TE AsylGH Beschluss 2013/1/23 S7 431489-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 431.489-1/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 12 12.134 EAST-West, beschlossen.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 12 12.134 EAST-West, beschlossen.

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er wurde am selben Tag von Organen der SPK Salzburg, Erstaufnahmestelle, und am 12.07.2012 vom Bundesasylamt, EAST West niederschriftlich einvernommen.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er wurde am selben Tag von Organen der SPK Salzburg, Erstaufnahmestelle, und am 12.07.2012 vom Bundesasylamt, EAST West niederschriftlich einvernommen.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.07.2012, 12 12.134 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.07.2012, 12 12.134 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.

4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19.07.2012, rechtswirksam zugestellt (AS 299 BAA).

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG endete somit am 26.07.2012.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG endete somit am 26.07.2012.

5. Am 27.12.2012 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz ein, in welchem er unter anderem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 erhebt. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde wird ausgeführt, diese stütze sich auf die dem Einschreiter erst am 21.12.2012 zugegangenen Informationen über die Vorgangsweise der Kommission vom Oktober 2012 und erscheine somit zulässig.

Mit Vorgangsweise der Kommission ist offenbar ein an anderer Stelle des Schriftsatzes genanntes seit 24.10.2012 laufendes Verfahren gegen den Drittstaat Italien wegen diverser Rechtsverletzungen im Asylwesen gemeint. Hiezu wird angeführt, aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens und den damit begründeten Auffassungen der Kommission, Italien verstoße gegen die Richtlinien des Rates sei aufgrund der Bestimmungen des Refoulementverbots eine Entscheidung des EUGH in diesem Verfahren abzuwarten, da sich die bisherige negative Asylentscheidung lediglich auf die formale Begründung der Unzuständigkeit stütze. Dieser Standpunkt des Bundesasylamtes könne jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, wenn im Sinne der Ausführung der Kommission entschieden werde.

6. Aufgrund der bereits in der Beschwerde erfolgten Erklärung für die prima facie verspätet erscheinende Beschwerde konnte auf die Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Absatz 3 AVG in casu verzichtet werden.6. Aufgrund der bereits in der Beschwerde erfolgten Erklärung für die prima facie verspätet erscheinende Beschwerde konnte auf die Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG in casu verzichtet werden.

7. Am 28.12.2012 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 22.06.2012 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 22.06.2012 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.

2. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - von den Parteien unwidersprochen gebliebenen - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 an den Beschwerdeführer, bereits am 26.07.2012, 24:00 Uhr abgelaufen. Die - erst im Dezember 2012 - eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin jedenfalls als verspätet.

Zu dem betreffend den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung erstattetem Vorbringen ist auszuführen, dass Sachverhalte oder Gesetzesänderungen, die nach dem Ablauf einer Beschwerde- bzw. Berufungsfrist entstehen, grundsätzlich weder Anlass für eine spätere erneute Rechtsmittelerhebung, noch für eine verspätete Rechtsmittelerhebung sein können.

Gegen die Versäumung einer Frist ist im Verwaltungverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG vorgesehen.Gegen die Versäumung einer Frist ist im Verwaltungverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG vorgesehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG eröffnet die Möglichkeit, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH 5.4.191, 89/17/0226 u.a.), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen.Der Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG eröffnet die Möglichkeit, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH 5.4.191, 89/17/0226 u.a.), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen.

Für beide Rechtsinstitute wurde im gegenständlichen Fall kein Vorbringen erstattet und fehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen hiezu.

Zu dem in der Beschwerde zitierten Verfahren gegen den Mitgliedstaat Italien wegen diverser Rechtsverletzungen im Asylwesen ist ergänzend anzuführen, dass de facto die Europäische Kommission am 24.10.2012 unter der Nr. 2012/2189 eine sogenannte formal notice (Fristsetzungsschreiben) an Italien gesendet hat.. Hiebei handelt es sich um die erste Stufe im vorgerichtlichen Verfahren eines Vertragsverletzungsverfahrens, mit dem die Eutopäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen.

Erst mit der Anrufung des Gerichtshofes wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet, wobei die Europäische Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs über einen Ermessensspielraum, was die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und die Einreichung der Vertragsverletzungsklage betrifft, verfügt.

Im gegenwärtigen Stadium ist davon auszugehen, dass noch keine Verurteilung Italiens durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt ist und bestehen derzeit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Anzeichen für systemische Mängel im italienischen Asylverfahren. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere und könnte auch bei Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nicht zum Erfolg führen.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten