TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/23 D9 431812-1/2013

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Veröffentlicht am 23.01.2013
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Spruch

Zl. D9 431812-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.032-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.032-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 431813) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern (D9 431814, D9 431815 und D9 431816) illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. Dezember 2012 den diesem Verfahren zugrundliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen Inlandsreisepass, einen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde vor.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 431813) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern (D9 431814, D9 431815 und D9 431816) illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. Dezember 2012 den diesem Verfahren zugrundliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen Inlandsreisepass, einen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde vor.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 2. Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach XXXX gefahren und von dort mit einem Zug nach XXXX gereist. Von dort aus seien sie morgens schlepperunterstützt mit einem Minivan an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie sich bis zum 9. Dezember 2012 aufgehalten hätten. In der Nacht des 9. Dezember seien sie sodann schlepperunterstützt weitergereist und am Vormittag des 10. Dezember 2012 in Österreich angekommen. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei illegal erfolgt.Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Reiseweg an, er habe im November 2012 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei am 2. Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie mit einem PKW nach römisch 40 gefahren und von dort mit einem Zug nach römisch 40 gereist. Von dort aus seien sie morgens schlepperunterstützt mit einem Minivan an einem ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie sich bis zum 9. Dezember 2012 aufgehalten hätten. In der Nacht des 9. Dezember seien sie sodann schlepperunterstützt weitergereist und am Vormittag des 10. Dezember 2012 in Österreich angekommen. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei illegal erfolgt.

Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2004 von XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach XXXX gezogen und am 15. August 2005 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 15. oder 16. Februar 2008 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat kein Leben führen. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2004 von römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt, um eine Familie zu gründen und dort ein normales Leben zu führen. Im Jahre 2005 sei er zweimal von Behörden mitgenommen, gefoltert, geschlagen und gegen Zahlung von Lösegeld freigekauft worden. Nach seiner zweiten Freilassung sei er wieder zu seinem Vater nach römisch 40 gezogen und am 15. August 2005 erneut verhaftet und unschuldig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 15. oder 16. Februar 2008 sei er aus der Haft entlassen worden und danach immer wenn im Dorf etwas geschehen sei, wie zum Beispiel ein Diebstahl, verdächtigt, vorgeladen, verhört, geschlagen und misshandelt worden. Obwohl er nicht gekämpft habe und kein Terrorist sei, könne er trotzdem in seiner Heimat kein Leben führen. Er sei wegen der Verfolgung seitens der Behörden geflüchtet und nicht wegen finanzieller Probleme; immer wieder sei er erniedrigt und gefragt worden, weshalb er nicht in Tschetschenien lebe und in Tschetschenien selbst sei behauptet worden, er sei ein Verräter. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, noch mehr diskriminiert zu werden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer, ersucht einen kurzen Lebenslauf darzustellen, an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Rajon XXXX. Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in XXXX gewesen und immer hin- und hergereist, der Beschwerdeführer habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in XXXX absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt XXXX. Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach XXXX zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000,- betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am 15. August 2008 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In XXXX habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu XXXX, er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in XXXX mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer XXXX sei und hätten viele Familien diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, der Beschwerdeführer sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls dem Beschwerdeführer etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen. Zu den Festnahmen im Jahre 2005 befragt führte der Beschwerdeführer aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni 2005 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und sei im Zuge der Festnahme die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, das Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer, ersucht einen kurzen Lebenslauf darzustellen, an, er stamme ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 im Rajon römisch 40 . Sein Vater sei bereits seit 1974 oder 1975 in römisch 40 gewesen und immer hin- und hergereist, der Beschwerdeführer habe seinen Vater manchmal begleitet, die ersten vier Schuljahre habe er sodann auch in römisch 40 absolviert, die fünfte und sechste Schulklasse sodann in seinem Heimatdorf und die letzten drei Schuljahre in der Stadt römisch 40 . Seine Mutter sei im Jahre 1996 verstorben. In Tschetschenien habe er vorerst meistens bei seinen Schwestern gelebt, die er auch unterstützt habe, dann habe er sein Haus im Heimatdorf, welches im Eigentum des Vaters stünde, renoviert und auch dort gelebt. Im Jänner 2005 habe er in Tschetschenien geheiratet und sei nach zweimaliger Festnahme nach der zweiten Freilassung im Juni oder Juli 2005 nach römisch 40 zu seinem Vater gezogen; auch dort habe er ein eigenes Haus mit Landwirtschaft und ca. 40 Kühen gehabt, welches sein Vater für ihn gekauft hätte. Sein jährliches Einkommen habe Rubel 300.000,- betragen und habe er zusätzlich Kinderbeihilfe bezogen. Am 15. August 2008 sei er festgenommen worden und hätten sodann seine Frau und sein Vater die Landwirtschaft weiter betrieben. Er sei niemals bei einer politischen Partei, auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Aufgefordert den Anlass seiner Ausreise zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zweimal festgenommen und gegen Zahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden. In römisch 40 habe man begonnen, seine Dokumente zu überprüfen; er sei auf eine Polizeistation verbracht worden und dort ohne Erklärung drei Tage angehalten worden. Dann sei ihm vorgeworfen worden, bei einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein und er zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei seine Verwandtschaft zu römisch 40 , er sei dessen Cousin. All seine Probleme hätten darin ihre Ursache. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Umstand bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er vor der Reaktion der österreichischen Behörden zu diesem Umstand Angst gehabt hätte. Seit seiner Freilassung im Jahre 2008 habe er immer Druck seitens der Sicherheitsorgane verspürt. Bei jedem Anschlag in Tschetschenien sei er von der Polizei in römisch 40 mitgenommen und schwer geschlagen worden. In Tschetschenien habe er nicht mehr aufhältig sein dürfen, da es zu gefährlich gewesen sei; jeder würde wissen, wer römisch 40 sei und hätten viele Familien diesem gegenüber die Blutrache ausgesprochen. Seine Bekannten bei der tschetschenischen Polizei hätten ihm von einer Rückkehr nach Tschetschenien abgeraten. Sein Bruder sei von den Russen im Jahr 1995 erschossen worden, der Beschwerdeführer sei immer unterdrückt worden und sein Vater sei alt; falls dem Beschwerdeführer etwas zustoßen würde, würde sich niemand um seine Kinder kümmern, deshalb habe er sein Land verlassen. Zu den Festnahmen im Jahre 2005 befragt führte der Beschwerdeführer aus, die erste Festnahme sei zwischen Februar und Juni 2005 erfolgt. Er sei aus seinem Haus, in welchem er gemeinsam mit seiner Ehegattin gelebt hätte in der Nacht im Zuge einer Säuberungsaktion mitgenommen worden. Die erste Anhaltung habe drei oder vier Tage gedauert und sei im Zuge der Festnahme die Türe nicht zerbrochen worden. Anlässlich der zweiten Verhaftung sei die Tür zerbrochen worden und er zehn oder elf Tage angehalten worden. Nicht lange nach seiner zweiten Festnahme habe er im Juni oder Juli 2005 Tschetschenien verlassen. Beide Male sei er gefragt worden, ob er Widerstandskämpfer kenne und habe sein Vater das Geld für seine Freilassung bezahlt, beim ersten Mal sei dieser aber nicht dabei gewesen, seine Verwandten hätten die Lösegeldzahlung organisiert. Der Beschwerdeführer selbst habe erst nach seiner Freilassung erfahren, das Geld bezahlt worden wäre, seine Gattin sei informiert gewesen.

In XXXX seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, während dessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt XXXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in "XXXX" verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am 15. oder 16. Februar 2008 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage sieben bis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September 2012 ereignet: Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihn ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. Der Beschwerdeführer habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug der Marke YAZ zur Polizeistation XXXX mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin XXXX befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach XXXX geflüchtet sei und den Beschwerdeführer über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.In römisch 40 seien während einer Motorradausfahrt seine Dokumente überprüft worden, der Beschwerdeführer auf eine Polizeistation mitgenommen und dort für drei Tage hindurch angehalten worden, während dessen ihm die Teilnahme an einer Schlägerei zwischen Kalmyken und Tschetschenen, welche zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, vorgeworfen worden sei. Er sei neun Monate in Untersuchungshaft gewesen und von einem Gericht der Stadt römisch 40 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Verhandlung habe im Mai 2006 stattgefunden, die Haftstrafe habe er in "XXXX" verbüßt. Ob er persönlich oder sein Anwalt seine Gattin informiert hätte, könne er nicht mehr angeben; diese habe den Beschwerdeführer mehrmals besucht, einmal in zwei Monaten, dies sei gesetzlich vorgeschrieben und sei es auch gestattet gewesen, dass seine Ehegattin bei ihm übernachte. Am 15. oder 16. Februar 2008 sei er entlassen worden und seien seit diesem Zeitpunkt bei jedem Vorfall in der näheren Umgebung Sicherheitskräfte zu ihm gekommen, hätten das Haus ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht, ihn mehrfach, über Nachfrage sieben bis achtmal mitgenommen bzw. vorgeladen und geschlagen. Der letzte Vorfall habe sich im September 2012 ereignet: Nach dem Mittagessen seien fünf Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen würden, um ihn ein paar Fragen zu stellen. Aufgefordert den Vorfall detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten geklopft und er selbst hätte die Türe geöffnet. Zwei oder drei Männer seien hereingekommen und hätten nach seinen Dokumenten gefragt. Seine Ehegattin sei im Haus gewesen, wo genau wisse er nicht, seine Kinder vermutete er im Haus oder im Hof. Der Beschwerdeführer habe seine Dokumente untertags stets über dem Fernseher im Wohnzimmer, nachts unter dem Fernseher in einem Safe verwahrt. Er habe seine Frau gerufen und sie aufgefordert, ihm seine Dokumente zu bringen. Diese seien in einer Mappe eingeordnet gewesen, sein Inlandspass, sein Führerschein, Militärausweis und seine Versicherungskarte. Seine Frau habe ihn gefragt, wohin er gehe, woraufhin er erwidert habe, sie solle sich keine Sorgen machen. Er sei mit den fünf Männern in einem Fahrzeug der Marke YAZ zur Polizeistation römisch 40 mitgefahren. Dort sei er dann über seinen anderen Cousin römisch 40 befragt worden, dessen Reisepass bei einem getöteten Widerstandskämpfer gefunden worden sei. Die Sicherheitsorgane hätten vermeint, dass dieser Cousin nach römisch 40 geflüchtet sei und den Beschwerdeführer über dessen Verbleib gefragt und ihn geschlagen. Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Rechtsanwalt beauftragt mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer am nächsten Tag gegen 10 oder 11 Uhr vormittags freigelassen worden sei. Er sei am selben Tag gemeinsam mit seinem Vater und dem Rechtsanwalt in eine Krankenanstalt gegangen und habe auf Grund der dort aufgenommenen Beweise über die Schläge Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Ende September sei er seitens des Rechtsanwaltes informiert worden, dass seine Klage abgewiesen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.032-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Dezember 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, Zl. 12 18.032-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Dezember 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und daher auch nicht festgestellt werden habe können, dass diesem in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Weiters habe auch keine Existenzgefährdung festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte den Anforderungen einer Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes unter näherer Darstellung einzelner Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin insgesamt nicht entsprochen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 3. Jänner 2013 langte am 8. Jänner 2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).

2.2. Im hier zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Beweiswürdigung auf. Weiters ist das Verfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet.

So wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu XXXX in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt ließ. So ist dem bekämpften Bescheid weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgeht. In diesem Zusammenhang ist hiezu seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage des Beschwerdeführers, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als - für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende - Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können.So wird in der Beschwerde zu Recht gerügt, dass die belangte Behörde den Umstand der (behaupteten) Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 in ihrer Entscheidungsfindung unberücksichtigt ließ. So ist dem bekämpften Bescheid weder zu entnehmen, ob die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht bzw. in diesem Zusammenhang von einer (nicht) asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" ausgeht. In diesem Zusammenhang ist hiezu seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass die im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage des Beschwerdeführers, seine Probleme seien dadurch bedingt, nicht wie in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführt als - für sich allein bereits als unglaubwürdig zu wertende - Steigerung des Vorbringens im Vergleich zu seiner Erstbefragung gewertet werden können.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist darüber hinaus infolge Aktenwidrigkeit unrichtig. So behauptete der Beschwerdeführer eben nicht dezidiert, seine Kinder seien während des Vorfalls im September 2012 im Hof gewesen, vielmehr gab er an, deren Aufenthalt nicht zu wissen, er dies vielmehr vermute. Den in diesem Zusammenhang seitens der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin fehlt bei genauem Aktenstudium die Grundlage.

Grundsätzlich ist eine rasche Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz auch aus Sicht der Asylwerber/Asylwerberinnen zu begrüßen. Notwendige Erhebungen und Ermittlungen, die zu einer Entscheidungsfindung sowohl in Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung eines Status oder der Ausweisung in Verbindung stehen, dürfen hiebei jedoch nicht außer Acht gelassen werden.

Nach Durchsicht der Verwaltungsakten erster Instanz muss seitens des Asylgerichtshofes weiters nämlich gerügt werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Gattin als gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder zu deren Gesundheitszustand befragt wurden. In der Beschwerde daher ebenfalls zu Recht urgiert, wird eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Tochter XXXX.Nach Durchsicht der Verwaltungsakten erster Instanz muss seitens des Asylgerichtshofes weiters nämlich gerügt werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Gattin als gesetzliche Vertreter der gemeinsamen Kinder zu deren Gesundheitszustand befragt wurden. In der Beschwerde daher ebenfalls zu Recht urgiert, wird eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Erkrankung (Bulbusperforation) der minderjährigen Tochter römisch 40 .

Soweit die belangte Behörde in ihrer Länderfeststellung allgemein darauf hinweist, dass in einigen Krankenhäusern in der russischen Föderation die medizinische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet ist, vermag dies eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers durch entsprechende Ermittlungen, diesbezügliche Feststellungen sowohl zur Person und als auch in konkreten Bezug auf den Herkunftsstaat, nicht zu ersetzen. Die seitens der belangten Behörde im Rahmen der Prüfung des § 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, getroffene Schlussfolgerung, wonach für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation drohen würde, fußt somit auf keinerlei Ermittlungen und erscheint eine solche individuelle Gefahr auf Grund der fehlenden fachärztlichen Befunderhebung und Schlussfolgerung durchaus denkmöglich.Soweit die belangte Behörde in ihrer Länderfeststellung allgemein darauf hinweist, dass in einigen Krankenhäusern in der russischen Föderation die medizinische Grundversorgung mittlerweile wieder gewährleistet ist, vermag dies eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers durch entsprechende Ermittlungen, diesbezügliche Feststellungen sowohl zur Person und als auch in konkreten Bezug auf den Herkunftsstaat, nicht zu ersetzen. Die seitens der belangten Behörde im Rahmen der Prüfung des Paragraph 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, getroffene Schlussfolgerung, wonach für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation drohen würde, fußt somit auf keinerlei Ermittlungen und erscheint eine solche individuelle Gefahr auf Grund der fehlenden fachärztlichen Befunderhebung und Schlussfolgerung durchaus denkmöglich.

Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art. 3 MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde bei Vorliegen einer Erkrankung mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers auf Grund der allfälligen Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und regelmäßiger Behandlungen - auch mangels möglicher Finanzierbarkeit oder staatlicher Unterstützung - in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Artikel 3, MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde bei Vorliegen einer Erkrankung mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers auf Grund der allfälligen Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und regelmäßiger Behandlungen - auch mangels möglicher Finanzierbarkeit oder staatlicher Unterstützung - in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die Erstbehörde ist ihren in § 18 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Die Erstbehörde ist ihren in Paragraph 18, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte die Erstbehörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Familienverfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Familienverfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen. Wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den o.

a. Fragen auseinanderzusetzen haben, dementsprechende Ermittlungen zu führen und diese Ergebnisse unter anderem mit dem Beschwerdeführer in einer Vernehmung zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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