TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/24 D1 226457-2/2011

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Spruch

D1 226457-2/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 10 08.044-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 10 08.044-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2001 einen (ersten) Asylantrag in Österreich und gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.01.2001 einen (ersten) Asylantrag in Österreich und gab dabei an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.

2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.01.2001 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, seine Mutter habe ihm während eines Telefonates am 10.01.2001 mitgeteilt, dass die Militärpolizei nach ihm fahnde, da er einem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe. Überdies habe er früher an Protestkundgebungen teilgenommen, bei welchen es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Er sei auch für den Pazifismus eingetreten und habe sich bei einer Parteitagung öffentlich gegen die russische nationale Einheitspartei geäußert. Weiters habe er Texte verfasst und Flugblätter verteilt. Darüber hinaus habe er Informationen des russischen Verteidigungsministeriums über "Waffenschiebereien" im Zuge des Tschetschenienkrieges auf einer Webseite veröffentlicht.

3. Mit Bescheid vom 09.07.2001, Zl. 01 01.474-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 25.01.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß § 8 AsylG zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 09.07.2001, Zl. 01 01.474-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 25.01.2001 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

4. Am 19.09.2001 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag und gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und weißrussischer Staatsangehöriger zu sein.4. Am 19.09.2001 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag und gab dabei an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und weißrussischer Staatsangehöriger zu sein.

5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2001 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen und dort als Jude ständig unterdrückt, beleidigt und beschimpft worden. Überdies seien die im Waisenhaus aufhältigen Jugendlichen sexuell belästigt worden. Bei seiner Einvernahme im Rahmen der ersten Antragstellung habe er sich "irgendetwas Dummes ausgedacht".

Im Protokoll der Einvernahme ist überdies vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Dateneingabe angegeben habe, nicht zu wissen, ob er weißrussischer Staatsangehöriger sei, da man erst mit sechzehn Jahren einen Pass erhalte.

Im Rahmen der Einvernahme konkretisierte der Beschwerdeführer überdies, dass es sich bei der Einrichtung um ein Internat für schwer erziehbare Kinder gehandelt habe. Seine Mutter habe Selbstmord begangen, als er vier Jahre alt gewesen sei. Da er "ständig geflohen" sei, sei er in dieser Einrichtung untergebracht worden. Seinen Vater habe er überhaupt nie gesehen, an seine Mutter könne er sich nur schlecht erinnern.

6. Mit Bescheid vom 11.02.2002, Zl. 01 21.864-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.09.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 AsylG zulässig sei.6. Mit Bescheid vom 11.02.2002, Zl. 01 21.864-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.09.2001 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein.

8. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein.8. Mit Aktenvermerk vom 22.01.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein.

9. Am 31.08.2010 stellte der Beschwerdeführer - während der Schubhaft - einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag insbesondere an, er habe das österreichische Bundesgebiet seit seiner letzten Antragstellung nicht verlassen und wolle auch in Zukunft in Österreich leben. Er sei staatenlos und habe zu Weißrussland keinen Bezug. Vielmehr lebe er seit dem Jahr 2001 in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache und habe hier auch einige Monate die Schule besucht. Seine "alten Asylgründe" seien nach wie vor aufrecht und aktuell; neue Gründe habe er keine. Da er erst gestern vom Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens Kenntnis erlangt habe, suche er neuerlich um Asyl an.

10. Am 09.09.2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe niemals einen Reisepass beantragt und sei im Alter von vier Jahren nach dem Tod seiner Eltern in einem Waisenhaus in Weißrussland untergebracht worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe im Herkunftsstaat keine Angehörigen und sei dort aufgrund seines jüdischen Glaubens Problemen ausgesetzt gewesen. Seine Fluchtgründe habe er bereits im vorhergehenden Verfahren angegeben; diese seien nach wie vor aufrecht.

11. Am 13.01.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er insbesondere vor, er heiße XXXX, sei am XXXX, Weißrussland, geboren und staatenlos. In weiterer Folge bejahte er die Frage, ob er ausschließlich in Weißrussland verfolgt werde und führte aus, er sei ja stets dort aufhältig gewesen. Er habe jedoch auch in Moskau und anderen Städten gelebt; seit dem Jahr 2001 sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Seine Eltern seien bereits vor mehr als zwanzig Jahren verstorben, er habe keine Geschwister und sei auch nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer verneinte überdies die Fragen, ob er an einer Krankheit leide oder Medikamente benötige und führte aus, er habe in Österreich eine Freundin, mit der er sich fallweise treffe. Er verweise auf seine Angaben im Jahr 2001, da er damals bereits alles gesagt habe. Er sei kein weißrussischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos und verfüge nicht über Dokumente. In Österreich sei er vollständig integriert und wolle hier leben und arbeiten.11. Am 13.01.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er insbesondere vor, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 , Weißrussland, geboren und staatenlos. In weiterer Folge bejahte er die Frage, ob er ausschließlich in Weißrussland verfolgt werde und führte aus, er sei ja stets dort aufhältig gewesen. Er habe jedoch auch in Moskau und anderen Städten gelebt; seit dem Jahr 2001 sei er ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Seine Eltern seien bereits vor mehr als zwanzig Jahren verstorben, er habe keine Geschwister und sei auch nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer verneinte überdies die Fragen, ob er an einer Krankheit leide oder Medikamente benötige und führte aus, er habe in Österreich eine Freundin, mit der er sich fallweise treffe. Er verweise auf seine Angaben im Jahr 2001, da er damals bereits alles gesagt habe. Er sei kein weißrussischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos und verfüge nicht über Dokumente. In Österreich sei er vollständig integriert und wolle hier leben und arbeiten.

Der Beschwerdeführer legte überdies eine Bestätigung der Diakonie vom 17.11.2010 vor, wonach er seit November 2010 am gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt "WorkFair" des Flüchtlingsdienstes der Diakonie teilgenommen habe.

12. Mit Bescheid vom 09.03.2011, Zl. 10 08.044-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus aus (Spruchpunkt III.).12. Mit Bescheid vom 09.03.2011, Zl. 10 08.044-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Aufgrund der Angaben über seine Aufenthaltsorte vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass Weißrussland sein Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetztes sei. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner völlig widersprüchlichen Angaben zu seiner Person, seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe unglaubwürdiger Weise behauptet, er sei in einem Waisenhaus in Weißrussland aufgewachsen und wegen seines jüdischen Glaubens benachteiligt worden. Es sei ihm nicht gelungen, ein fundiertes bzw. konkret nachvollziehbares und in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen zu den Fluchtgründen zu erstatten. Er habe im Zuge seiner Verfahren unterschiedliche Identitäten und Nationalitäten angegeben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen habe.

13. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2011 rechtswirksam zugestellt.

14. Mit dem am 28.03.2011 übermittelten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er nach dem Tod seiner Eltern in einem weißrussischen Waisenhaus gelebt habe und als Jude ständigen Beschimpfungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus sei er, wie bereits bei der Einvernahme zu seinem zweiten Asylantrag ausführlich vorgebracht, von einem Betreuer sexuell missbraucht worden. Da es ihm nach wie vor schwer falle, über diese Erlebnisse zu sprechen, habe er im gegenständlichen Verfahren mehrmals ausdrücklich auf sein im Jahr 2001 erstattetes Vorbringen verwiesen. Ihm sei jedoch nicht mitgeteilt worden, dass ein Verweis auf seine damaligen Angaben nicht ausreiche. Das Bundesasylamt habe sich im angefochtenen Bescheid mit seiner damaligen Aussage überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe überdies keine Ermittlungen zur Situation der Juden in Weißrussland angestellt und in diesem Zusammenhang auch keine Feststellungen getroffen. Er sei im Alter von vierzehn Jahren in das Bundesgebiet gereist und habe somit beinahe die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht. In Weißrussland habe er demgegenüber keinerlei Anknüpfungspunkte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.08.2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.08.2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nachDer Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach

§ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren angegeben hat, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Davon abweichend brachte er in seinem zweiten Asylverfahren vor, er sei weißrussischer Staatsangehöriger. Im Hinblick auf die Frage der Staatsangehörigkeit ist im Protokoll der am 06.12.2001 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vermerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Dateneingabe angegeben habe, er wisse nicht, ob er weißrussischer Staatsangehöriger sei, da man erst mit sechzehn Jahren einen Pass erhalte. Im gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere aus, dass er staatenlos sei und zu Weißrussland keinen Bezug habe. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2010 ergänzte er überdies, dass er niemals einen Reisepass beantragt habe.

§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977).

Die belangte Behörde unterlässt im gegenständlichen Fall trotz der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers jede Ermittlungstätigkeit - wie etwa eine Anfrage an den Verbindungsbeamten oder die Durchführung einer Sprachanalyse - hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere stellt das Bundesasylamt weder das Vorliegen einer konkreten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers noch dessen allfällige Staatenlosigkeit fest (die vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Erwägung, dass - "wenn" der Beschwerdeführer "staatenlos wäre" - Weißrussland der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes sei und somit den behaupteten Herkunftsstaat darstelle, kann dabei nicht als Feststellung der Staatenlosigkeit angesehen werden).

Das Bundesasylamt trifft jedoch auch keine nachvollziehbaren Feststellungen zum - im Falle der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers relevanten - Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Vielmehr führt die belangte Behörde insbesondere aus, aufgrund der Angaben über die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass Weißrussland sein Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetztes sei. Demgegenüber hält das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner völlig widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei. Er habe zudem in unglaubwürdiger Weise behauptet, in einem Waisenhaus in Weißrussland aufgewachsen zu sein. In der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zur Frage der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers insbesondere wörtlich aus: "Insgesamt betrachtet steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie i[m] Zuge Ihrer Asylverfahren sowohl die russische Staatsangehörigkeit als auch die weißrussische Staatsangehörigkeit behauptet haben. In einer Gesamtschau ist jedoch davon auszugehen, dass Sie den größten Teil Ihres Lebens ganz offensichtlich in Belarus zugebracht haben und ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Belarus i. S. d. Begriffsbestimmungen im AsylG Ihren Herkunftsstaat darstellt, zumal [S]ie selbst einerseits die weißrussische Staatsangehörigkeit behauptet haben bzw. Sie auch andererseits - entsprechend Ihrer eigenen Angaben - in Belarus aufgewachsen sind und dort auch Schulen besucht haben. Somit steht seitens des Bundesasylamtes fest, dass - wenn Sie staatenlos wären - Belarus der Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes war und somit Ihren behaupteten Herkunftsstaat darstellt."

Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde Weißrussland als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers annimmt und dies mit den in Bezug auf seine Aufenthaltsorte getätigten Aussagen begründet, andererseits auf seine völlig widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft zur Untermauerung der persönlichen Unglaubwürdigkeit verweist, erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides bereits aus diesem Grund als unschlüssig.

Das Bundesasylamt wird sich daher im gegenständlichen Fall mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie - im Falle der Staatenlosigkeit - mit dem Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers geeignete Ermittlungen anzustellen haben.

Der Beschwerdeführer hat in seinen niederschriftlichen Einvernahmen überdies angegeben, dass er dem jüdischen Glauben angehöre. Auch in diesem Zusammenhang hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation jüdischer Religionszugehöriger im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid finden sich weder Länderfeststellungen hinsichtlich der Lage der Juden noch eine Feststellung, von welcher Religionszugehörigkeit die belangte Behörde ausgegangen ist.

Überdies rügt die Beschwerde zu Recht die (aktenwidrige) Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Antragstellung den Namen XXXX angegeben habe, während aus den Akten zweifelsfrei die Angabe des Namens XXXX hervorgeht.Überdies rügt die Beschwerde zu Recht die (aktenwidrige) Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten Antragstellung den Namen römisch 40 angegeben habe, während aus den Akten zweifelsfrei die Angabe des Namens römisch 40 hervorgeht.

Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und die dort herrschende aktuelle Situation jüdischer Religionszugehöriger, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben. Sollte das Bundesasylamt dabei zu dem Schluss gelangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine staatenlose Person handelt, wird überdies zu klären sein, unter welchen Umständen einem Staatenlosen die Rückkehr in den (diesfalls festzustellenden) Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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