Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 418.755-1/2011-23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 11 02.746-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 11 02.746-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF) reiste am 21.03.2011 illegal mit einem LKW in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25, 37).
2. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 22.03.2011 an, dass er im Jahr 2008 gegen die Hamas aufgetreten sei, weil diese in der Nähe seines Wohnhauses Israel mit Raketen beschossen habe. Er habe befürchtet, dass die Israelis zurückschießen und das Haus samt seiner Familie treffen würden. Er sei daher auf das Haus gestiegen und habe einen Stein auf die Rakete und die Soldaten geworfen. Deshalb würde er von der Hamas verfolgt werden (AS 41).
3. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 25.03.2011 (AS 53).
4. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend kurz BAA)-Erstaufnahmestelle Ost am 25.03.2011 (AS 51 - 65) gab der BF zu Protokoll, Probleme mit der Hamas gehabt zu haben. Einmal habe eine Person der Hamas eine Rakete in der Nähe seines Wohnhauses abschießen wollen. Er sei dann zu diesem Mitglied der Hamas gegangen und hätte ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er wegen der dichten Besiedelung dieses Gebiets und der drohenden Vergeltung durch die Israelis woanders hingehen solle. Dieser habe ihn angeschrien und ausgelacht. Daraufhin sei er auf das Dach des Hauses gestiegen und habe einen Stein geworfen. Der Mann der Hamas sei schwer verletzt worden und nun Invalide. Dessen Kameraden hätten ihn festnehmen wollen und sei er daher zu seinem Schwager - einem Fatah- Mitglied - an die ägyptische Grenze gegangen. Dann sei er nach Ägypten geflüchtet.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 79 - 123) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel Autonomes Gebiet Palästina abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel Autonomes Gebiet Palästina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 79 - 123) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel Autonomes Gebiet Palästina abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel Autonomes Gebiet Palästina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.03.2011 Beschwerde erhoben (AS 131 - 139), hinsichtlich deren Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Zunächst wurde seitens des BF insbesondere beantragt, ihm im laufenden Verfahren, aber speziell zur weiteren Ausführung der Beschwerde, einen Rechtsberater gemäß §§ 66 AsylG 2005 iVm Art. 15f VerfahrensRL beizugeben, da er nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge, selbst zu begründen und näher auszuführen (AS 131).Zunächst wurde seitens des BF insbesondere beantragt, ihm im laufenden Verfahren, aber speziell zur weiteren Ausführung der Beschwerde, einen Rechtsberater gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL beizugeben, da er nicht in der Lage sei, die Beschwerde bzw. Anträge, selbst zu begründen und näher auszuführen (AS 131).
In weiterer Folge wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte bezüglich der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides Folgendes aus. Insoweit das BAA bezweifle, dass er den Abschuss einer Rakete durch einen Steinwurf verhindern wollte, zumal diese Aktion für seine Familie in jedem Fall schlecht ausgegangen wäre, so berücksichtige das BAA dabei nicht die verzweifelte Lage der Bewohner des Gaza-Streifens (AS 133). Ferner habe er sehr wohl den Aufenthaltsort der anderen Kämpfer angeben können. Diese hätten sich auf der anderen Straßenseite befunden. Im Übrigen könne von ihm kaum erwartet werden, dass er sich im Detail mit Abschussvorrichtungen und Bezeichnungen für Waffen auskenne. Die verwendete Waffe hätte er dem BAA mit Worten und Bezeichnungen geschildert, die ihm als Laie geläufig seien und umgangssprachlich verwendet werden würden (AS 135). Schließlich würden sich die Argumente des BAA jeglicher Realität bezüglich seiner Heimat entziehen. Beispielsweise gehe das BAA davon aus, dass es ihm möglich wäre ins Westjordanland einzureisen und sich dort anzusiedeln, weil er über einen Pass aus Ramallah verfüge. Zwar sei der Pass dort ausgestellt worden, er würde aber keinerlei Kontakte nach Ramallah verfügen und wäre es nicht möglich, sich dort niederzulassen (AS 137).
Die Menschenrechtslage in Gaza habe sich verschlechtert. Meldungen zufolge habe die Hamas in Gaza eine große Anzahl von Personen Großteiles ohne Rechtsbeistand und Rechtsstaatlichkeit inhaftiert. Die Situation im Westjordanland sei ähnlich dramatisch, wie den Feststellungen zu entnehmen sei. Dass es ihm nicht möglich wäre, sich dort anzusiedeln, gehe aus den Berichten klar hervor, da es auch schwierig sei, sich überhaupt zwischen diesen Gebieten zu bewegen (AS 137).
7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 18.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren beigegeben (OZ 6Z).7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 18.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren beigegeben (OZ 6Z).
8. Am 20.10.2011 beantragte der BF nochmals die Beigebung eines Rechtsberaters (OZ 10 [OZ 13]).
9. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass die im April getroffene Rechtsberaterbestellung weiterhin ihre Gültigkeit habe und daher von einer neuerlichen Rechtsberaterbestellung Abstand zu nehmen sei (OZ 11Z).
10. Mit Schreiben vom 20.02.2012 übermittelte der BF mehrere - teilweise bereits in Vorlage gebrachte - Personaldokumente (OZ 14).
11. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (AS 11 - 13).
12. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren mehrere Dokumente, etwa eine Kopie seines palästinensischen Reisepasses und einer UNRWA-Registrierungskarte, vor (AS 15 - 19).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden im Verfahren des BF ist gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiell rechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1.1. Das Bundesasylamt hatte ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Einerseits habe die Fluchtgeschichte konstruiert gewirkt und andererseits habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen getätigt (AS 115 - 117). Insgesamt habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt sei (AS 85).
Das BAA argumentierte, dass das Vorgehen des BF (Steinwurf vom Dach seines Hauses) keinesfalls glaubhaft sei, zumal diese Aktion für ihn und seine Familie im Ergebnis lediglich schlecht ausgehen habe können. Auch wenn er nicht den Hamas-Schützen, sondern die Rakete getroffen oder diese verfehlt hätte, wäre das Haus seiner Familie in weiterer Folge gestürmt worden, was ihm selbst im größten Zorn bewusst sein hätte müssen. Ferner sei der BF nicht in der Lage gewesen, den genauen Standort der übrigen Hamas-Kämpfer anzugeben. Letztlich sei auszuschließen, dass der BF die von ihm genannten Raketen schon jemals selbst gesehen habe, da er im Zuge seiner Ausführungen nicht eine Abschussvorrichtung für eine Rakete, sondern ein Abwehrgeschütz näher beschrieben habe (AS 116 - 117).
Hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes sei angemerkt, dass diese keiner Schlüssigkeitsprüfung standhält. Zumal der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Fluchtvorbringen detailreich vorgetragen hat - der BF nannte beispielsweise sehr wohl den genauen Standort der anderen Hamas-Kämpfer (AS 61) und führte bei der Beschreibung des Geschoßes selbst aus, dass es sich eigentlich um keine Rakete gehandelt habe (AS 59). Jedenfalls stellte der BF die behaupteten Vorfälle relativ präzise dar und reicht die Begründung für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF mit diesen Argumenten nicht aus, zumal von einem Laien kaum erwartet werden kann, dass er sich im Detail mit Abschussvorrichtungen und Bezeichnungen für Waffen auskennt. Die Würdigung des BAA ist insofern rein spekulativ.
Ebenso im Bereich der Spekulation bewegt sich die Annahme der Behörde, dass dem BF der Umstand bewusst sein musste, dass er durch sein Handeln (Steinwurf vom Dach seines Hauses) - unabhängig vom Ausgang seines Plans - zweifelsfrei Nachteile erleiden würde. Tatsächlich berücksichtigt das BAA hierbei nicht die verzweifelte Lage der Bewohner des Gaza-Streifens. Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar, dass der BF durch sein entschlossenes Handeln versuchte, zumindest einen Vergeltungsangriff der Israelis zu verhindern, welcher vermutlich eine viel größere Katastrophe für sein Wohngebiet bedeutet hätte.
Insoweit stellt sich die Beweiswürdigung des BAA über weite Strecken als spekulativ und damit unschlüssig dar. Die Auffassung, das Vorbringen des BF sei aufgrund der Angaben und der Aktenlage als ein reines Konstrukt im Bestreben der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft zu sehen, beruht daher auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung.
3.1.2. Dem BF wurde - jedenfalls zu den unter 3.1.1. angeführten Argumenten - nicht die Gelegenheit gegeben, zu den angeführten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen, sein Recht auf Parteiengehör wurde daher verletzt.
3.1.3. Der BF hatte in seinen Einvernahmen gleichbleibend von einem Steinwurf gegen einen Hamas-Kämpfer und den daraus resultierenden Schwierigkeiten gesprochen. Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall dem BAA das ernste Bemühen nicht in Abrede gestellt wird, den vom BF geschilderten Sachverhalt möglichst detailliert zu ermitteln. Trotzdem wurde es vom BAA in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt, Ungereimtheiten aufzuklären bzw. weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu den folgenden entscheidungsrelevanten Punkten vorzunehmen gehabt und wären die Angaben des Beschwerdeführers anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.
In diesem Zusammenhang erscheint es daher insbesondere notwendig, zu ermitteln bzw. festzustellen, von wem der BF von der Invalidität des verletzten Hamas-Kämpfers erfahren habe und ob er dessen Identität kenne (AS 59). Das BAA wird ebenfalls Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls zu erheben haben, warum der BF seinen Reisepass in Ramallah im Westjordanland erhielt. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob die Eltern nach der Ausreise des BF im Jahr 2008 keinerlei Bedenken hatten, für ihren Sohn dieses Dokument (Ausstellungsdatum 21.04.2009) zu beschaffen (AS 39).
Einer genaueren Auseinandersetzung wird es auch mit der Frage bedürfen, weshalb der Bruder des BF in Ungarn als Flüchtling anerkannt wurde (AS 55), hängen die entsprechenden Vorbringen doch eventuell eng zusammen bzw. lassen sich gegebenenfalls Schlüsse auf die Ausführungen des BF ziehen. Ferner wird zu klären sein, warum der BF während seines zweijährigen Aufenthalts in Istanbul keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 39). Der BF wird im Übrigen auch in konkreter Form zu befragen sein, warum ein Schengen Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht (AS 11, 13).
3.1.4. Im Zuge der nachzuholenden Ermittlungen wird auch von Interesse sein, ob der BF in Rafah (AS 15, 35) oder doch - wie vom BAA unbelegt ausgeführt - in Algerien geboren wurde (AS 85). Letztlich wird widerspruchsfrei zu klären sein, ob sich der BF nach seiner Flucht bei seiner Tante (AS 41) oder bei seinem Schwager (AS 59) versteckt hielt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der Frage auseinanderzusetzen haben, warum dem BF ein Aufenthaltsrecht in Ramallah (Westjordanland) zukommen sollte. Das BAA stützt sich hierbei offenbar allein auf die Tatsache der Ausstellung des Reisepasses in Ramallah (AS 15, 117, 120). Belegbare Quellen, die diese Überlegungen stützen würden, finden sich im bekämpften Bescheid allerdings nicht. Vielmehr ist den herangezogenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Bewegungsfreiheit für Palästinenser innerhalb des Westjordanlands und zwischen diesem Gebiet und dem Gaza-Streifen erheblichen Einschränkungen unterworfen ist (AS 110 - 114). Es kann insoweit nicht nachvollzogen werden, welche Quellen im gegenständlichen Verfahren für diese Feststellung herangezogen wurden.
Im Übrigen wurden die verwendeten länderkundlichen Feststellungen dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, weshalb der Beschwerdeführer erst durch den Bescheid davon Kenntnis erlangte, was bei vorliegender Sachlage als hinzukommendes Faktum der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist (der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die eventuelle Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Beschwerdemöglichkeit).
3.1.5. Das erstinstanzliche Verfahren leidet zudem unter dem schweren Mangel, dass sich das BAA nicht mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumenten ausreichend auseinandergesetzt hat. Offensichtlich wurde ein vom BF vorgelegtes Dokument (AS 17) nie einer Übersetzung zugeführt.
3.1.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Dokumente einer Übersetzung zuzuführen und entsprechend zu würdigen sein.
Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.
3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.03.2013