TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/21 B4 418801-3/2013

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Veröffentlicht am 21.01.2013
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Norm

AsylGHG §23
AVG §73 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B4 418.801-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vom 7.1.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vom 7.1.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und katholischen Glaubens reiste seinem Vorbringen nach am 23.8.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.8.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich von 1993 bis 2007 mit einem unbefristeten Visum in Deutschland aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weil er mit einem Touristenvisum eingereist gewesen sei, danach geheiratet und ein unbefristetes Visum erhalten habe. Den Kosovo habe er nunmehr verlassen müssen, weil er mit der XXXX zusammengearbeitet habe und diese durch seine Informationen und seine Unterstützung insgesamt 26 Morde habe aufklären können. Der letzte Mord habe sich im Mai 2010 ereignet. Der Beschwerdeführer sei von UCK-Männern und kosovarischen Polizisten bedroht worden; einmal sei auch auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und befürchte, aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit der XXXX von der UCK oder von kosovarischen Polizisten ermordet zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine auf Englisch verfasste Bestätigung des Beraters der regionalen XXXX, vom 10.08.2010 vor, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die kosovarische Polizei, den XXXX und die Kriminaleinheit in XXXX unterstützt habe, einen Mordversuch am XXXX aufzuklären. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers sei dessen Leben in Gefahr; XXXX sei für ihn "nicht sicher", da jene Leute, die in den Fall involviert gewesen seien, nicht zögern würden, Handlungen gegen ihn vorzunehmen. Diese Personen seien der Polizei des Kosovo als Kriminelle von großem Profil bekannt, die nicht zögern würden, Repressalien zu begehen. Der Beschwerdeführer sei beim Versuch, dieses Verbrechen aufzuklären, "sehr kooperativ" gewesen; dadurch seien der Kosovo Police und der XXXX gegen organisierte Kriminalität in XXXX weitere Verbrechensfälle zur Kenntnis gelangt. Der Verfasser der Bestätigung sei der festen Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, sollte er in XXXX bzw. im Kosovo bleiben, in Lebensgefahr wäre, da es im Kosovo kein Zeugenschutzprogramm gebe und XXXX nicht im Stande sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garantieren.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.8.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich von 1993 bis 2007 mit einem unbefristeten Visum in Deutschland aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weil er mit einem Touristenvisum eingereist gewesen sei, danach geheiratet und ein unbefristetes Visum erhalten habe. Den Kosovo habe er nunmehr verlassen müssen, weil er mit der römisch 40 zusammengearbeitet habe und diese durch seine Informationen und seine Unterstützung insgesamt 26 Morde habe aufklären können. Der letzte Mord habe sich im Mai 2010 ereignet. Der Beschwerdeführer sei von UCK-Männern und kosovarischen Polizisten bedroht worden; einmal sei auch auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und befürchte, aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit der römisch 40 von der UCK oder von kosovarischen Polizisten ermordet zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine auf Englisch verfasste Bestätigung des Beraters der regionalen römisch 40 , vom 10.08.2010 vor, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die kosovarische Polizei, den römisch 40 und die Kriminaleinheit in römisch 40 unterstützt habe, einen Mordversuch am römisch 40 aufzuklären. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers sei dessen Leben in Gefahr; römisch 40 sei für ihn "nicht sicher", da jene Leute, die in den Fall involviert gewesen seien, nicht zögern würden, Handlungen gegen ihn vorzunehmen. Diese Personen seien der Polizei des Kosovo als Kriminelle von großem Profil bekannt, die nicht zögern würden, Repressalien zu begehen. Der Beschwerdeführer sei beim Versuch, dieses Verbrechen aufzuklären, "sehr kooperativ" gewesen; dadurch seien der Kosovo Police und der römisch 40 gegen organisierte Kriminalität in römisch 40 weitere Verbrechensfälle zur Kenntnis gelangt. Der Verfasser der Bestätigung sei der festen Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, sollte er in römisch 40 bzw. im Kosovo bleiben, in Lebensgefahr wäre, da es im Kosovo kein Zeugenschutzprogramm gebe und römisch 40 nicht im Stande sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garantieren.

3. Am 30.8.2010 vor dem Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:

"LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Mein Leben ist in Gefahr, weil ich mit der XXXX zusammen gearbeitet habe. Es wurden heuer mit meiner Hilfe drei Fälle gelöst. Ich habe den Namen der Polizisten verraten, die mit den kriminellen zusammenarbeiten. Einer der kriminellen davon ist vom Gefängnis in XXXX geflüchtet. Er hätte eine Strafe von 27 Jahren absitzen müssen. Er hat zwei Polizisten erschossen. Der XXXX habe ich verraten, wo er sich befindet. Der, der geflüchtet ist, hat mich dann bedroht, sowie vier bis fünf Polizisten aus XXXX. Sie haben auf mich geschossen, mich aber nicht erwischt. Am Telefon haben sie zu mir gesagt, dass sie mich umbringen werden, weil ich für die XXXX arbeite, bzw. ein Spion bin. Dreimal haben sie mich zu Hause gesucht. Der XXXX ist alles bekannt. XXXX war nicht in der Lage, mich zu beschützen. Sie haben mir selbst gesagt, dass wir nicht für deine Sicherheit garantieren können und ich das Land verlassen muss. Die letzten zehn Tage habe ich in einem Wald verbracht. Alles was sie brauchen, die Dokumente und die Nummer von der XXXX habe ich.AW: Mein Leben ist in Gefahr, weil ich mit der römisch 40 zusammen gearbeitet habe. Es wurden heuer mit meiner Hilfe drei Fälle gelöst. Ich habe den Namen der Polizisten verraten, die mit den kriminellen zusammenarbeiten. Einer der kriminellen davon ist vom Gefängnis in römisch 40 geflüchtet. Er hätte eine Strafe von 27 Jahren absitzen müssen. Er hat zwei Polizisten erschossen. Der römisch 40 habe ich verraten, wo er sich befindet. Der, der geflüchtet ist, hat mich dann bedroht, sowie vier bis fünf Polizisten aus römisch 40 . Sie haben auf mich geschossen, mich aber nicht erwischt. Am Telefon haben sie zu mir gesagt, dass sie mich umbringen werden, weil ich für die römisch 40 arbeite, bzw. ein Spion bin. Dreimal haben sie mich zu Hause gesucht. Der römisch 40 ist alles bekannt. römisch 40 war nicht in der Lage, mich zu beschützen. Sie haben mir selbst gesagt, dass wir nicht für deine Sicherheit garantieren können und ich das Land verlassen muss. Die letzten zehn Tage habe ich in einem Wald verbracht. Alles was sie brauchen, die Dokumente und die Nummer von der römisch 40 habe ich.

LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?

AW: Mit den kriminellen Polizisten. Eine staatliche Verfolgung gibt es jedoch nicht.

LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?

AW: Nein.

LA: Wie hätte sich das ergeben, dass sie mit der XXXX zusammen gearbeitet hätten?LA: Wie hätte sich das ergeben, dass sie mit der römisch 40 zusammen gearbeitet hätten?

AW: Mir hat jemand ¿ 100.000.- angeboten, um eine Person umzubringen. Dann bin ich zur XXXX gegangen und habe alles erzählt. Die XXXX hat gesagt, dass sie nichts machen können und mit dem Chef in XXXX reden werden. Sie würden mehr Zeit benötigen. Diese kriminellen haben mir ein Ultimatum gegeben, damit ich innerhalb von zwei Tagen diese Person umbringe. Diese Person hieß XXXX. Den sollte ich umbringen.AW: Mir hat jemand ¿ 100.000.- angeboten, um eine Person umzubringen. Dann bin ich zur römisch 40 gegangen und habe alles erzählt. Die römisch 40 hat gesagt, dass sie nichts machen können und mit dem Chef in römisch 40 reden werden. Sie würden mehr Zeit benötigen. Diese kriminellen haben mir ein Ultimatum gegeben, damit ich innerhalb von zwei Tagen diese Person umbringe. Diese Person hieß römisch 40 . Den sollte ich umbringen.

LA. Von wem hätten sie den Auftrag erhalten?

AW: Es war ein gewisser XXXX.AW: Es war ein gewisser römisch 40 .

LA: Woher kennen sie den?

AW: Ich kenne ihn über einen Freund. Das ist der Onkel eines Freundes.

LA: Warum wäre der gerade auf ihre Perosn gekommen?

AW: Das weiß ich nicht, vielleicht hat er mir vertraut.

LA: Wie intensiv haben sie diesen XXXX gekannt?LA: Wie intensiv haben sie diesen römisch 40 gekannt?

AW: Den XXXX habe ich nicht gekannt. Aber seinen Freund habe ich gut gekannt.AW: Den römisch 40 habe ich nicht gekannt. Aber seinen Freund habe ich gut gekannt.

LA: Der hat sie nicht einmal gekannt, weshalb hätte er ihnen vertrauen sollen?

AW: Ich war immer mit seinem Neffen, also meinem Freund unterwegs.

LA: Wann wäre das gewesen?

AW: Am XXXX war ich bei der XXXX, am XXXX wurde die Person umgebracht, bzw. sein Onkel, also der Onkel vom XXXX, der XXXX war verletzt, der Onkel war tot. Der Vorfall war am XXXX, um 20.05 Uhr.AW: Am römisch 40 war ich bei der römisch 40 , am römisch 40 wurde die Person umgebracht, bzw. sein Onkel, also der Onkel vom römisch 40 , der römisch 40 war verletzt, der Onkel war tot. Der Vorfall war am römisch 40 , um 20.05 Uhr.

LA: Ich wollte eigentlich wissen, wann sie angeheuert worden wären?

AW: Ca. zehnt Tage davor, also so am XXXX.AW: Ca. zehnt Tage davor, also so am römisch 40 .

LA: Was war jetzt mit den anderen Vorfällen?

AW: Am XXXX war ein anderer Vorfall in einer Diskothek in XXXX. die Person namens XXXX, der Sohn des XXXX, wurde verletzt gemeinsam mit seiner Freundin. Ein Freund von ihm kam ums Leben. Ich habe der Polizei verraten, wer der Täter war und wo er die Pistole weggeschmissen hat. Mit meiner Hilfe wurde die Person entdeckt, welche in die Schweiz geflüchtet ist. Der ist noch immer in der Schweiz, er wird international über Interpol gesucht.AW: Am römisch 40 war ein anderer Vorfall in einer Diskothek in römisch 40 . die Person namens römisch 40 , der Sohn des römisch 40 , wurde verletzt gemeinsam mit seiner Freundin. Ein Freund von ihm kam ums Leben. Ich habe der Polizei verraten, wer der Täter war und wo er die Pistole weggeschmissen hat. Mit meiner Hilfe wurde die Person entdeckt, welche in die Schweiz geflüchtet ist. Der ist noch immer in der Schweiz, er wird international über Interpol gesucht.

LA: Wo hätte sich da jetzt ein Problem für sie ergeben?

AW: Ich habe die Menschen verraten, die wurden noch nicht festgenommen. Das waren Angehörige der UCK die aus XXXX Gefängnis geflüchtet sind und in der Region von XXXX versteckt bleiben. Sie können nichts verlieren, sie sind zu einer Freiheitsstrafe von dreißig bis vierzig Jahre verurteilt worden.AW: Ich habe die Menschen verraten, die wurden noch nicht festgenommen. Das waren Angehörige der UCK die aus römisch 40 Gefängnis geflüchtet sind und in der Region von römisch 40 versteckt bleiben. Sie können nichts verlieren, sie sind zu einer Freiheitsstrafe von dreißig bis vierzig Jahre verurteilt worden.

LA: Inwiefern wären sie jetzt bedroht worden?

AW: Ich wurde von denen bedroht und ihren Freunden, die auch als Polizisten arbeiten. die waren bei der UCK. Ich habe die Namen dieser kriminellen Polizisten verraten.

LA: Was war jetzt der dritte Vorfall?

AW: Das war auch ein Mord. Ein Zahnarzt wurde in XXXX ausgeraubt und ermordet.AW: Das war auch ein Mord. Ein Zahnarzt wurde in römisch 40 ausgeraubt und ermordet.

LA: Wie waren sie in diesen Vorfall verwickelt?

AW: Ich war nicht direkt in den Vorfall involviert. Dieser Vorfall ist im Jahr 2004 passiert, als ich noch in Deutschland war. Aber sie haben mir die Pistole, mit dem der Zahnarzt umgebracht wurde, zu mir gebracht um den Nagel der Pistole (Anm. Schlagbolzen) zu tauschen. Sie haben zu mir gesagt, wenn sie mit der Pistole erschossen haben, was ich der Polizei verraten habe. Ich habe die Pistole zur XXXX gebracht. Einer von den Tätern wurde dann festgenommen, der andere ist geflüchtet. Ich bin nur von diesen Menschen, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind und von den vier Polizisten bedroht, die bei der XXXX bekannt sind.AW: Ich war nicht direkt in den Vorfall involviert. Dieser Vorfall ist im Jahr 2004 passiert, als ich noch in Deutschland war. Aber sie haben mir die Pistole, mit dem der Zahnarzt umgebracht wurde, zu mir gebracht um den Nagel der Pistole Anmerkung Schlagbolzen) zu tauschen. Sie haben zu mir gesagt, wenn sie mit der Pistole erschossen haben, was ich der Polizei verraten habe. Ich habe die Pistole zur römisch 40 gebracht. Einer von den Tätern wurde dann festgenommen, der andere ist geflüchtet. Ich bin nur von diesen Menschen, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind und von den vier Polizisten bedroht, die bei der römisch 40 bekannt sind.

LA: Weshalb sollten die ihnen erzählen, dass sie mit dieser Pistole jemanden erschossen hätten?

AW: Das ist im Kosovo so. Die Staatsanwaltschaft und alle sind korrupt.

LA: Das waren jetzt drei Fälle, somit fehlen noch 23 weitere Fälle, wie kommt man zu so viel Wissen?

AW: 26 Personen von der Familie XXXX sind ermordet worden. Diese Familien sind sehr groß, reich und befinden sich im Krieg. Das ist alles. Das hat alles so angefangen, dass hat im Jahr 2000 begonnen.AW: 26 Personen von der Familie römisch 40 sind ermordet worden. Diese Familien sind sehr groß, reich und befinden sich im Krieg. Das ist alles. Das hat alles so angefangen, dass hat im Jahr 2000 begonnen.

LA: Wie kamen sie in diesen Familienkrieg?

AW: Ich kenne den Neffen von dem XXXX.AW: Ich kenne den Neffen von dem römisch 40 .

LA: Sind sie mit den Familien XXXX verwandt?LA: Sind sie mit den Familien römisch 40 verwandt?

AW: Nein.

LA: Sie haben dann die Polizei von diesen Machenschaften in Kenntnis gesetzt?

AW: Die hätten das auch gemacht.

LA: Wo befindet sich dieser XXXX?

AW: Der ist in Wien. Er wird von Interpol gesucht.

LA: Woher wissen sie, dass sich diese Person in Wien befindet?

AW: Als ich hier her kam, habe ich in gesehen, ich habe dann die XXXX im Kosovo angerufen und ihnen das erzählt. Sie haben gesagt, dass sie einen österreichischen Polizisten kontaktieren werden und haben mir die Nummer vom BKA gegeben.AW: Als ich hier her kam, habe ich in gesehen, ich habe dann die römisch 40 im Kosovo angerufen und ihnen das erzählt. Sie haben gesagt, dass sie einen österreichischen Polizisten kontaktieren werden und haben mir die Nummer vom BKA gegeben.

LA: Wo trifft man jemanden so zufällig?

AW: In der Nähe vom XXXX, in der Nähe eines Kaffeehaus "XXXX". Er war mit zwei anderen Personen unterwegs.AW: In der Nähe vom römisch 40 , in der Nähe eines Kaffeehaus "XXXX". Er war mit zwei anderen Personen unterwegs.

LA: Was machen sie eigentlich dort?

AW: An dem Tag bin ich gerade in Österreich angekommen.

LA: Dann müssten sie eigentlich in Furcht und Unruhe versetzt gewesen sein, wenn sie bei ihrer Ankunft in Österreich eine solch gefährliche Person sehen?

AW: Das war auch so. Ich treffe die vom BKA entweder heute oder morgen.

LA: Wann war das wie sie den gesehen haben?

AW: Am 23.08.2010. Was der in Österreich macht weiß ich nicht.

LA: Naja, wenn diese gefährliche Person in Österreich ist, könnten sie ja wieder nach Hause fahren.

AW: Dort sind die anderen, die die Menschen umbringen. Er ist nur der Boss, der das Geld gibt.

LA: Dann könnte er sie aber auch in Österreich in eine gefährliche Situation versetzen?

AW: Deshalb müssen sie mir auch helfen, oder die Polizei.

LA: Wo wohnt diese Familie XXXX?

AW: Im Dorf XXXX. Das ist ca. fünf Kilometer von XXXX entfernt.AW: Im Dorf römisch 40 . Das ist ca. fünf Kilometer von römisch 40 entfernt.

LA: Wo wohnt diese Familie XXXX?

AW: Direkt in XXXX, in der Nähe des Busbahnhofes.AW: Direkt in römisch 40 , in der Nähe des Busbahnhofes.

LA: Können sie mir nähere Informationen über diese Personen geben?

AW: Diese sind bei der XXXX bekannt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Polizist XXXX, dass ist einer der Unterchefs bei der Polizei in XXXX. Der arbeitet bei der XXXX, er ist XXXX. Der XXXX dieser Einheit heißt XXXX. XXXX heißt einer mit Voranmen, den Nachnamen habe ich vergessen. Es gibt noch einen weiteren der heißt XXXX. Das ist auch ein Polizist.AW: Diese sind bei der römisch 40 bekannt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Polizist römisch 40 , dass ist einer der Unterchefs bei der Polizei in römisch 40 . Der arbeitet bei der römisch 40 , er ist römisch 40 . Der römisch 40 dieser Einheit heißt römisch 40 . römisch 40 heißt einer mit Voranmen, den Nachnamen habe ich vergessen. Es gibt noch einen weiteren der heißt römisch 40 . Das ist auch ein Polizist.

LA: Gibt es noch weitere Personen von denen sie verfolgt werden?

AW: Das sind die Hauptpersonen. Und noch XXXX und seine Gruppe. Das sind die, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind.AW: Das sind die Hauptpersonen. Und noch römisch 40 und seine Gruppe. Das sind die, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind.

LA: Wie heißen ihre Eltern?

AW: Vater XXXX, Mutter XXXX. Sie wohnen noch immer in XXXX.AW: Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 . Sie wohnen noch immer in römisch 40 .

LA: Können sie mir Namen der XXXX Polizisten nennen?LA: Können sie mir Namen der römisch 40 Polizisten nennen?

AW: XXXX (phonetisch) und den Polizisten XXXX."AW: römisch 40 (phonetisch) und den Polizisten römisch 40 ."

4. Am 2.9.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine weitere Bestätigung des XXXX, ein, in welcher dieser unter Bezugnahme auf die Bestätigung vom 10.08.2010 nochmals ausführt, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo bzw. nach XXXX in Lebensgefahr wäre.4. Am 2.9.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine weitere Bestätigung des römisch 40 , ein, in welcher dieser unter Bezugnahme auf die Bestätigung vom 10.08.2010 nochmals ausführt, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo bzw. nach römisch 40 in Lebensgefahr wäre.

5. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, das Ergebnis einer vom diesem am 30.8.2010 in Auftrag gegebenen Recherche des österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Aus dieser geht hervor, dass der XXXX zum Sachverhalt befragt worden sei und dieser Folgendes angegeben habe: Er kenne den Beschwerdeführer gut; die dem Bundesasylamt übermittelten XXXX-Bestätigungen stammten von ihm. Seinen ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe er Mitte Mai 2010 gehabt und er könne die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich bestätigen. Der Beschwerdeführer habe einen "kriminellen Hintergrund" und sei vermutlich auch in kriminelle Aktivitäten im Kosovo verwickelt gewesen. Die aktuelle Gefährdungslage resultiere nach seinem Dafürhalten aus dem Wissen und "Involvieren" des Beschwerdeführers in "kriminelle Elemente und Gruppierungen" in und rund um XXXX. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der lokalen Polizeistation in die "Bedrohungslage" involviert seien. Die vom Beschwerdeführer namentlich angeführten Polizisten seien XXXX bekannt und auch in der Polizeistation XXXX beschäftigt. Inwieweit sich tatsächlich durch die Aktivitäten oder des Wissen des Beschwerdeführers für diesen eine Bedrohungslage gebildet habe, könne - wie der Verbindungsbeamte weiter ausführte - im Detail nicht erhoben werden, da man dazu die genannten Strukturen der angeführten Familien und deren "Führer" befragen bzw. erheben müsste. Nach Angaben von XXXX sollen Polizeimitglieder in einer noch nicht bekannten Form in Vorfälle verwickelt sein bzw. zumindest Kenntnis über den Beschwerdeführer und dessen Wissen haben. Ein Streit zwischen den Mitgliedern der beiden vom Beschwerdeführer näher genannten Familien habe vom Ansprechpartner des Verbindungsbeamten bei der Kosovo Police in XXXX bestätigt werden können. Von weiteren Erhebungen und Nachfragen sei zum Schutze der Sicherheit des Beschwerdeführers Abstand genommen worden. Auf Nachfrage habe die XXXX mitgeteilt, dass es innerhalb der XXXX-Struktur ein "Zeugenschutzprogramm" gebe. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Wissen oder mit seinen Kontakten für ein solches Programm in Frage käme, könne derzeit noch nicht angegeben werden. Es werde vorgeschlagen,. den Beschwerdeführer bis auf weiteres in Österreich zu "belassen", bis weitere Abklärungen zu einer möglichen Bedrohungslage und der Wichtigkeit des Zeugen in einem entweder von der XXXX oder der Kosovo Police aufzuarbeitenden Kriminalfall durchgeführt worden seien. Aus diesem Ermittlungsbericht ergibt sich weiters, dass der vom Beschwerdeführer angeführte XXXX tatsächlich existiere - er komme aus Deutschland und heiße richtig "XXXX" -, aber nicht habe befragt werden können, weil er auf Urlaub gewesen sei.5. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, das Ergebnis einer vom diesem am 30.8.2010 in Auftrag gegebenen Recherche des österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Aus dieser geht hervor, dass der römisch 40 zum Sachverhalt befragt worden sei und dieser Folgendes angegeben habe: Er kenne den Beschwerdeführer gut; die dem Bundesasylamt übermittelten XXXX-Bestätigungen stammten von ihm. Seinen ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe er Mitte Mai 2010 gehabt und er könne die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich bestätigen. Der Beschwerdeführer habe einen "kriminellen Hintergrund" und sei vermutlich auch in kriminelle Aktivitäten im Kosovo verwickelt gewesen. Die aktuelle Gefährdungslage resultiere nach seinem Dafürhalten aus dem Wissen und "Involvieren" des Beschwerdeführers in "kriminelle Elemente und Gruppierungen" in und rund um römisch 40 . Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der lokalen Polizeistation in die "Bedrohungslage" involviert seien. Die vom Beschwerdeführer namentlich angeführten Polizisten seien römisch 40 bekannt und auch in der Polizeistation römisch 40 beschäftigt. Inwieweit sich tatsächlich durch die Aktivitäten oder des Wissen des Beschwerdeführers für diesen eine Bedrohungslage gebildet habe, könne - wie der Verbindungsbeamte weiter ausführte - im Detail nicht erhoben werden, da man dazu die genannten Strukturen der angeführten Familien und deren "Führer" befragen bzw. erheben müsste. Nach Angaben von römisch 40 sollen Polizeimitglieder in einer noch nicht bekannten Form in Vorfälle verwickelt sein bzw. zumindest Kenntnis über den Beschwerdeführer und dessen Wissen haben. Ein Streit zwischen den Mitgliedern der beiden vom Beschwerdeführer näher genannten Familien habe vom Ansprechpartner des Verbindungsbeamten bei der Kosovo Police in römisch 40 bestätigt werden können. Von weiteren Erhebungen und Nachfragen sei zum Schutze der Sicherheit des Beschwerdeführers Abstand genommen worden. Auf Nachfrage habe die römisch 40 mitgeteilt, dass es innerhalb der XXXX-Struktur ein "Zeugenschutzprogramm" gebe. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Wissen oder mit seinen Kontakten für ein solches Programm in Frage käme, könne derzeit noch nicht angegeben werden. Es werde vorgeschlagen,. den Beschwerdeführer bis auf weiteres in Österreich zu "belassen", bis weitere Abklärungen zu einer möglichen Bedrohungslage und der Wichtigkeit des Zeugen in einem entweder von der römisch 40 oder der Kosovo Police aufzuarbeitenden Kriminalfall durchgeführt worden seien. Aus diesem Ermittlungsbericht ergibt sich weiters, dass der vom Beschwerdeführer angeführte römisch 40 tatsächlich existiere - er komme aus Deutschland und heiße richtig "XXXX" -, aber nicht habe befragt werden können, weil er auf Urlaub gewesen sei.

6. Am 9.11.2010 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt; die dabei aufgenommene Niederschrift hat (soweit hier von Relevanz) folgenden Inhalt:

"LA: Aufgrund der in ihrem Heimatland durchgeführten Recherchen konnte festgestellt werden, dass bedingt durch ihre kriminellen Aktivitäten und ihre getätigten Aussagen eine Gefährdungslage vorherrscht. Wie intensiv sich diese Gefährdungslage darstellt, konnte jedoch nicht erhoben werden. Was sagen sie dazu?

AW: Warum sie das nicht geschafft haben weiß ich nicht. Ich bin im Kosovo gefährdet.

LA: Was meinen sie damit?

AW: Ich weiß nicht, was sie die XXXX gefragt haben, die wissen das ganz genau.AW: Ich weiß nicht, was sie die römisch 40 gefragt haben, die wissen das ganz genau.

LA: In welche kriminelle Aktivitäten waren sie involviert?

AW: Ich war nicht in irgendwelche kriminelle Aktivitäten involviert, ich habe nur Informationen an die XXXX weiter geleitet.AW: Ich war nicht in irgendwelche kriminelle Aktivitäten involviert, ich habe nur Informationen an die römisch 40 weiter geleitet.

LA: Wenn sie in keine kriminelle Aktivitäten involviert waren, woher nehmen sie dann ihren Wissensstand?

AW: Weil ich mit Kriminellen unterwegs war. Diese Informationen habe ich dann weiter geleitet. Das heißt nicht, dass ich in kriminelle Aktivitäten involviert war. Ich habe nichts gemacht, ich war mit diesen nur unterwegs um an die Informationen zu kommen.

LA: Wie muss ich mir das vorstellen, dass sie mit Kriminellen unterwegs waren?

AW: Ich habe mit Kriminellen einen Spaziergang gemacht und mit ihnen Kaffee getrunken. Ich war mit ihnen im Restaurant und haben uns unterhalten.

LA: Dennoch muss ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den Kriminellen bestanden haben, ansonsten ihnen keine Informationen erteilt worden wären. Ein solches Vertrauensverhältnis kommt jedoch nur dann zustanden, wenn man selbst in gewisse Aktivitäten involviert ist.

AW: Sie haben mir vertraut, weil ich in Deutschland im Gefängnis war und sie selber Vertraute in Deutschland hatten, welche im Gefängnis waren. Sie haben mir deshalb Aufträge gegeben, jemanden umzubringen. Deswegen ging ich zur XXXX Polizei. Ich wollte keine Menschen umbringen.AW: Sie haben mir vertraut, weil ich in Deutschland im Gefängnis war und sie selber Vertraute in Deutschland hatten, welche im Gefängnis waren. Sie haben mir deshalb Aufträge gegeben, jemanden umzubringen. Deswegen ging ich zur römisch 40 Polizei. Ich wollte keine Menschen umbringen.

LA: Weswegen saßen sie in Deutschland im Gefängnis?

AW: Einbruch und Körperverletzung.

LA: Tatsache ist, dass festgestellt werden konnte, dass sie einen kriminellen Hintergrund haben, auch wenn sie jetzt versuchen, dies in einem anderen Lichte darzustellen.

AW: Nein, ich versuche nicht, das in einem anderen Licht darzustellen.

LA: Eine solche Gefährdungslage würde auch in Österreich bestehen, sofern sie über kriminelle Hintermänner Auskünfte erteilen würden.

AW: Ich weiß, dass das dasselbe ist. Die Polizei in Österreich ist jedoch nicht korrupt und die Polizei ist hier sicher. Wenn die Polizei im Kosovo so wie hier wäre, hätte ich nicht um Asyl angesucht, bzw. wäre ich nicht nach Österreich gekommen. Die Polizei im Kosovo war nicht in der Lage, mich zu schützen. Deswegen ging ich auch zur XXXX Polizei, welche mich ebenfalls nicht schützen konnte.AW: Ich weiß, dass das dasselbe ist. Die Polizei in Österreich ist jedoch nicht korrupt und die Polizei ist hier sicher. Wenn die Polizei im Kosovo so wie hier wäre, hätte ich nicht um Asyl angesucht, bzw. wäre ich nicht nach Österreich gekommen. Die Polizei im Kosovo war nicht in der Lage, mich zu schützen. Deswegen ging ich auch zur römisch 40 Polizei, welche mich ebenfalls nicht schützen konnte.

LA: Darüber hinaus besteht in ihrem Heimatland ein Zeugenschutzprogramm.

AW: Ich habe nicht gehört, dass es so was gibt. Ich werde auch die XXXX Polizei fragen, aber soviel ich weiß, gibt es das nicht. Und unabhängig davon, dass es ein solches Zeugenschutzprogramm gibt, bin ich trotzdem in Gefahr, weil ich mit der Polizei zu tun hätte. Im Kosovo gibt es kein Zeugenschutzprogramm. Im Kosovo leben 2 Millionen Menschen und wenn du mit der Polizei zu tun hast, werden sie dich gleich finden.AW: Ich habe nicht gehört, dass es so was gibt. Ich werde auch die römisch 40 Polizei fragen, aber soviel ich weiß, gibt es das nicht. Und unabhängig davon, dass es ein solches Zeugenschutzprogramm gibt, bin ich trotzdem in Gefahr, weil ich mit der Polizei zu tun hätte. Im Kosovo gibt es kein Zeugenschutzprogramm. Im Kosovo leben 2 Millionen Menschen und wenn du mit der Polizei zu tun hast, werden sie dich gleich finden.

LA: Wenn sie tatsächlich ein solch wichtiger Informant wären, würden sie in das soeben mitgeteilte Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.

AW: Ich weiß es nicht. Der XXXX wird diese Woche noch nach Österreich kommen und ich werde ihn fragen.AW: Ich weiß es nicht. Der römisch 40 wird diese Woche noch nach Österreich kommen und ich werde ihn fragen.

LA: Haben sie Kontakte mit ihrer Familie?

AW: Ja.

LA: Welche Neuigkeiten gibt es von ihrer Familie?

AW: Nichts Neues. Meine Mutter wurde geschlagen. Und die XXXX schickt immer wieder einen kosovarischen Polizisten, einen Freund, bzw. einen Nachbar von mir. Bis heute haben sie aber nichts gefunden.AW: Nichts Neues. Meine Mutter wurde geschlagen. Und die römisch 40 schickt immer wieder einen kosovarischen Polizisten, einen Freund, bzw. einen Nachbar von mir. Bis heute haben sie aber nichts gefunden.

LA: Von wem wurde ihre Mutter geschlagen?

AW: Ich weiß es nicht. Ich habe den XXXX gebeten, dass er ein paar Fotos meiner Mutter zeigt, aber bis jetzt haben sie das nicht gemacht.AW: Ich weiß es nicht. Ich habe den römisch 40 gebeten, dass er ein paar Fotos meiner Mutter zeigt, aber bis jetzt haben sie das nicht gemacht.

LA: Wenn konkret hätten sie jetzt verraten.

AW: Ich habe drei Personen namens XXXX, sowie einen Mann mit Spitznamen "XXXX" verraten, welcher jeder einen Mord begangen hat. XXXX befindet sich in der Schweiz, XXXX hat sich in den Bergen im Kosovo versteckt, XXXX ist vermutlich in Schweden.AW: Ich habe drei Personen namens römisch 40 , sowie einen Mann mit Spitznamen "XXXX" verraten, welcher jeder einen Mord begangen hat. römisch 40 befindet sich in der Schweiz, römisch 40 hat sich in den Bergen im Kosovo versteckt, römisch 40 ist vermutlich in Schweden.

LA: Vor wem haben sie jetzt konkret Angst?

AW: Vom XXXX und den vier genannten Polizisten.AW: Vom römisch 40 und den vier genannten Polizisten.

LA: Wie kommt man zu Informationen hinsichtlich eines Mordes?

AW: Über den Neffen des XXXX. Der hat mir einen Betrag von ¿ 100,000.- geboten, damit ich den XXXX umbringen soll. Ich habe mir aber das Geld nicht abgeholt und habe stattdessen dieses Vorhaben an die Polizei verraten.AW: Über den Neffen des römisch 40 . Der hat mir einen Betrag von ¿ 100,000.- geboten, damit ich den römisch 40 umbringen soll. Ich habe mir aber das Geld nicht abgeholt und habe stattdessen dieses Vorhaben an die Polizei verraten.

LA: Ist ihnen bekannt, dass man solche Informationen auch anonym machen kann, somit würde sich für sie keine Gefahr ergeben.

AW: Ich musste mich ausweisen.

LA: Wer hat den XXXX jetzt umgebracht?LA: Wer hat den römisch 40 jetzt umgebracht?

AW: XXXX, sowie zwei Polizisten namens XXXX.AW: römisch 40 , sowie zwei Polizisten namens römisch 40 .

LA: In welcher Weise wären sie jetzt in weiterer Folge, nachdem sie den Mord nicht durchgeführt hätten, bedroht worden?

AW: Ich wurde nicht gleich bedroht. Ich wurde gesehen, als ich zur XXXX gegangen bin. Zwei Monate lang hatte ich keine Probleme, erst dann haben die Probleme begonnen. Das war Mitte Juli. Ich wollte den XXXX überzeugen, dass ich kein Spion der XXXX bin. Ich ging nach XXXX mit einem XXXX Polizisten, der war vom FBI und habe Informationen weiter geleitet. Ich habe auch gesagt, dass ich unter Druck stehe und eine Person erpressen muss. Der Polizist hat zu mir gesagt, dass ich Zeit gewinnen muss, dass ich den Auftrag irgendwie verschieben soll. Ein Freund vom XXXX hat mich zu Hause abgeholt. Ich musste zu einer Person gehen, welche eine Firma besaß und ihn erpressen. Ich sollte ihm einen Auftrag wegnehmen. Er sollte aufgeben in Verbindung mit diesem Auftrag. Aber, die spezielle Einheit der XXXX Polizei ist mit Verspätung nach XXXX gekommen und ich bin vor dem XXXX geflüchtet. Da haben sie erfahren, dass ich mit der XXXX Polizei zusammen arbeite. Zwei Stunden später kam die spezielle Einheit.AW: Ich wurde nicht gleich bedroht. Ich wurde gesehen, als ich zur römisch 40 gegangen bin. Zwei Monate lang hatte ich keine Probleme, erst dann haben die Probleme begonnen. Das war Mitte Juli. Ich wollte den römisch 40 überzeugen, dass ich kein Spion der römisch 40 bin. Ich ging nach römisch 40 mit einem römisch 40 Polizisten, der war vom FBI und habe Informationen weiter geleitet. Ich habe auch gesagt, dass ich unter Druck stehe und eine Person erpressen muss. Der Polizist hat zu mir gesagt, dass ich Zeit gewinnen muss, dass ich den Auftrag irgendwie verschieben soll. Ein Freund vom römisch 40 hat mich zu Hause abgeholt. Ich musste zu einer Person gehen, welche eine Firma besaß und ihn erpressen. Ich sollte ihm einen Auftrag wegnehmen. Er sollte aufgeben in Verbindung mit diesem Auftrag. Aber, die spezielle Einheit der römisch 40 Polizei ist mit Verspätung nach römisch 40 gekommen und ich bin vor dem römisch 40 geflüchtet. Da haben sie erfahren, dass ich mit der römisch 40 Polizei zusammen arbeite. Zwei Stunden später kam die spezielle Einheit.

LA: Wo ist jetzt ihr Problem?

AW: Ich wurde gesucht, vom XXXX und seinen Freunden, sowie auch von der Polizei, welche korrupte Polizisten und auch Freunde des XXXX sind. Mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass, wenn man mich erwischen wird, werde ich umgebracht. Außerdem wäre auf mich geschossen worden.AW: Ich wurde gesucht, vom römisch 40 und seinen Freunden, sowie auch von der Polizei, welche korrupte Polizisten und auch Freunde des römisch 40 sind. Mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass, wenn man mich erwischen wird, werde ich umgebracht. Außerdem wäre auf mich geschossen worden.

LA: Wann wäre auf sie geschossen worden?

AW: 02. od. 03.08.2010.

LA: Wo?

AW: In XXXX. 250 Meter von meinem Haus entfernt.AW: In römisch 40 . 250 Meter von meinem Haus entfernt.

LA: Was wäre da vorgefallen?

AW: Ich war mit einem Auto unterwegs, da wurde viermal auf mich geschossen, konnte ich jedoch nicht wahrnehmen woher diese Schüsse kamen. Ich bin dann ausgestiegen und davon gelaufen.

LA: Warum sind sie nicht weiter gefahren?

AW: Ich war nur Beifahrer.

LA: Wo sind sie da hingelaufen?

AW: Auf ein Feld, wo ich zur Hauptstraße kam. Dann habe ich den Schwager angerufen, der mich abgeholt hat.

LA: Wie hätte die Örtlichkeit ausgesehen, wo auf sie geschossen worden wäre?

AW: Das war eine Straße, auf beiden Seiten gibt es Häuser. Hinter uns war eine Kreuzung, ca. hundert Meter dahinter. Ca. 70 Meter vor meinem Haus wurde auf mich geschossen.

LA: Wer ist in dem Auto noch drinnen gewesen?

AW: Das war ein Freund von mir, das war der Lenker des Fahrzeuges.

LA: Von wo wäre auf sie geschossen worden?

AW: Das weiß ich nicht. Das Auto wurde getroffen.

LA: Sie wollten wohin fahren?

AW: Nach Hause.

LA: Wäre es da nicht sinnvoller gewesen zuzuwarten, bis sie das Auto verlassen, zumal auch weiters die Gefahr bestanden hätte, eine unschuldige Person ebenfalls zu treffen.

AW: Sie wissen das besser, ich weiß das nicht. Ich weiß, dass ich Angst hatte und geflüchtet bin.

LA: Was wäre mit ihrem Freund passiert?

AW: Nichts, er wurde am Nacken leicht verletzt.

LA: Was war danach?

AW: Sie haben mich angerufen und mir gesagt, dass ich unbedingt zu ihnen gehen muss. Sie haben auch zu mir gesagt, dass ich auf meine Familie aufpassen soll. Meine Geschwister. Ich habe das der XXXX mitgeteilt. Sie sagten mir, dass die kosovarische Polizei hingehen kann, wohin sie will. Mir wurde von der XXXX mitgeteilt, dass ich den Kosovo verlassen soll.AW: Sie haben mich angerufen und mir gesagt, dass ich unbedingt zu ihnen gehen muss. Sie haben auch zu mir gesagt, dass ich auf meine Familie aufpassen soll. Meine Geschwister. Ich habe das der römisch 40 mitgeteilt. Sie sagten mir, dass die kosovarische Polizei hingehen kann, wohin sie will. Mir wurde von der römisch 40 mitgeteilt, dass ich den Kosovo verlassen soll.

LA: Zu welcher Tageszeit wäre auf sie geschossen worden?

AW: Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr.

LA: Gibt es dort eine Straßenbeleuchtung?

AW: Nein.

LA: In einer unbeleuchteten Straße auf ein Auto zu schießen ist mehr als merkwürdig, zumal weder eine Treffsicherheit gegeben wäre, noch man ihre Person ausmachen hätte können.

AW: So haben sie auch geschossen, als sie den XXXX umbringen wollten, sie haben auch eine unschuldige Person getroffen.AW: So haben sie auch geschossen, als sie den römisch 40 umbringen wollten, sie haben auch eine unschuldige Person getroffen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Von meiner Mutter wurde meine Adresse verlangt. Sie wissen jetzt, dass ich in

Österreich bin. Ich weiß jedoch nicht woher. Meine Mutter weiß nicht, wo ich mich

befinde."

7. In einem dem Bundesasylamt übermittelten Aktenvermerk des Landeskriminalamtes XXXX vom 11.11.2010 wird in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers und den damit verbundenen, im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im August 2010 beim Bundeskriminalamt gemeldet habe und dort seine Dienste als Informant angeboten habe. Zwischenzeitlich hätten mehrere kosovarische Schlepper im Bundesgebiet aufgrund der Informationen des Beschwerdeführers inhaftiert und identifiziert werden können. Derzeit würden weitere Ermittlungsverfahren in den Bereichen Suchtmittelhandel und Eigentumskriminalität aufgrund weiterer Informationen des Beschwerdeführers laufen. Schon zu Beginn seiner Tätigkeit für das Landeskriminalamt habe der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten mitgeteilt, dass er schon im Kosovo mit Beamten von XXXX zusammengearbeitet und Informationen in den Bereichen Gewaltdelikte und Suchtmittelhandel geliefert habe. Aufgrund dieser Informantentätigkeit, die sich u.a. gegen kosovarische Polizisten wegen mehrerer Morde gerichtet habe, habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Kosovo verlassen müssen, weil er mit Repressalien gegen sein Leben zu rechnen habe. Einmal sei das Fahrzeug eines Freundes, in dem sich auch der Beschwerdeführer befunden habe, von unbekannten Tätern beschossen worden, wobei sein Freund leicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch seine Ansprechpartner bei der XXXX bekannt gegeben. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien überprüft und vom XXXX, dem Bereichsleiter XXXX sowie der dort tätigen Beraterin XXXX übereinstimmend bestätigt worden. Die angeführten Personen hätten angegeben, dass ihnen der Beschwerdeführer Informationen geliefert habe, durch die mehrere Suchtmitteldelikte, Morde und Entführungen hätten aufgeklärt werden können. Sie hätten weiters angegeben, dass sich die Informationen des Beschwerdeführers u.a. gegen kosovarische Polizisten und die kosovarische Mafia gerichtet hätten. Deswegen seien er und seine Familie oftmals mit dem Umbringen bedroht worden. Es hätten auch Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers stattgefunden; zuletzt sei durch bislang unbekannte Täter versucht worden, von der Mutter des Beschwerdeführers mit Gewalt die Namhaftmachung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erzwingen. Alle befragten Beamten der XXXX hätten telefonisch bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "extrem gefährdet" sei. Aufgrund höchster Geheimhaltungsstufe im Kosovo sei eine telefonische Auskunft, von wem diese Gefährdung ausgehe, nicht zu erhalten. Der zuständige Beamte des Landeskriminalamtes XXXX stehe aber im laufenden Kontakt mit dem genannten XXXX, welcher zugesagt habe, einen ausführlichen Bericht über den Grad der Gefährdung des Beschwerdeführers, die Personen, von denen die Gefährdung ausgehe sowie über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kosovo in Bezug auf XXXX zu übermitteln. Aufgrund der Geheimhaltung werde dieser Bericht dem zuständigen Beamten übermittelt und von diesem an das Bundesasylamt sofort nach Einlangen weitergeleitet. Es werde ersucht, bis zum Einlangen dieses Berichtes mit einer Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzuwarten, da nach Meinung des zuständigen Beamten "gerechtfertigte Asylgründe" bestünden. Bei Bedarf könnten die Kontaktnummern der oben genannten XXXX-Beamten nachgereicht werden.7. In einem dem Bundesasylamt übermittelten Aktenvermerk des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 11.11.2010 wird in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers und den damit verbundenen, im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im August 2010 beim Bundeskriminalamt gemeldet habe und dort seine Dienste als Informant angeboten habe. Zwischenzeitlich hätten mehrere kosovarische Schlepper im Bundesgebiet aufgrund der Informationen des Beschwerdeführers inhaftiert und identifiziert werden können. Derzeit würden weitere Ermittlungsverfahren in den Bereichen Suchtmittelhandel und Eigentumskriminalität aufgrund weiterer Informationen des Beschwerdeführers laufen. Schon zu Beginn seiner Tätigkeit für das Landeskriminalamt habe der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten mitgeteilt, dass er schon im Kosovo mit Beamten von römisch 40 zusammengearbeitet und Informationen in den Bereichen Gewaltdelikte und Suchtmittelhandel geliefert habe. Aufgrund dieser Informantentätigkeit, die sich u.a. gegen kosovarische Polizisten wegen mehrerer Morde gerichtet habe, habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Kosovo verlassen müssen, weil er mit Repressalien gegen sein Leben zu rechnen habe. Einmal sei das Fahrzeug eines Freundes, in dem sich auch der Beschwerdeführer befunden habe, von unbekannten Tätern beschossen worden, wobei sein Freund leicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch seine Ansprechpartner bei der römisch 40 bekannt gegeben. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien überprüft und vom römisch 40 , dem Bereichsleiter römisch 40 sowie der dort tätigen Beraterin römisch 40 übereinstimmend bestätigt worden. Die angeführten Personen hätten angegeben, dass ihnen der Beschwerdeführer Informationen geliefert habe, durch die mehrere Suchtmitteldelikte, Morde und Entführungen hätten aufgeklärt werden können. Sie hätten weiters angegeben, dass sich die Informationen des Beschwerdeführers u.a. gegen kosovarische Polizisten und die kosovarische Mafia gerichtet hätten. Deswegen seien er und seine Familie oftmals mit dem Umbringen bedroht worden. Es hätten auch Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers stattgefunden; zuletzt sei durch bislang unbekannte Täter versucht worden, von der Mutter des Beschwerdeführers mit Gewalt die Namhaftmachung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erzwingen. Alle befragten Beamten der römisch 40 hätten telefonisch bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "extrem gefährdet" sei. Aufgrund höchster Geheimhaltungsstufe im Kosovo sei eine telefonische Auskunft, von wem diese Gefährdung ausgehe, nicht zu erhalten. Der zuständige Beamte des Landeskriminalamtes römisch 40 stehe aber im laufenden Kontakt mit dem genannten römisch 40 , welcher zugesagt habe, einen ausführlichen Bericht über den Grad der Gefährdung des Beschwerdeführers, die Personen, von denen die Gefährdung ausgehe sowie über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kosovo in Bezug auf römisch 40 zu übermitteln. Aufgrund der Geheimhaltung werde dieser Bericht dem zuständigen Beamten übermittelt und von diesem an das Bundesasylamt sofort nach Einlangen weitergeleitet. Es werde ersucht, bis zum Einlangen dieses Berichtes mit einer Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzuwarten, da nach Meinung des zuständigen Beamten "gerechtfertigte Asylgründe" bestünden. Bei Bedarf könnten die Kontaktnummern der oben genannten XXXX-Beamten nachgereicht werden.

8. Am 24.11.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein weiteres Schreiben des XXXX, beim Bundesasylamt ein, in welcher nochmals auf die Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo hingewiesen wird.8. Am 24.11.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, ein weiteres Schreiben des römisch 40 , beim Bundesasylamt ein, in welcher nochmals auf die Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo hingewiesen wird.

9. Mit Bescheid vom 30.03.2011, Zl. 10 07.719-BAT, wies das des Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; sein Vorbringen sei als Konstrukt zu werten, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten.9. Mit Bescheid vom 30.03.2011, Zl. 10 07.719-BAT, wies das des Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; sein Vorbringen sei als Konstrukt zu werten, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten.

10. Dieser Bescheid wurde fristgerecht in allen Spruchpunkten in Beschwerde gezogen, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Dem Beschwerdeführer sei infolge seiner "mannigfaltigen Beziehungen", die sich u.a. auch auf kriminelle Kreise im Kosovo erstreckten, ein hoher Geldbetrag angeboten worden, um einen "Schwerkriminellen" umzubringen. Er sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich mit XXXX in Verbindung gesetzt, damit ein weiteres Blutvergießen vermieden werde. Es sei leider Tatsache, dass im Kosovo ein kriminelles Netzwerk existiere, durch welches 26 Personen ermordet worden seien. Dank der Mithilfe des Beschwerdeführers seien die dafür verantwortlichen Täter überführt worden, was durch die im Verfahren vorgelegten und weitere im Akt aufliegende Dokumente belegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage (unter Anführung der jeweiligen Telefonnummern) XXXX (die beiden ersteren "per XXXX", letzterer "per Landeskriminalamt XXXX") als Zeugen einzuvernehmen. Weiters wurde festgehalten, dass die bsherige Behandlung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden "unter jeder Kritik" gewesen sei, obwohl seine Angaben wie auch die ihm im Kosovo drohende Gefahr von einem Verantwortlichen des Landeskriminalamtes "vollauf bestätigt" worden seien. Die kriminellen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer in Deutschland gesetzt; auch hätten diese allenfalls indirekt zu seiner Gefährdung geführt, als er dadurch vielleicht in gewissen kriminellen Kreisen akzeptiert worden sei. Maßgeblich für seine Bedrohung sei jedoch primär die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit XXXX und der Kosovo Police bei der Aufdeckung zahlreicher Verbrechen gewesen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn es dem Verbindungsbeamten im Kosovo nicht möglich gewesen sei, die Intensität der Gefährdungslage betreffend den Beschwerdeführer zu erheben; wären weitere Gespräche geführt worden, wäre ein "völlig anderes Ergebnis" herausgekommen. Überdies wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes eingegangen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in welcher dieses zum Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig seien, nicht plausibel nachvollziehbar sei. Abschließend wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt.10. Dieser Bescheid wurde fristgerecht in allen Spruchpunkten in Beschwerde gezogen, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Dem Beschwerdeführer sei infolge seiner "mannigfaltigen Beziehungen", die sich u.a. auch auf kriminelle Kreise im Kosovo erstreckten, ein hoher Geldbetrag angeboten worden, um einen "Schwerkriminellen" umzubringen. Er sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich mit römisch 40 in Verbindung gesetzt, damit ein weiteres Blutvergießen vermieden werde. Es sei leider Tatsache, dass im Kosovo ein kriminelles Netzwerk existiere, durch welches 26 Personen ermordet worden seien. Dank der Mithilfe des Beschwerdeführers seien die dafür verantwortlichen Täter überführt worden, was durch die im Verfahren vorgelegten und weitere im Akt aufliegende Dokumente belegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage (unter Anführung der jeweiligen Telefonnummern) römisch 40 (die beiden ersteren "per XXXX", letzterer "per Landeskriminalamt XXXX") als Zeugen einzuvernehmen. Weiters wurde festgehalten, dass die bsherige Behandlung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden "unter jeder Kritik" gewesen sei, obwohl seine Angaben wie auch die ihm im Kosovo drohende Gefahr von einem Verantwortlichen des Landeskriminalamtes "vollauf bestätigt" worden seien. Die kriminellen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer in Deutschland gesetzt; auch hätten diese allenfalls indirekt zu seiner Gefährdung geführt, als er dadurch vielleicht in gewissen kriminellen Kreisen akzeptiert worden sei. Maßgeblich für seine Bedrohung sei jedoch primär die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit römisch 40 und der Kosovo Police bei der Aufdeckung zahlreicher Verbrechen gewesen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn es dem Verbindungsbeamten im Kosovo nicht möglich gewesen sei, die Intensität der Gefährdungslage betreffend den Beschwerdeführer zu erheben; wären weitere Gespräche geführt worden, wäre ein "völlig anderes Ergebnis" herausgekommen. Überdies wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes eingegangen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in welcher dieses zum Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig seien, nicht plausibel nachvollziehbar sei. Abschließend wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt.

11. Im Rahmen einer Vorsprache vor dem Asylgerichtshof am 29.4.2011 gab XXXX, Landespolizeikommando XXXX, (wie sich aus dem Aktenvermerk vom gleichen Tag ergibt) gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Senat im Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei ein Informant des genannten Landespolizeikommandos, welcher sich bereits in mehreren Fällen als "sehr verdienstlich und erfolgreich" erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo als Informant für XXXX tätig gewesen und habe in dieser Funktion u.a. in Mordprozessen gegen kosovarische Polizisten ausgesagt. In der Folge sei seine Tätigkeit jedoch aufgedeckt worden und er sei massiven Bedrohungen ausgesetzt worden. In der Folge habe XXXX dem Beschwerdeführer nahe gelegt, den Kosovo zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da er informelle Verbindungen zu einem Beamten in der österreichischen Polizei unterhalten habe; dies sei von XXXX mit dem Hinweis zu verbinden gewesen, in Österreich werde man dem Beschwerdeführer Schutz gewähren. XXXX selbst habe sich bemüht, Informationen und Bestätigungen von XXXX zu erhalten; auch habe er solche Bestätigungen über die Gefährdung des Beschwerdeführers erhalten, jedoch habe es XXXX abgelehnt, konkrete Angaben zu den Verfahren, in welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Informantentätigkeit involviert gewesen sei, zu tätigen, dies mit Hinweis darauf, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, sowie auf die Amtsverschwiegenheit. Das Bundesasylamt habe die Meinung vertreten, die bisher vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege seien zu wenig konkret und nicht ausreichend, um eine Gefährdungssituation zu belegen.11. Im Rahmen einer Vorsprache vor dem Asylgerichtshof am 29.4.2011 gab römisch 40 , Landespolizeikommando römisch 40 , (wie sich aus dem Aktenvermerk vom gleichen Tag ergibt) gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Senat im Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei ein Informant des genannten Landespolizeikommandos, welcher sich bereits in mehreren Fällen als "sehr verdienstlich und erfolgreich" erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo als Informant für römisch 40 tätig gewesen und habe in dieser Funktion u.a. in Mordprozessen gegen kosovarische Polizisten ausgesagt. In der Folge sei seine Tätigkeit jedoch aufgedeckt worden und er sei massiven Bedrohungen ausgesetzt worden. In der Folge habe römisch 40 dem Beschwerdeführer nahe gelegt, den Kosovo zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da er informelle Verbindungen zu einem Beamten in der österreichischen Polizei unterhalten habe; dies sei von römisch 40 mit dem Hinweis zu verbinden gewesen, in Österreich werde man dem Beschwerdeführer Schutz gewähren. römisch 40 selbst habe sich bemüht, Informationen und Bestätigungen von römisch 40 zu erhalten; auch habe er solche Bestätigungen über die Gefährdung des Beschwerdeführers erhalten, jedoch habe es römisch 40 abgelehnt, konkrete Angaben zu den Verfahren, in welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Informantentätigkeit involviert gewesen sei, zu tätigen, dies mit Hinweis darauf, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, sowie auf die Amtsverschwiegenheit. Das Bundesasylamt habe die Meinung vertreten, die bisher vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege seien zu wenig konkret und nicht ausreichend, um eine Gefährdungssituation zu belegen.

12. Mit Schreiben vom 14.6.2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass XXXX dem Asylgerichtshof als Zeuge zur Verfügung stehen werde.12. Mit Schreiben vom 14.6.2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass römisch 40 dem Asylgerichtshof als Zeuge zur Verfügung stehen werde.

13. Mit Erkenntnis vom 30.6.2011, Zl. B7 418.808-1/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt gehe in seiner Beweiswürdigung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus und werte dessen Vorbringen zu erfolgten oder geplanten Vergeltungsschlägen gegen seine Person als Konstrukt, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten. Dabei stütze es sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei. Dies könne das Bescheidergebnis insofern nicht zu tragen, als das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers sowie die Auskünfte von XXXX zur Gänze unberücksichtigt gelassen habe. Auch das Ergebnis der vom Bundesasylamt selbst eingeholten Recherche habe in die Beurteilung nur insoweit Eingang gefunden, als es die Verwicklung des Beschwerdeführers in kriminelle Machenschaften betreffe; dass darin das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich untermauert werde, übersehe das Bundesasylamt offenkundig. In der Folge wird festgehalten, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Vorbringens des Beschwerdeführers, diesmal unter Einbeziehung der aktenkundigen Beweismittel auseinanderzusetzen haben werde, wobei überdies zu ermitteln sein werde, in welchen konkreten Fällen und auf welche konkrete Art und Weise der Beschwerdeführer an der Klärung von Straftaten beteiligt gewesen sei. Auch werde es der Frage nachgehen müssen, ob Behörden im Kosovo im Falle des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien. Es werde sich ferner mit der Frage der Existenz eines Zeugenschutzprogrammes und dem Zugangs des Beschwerdeführers zu diesem auseinander zu setzen haben. Außerdem werde zu prüfen sein, ob Ausschlussgründe vorlägen.13. Mit Erkenntnis vom 30.6.2011, Zl. B7 418.808-1/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt gehe in seiner Beweiswürdigung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus und werte dessen Vorbringen zu erfolgten oder geplanten Vergeltungsschlägen gegen seine Person als Konstrukt, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten. Dabei stütze es sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei. Dies könne das Bescheidergebnis insofern nicht zu tragen, als das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers sowie die Auskünfte von römisch 40 zur Gänze unberücksichtigt gelassen habe. Auch das Ergebnis der vom Bundesasylamt selbst eingeholten Recherche habe in die Beurteilung nur insoweit Eingang gefunden, als es die Verwicklung des Beschwerdeführers in kriminelle Machenschaften betreffe; dass darin das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich untermauert werde, übersehe das Bundesasylamt offenkundig. In der Folge wird festgehalten, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Vorbringens des Beschwerdeführers, diesmal unter Einbeziehung der aktenkundigen Beweismittel auseinanderzusetzen haben werde, wobei überdies zu ermitteln sein werde, in welchen konkreten Fällen und auf welche konkrete Art und Weise der Beschwerdeführer an der Klärung von Straftaten beteiligt gewesen sei. Auch werde es der Frage nachgehen müssen, ob Behörden im Kosovo im Falle des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien. Es werde sich ferner mit der Frage der Existenz eines Zeugenschutzprogrammes und dem Zugangs des Beschwerdeführers zu diesem auseinander zu setzen haben. Außerdem werde zu prüfen sein, ob Ausschlussgründe vorlägen.

14. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, XXXX zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation zu befragen, und zwar in welcher Art und Weise dieser in Mordprozessen als Informant tätig gewesen sei, ob für den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Schutzgewährung durch die Polizei bestehe, ob dieser Zugang zu einem Zeugenschutzprogramm habe sowie in welche kriminellen Handlungen der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei.14. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, römisch 40 zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation zu befragen, und zwar in welcher Art und Weise dieser in Mordprozessen als Informant tätig gewesen sei, ob für den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Schutzgewährung durch die Polizei bestehe, ob dieser Zugang zu einem Zeugenschutzprogramm habe sowie in welche kriminellen Handlungen der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei.

15. Bei seiner Anfragebeantwortung vom 17.8.2011 teilte der Verbindungsbeamte mit, dass XXXX bei seiner Befragung am 11.8.2011 zunächst im Wesentlichen Folgendes angegeben habe: Der Beschwerdeführer habe ihm sowie XXXX-Polizisten zu verschiedenen "Mord/Kriminalfällen" in Bereich XXXX immer wieder Angaben gemacht, und zwar größtenteils zu Tätern und Sachverhalten. Für XXXX sei der Beschwerdeführer ein glaubwürdiger Informant, der zu verschiedenen Fällen "gute Informationen" habe liefern können. Dann sei es zu einem Vorfall gekommen; der Beschwerdeführer sei zusammen mit einem XXXX-Polizisten beim "Cafe" gesehen worden. Dies sei vermutlich der Punkt gewesen, wo es für ihn gefährlicher geworden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von der lokalen Polizei einmal wegen eines kleineren Vergehens eingesperrt, dann aber wieder freigelassen worden. Dies sei für die XXXX der Zeitpunkt gewesen, wo man dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufpassen und untertauchen. Der Beschwerdeführer sei dann zunächst in die XXXX-Berge gegangen, wo er sich in einer Hütte aufgehalten und von seinem Bruder versorgt worden sei. Als dem Bruder in weiterer Folge das Auto gestohlen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgesetzt. Zu den konkreten (oben zu Punkt 14. wiedergegebenen) Fragen habe XXXX Folgendes angegeben: Der Beschwerdeführer sei angeblich von XXXX, dem Familienoberhaupt, gefragt worden, ob er das Familienoberhaupt des XXXX-Clans für EUR 50.000 Euro,- umbringen würde, habe dies aber abgelehnt. Es sei dann zum Mordversuch an XXXX gekommen, bei denen aber zwei andere Personen getötet worden seien. In anderen Fällen, die XXXX bearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer als "Informant - Hinweisgeber" tätig gewesen. Auffallend sei, dass er für Hinweise bzw. Informationen nie etwas verlangt habe, und zwar weder Geld noch die Möglichkeit, woanders zu wohnen. Zur Frage der Schutzfähigkeit durch die Polizei habe XXXX ausgeführt, dass die lokale Polizei den Beschwerdeführer "nur schwer schützen" könne; u.a. sei der Kosovo zu klein, um ihn auf Dauer schützen zu können. Ein Zeugenschutzprogramm wäre für den Beschwerdeführer "ideal"; doch könne die Kosovo-Polizei dies "noch nicht so wirklich" und XXXX könne ihn bloß kurzfristig schützen. Am besten wäre, wenn der Beschwerdeführer noch dort bleiben könne, wo er nun sei. Was die kriminellen Handlungen, in die der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei, angehe, solle man die Kosovo-Polizei fragen; XXXX stufe ihn als "Kleinkriminellen" ein; da er zuvor in Strafhaft im Hauptgefängnis von XXXX, von wo er seine Kontakte zu den "OK Größen" und deren Handlangern habe, gewesen sei, müsse er "was getan" haben.15. Bei seiner Anfragebeantwortung vom 17.8.2011 teilte der Verbindungsbeamte mit, dass römisch 40 bei seiner Befragung am 11.8.2011 zunächst im Wesentlichen Folgendes angegeben habe: Der Beschwerdeführer habe ihm sowie XXXX-Polizisten zu verschiedenen "Mord/Kriminalfällen" in Bereich römisch 40 immer wieder Angaben gemacht, und zwar größtenteils zu Tätern und Sachverhalten. Für römisch 40 sei der Beschwerdeführer ein glaubwürdiger Informant, der zu verschiedenen Fällen "gute Informationen" habe liefern können. Dann sei es zu einem Vorfall gekommen; der Beschwerdeführer sei zusammen mit einem XXXX-Polizisten beim "Cafe" gesehen worden. Dies sei vermutlich der Punkt gewesen, wo es für ihn gefährlicher geworden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von der lokalen Polizei einmal wegen eines kleineren Vergehens eingesperrt, dann aber wieder freigelassen worden. Dies sei für die römisch 40 der Zeitpunkt gewesen, wo man dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufpassen und untertauchen. Der Beschwerdeführer sei dann zunächst in die XXXX-Berge gegangen, wo er sich in einer Hütte aufgehalten und von seinem Bruder versorgt worden sei. Als dem Bruder in weiterer Folge das Auto gestohlen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgesetzt. Zu den konkreten (oben zu Punkt 14. wiedergegebenen) Fragen habe römisch 40 Folgendes angegeben: Der Beschwerdeführer sei angeblich von römisch 40 , dem Familienoberhaupt, gefragt worden, ob er das Familienoberhaupt des XXXX-Clans für EUR 50.000 Euro,- umbringen würde, habe dies aber abgelehnt. Es sei dann zum Mordversuch an römisch 40 gekommen, bei denen aber zwei andere Personen getötet worden seien. In anderen Fällen, die römisch 40 bearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer als "Informant - Hinweisgeber" tätig gewesen. Auffallend sei, dass er für Hinweise bzw. Informationen nie etwas verlangt habe, und zwar weder Geld noch die Möglichkeit, woanders zu wohnen. Zur Frage der Schutzfähigkeit durch die Polizei habe römisch 40 ausgeführt, dass die lokale Polizei den Beschwerdeführer "nur schwer schützen" könne; u.a. sei der Kosovo zu klein, um ihn auf Dauer schützen zu können. Ein Zeugenschutzprogramm wäre für den Beschwerdeführer "ideal"; doch könne die Kosovo-Polizei dies "noch nicht so wirklich" und römisch 40 könne ihn bloß kurzfristig schützen. Am besten wäre, wenn der Beschwerdeführer noch dort bleiben könne, wo er nun sei. Was die kriminellen Handlungen, in die der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei, angehe, solle man die Kosovo-Polizei fragen; römisch 40 stufe ihn als "Kleinkriminellen" ein; da er zuvor in Strafhaft im Hauptgefängnis von römisch 40 , von wo er seine Kontakte zu den "OK Größen" und deren Handlangern habe, gewesen sei, müsse er "was getan" haben.

16. Mit Schreiben vom 7.9.2011 ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den genannten Verbindungsbeamten, sich mit der kosovarischen Polizei in Verbindung zu setzen und alle strafrechtlichen relevanten Vergehen und Verbrechen, die der Beschwerdeführer im Kosovo zu verantworten habe, soweit wie möglich zu erheben, vor allem jene Fälle, die zu einer Haftstrafe geführt hätten. Auch sei es von Interesse, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe gehandelt habe. Weiters möge erhoben werden, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei.

17. In seiner Anfragebeantwortung vom 14.9.2011 hielt der Verbindungsbeamte Folgendes fest: Nach Kontaktaufnahme mit der Kosovo-Polizei über das "XXXX" habe dieses mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 39 Vormerkungen, u.a. wegen versuchten Mordes, Drohung und Diebstahl habe. Vom Bezirksgericht in XXXX habe ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen versuchten Mordes verhaftet und am XXXX in die Haftanstalt nach XXXX überstellt worden sei, wo er bis zum XXXX eingesessen sei. Danach sei er unter sogenanntem "Hausarrest" gestanden, aber nicht mehr in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht XXXX in erster Instanz zu zwei Jahren verurteilt worden; das Urteil sei in zweiter Instanz vom XXXX bestätigt worden. Am 19.11.2010 habe das Bezirksgericht XXXX dem einfachen Gericht XXXX den Auftrag gegeben, das Urteil zu vollziehen. Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau umbringen wollen, die mit einem Polizisten aus XXXX ein Verhältnis gehabt habe. Näheres sei dazu nicht bekannt. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer verhaftet werden. Das Gericht in XXXX wisse, dass er in Österreich sei. Am Ende der Anfragebeantwortung wird festgehalten, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe.17. In seiner Anfragebeantwortung vom 14.9.2011 hielt der Verbindungsbeamte Folgendes fest: Nach Kontaktaufnahme mit der Kosovo-Polizei über das "XXXX" habe dieses mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 39 Vormerkungen, u.a. wegen versuchten Mordes, Drohung und Diebstahl habe. Vom Bezirksgericht in römisch 40 habe ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen versuchten Mordes verhaftet und am römisch 40 in die Haftanstalt nach römisch 40 überstellt worden sei, wo er bis zum römisch 40 eingesessen sei. Danach sei er unter sogenanntem "Hausarrest" gestanden, aber nicht mehr in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht römisch 40 in erster Instanz zu zwei Jahren verurteilt worden; das Urteil sei in zweiter Instanz vom römisch 40 bestätigt worden. Am 19.11.2010 habe das Bezirksgericht römisch 40 dem einfachen Gericht römisch 40 den Auftrag gegeben, das Urteil zu vollziehen. Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau umbringen wollen, die mit einem Polizisten aus römisch 40 ein Verhältnis gehabt habe. Näheres sei dazu nicht bekannt. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer verhaftet werden. Das Gericht in römisch 40 wisse, dass er in Österreich sei. Am Ende der Anfragebeantwortung wird festgehalten, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe.

18. Am 11.10.2011 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer (soweit von Relevanz) Folgendes an:

"LA: Auf Grund der von ihnen, vor der ho. Behörde getätigten Angaben, wurden in ihrem Heimatland, nach ihrer schriftlichen Zustimmung, Recherchen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Recherche wird ihnen hiermit mitgeteilt und werden sie im Anschluss die Möglichkeit haben, sich dazu zu äußern. Weiters wird ihnen mitgeteilt, dass der an sie ergangene Bescheid des Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen nach ihrer Beschwerde behoben und zur weiteren Behandlung an die ho. Behörde zurückgewiesen wurde.

Haben sie das verstanden?

AW: Ja.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Nein.

LA: In welchem Zeitraum waren sie in Deutschland?

AW: Von 1993 bis 02.11.2006.

LA: In welche Straftaten waren sie persönlich im Kosovo beteiligt? §3neg8negAusw AsylG05-2010 Seite 16 von 50

AW: In keine von den Taten, in denen ich Auskunft gegeben habe. Angezeigt war ich wegen Körperverletzung. Ich habe meine Gattin geschlagen und mit einem Messer gestochen. Deswegen war ich sechs Monate in Untersuchungshaft. In erster Instanz wurde ich zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt. Dagegen habe ich Beschwerde eingebracht, das Verfahren läuft derzeit noch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich bei der Auskunft um den tagesaktuellen Stand handelt.

LA: Waren sie im Kosovo jemals in Haft?

AW: Ja, in Untersuchungshaft. Das war von XXXX. Ich saß in XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich danach auf freien Fuß gesetzt wurde.AW: Ja, in Untersuchungshaft. Das war von römisch 40 . Ich saß in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich danach auf freien Fuß gesetzt wurde.

LA: Wo haben sie sich im Kosovo zuletzt konkret aufgehalten?

AW: In XXXX, dabei handelt es sich um mein Elternhaus. Vom XXXX, dann war ich in Untersuchungshaft in XXXX. Dann wieder vom XXXX. Danach war ich in den Bergen (XXXX-Gebirge) für ca. zehn Tagen.AW: In römisch 40 , dabei handelt es sich um mein Elternhaus. Vom römisch 40 , dann war ich in Untersuchungshaft in römisch 40 . Dann wieder vom römisch 40 . Danach war ich in den Bergen (XXXX-Gebirge) für ca. zehn Tagen.

Spätestens am 15.08.2010 habe ich den Kosovo verlassen.

LA: Wann konkret haben ihre Probleme begonnen?

AW: Das war Anfang 2007, Mai oder Juni. Da habe ich von einem Mord an einem Zahnarzt erfahren. Diese Information habe ich einer Polizistin welche meine Nachbarin ist weiter gegeben. Daraufhin wurde das Haus des XXXX durchsucht. Da wurde nichts gefunden, weil bereits jemand von der Kosovopolizei diese Information weiter geleitet hatte. Ende 2008 habe ich erfahren wo die Waffe konkret versteckt ist. Diese Information habe ich von einem Bekannten erfahren.AW: Das war Anfang 2007, Mai oder Juni. Da habe ich von einem Mord an einem Zahnarzt erfahren. Diese Information habe ich einer Polizistin welche meine Nachbarin ist weiter gegeben. Daraufhin wurde das Haus des römisch 40 durchsucht. Da wurde nichts gefunden, weil bereits jemand von der Kosovopolizei diese Information weiter geleitet hatte. Ende 2008 habe ich erfahren wo die Waffe konkret versteckt ist. Diese Information habe ich von einem Bekannten erfahren.

XXXX ist Polizist und habe ich ihm erstmalig von meinen Kenntnissen über einen Mord erzählt. XXXX gehört der höheren Polizei im Kosovo an. Mit dem habe ich auch gesprochen. Er kam am nächsten Tag mit dem XXXX. Der hat mich gefragt ob ich weitere Auskünfte erteilen könne, ich habe mich dazu bereit erklärt. Er fragte mich warum ich das mache und was ich mir erhoffe. Ich habe erklärt, dass ich dafür nichts will, auch kein Geld. Ich wollte nur an der Klärung von Morden mithelfen.römisch 40 ist Polizist und habe ich ihm erstmalig von meinen Kenntnissen über einen Mord erzählt. römisch 40 gehört der höheren Polizei im Kosovo an. Mit dem habe ich auch gesprochen. Er kam am nächsten Tag mit dem römisch 40 . Der hat mich gefragt ob ich weitere Auskünfte erteilen könne, ich habe mich dazu bereit erklärt. Er fragte mich warum ich das mache und was ich mir erhoffe. Ich habe erklärt, dass ich dafür nichts will, auch kein Geld. Ich wollte nur an der Klärung von Morden mithelfen.

LA: In welcher Art und Weise wären sie an der Aufklärung von Straftaten beteiligt gewesen?

AW: Ich habe nur Informationen weiter geleitet. Am 29.12.2009 war ein Mord geplant. Diesen Mord habe ich dem XXXX mitgeteilt.AW: Ich habe nur Informationen weiter geleitet. Am 29.12.2009 war ein Mord geplant. Diesen Mord habe ich dem römisch 40 mitgeteilt.

LA: Woher wussten sie vom Mord bescheid?

AW: Es war der XXXX oder XXXX mit Familiennamen XXXX oder XXXX, welcher mit dem Mord beauftragt war und extra aus der Schweiz angereist ist. Mein Cousin wohnt in der Schweiz und der ist ein guter Freund vom "XXXX". Ich saß zu dem Zeitpunkt in XXXX. Ich wurde vom "XXXX" angerufen und hat er mich gebeten, dass ich ihm eine Waffe besorgen soll. Ich habe dem XXXX angerufen und ihm das erzählt. Am 31.12.2009 sollte der Mord passieren. Er sagte mir, dass er nichts machen kann ohne dass etwas passiert ist. Am XXXX ging der "XXXX" in eine Disco in XXXX und hat dort wild geschossen und den Besitzer der Disco erschossen. Er hat auch ein Mädchen verletzt. Ich habe am nächsten Tag den XXXX angerufen und ihm erzählt das der Mord passiert ist und wo er den Täter finden kann. Der Täter konnte aber nicht gefunden werden, wurden aber zwei Waffen gefunden.AW: Es war der römisch 40 oder römisch 40 mit Familiennamen römisch 40 oder römisch 40 , welcher mit dem Mord beauftragt war und extra aus der Schweiz angereist ist. Mein Cousin wohnt in der Schweiz und der ist ein guter Freund vom "XXXX". Ich saß zu dem Zeitpunkt in römisch 40 . Ich wurde vom "XXXX" angerufen und hat er mich gebeten, dass ich ihm eine Waffe besorgen soll. Ich habe dem römisch 40 angerufen und ihm das erzählt. Am 31.12.2009 sollte der Mord passieren. Er sagte mir, dass er nichts machen kann ohne dass etwas passiert ist. Am römisch 40 ging der "XXXX" in eine Disco in römisch 40 und hat dort wild geschossen und den Besitzer der Disco erschossen. Er hat auch ein Mädchen verletzt. Ich habe am nächsten Tag den römisch 40 angerufen und ihm erzählt das der Mord passiert ist und wo er den Täter finden kann. Der Täter konnte aber nicht gefunden werden, wurden aber zwei Waffen gefunden.

Am XXXX wurde ich aus der Haft entlassen und ging zur XXXX. Der XXXX hat gesagt, er hätte Familie und möchte nicht mehr weiter diesbezüglich tätig sein, ich solle zur XXXX gehen. Eine holländische Polizistin namens XXXX sagte, man müsse ich XXXX anrufen weil sie diese Geschichten nicht glaubt. Ich bin dann zum XXXX gefahren und habe ihm gesagt, dass ich bei der XXXX war und er in zwei Tagen umgebracht werden soll. Ich hätte den XXXX umbringen sollen mir wurde 100,000.- Euro geboten. Ich habe der XXXX gesagt, sie müssen mit mir mitkommen zur Geldübergabe, wurde mir aber zunächst nicht geglaubt. Ich war dann beim XXXX und habe ihm davon erzählt. Er solle fünf Tage nicht aus dem Haus gehen, damit man nicht bemerkt, dass ich die Tat nicht begangen habe. Ich ging dann am 12.05.2010 wieder zur XXXX Polizei und ging diese mit mir in die Zentrale der XXXX zum XXXX. Er war Ermittler der XXXX. Diesen habe ich vom geplanten Mord erzählt. Er sagte, er müsse aus XXXX Verstärkung anfordern. Am XXXX habe ich mich mit ihm am Vormittag erneut getroffen und sagte er mir, dass ich Zeit gewinnen soll. Das war aber nicht mehr möglich. Am selben Tag gegen 20.00 Uhr wurde von drei Personen mit einer automatischen Waffe in ein Auto geschossen in dem der XXXX und noch zwei Personen saßen. Es saßen noch ein Kind und dessen Vater im Auto, der Vater wurde erschossen. Ab diesen Zeitpunkt war den Tätern bewusst, dass ich Informationen weiter geleitet habe. Ich wurde dann bedroht.Am römisch 40 wurde ich aus der Haft entlassen und ging zur römisch 40 . Der römisch 40 hat gesagt, er hätte Familie und möchte nicht mehr weiter diesbezüglich tätig sein, ich solle zur römisch 40 gehen. Eine holländische Polizistin namens römisch 40 sagte, man müsse ich römisch 40 anrufen weil sie diese Geschichten nicht glaubt. Ich bin dann zum römisch 40 gefahren und habe ihm gesagt, dass ich bei der römisch 40 war und er in zwei Tagen umgebracht werden soll. Ich hätte den römisch 40 umbringen sollen mir wurde 100,000.- Euro geboten. Ich habe der römisch 40 gesagt, sie müssen mit mir mitkommen zur Geldübergabe, wurde mir aber zunächst nicht geglaubt. Ich war dann beim römisch 40 und habe ihm davon erzählt. Er solle fünf Tage nicht aus dem Haus gehen, damit man nicht bemerkt, dass ich die Tat nicht begangen habe. Ich ging dann am 12.05.2010 wieder zur römisch 40 Polizei und ging diese mit mir in die Zentrale der römisch 40 zum römisch 40 . Er war Ermittler der römisch 40 . Diesen habe ich vom geplanten Mord erzählt. Er sagte, er müsse aus römisch 40 Verstärkung anfordern. Am römisch 40 habe ich mich mit ihm am Vormittag erneut getroffen und sagte er mir, dass ich Zeit gewinnen soll. Das war aber nicht mehr möglich. Am selben Tag gegen 20.00 Uhr wurde von drei Personen mit einer automatischen Waffe in ein Auto geschossen in dem der römisch 40 und noch zwei Personen saßen. Es saßen noch ein Kind und dessen Vater im Auto, der Vater wurde erschossen. Ab diesen Zeitpunkt war den Tätern bewusst, dass ich Informationen weiter geleitet habe. Ich wurde dann bedroht.

LA: Von wem wären sie bedroht worden?

AW: Vom XXXX und von anderen Polizisten.AW: Vom römisch 40 und von anderen Polizisten.

LA: Wie wären sie bedroht worden?

AW: Ich wäre ein Spion. Der XXXX sagte mir, wenn du uns nicht beweist dass du nicht für die XXXX arbeitest werden du und deine Familie umgebracht. Die XXXX wurde auch bedroht von einem Polizisten namens XXXX. Der XXXX ist der XXXX der normalen uniformierten Polizei und mit dem XXXX befreundet.AW: Ich wäre ein Spion. Der römisch 40 sagte mir, wenn du uns nicht beweist dass du nicht für die römisch 40 arbeitest werden du und deine Familie umgebracht. Die römisch 40 wurde auch bedroht von einem Polizisten namens römisch 40 . Der römisch 40 ist der römisch 40 der normalen uniformierten Polizei und mit dem römisch 40 befreundet.

LA: In welcher Art und Weise wären die von ihnen namentlich angeführten Polizisten in die kriminellen Machenschaften verwickelt?

AW: Sie haben Schutzgeld erpresst und haben den Mord in der Disco gedeckt. Es wurde niemand verhaftet. Bei dem Vorfall am XXXX waren ebenfalls zwei Polizisten involviert.AW: Sie haben Schutzgeld erpresst und haben den Mord in der Disco gedeckt. Es wurde niemand verhaftet. Bei dem Vorfall am römisch 40 waren ebenfalls zwei Polizisten involviert.

LA: Abgesehen von der Bedrohung durch den XXXX, wäre es zu weiteren Drohungen gekommen?LA: Abgesehen von der Bedrohung durch den römisch 40 , wäre es zu weiteren Drohungen gekommen?

AW: Mein großer Bruder in der Schweiz hat mich angerufen und mir gesagt, dass er von jemand angerufen worden wäre. Er hätte ihm mitteilt, dass ich unsere Familie in Gefahr bringe. Mein Bruder sagte, ich solle mich ruhig verhalten und mich nirgends einmischen. Ich wurde dann vom XXXX angerufen und wollte sich dieser mit mir treffen. Ich ging zur XXXX und habe ihnen von dem Treffen welches in weiterer Folge stattfand erzählt.AW: Mein großer Bruder in der Schweiz hat mich angerufen und mir gesagt, dass er von jemand angerufen worden wäre. Er hätte ihm mitteilt, dass ich unsere Familie in Gefahr bringe. Mein Bruder sagte, ich solle mich ruhig verhalten und mich nirgends einmischen. Ich wurde dann vom römisch 40 angerufen und wollte sich dieser mit mir treffen. Ich ging zur römisch 40 und habe ihnen von dem Treffen welches in weiterer Folge stattfand erzählt.

LA: Wo haben sie sich mit dem XXXX getroffen?LA: Wo haben sie sich mit dem römisch 40 getroffen?

AW: In einem Dorf ca. fünfzehn Kilometer außerhalb von XXXX, glaublich in XXXX. Ich hätte dann einen XXXX erpressen sollen, da dieser eine Autoabschleppfirma hatte und den Preis ruiniert hat. Ich sollte von ihm 45,000.- Euro erpressen und ihn danach umbringen. Der XXXX hat mir eine Waffe gegeben. Er hat mir auch noch ein Auto mit weiteren Gewehren zur Verfügung gestellt. Er sagte mir noch, dass, wenn ich in den nächsten 24 Stunden den Mord nicht begehen werde, werde ich ihn "kennen lernen".AW: In einem Dorf ca. fünfzehn Kilometer außerhalb von römisch 40 , glaublich in römisch 40 . Ich hätte dann einen römisch 40 erpressen sollen, da dieser eine Autoabschleppfirma hatte und den Preis ruiniert hat. Ich sollte von ihm 45,000.- Euro erpressen und ihn danach umbringen. Der römisch 40 hat mir eine Waffe gegeben. Er hat mir auch noch ein Auto mit weiteren Gewehren zur Verfügung gestellt. Er sagte mir noch, dass, wenn ich in den nächsten 24 Stunden den Mord nicht begehen werde, werde ich ihn "kennen lernen".

LA: Sie haben den Mord nicht begangen?

AW: Nein, ich ging neuerlich zur XXXX und wurde ich vom XXXX und der XXXX geschickt. Dort befindet sich die Zentrale der XXXX. Dort habe ich mich mit einem FBI Ermittler namens XXXX getroffen. Weiters war noch einer aus Kanada dabei. Denen habe ich alles erzählt was mit dem XXXX gelaufen ist. Ich habe ihnen die SIM Karte gegeben. Jetzt erwarte ich von euch, dass ihr etwas unternehmt. Die sagten zu mir, dass das nicht so einfach geht. Es ist nicht mehr wie früher in Zeiten der UNMIK. Wir müssen das alles schriftlich machen. Weiters benötigen wird die Hilfe der Kosovopolizei. Ich sagte noch dass ich nicht mehr bereit wäre, weitere Informationen zu erteilen. Dann hat mir der XXXX Recht gegeben. Er sagte auch noch, dass sie ein gepanzertes Fahrzeug vor meiner Tür postieren werden, damit ich mich sicher fühlen kann. Das habe ich abgelehnt, da ich vor meinem Haus keine Polizeifahrzeuge sehen wollte. Der XXXX erklärte sich bereit mir alles schriftlich zu geben.AW: Nein, ich ging neuerlich zur römisch 40 und wurde ich vom römisch 40 und der römisch 40 geschickt. Dort befindet sich die Zentrale der römisch 40 . Dort habe ich mich mit einem FBI Ermittler namens römisch 40 getroffen. Weiters war noch einer aus Kanada dabei. Denen habe ich alles erzählt was mit dem römisch 40 gelaufen ist. Ich habe ihnen die SIM Karte gegeben. Jetzt erwarte ich von euch, dass ihr etwas unternehmt. Die sagten zu mir, dass das nicht so einfach geht. Es ist nicht mehr wie früher in Zeiten der UNMIK. Wir müssen das alles schriftlich machen. Weiters benötigen wird die Hilfe der Kosovopolizei. Ich sagte noch dass ich nicht mehr bereit wäre, weitere Informationen zu erteilen. Dann hat mir der römisch 40 Recht gegeben. Er sagte auch noch, dass sie ein gepanzertes Fahrzeug vor meiner Tür postieren werden, damit ich mich sicher fühlen kann. Das habe ich abgelehnt, da ich vor meinem Haus keine Polizeifahrzeuge sehen wollte. Der römisch 40 erklärte sich bereit mir alles schriftlich zu geben.

LA: Wie lange blieben sie noch im Kosovo?

AW: Ich blieb noch ca. zwanzig Tage bis auf mich geschossen worden ist. Konkret wurde auf mein Auto geschossen, verletzt wurde ich nicht. Das war der Vorfall vom XXXX. Dann bin ich in die Berge gegangen.AW: Ich blieb noch ca. zwanzig Tage bis auf mich geschossen worden ist. Konkret wurde auf mein Auto geschossen, verletzt wurde ich nicht. Das war der Vorfall vom römisch 40 . Dann bin ich in die Berge gegangen.

LA: Woher haben sie ihre Kenntnisse über die Vorfälle?

AW: Das stammt noch aus der Zeit aus meiner Gefängniszeit in Deutschland. Man hat über mich gut gesprochen, daher wurde mir auch vertraut. Ein Bekannter des XXXX saß gemeinsam mit mir in Deutschland im Gefängnis. Der Richter hat mir ein Urteil geschrieben. Wenn ich alles zugegeben hätte, bzw. erzählt hätte wer das getan hat, dann hätte ich nur ein Jahr Haft bekommen und wäre gleich entlassen worden. Ich habe aber keine Namen genannt, der Richter wurde nervös und hat mir sechs Jahre gegeben. Die Leute im Gefängnis die Mitinsassen haben das Urteil gelesen und gesehen, dass ich niemand verraten habe. Ab diesem Moment wurde mir vertraut. Die Leute die mit mir in Deutschland im Gefängnis waren, waren dann auch im Kosovo und saßen auch dort im Gefängnis. Ich saß etwa mit einem XXXX im Gefängnis. Er hat in Deutschland einen Polizisten umgebracht und im Kosovo erneut einen Mord begangen und sitzt jetzt in XXXX.AW: Das stammt noch aus der Zeit aus meiner Gefängniszeit in Deutschland. Man hat über mich gut gesprochen, daher wurde mir auch vertraut. Ein Bekannter des römisch 40 saß gemeinsam mit mir in Deutschland im Gefängnis. Der Richter hat mir ein Urteil geschrieben. Wenn ich alles zugegeben hätte, bzw. erzählt hätte wer das getan hat, dann hätte ich nur ein Jahr Haft bekommen und wäre gleich entlassen worden. Ich habe aber keine Namen genannt, der Richter wurde nervös und hat mir sechs Jahre gegeben. Die Leute im Gefängnis die Mitinsassen haben das Urteil gelesen und gesehen, dass ich niemand verraten habe. Ab diesem Moment wurde mir vertraut. Die Leute die mit mir in Deutschland im Gefängnis waren, waren dann auch im Kosovo und saßen auch dort im Gefängnis. Ich saß etwa mit einem römisch 40 im Gefängnis. Er hat in Deutschland einen Polizisten umgebracht und im Kosovo erneut einen Mord begangen und sitzt jetzt in römisch 40 .

LA: Das Anfrageergebnis wird ihnen nun zur Kenntnis gebracht.

Möchten sie sich dazu äußern?

AW: Ich habe dazu nichts zu sagen.

LA: Warum gaben sie bei ihrer ersten Einvernahme beim BAT auf die Frage, ob sie jemals in Haft oder sonst inhaftiert gewesen wären an, dass sie außer in Deutschland noch nie in Haft gewesen wären. Wenn sie dies heute anders darstellen?

AW: Ich glaubte, dass nur eine Strafhaft zählt.

LA: Waren sie im Kosovo nur wegen der einen angeführten Tat angezeigt?

AW: Ich habe einmal einen Beamten konkret einen Polizisten beleidigt.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Ich habe vor zwei oder drei Monaten eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Afghanen wegen dem Essen. Ich habe ihm zwei Ohrfeigen verpasst.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Ich bin ehrenamtlich als Pfleger in einem Altersheim tätig.

LA: Wovon leben sie?

AW: Bundesbetreuung.

LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Ich bin nicht verheiratet, habe aber Bekannte und Freunde.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

AW: Nein, aber ich bin Sympathisant der SPÖ.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich zwei Cousinen, die Tochter meines Onkels und die Tochter meiner Tante. Eine wohnt in XXXX und eine in XXXX, und habe ich mit ihnen telefonische Kontakte. Sonst habe ich keine Verwandten, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich nur meine Eltern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sich auch mein Sohn und meine Lebensgefährtin im Kosovo befinden, diese halten sich bei ihrer Familie auf. Ich habe auch Kontakt zu ihr.Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich zwei Cousinen, die Tochter meines Onkels und die Tochter meiner Tante. Eine wohnt in römisch 40 und eine in römisch 40 , und habe ich mit ihnen telefonische Kontakte. Sonst habe ich keine Verwandten, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich nur meine Eltern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sich auch mein Sohn und meine Lebensgefährtin im Kosovo befinden, diese halten sich bei ihrer Familie auf. Ich habe auch Kontakt zu ihr.

LA: Gab es im Kosovo seit ihrer Ausreise irgendwelche Vorfälle?

AW: Nein, es wurde jedoch vor der Türe des Hauses meiner Mutter eine volle Patronenhülse hinterlassen. Diese wurde von der XXXX Polizei sichergestellt. Meine Mutter wurde dreimal nach meinem Verbleib befragt. Das waren drei Leute mit einem schwarzen Auto. Auf Nachfrage gebe ich an, dass nichts passiert ist.AW: Nein, es wurde jedoch vor der Türe des Hauses meiner Mutter eine volle Patronenhülse hinterlassen. Diese wurde von der römisch 40 Polizei sichergestellt. Meine Mutter wurde dreimal nach meinem Verbleib befragt. Das waren drei Leute mit einem schwarzen Auto. Auf Nachfrage gebe ich an, dass nichts passiert ist.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alles gesagt.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: (an Vertreter) Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?

Vertr.: Ich ersuche um eine positive Entscheidung. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichte.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein."

19. Mit Schreiben vom 11.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ergänzend mit, bei der Recherche im Kosovo sei bekannt geworden, dass das ihn betreffende Strafverfahren in zweiter Instanz vor dem XXXX des Kosovo nicht eingestellt, sondern bestätigt worden sei und er rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren "wegen den § 15, 75 StGB (versuchter Mord)" und somit wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt worden sei, was einen Ausschlussgrund bilde. Zugleich wurde dem Beschwedeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.19. Mit Schreiben vom 11.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ergänzend mit, bei der Recherche im Kosovo sei bekannt geworden, dass das ihn betreffende Strafverfahren in zweiter Instanz vor dem römisch 40 des Kosovo nicht eingestellt, sondern bestätigt worden sei und er rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren "wegen den Paragraph 15, 75, StGB (versuchter Mord)" und somit wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verurteilt worden sei, was einen Ausschlussgrund bilde. Zugleich wurde dem Beschwedeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

20. Mit einem am 18.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe "[g]rundsätzlich [...] keinerlei Kenntnis" von der behaupteten Bestätigung des Urteils durch den XXXX; auch sei er von seinem Anwalt diesbezüglich nicht verständigt worden. Es wäre daher wichtig, wenn die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt würden, ehe eine abschließende Stellungnahme erstattet werden könne. Weiters werde grundsätzlich in Abrede gestellt, dass es sich um einen Mordversuch gehandelt habe; ihm sei eine schwere Körperverletzung ihm zu Last gelegte worden. Im Übrigen habe ihm das Opfer - nämlich seine Lebensgefährtin - verziehen, was auch dem Gerichtsakt zu entnehmen sei. Weiters wird vorgebracht, aus den letzten Erhebungen im Kosovo ergebe sich eindeutig, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers im Kosovo keineswegs gesichert sei.20. Mit einem am 18.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe "[g]rundsätzlich [...] keinerlei Kenntnis" von der behaupteten Bestätigung des Urteils durch den römisch 40 ; auch sei er von seinem Anwalt diesbezüglich nicht verständigt worden. Es wäre daher wichtig, wenn die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt würden, ehe eine abschließende Stellungnahme erstattet werden könne. Weiters werde grundsätzlich in Abrede gestellt, dass es sich um einen Mordversuch gehandelt habe; ihm sei eine schwere Körperverletzung ihm zu Last gelegte worden. Im Übrigen habe ihm das Opfer - nämlich seine Lebensgefährtin - verziehen, was auch dem Gerichtsakt zu entnehmen sei. Weiters wird vorgebracht, aus den letzten Erhebungen im Kosovo ergebe sich eindeutig, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers im Kosovo keineswegs gesichert sei.

21. Mit Bescheid vom 22.10.2011, Zl. 10 07.719-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Überdies stellte es fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei vom Bezirksgericht XXXX "wegen § 15, 75 StGB" in erster Instanz zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden und das Urteil sei in zweiter Instanz vom XXXX bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden; den Kosovo habe er auf Grund von Problemen mit Dritten verlassen. Die in der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Mordes zu sehende staatliche Verfolgung bewege sich im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches. Durch Recherchen im Kosovo habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Informationen über strafbare Handlungen an die XXXX weitergegeben habe; diese Informationen rührten jedoch daher, dass sich der Beschwerdeführer selbst in diesem Milieu bewegt habe und mehrfach straffällig geworden sei. Dennoch habe er in den Einvernahmen immer wieder verneint, in kriminellen Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Seine Vormerkungen im Strafregister deuteten darauf hin, dass er entgegen der Aussagen des XXXX kein "Kleinkrimineller", sondern in den von ihm "bevorzugt besuchten Kreisen ein ¿großes Kaliber'" gewesen sei. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe vorbringen können; überdies habe er ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 6 Abs. Z 4 AsylG 2005 begangen: Er weise 39 Vormerkungen im kosovarischen Strafregister auf, die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen seien "immer gravierender" geworden und er habe letztlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes zu verantworten. Weiters sei er bereits während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden sei, wobei er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wegen dieses Verhaltens stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar; von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre; weiters führte es abermals aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes legitim sei; die Haftbedingungen in kosovarischen Gefängnissen seien "gut". Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.21. Mit Bescheid vom 22.10.2011, Zl. 10 07.719-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Überdies stellte es fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei vom Bezirksgericht römisch 40 "wegen Paragraph 15, 75, StGB" in erster Instanz zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden und das Urteil sei in zweiter Instanz vom römisch 40 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden; den Kosovo habe er auf Grund von Problemen mit Dritten verlassen. Die in der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Mordes zu sehende staatliche Verfolgung bewege sich im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches. Durch Recherchen im Kosovo habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Informationen über strafbare Handlungen an die römisch 40 weitergegeben habe; diese Informationen rührten jedoch daher, dass sich der Beschwerdeführer selbst in diesem Milieu bewegt habe und mehrfach straffällig geworden sei. Dennoch habe er in den Einvernahmen immer wieder verneint, in kriminellen Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Seine Vormerkungen im Strafregister deuteten darauf hin, dass er entgegen der Aussagen des römisch 40 kein "Kleinkrimineller", sondern in den von ihm "bevorzugt besuchten Kreisen ein ¿großes Kaliber'" gewesen sei. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe vorbringen können; überdies habe er ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 6, Abs. Ziffer 4, AsylG 2005 begangen: Er weise 39 Vormerkungen im kosovarischen Strafregister auf, die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen seien "immer gravierender" geworden und er habe letztlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes zu verantworten. Weiters sei er bereits während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden sei, wobei er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wegen dieses Verhaltens stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar; von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre; weiters führte es abermals aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes legitim sei; die Haftbedingungen in kosovarischen Gefängnissen seien "gut". Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

22. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht

Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei er - zusammengefasst - Folgendes vorbrachte: Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, woher die Information zu den 39 Vormerkungen des Beschwerdeführers stamme. Das Delikt an dessen "Gattin" sei zwar eine "verabscheuungswürdige Tat"; jedoch spreche die ausgesprochene Strafe sowie die "bedingte Entlassung" dafür, dass die Straftat eher als absichtliche schwere Körperverletzung zu deuten sei. Auch sei der Beschwerdeführer danach nicht mehr straffällig geworden. Die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffende Prognoseentscheidung hätte daher nicht mehr negativ ausfallen dürfen.

23. Mit Erkenntnis vom 25.6.2012, Zl. B4 418.801-2/2011/6E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.6.2012, dem Bundesasylamt am 26.6.2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 21. dargestellten Bescheides richtete, gemäß § 3 AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen werde; die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides hob er auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Abweisung im Asylpunkt begründete der Asylgerichtshof damit, er gehe zwar davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario den Tatsachen entspreche; dieses weise jedoch keinen hinreichenden Konnex zu den in der Genfer Konvention genannten Gründen auf. Hinsichtlich des zurückverweisenden Teils des Erkenntnisses führte er aus, das Bundeasylamt sei bezüglich der zu prüfenden Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, (weiterhin) nicht ausreichend nachgekommen. Ausgehend davon, dass es eine (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdung des Beschwerdeführers durch Dritte annehme, hätte es fallbezogen von der Zuerkennung des zuvor genannten Status an den Beschwerdeführer nur dann absehen dürfen, wenn an diesem einen der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Tatbestände zuträfe. Die vom Bundesasylamt zu den vom Beschwerdeführer im Kosovo bzw. in Deutschland begangenen Straftaten getroffenen Feststellungen seien jedoch nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob ein solcher Tatbestand erfüllt sei. Zum einen könne dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich kontaktiert worden seien. Was zum anderen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Kosovo angehe, habe der Verbindungsbeamte bei seiner letzten Auskunft angeführt, dass man für weitere Anfragen zur Verfügung stehe, falls nicht angenommen werden könne, dass Konkreteres zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne. Der23. Mit Erkenntnis vom 25.6.2012, Zl. B4 418.801-2/2011/6E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.6.2012, dem Bundesasylamt am 26.6.2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 21. dargestellten Bescheides richtete, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen werde; die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides hob er auf und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Abweisung im Asylpunkt begründete der Asylgerichtshof damit, er gehe zwar davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario den Tatsachen entspreche; dieses weise jedoch keinen hinreichenden Konnex zu den in der Genfer Konvention genannten Gründen auf. Hinsichtlich des zurückverweisenden Teils des Erkenntnisses führte er aus, das Bundeasylamt sei bezüglich der zu prüfenden Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, (weiterhin) nicht ausreichend nachgekommen. Ausgehend davon, dass es eine (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdung des Beschwerdeführers durch Dritte annehme, hätte es fallbezogen von der Zuerkennung des zuvor genannten Status an den Beschwerdeführer nur dann absehen dürfen, wenn an diesem einen der in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Tatbestände zuträfe. Die vom Bundesasylamt zu den vom Beschwerdeführer im Kosovo bzw. in Deutschland begangenen Straftaten getroffenen Feststellungen seien jedoch nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob ein solcher Tatbestand erfüllt sei. Zum einen könne dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich kontaktiert worden seien. Was zum anderen die Verurteilung des Beschwerdeführers im Kosovo angehe, habe der Verbindungsbeamte bei seiner letzten Auskunft angeführt, dass man für weitere Anfragen zur Verfügung stehe, falls nicht angenommen werden könne, dass Konkreteres zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne. Der

24. Nach Rückübermittlung des Verwaltungsaktes durch den Asylgerichtshof am 4.7.2012 richtete das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 28.8.2012 ein Erhebungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten in XXXX mit folgenden Ermittlungsersuchen: Es möge in das Gerichtsurteil wegen versuchten Mordes Einsicht genommen werden sowie eine Kopie dieses Urteiles übermittelt werden. Weiters sei zu recherchieren, welche Straftaten der Beschwerdeführer im Kosovo konkret begangen habe und zu welchen Straften er verurteilt worden sei. Schließlich wurde darum ersucht zu erheben, mit welchen Problemen der Beschwerdeführer, abgesehen von der bereits bekanntgegebenen Inhaftierung, durch Dritte konfrontiert wäre bzw. welcher Gefährdungslage er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.24. Nach Rückübermittlung des Verwaltungsaktes durch den Asylgerichtshof am 4.7.2012 richtete das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 28.8.2012 ein Erhebungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten in römisch 40 mit folgenden Ermittlungsersuchen: Es möge in das Gerichtsurteil wegen versuchten Mordes Einsicht genommen werden sowie eine Kopie dieses Urteiles übermittelt werden. Weiters sei zu recherchieren, welche Straftaten der Beschwerdeführer im Kosovo konkret begangen habe und zu welchen Straften er verurteilt worden sei. Schließlich wurde darum ersucht zu erheben, mit welchen Problemen der Beschwerdeführer, abgesehen von der bereits bekanntgegebenen Inhaftierung, durch Dritte konfrontiert wäre bzw. welcher Gefährdungslage er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

25. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Staatendokumentation zur Erhebung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Deutschland in Haft gewesen sei (und gegebenenfalls um Nennung des konkreten Zeitraumes), ob der Beschwerdeführer vor dem Ende der regulären Haft in den Kosovo abgeschoben worden oder freiwillig dorthin gereist sei sowie um Mitteilung der konkreten und vollständigen Straftatbestände. Als Frist für die Beantwortung der Anfrage wurden drei Wochen angegeben.

26. Am 12.11.2012 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Wege der Staatendokumentation die dieser per E-Mail am 8.11.2012 übermittelte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo ein, wobei dieser darauf hinwies, die "Dauer der Anfrage" sei nicht im Bereich der Österreichischen Botschaft XXXX, sondern im "Antwortverhalten" des kosovarischen Justizministeriums gelegen. Im Bericht wird zunächst das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom "XXXX" (gemeint vom XXXX, rechtskräftig geworden am 27.5.2010), Zl. XXXX, zusammenfassend wiedergegeben. Ihm sei sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs, seine Frau XXXX zu töten, sowie des Vorwurfs der schweren Nötigung für schuldig befunden und zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei. In der Urteilsbegründung werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Frau mit vier Messerstichen von hinten zu ermorden und in der Folge geflüchtet sei. Hinsichtlich der sonstigen Straftaten, die der Beschwerdeführer im Kosovo begangen habe, wird festgehalten, dass es noch "fünf weitere Ermittlungen, Anklagen bzw. Urteile" gegen den [Beschwerdeführer ] gegeben habe "und zwar in Bezug auf gemeinschaftlichen Raubüberfall, unerlaubten Besitz von Waffen und Munition bis zum versuchten Mord", wobei auf - (im Wesentlichen) englischsprachige - Ausführungen verwiesen wird, bei denen es sich offenbar um sechs Eintragungen in ein Register handelt. Die ersten Eintragung ("As described before") bezieht sich offenbar auf das zuvor genannte Urteil Bezirksgerichts XXXX; der zweiten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf eines gemeinschaftlichen Raubüberfalls freigesprochen ("In absence of facts the court releases from the accusation/charges XXXX [...]"). Gemäß der dritten Eintragung sei der Fall des Beschwerdeführers vom "XXXX" mangels einer von ihm erhobenen Berufung nicht behandelt worden. Nach der vierten Eintragung habe die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes erhoben, wobei sich dieser schuldig bekannt habe. Gleiches gilt für die fünfte Eintragung (nur ohne Schuldeingeständnis). Der sechsten Eintragung zufolge habe das "XXXX" die Berufung des Beschwerdeführers gegen das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichts XXXX (dessen Gegenstand mit "Killing in XXXX" wiedergegeben wird), als unbegründet abgewiesen. Zur Frage des Bundesasylamtes zur Situation des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr hält der Verbindungsbeamte fest, dass diese Frage "nur bedingt beantwortet werden" könne. Es seien "keine offiziellen Informationen" bekannt, wonach der Beschwerdeführer, der zweifellos einen kriminellen Hintergrund habe, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Inwieweit dieser kriminelle Hintergrund für seine Sicherheitssituation im Kosovo belastend sei, könne im Konkreten nicht erhoben werden. Nach den Angaben des XXXX habe der Beschwerdeführer mit der XXXX zusammengearbeitet. Ob dies seine Sicherheitssituation gefährde, könne "nicht wirklich" erhoben werden, da es keine Auskunft gebe, ob die Personen oder Personenkreise, gegen die er eventuell Angaben gemacht habe, in Haft seien oder nicht. Der Anfragebeantwortung sind mehrere Urteile albanischer Gerichte (darunter jenes des Bezirksgerichts XXXX) sowie anderer Einrichtungen, u.a. der Staatsanwaltschaft von XXXX, im albanischen Original beigefügt.26. Am 12.11.2012 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Wege der Staatendokumentation die dieser per E-Mail am 8.11.2012 übermittelte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo ein, wobei dieser darauf hinwies, die "Dauer der Anfrage" sei nicht im Bereich der Österreichischen Botschaft römisch 40 , sondern im "Antwortverhalten" des kosovarischen Justizministeriums gelegen. Im Bericht wird zunächst das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom "XXXX" (gemeint vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am 27.5.2010), Zl. römisch 40 , zusammenfassend wiedergegeben. Ihm sei sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs, seine Frau römisch 40 zu töten, sowie des Vorwurfs der schweren Nötigung für schuldig befunden und zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei. In der Urteilsbegründung werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Frau mit vier Messerstichen von hinten zu ermorden und in der Folge geflüchtet sei. Hinsichtlich der sonstigen Straftaten, die der Beschwerdeführer im Kosovo begangen habe, wird festgehalten, dass es noch "fünf weitere Ermittlungen, Anklagen bzw. Urteile" gegen den [Beschwerdeführer ] gegeben habe "und zwar in Bezug auf gemeinschaftlichen Raubüberfall, unerlaubten Besitz von Waffen und Munition bis zum versuchten Mord", wobei auf - (im Wesentlichen) englischsprachige - Ausführungen verwiesen wird, bei denen es sich offenbar um sechs Eintragungen in ein Register handelt. Die ersten Eintragung ("As described before") bezieht sich offenbar auf das zuvor genannte Urteil Bezirksgerichts römisch 40 ; der zweiten zufolge wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf eines gemeinschaftlichen Raubüberfalls freigesprochen ("In absence of facts the court releases from the accusation/charges römisch 40 [...]"). Gemäß der dritten Eintragung sei der Fall des Beschwerdeführers vom "XXXX" mangels einer von ihm erhobenen Berufung nicht behandelt worden. Nach der vierten Eintragung habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes erhoben, wobei sich dieser schuldig bekannt habe. Gleiches gilt für die fünfte Eintragung (nur ohne Schuldeingeständnis). Der sechsten Eintragung zufolge habe das "XXXX" die Berufung des Beschwerdeführers gegen das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 (dessen Gegenstand mit "Killing in XXXX" wiedergegeben wird), als unbegründet abgewiesen. Zur Frage des Bundesasylamtes zur Situation des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr hält der Verbindungsbeamte fest, dass diese Frage "nur bedingt beantwortet werden" könne. Es seien "keine offiziellen Informationen" bekannt, wonach der Beschwerdeführer, der zweifellos einen kriminellen Hintergrund habe, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Inwieweit dieser kriminelle Hintergrund für seine Sicherheitssituation im Kosovo belastend sei, könne im Konkreten nicht erhoben werden. Nach den Angaben des römisch 40 habe der Beschwerdeführer mit der römisch 40 zusammengearbeitet. Ob dies seine Sicherheitssituation gefährde, könne "nicht wirklich" erhoben werden, da es keine Auskunft gebe, ob die Personen oder Personenkreise, gegen die er eventuell Angaben gemacht habe, in Haft seien oder nicht. Der Anfragebeantwortung sind mehrere Urteile albanischer Gerichte (darunter jenes des Bezirksgerichts römisch 40 ) sowie anderer Einrichtungen, u.a. der Staatsanwaltschaft von römisch 40 , im albanischen Original beigefügt.

27. Am 19.11.2012 fand zwischen der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes und der Staatendokumentation ein E-Mail-Verkehr statt, dem zu entnehmen ist, dass die Staatendokumentation immer noch auf die Rückmeldung der Österreichischen Botschaft in XXXX warte und schließlich der 14.12.2012 als neue Frist für die Beantwortung der Anfrage durch die Staatendokumentation vereinbart wurde.27. Am 19.11.2012 fand zwischen der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes und der Staatendokumentation ein E-Mail-Verkehr statt, dem zu entnehmen ist, dass die Staatendokumentation immer noch auf die Rückmeldung der Österreichischen Botschaft in römisch 40 warte und schließlich der 14.12.2012 als neue Frist für die Beantwortung der Anfrage durch die Staatendokumentation vereinbart wurde.

28. Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt mit, dass bis dato von der Österreichischen Botschaft

XXXX keine Auskunft der deutschen Behörden erreicht habe werden können, die Anfrage aber weiter laufe. Daher könnten nur jene Informationen zur Verfügung gestellt werden, die man bislang recherchiert habe. Sobald eine Antwort der deutschen Behörden eintreffe, wird diese umgehend weitergeleitet. Dem Schreiben beigelegt war eine Auskunft der "deutschen Dublin Unit" vom 18.9.2012, der zu entnehmen ist, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 14.5.1993 gestellten Asylantrag am 12.11.1996 negativ abgeschlossen und sei Abschiebung am XXXX vollzogen worden sei, ein Fingerabgleich negativ ausgefallen sei und der Beschwerdeführer zur Festnahme ausgeschrieben sei.römisch 40 keine Auskunft der deutschen Behörden erreicht habe werden können, die Anfrage aber weiter laufe. Daher könnten nur jene Informationen zur Verfügung gestellt werden, die man bislang recherchiert habe. Sobald eine Antwort der deutschen Behörden eintreffe, wird diese umgehend weitergeleitet. Dem Schreiben beigelegt war eine Auskunft der "deutschen Dublin Unit" vom 18.9.2012, der zu entnehmen ist, dass das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 14.5.1993 gestellten Asylantrag am 12.11.1996 negativ abgeschlossen und sei Abschiebung am römisch 40 vollzogen worden sei, ein Fingerabgleich negativ ausgefallen sei und der Beschwerdeführer zur Festnahme ausgeschrieben sei.

29. Mit einem am 7.1.2013 mittels Telefax beim Asylgerichtshof eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag gemäß § 73 (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof", den er wie folgt begründete: Aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.6.2012 wäre das Bundesasylamt dazu angehalten gewesen, das Erhebungsverfahren zu ergänzen und abschließend einen neuen Bescheid zu erlassen. Dem sei es offensichtlich nicht nachgekommen. Auch könnten keine Gründe genannt werden, dass das Bundesasylamt kein Verschulden an der Verletzung seiner Pflicht, binnen sechs Monaten zu entscheiden, habe.29. Mit einem am 7.1.2013 mittels Telefax beim Asylgerichtshof eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag gemäß Paragraph 73, (1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof", den er wie folgt begründete: Aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.6.2012 wäre das Bundesasylamt dazu angehalten gewesen, das Erhebungsverfahren zu ergänzen und abschließend einen neuen Bescheid zu erlassen. Dem sei es offensichtlich nicht nachgekommen. Auch könnten keine Gründe genannt werden, dass das Bundesasylamt kein Verschulden an der Verletzung seiner Pflicht, binnen sechs Monaten zu entscheiden, habe.

30. Mit Schreiben vom 9.1.2013 übermittelte das Bundesasylamt diesen als Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu wertenden Antrag und forderte es auf, den betreffenden Verwaltungsakt vorzulegen sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege.30. Mit Schreiben vom 9.1.2013 übermittelte das Bundesasylamt diesen als Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu wertenden Antrag und forderte es auf, den betreffenden Verwaltungsakt vorzulegen sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege.

31. Am 14.1.2013 legte das Bundesasylamt den betreffenden Verwaltungsakt vor und nahm zugleich wie folgt Stellung: Nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes habe dieses am 28.8.2010 eine umfangreiche Anfrage an die Staatendokumentation sowie ein Rechercheersuchen an den Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft XXXX gestellt. Die Bearbeitung habe aufgrund des Umfanges der Anfragen länger gedauert. Das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten sei am 12.11.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangt; dabei sei auf den Hinweis des Verbindungsbeamten zu verweise, wonach die Dauer der Anfragebeantwortung nicht im Bereich des Verbindungsbeamten, sondern im Antwortverhalten des kosovarischen Justizministeriums gelegen sei. Das Ergebnis der Staatendokumentation sei am 14.12.2012 eingelangt, wobei auch die Beantwortung der Anfrage bei den deutschen Behörden offensichtlich länger gedauert habe. Nach erfolgter Evaluierung der beiden Ergebnisse hätte in den nächsten Tagen eine Ladung des Beschwerdeführers zum Bundesasylamtes zwecks Parteiengehörs sowie eine ergänzender Befragung erfolgen sollen. Daher könne von einem bei der Behörde liegenden Verschulden nicht gesprochen werden.31. Am 14.1.2013 legte das Bundesasylamt den betreffenden Verwaltungsakt vor und nahm zugleich wie folgt Stellung: Nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes habe dieses am 28.8.2010 eine umfangreiche Anfrage an die Staatendokumentation sowie ein Rechercheersuchen an den Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft römisch 40 gestellt. Die Bearbeitung habe aufgrund des Umfanges der Anfragen länger gedauert. Das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten sei am 12.11.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangt; dabei sei auf den Hinweis des Verbindungsbeamten zu verweise, wonach die Dauer der Anfragebeantwortung nicht im Bereich des Verbindungsbeamten, sondern im Antwortverhalten des kosovarischen Justizministeriums gelegen sei. Das Ergebnis der Staatendokumentation sei am 14.12.2012 eingelangt, wobei auch die Beantwortung der Anfrage bei den deutschen Behörden offensichtlich länger gedauert habe. Nach erfolgter Evaluierung der beiden Ergebnisse hätte in den nächsten Tagen eine Ladung des Beschwerdeführers zum Bundesasylamtes zwecks Parteiengehörs sowie eine ergänzender Befragung erfolgen sollen. Daher könne von einem bei der Behörde liegenden Verschulden nicht gesprochen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof u. a. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof u. a. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu § 73 Abs. 2 AVG liegt überwiegendes Verschulden der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. etwa VwGH 18.1.2005, 2004/05/0120). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG betreffen (VwGH 20.6.198, 1567/76). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 6.7.2010, 2009/05/0306). Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert wurden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH 16.11.1995, 92/07/0078; 21.9.2007, 2006/05/0145).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG liegt überwiegendes Verschulden der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche etwa VwGH 18.1.2005, 2004/05/0120). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG betreffen (VwGH 20.6.198, 1567/76). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 6.7.2010, 2009/05/0306). Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert wurden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen vergleiche VwGH 16.11.1995, 92/07/0078; 21.9.2007, 2006/05/0145).

2. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist zwar zulässig - denn bei ihrer Einbringung lag der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungsfrist des Bundesasylamtes wieder neu zu laufen begonnen hatte, bereits sechs Monate zurück -, sie erweist sich aber insofern als nicht berechtigt, als dem Bundesasylamt kein überwiegendes Verschulden angelastet werden kann:

Zum einen kann nicht gesagt werden, dass die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zur Erfüllung der sich aus dem unter Punkt I.23. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergebenden Ermittlungsaufträge angestellten Recherchen an der Sache des gegenständlichen Verfahrens vorbeigingen.Zum einen kann nicht gesagt werden, dass die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zur Erfüllung der sich aus dem unter Punkt römisch eins.23. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergebenden Ermittlungsaufträge angestellten Recherchen an der Sache des gegenständlichen Verfahrens vorbeigingen.

Zum anderen kann die oben unter Punkt 1.3. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach die Tatsache, dass Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert wurden, insofern nicht geeignet ist, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen, als es Aufgabe der Behörde ist, mit den in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen), nicht ohne Weiteres auf die Situation des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren übertragen werden. Denn bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen Behörden, von denen Auskünfte eingeholt werden sollen, im Wege österreichischer Vertretungsbehörden kann Derartiges nicht in gleicher Weise vereinbart werden wie mit einem von der Behörde selbst bestellten Sachverständigen. Überdies zeigt der unter Punkt I.27. dargestellte E-Mail-Verkehr, dass die im gegenständlichen Fall tätig gewordenen Dienststellen des Bundesasylamtes durchaus ihr Augenmerk auf die zeitliche Dimension des Recherchevorganges richteten.Zum anderen kann die oben unter Punkt 1.3. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach die Tatsache, dass Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert wurden, insofern nicht geeignet ist, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen, als es Aufgabe der Behörde ist, mit den in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen), nicht ohne Weiteres auf die Situation des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren übertragen werden. Denn bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen Behörden, von denen Auskünfte eingeholt werden sollen, im Wege österreichischer Vertretungsbehörden kann Derartiges nicht in gleicher Weise vereinbart werden wie mit einem von der Behörde selbst bestellten Sachverständigen. Überdies zeigt der unter Punkt römisch eins.27. dargestellte E-Mail-Verkehr, dass die im gegenständlichen Fall tätig gewordenen Dienststellen des Bundesasylamtes durchaus ihr Augenmerk auf die zeitliche Dimension des Recherchevorganges richteten.

Vor diesem Hintergrund war dem Bundesasylamt nicht vorzuwerfen, dass es die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hat.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Verfahrensführung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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