TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/30 C8 430235-1/2012

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Veröffentlicht am 30.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C8 430235-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, FZ. 12 13.548-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, FZ. 12 13.548-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 AsylG 2005BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 28.09.2012 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt erstbefragt und am 11.10.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

In der mit ihm am 28.09.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat am Vortag von Mumbai aus mit einem Flugzeug auf illegalem Weg verlassen habe. Damit meine er, dass er in seinem Pass ein gefälschtes Visum gehabt habe. Welche Behörde den Pass ausgestellt habe, wisse er nicht mehr. Bei der Passkontrolle in Wien habe er keine Probleme gehabt. Zu seinem Fluchtgrund machte er geltend, dass er für einen unabhängigen Bundesstaat Telengana kämpfe. Vor zwei Monaten sei es bei einer Demonstration in XXXX zu Ausschreitungen gekommen, wobei die Polizei mehrere Personen festgenommen habe. Auch bei ihm zu Hause sei sie gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach der Kundgebung nicht mehr nach Hause gegangen und habe in der Folge seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben.In der mit ihm am 28.09.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Heimat am Vortag von Mumbai aus mit einem Flugzeug auf illegalem Weg verlassen habe. Damit meine er, dass er in seinem Pass ein gefälschtes Visum gehabt habe. Welche Behörde den Pass ausgestellt habe, wisse er nicht mehr. Bei der Passkontrolle in Wien habe er keine Probleme gehabt. Zu seinem Fluchtgrund machte er geltend, dass er für einen unabhängigen Bundesstaat Telengana kämpfe. Vor zwei Monaten sei es bei einer Demonstration in römisch 40 zu Ausschreitungen gekommen, wobei die Polizei mehrere Personen festgenommen habe. Auch bei ihm zu Hause sei sie gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nach der Kundgebung nicht mehr nach Hause gegangen und habe in der Folge seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben.

In der mit ihm am 11.10.2012 aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er für die Verhandlung bereit sei. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. An Dokumenten habe er nur seinen indischen Reisepass mitgenommen, welchen ihm aber der Schlepper abgenommen habe. Der Pass sei ihm vor zehn Jahren von den Behörden in Hyderabad ausgestellt worden. Er sei auf zehn Jahre befristet gewesen und habe er ihn jetzt vor der Ausreise verlängern lassen. Dazu habe er den Pass im Juli dem Schlepper gegeben, welcher dies für ihn erledigt habe. Zu Hause habe er noch seinen Führerschein, welchen er vor drei Jahren vom Verkehrsamt Hyderabad erhalten habe.

Zu seinem persönlichen Umfeld gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Bundesstaat Andhra Pradesh zu stammen und indischer Staatsangehöriger sowie verheiratet zu sein. Er bekenne sich zum hinduistischen Glauben, einer bestimmten Volksgruppe gehöre er nicht an. Von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus gewohnt. In seinem Heimatdorf habe er auch von 1981 bis 1991 die Schule besucht und immer von der Landwirtschaft seiner Eltern gelebt. Vor fünf Jahren habe er aufgehört diese zu betreiben und sei seither für die Partei "XXXX" tätig gewesen. Seit 2007 sei er für den Bezirk XXXX verantwortlich gewesen. Den Gedanken seine Heimat zu verlassen habe der Beschwerdeführer erstmalig im September oder Oktober 2009 gefasst. Tatsächlich ausgereist sei er am 27.09.2012. In der dazwischen liegenden Zeit habe er für die XXXX gearbeitet. Er habe dafür viel im Dorf und in der Umgebung zu Meetings fahren müssen. Auch den gedanklichen Entschluss um Asyl anzusuchen habe er bereits 2009 gefasst, als er durch einen Freund den Schlepper kennen gelernt und dieser ihm erzählt habe, dass man in Österreich um Asyl ansuchen könne. Zur Bedeutung von Asyl habe ihm der Schlepper gesagt, dass dies "Schutz" sei. Der Beschwerdeführer sei aber nicht schon 2009 ausgereist, da seine Partei nicht gewollt habe, dass er weggehe. Das Ziel seiner Reise sei Europa gewesen. Nach seiner Ankunft habe ihm der Schlepper gesagt, dass er in Österreich sei. Nunmehr wolle der Beschwerdeführer hier Schutz bekommen und hoffe, gut leben zu können. Er sei ausgerechnet nach Europa gekommen, da ihm der Schlepper erzählt habe, dass man hier gut leben könne.Zu seinem persönlichen Umfeld gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Bundesstaat Andhra Pradesh zu stammen und indischer Staatsangehöriger sowie verheiratet zu sein. Er bekenne sich zum hinduistischen Glauben, einer bestimmten Volksgruppe gehöre er nicht an. Von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus gewohnt. In seinem Heimatdorf habe er auch von 1981 bis 1991 die Schule besucht und immer von der Landwirtschaft seiner Eltern gelebt. Vor fünf Jahren habe er aufgehört diese zu betreiben und sei seither für die Partei "XXXX" tätig gewesen. Seit 2007 sei er für den Bezirk römisch 40 verantwortlich gewesen. Den Gedanken seine Heimat zu verlassen habe der Beschwerdeführer erstmalig im September oder Oktober 2009 gefasst. Tatsächlich ausgereist sei er am 27.09.2012. In der dazwischen liegenden Zeit habe er für die römisch 40 gearbeitet. Er habe dafür viel im Dorf und in der Umgebung zu Meetings fahren müssen. Auch den gedanklichen Entschluss um Asyl anzusuchen habe er bereits 2009 gefasst, als er durch einen Freund den Schlepper kennen gelernt und dieser ihm erzählt habe, dass man in Österreich um Asyl ansuchen könne. Zur Bedeutung von Asyl habe ihm der Schlepper gesagt, dass dies "Schutz" sei. Der Beschwerdeführer sei aber nicht schon 2009 ausgereist, da seine Partei nicht gewollt habe, dass er weggehe. Das Ziel seiner Reise sei Europa gewesen. Nach seiner Ankunft habe ihm der Schlepper gesagt, dass er in Österreich sei. Nunmehr wolle der Beschwerdeführer hier Schutz bekommen und hoffe, gut leben zu können. Er sei ausgerechnet nach Europa gekommen, da ihm der Schlepper erzählt habe, dass man hier gut leben könne.

Nach einer Wiederholung seines Reisewegs gab der Beschwerdeführer an, im Mumbai am Flughafen einer Kontrolle unterzogen worden zu sein, bei welcher er und der Schlepper die Pässe vorgelegt hätten und sie durchgehen hätten können, nachdem der Schlepper mit dem Beamten geredet habe. Auch in Wien habe es eine Kontrolle gegeben, welche sie ohne Probleme passieren hätten dürfen. Der Schlepper habe im Vorfeld alle Vorbereitungen für die Reise getroffen und ihm gesagt, dass er mit seinem Pass reisen könnte. Für einen Mitgliedsstaat der EU oder ein andere Land habe er nie ein Visum gehabt. Die finanziellen Mittel für seine Reise nach Österreich habe er von seinem Vater gehabt. Seinen Lebensunterhalt in Indien habe er durch die familieneigene Landwirtschaft bestritten und habe er zudem auch von der Partei einen Ersatz für seine Reisekosten bekommen.

In Indien habe er noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder, sowie eine Tante väterlicherseits in XXXX und weitere Verwandte im Bezirk XXXX. Zudem habe er einen Freund in Mumbai; weitere Freunde habe er nicht. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei fürsorglich und respektvoll und habe er zu all seinen Verwandten ein sehr gutes Verhältnis. Seine Ehefrau habe er über seinen Aufenthalt in Österreich informiert, sonst hätten sie über nichts gesprochen.In Indien habe er noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder, sowie eine Tante väterlicherseits in römisch 40 und weitere Verwandte im Bezirk römisch 40 . Zudem habe er einen Freund in Mumbai; weitere Freunde habe er nicht. Das Verhältnis zu seinen Eltern sei fürsorglich und respektvoll und habe er zu all seinen Verwandten ein sehr gutes Verhältnis. Seine Ehefrau habe er über seinen Aufenthalt in Österreich informiert, sonst hätten sie über nichts gesprochen.

In der XXXX habe der Beschwerdeführer eine leitende Funktion inne gehabt und dabei Meetings und Kundgebungen organisieren müssen. Er sei die Kontaktperson zwischen den Einwohnern im Bezirk XXXX und den Parteimitgliedern gewesen. Eine bestimmte Bezeichnung habe seine Funktion nicht gehabt, er habe das Büro in XXXX geleitet. Auch habe er keine Vorträge gehalten, sondern habe sich seine Tätigkeit auf Organisatorisches beschränkt. Es gebe große Politiker und Parteifunktionäre, die durchs Land reisen würden und sei er die Ansprechperson für seinen Bezirk gewesen. Er habe die Probleme der Bewohner an die Politiker weitergeleitet. Sein Bezirk habe 25 kleine Dörfer umfasst. Die Partei habe in diesem Bereich 1.500 Mitglieder gehabt und sei es seine Aufgabe gewesen, dass sie alle das Parteiprogramm bekommen würden. Die XXXX sei eine reguläre Partei und mit zwei Abgeordneten im Parlament von Andhra Pradesh vertreten. Ob sie auch im indischen Parlament vertreten sei, wisse er nicht. Zum Parteiprogramm der XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass diese einen eigenen Staat Telengana wolle. Zur Schilderung näherer Einzelheiten aufgefordert gab er an, dass es Unruhen gebe und das Telengana-Volk protestiere. Sie würden einen unabhängigen Staat Telengaba in Andhra Pradesh kämpfen. Weitere Einzelheiten würden ihm momentan nicht einfallen. Es gebe Statuten in der Partei, aber könne er nicht alle aufzählen. Er wisse nur, dass es die Bestimmung gebe, dass ein Mitglied ohne Zustimmung des Parteipräsidenten nicht aus der Partei austreten dürfe. Mehr wisse er nicht. In seiner Funktion habe der Beschwerdeführer nicht mit anderen Parteimitgliedern zusammengearbeitet. Er sei mit seinem Motorrad im Bezirk herumgekommen. Der leitende Politiker in seinem Bezirk heiße XXXX, daneben gebe es auch eine Frau namens XXXX. Weitere Politiker könne er nicht nennen. Auch kenne er den vollständigen Namen der genannten Politikerin nicht. Sie sei Schauspielerin und nenne man sie so. Der vollständige Name von XXXX, er wohne in Hyderabad. Weitere Funktionäre der Partei könne er nicht nennen.In der römisch 40 habe der Beschwerdeführer eine leitende Funktion inne gehabt und dabei Meetings und Kundgebungen organisieren müssen. Er sei die Kontaktperson zwischen den Einwohnern im Bezirk römisch 40 und den Parteimitgliedern gewesen. Eine bestimmte Bezeichnung habe seine Funktion nicht gehabt, er habe das Büro in römisch 40 geleitet. Auch habe er keine Vorträge gehalten, sondern habe sich seine Tätigkeit auf Organisatorisches beschränkt. Es gebe große Politiker und Parteifunktionäre, die durchs Land reisen würden und sei er die Ansprechperson für seinen Bezirk gewesen. Er habe die Probleme der Bewohner an die Politiker weitergeleitet. Sein Bezirk habe 25 kleine Dörfer umfasst. Die Partei habe in diesem Bereich 1.500 Mitglieder gehabt und sei es seine Aufgabe gewesen, dass sie alle das Parteiprogramm bekommen würden. Die römisch 40 sei eine reguläre Partei und mit zwei Abgeordneten im Parlament von Andhra Pradesh vertreten. Ob sie auch im indischen Parlament vertreten sei, wisse er nicht. Zum Parteiprogramm der römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass diese einen eigenen Staat Telengana wolle. Zur Schilderung näherer Einzelheiten aufgefordert gab er an, dass es Unruhen gebe und das Telengana-Volk protestiere. Sie würden einen unabhängigen Staat Telengaba in Andhra Pradesh kämpfen. Weitere Einzelheiten würden ihm momentan nicht einfallen. Es gebe Statuten in der Partei, aber könne er nicht alle aufzählen. Er wisse nur, dass es die Bestimmung gebe, dass ein Mitglied ohne Zustimmung des Parteipräsidenten nicht aus der Partei austreten dürfe. Mehr wisse er nicht. In seiner Funktion habe der Beschwerdeführer nicht mit anderen Parteimitgliedern zusammengearbeitet. Er sei mit seinem Motorrad im Bezirk herumgekommen. Der leitende Politiker in seinem Bezirk heiße römisch 40 , daneben gebe es auch eine Frau namens römisch 40 . Weitere Politiker könne er nicht nennen. Auch kenne er den vollständigen Namen der genannten Politikerin nicht. Sie sei Schauspielerin und nenne man sie so. Der vollständige Name von römisch 40 , er wohne in Hyderabad. Weitere Funktionäre der Partei könne er nicht nennen.

Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer zweimal organisiert, jedoch wisse er nicht mehr, wann das gewesen sei. XXXX sei dabei gewesen, wer sonst noch aller teilgenommen habe, könne er nicht angeben. Auch im Jahr 2008 sowie im Mai 2009 habe er Meetings organisiert, bei welche XXXX dabei gewesen sei. Dann habe der Beschwerdeführer 2009 den Austritt aus der Partei erklärt und habe seither nichts gemacht und an keinen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe sich von der Partei ferngehalten.Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer zweimal organisiert, jedoch wisse er nicht mehr, wann das gewesen sei. römisch 40 sei dabei gewesen, wer sonst noch aller teilgenommen habe, könne er nicht angeben. Auch im Jahr 2008 sowie im Mai 2009 habe er Meetings organisiert, bei welche römisch 40 dabei gewesen sei. Dann habe der Beschwerdeführer 2009 den Austritt aus der Partei erklärt und habe seither nichts gemacht und an keinen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe sich von der Partei ferngehalten.

Bei jeder Veranstaltung habe es Vorträge gegeben, sonst könne er darüber nichts erzählen. Aufgefordert, seine Gründe für die Ausreise erneut - und zwar so wie in der Erstbefragung - zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals ausgesagt Probleme mit der Kongresspartei zu haben, welche ihm mit dem Tode bedroht habe. Deshalb sei er nach Mumbai geflüchtet habe dann das Land verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst, dass ihn Mitglieder der Kongresspartei umbringen würden. Wenn die Lage in Andhra Pradesh wieder friedlich sei, werde er zurückkehren. Ansonsten habe der Beschwerdeführer vor niemandem Angst. Seine Gegner kenne er nicht persönlich, aber würden sie der Kongresspartei angehören. Grund für die Verfolgung sei seine Arbeit für die XXXX gewesen. Ob auch andere Einwohner seines Heimatortes dieselben Probleme gehabt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Als er die Meetings organisiert habe, hätten ihm Mitglieder der Kongresspartei verbal gedroht um zu verhindern, dass er seine Arbeit mache. Mehr könne er dazu nicht angeben. Erneut aufgefordert, alle Zwischenfälle genau darzulegen, entgegnete der Beschwerdeführer, bereits alles gesagt zu haben. Er sei in den Jahren 2008 und 2009 bedroht worden, danach habe er keinen Kontakt mehr zu den Leuten der Kongresspartei mehr gehabt. Weitere Gründe habe es für seine Ausreise nicht gegeben und habe er sämtliche Vorfälle, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, geschildert. Schwierigkeiten mit dem Militär, der Polizei, Gerichten oder Behörden in Indien habe er nicht gehabt.Bei jeder Veranstaltung habe es Vorträge gegeben, sonst könne er darüber nichts erzählen. Aufgefordert, seine Gründe für die Ausreise erneut - und zwar so wie in der Erstbefragung - zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals ausgesagt Probleme mit der Kongresspartei zu haben, welche ihm mit dem Tode bedroht habe. Deshalb sei er nach Mumbai geflüchtet habe dann das Land verlassen. Weitere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst, dass ihn Mitglieder der Kongresspartei umbringen würden. Wenn die Lage in Andhra Pradesh wieder friedlich sei, werde er zurückkehren. Ansonsten habe der Beschwerdeführer vor niemandem Angst. Seine Gegner kenne er nicht persönlich, aber würden sie der Kongresspartei angehören. Grund für die Verfolgung sei seine Arbeit für die römisch 40 gewesen. Ob auch andere Einwohner seines Heimatortes dieselben Probleme gehabt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Als er die Meetings organisiert habe, hätten ihm Mitglieder der Kongresspartei verbal gedroht um zu verhindern, dass er seine Arbeit mache. Mehr könne er dazu nicht angeben. Erneut aufgefordert, alle Zwischenfälle genau darzulegen, entgegnete der Beschwerdeführer, bereits alles gesagt zu haben. Er sei in den Jahren 2008 und 2009 bedroht worden, danach habe er keinen Kontakt mehr zu den Leuten der Kongresspartei mehr gehabt. Weitere Gründe habe es für seine Ausreise nicht gegeben und habe er sämtliche Vorfälle, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, geschildert. Schwierigkeiten mit dem Militär, der Polizei, Gerichten oder Behörden in Indien habe er nicht gehabt.

In seinem Heimatort gebe es eine Polizeistation und sei es die Aufgabe der Sicherheitsbeamten, für den Schutz der Bürger zu sorgen. Sie würde jedoch nichts tun, sei korrupt und würde man keine Unterstützung bekommen. Er habe nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Auch mit den übrigen Behörden habe er nur Kontakt gehabt, als er seine Dokumente erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nie in Haft gewesen. Auch habe er sich nie wegen seiner Probleme an ein Gericht, an eine Behörde, an einen Anwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Er habe dies nicht gewollt, zumal es "nur etwas kosten, aber nichts bringen" würde. In Österreich wolle er arbeiten und seinen Lebensunterhalt verdienen. Er habe keinen Beruf gelernt, sei aber bereit jede Arbeit durchzuführen. In einem anderen Teil Indiens könne er nicht leben, da er sich nirgendwo vor seinen Gegnern geschützt fühle. In Indien würde es keine Gerechtigkeit geben. Weitere Gründe, weshalb er nicht in einem anderen Teil des Landes leben könne, gebe es nicht. Von den behaupteten Drohungen abgesehen, wäre der Beschwerdeführer wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Indien wollte der Beschwerdeführer nichts hinzufügen und seien diese korrekt. Auch sonst wolle er keine Angaben machen. Auf den Vorhalt, wonach aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben zweifelsfrei feststehe, dass es sich um eine gänzlich erfundene Fluchtgeschichte handle und es allein schon unglaubhaft sei, dass er Vorsitzender der XXXX gewesen sei und für die Partei gearbeitet habe, wandte der Beschwerdeführer ein, die Polizeieinvernahme in Hindi gemacht zu haben. Er könne diese Sprache verstehen und sich auch verständigen, aber könne er nicht fließend sprechen. Auf den weiteren Vorhalt, wonach der vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen und dass dafür ausschließlich die indischen Sicherheitsbehörden zuständig seien, sowie dass er sich weiters in einem anderen Teil Indiens niederlassen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies in Indien schwierig sei und er seine Frau und seine Kinder mitnehmen müsse. Dass er sie nicht auch nach Österreich mitgenommen habe liege daran, dass er hier keine Angst habe.In seinem Heimatort gebe es eine Polizeistation und sei es die Aufgabe der Sicherheitsbeamten, für den Schutz der Bürger zu sorgen. Sie würde jedoch nichts tun, sei korrupt und würde man keine Unterstützung bekommen. Er habe nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Auch mit den übrigen Behörden habe er nur Kontakt gehabt, als er seine Dokumente erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nie in Haft gewesen. Auch habe er sich nie wegen seiner Probleme an ein Gericht, an eine Behörde, an einen Anwalt oder an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Er habe dies nicht gewollt, zumal es "nur etwas kosten, aber nichts bringen" würde. In Österreich wolle er arbeiten und seinen Lebensunterhalt verdienen. Er habe keinen Beruf gelernt, sei aber bereit jede Arbeit durchzuführen. In einem anderen Teil Indiens könne er nicht leben, da er sich nirgendwo vor seinen Gegnern geschützt fühle. In Indien würde es keine Gerechtigkeit geben. Weitere Gründe, weshalb er nicht in einem anderen Teil des Landes leben könne, gebe es nicht. Von den behaupteten Drohungen abgesehen, wäre der Beschwerdeführer wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Indien wollte der Beschwerdeführer nichts hinzufügen und seien diese korrekt. Auch sonst wolle er keine Angaben machen. Auf den Vorhalt, wonach aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben zweifelsfrei feststehe, dass es sich um eine gänzlich erfundene Fluchtgeschichte handle und es allein schon unglaubhaft sei, dass er Vorsitzender der römisch 40 gewesen sei und für die Partei gearbeitet habe, wandte der Beschwerdeführer ein, die Polizeieinvernahme in Hindi gemacht zu haben. Er könne diese Sprache verstehen und sich auch verständigen, aber könne er nicht fließend sprechen. Auf den weiteren Vorhalt, wonach der vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen und dass dafür ausschließlich die indischen Sicherheitsbehörden zuständig seien, sowie dass er sich weiters in einem anderen Teil Indiens niederlassen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies in Indien schwierig sei und er seine Frau und seine Kinder mitnehmen müsse. Dass er sie nicht auch nach Österreich mitgenommen habe liege daran, dass er hier keine Angst habe.

In Österreich lebe er in einer Betreuungseinrichtung, eine weitere Unterstützung erhalte er nicht. Er habe keine in Österreich oder in einem anderen Land der EU lebenden Angehörigen oder ihm nahe stehende Personen.

Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und habe ihm dieser alles, was er gesagt habe, richtig und vollständig rückübersetzt, so dass er nichts ergänzen oder berichtigen wolle.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2.1. Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt, Dezember 2010 und September 2011; UK Home Office, April 2008; Gutachten Mag. Brüser, Allgmeines Gutachten zur Innerstaatlichen Fluchtalternative, Juli 2011) zur allgemeinen Lage in Indien.

Unter anderem stellte das Bundesasylamt zur allgemeinen Lage, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Grundversorgung wie folgt fest:

Justiz

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v. a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre.

Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.

(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative.

Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.

Das indische Strafgesetz von 1860 gilt für ganz Indien mit der Ausnahme der Provinz Jammu und Kaschmir. Es umfasst zwei wichtige Gesetzbücher - das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973. Diese Gesetze haben Vorrang vor bundesstaatlicher Gesetzgebung, wodurch die Bundesstaaten diese Gesetze weder abändern noch modifizieren können. Separate Gesetzgebungen betreffend strafrechtlicher Haftung für Taten wie Schmuggel, illegale Verwendung von Waffen und Munition und Korruption, wurden sowohl von den Bundesstaaten als auch von der Zentralregierung beschlossen. Jedoch bleiben alle Gesetze der Verfassung untergeordnet. Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personengehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten

Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren.

(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) zu Korruption, Umweltthemen oder anderen Bereichen gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Um das Problem anzugehen hat die Regierung tausende von Dorfgerichten eingerichtet, die Fälle in ländlichen Gebieten zu bearbeiten. Trotz der rechtlichen Reformen der letzten Jahre, versagt das System noch darin, gleichen Schutz für Minderheiten, niedrige Kasten und Stammesangehörige zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt.

(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011)

Gemäß Strafprozessordnung(CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern.

Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.

Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich.

Des Weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen.

(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des "Disturbed Areas Act" festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.

Die Anschläge von Mumbai haben zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Untersuchungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, derfür den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.

Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.

Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.

Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.

Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in jedem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden.

(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 9.7.2012)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regelnicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:

Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_content&view=article&id=141&Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.

(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.1.2012,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 9.7.2012)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen fürRückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)

Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 6,9 % (2011/12; 1010/11: 8,4 %) zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.

Trotz hoher Wachstumsraten bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1270 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. Ca. 30 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Dort stagnieren die Realeinkommen bestenfalls. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben; die Realeinkommen im ländlichen Raum stagnieren

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 5.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.7.2012)

Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.

Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.

(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Indien ist nach China das bevölkerungsreichste Land der Welt mit über 440 Mio. erwerbsfähigen Menschen. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt.

Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009).

Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch.

Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("Public Sector Undertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staat unterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelleeinzuholen. Sie setzen Anreize für geeignete industrielle Unternehmungen und schaffen ein transparentes und automatisches Zuteilungssystem für knappe Rohmaterialien.

New Delhi

Durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine 4-köpfige Familie (Eltern + 2 Kinder):

INR 20,000-INR - 40,000 pro Monat (je nach Lebensstandard der Familie)

Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 7,000 aufwärts

Mumbai

Durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine 4-köpfige Familie (Eltern + 2 Kinder):

INR 25,000 - INR 45,000 pro Monat (je nach Lebensstandard der Familie)

Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 9,000 aufwärts

Chennai

Durchschnittliche Lebenshaltungskosten: INR 18,000 - INR 40,000 pro Monat

Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 8,000 aufwärts

Kolkata

Durchschnittliche Lebenshaltungskosten: INR 15,000 - INR 35,000 monatlich

Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): INR 6,000 - INR 25,000

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.

(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds & sonstigem, 1952 ("EPF & MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana [Anm.: Wohnungsbauprojekt] zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2011)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikscha Fahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

2.2. In der Begründung wurde zum einen auf die nicht plausiblen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen und zum anderen auf die Schutzwilligkeit der indischen Behörden sowie das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen. Außerdem hätten sich keine Hinweise gefunden, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen sein, sodass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG vorliegen würden.2.2. In der Begründung wurde zum einen auf die nicht plausiblen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen und zum anderen auf die Schutzwilligkeit der indischen Behörden sowie das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen. Außerdem hätten sich keine Hinweise gefunden, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen worden wäre. Im gegenständlichen Fall würde eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen sein, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG vorliegen würden.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. In der am 29.10.2012 dagegen eingebrachten Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Entscheidung aufgrund mangelhafter Verfahrensführung fehlerhaft und rechtswidrig sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Berichten des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt habe hingegen keine fallbezogenen Recherchen angestellt und auch keinen Experten herangezogen und insgesamt die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt, wodurch kein geeigneter Hintergrund für eine Plausibilitätskontrolle vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich keinen Schutz durch die indischen Behörden erwarten, da diese korrupt seien. Abschließend wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerügt und die Wiederzuerkennung beantragt.

5. Am 05.11.2012 langte die Beschwerdevorlage beim erkennenden Gerichtshof ein.

6. Am 05.12.2012 wurde dem Asylgerichtshof eine Anzeige der Finanzpolizei übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen sein soll, für die er nicht über die entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt.

II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Bundesstaat Andhra Pradesh. Von 1981 bis 1991 hat er die Grundschule besucht. Er ist im erwerbsfähigen Alter, in Indien verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. An lebensbedrohlichen Krankheiten leidet er nicht.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Bundesstaat Andhra Pradesh. Von 1981 bis 1991 hat er die Grundschule besucht. Er ist im erwerbsfähigen Alter, in Indien verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. An lebensbedrohlichen Krankheiten leidet er nicht.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

1.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage in Indien wird auf die unter I.2.1. angeführten Länderfeststellungen verwiesen welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann nicht festgestellt werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.1.3. Zur Lage in Indien wird auf die unter römisch eins.2.1. angeführten Länderfeststellungen verwiesen welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann nicht festgestellt werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat - neben der Erstbefragung - eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der sehr ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert und teils widersprüchlich beantwortet wurden und ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Beschwerdeführer ist in seiner Einvernahme mehrmals aufgefordert worden, seine Angaben zu konkretisieren bzw. zu Widersprüchen Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen hat; vielmehr hat er lediglich unsubstantiierte Antworten auf die ihm gestellten Fragen gegeben. Auch wurde er explizit nach Dokumenten aus seiner Heimat gefragt und bereits in der Ladung zu den Einvernahmen zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. verwiesen, welche zeigen, dass die geltend gemachten Verfolgungsbehauptungen widersprüchlich, vage und nicht plausibel waren und daher von der Einholung eines Expertengutachtens abzusehen war.

In der Beschwerde werden der substantiierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

2.2. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf eine Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für die Partei "XXXX", welche sich im Bundesstaat Andhra Pradesh für die Gründung eines eigenen Staates Telegana einsetze. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und widersprüchlich und damit insgesamt unglaubwürdig waren. Seine Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich weder zu dem Vorfall im Zusammenhang mit der Wahl noch zu allfälligen weiteren Drohungen genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert. Vielmehr wies bereits der Kern seines Vorbringens gravierende Widersprüche auf, nannte der Beschwerdeführer doch in seiner Erstbefragung eine Verfolgung durch die lokale Polizei als Folge einer tätlichen Auseinandersetzung bei einer Demonstration, wohingegen er in der Einvernahme die Frage nach Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden oder sonstigen staatlichen Stellen dezidiert verneinte und zu seinem Fluchtgrund eine Verfolgung durch ihm nicht näher bekannte Anhänger der gegnerischen Kongresspartei geltend machte. Auch berichtete er nicht mehr von einer Teilnahme an einer Demonstration oder sonstigen gewalttätigen Ausschreitungen. Die vom Beschwerdeführer dazu angeführten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, der die Erstbefragung in Hindi und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Telugu) durchgeführt hat, vermögen diese gravierenden Divergenzen nicht zu erklären und sind als Schutzbehauptung zu werten, ist doch im Protokoll vermerkt, dass die Befragung in Telugu stattgefunden hat und gab der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich an, den Dolmetscher verstanden zu haben respektive bestätigte er dies erneut am Ende der Erstbefragung mit eigenhändiger Unterschrift am Protokoll.

Selbst wenn man nun dem in der Einvernahme dargebrachten Fluchtgeschehen folgt, vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seiner Heimat durch Anhänger der Kongresspartei nicht glaubhaft zu machen, erwiesen sich doch auch diese Angaben als nicht plausibel und vage. So etwa ist bereits der Wahrheitsgehalt seiner Schilderung anzuzweifeln, wonach er innerhalb der Partei eine führende Rolle in seiner Wohngegend (insgesamt 25 kleine Dörfer umfassend) inne gehabt und als Schnittstelle der Parteifunktionäre mit den rund 1.500 Parteimitgliedern in der Region fungiert zu haben, zeichneten sich doch die Angaben des Beschwerdeführers zur Partei, deren Programm sowie zu den führenden Politikern durch gravierendes Unwissen aus und konnte der Beschwerdeführer bestenfalls rudimentäre Angaben zu den von ihm für die XXXX organisierten Veranstaltungen machen. Ferner war sein Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht nicht stimmig, führte der Beschwerdeführer doch zunächst an, erst ab 2007 für die XXXX tätig gewesen zu sein, wohingegen er in weiterer Folge behauptete, bereits 2006 zwei Veranstaltungen für die Partei organisiert zu haben. Auch schilderte er einerseits, bis zu seiner Ausreise aktiv tätig gewesen zu sein, da man ihn zuvor nicht gehen lassen habe wollen, wohingegen er an späterer Stelle angab, sein Engagement für die Partei bereits 2009 eingestellt zu haben und seither keiner Verfolgung durch seine Gegner mehr ausgesetzt gewesen zu sein. Weshalb vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer trotz seines im Jahr 2009 gefassten Beschlusses zur Ausreise aus Indien mit dem Zweck um Asyl anzusuchen erst im September 2012 tatsächlich ausreiste, vermochte er nicht plausibel darzulegen und spricht auch dies gegen eine aktuell bestehende Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat.Selbst wenn man nun dem in der Einvernahme dargebrachten Fluchtgeschehen folgt, vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seiner Heimat durch Anhänger der Kongresspartei nicht glaubhaft zu machen, erwiesen sich doch auch diese Angaben als nicht plausibel und vage. So etwa ist bereits der Wahrheitsgehalt seiner Schilderung anzuzweifeln, wonach er innerhalb der Partei eine führende Rolle in seiner Wohngegend (insgesamt 25 kleine Dörfer umfassend) inne gehabt und als Schnittstelle der Parteifunktionäre mit den rund 1.500 Parteimitgliedern in der Region fungiert zu haben, zeichneten sich doch die Angaben des Beschwerdeführers zur Partei, deren Programm sowie zu den führenden Politikern durch gravierendes Unwissen aus und konnte der Beschwerdeführer bestenfalls rudimentäre Angaben zu den von ihm für die römisch 40 organisierten Veranstaltungen machen. Ferner war sein Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht nicht stimmig, führte der Beschwerdeführer doch zunächst an, erst ab 2007 für die römisch 40 tätig gewesen zu sein, wohingegen er in weiterer Folge behauptete, bereits 2006 zwei Veranstaltungen für die Partei organisiert zu haben. Auch schilderte er einerseits, bis zu seiner Ausreise aktiv tätig gewesen zu sein, da man ihn zuvor nicht gehen lassen habe wollen, wohingegen er an späterer Stelle angab, sein Engagement für die Partei bereits 2009 eingestellt zu haben und seither keiner Verfolgung durch seine Gegner mehr ausgesetzt gewesen zu sein. Weshalb vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer trotz seines im Jahr 2009 gefassten Beschlusses zur Ausreise aus Indien mit dem Zweck um Asyl anzusuchen erst im September 2012 tatsächlich ausreiste, vermochte er nicht plausibel darzulegen und spricht auch dies gegen eine aktuell bestehende Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat.

2.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch nicht näher konkretisierte Anhänger der Kongresspartei allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Drohungen und allfälligen Übergriffen Unbekannter bieten würden. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich zwar vor, dass die Polizei korrupt sei und es nicht Erfolg versprechend sei, wenn man sich an diese wende, jedoch kann aus seiner Aussage nicht auf eine Schutzverweigerung im konkreten Fall geschlossen werden. Zwar verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es in Indien zu korruptem Verhalten im öffentlichen Bereich kommen kann, doch ergibt sich aus der Quellenlage, dass die indische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agiert und gegen Terroristen und religiöse Extremisten vorgeht. Davon, dass die indischen Behörden generell keinen Schutz gegen Angehörige der Kongresspartei bieten würden, kann nicht gesprochen werden und findet die auch keine Deckung in den Länderberichten. Damit konnte der Beschwerdeführer eine tatsächliche Billigung von privater Verfolgung durch die staatlichen Stellen jedenfalls nicht glaubhaft machen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen in derartigen Bedrohungssituationen - wie vom Beschwerdeführer berichtet - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

2.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über zehn Jahre Schulbildung und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollte, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen.

Somit kann keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden und könnte der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Aufenthaltsortes an einen anderen Ort oder eine andere Region Indiens wie nach Hyderabad (Hauptstadt von Andrah Pradesh), in die angrenzenden Bundesstaaten von Andrah Pradesh, nach Delhi oder Mumbai, wo überall (auch) Telugu gesprochen wird, der behaupteten Verfolgung durch die Mitglieder bzw. Anhänger der gegnerischen Partei in seiner Heimatregion entgehen. Dafür, dass diese so ein Interesse an seiner Person hätten, dass sie ihn in ganz Indien suchen würden, lassen sich keine begründeten Hinweise finden, ebenso wenig dafür, dass sie ihn überall in Indien finden könnten, dies auch angesichts der Größe und Bevölkerungsdichte seines Heimatlandes.

Zu einer allfälligen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte - wie in der Erstbefragung geschildert - ist (unabhängig von der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers) in eventu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat unter Verwendung seines auf ihn ausgestellten und unmittelbar vor der Reise verlängerten Passes verlassen hat und es bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen Mumbai zu keinen Schwierigkeiten gekommen ist, womit nicht auf ein Interesse der Behörden im gesamten Staatsgebiet bzw. einer Verfolgung geschlossen werden kann.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers überdies nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.2.2. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen und Übergriffen durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Aus den Länderberichten geht dazu hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen.

Abgesehen davon, kann, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Es ist auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als gesundem Mann mit zehnjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion (siehe unter 2.2.3) zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt er durch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie entferntere Verwandte und einen Freund über ein familiäres und soziales Netz in Indien.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Indien keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Indien ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt seit vier Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen letztendlich unbegründeten Asylantrag.

Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies schon in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer.

Eine legale Berufstätigkeit, ein Studium, Deutschkenntnisse bzw. eine Teilnahme an Kursen oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw. wurden nicht geltend gemacht, sodass von derartigen Faktoren nicht ausgegangen wird. Der 36-jährige Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und hält sich erst vier Monate in Österreich auf. Sein ganzes bisheriges Leben hat er dagegen in Indien verbracht, wo nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder sowie weitere entfernte Verwandte und ein Freund leben und er somit seine ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat.

Auch wenn ferner unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen im aktuellen Strafregister vom 30.11.2012 keine Vormerkung aufscheint, so überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Auch wenn ferner unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen im aktuellen Strafregister vom 30.11.2012 keine Vormerkung aufscheint, so überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

3.4. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.3.4. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick der qualifizierten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG. Dieser Einschätzung wurde nicht substantiert entgegengetreten und war im Hinblick der Ausführungen unter II.Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick der qualifizierten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG. Dieser Einschätzung wurde nicht substantiert entgegengetreten und war im Hinblick der Ausführungen unter römisch zwei.

2.2.1. von einem offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen auszugehen.

Der Asylgerichtshof hat der dagegen eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd § 38 Abs. 2 AsylG sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte - nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung vonDer Asylgerichtshof hat der dagegen eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte - nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von

Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch war eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht zu erkennen.Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch war eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht zu erkennen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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