TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/31 D18 430901-1/2012

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Spruch

D18 430901-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2012, Zl. 12 14.392-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2012, Zl. 12 14.392-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine kirgisische Staatsangehörige und Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 09.10.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 430900-1/2012) und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 430902-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine kirgisische Staatsangehörige und Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 09.10.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 430900-1/2012) und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 430902-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz am 10. Oktober 2012 vor der Polizeiinspektion St. Georgen-EAST gab sie zum Fluchtgrund an, im Frühling, als es in Kirgisistan zu Unruhen gekommen sei, seien aufgebrachte Kirgisen in den Kindergarten gekommen, woraufhin die Erzieher mit den Kindern weglaufen mussten. Ihr Sohn sei auch dabei gewesen. Bei der Flucht sei er hingefallen und habe sich am Bauch verletzt. Am XXXX sei ihr Mann entführt worden. Für seine Freilassung hätten sie Lösegeld bezahlen müssen. Die Kirgisen seien sehr nationalistisch eingestellt. Man könne dort nicht in Ruhe leben. Sie würden auch Kreuze am Haus machen, was bedeute, dass in diesem Haus kein Kirgise wohne und man deshalb dieses Haus ausrauben dürfe. Die Lebensumstände in Kirgisistan seien für Nicht-Kirgisen unerträglich. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz am 10. Oktober 2012 vor der Polizeiinspektion St. Georgen-EAST gab sie zum Fluchtgrund an, im Frühling, als es in Kirgisistan zu Unruhen gekommen sei, seien aufgebrachte Kirgisen in den Kindergarten gekommen, woraufhin die Erzieher mit den Kindern weglaufen mussten. Ihr Sohn sei auch dabei gewesen. Bei der Flucht sei er hingefallen und habe sich am Bauch verletzt. Am römisch 40 sei ihr Mann entführt worden. Für seine Freilassung hätten sie Lösegeld bezahlen müssen. Die Kirgisen seien sehr nationalistisch eingestellt. Man könne dort nicht in Ruhe leben. Sie würden auch Kreuze am Haus machen, was bedeute, dass in diesem Haus kein Kirgise wohne und man deshalb dieses Haus ausrauben dürfe. Die Lebensumstände in Kirgisistan seien für Nicht-Kirgisen unerträglich. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.

Sie sei - so die Beschwerdeführerin - mit ihrem kirgisischen Inlandsreisepass, ausgestellt von der Passbehörde in XXXX, ausgereist. Ihr Reisepass sei beim Schlepper verblieben.Sie sei - so die Beschwerdeführerin - mit ihrem kirgisischen Inlandsreisepass, ausgestellt von der Passbehörde in römisch 40 , ausgereist. Ihr Reisepass sei beim Schlepper verblieben.

I.3. Am 02.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen und gab zunächst an, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe. Sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in Therapie und nehme auch keine Medikamente ein. Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei zwischen dem 23. und 27.01.2013 vorgesehen.römisch eins.3. Am 02.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen und gab zunächst an, dass es ihr gesundheitlich sehr gut gehe. Sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in Therapie und nehme auch keine Medikamente ein. Sie sei schwanger, der Geburtstermin sei zwischen dem 23. und 27.01.2013 vorgesehen.

Sie sei Staatsbürgerin von Kirgisistan, gehöre der Volksgruppe der Aseri und dem Islam an. Sie sei verheiratet und habe einen Sohn. Sie sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Sowohl ihre Eltern wie auch ihre Schwiegereltern seien Angehörige der Volksgruppe der Aseri. Aber in der Familie ihres Mannes gebe es auch Angehörige der russischen Volkgruppe, bspw. die Gattin des Bruders ihres Mannes.Sie sei Staatsbürgerin von Kirgisistan, gehöre der Volksgruppe der Aseri und dem Islam an. Sie sei verheiratet und habe einen Sohn. Sie sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Sowohl ihre Eltern wie auch ihre Schwiegereltern seien Angehörige der Volksgruppe der Aseri. Aber in der Familie ihres Mannes gebe es auch Angehörige der russischen Volkgruppe, bspw. die Gattin des Bruders ihres Mannes.

Ihr Schwiegervater - so die Beschwerdeführerin - sei Zahnarzt und habe in XXXX eine Praxis. Er sei sehr wohlhabend und besitze in XXXX ein großes Mehrfamilienhaus.Ihr Schwiegervater - so die Beschwerdeführerin - sei Zahnarzt und habe in römisch 40 eine Praxis. Er sei sehr wohlhabend und besitze in römisch 40 ein großes Mehrfamilienhaus.

Sowohl ihr Reisepass als auch jener ihres Ehemannes und ihres Kindes seien beim Schlepper verblieben. Ihr Reisepass sei - so die Beschwerdeführerin - unmittelbar vor der Ausreise von der zuständigen Passbehörde in XXXX ausgestellt worden. Bei der Ausstellung habe es keinerlei Probleme gegeben.Sowohl ihr Reisepass als auch jener ihres Ehemannes und ihres Kindes seien beim Schlepper verblieben. Ihr Reisepass sei - so die Beschwerdeführerin - unmittelbar vor der Ausreise von der zuständigen Passbehörde in römisch 40 ausgestellt worden. Bei der Ausstellung habe es keinerlei Probleme gegeben.

Von 1997 bis 2006 habe sie die Grundschule besucht und im Anschluss habe sie von 2006 bis 2009 in XXXX ein College für Buchhaltung absolviert. Sie sei von Beruf Buchhalterin. Sie habe, obwohl sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe, nie in ihrem Beruf gearbeitet. Ihr Gatte sei Zahnarztgehilfe in der Praxis ihres Schwiegervaters gewesen und habe fast bis zum letzten Tag gearbeitet. Ihr Vater arbeite in einer Zementfabrik, wo er als stellvertretender Leiter tätig sei und ausgezeichnet verdiene. Ihre Mutter sei Hausfrau. Ihre Schwester sei verheiratet, deren Mann sei Besitzer einer Tankstelle in XXXX.Von 1997 bis 2006 habe sie die Grundschule besucht und im Anschluss habe sie von 2006 bis 2009 in römisch 40 ein College für Buchhaltung absolviert. Sie sei von Beruf Buchhalterin. Sie habe, obwohl sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe, nie in ihrem Beruf gearbeitet. Ihr Gatte sei Zahnarztgehilfe in der Praxis ihres Schwiegervaters gewesen und habe fast bis zum letzten Tag gearbeitet. Ihr Vater arbeite in einer Zementfabrik, wo er als stellvertretender Leiter tätig sei und ausgezeichnet verdiene. Ihre Mutter sei Hausfrau. Ihre Schwester sei verheiratet, deren Mann sei Besitzer einer Tankstelle in römisch 40 .

Nach dem Überfall auf ihren Gatten am XXXX hätten sie - so die Beschwerdeführerin - erstmals an eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gedacht. Am 30.09.2012 seien sie tatsächlich ausgereist. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe sie sich zuhause an ihrer Heimatadresse aufgehalten, diese laute XXXX. Die letzten 3 Jahre habe sie immer an dieser Adresse gelebt. Dabei handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches ihrem Schwiegervater gehöre.Nach dem Überfall auf ihren Gatten am römisch 40 hätten sie - so die Beschwerdeführerin - erstmals an eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gedacht. Am 30.09.2012 seien sie tatsächlich ausgereist. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise habe sie sich zuhause an ihrer Heimatadresse aufgehalten, diese laute römisch 40 . Die letzten 3 Jahre habe sie immer an dieser Adresse gelebt. Dabei handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches ihrem Schwiegervater gehöre.

Die Frage, ob sie in ihrem Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie selbst habe - so die Beschwerdeführerin - "eigentlich nicht" Probleme aufgrund ihrer Volkgruppenzugehörigkeit gehabt, aber ihr Mann sei Opfer einer Entführung gewesen. Aufgefordert, die fluchtauslösenden Beweggründe darzulegen, gab die Beschwerdeführerin an, in Kirgisistan sei das Leben hart, die Menschen würden unter Arbeitslosigkeit und Not leiden. Angesichts dessen sei die Kriminalität hoch. Nachgefragt, warum ihr Mann entführt worden sei, führte sie aus, die Kriminalität in Kirgisistan sei hoch, die Leute seien arm, die allgemeine Lage in Kirgisistan sei von wirtschaftlicher Instabilität und Unruhe geprägt. Zudem seien die Kirgisen Nationalisten und würden andere Volksgruppen nicht tolerieren. Sie habe zuhause ein Nagelstudio eröffnet, und zwar bereits während der Schwangerschaft. Sie habe die Kundinnen zuhause empfangen und Maniküre und Fingernägelverlängerungen (mit Acryl und Gel) gemacht. Sie habe diese Tätigkeit bis fast unmittelbar vor ihrer Ausreise ausgeübt und damit mehr oder weniger gut verdient. Aus diesem Grunde habe sie ihren Sohn des Öfteren in eine Krabbelstube gegeben, ca. ein Fußmarsch von 20 Minuten. Im Frühling 2011 sei diese Krabbelstube einmal im Rahmen der Unruhen in Mitleidenschaft gezogen worden, die Erzieherinnen hätten die Kinder in Sicherheit bringen müssen.

Ihr Mann sei - so die Beschwerdeführerin weiters - am XXXX entführt worden. Für seine Freilassung habe ihr Schwiegervater 20.000 Som bezahlen müssen. Am 10.08.2012 sei ihr Mann wieder freigekommen. Als Angehöriger einer nicht-kirgisischen Volkgruppe habe man es nicht leicht. Ihr Mann sei mit XXXX unterwegs gewesen, sie hätten ein Schaf für den Geburtstag ihres Mannes kaufen wollen, zumal sie im Kreise der Familie hätten feiern wollen. Nicht weit entfernt gebe es ein Dorf namens XXXX, wo man Schafe kaufen könne. Sie wisse aus den Erzählungen, dass eine Frau am Straßenrand versucht habe, das Fahrzeug des Onkels anzuhalten. Als sie stehen geblieben seien, um die Frau mitzunehmen, seien sie von drei Personen angegriffen worden. Dann sei beiden ein Sack über den Kopf gezogen worden und man habe sie in ein Erdloch gesteckt. Der Onkel sei schlimm zugerichtet worden, ihr Mann nicht so. Ihr Schwiegervater sei zur Bezahlung eines Lösegeldes aufgefordert worden. Am 08.08.2012 hätten sie einen Anruf bekommen, dass sie zahlen und die Polizei aus dem Spiel lassen sollten. Sie hätten die Polizei nicht informiert und ihr Schwiegervater habe den Entführern das Lösegeld übergeben. Dies sei vor ihrem Haus auf der Straße passiert, und zwar am 09.08.2012. Am 10.08.2012 seien ihr Mann und dessen Onkel freigelassen worden. Sie hätten im Nachhinein die Polizei verständig und diese gebeten, das Auto zu suchen. Das Auto sei aber nicht mehr gefunden worden.Ihr Mann sei - so die Beschwerdeführerin weiters - am römisch 40 entführt worden. Für seine Freilassung habe ihr Schwiegervater 20.000 Som bezahlen müssen. Am 10.08.2012 sei ihr Mann wieder freigekommen. Als Angehöriger einer nicht-kirgisischen Volkgruppe habe man es nicht leicht. Ihr Mann sei mit römisch 40 unterwegs gewesen, sie hätten ein Schaf für den Geburtstag ihres Mannes kaufen wollen, zumal sie im Kreise der Familie hätten feiern wollen. Nicht weit entfernt gebe es ein Dorf namens römisch 40 , wo man Schafe kaufen könne. Sie wisse aus den Erzählungen, dass eine Frau am Straßenrand versucht habe, das Fahrzeug des Onkels anzuhalten. Als sie stehen geblieben seien, um die Frau mitzunehmen, seien sie von drei Personen angegriffen worden. Dann sei beiden ein Sack über den Kopf gezogen worden und man habe sie in ein Erdloch gesteckt. Der Onkel sei schlimm zugerichtet worden, ihr Mann nicht so. Ihr Schwiegervater sei zur Bezahlung eines Lösegeldes aufgefordert worden. Am 08.08.2012 hätten sie einen Anruf bekommen, dass sie zahlen und die Polizei aus dem Spiel lassen sollten. Sie hätten die Polizei nicht informiert und ihr Schwiegervater habe den Entführern das Lösegeld übergeben. Dies sei vor ihrem Haus auf der Straße passiert, und zwar am 09.08.2012. Am 10.08.2012 seien ihr Mann und dessen Onkel freigelassen worden. Sie hätten im Nachhinein die Polizei verständig und diese gebeten, das Auto zu suchen. Das Auto sei aber nicht mehr gefunden worden.

Allgemein sei in Kirgisistan die Kriminalität sehr hoch, wobei aber Kirgisen weitgehend verschont würden. Sie würden Kreuze an die Haustüren von Nicht-Kirgisen machen. Diese Lebensumstände, aber auch die Perspektivenlosigkeit, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Not und die allgemeine Sorge um ihr Kind habe die Lebensumstände für sie uninteressant gemacht. Sie hätten schon öfters an eine Ausreise gedacht, die Entführung ihres Mannes habe sie letztlich zu diesem Schritt bewogen, ihrem Herkunftsstaat den Rücken zu kehren.

Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarten würde, antwortete die Beschwerdeführerin, das Leben in Kirgisistan sei schwer, allein schon für die Kirgisen selbst, für einen Angehörigen einer nicht-kirgisischen Volkgruppe sei es noch schwerer.

Hier in Österreich - so die Beschwerdeführerin - habe sie nur ihre Familie, keine weiteren Verwandten und Freunde. Sie sei nicht berufstätig, sondern lebe von der Grundversorgung. Sie sei in keinem Verein tätig, aber sie besuche einen Deutschkurs. Sie habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

Im Anschluss wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, sie habe schon erzählt, wie es in ihrem Lande zugehe und sie habe auch gesagt, dass sie es dort nicht leicht hätten. Es sei nicht absehbar, wann sich die allgemeine Situation in Kirgisistan bessere, wann endlich die Arbeitslosigkeit sinke und wann endlich Maßnahmen gegen die ausufernde Kriminalität ergriffen werden würden. Aus diesem Grunde sei sie weder an diesen Kenntnissen zu ihrer Heimat interessiert, noch wolle sie jemals in dieses Land zurückkehren.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:

(....) Die vorgelegten Dokumente wurden allesamt als echt qualifiziert.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. November 2012, Zl. 12 14.392-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Kirgisistan.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. November 2012, Zl. 12 14.392-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Kirgisistan.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt die belangte Behörde fest, es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung der Wahrheit entspreche. Nicht festgestellt werden könne, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung durch die Angehörigen der Volksgruppe der Kirgisen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden. Zudem könne unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre. Sie verfüge zudem über zahlreiche Familienangehörige und Verwandte.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, es werde als nicht glaubwürdig erachtet, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner in ihrer Heimat einer menschenunwürdigen Behandlung bzw. landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Gleichzeitig führe sie aus, dass in ihrer Heimat (und zwar in XXXX) Verwandte leben, welche allesamt der gleichen Volksgruppe wie sie angehören, die aber offensichtlich keine Probleme hätten, welche eine Ausreise aus der Heimat unabdingbar machen würde.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, es werde als nicht glaubwürdig erachtet, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner in ihrer Heimat einer menschenunwürdigen Behandlung bzw. landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Gleichzeitig führe sie aus, dass in ihrer Heimat (und zwar in römisch 40 ) Verwandte leben, welche allesamt der gleichen Volksgruppe wie sie angehören, die aber offensichtlich keine Probleme hätten, welche eine Ausreise aus der Heimat unabdingbar machen würde.

Sie stütze sich mit ihren Fluchtgründen auf die Probleme ihres Mannes, denen kein Glauben geschenkt werde. Zudem könne aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Kirgisistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, im gegenständlichen Fall durch kriminelle Banden, schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Aus der Aussage ihres Mannes, wonach er die Polizei gar nicht mit der Causa befasst habe, da diese korrupt und faul wäre, könne nicht geschlossen werden, dass die Polizei im allgeneinen bei derartigen Fällen untätig bleiben würde.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.

I.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Es werde - so in der Beschwerde ausgeführt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die ganzheitliche Würdigung ihres individuellen Vorbringens durchzuführen. Sie habe sich insbesondere mit der Situation der Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan anhand von aktuellen Länderberichten überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde würden jegliche Feststellungen zur Minderheitengruppe der Aserbaidschaner fehlen. Gerade die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Aserbaidschaner und die damit zusammenhängende Entführung vom Ehemann der Beschwerdeführerin bilden den Kern des Fluchtvorbringens. Das Bundesasylamt treffe vielmehr ohne nähere, konkrete Ausführungen hierzu lediglich die Feststellung, dass es aus der Berichtslage nicht zu entnehmen sei, dass die Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan, einer landesweiten Verfolgung unterliegen würden. Dies geschehe ohne die jeweiligen für seinen Sachverhalt relevanten Berichte anzuführen. Die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus ableitenden Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens seien daher unschlüssig und keineswegs nachvollziehbar.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Es werde - so in der Beschwerde ausgeführt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die ganzheitliche Würdigung ihres individuellen Vorbringens durchzuführen. Sie habe sich insbesondere mit der Situation der Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan anhand von aktuellen Länderberichten überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde würden jegliche Feststellungen zur Minderheitengruppe der Aserbaidschaner fehlen. Gerade die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Aserbaidschaner und die damit zusammenhängende Entführung vom Ehemann der Beschwerdeführerin bilden den Kern des Fluchtvorbringens. Das Bundesasylamt treffe vielmehr ohne nähere, konkrete Ausführungen hierzu lediglich die Feststellung, dass es aus der Berichtslage nicht zu entnehmen sei, dass die Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan, einer landesweiten Verfolgung unterliegen würden. Dies geschehe ohne die jeweiligen für seinen Sachverhalt relevanten Berichte anzuführen. Die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus ableitenden Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens seien daher unschlüssig und keineswegs nachvollziehbar.

Weiters wolle der Ehemann der Beschwerdeführerin explizit darauf hinweisen, dass er außer der landesweiten Verfolgung der Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner eine individuelle persönliche Verfolgung geltend gemacht habe. Es sei bereits zu einem konkreten - seine Person betreffenden Vorfall gekommen -, und zwar zur Entführung. Er sei unmenschlich und erniedrigend behandelt worden, indem er wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit festgenommen, geschlagen und in ein dunkles Erdloch "geschmissen" worden sei, wo er in unmenschlichen Bedingungen 3 Tage überleben habe müssen. Diese Entführung habe sichtbare Spuren an ihm hinterlassen und zwar eine Narbe auf der linken Seite der Stirn. Um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern, beantrage er die Einholung eines medizinischen Gutachtens, um das Entstehen der Narbe fachlich zu beurteilen. Es komme in seinem Heimatstaat häufig vor, dass Menschen, die entführt worden seien, ohne jegliche Spur verschwinden würden. Sie würden von den "Nationalisten" getötet werden. Die Zahlung von Lösegeld werde in solchen Fällen überhaupt nicht angeboten. Die Entführer, die ihn schon mal entführt hätten oder andere Entführer von den "Nationalisten", würden ihn im Falle seiner Rückkehr wieder finden und es bestehe eine schwerwiegende Gefahr, dass sie ihn umbringen würden. Die Polizei wäre nicht fähig, ihn vor weiteren Entführungen zu schützen. Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Anzeige zusätzlich wegen falscher Anzeige angeklagt werden würde, da bei der Polizei lediglich "Kirgisen" arbeiten würden. Durch eine Anzeige würde auch die Gefahr der Rache durch die Entführer steigen. Aus diesem Grund habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Man habe die Behörden lediglich beauftragt, das Auto seines Onkels zu suchen.

Zudem sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen. Er - der Ehemann der Beschwerdeführerin - sei nach XXXX gefahren, um dort sowohl Schafe für ein moslemisches Fest als auch Schafe für seinen Geburtstag zu erwerben. Im Übrigen wolle er wahrheitsgemäß angeben, dass sie in Kirgisistan unter ständigem Druck und in ständiger Angst vor "Nationalisten" in Kirgisistan hätten leben müssen. Die Ehefrau (die Beschwerdeführerin) habe oft Angst gehabt auf die offene Straße zu gehen. Sein Kind habe sich im Kindergarten im Zuge einer Flucht vor "Kirgisen", die in den Kindergarten eingebrochen seien, verletzt. Danach habe sein Sohn nicht mehr in den Kindergarten gehen können und habe nicht mehr draußen spielen dürfen.Zudem sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen. Er - der Ehemann der Beschwerdeführerin - sei nach römisch 40 gefahren, um dort sowohl Schafe für ein moslemisches Fest als auch Schafe für seinen Geburtstag zu erwerben. Im Übrigen wolle er wahrheitsgemäß angeben, dass sie in Kirgisistan unter ständigem Druck und in ständiger Angst vor "Nationalisten" in Kirgisistan hätten leben müssen. Die Ehefrau (die Beschwerdeführerin) habe oft Angst gehabt auf die offene Straße zu gehen. Sein Kind habe sich im Kindergarten im Zuge einer Flucht vor "Kirgisen", die in den Kindergarten eingebrochen seien, verletzt. Danach habe sein Sohn nicht mehr in den Kindergarten gehen können und habe nicht mehr draußen spielen dürfen.

Ihre Flucht sei - so der Ehemann der Beschwerdeführerin weiters - keinesfalls aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Sie hätten ihre Heimat verlassen, da sie dort asylrelevant verfolgt worden seien.

Die Beschwerdeführerin stelle deshalb die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und ihm Asyl zu gewähren; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei und sich zudem durch eine mündliche Verhandlung persönlich von seinen Fluchtgründen und seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980).""Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.

II.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Zunächst fällt an der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen die behauptete Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Aserbaidschaner als glaubwürdig erachtet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt hingegen fest, dass Angehörige der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan einer landesweiten Gruppenverfolgung nicht unterliegen würden und hielt zudem fest, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung betreffend ihren Ehemann nicht der Wahrheit entspreche. Wenn aber die belangte Behörde die Negativfeststellung einer landesweiten Gruppenverfolgung der Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan mit dem Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Berichtslage begründet, so ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde - mit der Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan anhand von aktuellen Länderberichten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr fehlen in den Länderfeststellungen der belangten Behörde jegliche Feststellungen zur Minderheitengruppe der Aserbaidschaner, sodass die - ohne nähere und konkrete Ausführung - getroffene Negativfeststellung hinsichtlich einer landesweiten Verfolgung der Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan nicht schlüssig und keineswegs nachvollziehbar ist.

Dieser Mangel an brauchbaren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat lässt zudem die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus ableitenden Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, wonach diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal gerade die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner und die damit zusammenhängende Entführung des Ehemannes der Beschwerdeführerin den Kern des Fluchtvorbringens bilden. Vielmehr hätten konkrete Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan erst eine Beurteilung der Frage möglich gemacht, inwieweit die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin rund um seine Entführung und Lösegeldforderung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, überhaupt einen realen Hintergrund haben. Insofern das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides neben dem Umstand der Unglaubwürdigkeit des erstatteten Fluchtvorbringens darauf hinweist, dass aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden in Kirgisistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch kriminelle Banden, schutzfähig oder schutzwillig wären, darf nicht übersehen werden, dass auch dieser Aspekt der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden nur dann einer abschließenden Beurteilung zugeführt werden kann, wenn entsprechende Länderfeststellungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan getroffen werden.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Kirgisistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Kirgisistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere die aktuellen Länderberichte, mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weiterer Ermittlungsschritte und einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weiterer Ermittlungsschritte und einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anonymisierte Version, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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