TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/24 D19 430838-1/2012

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Spruch

D19 430838-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 15.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 11 11.412-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 15.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 11 11.412-BAW, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 30.09.2011 - nach Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung -illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 30.09.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er von Militärpersonen öfters festgenommen worden sei. Im Dezember 2009 sei er für einen Monat in einem Keller festgehalten worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo das gewesen sei, weil ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Im Jänner 2010 sei er von anderen Personen festgenommen worden und sei für vier oder fünf Tage inhaftiert gewesen. Danach sei er in seinem Dorf aus einem Auto hinausgeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei von fremden Personen auf der Straße liegend aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden und habe nicht mehr auf seinen Beinen stehen können. Weil es dem Beschwerdeführer so schlecht gegangen sei, habe er noch bis 23.01.2010 im Bett liegen bleiben müssen. Am 25.01.2011 wurde beim Beschwerdeführer neben starken Prellungen auch eine Lungenentzündung festgestellt, sodass er wieder in das Krankenhaus in XXXX habe gehen müssen und er dort für ca. vier Monate stationär behandelt worden sei. Am 27.06.2010 sei er wegen einer Lungenentzündung wieder stationär im Krankenhaus in XXXX behandelt worden, weil diese noch nicht ausgeheilt gewesen sei. Im April 2011 sei er direkt aus dem Krankenhaus festgenommen worden und habe sich drei Tage in Haft befunden. Danach sei er wieder ins Krankenhaus gekommen, wo er sich bis 03.05.2011 aufgehalten habe. Während seines ersten Haftaufenthaltes in einem kalten und feuchten Keller sei der Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt und habe er damals gezwungen werden sollen, für "sie" zu arbeiten oder Papiere zu unterschreiben, um dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht begangene Straftat anzuhängen. Im Falle einer Rückkehr und einer erneuten Festnahme fürchte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme zu bekommen.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 30.09.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er von Militärpersonen öfters festgenommen worden sei. Im Dezember 2009 sei er für einen Monat in einem Keller festgehalten worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo das gewesen sei, weil ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Im Jänner 2010 sei er von anderen Personen festgenommen worden und sei für vier oder fünf Tage inhaftiert gewesen. Danach sei er in seinem Dorf aus einem Auto hinausgeworfen worden. Der Beschwerdeführer sei von fremden Personen auf der Straße liegend aufgefunden und in ein Krankenhaus gebracht worden und habe nicht mehr auf seinen Beinen stehen können. Weil es dem Beschwerdeführer so schlecht gegangen sei, habe er noch bis 23.01.2010 im Bett liegen bleiben müssen. Am 25.01.2011 wurde beim Beschwerdeführer neben starken Prellungen auch eine Lungenentzündung festgestellt, sodass er wieder in das Krankenhaus in römisch 40 habe gehen müssen und er dort für ca. vier Monate stationär behandelt worden sei. Am 27.06.2010 sei er wegen einer Lungenentzündung wieder stationär im Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden, weil diese noch nicht ausgeheilt gewesen sei. Im April 2011 sei er direkt aus dem Krankenhaus festgenommen worden und habe sich drei Tage in Haft befunden. Danach sei er wieder ins Krankenhaus gekommen, wo er sich bis 03.05.2011 aufgehalten habe. Während seines ersten Haftaufenthaltes in einem kalten und feuchten Keller sei der Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt und habe er damals gezwungen werden sollen, für "sie" zu arbeiten oder Papiere zu unterschreiben, um dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht begangene Straftat anzuhängen. Im Falle einer Rückkehr und einer erneuten Festnahme fürchte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme zu bekommen.

Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 29.06.2004, vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 im XXXX Spital stationär aufgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2011 im römisch 40 Spital stationär aufgenommen.

Seitens des Bundesasylamtes wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 22.03.2012 untersucht und gab im Rahmen der Eigenanamnese zu seinen Ausreisegründen aus Tschetschenien an, dass er 2009 für ein Monat festgehalten worden sei, dabei habe er in kniehohem Wasser verbleiben müssen, es habe weder Sessel noch ein Bett gegeben. Die Freunde des Beschwerdeführers seien getötet worden, jetzt würde man ein Opfer suchen. Das zweite Mal sei der Beschwerdeführer 2011 mitgenommen worden, man habe ihm einen Sack über den Kopf gegeben und sei er zu Silvester "weggeworfen" worden. Danach sei er in einer Lungenheilanstalt gewesen und habe immer trachten müssen, nicht wieder mitgenommen zu werden. In den Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Erkrankung an multiresistenter Tuberkulose belastet sei, derzeit aber keine ausgesprochene psychische Störung zeige und seien keine Symptome einer Traumafolgestörung fassbar.Seitens des Bundesasylamtes wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 eingeholt. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 22.03.2012 untersucht und gab im Rahmen der Eigenanamnese zu seinen Ausreisegründen aus Tschetschenien an, dass er 2009 für ein Monat festgehalten worden sei, dabei habe er in kniehohem Wasser verbleiben müssen, es habe weder Sessel noch ein Bett gegeben. Die Freunde des Beschwerdeführers seien getötet worden, jetzt würde man ein Opfer suchen. Das zweite Mal sei der Beschwerdeführer 2011 mitgenommen worden, man habe ihm einen Sack über den Kopf gegeben und sei er zu Silvester "weggeworfen" worden. Danach sei er in einer Lungenheilanstalt gewesen und habe immer trachten müssen, nicht wieder mitgenommen zu werden. In den Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Erkrankung an multiresistenter Tuberkulose belastet sei, derzeit aber keine ausgesprochene psychische Störung zeige und seien keine Symptome einer Traumafolgestörung fassbar.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

"Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Antwort: Ja.

Frage: Werden Sie in diesem Verfahren, und in welchem Umfang, vertreten?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen?

Antwort: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.

Anm.: Bezüglich derzeit vorliegenden Reiseweg siehe Erstbefragung durch die Exekutive.Anmerkung, Bezüglich derzeit vorliegenden Reiseweg siehe Erstbefragung durch die Exekutive.

Frage: Wie geht es ihnen derzeit mit ihrer Therapie?

Antwort: Es ist jetzt alles besser.

Anm.: Psy3 Gutachten im Akt.Anmerkung, Psy3 Gutachten im Akt.

Frage: Wie lange wird diese noch dauern bzw. aufrechterhalten?

Antwort: Ein Arzt sagte zwei Jahre lang, ich wurde auch operiert. Ich bekam einen Dauerzugang für die Infusionen. Ich muss täglich ins Krankenhaus, ich bekomme täglich Infusionen, das dauert mehrere Stunden. Das sind schwere Medikamente, ich bekomme diese sehr langsam.

Frage: Wie lange haben Sie diese TBC?

Antwort: Seit zwei Jahren, seit ca. Jänner 2010.

Frage: Waren Sie durchgehend seit Ende September 11 bis Anfang März 12 im Krankenhaus?

Antwort: Ja, das ist richtig. Seit Anfang Oktober.

Frage: Haben Sie ärztliche Befunde bzw. Atteste die Sie vorlegen können?

Antwort: Ich habe die Befunde im Zimmer. Ich werde sie morgen hier abgeben.

Anm.: Dublinüberstellungsfrist mit 07.04.2012 zu Ende. Eine Überstellung nach Polen ist bis zu diesem Zeitpunkt schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, eine Zurückweisung gem. § 5 wirdAnmerkung, Dublinüberstellungsfrist mit 07.04.2012 zu Ende. Eine Überstellung nach Polen ist bis zu diesem Zeitpunkt schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, eine Zurückweisung gem. Paragraph 5, wird

Nach Rücksprache mit StB Leiter aufgrund humanitärer bzw. medizinischer Gründe nicht erfolgen.

Frage: Sind Sie legal mit eigenem Reisepass ausgereist?

Antwort: Ja, mit meinem Auslandsreisepass.

Frage: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen oder andere Bescheinigungsmittel?

Antwort: Mein Reisepass ist in Polen.

Frage: Warum haben sie Polen verlassen?

Antwort: Mein Ziel war immer Österreich. Nachgefragt, ich wollte einfach hierher.

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.

Antwort: Nein.

"Ich bin russischer Staatsangehöriger und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Ich bin nicht vorbestraft, aber ich wurde inoffiziell eingesperrt, ich weiß gar nicht wo. Ich war weder Mitglied einer Partei, noch war ich je politisch aktiv, noch war ich Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 9 Jahre die Grundschule besucht und war nicht beim Militär. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich. Aber Sie machen Probleme, offiziell werde ich nicht gesucht. Ich habe in meinem Heimatland ca. 5 Jahre als XXXX gearbeitet. Das letzte Jahre vor der Ausreise war ich aber im Krankenhaus, wegen der TBC.""Ich bin russischer Staatsangehöriger und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen. Ich bin nicht vorbestraft, aber ich wurde inoffiziell eingesperrt, ich weiß gar nicht wo. Ich war weder Mitglied einer Partei, noch war ich je politisch aktiv, noch war ich Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Ich habe 9 Jahre die Grundschule besucht und war nicht beim Militär. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Heimatland gesucht. Es gibt keinen aufrechten Haftbefehl gegen mich. Aber Sie machen Probleme, offiziell werde ich nicht gesucht. Ich habe in meinem Heimatland ca. 5 Jahre als römisch 40 gearbeitet. Das letzte Jahre vor der Ausreise war ich aber im Krankenhaus, wegen der TBC."

Frage: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!

Antwort: Ich habe die Wahrheit bisher gesagt, ich bin sehr krank. Meine ganze linke Seite meines Körpers wurde misshandelt und ist gebrochen. Ansonsten habe ich heute nichts mehr zu ergänzen.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

Antwort: Die erwähnten mit dem Militär.

Frage: Warum wurden Sie eigentlich mehrfach festgenommen?

Antwort: Ich wurde verdächtigt meine Freunde am Widerstand zu unterstützen und auch dass ich selbst teilgenommen habe. Ich wurde ständig überwacht, egal was ich gemacht habe, sie haben mir das Geld weggenommen, ich wurde verprügelt, sie haben alles gemacht, was sie wollten mit mir.

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

Antwort: Nein.

Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

Antwort: Ich wollte schon vor zwei Jahren ausreisen, aber ich konnte nicht. Ich habe die Dokumente für den Pass abgegeben, aber das Militär bekam das mit und holte mich ab, und alles begann von vorne.

Frage: Aber Sie sind doch mit dem Pass ausgereist?

Antwort: Ich habe viel Geld gezahlt und bestochen, damit ich den Pass bekomme.

Frage: Was war Ihr konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund?

Antwort: Die Misshandlungen durch das Militär. Sie haben mich misshandelt und ich wurde krank.

Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen zum Beispiel in einer größeren Stadt?

Antwort: Das ist nicht möglich, das ist eine Mafia in Russland MWD.

Frage: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion?

Antwort: Nein.

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort: Die gleichen Misshandlungen und jetzt wird es noch schlimmer. Ich habe zuhause angerufen und mir wurde gesagt, dass das Militär bei uns war und dass sie gesagt haben, ich solle zurückkehren.

Frage: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?

Antwort: Zuhause.

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

Antwort: Immer zuhause.

Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

Antwort: Ich war XXXX.Antwort: Ich war römisch 40 .

Frage: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?

Antwort: Ich rufe fast jeden Tag an.

Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

Antwort: Alle.

Frage: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten?

Antwort: Zuhause.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

Antwort: Ich habe alles gesagt. Es waren brutale Misshandlungen und ich will in Freiheit leben ohne Beobachtung.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben in Ihrem Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden, dabei werden ihre Daten dem Vertrauensanwalt in ihrem Heimatland übermittelt, sind Sie damit einverstanden?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht hierher gekommen um mich behandeln zu lassen. Ich wurde auch in Russland behandelt.

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen oder etwas ergänzen oder hinzufügen?

Antwort: Nein."

Am 30.03.2012 langte ein Patientenbrief vom 05.03.2012 zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX-Spital vom 10.10.2011 bis voraussichtlich "06.03.2011" (gemeint wohl 06.03.2012) mit folgenden Diagnosen: "Bilaterale pulmonale, kavernöse, multiresistente Tuberkulose; Resistenzen: Rifampicin, Isoniazid, Streptomycin, Ethambutol, Rifabutin, Pyrazinamid, Ethionamid, Prothionamid; Z.n. ESBL-Besiedelung - saniert; Chron. Nikotinabusus; Port-A-Cath-Implatation rechts 07.11.2011; Z.n. kleiner postinterventioneller Pneumothorax rechts; Reaktive Depressio; Schlafstörung".

Als Therapie wird die Einnahme der Medikamente Zyvoxid, Avelox, Neurobion forte, Trittico retard, Terizidin und PAS Inf. empfohlen.

Bemerkt wird in dem Patientenbrief, dass der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit der MA15 nach Traiskirchen entlassen werde. Aufgrund der Multiresistenz sei eine Therapie für insgesamt acht Monate vorgesehen. Dazu werde der Beschwerdeführer in der Tagesklinik von Montag bis Freitag betreut. Vorgesehen sei eine Gesamttherapiedauer von voraussichtlich 24 Monaten (orale Erhaltungstherapie).

Aus der Anamnese ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Hämoptysen aus dem Flüchtlingslager am Landeskrankenhaus XXXX aufgenommen worden sei. Es sei eine Pulmonale Tuberkulose mit PCR-Hinweis auf Multiresistenz diagnostiziert worden. Anamnestisch sei eine pulmonale Tuberkulose seit Jänner 2010 vorbekannt, ebenso habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Resistenzen vorbekannt seien.Aus der Anamnese ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Hämoptysen aus dem Flüchtlingslager am Landeskrankenhaus römisch 40 aufgenommen worden sei. Es sei eine Pulmonale Tuberkulose mit PCR-Hinweis auf Multiresistenz diagnostiziert worden. Anamnestisch sei eine pulmonale Tuberkulose seit Jänner 2010 vorbekannt, ebenso habe der Beschwerdeführer angegeben, dass Resistenzen vorbekannt seien.

Neben Blutbefunden und Röntgenergebnissen ist im Patientenbrief auch ein Röntgen des Brustkorbes des Beschwerdeführers vom 05.03.2012 enthalten.

In weiterer Folge langte eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX-Spitals vom 06.03.2012 beim Bundesasylamt ein, wonach der Beschwerdeführer dort vom 10.10.2011 bis 06.03.2012 ohne Unterbrechung in Pflege gestanden sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2012 nochmals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen; dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

"Antwort: XXXX - XXXX XXXX/Tschetschenien geb."Antwort: römisch 40 - römisch 40 XXXX/Tschetschenien geb.

Frage: Wie heißt ihr Vater?

Antwort: XXXX. Befragt gebe ich an, dass mein Vater in der Russischen Föderation, im Gebiet XXXX lebt.Antwort: römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass mein Vater in der Russischen Föderation, im Gebiet römisch 40 lebt.

Frage: Seit wann lebt Ihr Vater im Gebiet XXXXFrage: Seit wann lebt Ihr Vater im Gebiet römisch 40

Antwort: Seit dem Jahr 2002.

Frage: Welchen Beruf übt Ihr Vater aus?

Antwort: Jetzt arbeitet mein Vater nicht. Befragt gebe ich an, dass mein Vater als selbständiger Händler tätig war. Er hat nirgends offiziell gearbeitet. Mein Vater war auch Händler und in der Landwirtschaft tätig.

Frage: Hat Ihr Vater Geschwister? Wie heißen die Geschwister Ihres Vaters?

Antwort: Ja, er hat zwei Brüder namens XXXX und XXXX. Befragt gebe ich an, dass diese beiden Brüder meines Vaters in Tschetschenien leben. Nein, nur ein Bruder lebt in Tschetschenien der andere Bruder im Gebiet XXXX. Mein Vater hat auch zwei Schwestern namens XXXX und XXXX. Die beiden Schwestern leben Tschetschenien, Rayon XXXX.Antwort: Ja, er hat zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass diese beiden Brüder meines Vaters in Tschetschenien leben. Nein, nur ein Bruder lebt in Tschetschenien der andere Bruder im Gebiet römisch 40 . Mein Vater hat auch zwei Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 . Die beiden Schwestern leben Tschetschenien, Rayon römisch 40 .

Frage: Wie heißt Ihre Mutter?

Antwort: XXXX - meine Mutter ist 53 Jahre alt. Meine Mutter lebt gemeinsam mit meinen Vater in der Russischen Föderation im Gebiet XXXX lebt.Antwort: römisch 40 - meine Mutter ist 53 Jahre alt. Meine Mutter lebt gemeinsam mit meinen Vater in der Russischen Föderation im Gebiet römisch 40 lebt.

Frage: Haben Sie Geschwister?

Antwort: Ja, ich habe zwei Bruder namens XXXX und XXXX bzw. drei Schwestern namens XXXX bzw. XXXX und XXXX. Befragt gebe ich an, dass meine Geschwister in Tschetschenien leben. Meine Schwestern sind in Tschetschenien verheiratet.Antwort: Ja, ich habe zwei Bruder namens römisch 40 und römisch 40 bzw. drei Schwestern namens römisch 40 bzw. römisch 40 und römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass meine Geschwister in Tschetschenien leben. Meine Schwestern sind in Tschetschenien verheiratet.

Frage: Was arbeiten Ihre beiden Brüder?

Antwort: Sie sind auch in der Landwirtschaft tätig.

Frage: Wo haben Sie zuletzt in der Russischen Föderation gelebt?

Antwort: Die letzten zwei Jahre war ich in Tschetschenien. Zuvor habe ich im Gebiet in XXXX gelebt.Antwort: Die letzten zwei Jahre war ich in Tschetschenien. Zuvor habe ich im Gebiet in römisch 40 gelebt.

Frage: Ab wann haben Sie im Gebiet XXXX gelebt?Frage: Ab wann haben Sie im Gebiet römisch 40 gelebt?

Antwort: Seit 2002.

Auff.: Machen Sie konkrete Angaben! Wann sind Sie nach XXXX verzogen bzw. wann sind Sie nach Tschetschenien zurückgekehrt!Auff.: Machen Sie konkrete Angaben! Wann sind Sie nach römisch 40 verzogen bzw. wann sind Sie nach Tschetschenien zurückgekehrt!

Antwort: Glaublich bin ich im März 2002 nach XXXX gegangen. Ende 2009, damit meine ich November 2009, bin ich nach Tschetschenien zurückgekehrt.Antwort: Glaublich bin ich im März 2002 nach römisch 40 gegangen. Ende 2009, damit meine ich November 2009, bin ich nach Tschetschenien zurückgekehrt.

Frage: Was konkret haben Sie in XXXX gearbeitet?Frage: Was konkret haben Sie in römisch 40 gearbeitet?

Antwort: Nichts. Ich habe nicht offiziell gearbeitet, ich habe mit XXXX gehandelt. Ich habe von XXXX nach Tschetschenien XXXX gehandelt bzw. verkauft.Antwort: Nichts. Ich habe nicht offiziell gearbeitet, ich habe mit römisch 40 gehandelt. Ich habe von römisch 40 nach Tschetschenien römisch 40 gehandelt bzw. verkauft.

Frage: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

Antwort: Ich bin russischer Staatsangehöriger.

Frage: Sind Sie verheiratet?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Kinder?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren?

Antwort: Ja.

Frage: Verstehen Sie den Dolmetscherin?

Antwort: Ja.

Frage: Welche Volksgruppe haben Sie?

Antwort: Ich bin Tschetschene.

Frage: Welche Religion haben Sie?

Antwort: Moslem.

Frage: Welche Sprache sprechen Sie?

Antwort: Russisch, Tschetschenisch und ein wenig Deutsch.

Frage: Haben Sie Schulen besucht?

Antwort: Die habe neun Klassen Grundschule abgeschlossen. Die Schule habe ich zuerst in XXXX besucht, später in Tschetschenien.Antwort: Die habe neun Klassen Grundschule abgeschlossen. Die Schule habe ich zuerst in römisch 40 besucht, später in Tschetschenien.

Frage: In welchen konkreten Zeitraum haben Sie in Tschetschenien Schulen besucht?

Antwort: Ich habe die Schule nur bis 1998 besucht. Dann war der Krieg. In Tschetschenien habe ich die sechste bis zu neunten Klasse der Grundschule im Rayon XXXX im Dorf XXXX besucht.Antwort: Ich habe die Schule nur bis 1998 besucht. Dann war der Krieg. In Tschetschenien habe ich die sechste bis zu neunten Klasse der Grundschule im Rayon römisch 40 im Dorf römisch 40 besucht.

Frage: Haben Sie in Tschetschenien gearbeitet?

Antwort: Nein.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein. Mein Inlandspass befindet sich in Traiskirchen.

Frage: Sind Sie krank?

Antwort: Ich werden dzt. wegen TBC behandelt.

Frage: Wann haben Sie die Russische Föderation nach Österreich verlassen?

Antwort: Ich bin am 23. September 2011 bin ich von Tschetschenien kommend Richtung Österreich gefahren und bin ich am 30. September 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Befragt gebe ich an, dass ich danach nicht mehr in Tschetschenien war. Ich bin seit meiner geschilderten Einreise in Österreich ausschließlich in Österreich aufhältig.

Frage: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: Ein wenig. Ich lebe noch nicht lange in Österreich.

Frage: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

Antwort: Ich habe in Österreich einige Bekannte. Ich bin jeden Tag im Krankenhaus, ich muss täglich eine Infusion bekommen. Dazu brauche mehr als einen halben Tag.

Frage: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich?

Antwort: Von Sozialhilfe.

Frage: Sie wurden bereits zu Ihren Fluchtgründen einvernommen. Haben Sie von sich aus noch irgendwelche Ergänzungen vorzubringen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie oft waren Sie in Russland insb. Tschetschenien in Haft?

Antwort: In den letzten beiden Jahren hat man mich nicht in Ruhe gelassen. Wiederholung der Frage!

Auff.: Machen Sie konkrete Angaben!

Antwort: Ich wurde einmalig für ein Monat inhaftiert. Ich wurde aber auch für kürzere Zeit festgehalten, jeweils so drei oder viermal wurde ich festgenommen.

Frage: Warum stellen einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe, insb. Ihre neuen Fluchtgründe?

Antwort: Ich habe keine Beweise für meine Verfolgung, ich hatte Knochenbrüche, ich möchte mich daran nicht erinnern.

Wiederholung der Frage! Auff.: Machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre

Fluchtgründe! Nennen Sie Details und Einzelheiten!

Antwort: Ich kam nach Hause, ich habe ein Haus gekauft. Man hat mich nicht in Ruhe gelassen. Man hat mich gefragt woher ich das Geld habe. Man hat mir vorgeworfen dass ich Militärangehörige unterstütze. Man hat mir vorgeworfen, dass ich Leute unterstütze die gegen das Militär kämpfen, man hat mir vorgeworfen das ich Freunde mit Essen und so unterstützt hätte. Tatsächlich habe ich mich aber nicht daran beteiligt.

Wiederholung der Wiederholung! Schildern Sie konkret Ihre Probleme in Russland.

Antwort: Das Problem besteht darin, ich kann in Tschetschenien kein friedliches und ruhiges Leben führen.

Auff.: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen. Schildern Sie Einzelheiten und Details rund um die Hintergründe für Ihre Ausreise aus Russland bzw. Tschetschenien! Sie stellen bloß abstrakte Behauptungen auf!

Antwort: Ich habe überall Knochenbrüche erlitten, ich konnte das nicht mehr ertragen, ich musste wegfahren. Deswegen bin ich auch Krank geworden, ich wurde ein Monat in einem Keller festgehalten. Das war ein großes Problem.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein.

Frage: Sie sprechen immer wieder von "man"! Wem konkret meinen Sie damit?

Antwort: Die Mitarbeiter der russischen Sicherheitsorgane.

Auff.: Welche konkreten Mitarbeiter bzw. Behörden meinen Sie damit?

Antwort: Ich weiß nicht um welche konkreten Behörden es sich gehandelt hat.

Frage: Warum sind Sie letztlich von XXXX nach Tschetschenien zurück? Was ist der Hintergrund?Frage: Warum sind Sie letztlich von römisch 40 nach Tschetschenien zurück? Was ist der Hintergrund?

Antwort: Ich wollte in Tschetschenien leben, heiraten und eine Familie gründen. Ich habe bis zum ersten Krieg (1994) im Gebiet XXXX verbracht.Antwort: Ich wollte in Tschetschenien leben, heiraten und eine Familie gründen. Ich habe bis zum ersten Krieg (1994) im Gebiet römisch 40 verbracht.

Auff.: Geben Sie nunmehr konkret an in welchen Zeitraum Sie in XXXX gelebt haben!Auff.: Geben Sie nunmehr konkret an in welchen Zeitraum Sie in römisch 40 gelebt haben!

Antwort: Ich habe von 1983 bis 1994 in XXXX gelebt. Von 1994 bis 2002 habe ich in Tschetschenien im Rayon XXXX gelebt und bin ich 2002 wieder nach XXXX verzogen. In XXXX verblieb ich bis November 2010 (wörtlich!) und dann bin ich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ich habe mir dann in Tschetschenien ein Haus gekauft.Antwort: Ich habe von 1983 bis 1994 in römisch 40 gelebt. Von 1994 bis 2002 habe ich in Tschetschenien im Rayon römisch 40 gelebt und bin ich 2002 wieder nach römisch 40 verzogen. In römisch 40 verblieb ich bis November 2010 (wörtlich!) und dann bin ich nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ich habe mir dann in Tschetschenien ein Haus gekauft.

Frage: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in XXXX geregelt?Frage: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in römisch 40 geregelt?

Antwort: Ich hatte ja Dokumente der Russischen Föderation. Mein Vater hatte in XXXX die Propiska.Antwort: Ich hatte ja Dokumente der Russischen Föderation. Mein Vater hatte in römisch 40 die Propiska.

Frage: Sie behaupten mehrere Festnahmen bzw. Anhaltungen! Was wurde Ihnen dabei konkret vorgeworfen?

Antwort: Das ist diese Leute unterstützt habe.

Frage: Von welchen Leuten sprechen Sie konkret?

Antwort: Kämpfer.

Auff.: Machen Sie konkrete Angaben rund um die von Ihnen behaupteten Kämpfer!

Antwort: Diese Leute werden als Terroristen bezeichnet. Gegen diese Leute geht das Militär vor. Es handelte sich um Leute die gegen das russische Militär gekämpft haben.

Frage: Sie behaupten eine länger andauernde Festnahme! Was konkret wollten die festnehmenden Behördenorgane von Ihnen?

Antwort: Ich wurde aufgefordert alles zu erzählen was ich über diese Leute weiß. Sie wissen selbst wo die Leute sind, sie suchen sich nur Unschuldige Leute wie mich aus.

Vorhalt: Wenn Behördenorgane wissen wo die Terroristen sind dann muss man sich ja nicht Unschuldige aussuchen um etwas zu erfahren. Das ergibt keinen Sinn!

Antwort: Die Sicherheitsorgane wissen alles, es geht um die Vernichtung des Volkes. Die jungen Männer werden auf diese Weise ermordet. Ein Menschenleben spielt keine Rolle in Tschetschenien.

Vorhalt: Sie haben nächste Verwandte in Tschetschenien. Warum mussten gerade Sie flüchten? Eine Verfolgung gegenüber Ihren Angehörigen haben Sie noch nicht behauptet!

Antwort: Weil ich Freunde hatte die teilgenommen haben. Ich selbst habe nicht teilgenommen. Diese Freunde sind schon tot.

Frage: Woran haben die Freunde teilgenommen?

Antwort: An Kampfhandlungen.

Auff.: Schreiben Sie die vollständigen Namen jener Freunde auf die an Kampfhandlungen teilgenommen haben und zwischenzeitlich tot sind.

Antwort: Das war ein Freund der teilgenommen hat. Er ist nicht mehr am Leben. Ich war nur sein Freund.

Frage: Wie heißt der getötete Freund?

Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .

Frage: Welcher konkreten Gruppierung hat der XXXX angehört?Frage: Welcher konkreten Gruppierung hat der römisch 40 angehört?

Antwort: Dass weiß ich nicht.

Frage: Wann konkret wurde der XXXX getötet?Frage: Wann konkret wurde der römisch 40 getötet?

Antwort: 2004.

Auff.: Machen Sie konkrete Angaben bzgl. des Todeszeitpunktes des XXXX!

Antwort: Konkret kann ich dazu keine Angaben machen. Ich war damals nicht zu Hause, ich lebte in XXXX.Antwort: Konkret kann ich dazu keine Angaben machen. Ich war damals nicht zu Hause, ich lebte in römisch 40 .

Frage: Wann wurden Sie in Tschetschenien letztmalig festgenommen bzw. angehalten?

Antwort: Das letzte Mal war das im März oder April 2011. Genau kann ich das nicht angeben.

Frage: Was wurde Ihnen bei Ihrer Haftentlassung anlässlich der letzten Anhaltung mitgeteilt?

Antwort: Man will mir etwas anhängen, ich sollte vor einer Kamera auftreten und Sachen zugeben die ich nicht getan habe.

Frage: Was konkret sollten Sie zugeben?

Antwort: Jedes mal war das so als man mich mitgenommen hat.

Frage: Was konkret sollte Ihnen angehängt werden?

Antwort: Das ich Landminen gelegt hätte, das ich Geleise gesprengt habe. Aber das war ich nicht.

Vorhalt: Sie haben die meiste Zeit Ihres Lebens (vor der Einreise nach Österreich) ohnehin nicht in Tschetschenien sondern im Gebiet XXXX gelebt. Die von Ihnen behauptete Verfolgung ergibt aus diesem Grund nicht wirklich einen Sinn. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie haben die meiste Zeit Ihres Lebens (vor der Einreise nach Österreich) ohnehin nicht in Tschetschenien sondern im Gebiet römisch 40 gelebt. Die von Ihnen behauptete Verfolgung ergibt aus diesem Grund nicht wirklich einen Sinn. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich bin in Tschetschenien aufgewachsen. Von 1994 bis 2002 war ich in XXXX. Als ich nach Tschetschenien kam war ich klein, ich bin dann krank geworden.Antwort: Ich bin in Tschetschenien aufgewachsen. Von 1994 bis 2002 war ich in römisch 40 . Als ich nach Tschetschenien kam war ich klein, ich bin dann krank geworden.

Frage: Warum sind Sie krank geworden? Was meinen Sie damit?

Antwort: Meine Erkrankung an TBC.

Frage: Seit wann haben Sie TBC?

Antwort: Ende 2009, oder 2010. Nein seit dem Jahr 2010 als ich nach Tschetschenien gekommen bin. Im Dezember 2010 wurde ich festgehalten. Gegen das neue Jahr wurde ich dann ausgesetzt. Danach lag ich ein Monat lang im Bett, ich konnte mich nicht bewegen dabei wurde TBC festgestellt. Ich wurde gegen TBC behandelt, auch stationär. Diese Behandlung hat am 25.01.2010 begonnen, ich nehme bis jetzt Medikamente gegen TBC. Ich wurde auch noch vom Krankenhaus ein- oder zweimal mitgenommen, man hat keine vollständige Behandlung zugelassen.

Vorhalt: Einerseits liegen Sie aus medizinischen Gründen in einem Krankenhaus (staatliche Einrichtung) und andererseits werden sie von staatlichen Organen mitgenommen. Das ergibt keinen Sinn! Einerseits behaupten Sie erlittene Misshandlungen und andererseits werden Sie später im Krankenhaus ärztlich behandelt! Was sagen Sie dazu?

Antwort: Es kam auch vor, das man mich im Krankenhaus nicht aufgenommen hat. Die Polizei regiert in Tschetschenien. Was die Polizei sagt das gilt. In Tschetschenien herrscht Willkür.

Anm.: Ungefragt gibt der AW an, dass er ein gutes Leben und keine finanziellen Probleme in Tschetschenien gehabt hätte. Er wäre nicht zum Zwecke der Krankenbehandlung nach Österreich gekommen.Anmerkung, Ungefragt gibt der AW an, dass er ein gutes Leben und keine finanziellen Probleme in Tschetschenien gehabt hätte. Er wäre nicht zum Zwecke der Krankenbehandlung nach Österreich gekommen.

Frage: Was haben Sie nach Ihrer letzten Anhaltung gearbeitet?

Antwort: Ich war ja die letzten zwei Jahre im Krankenhaus, ich habe nicht gearbeitet. Nein ich war ein Jahr und ein Monat im Krankenhaus. Ich war in verschieden Städten. Ich war in XXXX, XXXX und XXXX im Krankenhaus.Antwort: Ich war ja die letzten zwei Jahre im Krankenhaus, ich habe nicht gearbeitet. Nein ich war ein Jahr und ein Monat im Krankenhaus. Ich war in verschieden Städten. Ich war in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Krankenhaus.

Vorhalt: Hört man sich Ihre Krankengeschichte an, so lässt sich die behauptete Verfolgung nicht mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbaren! Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich wurde mehrmals mitgenommen, ich wurde gefoltert und ausgesetzt. Das ist Willkür. Das war keine ständige Verfolgung, d.

h. ich wurde nicht zur Fahndung ausgeschrieben. Ich habe auch keine Straftat verübt, ich lebte in Wohlstand.

Frage: Warum sind Sie nicht nach XXXX oder in ein anderes russisches Gebiet zurückgekehrt? Das wäre Ihnen möglich gewesen zumal ohnehin nicht nach Ihnen gefahndet wurde!Frage: Warum sind Sie nicht nach römisch 40 oder in ein anderes russisches Gebiet zurückgekehrt? Das wäre Ihnen möglich gewesen zumal ohnehin nicht nach Ihnen gefahndet wurde!

Antwort: Das ist kein Unterschied, das ist Russland. Ist man einmal im Blickfeld der Sicherheitsorgane kann man kein ruhiges Leben führen. Mir wurde auch mein Verdienst mehrmals von Polizisten abgenommen.

Anm.: Der AW erklärt sich einverstanden, dass das Bundesasylamt eine Art. 21 DÜ Anfrage in Polen durchführt!Anmerkung, Der AW erklärt sich einverstanden, dass das Bundesasylamt eine Artikel 21, DÜ Anfrage in Polen durchführt!

Antwort: Ich wurde in Polen nicht zu den Fluchtgründen befragt.

Vorhalt: Warum sind Sie nicht in Polen geblieben? Dort wären Sie vor jeder Verfolgung sicher gewesen!

Antwort: Ich wollte nicht in Polen leben. Ich kenne die Polen und wollte in Polen einfach nicht leben.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation insb. auch nach Tschetschenien?

Antwort: Ich weiß gar nicht wovor ich Angst haben sollte. Es könnte passieren dass ich mitgenommen, geschlagen werde oder ich werde verhöhnt. Es könnte auch sein das ich eingesperrt werde, eine langjährige Haftstrafe.

Frage: Welches konkrete Ereignis hat letztendlich Ihre Flucht aus Tschetschenien ausgelöst?

Antwort: Ich meine, die Hälfte meines Körpers wurde schon gebrochen.

Wiederholung der Frage!

Antwort: Ich hab das ja die ganze Zeit gesagt, ich habe das physisch nicht mehr ausgehalten. Ich wäre tot. Ich bin 28 Jahre alt, die Hälfte meines Körpers ist verletzt. Ich habe auch Knochenbrüche erlitten. Ich weiß nicht. Es kommen viele Leute nach Österreich die lügen und stehlen und diesen Leuten wird geglaubt. Wiederholung der Frage!

Auff.: Machen Sie konkrete Angaben warum Sie letztendlich aus Tschetschenien ausgereist sind!

Antwort: Ich habe das gesagt, man hat mich vom Krankenhaus mitgenommen, man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt. Sie haben getan was sie wollen, ich wollte schon längst weg fahren. Ich habe schon einen Passantrag gestellt. Während meiner einmonatigen Haft wurde ich stark gefoltert. Körperlich konnte ich damals nicht flüchten. In Tschetschenien findet ein Genozid statt.

Vorhalt: Erklären Sie mir logisch und schlüssig warum Sie jahrelang außerhalb von Tschetschenien leben um letztendlich dann Ende 2009 nach Tschetschenien (in das Land des Genozid) zurückzukehren! Warum sind Sie nicht nach der ersten Festnahme sogleich weg aus Tschetschenien?

Antwort: Ich habe auch in Tschetschenien ein gutes Leben geführt. Ich habe ein Haus gekauft, wollte heiraten und eine Familie. Ich wurde verletzt und bekam TBC.

Frage: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

Antwort: Nein. Ich möchte nicht lügen."

Seitens des Bundesasylamtes wurde am 23.05.2012 ein Ersuchen an den Amtsärztlichen Dienst der BPD Wien hinsichtlich der Bekanntgabe übermittelt, ob sich im Befund vom 05.03.2012 betreffend den Beschwerdeführer Hinweise finden lassen würden, welche den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer in Russland einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe bzw. ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung den Beschwerdeführer der Gefahr des Todes bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder einem einer Folter gleichkommenden Zustand aussetzen würden.

Die diesbezügliche "aktenmäßige Stellungnahme" des Amtsarztes erfolgte mit Schreiben vom 30.05.2012, mit folgendem Inhalt:

"Es liegt ein Schreiben des XXXX Lungenabteilung vom 05.03.2012 vor. Herr XXXX leidet unter einer multiresistenten Tuberkulose, diese ist seit Jänner 2010 bekannt. Auf eine entsprechende Therapie kam es zu einer Besserung seines Zustandsbildes. Er wird auch zukünftig Medikamente gegen Tuberkulose einnehmen müssen. Diese sind mit Sicherheit in der Russischen Föderation vorhanden, da dieses Land als Hochburg der Tuberkulose gilt. Die weiteren medizinischen Kontrollen können ebenfalls dort durchgeführt werden."Es liegt ein Schreiben des römisch 40 Lungenabteilung vom 05.03.2012 vor. Herr römisch 40 leidet unter einer multiresistenten Tuberkulose, diese ist seit Jänner 2010 bekannt. Auf eine entsprechende Therapie kam es zu einer Besserung seines Zustandsbildes. Er wird auch zukünftig Medikamente gegen Tuberkulose einnehmen müssen. Diese sind mit Sicherheit in der Russischen Föderation vorhanden, da dieses Land als Hochburg der Tuberkulose gilt. Die weiteren medizinischen Kontrollen können ebenfalls dort durchgeführt werden.

Gutachten:

Der Genannte ist wegen einer Tuberkulose weiter medizinisch behandlungsbedürftig. Eine entsprechende Therapie kann in Russland durchgeführt werden."

Am 24.08.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Wien nicht ausreichend Zeit gehabt habe, alle seine Probleme darzulegen und einige wichtige Punkte seines Fluchtvorbringens nicht richtig bzw. gar nicht protokolliert worden seien, diese jedoch wesentlich für die Beurteilung seines Antrages auf internationalen Schutz erscheinen würden. Die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland seien vorwiegend daher gekommen, dass der Beschwerdeführer Freunde gehabt habe, die aktive Widerstandskämpfer gewesen seien. Diese Freunde bzw. Bekannte, insgesamt seien es sieben Personen gewesen, seien zwischen 2003 und 2005 ums Leben gekommen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer selbst die Widerstandskämpfer, vor allem seine Freunde, mit Lebensmitteln, Geld und Medikamenten unterstützt und habe diese auch vorübergehend bei sich in Tschetschenien wohnen lassen, während er nicht dort gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in XXXX gewohnt und dort als XXXX gearbeitet, wobei er immer wieder geschäftlich in Tschetschenien gewesen sei. Nach dem Tod seiner Freunde habe er keinen Kontakt mehr zu Widerstandskämpfern gehabt und habe diese auch nicht mehr unterstützt. Der Beschwerdeführer sei 2002 mit seiner Familie nach XXXX umgezogen. Gegen Ende des Jahres 2009 sei er dann von der russischen Polizei in XXXX festgenommen und dem tschetschenischen Militär übergeben worden. Er sei dann einen Monat lang in einem feuchten Keller gefangen gehalten und regelmäßig geschlagen worden. Das Militär habe von ihm gewollt, dass er ihnen mehr Informationen über die Widerstandskämpfer gebe, die er allerdings nicht gehabt habe und habe den Beschwerdeführer massiv bedroht. Nach ca. einem Monat sei der Beschwerdeführer dann wieder freigelassen worden, da es ihm gesundheitlich bereits sehr schlecht gegangen sei. Er habe sich dann im Krankenhaus untersuchen lassen und sei für ungefähr einen Monat zu Hause (XXXX) gewesen und habe versucht sich zu erholen, bevor er dann abermals ins Krankenhaus in XXXX gegangen sei. Dort sei dann beim Beschwerdeführer eine Tuberkulose diagnostiziert worden, woraufhin er die nächsten Monate stationär aufgenommen worden sei, bis er im März/April 2010 direkt vom Krankenhaus in XXXX von Sicherheitsorganen mitgenommen worden sei. Das Ganze sei so abgelaufen, dass das Militär in ziviler Kleidung ins Krankenhaus gekommen sei und den Beschwerdeführer gezwungen habe mit ihm rauszugehen. Dem Krankenhauspersonal habe der Beschwerdeführer sagen müssen, dass diese Leute vom Militär seine Freunde seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin drei bis vier Tage von tschetschenischen Sicherheitsorganen festgehalten worden, wobei er von den Sicherheitsorganen aufgefordert worden sei, sich für sie den tschetschenischen Widerstandskämpfern anzuschließen und diese für die Sicherheitsorgane auszuspionieren. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert mit den Sicherheitsorganen zu kooperieren und habe zudem auch keine Kontakte mehr zu den Widerstandskämpfern gehabt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder heftig verprügelt worden und seien ihm auch Schnitte auf dem Bein (Narben seien noch sichtbar) zugefügt worden. Aufgrund der Schläge und der körperlichen Misshandlungen seien dem Beschwerdeführer auch Rippenbrüche zugefügt worden. Vom Militär sei der Beschwerdeführer als Spion ausgesucht worden, da bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer früher bereits Widerstandskämpfer unterstützt habe und auch Freunde bzw. Bekannte des Beschwerdeführers bei den Widerstandskämpfern gewesen seien. Nachdem man den Beschwerdeführer wieder freigelassen habe, habe er seine Tuberkulose-Behandlung im Krankenhaus in XXXX fortgesetzt. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert und habe er auch einige Zeit zu Hause in Tschetschenien verbracht bis er dann Ende Juli 2010 wieder einen Rückfall gehabt habe und ins Krankenhaus in XXXX gegangen sei. Bereits nach kurzer Zeit im Krankenhaus sei er abermals von tschetschenischen Sicherheitsorganen mitgenommen und wieder drei bis vier Tage festgehalten worden. Er sei neuerlich geschlagen und schlussendlich bewusstlos aus einem Auto im Bezirk XXXX in XXXX geworfen worden. Danach sei er wieder ins Krankenhaus in XXXX zurückgegangen und sei dort stationär von August 2010 bis April 2011 mit einer zweieinhalbmonatigen Unterbrechung im Herbst 2010 aufhältig gewesen. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer im März/April 2011 abermals aus dem Krankenhaus in XXXX mitgenommen worden, da die tschetschenischen Behörden erfahren hätten, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Auslandsreisepasses gestellt habe und sie hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchte. Sie hätten den Antrag des Beschwerdeführers auf die Reisepassausstellung vernichtet und ihn wieder drei Tage festgehalten, täglich verprügelt und mit Nägeln an der Hand gefoltert (kleine Narben seien noch sichtbar). Das Militär habe abermals Informationen von ihm gewollt, dass er mit ihnen kooperiere, dass er Dinge gestehe, die er nicht getan habe bzw. hätten sie ihm gedroht, ihm auch Straftaten anzuhängen, die er nicht getan habe, damit er die nächsten Jahre in Haft verbringen müsste. Als er bewusstlos gewesen sei, sei er wieder im Bezirk XXXX in XXXX aus dem Auto geworfen worden, Passanten hätten ihm geholfen und ihn ins Krankenhaus in XXXX gebracht. Dabei habe es sich um ein anderes Krankenhaus als jenes gehandelt, wo er zuvor wegen seiner Tuberkulose aufhältig gewesen sei. Ab Mai 2011 habe er dann wieder zu Hause in seinem Haus im Gebiet XXXX gewohnt, im Dorf XXXX. Zwischen Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 habe der Beschwerdeführer wieder als XXXX gearbeitet, die tschetschenischen Behörden hätten ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen und sei er Ende Mai bereits das erste Mal aufgefordert worden Geldzahlungen zu leisten mit dem Versprechen, dass sie ihn danach nicht mehr aufsuchen würden. Der Beschwerdeführer habe dafür drei Autos verkauft (seines, das Auto seines Bruders sowie das Auto seines Onkels) in der Hoffnung, dann endlich in Frieden leben zu können. Es sei aber kein Ende gekommen, sie seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen, in die Arbeit oder auf die Straße und hätten immer mehr Geld von ihm gefordert. Erst im September 2011 sei es dem Beschwerdeführer dann gelungen einen Auslandsreisepass gegen hohe Bestechungsgelder zu bekommen und nach Europa zu flüchten, obwohl er bereits viel früher den Plan gehabt habe das Land zu verlassen. Sein Bruder XXXX wohne derzeit in seinem Haus im Gebiet von XXXX und habe nun Probleme wegen ihm. Seit er weg sei, würden Sicherheitskräfte zu seinem Bruder XXXX kommen und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigen und hätten dem Bruder bereits gedroht falls der Beschwerdeführer nicht zurückkehren sollte, er zur Rechenschaft gezogen werde. Der Beschwerdeführer habe sein Land aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und befürchte er bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien weitere asylrelevante Verfolgungshandlungen durch die tschetschenischen bzw. russischen Sicherheitsbehörden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass er neuerlich festgenommen, verprügelt und gefoltert oder unrechtmäßig inhaftiert werde für Straftaten, die er nicht begangen habe. Aufgrund der kumulativ vorliegenden Gründe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben.Am 24.08.2012 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Wien nicht ausreichend Zeit gehabt habe, alle seine Probleme darzulegen und einige wichtige Punkte seines Fluchtvorbringens nicht richtig bzw. gar nicht protokolliert worden seien, diese jedoch wesentlich für die Beurteilung seines Antrages auf internationalen Schutz erscheinen würden. Die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatland seien vorwiegend daher gekommen, dass der Beschwerdeführer Freunde gehabt habe, die aktive Widerstandskämpfer gewesen seien. Diese Freunde bzw. Bekannte, insgesamt seien es sieben Personen gewesen, seien zwischen 2003 und 2005 ums Leben gekommen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer selbst die Widerstandskämpfer, vor allem seine Freunde, mit Lebensmitteln, Geld und Medikamenten unterstützt und habe diese auch vorübergehend bei sich in Tschetschenien wohnen lassen, während er nicht dort gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit in römisch 40 gewohnt und dort als römisch 40 gearbeitet, wobei er immer wieder geschäftlich in Tschetschenien gewesen sei. Nach dem Tod seiner Freunde habe er keinen Kontakt mehr zu Widerstandskämpfern gehabt und habe diese auch nicht mehr unterstützt. Der Beschwerdeführer sei 2002 mit seiner Familie nach römisch 40 umgezogen. Gegen Ende des Jahres 2009 sei er dann von der russischen Polizei in römisch 40 festgenommen und dem tschetschenischen Militär übergeben worden. Er sei dann einen Monat lang in einem feuchten Keller gefangen gehalten und regelmäßig geschlagen worden. Das Militär habe von ihm gewollt, dass er ihnen mehr Informationen über die Widerstandskämpfer gebe, die er allerdings nicht gehabt habe und habe den Beschwerdeführer massiv bedroht. Nach ca. einem Monat sei der Beschwerdeführer dann wieder freigelassen worden, da es ihm gesundheitlich bereits sehr schlecht gegangen sei. Er habe sich dann im Krankenhaus untersuchen lassen und sei für ungefähr einen Monat zu Hause (römisch 40 ) gewesen und habe versucht sich zu erholen, bevor er dann abermals ins Krankenhaus in römisch 40 gegangen sei. Dort sei dann beim Beschwerdeführer eine Tuberkulose diagnostiziert worden, woraufhin er die nächsten Monate stationär aufgenommen worden sei, bis er im März/April 2010 direkt vom Krankenhaus in römisch 40 von Sicherheitsorganen mitgenommen worden sei. Das Ganze sei so abgelaufen, dass das Militär in ziviler Kleidung ins Krankenhaus gekommen sei und den Beschwerdeführer gezwungen habe mit ihm rauszugehen. Dem Krankenhauspersonal habe der Beschwerdeführer sagen müssen, dass diese Leute vom Militär seine Freunde seien. Der Beschwerdeführer sei daraufhin drei bis vier Tage von tschetschenischen Sicherheitsorganen festgehalten worden, wobei er von den Sicherheitsorganen aufgefordert worden sei, sich für sie den tschetschenischen Widerstandskämpfern anzuschließen und diese für die Sicherheitsorgane auszuspionieren. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert mit den Sicherheitsorganen zu kooperieren und habe zudem auch keine Kontakte mehr zu den Widerstandskämpfern gehabt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder heftig verprügelt worden und seien ihm auch Schnitte auf dem Bein (Narben seien noch sichtbar) zugefügt worden. Aufgrund der Schläge und der körperlichen Misshandlungen seien dem Beschwerdeführer auch Rippenbrüche zugefügt worden. Vom Militär sei der Beschwerdeführer als Spion ausgesucht worden, da bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer früher bereits Widerstandskämpfer unterstützt habe und auch Freunde bzw. Bekannte des Beschwerdeführers bei den Widerstandskämpfern gewesen seien. Nachdem man den Beschwerdeführer wieder freigelassen habe, habe er seine Tuberkulose-Behandlung im Krankenhaus in römisch 40 fortgesetzt. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert und habe er auch einige Zeit zu Hause in Tschetschenien verbracht bis er dann Ende Juli 2010 wieder einen Rückfall gehabt habe und ins Krankenhaus in römisch 40 gegangen sei. Bereits nach kurzer Zeit im Krankenhaus sei er abermals von tschetschenischen Sicherheitsorganen mitgenommen und wieder drei bis vier Tage festgehalten worden. Er sei neuerlich geschlagen und schlussendlich bewusstlos aus einem Auto im Bezirk römisch 40 in römisch 40 geworfen worden. Danach sei er wieder ins Krankenhaus in römisch 40 zurückgegangen und sei dort stationär von August 2010 bis April 2011 mit einer zweieinhalbmonatigen Unterbrechung im Herbst 2010 aufhältig gewesen. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer im März/April 2011 abermals aus dem Krankenhaus in römisch 40 mitgenommen worden, da die tschetschenischen Behörden erfahren hätten, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Auslandsreisepasses gestellt habe und sie hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchte. Sie hätten den Antrag des Beschwerdeführers auf die Reisepassausstellung vernichtet und ihn wieder drei Tage festgehalten, täglich verprügelt und mit Nägeln an der Hand gefoltert (kleine Narben seien noch sichtbar). Das Militär habe abermals Informationen von ihm gewollt, dass er mit ihnen kooperiere, dass er Dinge gestehe, die er nicht getan habe bzw. hätten sie ihm gedroht, ihm auch Straftaten anzuhängen, die er nicht getan habe, damit er die nächsten Jahre in Haft verbringen müsste. Als er bewusstlos gewesen sei, sei er wieder im Bezirk römisch 40 in römisch 40 aus dem Auto geworfen worden, Passanten hätten ihm geholfen und ihn ins Krankenhaus in römisch 40 gebracht. Dabei habe es sich um ein anderes Krankenhaus als jenes gehandelt, wo er zuvor wegen seiner Tuberkulose aufhältig gewesen sei. Ab Mai 2011 habe er dann wieder zu Hause in seinem Haus im Gebiet römisch 40 gewohnt, im Dorf römisch 40 . Zwischen Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 habe der Beschwerdeführer wieder als römisch 40 gearbeitet, die tschetschenischen Behörden hätten ihn jedoch nicht in Ruhe gelassen und sei er Ende Mai bereits das erste Mal aufgefordert worden Geldzahlungen zu leisten mit dem Versprechen, dass sie ihn danach nicht mehr aufsuchen würden. Der Beschwerdeführer habe dafür drei Autos verkauft (seines, das Auto seines Bruders sowie das Auto seines Onkels) in der Hoffnung, dann endlich in Frieden leben zu können. Es sei aber kein Ende gekommen, sie seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen, in die Arbeit oder auf die Straße und hätten immer mehr Geld von ihm gefordert. Erst im September 2011 sei es dem Beschwerdeführer dann gelungen einen Auslandsreisepass gegen hohe Bestechungsgelder zu bekommen und nach Europa zu flüchten, obwohl er bereits viel früher den Plan gehabt habe das Land zu verlassen. Sein Bruder römisch 40 wohne derzeit in seinem Haus im Gebiet von römisch 40 und habe nun Probleme wegen ihm. Seit er weg sei, würden Sicherheitskräfte zu seinem Bruder römisch 40 kommen und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigen und hätten dem Bruder bereits gedroht falls der Beschwerdeführer nicht zurückkehren sollte, er zur Rechenschaft gezogen werde. Der Beschwerdeführer habe sein Land aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und befürchte er bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien weitere asylrelevante Verfolgungshandlungen durch die tschetschenischen bzw. russischen Sicherheitsbehörden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass er neuerlich festgenommen, verprügelt und gefoltert oder unrechtmäßig inhaftiert werde für Straftaten, die er nicht begangen habe. Aufgrund der kumulativ vorliegenden Gründe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers gegeben.

Der Stellungnahme beigelegt sind Befunde des XXXX-Spitales aus Juli und August 2012 sowie der bereits zuvor vorgelegte Patientenbrief vom 05.04.2012.

Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes vom 13.09.2012 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Tschetschenien übermittelt und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis 02.10.2012 eingeräumt.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 26.09.2012 erstattet, in welcher in Ergänzung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes mehrere Länderberichte aus den Jahren 2011 und 2012 zitiert werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 11 11.412-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Ohne auf die vom Beschwerdeführer behaupteten körperlichen Misshandlungen durch den tschetschenischen Sicherheitsdienst einzugehen und dieses Vorbringen der Beweiswürdigung zu unterziehen, kam das Bundesasylamt in seinem Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien behandelbar sei und stützt diese Feststellung lediglich auf die "aktenmäßige Stellungnahme" des Amtsarztes vom 30.05.2012, ohne auf die Tuberkulose-Erkrankung des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Tschetschenien zu treffen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 11 11.412-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ohne auf die vom Beschwerdeführer behaupteten körperlichen Misshandlungen durch den tschetschenischen Sicherheitsdienst einzugehen und dieses Vorbringen der Beweiswürdigung zu unterziehen, kam das Bundesasylamt in seinem Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich unglaubwürdig sei. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien behandelbar sei und stützt diese Feststellung lediglich auf die "aktenmäßige Stellungnahme" des Amtsarztes vom 30.05.2012, ohne auf die Tuberkulose-Erkrankung des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung in Tschetschenien zu treffen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und ausgeführt, dass das dem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. In der Beweiswürdigung werde beispielsweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Aussagen zu seinen Festnahmen habe machen können und nur höchst vage und unkonkret angegeben habe, dass er "diese Leute unterstützt habe". Das Bundesasylamt greife dabei nur einen Satz aus den Einvernahme-Protokollen heraus und lasse die anderen durchaus detaillierten Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang unberücksichtigt und ignoriere diese schlichtweg. Dazu werden in der Beschwerde Passagen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zitiert, welche sehr wohl konkret Aufschluss über die Vorwürfe der russischen Sicherheitsorgane gegenüber dem Beschwerdeführer geben würden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei als äußerst mangelhaft zu werten und sei die Objektivität der Behörde als nicht gegeben anzusehen. Dem Beschwerdeführer werde seitens des Bundesasylamtes vorgehalten, dass er widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in der Russischen Föderation gemacht habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren worden sei und dann als kleines Kind im Alter von ein, zwei Jahren - wobei der Beschwerdeführer dazu keine genauen zeitlichen Angaben machen könne, da er damals noch sehr klein gewesen sei - mit seiner Familie nach XXXX gezogen sei. In XXXX habe er dann bis 1994 gelebt und habe dann von 1995 bis 2002 in Tschetschenien gelebt. Von 2002 bis 2009 habe sich der Beschwerdeführer wieder in XXXX aufgehalten, bis er abermals nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Der vorgehaltene Widerspruch des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar. Es würden sich in diesem Zusammenhang nur kleine Ungereimtheiten erkennen lassen und könne nicht von einem völligen Widerspruch die Rede sein. So würden die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten fast immer übereinstimmen, außer zum Aufenthaltsort seiner ersten zwei Lebensjahre und zum genauen Zeitpunkt des Umzuges von XXXX nach Tschetschenien, wo der Beschwerdeführer einmal November 2009 und das andere Mal November 2010 angeführt habe. Dazu sei anzumerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während seiner ersten Lebensjahre nicht ausschlaggebend für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gewesen und es zudem durchaus nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über seine ersten Lebensjahre machen könne. Bezüglich des Umzuges von XXXX nach Tschetschenien und den unterschiedlichen Angaben dazu sei zu sagen, dass es sich dabei um einen menschlichen Irrtum handle, zumal es so scheine, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Jahreszahlen habe, besonders bei Erlebnissen rund um den Jahreswechsel, wie sich dies insbesondere bereits bei seinen Angaben zu seiner TBC-Erkrankung zeige. So spreche der Beschwerdeführer hierzu von Dezember 2010, wobei eindeutig zu erkennen sei, dass er eigentlich Dezember 2009 meine, jedoch habe der Beschwerdeführer vergessen den Jahreswechsel in seiner Erzählung zu berücksichtigen. Auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Festnahme und seiner daraus resultierenden TBC-Erkrankung für die nächste Zeit keinen gewöhnlichen Alltag mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang 2010 bis Frühjahr 2011 vorwiegend in unterschiedlichen Krankenhäusern zur Behandlung seiner TBC befunden bzw. seien seine Krankenhausaufenthalte immer wieder durch seine Festnahmen direkt aus dem Krankenhaus unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer sei bemüht sich seine medizinischen Befunde insbesondere die Dokumentation seiner Krankenhausaufenthalte aus Tschetschenien schicken zu lassen, um den genauen Beginn seiner Behandlung zu beweisen. Dies könne jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sollte es als notwendig erachtet werden, könne der Beschwerdeführer auch Zeugen für seine Krankenhausaufenthalte in seiner Heimat nennen. Diese Zeugen würden sich auch in Österreich befinden. In der Beweiswürdigung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur konkreten Anzahl der Festnahmen gemacht habe. Vor der Erstaufnahmestelle Ost habe der Beschwerdeführer von drei konkreten Festnahmen gesprochen während er später vor dem Bundesasylamt nur vage von drei bis vier Festnahmen gesprochen habe. Dabei sei kein grober Widerspruch zu erkennen. Viel eher lege der Erzählstil des Beschwerdeführers in diesem Punkt nahe, dass er sich bemühe, sich an das Erlebte zu erinnern und nicht eine auswendig gelernte Geschichte widergebe. Berücksichtige man in diesem Zusammenhang das Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesasylamt könne man erkennen, dass es in diesem Punkt einige Missverständnisse gebe und anstatt dass die Behörde den Beschwerdeführer angeleitet und die nicht verstandenen Fragen noch einmal erklärt bzw. konkretisiert habe, seien stur dieselben Fragen wiederholt worden. Der Beschwerdeführer leide zudem auch unter starken psychischen Belastungen insbesondere aufgrund der erlittenen Folter, sodass er sehr wohl eine schwere Depression im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung habe, die selbstverständlich auch seinen Erzählstil beeinflusse. In der Beweiswürdigung werde dem Beschwerdeführer weiters vorgeworfen, dass davon auszugehen sei, dass ein erwachsener denk begabter Mensch durchaus fundierte Angaben über den Tod eines Freundes machen könne. Der genaue Todestag seines Freundes spiele für den Beschwerdeführer keine Rolle, daher habe er sich auch nie danach erkundigt. Allerdings könne er sehr wohl detaillierte Angaben zur Todesart sowie zum Ort machen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in XXXX gewohnt habe und daher nicht immer aktuell über alle Geschehnisse informiert worden sei. Das Bundesasylamt werfe dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er keine fundierten Angaben zum Personenkreis seiner Verfolger machen könne, sondern nur allgemein behaupte von Mitarbeitern der russischen Sicherheitsorgane verfolgt zu werden. Wie die konkreten Mitarbeiter heißen würden, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, da diese alles daran setzen würden anonym zu bleiben. Zudem handle es sich bei dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht um Verfolgung von Privatpersonen, sondern um staatliche Verfolgung. Die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien sei immer noch instabil und der Alltag noch geprägt von Angst und Gewalt. Menschen würden weiterhin entführt, gefoltert, getötet, willkürlich festgehalten, bespitzelt und bedroht. Hierzu werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.09.2012 zu den Länderberichten verwiesen. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien sowie seiner multiresistenten Tuberkulose-Erkrankung seinem Herkunftsstaat, insbesondere seiner Herkunftsregion subsidiären Schutz gewähren müssen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass dieser sehr wohl auch eine TBC-Behandlung erhalten habe, allerdings aufgrund der vielen Therapieunterbrechungen durch die Festnahmen diverse Resistenzen entwickelt habe und daher sehr spezifische Medikamente benötige. Es sei daher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die von ihm konkret benötigten Medikamente auch in der Russischen Föderation erhalten könne, ohne dass es dabei zu einer Therapieunterbrechung komme. Auch sei nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer diese Medikamente leisten könne.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.11.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und ausgeführt, dass das dem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. In der Beweiswürdigung werde beispielsweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Aussagen zu seinen Festnahmen habe machen können und nur höchst vage und unkonkret angegeben habe, dass er "diese Leute unterstützt habe". Das Bundesasylamt greife dabei nur einen Satz aus den Einvernahme-Protokollen heraus und lasse die anderen durchaus detaillierten Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang unberücksichtigt und ignoriere diese schlichtweg. Dazu werden in der Beschwerde Passagen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zitiert, welche sehr wohl konkret Aufschluss über die Vorwürfe der russischen Sicherheitsorgane gegenüber dem Beschwerdeführer geben würden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei als äußerst mangelhaft zu werten und sei die Objektivität der Behörde als nicht gegeben anzusehen. Dem Beschwerdeführer werde seitens des Bundesasylamtes vorgehalten, dass er widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in der Russischen Föderation gemacht habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation geboren worden sei und dann als kleines Kind im Alter von ein, zwei Jahren - wobei der Beschwerdeführer dazu keine genauen zeitlichen Angaben machen könne, da er damals noch sehr klein gewesen sei - mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen sei. In römisch 40 habe er dann bis 1994 gelebt und habe dann von 1995 bis 2002 in Tschetschenien gelebt. Von 2002 bis 2009 habe sich der Beschwerdeführer wieder in römisch 40 aufgehalten, bis er abermals nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Der vorgehaltene Widerspruch des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar. Es würden sich in diesem Zusammenhang nur kleine Ungereimtheiten erkennen lassen und könne nicht von einem völligen Widerspruch die Rede sein. So würden die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten fast immer übereinstimmen, außer zum Aufenthaltsort seiner ersten zwei Lebensjahre und zum genauen Zeitpunkt des Umzuges von römisch 40 nach Tschetschenien, wo der Beschwerdeführer einmal November 2009 und das andere Mal November 2010 angeführt habe. Dazu sei anzumerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers während seiner ersten Lebensjahre nicht ausschlaggebend für das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gewesen und es zudem durchaus nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben über seine ersten Lebensjahre machen könne. Bezüglich des Umzuges von römisch 40 nach Tschetschenien und den unterschiedlichen Angaben dazu sei zu sagen, dass es sich dabei um einen menschlichen Irrtum handle, zumal es so scheine, dass der Beschwerdeführer Probleme mit Jahreszahlen habe, besonders bei Erlebnissen rund um den Jahreswechsel, wie sich dies insbesondere bereits bei seinen Angaben zu seiner TBC-Erkrankung zeige. So spreche der Beschwerdeführer hierzu von Dezember 2010, wobei eindeutig zu erkennen sei, dass er eigentlich Dezember 2009 meine, jedoch habe der Beschwerdeführer vergessen den Jahreswechsel in seiner Erzählung zu berücksichtigen. Auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Festnahme und seiner daraus resultierenden TBC-Erkrankung für die nächste Zeit keinen gewöhnlichen Alltag mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang 2010 bis Frühjahr 2011 vorwiegend in unterschiedlichen Krankenhäusern zur Behandlung seiner TBC befunden bzw. seien seine Krankenhausaufenthalte immer wieder durch seine Festnahmen direkt aus dem Krankenhaus unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer sei bemüht sich seine medizinischen Befunde insbesondere die Dokumentation seiner Krankenhausaufenthalte aus Tschetschenien schicken zu lassen, um den genauen Beginn seiner Behandlung zu beweisen. Dies könne jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sollte es als notwendig erachtet werden, könne der Beschwerdeführer auch Zeugen für seine Krankenhausaufenthalte in seiner Heimat nennen. Diese Zeugen würden sich auch in Österreich befinden. In der Beweiswürdigung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur konkreten Anzahl der Festnahmen gemacht habe. Vor der Erstaufnahmestelle Ost habe der Beschwerdeführer von drei konkreten Festnahmen gesprochen während er später vor dem Bundesasylamt nur vage von drei bis vier Festnahmen gesprochen habe. Dabei sei kein grober Widerspruch zu erkennen. Viel eher lege der Erzählstil des Beschwerdeführers in diesem Punkt nahe, dass er sich bemühe, sich an das Erlebte zu erinnern und nicht eine auswendig gelernte Geschichte widergebe. Berücksichtige man in diesem Zusammenhang das Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesasylamt könne man erkennen, dass es in diesem Punkt einige Missverständnisse gebe und anstatt dass die Behörde den Beschwerdeführer angeleitet und die nicht verstandenen Fragen noch einmal erklärt bzw. konkretisiert habe, seien stur dieselben Fragen wiederholt worden. Der Beschwerdeführer leide zudem auch unter starken psychischen Belastungen insbesondere aufgrund der erlittenen Folter, sodass er sehr wohl eine schwere Depression im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung habe, die selbstverständlich auch seinen Erzählstil beeinflusse. In der Beweiswürdigung werde dem Beschwerdeführer weiters vorgeworfen, dass davon auszugehen sei, dass ein erwachsener denk begabter Mensch durchaus fundierte Angaben über den Tod eines Freundes machen könne. Der genaue Todestag seines Freundes spiele für den Beschwerdeführer keine Rolle, daher habe er sich auch nie danach erkundigt. Allerdings könne er sehr wohl detaillierte Angaben zur Todesart sowie zum Ort machen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in römisch 40 gewohnt habe und daher nicht immer aktuell über alle Geschehnisse informiert worden sei. Das Bundesasylamt werfe dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er keine fundierten Angaben zum Personenkreis seiner Verfolger machen könne, sondern nur allgemein behaupte von Mitarbeitern der russischen Sicherheitsorgane verfolgt zu werden. Wie die konkreten Mitarbeiter heißen würden, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, da diese alles daran setzen würden anonym zu bleiben. Zudem handle es sich bei dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht um Verfolgung von Privatpersonen, sondern um staatliche Verfolgung. Die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien sei immer noch instabil und der Alltag noch geprägt von Angst und Gewalt. Menschen würden weiterhin entführt, gefoltert, getötet, willkürlich festgehalten, bespitzelt und bedroht. Hierzu werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.09.2012 zu den Länderberichten verwiesen. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien sowie seiner multiresistenten Tuberkulose-Erkrankung seinem Herkunftsstaat, insbesondere seiner Herkunftsregion subsidiären Schutz gewähren müssen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass dieser sehr wohl auch eine TBC-Behandlung erhalten habe, allerdings aufgrund der vielen Therapieunterbrechungen durch die Festnahmen diverse Resistenzen entwickelt habe und daher sehr spezifische Medikamente benötige. Es sei daher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die von ihm konkret benötigten Medikamente auch in der Russischen Föderation erhalten könne, ohne dass es dabei zu einer Therapieunterbrechung komme. Auch sei nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer diese Medikamente leisten könne.

In der Beilage zur Beschwerde findet sich ein Klinisch-Psychologischer Befund vom 30.10.2012, in welchem im Rahmen der diagnostischen Schlussfolgerungen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter ausgeprägten intrusiven Symptomen wie Albträumen und Flashbacks leide, deren Inhalt die traumatischen Erfahrungen seien. Es würden außerdem klinisch relevante Symptome der vegetativen Übererregtheit, die mit den ebenfalls vorhandenen Symptomen der Vermeidung und Depression als Posttraumatische Belastungsstörung zu klassifizieren seien, bestehen. Im Allgemeinen sei unter förderlichen Bedingungen (emotionale wie rechtliche Sicherheit und regelmäßige Psychotherapie) bei einer posttraumatischen Belastungsstörung eine relative Rehabilitierung zu erwarten. Bei Zwangsmaßnahmen sei mit einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem erhöhten Gesundheitsrisiko zu rechnen.

Weiters ist der Beschwerde ein Patientenbrief des XXXX hinsichtlich einer ambulanten Begutachtung am 24.10.2012 beigelegt.Weiters ist der Beschwerde ein Patientenbrief des römisch 40 hinsichtlich einer ambulanten Begutachtung am 24.10.2012 beigelegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er seitens der russischen bzw. tschetschenischen Behörden verdächtigt worden sei, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben und das er aus diesem Grund mehrmals festgenommen worden sei. Im Rahmen der Festnahmen und der anschließenden Anhaltungen sei der Beschwerdeführer mehrmals schwer misshandelt worden, man habe ihm unter anderem Rippen- und Knochenbrüche zugefügt (die "ganze linke Seite seines Körpers" sei misshandelt worden und sei gebrochen, er habe "überall" Knochenbrüche erlitten, aufgrund der Schläge und der körperlichen Misshandlungen seien dem Beschwerdeführer auch Rippenbrüche zugefügt worden) und sei der Beschwerdeführer während seines ersten Haftaufenthaltes in einem kalten und feuchten Keller an Tuberkulose erkrankt.

Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Militärangehörigen mehrmals misshandelt, indem ihm unter anderem (Serien)Rippen- bzw. Knochenbrüche zugefügt worden seien, den Tatsachen entspricht. Weder wurde der Beschwerdeführer zu den behaupteten Misshandlungen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen eingehend befragt, noch wurde seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der behaupteten Knochen- und Rippenbrüche eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet, was jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vorliegenden Tuberkuloseerkrankung mehrmals ärztlich untersucht und viele Wochen stationär behandelt wurde, ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre. Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund der Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers eine Röntgenuntersuchung des Brustkorbes des Beschwerdeführers - das diesbezügliche Röntgenbild des Beschwerdeführers ist aktenkundig - durchgeführt wurde und es auch vor diesem Hintergrund dem Bundesasylamt zumutbar und möglich gewesen wäre, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - welchem auch nicht von vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden könne -, hinsichtlich der behaupteten Rippenbrüche einer Überprüfung zu unterziehen, da vermutlich eine fachärztliche Begutachtung des bereits vorgelegenen Röntgenbildes ausgereicht hätte um festzustellen, ob Hinweise auf das Vorliegen von ehemaligen Rippenbrüchen bestehen oder nicht.

Abgesehen davon, dass seitens des Bundesasylamtes diesbezügliche Ermittlungen unterlassen wurden, hat sich das Bundesasylamt mit den vorgebrachten Misshandlungen in seinem Bescheid auch in keinster Weise auseinandergesetzt; weder finden sich auf dieses Vorbringen bezogene Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch geht das Bundesasylamt beweiswürdigend auf dieses Vorbringenselement des Beschwerdeführers ein.

Festzuhalten ist weiters, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes die vorgenommene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in welcher das Bundesasylamt im Wesentlichen den Schluss zieht, dass sich in Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner tatsächlichen Aufenthaltsorte innerhalb der Russischen Föderation auch die behauptete Verfolgung seiner Person nicht nachvollziehen lasse und der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keine fundierten Angaben über seine Verfolger habe machen können, und in welcher auf die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten Verfolgungshandlungen in keiner Weise eingegangen wird, die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu tragen vermag. Auf welche konkreten Ermittlungsschritte sich aber die Feststellung, das gesamte Vorbringen sei unglaubwürdig, sonst stützt, bleibt offen.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Misshandlungen, welche einen Hinweis auf eine ihm nach wie vor drohende Verfolgungsgefahr in Tschetschenien darstellen könnten, nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer Tschetschenien aus asylrelevanten Gründen verlassen hat und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre; diesbezüglich ist der Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft ist festzuhalten, dass aus den im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer multiresistenten Tuberkulose leidet und vom 10.10.2011 bis 06.03.2012 im XXXX-Spital stationär behandelt wurde, dem Patientenbrief vom 05.03.2012 zu Folge der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag in der Tagesklinik betreut werde und eine Gesamttherapiedauer von voraussichtlich 24 Monaten vorgesehen sei.

Der Patientenbrief des XXXX-Spitals vom 05.03.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes dem Amtsärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion Wien zur Stellungnahme vorgelegt, ob sich in dem vorgelegten Befund Hinweise erblicken lassen würden, die den Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe bzw. ein allfälliges Ausbleiben der benötigten Behandlung den Beschwerdeführer der Gefahr des Todes bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung aussetzen würde. In dem - in den Ausführungen zum Verfahrensgang wörtlich widergegebenen - Schreiben des zuständigen Chefarztes vom 30.05.2012 wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente mit Sicherheit in der Russischen Föderation vorhanden seien, "da dieses Land als Hochburg der Tuberkulose gilt" und die weiteren medizinischen Kontrollen ebenfalls dort durchgeführt werden könnten.

Diese Ausführungen in diesem chefärztlichen Schreiben vom 30.05.2012, in welchem die Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden multiresistenten Tuberkulose lediglich darauf gestützt wird, dass die Russische Föderation "als Hochburg der Tuberkulose" gelte (der zuständige Chefarzt versucht mit dieser Wortwahl offenbar die Häufigkeit von Tuberkulose-Erkrankungen in der Russischen Föderation darzulegen, was vom Asylgerichtshof ebensowenig wie die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose in der Russischen Föderation in Zweifel gezogen wird) legt das Bundesasylamt seinen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Grunde, jedoch ohne bezogen auf die Besonderheit des gegenständlichen Falles die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer konkret benötigten Medikamente - er leidet an multiresistenter Tuberkulose und hat daher naturgemäß eine Resistenz gegen zahlreiche Medikamente entwickelt, die daher keine wirksame Behandlungsmöglichkeit mehr darstellen - in der Russischen Föderation zu überprüfen und werden hinsichtlich der vom Beschwerdeführer konkret benötigten Medikamente keinerlei Feststellungen getroffen. Weiters wurden auch keine Ermittlungen hinsichtlich der Folgen einer Unterbrechung der derzeit regelmäßig erfolgenden und voraussichtlich insgesamt 24 Monate andauernden Behandlung des Beschwerdeführers im XXXX-Spital, wo der Beschwerdeführer etwa sechs Monate stationär behandelt wurde, getroffen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid aber auch keinerlei Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation getroffen, aus welchen ganz allgemein die Behandelbarkeit von Tuberkulose-Erkrankungen abgeleitet werden könnte. Zwar trifft das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien; fallbezogen erforderliche Feststellungen zur Behandelbarkeit von Tuberkulose-Erkrankungen sind davon jedoch nicht umfasst. Feststellungen etwa über Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen mögen zwar grundsätzlich nicht unmaßgeblich sein, sind aber unter dem Aspekt einer sachgerechten Entscheidung nicht hilfreich, wenn der Asylwerber an multiresistenter Tuberkulose leidet. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist daher die - allein auf das chefärztlichen Schreiben vom 30.05.2012 gestützte - Feststellung des Bundesasylamtes, multiresistente Tuberkulose sei in der Russischen Föderation "mit Sicherheit" behandelbar, unter Bedachtnahme auf die bereits zuvor getätigten Ausführungen ebenfalls nicht abzuleiten.

Aufgrund des seitens des Bundesasylamtes mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens fehlt im gegenständlichen Fall daher eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall des Beschwerdeführers jedenfalls der oben angeführten weitergehenden Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen und den daraus resultierenden ganz erheblichen Verletzungen, die nachweisbare Spuren hinterlassen haben müssten, und eines Vorhaltes des Ermittlungsergebnisses sowie einer darauf aufbauenden schlüssigen Beweiswürdigung seines Vorbringens bedurft. Was die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung an multiresistenter Tuberkulose - die naturgemäß eine Resistenz gegen diverse Medikamenten mit sich bringt - betrifft, ist festzuhalten, dass eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses insbesondere nur anhand von aktuellen Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit von Tuberkulose-Erkrankungen im Herkunftsstaat erfolgen kann, wobei sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren fallbezogen insbesondere auch mit der Frage der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer konkret benötigten Medikamente auseinandersetzen wird müssen.

Weites wird sich das Bundesasylamt im weiterzuführenden Verfahren auch mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 30.10.2012 auseinanderzusetzen haben, wonach beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. der Behandelbarkeit seiner Tuberkulose-Erkrankung in der Russischen Föderation unter dem Aspekt der Gewährung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den Asylgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, Misshandlung, psychische Störung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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