Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C10 248688-4/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, FZ. 02 26.216-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, FZ. 02 26.216-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wird stattgegeben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wird stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2002 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 28.05.2003, Zl. 02 26.216-BAW (im Folgenden: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), den Antrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 ab (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt II).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2002 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 28.05.2003, Zl. 02 26.216-BAW (im Folgenden: Asylbescheid), wies das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), den Antrag gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Nach einem ersten Zustellversuch am 04.06.2003 und einem zweiten Zustellversuch am 05.06.2003 wurde der mittels RSa-Briefes versendete Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 06.06.2003 (siehe Rückschein RSa, AS 81). Am 23.06.2003 wurde der Bescheid vom Postamt XXXX an das Bundesasylamt als "NICHT BEHOBEN" zurückgestellt.Nach einem ersten Zustellversuch am 04.06.2003 und einem zweiten Zustellversuch am 05.06.2003 wurde der mittels RSa-Briefes versendete Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am 06.06.2003 (siehe Rückschein RSa, AS 81). Am 23.06.2003 wurde der Bescheid vom Postamt römisch 40 an das Bundesasylamt als "NICHT BEHOBEN" zurückgestellt.
2. Mit am 03.02.2004 zur Post gegebenem, beim BAW am 04.02.2004 eingelangtem und mit 20.01.2004 datierten Schreiben beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob Berufung gegen den Asylbescheid. Begründend führte der BF aus, dass ihm der unter Punkt 1. Genannte Bescheid bis dato nicht zugestellt worden sei und er erst durch den Bescheid des Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX, vom "negativen Abschluss" seines Asylverfahrens erfahren habe. Weiters führte der BF aus, dass er durchgehend an seiner Adresse XXXX gemeldet und wohnhaft gewesen wäre.2. Mit am 03.02.2004 zur Post gegebenem, beim BAW am 04.02.2004 eingelangtem und mit 20.01.2004 datierten Schreiben beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob Berufung gegen den Asylbescheid. Begründend führte der BF aus, dass ihm der unter Punkt 1. Genannte Bescheid bis dato nicht zugestellt worden sei und er erst durch den Bescheid des Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 , vom "negativen Abschluss" seines Asylverfahrens erfahren habe. Weiters führte der BF aus, dass er durchgehend an seiner Adresse römisch 40 gemeldet und wohnhaft gewesen wäre.
3. Mit Bescheid vom 19.03.2004, Zl. 02 26.216-BAW/WE, wies das BAW den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück ( Spruchpunkt I); den Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen wies das BAW gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück (Spruchpunkt II). Begründet wurde die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit, dass dem BF der unter Punkt 1. genannte Bescheid am 06.06.2003 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei er von der Rechtskraft dieses Bescheides spätestens am 09.01.2004 Kenntnis gehabt hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 03.02.2004 eingebracht worden und die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung hätte mit 26.01.2004 geendet. Zugestellt wurde dieser Bescheid am 26.03.2004 an Dr. XXXX.3. Mit Bescheid vom 19.03.2004, Zl. 02 26.216-BAW/WE, wies das BAW den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück ( Spruchpunkt römisch eins); den Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen wies das BAW gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit, dass dem BF der unter Punkt 1. genannte Bescheid am 06.06.2003 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei er von der Rechtskraft dieses Bescheides spätestens am 09.01.2004 Kenntnis gehabt hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 03.02.2004 eingebracht worden und die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung hätte mit 26.01.2004 geendet. Zugestellt wurde dieser Bescheid am 26.03.2004 an Dr. römisch 40 .
4. Gegen den unter Punkt 3. genannte Bescheid wurde am 26.03.2004 fristgerecht Berufung erhoben. Im Wesentlichen wurde die Berufung damit begründet, dass der BF vom Asylbescheid erst durch fremdenpolizeilichen Bescheid erfahren hätte, der am 12.01.2004 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Mit diesem Datum beginne zwar die Berufungsfrist betreffend den fremdenpolizeilichen Bescheid, nicht jedoch die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Den fremdenpolizeilichen Bescheid habe der BF tatsächlich erst am 19.01.2004 erhalten und damit vom Asylbescheid erfahren, weshalb die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 02.02.2004 Enden würde. Da im unter Puntk 3. genannten Bescheid darauf verweisen werde, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung am 03.02.2004 bei der Behörde eingelangt sei, müsste dieser am 02.02.2004 zu Post gegeben worden sein, womit die Frist gewahrt wäre. Sollte der Vertreter des BF den Antrag allerdings erst am 03.02.2004 zur Post gegeben haben, sei dies ein Fehler, mit dem der BF nicht rechnen habe musste.
5. Mit Bescheid vom 20.04.2004, Zl. 248.688/0-X/47/04 behob der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) den Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrag auf aufschiebende Wirkung) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs 6 AVG zu.5. Mit Bescheid vom 20.04.2004, Zl. 248.688/0-X/47/04 behob der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) den Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Antrag auf aufschiebende Wirkung) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zu.
6. Mit Bescheid vom 23.11.2004, Zl. 248.688/2-X/47/04 wies der UBAS die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 2 AVG ab (Spruchpunkt I); in Spruchpunkt II. wies der UBAS die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig erhobene Berufung vom 03.02.2004 gegen den Asylbescheid gemäß § 63 Abs.5 AVG als verspätet zurück. Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte der UBAS begründend aus, dass das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht inhaltlich behandelt und die angenommene Verspätung zum Anlass seiner Entscheidung genommen hätte. Das Berufungsverfahren beschränkte sich somit auf die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Berufung zurecht darauf hinweise, dass die Annahme nicht zwingend sei, der Berufungswerber habe mit Datum des Bescheides über das Aufenthaltsverbot von der Zustellung des Asylbescheides erfahren. Es entspräche der Lebenserfahrung, dass Bescheide häufig nicht schon an dem Tag zugestellt werden, mit dem sie datiert seien. Der BF habe in der Berufung die fehlenden Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages nachgeholt und angegeben, dass ihm der Bescheid über das Aufenthaltsverbot am 19.01.2004 tatsächlich zugekommen sei. Die Frist auf Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages hätte somit am 02.02.2004 geendet. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 03.02.2004 zur Post gegeben worden sei, sei dieser zu Recht zurückgewiesen worden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Berufung gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid) führte der UBAS aus, dass der Asylbescheid am 06.06.2003 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist am 20.06.2003 geendet hätte. Die im selben Schriftsatz wie der Wiedereinsetzungsantrag am 03.02.2004 zu Post gegebene Berufung sei somit nicht fristgerecht erhoben wurden und wurde als verspätet zurückgewiesen.6. Mit Bescheid vom 23.11.2004, Zl. 248.688/2-X/47/04 wies der UBAS die Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins); in Spruchpunkt römisch zwei. wies der UBAS die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig erhobene Berufung vom 03.02.2004 gegen den Asylbescheid gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte der UBAS begründend aus, dass das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht inhaltlich behandelt und die angenommene Verspätung zum Anlass seiner Entscheidung genommen hätte. Das Berufungsverfahren beschränkte sich somit auf die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Berufung zurecht darauf hinweise, dass die Annahme nicht zwingend sei, der Berufungswerber habe mit Datum des Bescheides über das Aufenthaltsverbot von der Zustellung des Asylbescheides erfahren. Es entspräche der Lebenserfahrung, dass Bescheide häufig nicht schon an dem Tag zugestellt werden, mit dem sie datiert seien. Der BF habe in der Berufung die fehlenden Angaben über die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages nachgeholt und angegeben, dass ihm der Bescheid über das Aufenthaltsverbot am 19.01.2004 tatsächlich zugekommen sei. Die Frist auf Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages hätte somit am 02.02.2004 geendet. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 03.02.2004 zur Post gegeben worden sei, sei dieser zu Recht zurückgewiesen worden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Berufung gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid) führte der UBAS aus, dass der Asylbescheid am 06.06.2003 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist am 20.06.2003 geendet hätte. Die im selben Schriftsatz wie der Wiedereinsetzungsantrag am 03.02.2004 zu Post gegebene Berufung sei somit nicht fristgerecht erhoben wurden und wurde als verspätet zurückgewiesen.
7. Mit Fax vom 09.12.2004 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme in das Wiedereinsetzungsverfahren. Begründend führte der BF zusammengefasst aus, er hätte dem fremdenpolizeilichen Bescheid mangels Sprachkenntnissen nicht entnehmen können, dass sein Asylverfahren in erster Instanz beendet worden sei. Erst als er sich am 20.01.2004 an eine Hilfsorganisation gewandt habe, hätte der davon erfahren. Damit sei das Hindernis, welches einer Wiedereinsetzung im Wege gestanden wäre erst am 20.01.2004 weggefallen und der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt worden.
8. Gegen den unter Punkt 6. Genannten Bescheid des UBAS wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) erhoben. Mit Erkenntnis vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0289 behob der VwGH Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, die Vertreterin des BF hätte keine Zustellvollmacht präsentiert, weshalb die Zustellung des Bescheides am 19.03.2004 an sie nicht wirksam gewesen sei und der Bescheid somit nicht wirksam erlassen wurde. Zu Spruchpunkt II. des unter Punkt 6. genannten Bescheides führte der VwGH aus, dass die belangte Behörde von der Wirksamkeit der Hinterlegung im Juni 2003 ausging, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass ihr in Bezug auf die Voraussetzungen dieser Zustellung einander widersprechende Angaben vorgelegen seien. Einerseits hätte es sich bei der Zustelladresse sowohl nach der vom Bundesasylamt (im Wege der "Behördenanfrage") eingeholten Meldeauskunft als auch nach einer vom Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten "Bestätigung der Meldung" vom 17. Juli 2003 um eine Meldung mit der "Wohnsitzqualität: Obdachlos" gehandelt, was auf eine bloße Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG hindeute. Andererseits wäre im Wiedereinsetzungsantrag von einer "Wohnanschrift" die Rede gewesen, an der der Beschwerdeführer "wohnhaft" gewesen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass und weshalb die belangte Behörde Letzteres für richtig und die Angabe der "Wohnsitzqualität: Obdachlos" für falsch gehalten hätte. Die belangte Behörde hätte offenbar nicht erkannt, dass es - je nachdem, welche der Angaben richtig war - für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Hinterlegung auf unterschiedliche Einzelheiten im Sachverhalt angekommen wäre, und auf Grund dieses Rechtsirrtums keine Feststellungen über die Art der Abgabestelle getroffen.8. Gegen den unter Punkt 6. Genannten Bescheid des UBAS wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) erhoben. Mit Erkenntnis vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0289 behob der VwGH Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, die Vertreterin des BF hätte keine Zustellvollmacht präsentiert, weshalb die Zustellung des Bescheides am 19.03.2004 an sie nicht wirksam gewesen sei und der Bescheid somit nicht wirksam erlassen wurde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des unter Punkt 6. genannten Bescheides führte der VwGH aus, dass die belangte Behörde von der Wirksamkeit der Hinterlegung im Juni 2003 ausging, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass ihr in Bezug auf die Voraussetzungen dieser Zustellung einander widersprechende Angaben vorgelegen seien. Einerseits hätte es sich bei der Zustelladresse sowohl nach der vom Bundesasylamt (im Wege der "Behördenanfrage") eingeholten Meldeauskunft als auch nach einer vom Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten "Bestätigung der Meldung" vom 17. Juli 2003 um eine Meldung mit der "Wohnsitzqualität: Obdachlos" gehandelt, was auf eine bloße Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG hindeute. Andererseits wäre im Wiedereinsetzungsantrag von einer "Wohnanschrift" die Rede gewesen, an der der Beschwerdeführer "wohnhaft" gewesen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass und weshalb die belangte Behörde Letzteres für richtig und die Angabe der "Wohnsitzqualität: Obdachlos" für falsch gehalten hätte. Die belangte Behörde hätte offenbar nicht erkannt, dass es - je nachdem, welche der Angaben richtig war - für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Hinterlegung auf unterschiedliche Einzelheiten im Sachverhalt angekommen wäre, und auf Grund dieses Rechtsirrtums keine Feststellungen über die Art der Abgabestelle getroffen.
9. Daraufhin wies der UBAS mit Bescheid vom 06.12.2007, Zl. 248.688/0/14E-X/47/04-v71, die Berufung vom 26.03.2004 gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) in Berücksichtigung des oben angeführten Erkenntnisses des VwGH gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Wiedereinsetzungsbescheid nicht wirksam erlassen worden sei, da nicht dem BF sondern Dr. XXXX zugestellt worden sei, die keine Zustellvollmacht inne gehabt hätte.9. Daraufhin wies der UBAS mit Bescheid vom 06.12.2007, Zl. 248.688/0/14E-X/47/04-v71, die Berufung vom 26.03.2004 gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) in Berücksichtigung des oben angeführten Erkenntnisses des VwGH gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Wiedereinsetzungsbescheid nicht wirksam erlassen worden sei, da nicht dem BF sondern Dr. römisch 40 zugestellt worden sei, die keine Zustellvollmacht inne gehabt hätte.
10. Mit Bescheid vom 06.12.2007, Zl. 248.688/3/14E-X/47/04, wies der UBAS den unter Punkt 7. genannten Antrag auf Wiederaufnahme in die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 69 Abs 1 AVG als unzulässig zurück.10. Mit Bescheid vom 06.12.2007, Zl. 248.688/3/14E-X/47/04, wies der UBAS den unter Punkt 7. genannten Antrag auf Wiederaufnahme in die Wiedereinsetzungsfrist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück.
11. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zl. 02 26.216-BAW, zugestellt dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 30.04.2008, wies das BAW den Wiedereinsetzungsantrag vom 03.02.2004 gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt I) und wies den Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück (Spruchpunkt II). Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt aus, dass der den Asylantrag abweisende Bescheid dem Ast am 06.06.2003 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei; dies ergebe sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Der Ast hätte von der Rechtskraft des Bescheides am 09.01.2004 erfahren und es seien spätestens an diesem Tag die Hindernisse weggefallen. Die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages hätte somit mit 26.01.2004 geendet. Der am 03.03.2004 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag sei als verspätete zurückzuweisen gewesen.11. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zl. 02 26.216-BAW, zugestellt dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 30.04.2008, wies das BAW den Wiedereinsetzungsantrag vom 03.02.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, dass der den Asylantrag abweisende Bescheid dem Ast am 06.06.2003 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei; dies ergebe sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein. Der Ast hätte von der Rechtskraft des Bescheides am 09.01.2004 erfahren und es seien spätestens an diesem Tag die Hindernisse weggefallen. Die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages hätte somit mit 26.01.2004 geendet. Der am 03.03.2004 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag sei als verspätete zurückzuweisen gewesen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF am 13.05.2008 Berufung und beantragte, der Berufung stattzugeben und die Wiedereinsetzung in das Asylverfahren zu gewähren, dem Wiedereinsetzungsverfahren in jedem Fall aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erstattete des weiteren das Anbringen, der Wiedereinsetzung allenfalls gemäß § 68 AVG im Wege der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides stattzugeben und somit das sachliche Asylverfahren wiederaufzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den den Asylantrag abweisenden Bescheid niemals erhalten hätte. Er sei in diesem Zeitraum faktisch obdachlos gewesen und hätte sich - um behördliche Zustellungen ordnungsgemäß entgegenzunehmen - über die Meldeanschrift für Obdachlose von SOS Mitmensch polizeilich angemeldet. Obwohl er korrekt zumindest zweimal pro Woche nach behördlichen Hinterlegungen Nachschau gehalten hätte, sei ihm nie ein Asylbescheid ausgefolgt worden. Das Faktum, dass er den Asylbescheid nie erhalten hätte ergäbe sich auch daraus, dass der Bescheid ungeöffnet an die Asylbehörde zurückgegangen sein. Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass mit dem Datum der formal rechtswirksamen Zustellung des Aufenthaltsverbotes jenes Hindernis weggefallen sei, welches der Einbringung einer Berufung bis dahin im Wege gestanden wäre. Dass dieses Bescheid das Ausfertigungsdatum 09.01.2004 nenne, wogegen die formal rechtswirksame Zustellung erst mit dem 12.01.2004 erfolgt sei, bleibe faktisch irrelevant. Der Ast habe den Bescheid erst am 19.01.2004 ausgehändigt bekommen. Der Bescheid der Fremdenpolizei enthalte keinerlei fremdsprachige Übersetzung weshalb der Ast er am 20.01.2004 nach Beratung durch "Asyl in Not" erfahren habe, dass im Asylverfahren ein "negativer" Bescheid ergangen sei. Somit sei die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung - gleichzeitig mit der Berufung im Asylverfahren - am 03.02.2004 in jedem fristgerecht. In der Berufung verweist der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393 und führt dazu aus, dass die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG nicht gleichzusetzen sei, weil der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinne von § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zu Kenntnis gebracht worden seien.12. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF am 13.05.2008 Berufung und beantragte, der Berufung stattzugeben und die Wiedereinsetzung in das Asylverfahren zu gewähren, dem Wiedereinsetzungsverfahren in jedem Fall aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erstattete des weiteren das Anbringen, der Wiedereinsetzung allenfalls gemäß Paragraph 68, AVG im Wege der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides stattzugeben und somit das sachliche Asylverfahren wiederaufzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den den Asylantrag abweisenden Bescheid niemals erhalten hätte. Er sei in diesem Zeitraum faktisch obdachlos gewesen und hätte sich - um behördliche Zustellungen ordnungsgemäß entgegenzunehmen - über die Meldeanschrift für Obdachlose von SOS Mitmensch polizeilich angemeldet. Obwohl er korrekt zumindest zweimal pro Woche nach behördlichen Hinterlegungen Nachschau gehalten hätte, sei ihm nie ein Asylbescheid ausgefolgt worden. Das Faktum, dass er den Asylbescheid nie erhalten hätte ergäbe sich auch daraus, dass der Bescheid ungeöffnet an die Asylbehörde zurückgegangen sein. Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass mit dem Datum der formal rechtswirksamen Zustellung des Aufenthaltsverbotes jenes Hindernis weggefallen sei, welches der Einbringung einer Berufung bis dahin im Wege gestanden wäre. Dass dieses Bescheid das Ausfertigungsdatum 09.01.2004 nenne, wogegen die formal rechtswirksame Zustellung erst mit dem 12.01.2004 erfolgt sei, bleibe faktisch irrelevant. Der Ast habe den Bescheid erst am 19.01.2004 ausgehändigt bekommen. Der Bescheid der Fremdenpolizei enthalte keinerlei fremdsprachige Übersetzung weshalb der Ast er am 20.01.2004 nach Beratung durch "Asyl in Not" erfahren habe, dass im Asylverfahren ein "negativer" Bescheid ergangen sei. Somit sei die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung - gleichzeitig mit der Berufung im Asylverfahren - am 03.02.2004 in jedem fristgerecht. In der Berufung verweist der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393 und führt dazu aus, dass die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht gleichzusetzen sei, weil der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinne von Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zu Kenntnis gebracht worden seien.
13. Mit Bescheid vom 17.06.2008, Zl. 248.688-4/2Z-X/47/08 des UBAS wurde der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zl. 02 26.216-BAW, stattgegeben und Spruchpunkt II behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt.13. Mit Bescheid vom 17.06.2008, Zl. 248.688-4/2Z-X/47/08 des UBAS wurde der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zl. 02 26.216-BAW, stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt.
14. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der nunmehr nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
15. Mit Eingabe vom 18.11.2008 wurden Kopien von Schreiben einschließlich einer deutschen Übersetzung vorgelegt.
16. Mit Schreiben vom 16.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt einen Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens einschließlich von Zeitungskopien. Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2009, Zl. C10 248688-4/2008/5Z, wurde dem BF aufgetragen binnen einer Frist von 14 Tagen eine Übersetzung der Zeitungskopien vorzulegen. Am 14.04.2009 wurden die Übersetzungen vorgelegt.
17. Am 12.01.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein anonymes Schreiben betreffend die unrechtmäßige Beschäftigung des BF
18. Am 29.10.2012 übermittelte der BF Bestätigungen zu seinen Integrationsbemühungen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.2. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum SpruchIm gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:
Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er von der Erlassung des den Asylantrag abweisenden Bescheides erst durch den im fremdenpolizeilichen Verfahren ergangenen Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot erfahren hätte. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit der Datum der Hinterlegung des das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheides - laut angefochtenem Bescheid und Antrag auf Wiedereinsetzung der 09.01.2004 - der Fristenlauf mit Ablauf dieses Tages hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Asylverfahren in Gang gesetzt wurde. Im angefochtenen Bescheid blieben die Angaben des BF unberücksichtigt, dass er den das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid tatsächlich erst am 19.01.2004 in Empfang genommen hatte. Zutreffend weist der der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393, hin, derzufolge die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG nicht gleichzusetzen ist, weil dem Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit einem im Sinne von § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zu Kenntnis gebracht worden sind. Richtig ist auch, dass der BF auf Grund seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit kaum in der Lage war, aus dem das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid, der keine fremdsprachliche Übersetzung enthält, den maßgeblichen Inhalt zu entnehmen und er erst im Rahmen der Beratung durch einer vom BF aufgesuchten Beratungsstelle am 20.01.2004 Kenntnis über die Abweisung seines Asylantrages erlangt hat. Der am 03.02.2004 zur Post gegebene und am 04.02.2004 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung erwies sich somit fristgerecht, auch wenn die belangte Behörde sich mit diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat.Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er von der Erlassung des den Asylantrag abweisenden Bescheides erst durch den im fremdenpolizeilichen Verfahren ergangenen Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot erfahren hätte. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit der Datum der Hinterlegung des das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheides - laut angefochtenem Bescheid und Antrag auf Wiedereinsetzung der 09.01.2004 - der Fristenlauf mit Ablauf dieses Tages hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist des Asylverfahren in Gang gesetzt wurde. Im angefochtenen Bescheid blieben die Angaben des BF unberücksichtigt, dass er den das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid tatsächlich erst am 19.01.2004 in Empfang genommen hatte. Zutreffend weist der der BF auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393, hin, derzufolge die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht gleichzusetzen ist, weil dem Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit einem im Sinne von Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zu Kenntnis gebracht worden sind. Richtig ist auch, dass der BF auf Grund seiner Rechts- und Sprachunkundigkeit kaum in der Lage war, aus dem das Aufenthaltsverbot verfügenden Bescheid, der keine fremdsprachliche Übersetzung enthält, den maßgeblichen Inhalt zu entnehmen und er erst im Rahmen der Beratung durch einer vom BF aufgesuchten Beratungsstelle am 20.01.2004 Kenntnis über die Abweisung seines Asylantrages erlangt hat. Der am 03.02.2004 zur Post gegebene und am 04.02.2004 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung erwies sich somit fristgerecht, auch wenn die belangte Behörde sich mit diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hat.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, Rechtzeitigkeit, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
16.05.2013