Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C5 315.196-1/2008/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2007, 05 23.317-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.8.2012 und am 3.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2007, 05 23.317-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.8.2012 und am 3.10.2012 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 31.12.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Am 4.1.2006, am 11.1.2006 und am 29.3.2007 wurde er vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau und Außenstelle Linz) einvernommen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.10.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 15.10.2007.1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 15.10.2007.
1.4. Am 6.8.2012 und am 3.10.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. In dieser Verhandlung kündigte der Vorsitzende des Senates an, den Beschwerdeführer fachärztlich untersuchen zu lassen und ein Gutachten einzuholen. In der Folge wurde ein Sachverständiger bestellt und ein Untersuchungstermin für den 7.11.2012 vereinbart.
Mit Schreiben vom 25.10.2012 teilte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer mit, dass er nach Italien ausgereist sei und sich dort auf Grund einer ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung (eine Kopie war beigelegt) niedergelassen habe. Er übermittelte die melderechtliche Abmeldung, eine Reisepasskopie und die Kopie der Niederschrift einer Einvernahme vor der italienischen Fremdenbehörde. Weiters ersuchte er, den Untersuchungstermin abzusagen und "das offene Asylverfahren einzustellen". Beigelegt waren das Protokoll über eine Einvernahme vor der Fremdenbehörde in XXXX, die Kopie einer italienischen Aufenthaltsberechtigung ("permesso di soggiorno"), eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und ein Melderegisterauszug (wonach der Beschwerdeführer bis 31.10.2012 in Österreich gemeldet war). Der Asylgerichtshof ließ die Niederschrift übersetzen; daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2012 im Einwanderungsbüro des Polizeipräsidiums von XXXX erschien und angab, er habe 2005 in Österreich um politisches Asyl angesucht. Er habe nichts mehr über sein Ersuchen erfahren und sei im November 2007 nach Italien übersiedelt. Nun halte er sich ordnungsgemäß dort auf und habe kein Interesse mehr an dem Asylantrag, den er 2005 in Österreich gestellt habe.Mit Schreiben vom 25.10.2012 teilte der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer mit, dass er nach Italien ausgereist sei und sich dort auf Grund einer ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung (eine Kopie war beigelegt) niedergelassen habe. Er übermittelte die melderechtliche Abmeldung, eine Reisepasskopie und die Kopie der Niederschrift einer Einvernahme vor der italienischen Fremdenbehörde. Weiters ersuchte er, den Untersuchungstermin abzusagen und "das offene Asylverfahren einzustellen". Beigelegt waren das Protokoll über eine Einvernahme vor der Fremdenbehörde in römisch 40 , die Kopie einer italienischen Aufenthaltsberechtigung ("permesso di soggiorno"), eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers und ein Melderegisterauszug (wonach der Beschwerdeführer bis 31.10.2012 in Österreich gemeldet war). Der Asylgerichtshof ließ die Niederschrift übersetzen; daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2012 im Einwanderungsbüro des Polizeipräsidiums von römisch 40 erschien und angab, er habe 2005 in Österreich um politisches Asyl angesucht. Er habe nichts mehr über sein Ersuchen erfahren und sei im November 2007 nach Italien übersiedelt. Nun halte er sich ordnungsgemäß dort auf und habe kein Interesse mehr an dem Asylantrag, den er 2005 in Österreich gestellt habe.
Mit Schreiben vom 18.12.2012 teilte der Asylgerichtshof dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, nach seiner vorläufigen Ansicht sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag dadurch, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, auf Italien übergegangen (Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [in der Folge: Dublin-V]). Der Asylgerichtshof beabsichtige, daraus die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Hinweis auf UBAS 11.9.2006, 265.961/0-X/47/05; AsylGH 9.5.2012, A13 251.226-2/2011/5E). Unter diesen Umständen, so schloss der Asylgerichtshof, dürfte für eine Einstellung kein Raum sein.Mit Schreiben vom 18.12.2012 teilte der Asylgerichtshof dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, nach seiner vorläufigen Ansicht sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag dadurch, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, auf Italien übergegangen (Hinweis auf Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung [EG] Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. [in der Folge: Dublin-V]). Der Asylgerichtshof beabsichtige, daraus die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (Hinweis auf UBAS 11.9.2006, 265.961/0-X/47/05; AsylGH 9.5.2012, A13 251.226-2/2011/5E). Unter diesen Umständen, so schloss der Asylgerichtshof, dürfte für eine Einstellung kein Raum sein.
Mit Schreiben vom 27.12.2012 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund mit, sein "Antrag auf Einstellung des offenen Asylverfahrens" bleibe aufrecht. Da der Beschwerdeführer in Italien einen Aufenthaltstitel erlangt habe, erscheine es "nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit im Asylverfahren nach Italien abzutreten". Er gehe daher davon aus, dass es "auch im Sinne der Dublin-Regelungen" liege, das Asylverfahren in Österreich einzustellen.
2. Rechtlich folgt daraus:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.1.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 1997 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-V zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 a Abs. 1 AsylG 1997 ist die Zurückweisung des Asylantrags mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 5 a Abs. 4 AsylG 1997 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.2.1.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 1997 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-V zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, AsylG 1997 ist die Zurückweisung des Asylantrags mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 5, a Absatz 4, AsylG 1997 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.
Gemäß § 24 a Abs. 8 erster Satz AsylG 1997 ist der Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages entscheidet, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß den §§ 4, 4 a oder 5 AsylG 1997 zurückzuweisen sei, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-V geführt. Ist die zwanzigtägige Frist verstrichen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und darf daher nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 24, a Absatz 8, erster Satz AsylG 1997 ist der Asylantrag zugelassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages entscheidet, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß den Paragraphen 4, 4, a oder 5 AsylG 1997 zurückzuweisen sei, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-V geführt. Ist die zwanzigtägige Frist verstrichen, so ist der Asylantrag kraft Gesetzes "zugelassen" und darf daher nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden.
2.1.3.2. Die Dublin-V enthält in ihrem Kapitel III, und zwar in den Art. 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-V in der im Kapitel III genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-V wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Art. 16 Abs. 2 Dublin-V sieht vor, dass einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-V zufallen, ds. ua. die Verpflichtungen, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b Dublin-V). Ein "Aufenthaltstitel" ist nach Art. 2 lit. j Dublin-V - von Einschränkungen abgesehen, die hier nicht in Betracht kommen - "jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird".2.1.3.2. Die Dublin-V enthält in ihrem Kapitel römisch drei, und zwar in den Artikel 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin-V in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin-V wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V sieht vor, dass einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt, die Verpflichtungen nach Artikel 16, Absatz eins, Dublin-V zufallen, ds. ua. die Verpflichtungen, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrages abzuschließen (Artikel 16, Absatz eins, Litera a und b Dublin-V). Ein "Aufenthaltstitel" ist nach Artikel 2, Litera j, Dublin-V - von Einschränkungen abgesehen, die hier nicht in Betracht kommen - "jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats gestattet wird".
Die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-V kommt auch dann zum Zug, wenn der Antragsteller bereits, bevor ihm der Aufenthaltstitel erteilt worden war, einen Asylantrag gestellt hatte. Die "Sachverhaltsversteinerungsregel" des Art. 5 Abs. 2 Dublin-V bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Art. 5 Abs. 1 Dublin-V genannten Kriterien, ds. jene des Kapitels III der Dublin-V; sie erfasst daher nicht auch die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-V, einer Bestimmung in deren V. Kapitel (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem3 [2010] K 4 zu Art. 5 Dublin-V und K 15 zu Art. 16 Dublin-V). Wollte man Art. 5 Abs. 2 Dublin-V auch auf diese nachträgliche Zuständigkeitsänderung beziehen, so beraubte man Art. 16 Abs. 2 Dublin-V eines großen Teils seines Anwendungsbereichs, nämlich in all jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, bevor er einen Aufenthaltstitel erlangt. Es verblieben nur jene Fälle, in denen der Asylbewerber seinen Antrag erst stellt, nachdem er zunächst einen anderen Zuständigkeitstatbestand (zB Art. 10 Abs. 1 Dublin-V: illegale Einreise) verwirklicht und sodann einen Aufenthaltstitel (iSd Art. 16 Abs. 2 Dublin-V) erlangt hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diesen Fall gerade nicht als den typischen Anwendungsfall des Art. 16 Abs. 2 Dublin-V vor Augen gehabt hat; es ist zu bezweifeln, dass er überhaupt unter diese Bestimmung fällt, deutet doch der Ausdruck "Antragsteller", den sie enthält, darauf hin, dass sie nur Personen erfassen soll, die ihren Antrag gestellt haben, bevor ihnen der Aufenthaltstitel erteilt worden ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K 15 zu Art. 16 Dublin-V). Von dieser Auslegung ausgehend, kann Art. 16 Abs. 2 Dublin-V überhaupt nur dann angewandt werden, wenn Art. 5 Abs. 2 Dublin-V auf diese Fälle nicht anzuwenden ist.Die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V kommt auch dann zum Zug, wenn der Antragsteller bereits, bevor ihm der Aufenthaltstitel erteilt worden war, einen Asylantrag gestellt hatte. Die "Sachverhaltsversteinerungsregel" des Artikel 5, Absatz 2, Dublin-V bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Artikel 5, Absatz eins, Dublin-V genannten Kriterien, ds. jene des Kapitels römisch drei der Dublin-V; sie erfasst daher nicht auch die Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V, einer Bestimmung in deren römisch fünf. Kapitel vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem3 [2010] K 4 zu Artikel 5, Dublin-V und K 15 zu Artikel 16, Dublin-V). Wollte man Artikel 5, Absatz 2, Dublin-V auch auf diese nachträgliche Zuständigkeitsänderung beziehen, so beraubte man Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V eines großen Teils seines Anwendungsbereichs, nämlich in all jenen Fällen, in denen der Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, bevor er einen Aufenthaltstitel erlangt. Es verblieben nur jene Fälle, in denen der Asylbewerber seinen Antrag erst stellt, nachdem er zunächst einen anderen Zuständigkeitstatbestand (zB Artikel 10, Absatz eins, Dublin-V: illegale Einreise) verwirklicht und sodann einen Aufenthaltstitel (iSd Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V) erlangt hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diesen Fall gerade nicht als den typischen Anwendungsfall des Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V vor Augen gehabt hat; es ist zu bezweifeln, dass er überhaupt unter diese Bestimmung fällt, deutet doch der Ausdruck "Antragsteller", den sie enthält, darauf hin, dass sie nur Personen erfassen soll, die ihren Antrag gestellt haben, bevor ihnen der Aufenthaltstitel erteilt worden ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K 15 zu Artikel 16, Dublin-V). Von dieser Auslegung ausgehend, kann Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V überhaupt nur dann angewandt werden, wenn Artikel 5, Absatz 2, Dublin-V auf diese Fälle nicht anzuwenden ist.
2.2.1. Das Bundesasylamt hatte zwar auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über einen früheren Aufenthalt in Italien Konsultationen mit diesem Staat geführt, jedoch hatte sich keine Zuständigkeit Italiens oder eines anderen Staates ergeben. Es ging daher im angefochtenen Bescheid - in unbedenklicher Weise - davon aus, dass Österreich zuständig iSd Dublin-V sei. Erst nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, erteilte Italien dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel. Davon ausgehend, ist aber der Sachverhalt, den das Bundesasylamt festgestellt hat, unter dem Aspekt der Zuständigkeit nach der Dublin-V (im Nachhinein) unvollständig geworden, weil Feststellungen zur Frage der Zuständigkeit Österreichs fehlen. Solche Feststellungen könnte uU auch der Asylgerichtshof selbst treffen. Er könnte jedoch bei einer allfälligen Zuständigkeit Italiens nicht das dafür vorgesehene Verfahren (mit den italienischen Behörden) führen, da dies gesetzlich dem Bundesasylamt vorbehalten ist.
2.2.2. Es fehlen daher nunmehr Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit Italiens gegeben sind. Es haben sich jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies der Fall ist.
2.3.1. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; er ist gemäß § 24 a Abs. 2 AsylG 1997 dazu einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Da die Zuständigkeit zur Führung eines derartigen Verfahrens nur dem Bundesasylamt zukommt, steht dem Asylgerichtshof insoweit gar kein Ermessen zu, sondern er hat aus zwingenden Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, § 66 Abs. 2 AVG somit nur analog anzuwenden.2.3.1. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; er ist gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, AsylG 1997 dazu einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Da die Zuständigkeit zur Führung eines derartigen Verfahrens nur dem Bundesasylamt zukommt, steht dem Asylgerichtshof insoweit gar kein Ermessen zu, sondern er hat aus zwingenden Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, Paragraph 66, Absatz 2, AVG somit nur analog anzuwenden.
§ 24 a Abs. 8 erster Satz AsylG 1997 (20-Tage-Frist) und § 24 b Abs. 1 AsylG 1997 ("automatische" Zulässigkeit der Anträge von Folteropfern und Traumatisierten) sehen die Zuständigkeit Österreichs auch dann vor, wenn nach der Dublin-V ein anderer Staat zuständig ist. Solche Regelungen sind unionsrechtlich nur deshalb zulässig, weil die Kriterien der Dublin-V nicht zwingend sind, sondern den Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen auch erlaubt ist, wenn sie nach diesen Kriterien nicht zuständig sind: Sie werden durch den sog. Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-V) zuständig. Diese Vorschriften des AsylG 1997 sehen somit - aus der Perspektive der Dublin-V - einen Selbsteintritt vor, der nach innerstaatlichem Recht zwingend ist. Wollte man § 24 a Abs. 8 erster Satz AsylG 1997 auch für jene Fälle gelten lassen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-V) und nach Ablauf der 20-Tage-Frist entsteht, so träte Österreich zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des anderen Staates entsteht, gleichzeitig selbst ein. Da dies die Effektivität der Dublin-V beeinträchtigen würde - Art. 16 Abs. 2 Dublin-V wäre praktisch nie wahrzunehmen -, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Regelung auch für diese Fälle gelten lassen zu wollen, dies umso weniger, als dies dem Interesse des Asylwerbers zuwiderlaufen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass § 24 a Abs. 8 erster Satz AsylG 1997 nicht anzuwenden ist und somit Konsultationen mit Italien nicht entgegensteht.Paragraph 24, a Absatz 8, erster Satz AsylG 1997 (20-Tage-Frist) und Paragraph 24, b Absatz eins, AsylG 1997 ("automatische" Zulässigkeit der Anträge von Folteropfern und Traumatisierten) sehen die Zuständigkeit Österreichs auch dann vor, wenn nach der Dublin-V ein anderer Staat zuständig ist. Solche Regelungen sind unionsrechtlich nur deshalb zulässig, weil die Kriterien der Dublin-V nicht zwingend sind, sondern den Mitgliedstaaten die Prüfung von Anträgen auch erlaubt ist, wenn sie nach diesen Kriterien nicht zuständig sind: Sie werden durch den sog. Selbsteintritt (Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V) zuständig. Diese Vorschriften des AsylG 1997 sehen somit - aus der Perspektive der Dublin-V - einen Selbsteintritt vor, der nach innerstaatlichem Recht zwingend ist. Wollte man Paragraph 24, a Absatz 8, erster Satz AsylG 1997 auch für jene Fälle gelten lassen, in denen die Zuständigkeit eines anderen Staates erst nachträglich (nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V) und nach Ablauf der 20-Tage-Frist entsteht, so träte Österreich zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit des anderen Staates entsteht, gleichzeitig selbst ein. Da dies die Effektivität der Dublin-V beeinträchtigen würde - Artikel 16, Absatz 2, Dublin-V wäre praktisch nie wahrzunehmen -, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die Regelung auch für diese Fälle gelten lassen zu wollen, dies umso weniger, als dies dem Interesse des Asylwerbers zuwiderlaufen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 24, a Absatz 8, erster Satz AsylG 1997 nicht anzuwenden ist und somit Konsultationen mit Italien nicht entgegensteht.
Die Konstruktion der Zuständigkeit Österreichs als Prozessvoraussetzung, wie sie in § 5 AsylG 1997 verwirklicht wird, geht von dem Fall als Regelfall aus, dass der Asylwerber die Entscheidung Österreichs über seinen Antrag wünscht. Dies trifft aber nicht immer zu: Es gibt Situationen, in denen ein Asylwerber ausdrücklich die Entscheidung eines anderen Staates wünscht - dies setzen zB Art. 7, 8 und 15 Dublin-V voraus - oder in denen typischerweise von einem Interesse des Asylwerbers an der Entscheidung durch einen anderen Staat ausgegangen werden kann. Dazu kann zB der vorliegende Fall gehören, in dem ein Mitgliedstaat dem Asylwerber allem Anschein nach einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Es ist denkbar, dass § 5 AsylG 1997 diese Fälle nicht ausreichend berücksichtigt. Aus der Sicht des vorliegenden Falles kann jedoch dahingestellt bleiben, wie das Interesse des Asylwerbers in den anderen der beispielhaft aufgezählten Fälle - abgesehen von § 24 b Abs. 3 AsylG 1997 (Folteropfer und Traumatisierte, deren Familienangehörige sich in einem anderen nach der Dublin-V zuständigen Staat aufhalten) - unionsrechtskonform berücksichtigt werden kann, da § 24 a Abs. 8 AsylG 1997 der Wahrnehmung der Zuständigkeit Italiens ohnedies nicht entgegensteht.Die Konstruktion der Zuständigkeit Österreichs als Prozessvoraussetzung, wie sie in Paragraph 5, AsylG 1997 verwirklicht wird, geht von dem Fall als Regelfall aus, dass der Asylwerber die Entscheidung Österreichs über seinen Antrag wünscht. Dies trifft aber nicht immer zu: Es gibt Situationen, in denen ein Asylwerber ausdrücklich die Entscheidung eines anderen Staates wünscht - dies setzen zB Artikel 7, 8 und 15 Dublin-V voraus - oder in denen typischerweise von einem Interesse des Asylwerbers an der Entscheidung durch einen anderen Staat ausgegangen werden kann. Dazu kann zB der vorliegende Fall gehören, in dem ein Mitgliedstaat dem Asylwerber allem Anschein nach einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Es ist denkbar, dass Paragraph 5, AsylG 1997 diese Fälle nicht ausreichend berücksichtigt. Aus der Sicht des vorliegenden Falles kann jedoch dahingestellt bleiben, wie das Interesse des Asylwerbers in den anderen der beispielhaft aufgezählten Fälle - abgesehen von Paragraph 24, b Absatz 3, AsylG 1997 (Folteropfer und Traumatisierte, deren Familienangehörige sich in einem anderen nach der Dublin-V zuständigen Staat aufhalten) - unionsrechtskonform berücksichtigt werden kann, da Paragraph 24, a Absatz 8, AsylG 1997 der Wahrnehmung der Zuständigkeit Italiens ohnedies nicht entgegensteht.
2.3.2. Der Beschwerdeführer hat sich dahingehend geäußert, es erscheine, da er in Italien einen Aufenthaltstitel erlangt habe, nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit nach Italien abzutreten; vielmehr dürfte es auch im Sinne der Dublin-Regelungen sein, das Asylverfahren einzustellen. Der Asylgerichtshof folgt dem nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb es im Sinne der Dublin-V liegen sollte, ein Asylverfahren in einem Staat weiterzuführen und - in welcher Form auch immer (zB durch Einstellung) - zu beenden, in dem sich der Asylwerber nicht aufhält, wenn der Staat, in dem er sich aufhält, Teil des Dublin-Systems ist. Der Asylgerichtshof folgt insofern seiner bisherigen Rechtsprechung (AsylGH 9.5.2012, A13 251.226-2/2011/5E) sowie jener des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS 11.9.2006, 265.961/0-X/47/05) zu vergleichbaren Konstellationen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, Prozessvoraussetzung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
03.04.2013