TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/21 E1 431773-1/2013

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Veröffentlicht am 21.01.2013
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Spruch

E1 431.773-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 17.265-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 17.265-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 26.11.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 04.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Khokhar anzugehören, ledig und in der Stadt XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen zu sein sowie fünf Monate vor seiner Ausreise in XXXX gelebt zu haben. Er habe im März 2008 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich Ende November 2012 nach Österreich gekommen sei.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Khokhar anzugehören, ledig und in der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein sowie fünf Monate vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebt zu haben. Er habe im März 2008 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich Ende November 2012 nach Österreich gekommen sei.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, er habe in Pakistan eine Freundin aus einem anderen Volksstamm gehabt. Da er jene heiraten habe wollen, seien er und seine Familie von jenem anderen Stamm mit dem Umbringen bedroht worden und habe der Vater seiner Freundin diese vor ungefähr vier Jahren umgebracht, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe, da der Vater seiner Freundin bei der Polizei angegeben habe, dass der Beschwerdeführer seine Freundin umgebracht habe.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst nach etwaigen Problemen aufgrund seines Religionsbekenntnisses gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Sunnit sei und deswegen in seiner Heimat Probleme gehabt habe, welche deshalb entstanden seien, da er sich in ein schiitisches Mädchen verliebt gehabt habe. Zur Begründung seiner Ausreise aus seiner Heimat brachte der Beschwerdeführer anschließend zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es zwischen der Familie seiner Freundin namens XXXX, eine Angehörige der Rajput und Schiitin, und der Familie seines Freundes einen Grundstücksstreit gegeben habe, welchen die Familie seiner Freundin bzw. die Familie seines Freundes im Jahr 2007 vor Gericht gewonnen habe. In der Folge seien aus diesem Grund seine Freunde, zwei Brüder namens XXXX und XXXX, von den Brüdern seiner Freundin namens XXXX und XXXX ermordet worden, nach denen deshalb von den Behörden gesucht werde. Seine Freundin sei im Dezember 2007 von ihrem Bruder XXXX bzw. ihrer Familie ermordet worden und ihr Vater namens XXXX habe danach im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2008 den Beschwerdeführer angezeigt und beschuldigt, die Freundin ermordet zu haben. Nach der Ermordung seiner Freunde sei der Beschwerdeführer von seinem Heimatort zunächst nach XXXX gegangen, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe sich danach dort auch noch mit seiner Freundin getroffen und sei nach deren Ermordung im Dezember 2007 nach XXXX gegangen. Aufgrund der Anzeige des Vaters seiner Freundin gegen ihn sei er schließlich illegal ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und die Behörden seines Heimatlandes. Die Familie XXXX wolle ihn lebend haben, um ihn zu fragen, ob er nicht Schiite werden wolle.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst nach etwaigen Problemen aufgrund seines Religionsbekenntnisses gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Sunnit sei und deswegen in seiner Heimat Probleme gehabt habe, welche deshalb entstanden seien, da er sich in ein schiitisches Mädchen verliebt gehabt habe. Zur Begründung seiner Ausreise aus seiner Heimat brachte der Beschwerdeführer anschließend zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es zwischen der Familie seiner Freundin namens römisch 40 , eine Angehörige der Rajput und Schiitin, und der Familie seines Freundes einen Grundstücksstreit gegeben habe, welchen die Familie seiner Freundin bzw. die Familie seines Freundes im Jahr 2007 vor Gericht gewonnen habe. In der Folge seien aus diesem Grund seine Freunde, zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 , von den Brüdern seiner Freundin namens römisch 40 und römisch 40 ermordet worden, nach denen deshalb von den Behörden gesucht werde. Seine Freundin sei im Dezember 2007 von ihrem Bruder römisch 40 bzw. ihrer Familie ermordet worden und ihr Vater namens römisch 40 habe danach im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2008 den Beschwerdeführer angezeigt und beschuldigt, die Freundin ermordet zu haben. Nach der Ermordung seiner Freunde sei der Beschwerdeführer von seinem Heimatort zunächst nach römisch 40 gegangen, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe sich danach dort auch noch mit seiner Freundin getroffen und sei nach deren Ermordung im Dezember 2007 nach römisch 40 gegangen. Aufgrund der Anzeige des Vaters seiner Freundin gegen ihn sei er schließlich illegal ausgereist. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er die Verfolgung durch die Familie seiner Freundin und die Behörden seines Heimatlandes. Die Familie römisch 40 wolle ihn lebend haben, um ihn zu fragen, ob er nicht Schiite werden wolle.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass selbst für den Fall, dass das Vorbringen wahr sei, der Beschwerdeführer staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können bzw. vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden müsse. Privatpersonen könnten in Pakistan nicht ungestraft agieren, die Behörden Pakistans würden gegen die Kriminalität im Lande vorgehen. Die Länderfeststellung gebe darüber Auskunft, dass die Gerichte in Pakistan in derartigen Fällen unabhängig agieren würden. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er in XXXX gelebt habe und zwar bis zu seiner Ausreise. Dort habe dieser keinerlei Probleme gehabt. Er habe somit in XXXX unbehelligt leben und seinem Broterwerb als Hilfsarbeiter unbehelligt nachgehen können. Es werde aber auch darauf hingewiesen, dass er auch in anderen Großstädten in Pakistan wie Karachi, Lahore oder Faisalabad unbehelligt leben hätten können. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handle, hätte sich dieser dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern können. Zudem könnte der Beschwerdeführer mit Unterstützung von seinen Verwandten rechnen.Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass selbst für den Fall, dass das Vorbringen wahr sei, der Beschwerdeführer staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können bzw. vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden müsse. Privatpersonen könnten in Pakistan nicht ungestraft agieren, die Behörden Pakistans würden gegen die Kriminalität im Lande vorgehen. Die Länderfeststellung gebe darüber Auskunft, dass die Gerichte in Pakistan in derartigen Fällen unabhängig agieren würden. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er in römisch 40 gelebt habe und zwar bis zu seiner Ausreise. Dort habe dieser keinerlei Probleme gehabt. Er habe somit in römisch 40 unbehelligt leben und seinem Broterwerb als Hilfsarbeiter unbehelligt nachgehen können. Es werde aber auch darauf hingewiesen, dass er auch in anderen Großstädten in Pakistan wie Karachi, Lahore oder Faisalabad unbehelligt leben hätten können. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handle, hätte sich dieser dort durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern können. Zudem könnte der Beschwerdeführer mit Unterstützung von seinen Verwandten rechnen.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch Mitglieder der Familie der Freundin des Beschwerdeführers schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdefüher nicht schützen könnten bzw. würden. Aus seiner Aussage, die Polizei in seinem Heimatdorf hätte es abgelehnt, diesen auf seinem Weg in sein Heimatdorf bzw. aus seinem Heimatdorf zu schützen [Anm: was entgegen dem Bundesasylamt vom Beschwerdeführer tatsächlich im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde], könne nicht geschlossen werden, dass die Polizei im Allgemeinen bei derartigen Fällen untätig bleiben würde. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass keine Polizei bzw. keine Sicherheitsbehörde in jedem Fall im Stande seien, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch Mitglieder der Familie der Freundin des Beschwerdeführers schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdefüher nicht schützen könnten bzw. würden. Aus seiner Aussage, die Polizei in seinem Heimatdorf hätte es abgelehnt, diesen auf seinem Weg in sein Heimatdorf bzw. aus seinem Heimatdorf zu schützen [Anm: was entgegen dem Bundesasylamt vom Beschwerdeführer tatsächlich im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde], könne nicht geschlossen werden, dass die Polizei im Allgemeinen bei derartigen Fällen untätig bleiben würde. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass keine Polizei bzw. keine Sicherheitsbehörde in jedem Fall im Stande seien, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 06.12.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass es zwischen der Familie seiner Freundin und der Familie seines Freundes zu einem Grundstückstreit gekommen sei, welcher 2007 auf gerichtlichem Wege entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer nannte weiters in der Einvernahme die Namen seiner Freundin und deren Angehörige (Vater, Brüder) sowie seiner Freunde, welche seinen Angaben zufolge von den Brüdern der Freundin umgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, dass wegen der Ermordung seiner Freunde von den pakistanischen Behörden offiziell nach den Brüdern seiner Freundin gefahndet werde und auch er selbst von der pakistanischen Polizei gesucht werde, da er vom Vater seiner Freundin des Mordes an jener beschuldigt und im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2008 angezeigt worden sei. Anhand dieser ganz konkreten Angaben wäre das Bundesasylamt nach eingeholter Zustimmung durch den Beschwerdeführer und nach einer weiteren Einvernahme zur Vervollständigung der dazu allfällig notwendigen Angaben verpflichtet gewesen, vor Ort geeignete Ermittlungen durchzuführen, etwa durch die Betrauung eines Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft mit der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

Weiters wurde es vom Bundesasylamt verabsäumt, den Beschwerdeführer überhaupt nach dem Zusammenhang zwischen dem Grundstücksstreit der Familie seiner Freundin und der Familie seiner Freunde zu fragen, beispielsweise, weshalb er sich nach dem Tod seiner Freunde vor der Familie seiner Freundin gefürchtet und seinen Aufenthaltsort gewechselt habe. Auch wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht danach gefragt, wie und wann die Beziehung zu seiner Freundin entstanden sei, wie und unter welchen Umständen sich diese entwickelt habe, ob und ab wann den Familien der beiden (und wem konkret) die Beziehung bekannt gewesen sei sowie ob und gegebenenfalls welche konkreten Probleme (Vorfälle, Streitigkeiten, Gewalttätigkeiten, Verhandlungen etc. ) es mit ihren Familien gegeben habe, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung doch angegeben hat, die Absicht gehabt zu haben, seinen Freundin zu heiraten.

Es wird nicht verkannt, dass Zweifel an der fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der zum Teil vorhandenen Ungereimtheiten bestehen mögen, doch kann insbesondere aufgrund der in den vom Bundesasylamt selbst herangezogenen Länderberichten enthaltenen Ausführungen zu den Haftbedingungen und Fällen von Folter in Polizeigewahrsam in Pakistan ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Bei einer tatsächlichen Verfolgung durch staatliche Behörden wäre grundsätzlich auch nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Ergänzende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat, eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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