TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/15 C2 428506-1/2012

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Veröffentlicht am 15.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 428506-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, FZ. 12 07.399-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, FZ. 12 07.399-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn zweier chinesischer Staatsangehöriger in Österreich geboren. Am 18.06.2012 stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 als Sohn zweier chinesischer Staatsangehöriger in Österreich geboren. Am 18.06.2012 stellte er durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX stellte am 28.07.2004 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, FZ.04 15.284-BAW, abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei. Unter einem wurde die Mutter des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 264321-0/2008/8E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "III. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen."Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 stellte am 28.07.2004 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2005, FZ.04 15.284-BAW, abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei. Unter einem wurde die Mutter des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 264321-0/2008/8E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "III. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen."

Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, stellte am 22.09.2004 ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, FZ. 04 19.328-BAW, abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei. Unter einem wurde der Vater des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 266184-0/2008/11E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte am 22.09.2004 ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2005, FZ. 04 19.328-BAW, abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig sei. Unter einem wurde der Vater des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 266184-0/2008/11E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Ebenso wurde im Verfahren der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers entschieden; auch deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 403600-1/2009/4E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Ebenso wurde im Verfahren der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers entschieden; auch deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 403600-1/2009/4E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die angeführten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte die Mutter des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flucht- bzw. Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers lediglich vor, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bei ihr aufgehalten habe und daher für ihn die gleichen Angaben gelten würden, die sie in ihrem eigenen Verfahren gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.

Vorgelegt wurden folgende Urkunden:

eine Österreichische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX, Standesamt XXXX;eine Österreichische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , Standesamt römisch 40 ;

ein Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX, Standesamt XXXX sowieein Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend den Beschwerdeführer vom römisch 40 , Standesamt römisch 40 sowie

eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers durch XXXX (Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter) vom XXXX, Standesamt XXXX.eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers durch römisch 40 (Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter) vom römisch 40 , Standesamt römisch 40 .

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.07.2012, erlassen am 23.07.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei sowie zu ihrer Identität und ihren Familienangehörigen in Österreich wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund und in Wien geboren sei. Er sei in der VR China keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China mit Furcht vor Verfolgung in Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen seiner Mutter oder in Zusammenhang mit der Ein-Kind-Politik zu rechnen hätte. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die VR China mit Verfolgung bzw. einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Weiters wurden Feststellungen zu den jeweiligen Asylverfahren der Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers getroffen und ausgeführt, dass die genannten Familienmitglieder nach dem Asylgesetz nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Einer Ausweisung entgegenstehende Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden, wobei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nur gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers zulässig sei.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei sowie zu ihrer Identität und ihren Familienangehörigen in Österreich wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesund und in Wien geboren sei. Er sei in der VR China keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China mit Furcht vor Verfolgung in Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen seiner Mutter oder in Zusammenhang mit der Ein-Kind-Politik zu rechnen hätte. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die VR China mit Verfolgung bzw. einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Weiters wurden Feststellungen zu den jeweiligen Asylverfahren der Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers getroffen und ausgeführt, dass die genannten Familienmitglieder nach dem Asylgesetz nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Einer Ausweisung entgegenstehende Anknüpfungspunkte seien nicht vorgebracht worden, wobei eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nur gemeinsam mit den Eltern des Beschwerdeführers zulässig sei.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus der von Ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Geburtsurkunde und den niederschriftlichen Angaben im gegenständlichen Verfahren.

Seitens Ihrer gesetzlichen Vertreterin wurde weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch ein sonstiger auf Ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Feststellung der Gründe für die Einbringung des Asylantrages sowie Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sofern Sie sich im gegenständlichen Asylantrag auf die Fluchtgründe Ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter in deren Asylverfahren beziehen, wird festgestellt, dass der Asylantrag Ihrer Mutter in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgelehnt wurde.

Bemerkt wird, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach VR China auch keinerlei Furcht vor Verfolgung und Probleme im Zusammenhang mit der Ein-Kind-Politik zu befürchten hätten und wird auf die bzgl. Feststellungen verwiesen, wonach ein im Ausland geborenes Kind mit chinesischem Elternteil die chinesische Staatsangehörigkeit erhält, sofern es nicht gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Registrierung und Ausstellung eines Ausweises erfolgt über die chinesischen Vertretungen im Ausland. Fälle zwangsweiser Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind nicht bekannt. Nach Erkenntnissen der Britischen Botschaft in Beijing sollten im Ausland geborene Kinder bei der Anmeldung für eine unentgeltliche Schule gleich behandelt werden wie ansässige Kinder und bei der Anmeldung für eine kostenpflichtige Schule gar relative Privilegien genießen.

Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreterin hinsichtlich der Gründe Ihrer Asylantragstellung die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre gesetzliche Vertreterin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Asylverfahren Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen:

Die Feststellungen zu den Asylverfahren Ihrer Eltern und Schwester gründen sich auf die im Akt befindlichen AIS Auszüge.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben gründen sich auf AIS-Abfragen und den Angaben Ihrer gesetzlichen Vertreterin/Mutter.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage im Herkunftsland Ihrer Eltern:

Die Feststellungen zum Herkunftsland Ihrer Eltern basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Herkunftsland Ihrer Eltern basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, FZ. 12 07.399-BAW, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, FZ. 12 07.399-BAW, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 06.08.2012 via Telefax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, die in wesentlichen Teilen unlesbar war.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.09.2012, Zl. C2 428506-1/2012/2Z, wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin aufgefordert, die Beschwerde vom 06.08.2012 in leserlicher Form erneut vorzulegen.

Am 24.09.2012 langte die Beschwerde in einer leserlichen Form beim Asylgerichtshof ein.

Begründend wurde unter Verweis auf einige Berichte ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Ein-Kind-Politik gemäß dem Familienplanungs- und Bevölkerungsgesetz vom 29.12.2001 weiterhin Alltag in der VR China sei. Nach der Geburt des ersten Kindes gelte jedes weitere von der Staatsführung als "ungewollt". Ferner stelle auch das Problem der Wohnregistrierung (= "Hukou") im Fall des Beschwerdeführers eine existenzielle Gefahr dar. Die Wohnregistrierung der Eltern sei erloschen und bis dato bestehe keine Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers. Auch sei die Familie ohne Arbeit und würde der Beschwerdeführer ohne Unterstützung von Verwandten in eine lebensbedrohliche Existenzgrundlage geraten sowie etwaigen Repressalien der Heimatbehörden ausgesetzt sein. Die Familie sei auch nicht in der finanziellen Lage, hohe Geldzahlungen an Behörden zu leisten, um die ihnen drohende Situation zu verbessern. Ferner sei die medizinische Versorgung nur gegen Barzahlung zugänglich und eine Versicherung nur durch ein Arbeitsverhältnis gewährleistet. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als zweites Kind Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten würde. Ferner wurden in der Beschwerde die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kritisiert, aus weiteren Berichten wörtlich zitiert und hierzu ausgeführt, dass von einer massiven Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse, da er mit höchster Wahrscheinlichkeit aus der Krankenversicherung, der schulischen Bildung und dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die VR China würde zu einer Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention führen und eine Abschiebung würde somit eine völkerrechtswidrige Auslegung der Kinderrechtskonvention durch Österreich darstellen, da der Beschwerdeführer in der VR China seine unveräußerlichen Rechte nicht in Anspruch nehmen könnte. Weiters schütze auch Art. 24 der EU-Grundrechtecharta die Rechte des Kindes, welche sich wiederum auf die UN-Kinderrechtskonvention stütze, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch eine Verletzung der europarechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde. Auch hat der österreichische Gesetzgeber die Kinderrechte in die Bundesverfassung aufgenommen und stehe bei einer völkerrechtskonformen Auslegung des BVG über die Rechte von Kindern das Kindeswohl an erster Stelle. Daher würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich geschützten Rechte darstellen. Darüber hinaus sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die Behörde dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vorgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr nach China bestehe wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe als zweitgeborenes Kind verfolgt zu werden. Ferner drohe dem Beschwerdeführer, von der Regierung ausgeforscht zu werden und er würde Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung bis zur Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Eine Abschiebung in die VR China sei auch gemäß Art. 3 EMRK unzulässig. Der Beschwerdeführer sei hier geboren und seine gesamte Familie habe in Österreich eine Heimat gefunden. Daher sei auch die Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig.Begründend wurde unter Verweis auf einige Berichte ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Ein-Kind-Politik gemäß dem Familienplanungs- und Bevölkerungsgesetz vom 29.12.2001 weiterhin Alltag in der VR China sei. Nach der Geburt des ersten Kindes gelte jedes weitere von der Staatsführung als "ungewollt". Ferner stelle auch das Problem der Wohnregistrierung (= "Hukou") im Fall des Beschwerdeführers eine existenzielle Gefahr dar. Die Wohnregistrierung der Eltern sei erloschen und bis dato bestehe keine Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers. Auch sei die Familie ohne Arbeit und würde der Beschwerdeführer ohne Unterstützung von Verwandten in eine lebensbedrohliche Existenzgrundlage geraten sowie etwaigen Repressalien der Heimatbehörden ausgesetzt sein. Die Familie sei auch nicht in der finanziellen Lage, hohe Geldzahlungen an Behörden zu leisten, um die ihnen drohende Situation zu verbessern. Ferner sei die medizinische Versorgung nur gegen Barzahlung zugänglich und eine Versicherung nur durch ein Arbeitsverhältnis gewährleistet. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als zweites Kind Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten würde. Ferner wurden in der Beschwerde die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kritisiert, aus weiteren Berichten wörtlich zitiert und hierzu ausgeführt, dass von einer massiven Schlechterstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse, da er mit höchster Wahrscheinlichkeit aus der Krankenversicherung, der schulischen Bildung und dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die VR China würde zu einer Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention führen und eine Abschiebung würde somit eine völkerrechtswidrige Auslegung der Kinderrechtskonvention durch Österreich darstellen, da der Beschwerdeführer in der VR China seine unveräußerlichen Rechte nicht in Anspruch nehmen könnte. Weiters schütze auch Artikel 24, der EU-Grundrechtecharta die Rechte des Kindes, welche sich wiederum auf die UN-Kinderrechtskonvention stütze, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch eine Verletzung der europarechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde. Auch hat der österreichische Gesetzgeber die Kinderrechte in die Bundesverfassung aufgenommen und stehe bei einer völkerrechtskonformen Auslegung des BVG über die Rechte von Kindern das Kindeswohl an erster Stelle. Daher würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner verfassungsgesetzlich geschützten Rechte darstellen. Darüber hinaus sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da die Behörde dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vorgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr nach China bestehe wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe als zweitgeborenes Kind verfolgt zu werden. Ferner drohe dem Beschwerdeführer, von der Regierung ausgeforscht zu werden und er würde Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung bis zur Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Eine Abschiebung in die VR China sei auch gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig. Der Beschwerdeführer sei hier geboren und seine gesamte Familie habe in Österreich eine Heimat gefunden. Daher sei auch die Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzulässig.

Daher wurde beantragt, a) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

b) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu d) dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie e) die verhängte Ausweisung zu beheben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012, Zl. C2 428506-1/2012/4Z, wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin die Länderdokumente des Asylgerichtshofes zu China mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen Frist zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen gleicher Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Bei diesen, dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zu China, die auch in das Verfahren als Beweismittel eingeführt wurden, handelt es sich um Folgende:

Home Office UK Border Agency, Country of Origin Information (COI) Report, 24.08.2011;

Allgemeine Länderfeststellungen, Volksrepublik China, Dezember 2011 und

ein Gutachten Dr. XXXX, November/Dezember 2011, zur Situation von im Ausland geborenen Kindern chinesischer Staatsangehöriger.ein Gutachten Dr. römisch 40 , November/Dezember 2011, zur Situation von im Ausland geborenen Kindern chinesischer Staatsangehöriger.

Mit - nach gewährter Fristerstreckung - eingebrachter Stellungnahme vom 29.10.2012 wiederholte der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Zeitungsartikel sowie auf einen Fernsehbericht im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass die Pönale (für ein zweites Kind) zwischen ¿ 930,00 und ¿ 34.800,00 liege. Eine Strafzahlung wäre für die Eltern des Beschwerdeführers unter keinen Umständen aufbringbar. Das Verwaltungsgericht Meiningen (Deutschland) habe in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 06.04.2011 erkannt, dass eine Abschiebung des in Deutschland geborenen Kindes unzulässig sei, da dem (dortigen) Kläger aufgrund des "Bußgeldes" und anderer diskriminierender Maßnahmen erhebliche Einschränkungen beim Schulbesuch und seiner weiteren Ausbildung drohen würden und er auch durch die fehlende Registrierung auch im täglichen Leben Einschränkungen unterliegen würde. Sollte der Asylgerichtshof Zweifel an der dargelegten Auslegung des Art. 24 EU Grundrechtecharta haben, werde angeregt, dem EuGH die relevanten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.Mit - nach gewährter Fristerstreckung - eingebrachter Stellungnahme vom 29.10.2012 wiederholte der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Zeitungsartikel sowie auf einen Fernsehbericht im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, dass die Pönale (für ein zweites Kind) zwischen ¿ 930,00 und ¿ 34.800,00 liege. Eine Strafzahlung wäre für die Eltern des Beschwerdeführers unter keinen Umständen aufbringbar. Das Verwaltungsgericht Meiningen (Deutschland) habe in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 06.04.2011 erkannt, dass eine Abschiebung des in Deutschland geborenen Kindes unzulässig sei, da dem (dortigen) Kläger aufgrund des "Bußgeldes" und anderer diskriminierender Maßnahmen erhebliche Einschränkungen beim Schulbesuch und seiner weiteren Ausbildung drohen würden und er auch durch die fehlende Registrierung auch im täglichen Leben Einschränkungen unterliegen würde. Sollte der Asylgerichtshof Zweifel an der dargelegten Auslegung des Artikel 24, EU Grundrechtecharta haben, werde angeregt, dem EuGH die relevanten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Weiters wurde in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK und unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier eine drohende Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes vorgebracht.Weiters wurde in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK und unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier eine drohende Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes vorgebracht.

Der Stellungnahme beigelegt war das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 06.04.2011, GZ. 8 K 20205/09 Me.

Darüber hinaus wurde im Verfahren Beweis erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakten des Asylgerichtshofes betreffend die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers (C2 264321 - Mutter, C2 266184 - Vater, C2 403600 - mj. Schwester).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

II.1.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig und Staatsangehöriger von China ist.römisch zwei.1.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig und Staatsangehöriger von China ist.

Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist.

Die Staatsangehörigkeit, die Minderjährigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus der unbedenklichen österreichischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.

Daher steht auch die Identität des Beschwerdeführers fest.

Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig ist, ergibt sich schon aus seiner Strafunmündigkeit.

II.1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine in Österreich aufhältige Mutter namens XXXX auch XXXX einen in Österreich aufhältigen Vater namens XXXX und eine in Österreich aufhältige ebenfalls noch minderjährige ledige Schwester namens XXXX hat und mit den genannten Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Weiters wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof die Beschwerden der genannten Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter einem nach §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Eltern) bzw. nach §§ 3, 8 AsylG 2005 (Schwester) abgewiesen und jeweils die Ausweisung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach China gemäß § 10 AsylG 2005 verfügt hat. Ebenfalls wird festgestellt, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen sind.römisch zwei.1.2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine in Österreich aufhältige Mutter namens römisch 40 auch römisch 40 einen in Österreich aufhältigen Vater namens römisch 40 und eine in Österreich aufhältige ebenfalls noch minderjährige ledige Schwester namens römisch 40 hat und mit den genannten Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Weiters wird festgestellt, dass der Asylgerichtshof die Beschwerden der genannten Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter einem nach Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Eltern) bzw. nach Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 (Schwester) abgewiesen und jeweils die Ausweisung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach China gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 verfügt hat. Ebenfalls wird festgestellt, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen sind.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers, aus dem Akteninhalt sowie aus der Einsicht in die die Familienmitglieder des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrensakten des Asylgerichtshofes Zl. C2 264321 (Mutter), Zl. C2 266184 (Vater) sowie Zl. C2 403600 (mj. Schwester). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit den genannten Mitgliedern seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich darüber hinaus aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch nie in China war und seine Eltern ihre - unabhängig voneinander vorgebrachten - Fluchtgründe im Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht haben, da diese widersprüchlich und sohin unglaubwürdig (Vater) bzw. nicht asylrelevant (keine Verfolgungsgefahr, Mutter) sind. Daher ist festzustellen, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers China nicht aus Angst vor einer Verfolgung durch Private oder staatliche Organe verlassen haben.

Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise nach China kein reales Risiko einer asylrelevanten Verfolgung wegen des Umstandes seiner Geburt im Ausland oder wegen des Umstandes droht, dass seine Mutter zwei Kinder geboren hat.

Dass die Fluchtgründe der Eltern der beschwerdeführenden Partei bzw. eine ihnen drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich aus den bezughabenden Verfahrensakten des Asylgerichtshofes; insbesondere aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.02.2011, Zl. C2 264321-0/2008/8E (Mutter) und Zl. C2 266184-0/2008/11E (Vater).

Die weiteren Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Länderberichte des Asylgerichtshofes, insbesondere jedoch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom November/Dezember 2011 (Titel: "Was haben chinesische Asylwerber mit "überzähligen" Kindern nach ihrer Rückkehr nach China zu erwarten?"). In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass die "Ein-Kind-Politik" in China seit 30 Jahren propagiert und durch den Einsatz von Geburtenplanungsbüros auch durchgesetzt werde. Die rechtliche Grundlage stelle das Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz der VR China sowie eine Unzahl von regionalen Verordnungen dar. Dem Gesetz seien keine Sanktionen gegen Zuwiderhandelnde zu entnehmen, diese würden der lokalen Behörde überlassen. Auch sei die Zulässigkeit einer Abtreibung oder Sterilisierung nicht geregelt.Die weiteren Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Länderberichte des Asylgerichtshofes, insbesondere jedoch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom November/Dezember 2011 (Titel: "Was haben chinesische Asylwerber mit "überzähligen" Kindern nach ihrer Rückkehr nach China zu erwarten?"). In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass die "Ein-Kind-Politik" in China seit 30 Jahren propagiert und durch den Einsatz von Geburtenplanungsbüros auch durchgesetzt werde. Die rechtliche Grundlage stelle das Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz der VR China sowie eine Unzahl von regionalen Verordnungen dar. Dem Gesetz seien keine Sanktionen gegen Zuwiderhandelnde zu entnehmen, diese würden der lokalen Behörde überlassen. Auch sei die Zulässigkeit einer Abtreibung oder Sterilisierung nicht geregelt.

Die Ein-Kind-Politik werden in den Städten leichter als am Land durchgesetzt, auch auf Grund traditioneller und ökonomischer Überlegungen der Normunterworfenen. Den Bauern sei später ausdrücklich zugestanden worden, ein weiteres Kind in die Welt zu setzen, wenn das Erste ein Mädchen sei.

Derzeit halte das Regime an der Geburtenplanungspolitik fest, allerdings seien weitere Kinder möglich, wenn sogenannte Gesellschaftsalimente zur Abdeckung der zusätzlichen Kosten bezahlt würden.

Würden Kinder im Ausland geboren, sei das Gesetz grundsätzlich auf diese anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach den Eltern. Solange keine Löschung der Meldung erfolgte, sei diese aufrecht. Mit der Ausstellung eines Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates würden die Kinder jedenfalls anerkannt, ihnen stünden die Rechte eines chinesischen Bürgers zu. Laut einer Grundsatzstellungnahme des Obersten Volksgerichtes der VR China seien diese nach der Geburt wie normale Kinder zu betrachten.

Eine allfällige Festnahme nach der Rückkehr gründe sich auf die rechtswidrige Ausreise, nicht auf den Verstoß gegen die Ein-Kind-Politik. Auch würden die Kinder den Familien nicht weggenommen, da dadurch durch die Ein-Kind-Politik zu vermeidende Kosten verursacht würden. Mütter von überzähligen Kindern müssten allerdings damit rechnen, sich regelmäßigen Schwangerschaftstests unterziehen zu müssen.

In Städten, die zur Verhinderung von Landflucht auf die genaue Führung der Meldelisten angewiesen seien, wäre es kontraproduktiv, "schwarze" Kinder von diesen auszuschließen. Lange Zeit sei in Städten das Phänomen des "Zweitkindes" praktisch unbekannt gewesen. "Zweitkinder" würden von den Behörden jedoch selbstverständlich zur Kenntnis genommen, erhielten eine Haushaltsregistrierung und dürften zur Schule gehen. Mittlerweile habe sich in den Städten eine "bürgerliche" Schicht entwickelt, die - sofern ihnen der Sinn nach mehr Kindern stehe - die anfallenden Mehrkosten bezahlen würde. Die überwiegende Zahl der Stadtbewohner könne sich alleine schon auf Grund der anfallenden Mehrkosten kein zweites Kind leisten; das politisch oktroyierte Nein zur Mehrkindfamilie sei zu einem wirtschaftlich diktierten geworden. Es könne daher dazu führen, dass heimkehrende Mehrkindfamilien sich aufs Land zurückziehen müssten, wo die Lebenshaltungskosten und etwa auch die Schulgebühren deutlich geringer seien als in der Stadt. Auf dem Land habe sich hingegen die Bürokratie nie ganz durchsetzen können und das chronische Desinteresse der Regierung an ländlichen Gegenden habe zu einer administrativen "Verwilderung" geführt, da nunmehr auch die Volkskommunen nicht mehr existieren würden.

Es gebe daher auch vielerorts keine verlässlichen Haushaltslisten, die ja hauptsächlich der "Reinhaltung" der Städte dienen würden. Auch würden ländliche Haushalte aus verschiedensten Gründen Abstand nehmen, meldepflichtige Angehörige registrieren zu lassen, etwa auch um illegale Kinder zu verschweigen. Daher führe eine fehlende Wohnmeldung auf dem Land nicht zu einer Stigmatisierung, es komme auch zu keinen Deportierungen ungemeldeter Personen. Ungemeldete Kinder könnten wie alle anderen etwa auch den Unterricht besuchen, auch wenn es in ländlichen Gebieten von China durchaus sein könne, dass keine Schule in zumutbarer Nähe zum Wohnort vorhanden sei.

Wie sich aus den oben zitierten Aussagen des Sachverständigen - denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist - ergibt, würde der Beschwerdeführer in China - insbesondere nach Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates, was Voraussetzung für eine Abschiebung nach China wäre - keine Verfolgung drohen. Der Beschwerdeführer würde weder seiner Mutter bzw. seinen Eltern abgenommen werden noch würde man ihm auf Dauer die Registrierung versagen noch wäre er von lebenswichtigen Sozialleistungen ausgeschlossen; alleine der Umstand, dass möglicherweise keine Schule in zumutbarer Entfernung vorhanden ist - ein Problem, das potenziell alle chinesischen Kinder trifft - stellt keine Verfolgung dar. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen sowie den vorgehaltenen Länderberichten des Asylgerichtshofes, die sich auf nachvollziehbare, unbedenkliche Quellen - darunter die Österreichische Botschaft in Peking - stützen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin nur unzureichend entgegengetreten, da sie den Länderberichten des Asylgerichtshofes und auch den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zwar weitere Berichte sowie Artikel entgegenhalten, dies jedoch ohne die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der chinesischen Ein-Kind-Politik zu berücksichtigen. Sowohl in den Beschwerdeausführungen als auch in der Stellungnahme vom 29.10.2012 werden - zum Teil unter Verweis bzw. unter wörtlicher Zitierung von Berichten - die Ein-Kind-Politik in China und damit zusammenhängende eventuell drohende Konsequenzen dargelegt; allerdings wird in diesen Ausführungen in keiner Weise die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das "zweite Kind nach einem Mädchen" ist. Sowohl dem Gutachten des Sachverständigen (vgl. Seite 3: "Die Folge dieser Auseinanderentwicklung [zwischen Stadt und Land] war, daß den Bauern zuerst stillschweigend, später dann auch ausdrücklich, zugestanden wurde, für den Fall, daß es sich bei dem ersten Kind um ein Mädchen handelte, noch ein weiteres Kind in die Welt setzen zu dürfen.") als auch dem Bericht des UK Home Office (vgl. Seite 131 unter Verweis auf einen Bericht des Canadian Immigration and Refugee Board: "In general, China's family planning regulations limit parents in urban areas to one child and those in rural areas to two, if the first child ist a girl.") ist zu entnehmen, dass es chinesischen Eltern in ländlichen Gegenden sehr wohl staatlich erlaubt ist, ein zweites Kind zu bekommen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Da der Beschwerdeführer eine ältere Schwester hat, trifft dies auf ihn zu und kann daher die Feststellung getroffen werden, dass dem Beschwerdeführer in China keine asylrelevante Verfolgung wegen des Umstandes droht, dass seine Mutter zwei Kinder geboren hat.Wie sich aus den oben zitierten Aussagen des Sachverständigen - denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten ist - ergibt, würde der Beschwerdeführer in China - insbesondere nach Ausstellung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates, was Voraussetzung für eine Abschiebung nach China wäre - keine Verfolgung drohen. Der Beschwerdeführer würde weder seiner Mutter bzw. seinen Eltern abgenommen werden noch würde man ihm auf Dauer die Registrierung versagen noch wäre er von lebenswichtigen Sozialleistungen ausgeschlossen; alleine der Umstand, dass möglicherweise keine Schule in zumutbarer Entfernung vorhanden ist - ein Problem, das potenziell alle chinesischen Kinder trifft - stellt keine Verfolgung dar. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen sowie den vorgehaltenen Länderberichten des Asylgerichtshofes, die sich auf nachvollziehbare, unbedenkliche Quellen - darunter die Österreichische Botschaft in Peking - stützen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin nur unzureichend entgegengetreten, da sie den Länderberichten des Asylgerichtshofes und auch den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zwar weitere Berichte sowie Artikel entgegenhalten, dies jedoch ohne die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der chinesischen Ein-Kind-Politik zu berücksichtigen. Sowohl in den Beschwerdeausführungen als auch in der Stellungnahme vom 29.10.2012 werden - zum Teil unter Verweis bzw. unter wörtlicher Zitierung von Berichten - die Ein-Kind-Politik in China und damit zusammenhängende eventuell drohende Konsequenzen dargelegt; allerdings wird in diesen Ausführungen in keiner Weise die Tatsache berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das "zweite Kind nach einem Mädchen" ist. Sowohl dem Gutachten des Sachverständigen vergleiche Seite 3: "Die Folge dieser Auseinanderentwicklung [zwischen Stadt und Land] war, daß den Bauern zuerst stillschweigend, später dann auch ausdrücklich, zugestanden wurde, für den Fall, daß es sich bei dem ersten Kind um ein Mädchen handelte, noch ein weiteres Kind in die Welt setzen zu dürfen.") als auch dem Bericht des UK Home Office vergleiche Seite 131 unter Verweis auf einen Bericht des Canadian Immigration and Refugee Board: "In general, China's family planning regulations limit parents in urban areas to one child and those in rural areas to two, if the first child ist a girl.") ist zu entnehmen, dass es chinesischen Eltern in ländlichen Gegenden sehr wohl staatlich erlaubt ist, ein zweites Kind zu bekommen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Da der Beschwerdeführer eine ältere Schwester hat, trifft dies auf ihn zu und kann daher die Feststellung getroffen werden, dass dem Beschwerdeführer in China keine asylrelevante Verfolgung wegen des Umstandes droht, dass seine Mutter zwei Kinder geboren hat.

Sohin geht das Beschwerdevorbringen betreffend die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik im gegenständlichen Fall ins Leere, da nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer das "zweite Kind nach einem Mädchen" ist; ein Vorbringen betreffend die konkrete Situation des Beschwerdeführers als "zweites Kind nach einem Mädchen" wurde hingegen nicht erstattet.

Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer auch wegen des Umstandes seiner Geburt im Ausland keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat und kann daher auch diese Feststellung getroffen werden.

Der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen führt den Beschwerdeführer allerdings auch nicht zum Erfolg, da es sich hierbei zum einen um eine Einzelfallentscheidung eines deutschen Gerichts handelt, die nicht "allgemein gültiges Recht" darstellt und zum anderen bezieht sich dieses Urteil auch auf einen anderen Sachverhalt, da der Kläger im deutschen Verfahren im Jahr 2003 geboren wurde und sohin im Zeitpunkt der Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtes ca. acht Jahre alt war; im Gegensatz dazu handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein sechs Monate altes Kind, sodass schon allein aufgrund der unterschiedlichen Altersinteressen (Schulkind vs. Baby) kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach China aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in China auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und - ihren Eltern folgend - der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Eltern sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt - ist aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - noch der Religionsgemeinschaft der Buddhisten (siehe etwa UK Home Office, Seite 74f) einer Verfolgung ausgesetzt sei; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen dieser von ihr weder zu verantwortenden noch den chinesischen Behörden bekannten Antragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden. Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass in China keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach China einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich darauf, dass von der gesetzlichen Vertreterin vor dem Bundesasylamt Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde sowie auf den Umstand, dass eine Erkrankung auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2012 nicht behauptet wurde.

Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst einmal daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Ein-Kind-Politik in China "illegal" sein und aufgrund einer Nichtregistrierung als zweites Kind negative Konsequenzen (keine medizinische Versorgung, kein Schulbesuch etc.) zu erwarten haben, die nicht glaubhaft gemacht wurde, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.

In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die beschwerdeführende Partei das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da eine andere als die vorgebrachte und bereits geprüfte Verfolgungsgefahr weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind, ist kein reales Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erleiden würde; weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.In China besteht - trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen - keine solche Situation, dass praktisch jedermann unter dem realen Risiko einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung leiden würde. Daher hat die beschwerdeführende Partei das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte glaubhaft zu machen. Da eine andere als die vorgebrachte und bereits geprüfte Verfolgungsgefahr weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind, ist kein reales Risiko gegeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK erleiden würde; weder durch staatliche oder quasistaatliche Einwirkung noch durch die Zurückführung in eine hoffnungslose Lage.

Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr drohe, von der Regierung ausgeforscht zu werden und er daher Gefahr laufen würde, unmenschlicher Behandlung bis zur Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein, ist dem zunächst einmal entgegenzuhalten, dass die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Ein-Kind-Politik Chinas nicht glaubhaft gemacht wurden, da - wie bereits mehrfach erwähnt - es sich beim Beschwerdeführer um das "zweite Kind nach einem Mädchen" handelt und seine Geburt daher - zumindest in ländlichen Gebieten - als "erlaubt" vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist den Länderberichten, insbesondere dem Sachverständigengutachten, keinesfalls zu entnehmen, dass "überzählige" Kinder (auch wenn diese - anders als der Beschwerdeführer - tatsächlich "illegal" wären) unmenschlicher Behandlung und einer Lebensbedrohung durch die chinesische Regierung ausgesetzt wären. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.

Da die Eltern des Beschwerdeführers arbeitsfähig sowie gesund sind - Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht - und ihnen bei Rückkehr in ein ländliches Gebiet wegen der Geburt des Beschwerdeführers auch keine Strafzahlungen drohen, da der Beschwerdeführer das zweite Kind nach einem Mädchen ist und sohin seine Geburt "erlaubt" ist, werden die Eltern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern und zwar auch dann, wenn sie sich - aufgrund der Geburt des Beschwerdeführers - in einem ländliches Gebiet niederlassen müssten, wo die Lebenserhaltungskosten - gemäß Sachverständigengutachten - noch dazu geringer sind als in Städten. Beide Elternteile verfügen über eine acht- bzw. neunjährige Schulbildung und der Vater des Beschwerdeführers war darüber hinaus von 1998 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 selbständig als Gemischtwarenhändler tätig. Es ist kein Grund ersichtlich bzw. wurde ein solcher nicht vorgebracht, dass dem Vater des Beschwerdeführers die Ausübung dieser Tätigkeit nicht wieder möglich wäre, zumal diese zum einen ortsungebunden ist und sohin auch in einem ländlichen Gebiet problemlos ausgeübt werden kann. Auch ist die Mutter des Beschwerdeführers arbeitsfähig, sodass beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Familie sorgen können und sohin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei Rückkehr in sein Heimatland in eine hoffnungslose Lage geraten könnten. Aus welchen Gründen eine Wohnregistrierung zum Problem für den Beschwerdeführer bzw. für seine Familie bei einer Rückkehr nach China werden könnte, wurde in der Beschwerde nicht näher dargelegt.

Dass China vom Ausland aus sicher erreicht werden kann, ist notorisch.

Weiteres ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in China Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in China der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu China fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Die Behauptung in der Beschwerde, die Abschiebung in die VR China sei gemäß Art. 3 EMRK unzulässig, ist sohin weder mit dem Akteninhalt und daraus resultierend mit dem festgestellten Sachverhalt noch mit der tatsächlichen Situation in China in Einklang zu bringen.Die Behauptung in der Beschwerde, die Abschiebung in die VR China sei gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig, ist sohin weder mit dem Akteninhalt und daraus resultierend mit dem festgestellten Sachverhalt noch mit der tatsächlichen Situation in China in Einklang zu bringen.

II.5. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass dieser als Sohn von zwei chinesischen Staatsangehörigen am XXXX in Österreich geboren wurde; sohin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate alt ist. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner älteren, ebenfalls minderjährigen Schwester im gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur zu seinen Eltern und allenfalls zu seiner Schwester relevante Beziehungen hat.römisch zwei.5. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass dieser als Sohn von zwei chinesischen Staatsangehörigen am römisch 40 in Österreich geboren wurde; sohin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate alt ist. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner älteren, ebenfalls minderjährigen Schwester im gemeinsamen Haushalt lebt. Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur zu seinen Eltern und allenfalls zu seiner Schwester relevante Beziehungen hat.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin und dem Akteninhalt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.06.2012 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.06.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.07.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 06.08.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffend die UN Kinderrechtskonvention, die EU Grundrechtecharta sowie das BVG über die Rechte der Kinder:römisch drei.2. Zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren betreffend die UN Kinderrechtskonvention, die EU Grundrechtecharta sowie das BVG über die Rechte der Kinder:

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die VR China zu einer Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention führen würde, ist zunächst - sofern darauf Bezug genommen wird, dass der Beschwerdeführer in der VR China seine "unveräußerlichen Rechte" nicht in Anspruch nehmen könne - nochmals darauf zu verweisen, dass die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der der Ein-Kind-Politik nicht glaubhaft gemacht wurden. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die UN-Kinderrechtskonvention (welche im Übrigen am 01.04.1992 auch in der VR China in Kraft getreten ist; vgl. hierzu die allgemeinen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, SeiteWenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die VR China zu einer Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention führen würde, ist zunächst - sofern darauf Bezug genommen wird, dass der Beschwerdeführer in der VR China seine "unveräußerlichen Rechte" nicht in Anspruch nehmen könne - nochmals darauf zu verweisen, dass die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der der Ein-Kind-Politik nicht glaubhaft gemacht wurden. Darüber hinaus ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die UN-Kinderrechtskonvention (welche im Übrigen am 01.04.1992 auch in der VR China in Kraft getreten ist; vergleiche hierzu die allgemeinen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, Seite

14) in Österreich unter Erfüllungsvorbehalt steht, der eine direkte Anwendbarkeit durch Gerichte oder Behörden ausschließt. Trotzdem haben alle Gesetze wegen des Grundsatzes der völkerrechtskonformen Interpretation der UN-Kinderrechtskonvention zu entsprechen und wurde wohl auch aus diesem Grund im Jänner 2011 das BVG über die Rechte der Kinder vom Nationalrat beschlossen, mit welchem sichergestellt wird, dass bei allen Rechtsakten die eventuellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt werden müssen. Auch wenn im BVG über die Rechte der Kinder die zentralen Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 1: Kindeswohl ist vorrangiger Erwägungsgrund und Art. 4: Meinung des Kindes muss berücksichtigt werden) verankert wurden, findet sich weder in der UN-Kinderrechts-konvention noch im BVG über die Rechte der Kinder eine Bestimmung, die einem Fremden ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat garantiert und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei dem Fremden um ein Kind handelt. Andernfalls würde dies zur Umgehung der Einwanderungsregeln führen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Ferner besagt die zentrale Verankerung des Kindeswohls im BVG über die Rechte der Kinder genauso wenig wie die aus der Gesamtheit der österreichischen Rechtsordnung letztlich ableitbare Verpflichtung zum Schutz der Kinder, dass deshalb die Ausweisung eines Kindes - im konkreten Fall eines sechs Monate alten Babys - unzulässig wäre, da im Rahmen der Ausweisungsentscheidung zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt werden müssen; beispielsweise ob die Ausweisung gemeinsam mit den Mitgliedern der Kernfamilie (im konkreten Fall die Eltern und die minderjährige Schwester) verfügt wurde, worauf unter Punkt III.5. in gegenständlichem Erkenntnis noch näher eingegangen wird.14) in Österreich unter Erfüllungsvorbehalt steht, der eine direkte Anwendbarkeit durch Gerichte oder Behörden ausschließt. Trotzdem haben alle Gesetze wegen des Grundsatzes der völkerrechtskonformen Interpretation der UN-Kinderrechtskonvention zu entsprechen und wurde wohl auch aus diesem Grund im Jänner 2011 das BVG über die Rechte der Kinder vom Nationalrat beschlossen, mit welchem sichergestellt wird, dass bei allen Rechtsakten die eventuellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt werden müssen. Auch wenn im BVG über die Rechte der Kinder die zentralen Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel eins :, Kindeswohl ist vorrangiger Erwägungsgrund und Artikel 4 :, Meinung des Kindes muss berücksichtigt werden) verankert wurden, findet sich weder in der UN-Kinderrechts-konvention noch im BVG über die Rechte der Kinder eine Bestimmung, die einem Fremden ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat garantiert und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei dem Fremden um ein Kind handelt. Andernfalls würde dies zur Umgehung der Einwanderungsregeln führen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Ferner besagt die zentrale Verankerung des Kindeswohls im BVG über die Rechte der Kinder genauso wenig wie die aus der Gesamtheit der österreichischen Rechtsordnung letztlich ableitbare Verpflichtung zum Schutz der Kinder, dass deshalb die Ausweisung eines Kindes - im konkreten Fall eines sechs Monate alten Babys - unzulässig wäre, da im Rahmen der Ausweisungsentscheidung zahlreiche weitere Faktoren berücksichtigt werden müssen; beispielsweise ob die Ausweisung gemeinsam mit den Mitgliedern der Kernfamilie (im konkreten Fall die Eltern und die minderjährige Schwester) verfügt wurde, worauf unter Punkt römisch drei.5. in gegenständlichem Erkenntnis noch näher eingegangen wird.

Wenn sich die Beschwerde nunmehr auf Art. 24 der EU-Grundrechtecharta beruft, ist festzuhalten, dass dessen Abs. 1 und Abs. 2 nicht nur sinngemäß, sondern auch in ähnlichen Worten den bereits oben erwähnten Art. 1 und Art. 4 des BVG über die Rechte der Kinder entspricht, sodass aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Auch die europarechtlichen Bestimmungen - ob die EU-Grundrechtecharta auf gegenständlichen Fall, der ja nicht Unionsrecht betrifft, gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 überhaupt anwendbar ist, kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben - ändern nichts an dem bereits zuvor Gesagten, dass sich auch hieraus kein Recht eines Fremden (bzw. hier wohl im Sinne eines Nicht-Unionsbürgers zu verstehen) - auch dann nicht, wenn es sich um ein Kind handelt - auf Einreise und Aufenthalt in einem (Unions)staat ableiten lässt. Weiters ist festzuhalten, dass Art. 7 der EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht, worauf im Rahmen der Ausweisungsentscheidung (vgl. Punkt III.5. des gegenständlichen Erkenntnisses) ohnehin Bedacht zu nehmen ist.Wenn sich die Beschwerde nunmehr auf Artikel 24, der EU-Grundrechtecharta beruft, ist festzuhalten, dass dessen Absatz eins und Absatz 2, nicht nur sinngemäß, sondern auch in ähnlichen Worten den bereits oben erwähnten Artikel eins und Artikel 4, des BVG über die Rechte der Kinder entspricht, sodass aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Auch die europarechtlichen Bestimmungen - ob die EU-Grundrechtecharta auf gegenständlichen Fall, der ja nicht Unionsrecht betrifft, gemäß ihrem Artikel 51, Absatz eins, überhaupt anwendbar ist, kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben - ändern nichts an dem bereits zuvor Gesagten, dass sich auch hieraus kein Recht eines Fremden (bzw. hier wohl im Sinne eines Nicht-Unionsbürgers zu verstehen) - auch dann nicht, wenn es sich um ein Kind handelt - auf Einreise und Aufenthalt in einem (Unions)staat ableiten lässt. Weiters ist festzuhalten, dass Artikel 7, der EU-Grundrechtecharta Artikel 8, Absatz eins, EMRK entspricht, worauf im Rahmen der Ausweisungsentscheidung vergleiche Punkt römisch drei.5. des gegenständlichen Erkenntnisses) ohnehin Bedacht zu nehmen ist.

Aus all diesen Gründen ist auch der Anregung, dem EuGH die in der Stellungnahme vom 29.10.2012 gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht näher zu treten, zumal der Asylgerichtshof aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht erkennen kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China, die jedenfalls ausschließlich gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester erfolgen wird, eine Verletzung seines Kindeswohls bzw. eine Verletzung seiner Kinderrechte zu gewärtigen hätte.

III.3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, denen der Status des Asylberechtigten zukommt oder zuerkannt wird, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, denen der Status des Asylberechtigten zukommt oder zuerkannt wird, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung in China noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr nach China der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder zuerkannt wird, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung in China noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr nach China der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder zuerkannt wird, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann; die einzigen Personen mit Familienbezug, die die beschwerdeführende Partei in Österreich hat, sind ihre Eltern sowie allenfalls ihre ebenfalls noch minderjährige, ältere Schwester. Diese Familienangehörigen wurden aber bereits aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen, sodass es - eine gleichzeitige Durchsetzung der Ausweisung ist angezeigt - zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt.

Das Beschwerdevorbringen, die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe in Österreich eine Heimat gefunden und daher sei die Ausweisung in Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig, entspricht sohin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten; das gleiche gilt für den Verweis in der Stellungnahme vom 29.10.2012, der Mutter des Beschwerdeführers drohe aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes Verfolgung (in China).Das Beschwerdevorbringen, die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe in Österreich eine Heimat gefunden und daher sei die Ausweisung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK unzulässig, entspricht sohin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten; das gleiche gilt für den Verweis in der Stellungnahme vom 29.10.2012, der Mutter des Beschwerdeführers drohe aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes Verfolgung (in China).

Eine andere Beziehung, die unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, ist sohin zum Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate alt und hat daher nur zu seinen Eltern und eventuell zu seiner Schwester relevante Beziehungen, sodass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, ist sohin zum Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Monate alt und hat daher nur zu seinen Eltern und eventuell zu seiner Schwester relevante Beziehungen, sodass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

III.6. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.6. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin die behaupteten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft gemacht hat und ergaben sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Aspekte, die die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu erschüttern vermochten.

Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren Gelegenheit gegeben wurde, ebenso zu den aktuellen Länderberichten des Asylgerichtshofes zur Situation in der VR China Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer, dem ein Rechtsberater für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, auch getan hat.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da die Behörde dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vorgehalten hat, ist dem entgegenzuhalten, dass er die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, da die Behörde dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen und ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht vorgehalten hat, ist dem entgegenzuhalten, dass er die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).

Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur befürchteten Verfolgung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der VR China in Einklang zu bringen ist, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur befürchteten Verfolgung nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der VR China in Einklang zu bringen ist, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familieneinheit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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