TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/28 E1 431528-1/2013

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Spruch

E1 431.528-1/2013/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. 12 17.759-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. 12 17.759-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 10.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Angehöriger der Ahmadi zu sein, traditionell verheiratet und aus XXXX, in der Provinz Punjab zu stammen. Er habe im März Dezember 2011 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich Anfang Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Angehöriger der Ahmadi zu sein, traditionell verheiratet und aus römisch 40 , in der Provinz Punjab zu stammen. Er habe im März Dezember 2011 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich Anfang Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, er sei ein Ahmadi und in Pakistan werde von den "Kafir" gesagt, dass sie keine Moslems seien. Ihnen [gemeint: den Ahmadi] sei es nicht möglich in Pakistan zu leben, da man sie sonst töte. Im Falle seiner Rückkehr werde er ermordet.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise vor ungefähr einem Jahr in seinem Heimatort im elterlichen Haus zusammen mit den Eltern, seinen Geschwistern, seiner Frau und seinen Kindern gelebt zu haben. Er sei selbstständig gewesen und habe von 2008 bis 2011 ein Warengeschäft geführt.

Anschließend führte er zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat aus, er gehöre von Geburt an den Ahmadis an. Die Regierung habe sie als Nicht-Muslime deklariert, es sei ihnen nicht erlaubt, das Glaubensbekenntnis oder den Gebetsruf auszuüben, es gebe viele Restriktionen gegen sie und man wolle sie umbringen. Zu Ausreise habe er sich entschlossen, nachdem er vier Jahre zuvor zu seinem Onkel nach XXXX gefahren sei und sein Onkel erschossen worden sei, da dieser Ahmadi gewesen sei. Ihr Leben sei sehr gefährdet und man drohe ihnen, sie umzubringen, auch die Kinder des Beschwerdeführers.Anschließend führte er zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat aus, er gehöre von Geburt an den Ahmadis an. Die Regierung habe sie als Nicht-Muslime deklariert, es sei ihnen nicht erlaubt, das Glaubensbekenntnis oder den Gebetsruf auszuüben, es gebe viele Restriktionen gegen sie und man wolle sie umbringen. Zu Ausreise habe er sich entschlossen, nachdem er vier Jahre zuvor zu seinem Onkel nach römisch 40 gefahren sei und sein Onkel erschossen worden sei, da dieser Ahmadi gewesen sei. Ihr Leben sei sehr gefährdet und man drohe ihnen, sie umzubringen, auch die Kinder des Beschwerdeführers.

Weiters gab der Beschwerdeführer nach Befragung an, dass es im Dorf ungefähr 800 Häuser gebe und davon 8 Häuser Angehörigen der Ahmadis gehören würden. Es habe Anschläge auf Ahmadi-Moscheen in XXXX gegeben. Er selbst erhalten Bedrohungen, da er auch Vorstand seiner Glaubensgemeinschaft im Dorf sei. Einen Monat vor seiner Ausreise seien drei unbekannte Männer am Abend zu seinem Haus gekommen und man habe sie aufgefordert, ihre Religionsgemeinschaft zu verlassen, andernfalls man sie auslösche. Nach einer Woche seien jene Personen noch ein weiteres Mal gekommen. Er sei deswegen nicht zur Polizei gegangen, da ihm von jenen Leuten gedroht worden sei, ihn sofort umzubringen, wenn er sich an die Polizei wende. Die Drohungen seien hauptsächlich gegen ihn gerichtet gewesen und er habe nicht so viel Geld für die Ausreise der ganzen Familie gehabt, weshalb er allein ausgereist sei. Sein Reisepass und ein Personalausweis seien zu Hause und im Reisepass sei vermerkt worden, dass er nicht Moslem sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.Weiters gab der Beschwerdeführer nach Befragung an, dass es im Dorf ungefähr 800 Häuser gebe und davon 8 Häuser Angehörigen der Ahmadis gehören würden. Es habe Anschläge auf Ahmadi-Moscheen in römisch 40 gegeben. Er selbst erhalten Bedrohungen, da er auch Vorstand seiner Glaubensgemeinschaft im Dorf sei. Einen Monat vor seiner Ausreise seien drei unbekannte Männer am Abend zu seinem Haus gekommen und man habe sie aufgefordert, ihre Religionsgemeinschaft zu verlassen, andernfalls man sie auslösche. Nach einer Woche seien jene Personen noch ein weiteres Mal gekommen. Er sei deswegen nicht zur Polizei gegangen, da ihm von jenen Leuten gedroht worden sei, ihn sofort umzubringen, wenn er sich an die Polizei wende. Die Drohungen seien hauptsächlich gegen ihn gerichtet gewesen und er habe nicht so viel Geld für die Ausreise der ganzen Familie gehabt, weshalb er allein ausgereist sei. Sein Reisepass und ein Personalausweis seien zu Hause und im Reisepass sei vermerkt worden, dass er nicht Moslem sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.

Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan (insb Rückkehrfragen, Interne Fluchtalternative) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, führte dieser aus, dass man Ahmadis auch in den Großstädten verfolge und angreife und die Lage für Ahmadis in Pakistan immer schlimmer werde.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer der Religionsgruppe der Ahmadi angehöre.

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig. So wurde vom Bundesasylamt insbesondere ausgeführt, dass bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorerst angegeben habe, bei keinem einzigen geschilderten Vorfall persönlich involviert gewesen zu sein und er keine einzige individuelle Bedrohung glaubhaft machen habe können, in diesem Zusammenhang Grund sei, dem Beschwerdeführer und seinen Vorbringen keinen Glauben zu schenken. Vage seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Bedrohungen gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Bedrohung ohne motivierten Grund plötzlich entstanden sein sollte, da der Beschwerdeführer ja selbst angegeben habe, bereits seit Generationen in seinem Dorf zu leben. Es sei amtlich bekannt, dass konvertierte Ahmadis (nicht gebürtige) schwere Integrationsprobleme in Pakistan hätten, jedoch Ahmadis, welche bereits seit Generationen in deren Dörfern neben anderen Moslems leben, keine sichtlichen Probleme mit der pakistanischen Gesellschaft aufzeigen würden. Noch schwerer sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Hab & Gut in seinem Kaufhaus zurückgelassen und nicht zumindest versucht habe, dieses zu verkaufen, um seine Familie aus der behaupteten Bedrohungssituation aus seinem Dorf zu retten. Auch stehe diametral zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers die Tatsache, dass er ohne Probleme seinen Reisepass ausstellen habe lassen können.

Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass selbst für den Fall, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall bezüglich der Privatpersonen wahr sei, es sich bestenfalls um ein zu einem Fluchtgrund hochstilisiertes Erlebnis mit kriminellem Hintergrund handle, dem keine vom Staat geduldete Gewalt zugrunde liege. Das Bundesasylamt führte darüber hinaus an, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten und auch möglich wäre, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen gekommen sein, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte ("high profile") Person handle.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdeführer nicht schützen könnten bzw. würden. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen. Auch die persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Pakistan, vor allem in eine andere Region Pakistan, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Mag dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte. Auf Grund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könnte. Auch wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Knochenauswuchtungen am Bein und Verletzung an der Hand) kein Abschiebehindernis darstellen würde.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdeführer nicht schützen könnten bzw. würden. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen. Auch die persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Pakistan, vor allem in eine andere Region Pakistan, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Mag dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte. Auf Grund seiner fundierten Ausbildung als Mechaniker sei aber eher anzunehmen, dass er eine qualifizierte Arbeitsstelle finden könnte. Auch wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Knochenauswuchtungen am Bein und Verletzung an der Hand) kein Abschiebehindernis darstellen würde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 11.12.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 11.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher vom Beschwerdeführer handschriftlich sein bisheriges Vorbringen zunächst wiederholt wurde sowie ergänzend nähere Ausführungen getätigt wurden. So wurde vorgebracht, dass auch die Moschee überfallen worden sei und es in XXXX immer wieder zu Überfällen auf und Tötungen von zahlreichen Angehörigen der Ahmadi gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auch in XXXX Drohungen erhalten und er erhalten auch Drohungen gegen seine Kinder.4. Gegen den am 11.12.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 11.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher vom Beschwerdeführer handschriftlich sein bisheriges Vorbringen zunächst wiederholt wurde sowie ergänzend nähere Ausführungen getätigt wurden. So wurde vorgebracht, dass auch die Moschee überfallen worden sei und es in römisch 40 immer wieder zu Überfällen auf und Tötungen von zahlreichen Angehörigen der Ahmadi gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auch in römisch 40 Drohungen erhalten und er erhalten auch Drohungen gegen seine Kinder.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi für glaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer selbst hat auch angegeben der Vorstand seiner Glaubensgemeinschaft im Dorf gewesen zu sein, was vom Bundesasylamt nicht für unglaubwürdig erachtet wurde.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorerst angegeben habe, bei keinem einzigen geschilderten Vorfall persönlich involviert gewesen zu sein (Bescheid, S 57), sich nicht mit der Aktenlage decken, gab doch der Beschwerdeführer von Beginn an auch eine individuelle Bedrohung an (Niederschrift vom 10.12.2012, AS 59: "Vor ca. 4 Jahren bin ich zu meinem Onkel nach XXXX gefahren. Unser Leben ist sehr gefährdet, wir bekommen Drohungen, dass wir umgebracht werden, auch meine Kinder."Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zur Begründung der Unglaubwürdigkeit im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides, wonach der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorerst angegeben habe, bei keinem einzigen geschilderten Vorfall persönlich involviert gewesen zu sein (Bescheid, S 57), sich nicht mit der Aktenlage decken, gab doch der Beschwerdeführer von Beginn an auch eine individuelle Bedrohung an (Niederschrift vom 10.12.2012, AS 59: "Vor ca. 4 Jahren bin ich zu meinem Onkel nach römisch 40 gefahren. Unser Leben ist sehr gefährdet, wir bekommen Drohungen, dass wir umgebracht werden, auch meine Kinder."

... "Mein Onkel wurde erschossen."; AS 61: "Ich bekomme Drohungen,

da ich auch Vorstand unserer Glaubensgemeinschaft im Dorf gewesen bin."). Dagegen hat der Beschwerdeführer weder angegeben, Mechaniker zu sein, noch gesundheitliche Probleme angeführt, insbesondere keine Knochenauswuchtungen am Bein und Verletzungen an einer Sehne an der Hand, wie dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Bundesasylamt dargestellt wurde (Bescheid S 183 f).

Weiters ist in Bezug auf die Begründung des Bundesasylamtes, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Bedrohung ohne motivierten Grund plötzlich entstanden sein solle, da der Beschwerdeführer ja selbst angegeben habe, bereits seit Generationen in seinem Dorf zu leben und sich der Beschwerdeführer auch ohne Probleme einen Reisepass ausstellen habe lassen können (Bescheid S 57), darauf zu verweisen, dass laut den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan vom 10.10.2012 berichtet wird, dass insbesondere in den letzten drei Jahren sowohl die Gewalt gegen Ahmadis als auch gezielte Tötungen von Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft zugenommen habe, und der Beschwerdeführer darüber hinaus angegeben hat, der Vorstand seiner Glaubensgemeinschaft im Dorf - und damit nicht nur ein einfaches Glaubensmitglied - gewesen zu sein. Zu seinem Reisepass hat der Beschwerdeführer angegeben, dass darin festgehalten worden sei, dass er kein Moslem sei. Auch ist den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass es in Pakistan immer wieder zu religiös motivierten Übergriffen auf und Tötungen von Angehörigen der Ahmadis (Bescheid S 51) kommt.

Soweit die Entscheidung des Bundesasylamtes von diesem ohne Würdigung der individuellen Umstände im vorliegenden Fall damit argumentiert wurde, dass aufgrund der Länderberichte nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der pakistanischen Behörden bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen ausgegangen werden könne (Bescheid S 62), ist auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach radikale religiöse Gruppen auch 2011 Angehörige religiöser Minderheiten wie unter anderem die Ahmadiyya bedrohten und die Behörden nicht in der Lage waren, solche Angriffe gegen religiöse Minderheiten zu verhindern oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen (Bescheid S 48). Weiters ist den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass eine Bedrohung von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und gemäßigte Sunniten ausgehe und Gewalttäter aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch häufig straffrei ausgehen (Bescheid S 49). Darüber hinaus ist auch den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan vom 10.10.2012 speziell zur Situation der Ahmadi zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden wenig oder gar keinen Schutz gewähren und es scheine, dass Delikte oder Gewalttaten gegen Ahmadis nicht konsequent strafrechtlich verfolgt werden, vorgeblich wegen Einschüchterungstaktiken und Druck von islamischen fundamentalistischen Gruppen. Berichten zufolge werde auch die diskriminierende Stimmung in der Bevölkerung gegen Ahmadis durch die Behörden toleriert und gebe es zudem weitere Bereiche, in denen Diskriminierungen von Ahmadis institutionalisiert sind.

Hinzu kommt nach den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes das Vorhandensein von Gesetzen, die speziell gegen die Angehörigen der Ahmadi gerichtet sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden (Bescheid S 50). So stellte der EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD / Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG, im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis in Pakistan zunächst fest, dass nur bestimmte Formen schwerer Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung darstellen und führte der EuGH anschließend aus, dass zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen gehören, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Der EuGH stellte fest, dass es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln kann, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen Akteur, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Kann die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, dazu führen, dass solche Nachteile eintreten, kann die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit hinreichend schwerwiegend sein. Der EuGH stellte unter näheren Erwägungen außerdem fest, dass bei der Prüfung, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass diese Nachteile eintreten, die zuständige Behörde eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben wird. Schließlich hob der Gerichtshof hervor, dass dem Betroffenen, sobald feststeht, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsste und dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.Hinzu kommt nach den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes das Vorhandensein von Gesetzen, die speziell gegen die Angehörigen der Ahmadi gerichtet sind, die zudem auch bei der Ausübung ihres religiösen Glaubens behindert werden (Bescheid S 50). So stellte der EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD / Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG, im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis in Pakistan zunächst fest, dass nur bestimmte Formen schwerer Eingriffe in das Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung darstellen und führte der EuGH anschließend aus, dass zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen gehören, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Der EuGH stellte fest, dass es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln kann, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen Akteur, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Kann die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, dazu führen, dass solche Nachteile eintreten, kann die Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit hinreichend schwerwiegend sein. Der EuGH stellte unter näheren Erwägungen außerdem fest, dass bei der Prüfung, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass diese Nachteile eintreten, die zuständige Behörde eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben wird. Schließlich hob der Gerichtshof hervor, dass dem Betroffenen, sobald feststeht, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsste und dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.

Um den sich aus dem soeben zitierten Urteil des EuGH unter Berücksichtigung der dort enthaltenen Erwägungen ergebenden Anforderungen für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gerecht zu werden, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes und kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde ausreichend konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis getroffen wurden bzw. die individuelle Lage des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausreichend konkret erfragt, berücksichtigt und gewürdigt wurde, um die durch das genannte Urteil aufgeworfene Fragen zur Lage der Ahmadis im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen ausreichend beantworten zu können. Es sind daher entsprechend dem Urteil des EuGH ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde oder einer anderen dazu qualifizierten Stelle erforderlich. Beispielsweise (aber möglicherweise nicht nur) wird das Bundesasylamt den Fragen nachzugehen haben, ob es für Ahmadi möglich ist, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich ist, womit Angehörige der Ahmadi zu rechnen haben, die in Pakistan äußere Zeichen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit zeigen (z.B. den Ring der Ahmadis), ob und welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahamdi sowohl in beruflicher als auch gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen haben; dies alles auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich ein einfaches Gemeindemitglied, sondern der Vorstand der Ahmadis in seinem Dorf ist.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auch ein weiteres Mal zu befragen haben, wobei dabei im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im zitierten Bedacht zu nehmen sein wird. Ebenso wird dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Zuletzt ergeht noch der Hinweis, dass der zweite Vorname des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie im Asylwerber-Informationssystem mit XXXX geführt wird, auf der ersten Seite des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes mit XXXX aufscheint.Zuletzt ergeht noch der Hinweis, dass der zweite Vorname des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie im Asylwerber-Informationssystem mit römisch 40 geführt wird, auf der ersten Seite des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes mit römisch 40 aufscheint.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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