege die Kopie des Konventionsreisepasses vor. Sie hätten zwar nicht offiziell, aber nach islamischem Ritus hier in Österreich geheiratet. Er ersucht, dies im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs 5 AsylG 2005 zu berücksichtigen.Mit Schreiben vom 14.07.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Vater eines Sohnes namens römisch 40 sei. Dieser habe mit Bescheid vom 16.07.2010 den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten. Der Beschwerdeführer lege eine Kopie der Geburtsurkunde und des positiven Asylbescheide vor. Die Mutter seines Sohnes, römisch 40 , habe ebenfalls den Status eines anerkannten Flüchtlings. Er lege die Kopie des Konventionsreisepasses vor. Sie hätten zwar nicht offiziell, aber nach islamischem Ritus hier in Österreich geheiratet. Er ersucht, dies im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 zu berücksichtigen.
Ein Antrag im Familienverfahren wurde bis dato nicht gestellt.
Mit Schreiben vom 13.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011, GZ. D12 312272-1/2008/10Z, wurde im Verfahren des Beschwerdeführers ein Rechtsberater bestellt.Mit Schreiben vom 13.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011, GZ. D12 312272-1/2008/10Z, wurde im Verfahren des Beschwerdeführers ein Rechtsberater bestellt.
Mit Schreiben vom 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Frau schwanger sei und legte die Kopie des Mutter- Kind-Passes vor. Weiters gab er bekannt, dass er von 05.11.2011 bis 24.11.2011 in der Landesnervenklinik XXXX, Abteilung Psychiatrie 1, aufhältig gewesen sei und legte diesbezüglich einen Kurzarztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung vor.Mit Schreiben vom 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Frau schwanger sei und legte die Kopie des Mutter- Kind-Passes vor. Weiters gab er bekannt, dass er von 05.11.2011 bis 24.11.2011 in der Landesnervenklinik römisch 40 , Abteilung Psychiatrie 1, aufhältig gewesen sei und legte diesbezüglich einen Kurzarztbrief und eine Aufenthaltsbestätigung vor.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Da der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 23.11.2004 minderjährige Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich - damals vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - auf die Fluchtgründe des Vaters stützte, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt mit derselben Begründung erfolgte wie die Abweisung des Antrages des Vaters zur Fz. 04 21.601-BAL, und der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 312267-1/2008/10 E, insofern stattgegeben wurde, dass die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war im Sinne des § 10 AsylG 1997 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von § 10 Abs. 5 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 10 Abs. 5 AsylG) zu beheben.Da der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 23.11.2004 minderjährige Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich - damals vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - auf die Fluchtgründe des Vaters stützte, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt mit derselben Begründung erfolgte wie die Abweisung des Antrages des Vaters zur Fz. 04 21.601-BAL, und der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 312267-1/2008/10 E, insofern stattgegeben wurde, dass die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, war im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von Paragraph 10, Absatz 5, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG) zu beheben.
Abschließend ist zu erwähnen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Vater geworden ist und das Kind, XXXX, mit Bescheid vom 16.07.2010 den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hat. Inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers hat, wird das Bundesasylamt ebenfalls zu klären haben.Abschließend ist zu erwähnen, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Vater geworden ist und das Kind, römisch 40 , mit Bescheid vom 16.07.2010 den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hat. Inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers hat, wird das Bundesasylamt ebenfalls zu klären haben.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für den Beschwerdeführer ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Sohnes iSd. § 1 Z 6 AsylG 1997 gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 Asyl zu gewähren ist - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - oder ob aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung ein Auschlussgrund von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 13 AsylG 1997 vorliegt.In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 keine Anwendung findet, da das Asylverfahren bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen ist. Für den Beschwerdeführer ist vielmehr das AsylG 1997 in der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden und wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Sohnes iSd. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 Asyl zu gewähren ist - sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen - oder ob aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung ein Auschlussgrund von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 13, AsylG 1997 vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
15.02.2013