Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 429698-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl. 1206.246-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl. 1206.246-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 3 ff) brachte er vor, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem sunnitischen Glaubens.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 3 ff) brachte er vor, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem sunnitischen Glaubens.
Er habe den Irak vor circa einem Jahr verlassen und sei legal mit seinem Reisepass gemeinsam mit seinem Bruder nach Syrien gefahren. Dort hätten sie sich bis Mitte März 2012 aufgehalten und sich dann aufgrund der Revolution in die Türkei begeben. Sein Bruder sei kurze Zeit darauf nach Österreich gekommen, dem Beschwerdeführer sei sein ganzes Geld gestohlen worden und sei er deswegen noch so lange in Istanbul geblieben, bis ihm ein anderer Bruder aus dem Irak Geld geschickt habe. Dies sei vorige Woche der Fall gewesen und sei der Beschwerdeführer vor circa fünf Tagen auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich aufgebrochen.
Zu den Gründen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Irak bei einer amerikanischen Organisation tätig gewesen und von Leuten der Al Qaida mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Außerdem sei er Sunnit und würden die Schiiten die Sunniten zwangsevakuieren (gemeint wohl: vertreiben) wollen.
Am 03.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 31 ff).Am 03.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 31 ff).
Dort legte er unter anderem seinen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und seinen Reisepass in Kopie vor, weiter eine Arbeitsbestätigung, einen Drohbrief der Al Qaida und eine Bestätigung über eine diesbezüglich erstattete Anzeige.
Er stamme aus der Stadt XXXX, wo er die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule besucht und in der Folge gearbeitet habe. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor dort.Er stamme aus der Stadt römisch 40 , wo er die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule besucht und in der Folge gearbeitet habe. Seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor dort.
Der Beschwerdeführer habe seit März 2010 als Kontrolleur für eine amerikanische Organisation gearbeitet, welche Leute unterstützt habe, die Geschäfte eröffnen wollten.
Er sei mit einem Drohbrief seitens der Al Qaida aufgefordert worden, diese Tätigkeit zu beenden, widrigenfalls man ihn töten werde.
Auf eine Einsicht- und Stellungnahme zu länderkundlichen Feststellungen zum Irak verzichtete der Beschwerdeführer.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2012 (vgl. AS 173 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Irak" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2012 vergleiche AS 173 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Irak" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dass Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe sich nach Verlassen seines Herkunftsstaates bereits in einem anderen Drittstaat in Sicherheit befunden und dort keinen Asylantrag gestellt. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei möglich und die Existenzsicherung dort gewährleistet. Maßgebliche Bindungen an Österreich oder Integrationsmerkmale seien nicht gegeben.
Weiter traf das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak (AS 180 bis 197).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylantragstellung bereits in der Türkei in Sicherheit gewesen sei, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt habe, weswegen es nicht davon ausgehe, dass er tatsächlich verfolgt worden sei.
Weiter gehe aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und seinen Angaben nicht hervor, dass dieser tatsächlich bei dem von ihm genannten Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Bei dem vorgelegten Drohschreiben bzw. der polizeilichen Anzeigebestätigung handle es sich offenbar um Eigenproduktionen oder Gefälligkeitsbestätigungen. Zudem würden diese hinsichtlich der Zeitangaben vom Vorbringen des Beschwerdeführers abweichen.
Schließlich stehe auch das Vorbringen des angeblichen Bruders des Beschwerdeführers, welcher in Österreich internationalen Schutz beantragt hat, im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die länderkundlichen Feststellungen der Behörde würden sich auf die entsprechenden unbedenklichen Quellen stützen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne.
Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren.
Hinsichtlich der Ausweisung kam das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters der Caritas vom 02.10.2012 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 225 ff).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters der Caritas vom 02.10.2012 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 225 ff).
Darin bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst das Argument des Bundesasylamtes, wonach er bei tatsächlicher Verfolgungsgefahr nicht bis nach Österreich gereist wäre, sondern bereits in der Türkei einen Asylantrag gestellt hätte, angesichts der Lage in den Nachbarstaaten des Irak als lebensfremd. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die einzelnen Argumente in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes. Zudem könne aus den ihm vorgeworfenen Widersprüchen in Details nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit im Hauptpunkt des Vorbringens geschlossen werden. Es hätte dem Beschwerdeführer daher Asyl gewährt werden müssen.
Die Beschwerdevorlage langte am 09.10.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.
Mit Eingabe vom 19.12.2012 gab der Beschwerdeführer seine anwaltliche Vertretung bekannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der § 18 Abs. 1 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
3. Das erstinstanzliche Verfahren war im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Das erstinstanzliche Verfahren war im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses sprach die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit der von ihm dargelegten Ausreisegründe ab, verneinte diesbezüglich daher das Vorliegen der behaupteten Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie pro futuro und wies angesichts dessen sein Schutzbegehren ab.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legte sie u.a. dar, dass aus ihrer Sicht verschiedene Aspekte des Vorbringens des BF einschließlich vorgelegter Beweismittel gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Beschäftigung bei der internationalen Entwicklungshilfeorganisation IRD im von ihm genannten Zeitraum sprachen. Hervorzuheben sind diesbezüglich vor allem aufzeigte Divergenzen zwischen den Inhalten der vorgelegten Bestätigungen (vgl. S. 26 und 27 des bekämpften Bescheides). Zweifel hegte die belangte Behörde aber auch deshalb an den behaupteten Ausreisegründen des BF, weil es gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen des BF und jenen seines mitausgereisten Bruders gab, dem mittlerweile in Österreich Asyl gewährt wurde (vgl. S. 28 des bekämpften Bescheides).Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung legte sie u.a. dar, dass aus ihrer Sicht verschiedene Aspekte des Vorbringens des BF einschließlich vorgelegter Beweismittel gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Beschäftigung bei der internationalen Entwicklungshilfeorganisation IRD im von ihm genannten Zeitraum sprachen. Hervorzuheben sind diesbezüglich vor allem aufzeigte Divergenzen zwischen den Inhalten der vorgelegten Bestätigungen vergleiche S. 26 und 27 des bekämpften Bescheides). Zweifel hegte die belangte Behörde aber auch deshalb an den behaupteten Ausreisegründen des BF, weil es gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen des BF und jenen seines mitausgereisten Bruders gab, dem mittlerweile in Österreich Asyl gewährt wurde vergleiche S. 28 des bekämpften Bescheides).
Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes trat der BF vor allem im Hinblick auf seine behauptete Tätigkeit für die Organisation IRD entgegen.
3.2. Der AsylGH verkennt in seiner Betrachtung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nun nicht die vom Bundesasylamt aufgezeigten zahlreichen Widersprüche. Nachdem der BF aber in seiner Beschwerde der Beweiswürdigung der belangten Behörde zumindest nicht von vornherein auf unschlüssige bzw. untaugliche Weise entgegentrat, bedarf es weitergehender Ermittlungen um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären und stichhaltige Feststellungen zu treffen.
So weist ein Blick auf den Internetauftritt von IRD darauf hin, dass das von der Organisation im Irak durchgeführte Programm CSP, für das der BF zwischen 2010 und 2011 tätig gewesen sein will, dem Jahresbericht von 2009-2010 zufolge dort offenbar nur von 2006 bis 2009 implementiert und abgeschlossen wurde (vgl. http://www.ird.org/en/our-work/programs/community-stabilization-program-csp), was auf den ersten Blick in fundamentalem Widerspruch zum Vorbringen des BF stünde. Dass dieses in den Jahren 2010 und 2011 fortgeführt wurde, ließ sich für den AsylGH den weiteren Publikationen von IRD im Internet auch nicht entnehmen.So weist ein Blick auf den Internetauftritt von IRD darauf hin, dass das von der Organisation im Irak durchgeführte Programm CSP, für das der BF zwischen 2010 und 2011 tätig gewesen sein will, dem Jahresbericht von 2009-2010 zufolge dort offenbar nur von 2006 bis 2009 implementiert und abgeschlossen wurde vergleiche http://www.ird.org/en/our-work/programs/community-stabilization-program-csp), was auf den ersten Blick in fundamentalem Widerspruch zum Vorbringen des BF stünde. Dass dieses in den Jahren 2010 und 2011 fortgeführt wurde, ließ sich für den AsylGH den weiteren Publikationen von IRD im Internet auch nicht entnehmen.
Nachdem die Organisation IRD ihre Kontaktdaten auch im Internet veröffentlicht, ist daher davon auszugehen, dass es möglich ist, bei dieser Organisation direkt die Angaben des BF über seine Tätigkeit und die von ihm vorgelegten Beweismittel zu überprüfen und in der Folge die weiteren Ermittlungsergebnisse dem BF vorzuhalten.
3.5. Im gg. Fall erscheint daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahren und eine darauf aufbauende umfassende und schlüssige Beweiswürdigung, auch angesichts der Zweifel des AsylGH an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu seinen Antragsgründen, als entscheidungswesentlich.
Es kann jedoch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, erstinstanzlich unvollständig gebliebene Ermittlungen nachzuholen um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013